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Entscheid

WBE.2025.177

WBE.2025.177 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2025-08-20

20. August 2025Deutsch19 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2025.177 / SW / jb (BE.2024.043) Art. 76 Urteil vom 20. August 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikant Wang Beschwerde- A._____ führer...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2025.177 / SW / jb (BE.2024.043) Art. 76

Urteil vom 20. August 2025

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikant Wang

Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Tobias Hobi, c/o Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS, Rechtsanwalt, Sihlquai 67, 8005 Zürich

gegen

Sozialkommission Q._____

Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe

Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 20. März 2025

Sachverhalt

A.

1.

A._____, geb. tt.mm.jjjj, wurde von der Gemeinde Q._____ von Juni 2012 bis Februar 2024 mit insgesamt Fr. 204'517.85 materiell unterstützt.

Mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 wurden ihr rückwirkend per 1. Januar 2021 eine Viertelsrente bzw. ab 1. April 2021 eine volle Rente der Invalidenversicherung (IV) sowie mit Verfügung vom 16. Januar 2024 rückwirkend per 1. Januar 2021 Ergänzungsleistungen (EL) zugesprochen. Gestützt auf ein Drittauszahlungsgesuch erhielt die Gemeinde Q._____ Nachzahlungen der IV in Höhe von Fr. 57'293.40 und der EL im Betrag von Fr. 28'125.00, insgesamt Fr. 85'418.40 ausbezahlt. Diese hat sie mit den der Beschwerdeführerin ausgerichteten, zeitkongruenten Sozialhilfeleistungen verrechnet, wobei ein Überschuss von Fr. 16'004.85 verblieb.

2.

Am 19. Februar 2024 entschied die Sozialkommission Q._____:

1.

[…]

2.

Aufgrund der wirtschaftlich langfristig gebesserten Lage ist eine Rückerstattung aufgrund des zugegangenen Vermögens infolge der EL Nachzahlung in Höhe von CHF 16'004.85 möglich. Nach Abzug des Vermögensfreibetrages können davon CHF 11'004.85 als Rückerstattungsbetrag berücksichtigt werden.

3.

Die Sozialen Dienste werden beauftragt, den Vermögensfreibetrag in Höhe von CHF 5'000.00 an Frau A._____ auszubezahlen.

4.-5. […]

B.

1.

Gegen den Beschluss der Sozialkommission erhob A._____, vertreten durch MLaw Zoë von Streng, Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS), Zürich, mit Eingabe vom 27. März 2024 Verwaltungsbeschwerde mit folgenden Anträgen:

1.

Ziffer 2 des Beschlusses sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei der Überschuss nach Verrechnung der rückwirkenden Sozialversicherungsleistungen auszubezahlen.

2.

Von der Verrechnung seien die Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem IV-Verfahren sowie die auf der IV-Rentennachzahlung fälligen Steuern von der Verrechnung mit rückwirkend eingegangenen Sozialversicherungsleistungen auszunehmen und der Betrag der Beschwerdeführerin auszubezahlen.

3.

Aufgrund ihrer Mittellosigkeit seien der Beschwerdeführerin allfällig anfallende Verfahrenskosten zu erlassen.

4.

Der Beschwerdeführerin sei in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

2.

Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, entschied am 20. März 2025:

Verfügung

1.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

Entscheid

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00, Kanzleigebühren von Fr. 80.00 und den Auslagen von Fr. 11.00, gesamthaft Fr. 891.00, hat die Beschwerdeführerin zu bezahlen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wird der Beschwerdeführerin die Bezahlung jedoch einstweilen erlassen und unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung vorgemerkt.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

C.

1.

Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG erhob A._____, nun vertreten durch lic. iur. Tobias Hobi, UFS, Zürich, am 23. April 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen:

1.

Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die nicht zeitidentischen, rückwirkenden Sozialversiche-

rungsleistungen in der Höhe von CHF 16'005.84 zuzüglich Zinsen seit dem

27.03.2024 umgehend der Beschwerdeführerin auszubezahlen.

2.

Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zum Entscheid über alle gestellten Anträge zurückzuweisen.

3.

Die Verfahrenskosten im Verfahren vor Vorinstanz seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.

Aufgrund ihrer Mittellosigkeit seien der Beschwerdeführerin allfällige anfallende Verfahrenskosten zu erlassen.

5.

Der Beschwerdeführerin sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Gegebenenfalls sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.

