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Entscheid

WBE.2025.178

WBE.2025.178 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2025-05-07

7. Mai 2025Deutsch19 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2025.178 / lm / jh Art. 19 Urteil vom 7. Mai 2025 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Verwaltungsrichter Michel Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiber Manz Beschwerde- A._____ führer 1 Beschwerde- B._____ führer 2 Beschwerde...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WBE.2025.178 / lm / jh Art. 19

Urteil vom 7. Mai 2025

Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Verwaltungsrichter Michel Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiber Manz

Beschwerde- A._____ führer 1

Beschwerde- B._____ führer 2

Beschwerde- C._____ führerin 3

Beschwerde- D._____ führer 4 alle gemeinsam vertreten durch Laura Kerstjens, Rechtsanwältin, Zinggstrasse 16, 3007 Bern

gegen

Kanton Aargau, handelnd durch den Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend kantonale Abstimmung vom 18. Mai 2025 über die Änderung des Steuergesetzes (StG)

Sachverhalt

A.

1.

Am Abstimmungstermin vom 18. Mai 2025 ist unter anderem die Abstimmung über die kantonale Vorlage zur Änderung des Steuergesetzes (StG) vom 3. Dezember 2024 angesetzt. Die Abstimmungsfrage lautet: "Wollen Sie die Änderung des Steuergesetzes (StG) vom 3. Dezember 2024 annehmen?"

2.

Auf der Webseite des Kantons Aargau wurde die Abstimmungsbroschüre in der Rubrik "Wahlen und Abstimmungen" unter dem Eintrag "Abstimmung vom 18. Mai 2025" am 31. März 2025 publiziert.

3.

Am 23. April 2025 publizierten die Parteien SP Aargau, Grüne Aargau und die EVP Aargau eine Medienmitteilung mit dem Titel: "Steuergesetzrevision 2025 – Irreführende Beispiele in der Abstimmungsbroschüre: Die breite Bevölkerung ist nicht abgebildet". Darin wurde ausgeführt, die in der Abstimmungsbroschüre dargestellten Steuerbeispiele täuschten ein ausgewogenes Bild der Steuergesetzrevision vor, tatsächlich würden nur 25 % des oberen Mittelstandes abgebildet. Als Kontaktperson für weitere Auskünfte wurde unter anderem D._____, Grossrat SP Aargau, aufgeführt. Gleichentags berichteten sowohl die Aargauer Zeitung in ihrer Onlineausgabe als auch der Privat-Fernsehveranstalter Tele M1 über die vorgebrachte Kritik.

4.

Die Abstimmungsunterlagen zur Abstimmung vom 18. Mai 2025 mit dem erläuternden Bericht des Regierungsrats (Abstimmungsbroschüre) sind den Stimmberechtigten frühestens am 24. April 2025 per Post zugegangen.

B.

1.

Mit Eingabe vom 25. April 2025 liessen A._____, B._____, C._____ und D._____ beim Verwaltungsgericht Abstimmungsbeschwerde mit den folgenden Anträgen erheben:

1.

Die Abstimmungserläuterungen in der Abstimmungsbroschüre vom 18. Mai 2025 zur Änderung des Steuergesetzes (Steuergesetzrevision 2025) seien wie folgt zu ergänzen:

1.1 Es seien die Zahlenbeispiele auf Seite 11 der Abstimmungsbroschüre über die jährliche Steuerentlastung um insgesamt 16 Beispiele zu ergänzen, die insbesondere folgende Gruppen abbilden:

– 4 Beispiele, die Steuerpflichtige abbilden, die mit Kindern im geringen Masse von der Revision profitieren, aber über tiefes steuerbares Einkommen, und/oder über geringfügiges steuerbares Vermögen verfügen sowie Steuerpflichtige, die keine Kinder haben, und über geringfügiges steuerbares Vermögen verfügen;

– 2 Beispiele, die Steuerpflichtige mit hohem und sehr hohem Vermögen abbilden;

– 10 Beispiele, die Steuerpflichtige in allen Einkommensstufen ohne Kinder unter 25 Jahre und ohne steuerbarem Vermögen abbilden.

1.2 Es sei auf Seite 11 der Abstimmungsbroschüre eine Erklärung zur Unterscheidung von jährlichem Bruttoeinkommen, Nettoeinkommen, steuerbarem Einkommen sowie eine Erklärung zum Unterschied zwischen Reinvermögen und steuerbarem Vermögen anzubringen.