2.

Die Sozialkommission Q._____ verzichtete mit Eingabe vom 6. Mai 2025 auf eine Beschwerdeantwort.

3.

Die Beschwerdestelle SPG beantragte am 19. Mai 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verwies im Übrigen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid.

4.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 20. August 2025 beraten und entschieden.

Erwägungen

I.

1.

Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim DGS angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfeund Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig.

2.

Mit dem angefochtenen Entscheid wird die von der Sozialkommission verfügte Rückerstattung von materieller Hilfe bestätigt. Zudem trat die Vorinstanz auf das Begehren um Berücksichtigung von Anwaltskosten und auf den Nachzahlungen fälligen Steuern nicht ein. Damit ist die Beschwerdeführerin in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Mit dem angefochtenen Entscheid wird die von der Sozialkommission verfügte Rückerstattung von materieller Hilfe bestätigt. Zudem trat die Vorinstanz auf das Begehren um Berücksichtigung von Anwaltskosten und auf den Nachzahlungen fälligen Steuern nicht ein. Damit ist die Beschwerdeführerin in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

3.

Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

4.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).

II.

1.

1.1. Die Sozialkommission erwog, der Beschwerdeführerin verbleibe nach der Verrechnung von Nachzahlungen der Sozialversicherungen mit bevorschussten Sozialhilfeleistungen ein Überschuss in Höhe von Fr. 16'004.85. Sie habe zudem ein Freizügigkeitsguthaben und es seien keine Schulden bekannt, weshalb sich angesichts der zugesprochenen IV-Rente und Ergänzungsleistungen ihre wirtschaftliche Situation für die kommenden Jahre langfristig verbessert hätten. Damit sei die Voraussetzung der gebesserten finanziellen Verhältnisse für eine ordentliche Rückerstattung gegeben (Beschluss der Sozialkommission vom 19. Februar 2024, S. 2). Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend gemachte Anrechnung von Anwaltskosten und auf den IV-Nachzahlungen noch zu erwartenden Steuern seien nicht zu berücksichtigen. Nach Abzug des Vermögensfreibetrags von Fr. 5'000.00 könnten dem Sozialhilfekonto der Beschwerdeführerin deshalb Fr. 11'004.85 als Rückerstattungsbetrag gutgeschrieben werden (Beschluss der Sozialkommission vom 19. Februar 2024, S. 2 f.).

1.2. Die Vorinstanz trat auf das Begehren der Beschwerdeführerin, Anwaltskosten und zu erwartende Steuern von der Verrechnung auszunehmen, nicht ein, weil die Übernahme dieser Kosten nicht Gegenstand des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids gewesen sei. Hinsichtlich der Rückerstat-

tung von Sozialhilfeschulden aus dem Überschuss der Nachzahlungen stellte die Vorinstanz fest, dass es sich dabei um frei verfügbares Guthaben handle, welches Vermögen i.S.v. § 20 Abs. 1 SPV darstelle. Abzüglich des Vermögensfreibetrages von Fr. 5'000.00 verbleibe noch ein Vermögen von Fr. 11'004.85, welches für die Rückerstattung herangezogen werden könne.

1.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe sich weder mit ihren Vorbringen und Argumenten auseinandergesetzt noch habe sie ihren Antrag auf Anrechnung der Anwaltskosten und Steuern behandelt. In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, die Verrechnung des Überschusses aus den Nachzahlungen der Sozialversicherungen mit Sozialhilfeleistungen aus einer früheren Unterstützungsperiode verletze Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) und die gemäss § 2a SPV seit dem 1. Januar 2023 für die Sozialhilfe verbindlichen SKOS-Richtlinie Ziff. E.2.2. Eine Verrechnung verlange eine sachliche und zeitliche Kongruenz, welche vorliegend nicht gegeben sei. Deshalb sei der zeitlich oder sachlich mit bevorschussten Leistungen nicht kongruente Überschuss aus den Nachzahlungen der Beschwerdeführerin auszubezahlen. Das Vorgehen der Sozialkommission verletze zudem das Gleichbehandlungsgebot. Die Verwendung von Nachzahlungen für die Rückerstattung von nicht zeitkongruenten Sozialhilfeschulden unter dem Titel der verbesserten wirtschaftlichen Verhältnisse führe letztlich dazu, dass die Dauer des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens darüber entscheide, ob ein mehr oder weniger grosser Anteil der Nachzahlungen für die Tilgung von nicht bevorschussten Sozialhilfeschulden herangezogen werden könne. Überdies habe die Sozialkommission die bei Rückerstattungen zwingend einzuhaltenden Verfahrensbestimmungen missachtet, wonach eine Vereinbarung anzustreben und bei deren Zustandekommen ein Drittel der Schuld zu erlassen sei.