2.

Die in Rechtsbegehren 1 genannten Ergänzungen seien unverzüglich zu publizieren, sowohl über die Kommunikationskanäle der Regierung des Kantons Aargau, als auch mit einem sofortigen Versand der angepassten Abstimmungserläuterungen an alle Stimmberechtigten des Kantons Aargau.

3.

Eventualiter: Die auf den 18. Mai 2025 angesetzte Abstimmung über die Änderung des Steuergesetzes sei abzusetzen, auf einen späteren Termin anzusetzen und es sei im Hinblick auf die neu angesetzte Abstimmung die Stimmbevölkerung mit der im Sinne von Rechtsbegehren 1 genannten Ergänzungen und einer verfassungskonformen Abstimmungsbroschüre zu bedienen.

4.

Sollte der kantonale Urnengang über die Steuergesetzrevision 2025 stattgefunden habe, sei bei Annahme der Steuergesetzrevision 2025 die Abstimmung für ungültig zu erklären und sie sei mit einer verfassungskonformen Abstimmungsbroschüre im Sinne von Rechtsbegehren 1 und korrekter Orientierung der Stimmberechtigten über die Auswirkungen der Revision für alle Steuerpflichtigen zu wiederholen.

5.

Prozessualer Antrag: Die mit Rechtsbegehren 1, 2 und 3 gestellten Anträge seien vor dem Abstimmungstermin vom 18. Mai 2025 als superprovisorische Massnahmen zu erlassen.

- Unter Kosten und Entschädigungsfolgen -

2.

Der Regierungsrat beantragt mit Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden reichten am 6. Mai 2025 eine Replik ein.

3.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Das Verwaltungsgericht entscheidet über Wahl- und Abstimmungsbeschwerden betreffend die kantonalen Wahlen und Abstimmungen als einzige Instanz (§ 71 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 10. März 1992 [GPR; SAR 131.100]). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.

2.

Zur Beschwerde legitimiert sind alle Stimmberechtigten des Abstimmungskreises (§ 67 Abs. 2 GPR). Die Beschwerdeführenden sind im Kanton Aargau stimmberechtigt und damit zur Beschwerde legitimiert.

3.

3.1

Die Abstimmungsbeschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes beim Verwaltungsgericht einzureichen (§ 68 Abs. 1 GPR). Massgebend ist die effektive Kenntnisnahme bzw. der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person bei zumutbarer Aufmerksamkeit vom fraglichen Beschwerdegrund hätte Kenntnis nehmen müssen.

3.2

Die Beschwerdeführenden legen dar, die Abstimmungsunterlagen mit der Abstimmungsbroschüre sei ihnen frühestens am 24. April 2025 zugestellt worden, wobei sie gleichentags nach Öffnung der Abstimmungsunterlagen den Beschwerdegrund entdeckt hätten.

Auch wenn die Abstimmungserläuterungen des Regierungsrates bereits seit dem 31. März 2025 auf der Webseite des Kantons Aargau und in der App VoteInfo öffentlich zugänglich waren, kann von den Stimmberechtigten grundsätzlich auch bei zumutbarer Aufmerksamkeit nicht verlangt werden, dass sie von den Abstimmungserläuterungen bereits vor der postalischen Zustellung der Abstimmungsunterlagen Kenntnis nehmen.

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführenden den Beschwerdegrund bereits vor der Zustellung der Abstimmungsunterlagen entdeckt hatten.

3.3

Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich allesamt um politisch aktive Mitglieder der SP Aargau: Die Beschwerdeführer 1 und 4 sowie die Beschwerdeführerin 3 sind Mitglieder des Grossen Rates des Kantons Aargau. Der Beschwerdeführer 2 ist Mitglied der Geschäftsleitung der SP Aargau.

Da die SP Aargau bereits am 23. April 2025 eine Medienmitteilung mit dem Titel: "Irreführende Beispiele in der Abstimmungsbroschüre: Die breite Bevölkerung ist nicht abgebildet" publiziert hatte und der Beschwerdeführer 4 in der Medienmitteilung ausdrücklich als Kontaktperson für weitere Auskünfte aufgeführt wird, ist belegt, dass zumindest der Beschwerdeführer 4 spätestens am 23. April 2025 von den Beschwerdegründen Kenntnis hatte. Gleichentags berichteten sowohl die Aargauer Zeitung als auch der Privat-Fernsehveranstalter Tele M1 über die Kritik an den Abstimmungsunterlagen.

Es ist unwahrscheinlich, dass die übrigen Beschwerdeführenden als politisch aktive Parteimitglieder am 23. April 2025 weder Kenntnis von der Medienmitteilung ihrer Partei noch von der am gleichen Tag erfolgten medialen Berichterstattung hatten. Allerdings wäre selbst bei einer Kenntnisnahme der Beschwerdegründe am Tag zuvor, d. h. am 22. April 2025, die dreitägige Beschwerdefrist mit der Postaufgabe am 25. April 2025 eingehalten gewesen. Nähere Abklärungen, ob allenfalls die massgebende Kenntnisnahme bereits früher erfolgte und daher (zumindest in Bezug auf einzelne Beschwerdeführende) auf die Beschwerde nicht eingetreten werden darf, erübrigen sich, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist (vgl. hinten Erw. II).

4.

Auf die Beschwerde ist deshalb unter Vorbehalt von Erwägung I/3 hiervor einzutreten.

II.

1.

1.1

Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Die Abstimmungsbroschüre weise gravierende Mängel auf, indem sie die Auswirkungen der zur Abstimmung stehenden Änderung des Steuergesetzes vom 3. Dezember 2024 (Steuergesetzrevision) intransparent und einseitig abbilde und damit in unsachgemässer und unverhältnismässiger Manier die freie Meinungsbildung der Stimmbevölkerung erschwere. Die in der Abstimmungsbroschüre auf Seite 11 enthaltenen Beispiele seien irreführend. Sie seien gezielt ausgewählt worden, um diejenigen Stimmberechtigten, die von der Steuergesetzrevision nicht profitierten, zur Annahme zu verleiten, ebenfalls zu profitieren. Insbesondere würden die Beispiele weder die Steuerpflichtigen, welche von der Steuergesetzrevision nicht betroffen seien (rund 50 %) abbilden, noch die Steuerpflichtigen mit sehr hohem Vermögen und Einkommen, welche in absoluten Zahlen am meisten von der Steuergesetzrevision profitierten. Damit würden die Beispiele keine repräsentative Stichprobe der Aargauer Steuerpflichtigen darstellen, wodurch den Stimmberechtigten die ungleiche Verteilung der potenziellen Steuerentlastung durch die Steuergesetzrevision verschwiegen werde.

Ferner bringen die Beschwerdeführenden vor, die Lesenden würden die Beispiele der Abstimmungsbroschüre falsch einschätzen, da darin lediglich die Begriffe des steuerbaren Einkommens bzw. des steuerbaren Vermögens verwendet würden. Viele Menschen verwechselten diese Begriffe mit dem Brutto- oder Nettoeinkommen bzw. dem Reinvermögen. Die Beschwerdeführenden fordern deshalb in der Abstimmungsbroschüre entsprechende Begriffserklärungen.

1.2

Materiell stellt sich der Regierungsrat auf den Standpunkt, die Auswirkungen der Steuergesetzrevision seien in den Abstimmungserläuterungen transparent dargelegt worden. Der Regierungsrat habe sich weder irreführend noch unredlich verhalten, sondern klar festgehalten, dass die Hälfte der Steuerpflichtigen von den steuerlichen Entlastungen nicht profitieren werde. Es sei zudem hinsichtlich der Vermögenssteuer dargelegt worden, dass die Steuerentlastung in der höchsten Tarifstufe einer Reduktion von

24.

% entspreche. Dass Steuerpflichtige mit sehr hohen Einkommen bzw. sehr hohen Vermögen in absoluten Frankenbeträgen am meisten profitierten, entspreche der Logik eines progressiven Steuersystems. Die in der Abstimmungsbroschüre aufgeführten Beispiele würden lediglich dazu dienen, die Steuerersparnis anhand von typischen Einzelfällen aufzuzeigen und seien so gewählt worden, dass sie jeweils ein steuerbares Vermögen oder ein steuerbares Einkommen auswiesen. Ein Anspruch auf beispielhafte Darstellung nach Massgabe einer Repräsentativität oder auf Vollständigkeit für die gewählten Beispiele bestehe nicht.