2.

2.1. Da die Sozialhilfe den notwendigen Lebensunterhalt rechtzeitig sicherzustellen hat, muss sie ihre Leistungen bei Bedürftigkeit schneller als vorrangige Leistungserbringer (wie z.B. Sozialversicherungen) erbringen und geht diesen deshalb häufig zeitlich vor. Für die erbrachten Leistungen steht der Sozialhilfe ein Rückforderungsrecht an den Nachzahlungen der vorrangigen Leistungserbringer zu; andernfalls wäre eine (sozialhilferechtlich unerwünschte) Leistungskumulation von Sozialhilfe und Nachzahlungen für dieselbe Zeitperiode die Folge (vgl. GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023, Rz. 788 f.). Es gilt der Grundsatz: keine Doppelzahlungen von Sozialhilfe und anderen Leistungen (z.B. Sozialversicherung; WIZENT, a.a.O., Rz. 791). Falls der unterstützten Person rückwirkend Ansprüche von vorrangigen Leistungsträgern gewährt werden, hat sie deshalb die bevorschusste materielle Hilfe (höchstens) im Umfang der Nachzahlung zurückzuzahlen (§ 12 Abs. 1 SPG). Die nachträglich erbrachten Leistungen und die bevorschussend gewährte materielle Hilfe müssen zeitlich und sachlich miteinander übereinstimmen (sogenannte Kongruenz). Das heisst, nachträglich eingehende Zahlungen von Sozialversicherungen dürfen mit der (vorschüssig) gewährten Sozialhilfe verrechnet werden, soweit sich beide Leistungen auf den gleichen Zeitraum beziehen (vgl. WIZENT, a.a.O., Rz. 791; SKOS-Richtlinien, E.2.2. Abs. 2).

Fallen die nachträglich gewährten Zahlungen höher aus als die geleistete Sozialhilfe, ist der Überschuss von der Verrechnung mit Sozialhilfeschulden auszunehmen, an die unterstützte Person auszuzahlen und der anspruchsberechtigten Person im aktuellen Budget als Einkommen voll anzurechnen (WIZENT, a.a.O., Rz. 791; SKOS-Richtlinien, E.2.2., Erläuterung a). Wird die betroffene Person nicht mehr materiell unterstützt, kann der Überschuss unter den Voraussetzungen der ordentlichen Rückerstattung – aufgrund verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse gemäss § 20 SPG – auch für ungedeckte Leistungen in einem anderen Unterstützungszeitraum herangezogen werden (vgl. Handbuch Soziales des Kantons Aargau, Ziff. 20.1)

2.2. Vorliegend unbestritten ist die zeitlich und sachlich kongruente Verrechnung der rückwirkend ausbezahlten Leistungen der Sozialversicherungen mit vorschüssig gewährter Sozialhilfe. Streitgegenstand ist somit lediglich der Umgang mit dem nach der Verrechnung verbliebenen Überschuss in Höhe von Fr. 16'004.85.

Gemäss den Erwägungen der Sozialkommission wurde der Überschuss nicht unbesehen für eine weitergehende Verrechnung mit Sozialhilfeleistungen aus einem früheren Zeitraum herangezogen, sondern als Vermögen der Beschwerdeführerin betrachtet (ungeachtet der Drittauszahlung an die Gemeinde Q._____). Dies ist nicht zu beanstanden: Wie oben ausgeführt gehört der Überschuss der Beschwerdeführerin und wäre ihr grundsätzlich im aktuellen Budget als Einkommen voll anzurechnen. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin jedoch angesichts der zugesprochenen IV-Rente und Ergänzungsleistungen nicht mehr auf materielle Hilfe angewiesen. Der Überschuss wäre deshalb der Beschwerdeführerin auszuzahlen. Die Sozialkommission prüfte jedoch noch vor der Auszahlung, ob ein Teil des Überschusses als Vermögenszuwachs für die Rückerstattung von Sozialhilfeschulden zu verwenden (und bei einer sofortigen Auszahlung wieder zurückzufordern) wäre. Daraufhin erliess sie den umstrittenen Entscheid vom 19. Februar 2024.