Des Weiteren dürfe davon ausgegangen werden, dass die meisten Stimmberechtigten in der Lage seien, das steuerbare Einkommen vom Bruttooder Nettoeinkommen bzw. das steuerbare Vermögen vom Reinvermögen zu unterscheiden. Dies insbesondere deshalb, da von den Steuerpflichtigen verlangt werde, jährlich eine Steuererklärung auszufüllen, womit die Stimmberechtigten zumindest in den Grundzügen mit der Unterscheidung dieser Begriffe vertraut sein dürften. Es könne daher nicht ernsthaft geltend gemacht werden, die diesbezüglich fehlenden Begriffserklärungen würden die Stimmberechtigten in die Irre führen.

2.

2.1 Die in Art. 34 Abs. 2 BV als Grundrecht verankerte Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass alle Stimmberechtigten ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen können. Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 139 I 2, Erw. 6.2; 135 I 292, Erw. 2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1C_43/2024 vom 9. Dezember 2024, Erw. 1.5; 1C_343/2022 vom 30. Dezember 2022, Erw. 3.2; 1C_596/2017 vom 19. April 2018, Erw. 2.1, je mit Hinweisen).

2.1 Die in Art. 34 Abs. 2 BV als Grundrecht verankerte Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass alle Stimmberechtigten ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen können. Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 139 I 2, Erw. 6.2; 135 I 292, Erw. 2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1C_43/2024 vom 9. Dezember 2024, Erw. 1.5; 1C_343/2022 vom 30. Dezember 2022, Erw. 3.2; 1C_596/2017 vom 19. April 2018, Erw. 2.1, je mit Hinweisen).

Zu kantonalen Abstimmungsvorlagen verfasst der Regierungsrat einen kurzen erläuternden Bericht, der das Ergebnis der Schlussabstimmung im Grossen Rat und auch die Meinung wesentlicher Minderheiten enthält (§ 15a Abs. 1 GPR). Diesen behördlichen Abstimmungserläuterungen, die den Stimmberechtigten zusammen mit dem Abstimmungsmaterial zugestellt werden, kommt bei der Willensbildung der Stimmberechtigten grundsätzlich ein grosses Gewicht zu (Urteil des Bundesgerichts 1C_343/2022 vom 30. Dezember 2022, Erw. 3.4, mit Hinweisen). Die Behörde ist dabei nicht zur Neutralität verpflichtet und darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben (BGE 145 I 1, Erw. 5.2.1). Die in den Abstimmungserläuterungen enthaltenen Informationen unterliegen indessen den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Sie müssen geeignet sein, zur offenen Meinungsbildung beizutragen, und dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinne eigentlicher Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren oder geradezu verunmöglichen (BGE 145 I 1, Erw. 5.2.1, 140 I 338, Erw. 5.1, je mit Hinweisen). Dem Erfordernis der Sachlichkeit genügen Erläuterungen, wenn die Aussagen wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und dem Stimmvolk eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht unwahr und unsachlich bzw. lediglich ungenau und unvollständig sind (vgl. BGE 139 I 2, Erw. 6.2; 138 I 61, Erw. 6.2; 135 I 292, Erw. 4.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_343/2022 vom 30. Dezember 2022, Erw. 3.2).

Die Abstimmungserläuterungen müssen kurz sein und sich auf das Wesentliche beschränken, damit sie inhaltlich tatsächlich zur Kenntnis genommen werden (THOMAS SÄGESSER, Amtliche Abstimmungserläuterungen, in: AJP 7/2014, S. 927; vgl. § 15a Abs. 1 GPR). Die Behörde muss sich nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen, welche gegen eine Vorlage erhoben werden können, erwähnen. Das ist schon deshalb entbehrlich, weil der behördliche Bericht keineswegs das einzige Informationsmittel im demokratischen Meinungsbildungsprozess darstellt und die Stimmberechtigten von den für oder gegen die Vorlage sprechenden Argumenten auch noch über andere Quellen Kenntnis erhalten können und sollen. Das Gebot der Sachlichkeit verbietet indessen, über den Zweck und die Tragweite einer Vorlage falsch zu orientieren, für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen oder Argumente von gegnerischen Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben (vgl. BGE 145 I 282, Erw. 5.1; 139 I 2, Erw. 6.2; 135 I 292, Erw. 4.2; 130 I 290, Erw. 3.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_343/2022 vom 30. Dezember 2022, Erw. 3.2).

3.