Die von der Beschwerdeführerin monierte Verletzung von Bundesrecht (Verbot der Verrechnung; Art. 20 Abs. 2 und Art. 22 ATSG) oder der SKOS-Richtlinien ist bei diesem Vorgehen nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2014.337 vom 31. März 2015, Erw. 3). Ebenfalls nicht erkennbar ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte doppelte Verrechnung. Der Überschuss ist nicht mehr als Nachzahlung zu betrachten, sondern als der Beschwerdeführerin zugegangenes Vermögen, welches wie jedes auf anderem Wege erlangte Vermögen zu behandeln ist.

Zu prüfen ist nachfolgend allerdings, wie weit der Überschuss aus den Nachzahlungen als Vermögensbildung zu betrachten ist und ob der Beschwerdeführerin eine Rückerstattung von Sozialhilfeschulden zugemutet werden kann (§ 20 Abs. 1 SPG).

3.

3.1. Die ordentliche Rückerstattungspflicht setzt voraus, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so weit gebessert haben, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zugemutet werden kann (§ 20 Abs. 1 SPG). Bessere wirtschaftliche Verhältnisse liegen vor, wenn Vermögen vorhanden ist, Vermögen gebildet wird oder Vermögen gebildet werden könnte (§ 20 Abs. 1 SPV). Für eine Einzelperson ist ein Vermögensfreibetrag von Fr. 5'000.00 zu gewähren (vgl. § 20 Abs. 2 SPV). Die Sozialhilfe ausrichtenden Gemeinden klären gemäss § 21 Abs. 1 SPG periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab. Ob auf die Rückerstattung beziehungsweise auf einen Teil der Rückerstattung verzichtet werden soll, liegt im Ermessen der Gemeinde. Sie hat alle Umstände abzuwägen und nach ihrem Ermessen mit der rückerstattungspflichtigen Person die Rückerstattungsform zu vereinbaren. Zur Förderung der freiwilligen Rückerstattung ist bei Zustandekommen einer Vereinbarung grundsätzlich ein Drittel der Schuld zu erlassen (§ 20 Abs. 5 SPV; Handbuch Soziales des Kantons Aargau, Ziff. 20.2 und 20.6.1). Kommt keine Vereinbarung zu Stande, entscheidet die Gemeinde über die Rückerstattung (vgl. § 21 Abs. 3 SPG; Handbuch Soziales des Kantons Aargau, Ziff. 20.6.2).

Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist den persönlichen Umständen der unterstützten Person Rechnung zu tragen. Der betroffenen Person wird dadurch die Möglichkeit geboten, sich wirtschaftlich zu erholen, bevor sie das Gemeinwesen für die empfangenen Leistungen belangt. Die Behörden ermitteln den zugrunde liegenden Sachverhalt von Amtes wegen und stellen unter Mitwirkung der betroffenen Person die notwendigen Ermittlungen an (§ 17 Abs. 1 VRPG; § 2 SPG i.V.m. § 1 SPV; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.324 vom 17. Februar 2025, Erw. 3.1 mit Hinweisen). Massgebend sind alle vorhandenen Vermögenswerte unter Beachtung der Freibeträge sowie das gesamte Einkommen im Zeitpunkt der Verfügung. Folglich ist die gesamte finanzielle Situation der Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt zu berücksichtigen. (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2016.78 vom 8. April 2016, Erw. II/4.3; WBE.2014.337 vom 31. März 2015, Erw. II/3.2.5). Die Rückerstattung ist namentlich dann unzumutbar, wenn sie mit einiger Wahrscheinlichkeit zu einer neuen Bedürftigkeit der betroffenen Person und ihrer Familie führt oder wenn sie die Motivation zur Selbsthilfe oder Selbstverantwortung beeinträchtigt (FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl. 1999, S. 178; WIZENT, a.a.O., Rz. 800; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.75 vom 8. Juni 2016, Erw. II/3.7).

3.2. 3.2.1. Die Sozialkommission bejahte das Vorliegen langfristig verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse aufgrund der zugesprochenen IV-Rente und Ergänzungsleistungen sowie einem Freizügigkeitsguthaben; Schulden und Betreibungen seien nicht bekannt. Das Ersuchen der Beschwerdeführerin, die Anwaltskosten und auf der IV-Nachzahlung zu erwartende Steuern bei der Festsetzung der Rückerstattung anzurechnen, lehnte die Sozialkommission ab (vgl. Entscheid der Sozialkommission vom 19. Februar 2024, S. 2 f.). Sie wies darauf hin, dass mit dem IV-Verfahren zusammenhängende Anwaltskosten aufgrund des Obsiegens der Beschwerdeführerin der Gegenpartei auferlegt worden sein sollten und Anderweitiges klar und nachvollziehbar hätte belegt werden müssen. Ebenso wenig sei eine Berücksichtigung der noch nicht bezifferten Steuern möglich, da diese noch nicht fällig seien.

Die Vorinstanz bestätigte im angefochtenen Entscheid aussergewöhnlich kurz und ohne Begründung, dass es sich beim Überschuss von Fr. 16'004.85 um Vermögen i.S.v. § 20 Abs. 1 SPV handle, womit die verfügte Rückerstattung unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages zulässig sei (angefochtener Entscheid, Erw. 3.2). Die Vorinstanz stellte ihren Entscheid auf die zugesprochene IV-Rente mit Ergänzungsleistungen sowie die Höhe des Überschusses nach Verrechnung der von den Sozialversicherungen ausbezahlten Leistungen mit der vorschüssig gewährten Sozialhilfe ab. Weitergehende Ausführungen zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin enthält der angefochtene Entscheid nicht. Ebenso wenig setzte sich die Vorinstanz mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander, wonach bei der Beurteilung ihrer finanziellen Situation auch Anwaltskosten und die zu erwartenden Steuern auf den Nachzahlungen der Sozialversicherungen zu berücksichtigen seien. Die Vorinstanz hat sich diesbezüglich auf den Standpunkt gestellt, die zu erwartenden finanziellen Verpflichtungen seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, und trat auf den entsprechenden Antrag nicht ein. Aus den Erwägungen im Entscheid der Sozialkommission vom 19. Februar 2024 geht jedoch klar hervor, dass die Beschwerdeführerin bei der Sozialkommission um eine Berücksichtigung von Anwaltskosten und Steuern auf den Nachzahlungen bei der Festlegung einer Rückerstattung ersucht hatte und diese finanziellen Verbindlichkeiten somit bereits im erstinstanzlichen Verfahren Streitgegenstand waren (vgl. BGE 136 II 457, Erw. 4.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.264/265 vom 31. März 2025, Erw. II/1.5).

Insgesamt ist die vorinstanzliche Überprüfung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin ungenügend ausgefallen. Einerseits wäre auf den Antrag betreffend Anrechnung der Anwaltskosten und Steuern einzutreten und eine entsprechende Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids zwingend gewesen. Andererseits hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur verfügten Rückerstattung zwar wiedergegeben, sich in der Folge aber in keiner Weise damit auseinandergesetzt. Insbesondere fehlen jegliche Ausführungen dazu, dass es der Beschwerdeführerin während der Dauer des Sozialhilfebezugs nicht möglich war, Geld für Ersatzanschaffungen jeglicher Art wie Mobiliar, Haushaltsgeräte, Kleider, Bettwäsche etc. anzusparen. Die kurze Feststellung, es liege Vermögen vor, welches nach Abzug des Vermögensfreibetrags für die Rückerstattung verwendet werden könne, genügt den Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittelentscheids nicht (vgl. zum Anspruch auf rechtliches Gehör und die damit verbundene Pflicht zur Begründung eines Entscheids statt Vieler: BGE 134 I 83, Erw. 4.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.463 vom 26. September 2023, Erw. 4.2).

3.2.2. Des Weiteren unterliess es die Vorinstanz vollständig zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin eine Rückzahlung von Sozialhilfeschulden aufgrund ihrer gesamten finanziellen Situation überhaupt zugemutet werden kann (vgl. § 20 Abs. 1, letzter Teilsatz SPG).