3.1 Die Erläuterungen des Regierungsrates zur Steuergesetzrevision umfassen im Wesentlichen sechs Seiten (S. 8–13 der Abstimmungsbroschüre). Einleitend wird zunächst das Ziel der Vorlage festgehalten. Anschliessend werden unter dem Titel "Was ändert sich mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung" über knapp zwei Seiten die konkreten Änderungen dargelegt, welche die Gesetzesrevision mit sich bringt (S. 8–9 der Abstimmungsbroschüre). Der von den Beschwerdeführenden diesbezüglich vorgebrachten Kritik, wonach sich an dieser Stelle keine Äusserungen zu den von den Massnahmen profitierenden Bevölkerungsgruppen finden, ist nicht zu folgen. Es ist nachvollziehbar und letztlich konsequent, dass unter diesem Titel lediglich die konkreten Massnahmen der Vorlage beschrieben und erläutert werden und noch keine Einordnung der Auswirkungen dieser Massnahmen auf einzelne Bevölkerungsgruppen vorgenommen wird.

Im nächsten Teil werden über zwei Seiten die "Auswirkungen der Steuergesetzrevision" dargelegt (S. 10 und 11 der Abstimmungsbroschüre). Dabei wird auf Seite 10 zuerst ausgesagt, dass mit der Steuergesetzrevision 2025 die natürlichen Personen entlastet werden, sowie die finanziellen Auswirkungen auf Kanton und Gemeinden unter Verwendung einer Tabelle erläutert. Auf Seite 11 der Abstimmungsbroschüre wird auf die Auswirkungen auf die einzelnen Steuerpflichtigen eingegangen. Dabei wird ausdrücklich Folgendes festgehalten:

Mit der Steuergesetzrevision 2025 werden die Steuern gezielt gesenkt. Bei einer Annahme der Revision profitiert etwa die Hälfte der Steuerpflichtigen von niedrigeren Steuern. Für die übrigen Steuerpflichtigen ergeben sich keine Änderungen.

Die konkreten finanziellen Auswirkungen der Revision auf die einzelnen Steuerpflichtigen sind abhängig von verschiedenen Faktoren wie Einkommen, Vermögen, Familiensituation und Haushaltstyp. Die untenstehende Tabelle zeigt anhand von Beispielen auf, wie die finanziellen Auswirkungen für die Steuerpflichtigen aussehen könnten.

Auf Seite 12 der Abstimmungsbroschüre werden die Argumente der Vertreter des Behördenreferendums aufgeführt. Dabei sind neben den blau gesetzten Titeln auch einzelne Textpassagen durch Fettdruck hervorgehoben und es wird unter dem Titel "NEIN zu Steuergeschenken für Vermögende bezahlt durch den Mittelstand!" ein Balkendiagramm abgebildet, welches die jährliche Steuerersparnis in Franken abhängig vom Reinvermögen darstellt. Der Balken mit der Steuerersparnis bei Fr. 10 Mio. ist dabei farblich hervorgehoben. Ferner ist ein Link zur Webseite des Referendumskomitees abgedruckt.

Auf Seite 13 werden die Argumente der Mehrheit des Grossen Rats und des Regierungsrats sowie die Argumente der Minderheit des Grossen Rats abgedruckt, wobei erstere rund zwei Drittel und letztere rund einen Drittel des Textes ausmachen.

3.2 Die Beschwerdeführenden kritisieren im Wesentlichen die Beispiele in der Tabelle auf Seite 11 der Abstimmungsbroschüre und erheben den Vorwurf, der Regierungsrat habe diese Beispiele bewusst ausgewählt, um Realitäten zu verschweigen und der Stimmbevölkerung die Steuergesetzrevision durch "Intransparenz, Unausgewogenheit und Irreführung" als vorteilhaft für den Grossteil der Bevölkerung zu "verkaufen".

3.3 Die beanstandeten Beispiele dürfen nicht losgelöst von den übrigen Teilen der Abstimmungsbroschüre beurteilt werden. Ihre Wirkung ist in den Gesamtzusammenhang zu stellen. Erforderlich ist, dass die in den Abstimmungserläuterungen enthaltenen Informationen in ihrer Gesamtheit den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit genügen und geeignet sind, zur offenen Meinungsbildung beizutragen.

Die vier Beispiele auf Seite 11 der Abstimmungsbroschüre machen lediglich einen kleinen Teil der gesamten Abstimmungserläuterungen aus und werden zudem klar als Beispiele, "wie die finanziellen Auswirkungen für die Steuerpflichtigen aussehen könnten", ausgewiesen. Es wird in der Abstimmungsbroschüre nie der Eindruck erweckt, die Beispiele würden ein umfassendes Bild der Auswirkungen der Steuergesetzrevision 2025 auf sämtliche steuerpflichtige natürliche Personen zeigen.

Daran ändert auch nichts, dass sich die Beispiele grafisch vom Fliesstext auf derselben Seite abheben. Dies ist allein der tabellarischen Darstellung der Beispiele geschuldet, welche wiederum erforderlich ist, damit die Beispiele einfach zu lesen und miteinander vergleichbar sind.

Die Beschwerdeführenden richten ihre Einwände einseitig gegen die Beispiele auf Seite 11 und gehen über die übrigen Ausführungen in der Abstimmungsbroschüre weitgehend hinweg. Für diese isolierte Betrachtungsweise gibt es keinen sachlichen Grund.

Nachfolgend sind die von den Beschwerdeführenden geübten Kritikpunkte anhand der gesamten Ausführungen zur Steuergesetzrevision in der Abstimmungsbroschüre zu prüfen.

4.

4.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Beispiele enthielten keine einzige Konstellation, in der keine Steuerersparnis anfalle. Dabei sei die Hälfte der Steuerpflichtigen gar nicht von der Steuergesetzrevision tangiert. Dadurch entstehe der falsche Eindruck, auch jene Steuerpflichtigen würden profitieren, die tatsächlich keine Steuerersparnis erfahren.

Wie ausgeführt (vgl. Erw. II/3.3), muss nicht bereits aus den umstrittenen Beispielen ersichtlich sein, dass die Steuergesetzrevision 2025 auf die Hälfte der steuerpflichtigen natürlichen Personen keine Auswirkungen hat, solange diese Information aus der Gesamtheit der Abstimmungserläuterungen hervorgeht.

Auf Seite 11 der Abstimmungsbroschüre, d. h. auf derselben Seite, auf der auch die kritisierte Tabelle mit den Beispielen steht, wird klar ausgeführt, dass bei einer Annahme der Revision etwa die Hälfte der Steuerpflichtigen von niedrigeren Steuern profitiere. Für die übrigen Steuerpflichtigen würden sich keine Änderungen ergeben. Diese unmissverständliche Aussage steht direkt über der Tabelle mit den Beispielen. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden befürchten, die Stimmberechtigten würden die Beispiele fälschlicherweise so interpretieren, dass sämtliche Bevölkerungsteile von Steuersenkungen profitierten.

Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat lediglich Beispiele von Steuerpflichtigen aufzeigt, auf welche sich die Vorlage direkt auswirkt. Dass die Aussage, wonach sich für 50 % der Steuerpflichtigen keine Änderungen ergeben, zusätzlich durch Beispiele plausibilisiert wird, ist für das Verständnis der Stimmberechtigten nicht notwendig. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die von den Beschwerdeführenden beantragte Ergänzung der Tabelle mit 16 weiteren Beispielen (wovon zehn Beispiele keine Steuerentlastung zeigen sollen) zu mehr Klarheit und Transparenz führen würde, zumal der Regierungsrat gehalten ist, die Abstimmungserläuterungen kurz zu halten (§ 15a Abs. 1 GPR).

Der Regierungsrat hat damit weder für den Entscheid der Stimmberechtigten wichtige Elemente unterdrückt noch für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten verschwiegen; die Beispiele sind weder unsachlich noch irreführend. Vielmehr dienen sie dazu, die mit der Vorlage tatsächlich eintretenden Auswirkungen zu veranschaulichen, was für den Prozess der Meinungsbildung wünschenswert ist.

4.2 Die Beschwerdeführenden rügen, der Grossteil der Steuerentlastungen würde bei einem ganz kleinen Teil der Steuerpflichtigen anfallen. Die ungleiche Verteilung der potentiellen Steuerentlastung werde den Lesenden verschwiegen. Kein einziges Beispiel zeige, wie hoch die Steuerentlastung für die sehr vermögende Bevölkerungsschicht sei.