Unter diesem Aspekt wäre zu prüfen gewesen, in welchem Zusammenhang und aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin trotz Obsiegens im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Anwaltskosten selbst tragen muss und ob der Verzicht auf deren ermessensweise Übernahme bzw. Berücksichtigung bei der Festsetzung der Rückerstattung rechtmässig wäre. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die (erfolgreiche) Erstreitung einer vollen IV-Rente mit Blick auf die Ablösung von der Sozialhilfe auch im Interesse der Sozialhilfe bzw. der Gemeinde erfolgte (vgl. WIZENT, a.a.O., Rz. 527; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.264/265 vom 31. März 2025, Erw. 2). Es hätte zudem geklärt werden müssen, ob die festgesetzte Rückerstattung auch angesichts der zu erwartenden Besteuerung der nachträglich ausbezahlten IV-Renten zumutbar ist. Zwar sind finanzielle Verpflichtungen im Grundsatz nur dann zu berücksichtigen, soweit sie im konkreten Fall belegt sind, womit künftige, noch nicht fällige oder streitige Ansprüche ausser Betracht fallen. Es wäre im angefochtenen Entscheid jedoch eine Auseinandersetzung mit der Argumentation der Beschwerdeführerin notwendig gewesen, wonach eine allfällige Nichtberücksichtigung zu einer Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin im Vergleich zu jenen von der Sozialhilfe unterstützten Personen führen könnte, die ihren Rentenbescheid nach einem kürzeren (oder nicht strittigen) sozialversicherungsrechtlichen Verfahren erhalten. Immerhin fällt ein allfälliger Überschuss aus der Verrechnung von Nachzahlungen mit vorschüssig gewährter Sozialhilfe umso geringer aus, je kürzer der durch die Sozialhilfe überbrückte Zeitraum andauerte. Im Umkehrschluss würde dies bedeuten, dass wer länger auf den Rentenbescheid warten muss und eine höhere Nachzahlung erhält, länger auf Sozialhilfeniveau leben und darüber hinaus einen allfälligen, nicht steuerbereinigten Überschuss als Vermögen zur Rückerstattung von Sozialhilfeschulden verwenden müsste.

4.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf sämtliche Anträge der Beschwerdeführerin eintrat, sich nicht mit den Argumenten und Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzte und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine ordentliche Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen (verbesserte finanzielle Verhältnisse, Zumutbarkeit einer allfälligen Rückerstattung) nicht bzw. ungenügend prüfte.

Angesichts dieser Versäumnisse ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zum Entscheid im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdestelle SPG zurückzuweisen.

III.

1.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin als obsiegend zu betrachten.

Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Dies ist vorliegend (knapp) nicht der Fall; die Verfahrenskosten gehen somit zu Lasten des Kantons.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

2.

2.1. Die Parteikosten werden gemäss § 32 Abs. 2 VRPG in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt, wobei anders als bei den Verfahrenskosten kein Behördenprivileg greift

(§ 32 Abs. 2 VRPG). Damit haben die unterliegenden Parteien (Vorinstanz und Sozialkommission Q._____) der obsiegenden Beschwerdeführerin die Kosten für ihre anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht anteilsmässig, d.h. je zur Hälfte, zu ersetzen (§ 33 Abs. 1 VRPG), wobei diese für ihren Kostenanteil wiederum solidarisch haften (§ 33 Abs. 3 VRPG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gegenstandslos.

2.2. Für die Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung ist § 10 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend. Der Entschädigungsrahmen richtet sich nach dem Streitwert (§ 8a Abs. 1 AnwT). Innerhalb des vorgesehenen Rahmenbetrags richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Im vorliegenden Verfahren entspricht der Streitwert mindestens Fr. 11'004.85 (Überschuss abzüglich Vermögensfreibetrag). Für Streitwerte bis Fr. 20'000.00 beträgt der Rahmen für die Entschädigung Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Der mutmassliche Aufwand des Anwalts war eher unterdurchschnittlich (kein zweiter Schriftenwechsel, keine Verhandlung). Die Komplexität der Materie und die Bedeutung des Falles für die Beschwerdeführerin liegen im mittleren Bereich. Der Streitwert liegt ebenfalls im mittleren Bereich des Streitwertrahmens. Unter Berücksichtigung aller Faktoren sowie des Umstands, dass der Vertreter nicht freischaffender Anwalt, sondern Angestellter der Unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) ist, erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen) als angemessen.

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Kantonalen Sozialdienstes, Beschwerdestelle SPG, vom 20. März 2025 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zum erneuten Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Kantonalen Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, zurückgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.

3.

Der Kantonale Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, und die Sozialkommission Q._____ werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor

Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'800.00 je zur Hälfte mit Fr. 900.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die Sozialkommission Q._____ das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 20. August 2025

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Michel Wittich