Wiederum ist diese Aussage nicht anhand der vier Beispiele, sondern anhand der gesamten Informationen in der Abstimmungsbroschüre zu prüfen (vgl. Erw. II/3.3). Auf Seite 8 wird ausgeführt, dass die Vermögenssteuern gesenkt werden. Einerseits erfolge die Senkung, indem die Freibeträge erhöht würden, andererseits würden die Vermögenssteuertarife reduziert. So würden die Tarife für die tiefsten besteuerten Vermögensteile von 1,1 ‰ auf 0,7 ‰ reduziert, was einer Steuerentlastung von rund 36 % entspreche. Die höchste Tarifstufe werde von 2,1 ‰ auf 1,6 ‰ reduziert, was einer Reduktion von 24 % entspreche. Daraus ist ersichtlich, dass die Vermögenssteuer für natürliche Personen mit sehr hohem Vermögen um mindestens

24 % sinkt. Dass die entsprechende Steuersenkung in absoluten Zahlen umso höher ausfällt, je höher das steuerbare Vermögen ist, lässt sich auch ohne konkretes Rechenbeispiel ohne Weiteres nachvollziehen.

Zudem ist zu beachten, dass auf Seite 12 der Abstimmungsbroschüre mit den Argumenten der Vertreter des Behördenreferendums unter anderem ein Balkendiagramm abgebildet ist, das die jährliche Vermögenssteuerersparnis bei einem Reinvermögen von Fr. 200'000.00, Fr. 500'000.00, Fr. 1 Mio., Fr. 3 Mio. und Fr. 10 Mio. darstellt. Der Balken bei einem Reinvermögen von Fr. 10 Mio. ist dabei im Vergleich zu den übrigen Balken farbig hervorgehoben. Die Abstimmungsbroschüre enthält insofern, wie von den Beschwerdeführenden verlangt, auch absolute Zahlen.

4.3 Der Einwand der Beschwerdeführenden, die Beispiele in den Abstimmungserläuterungen würden durch die Lesenden falsch eingeschätzt, da lediglich die Begriffe des steuerbaren Einkommens bzw. des steuerbaren

Vermögens verwendet werden, ohne diese Begriffe genauer zu erklären, geht ebenfalls fehl. Dem Regierungsrat ist darin zuzustimmen, dass alle Stimmberechtigten jährlich eine Steuererklärung einzureichen haben (§ 179 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG; SAR 651.100]). Selbst wenn sie die Steuererklärung durch Dritte, den Ehegatten oder die Ehegattin ausfüllen lassen, darf realistischerweise erwartet werden, dass sämtliche Stimmberechtigten die Unterscheidung zwischen steuerbarem Einkommen und Brutto- oder Nettoeinkommen bzw. zwischen steuerbarem Vermögen und dem Reinvermögen zumindest in den Ansätzen verstehen oder sich über andere Quellen diesbezüglich genauer informieren. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die Abstimmungserläuterungen nicht das einzige Informationsmittel der Stimmberechtigten darstellen (vgl. BGE 130 I 290, Erw. 3.2). Es ist deshalb nicht erforderlich, dass einzelne steuerrechtliche Begriffe in der Abstimmungsbroschüre erklärt werden.

4.4 Nach dem Gesagten hat der Regierungsrat mit den Abstimmungserläuterungen nach Massgabe der einschlägigen rechtlichen Vorgaben hinreichend sachlich und transparent über die zur Abstimmung stehende Steuergesetzrevision und deren Auswirkungen informiert. Insgesamt besteht kein Anlass zur Befürchtung, dass die freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschwert oder geradezu verunmöglicht würde. Den von den Behörden abweichenden Standpunkten wurde ausreichend Umfang eingeräumt, indem sowohl die Pro- als auch die Kontra-Argumente aufgeführt wurden. Den Stimmberechtigten ist zuzumuten, sich aus den Erläuterungen sowie den weiteren zur Verfügung stehenden Informationsquellen ihre eigene sachgerechte Meinung zu bilden.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden darf.

III.

Gemäss § 72 Abs. 1 GPR werden in Stimmrechtsverfahren vor Verwaltungsgericht weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. Von der Kostenbefreiung ausgenommen sind mutwillige und trölerische Beschwerden. Eine entsprechende Prozessführung liegt nicht vor. Folglich werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

4.

Zustellung der Replik vom 6. Mai 2025 an den Regierungsrat.

Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreterin) den Regierungsrat

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 7. Mai 2025

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:

J. Huber Manz