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Entscheid

WBE.2025.203

WBE.2025.203 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2025-11-20

20. November 2025Deutsch39 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2025.203 / MW / wm Art. 103 Urteil vom 20. November 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiber Wildi Beschwerde- A._____ AG, führerin vertreten durch lic. iur. Stepha...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2025.203 / MW / wm

Art. 103

Urteil vom 20. November 2025

Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiber Wildi

Beschwerde- A._____ AG, führerin vertreten durch lic. iur. Stephan Weber, Rechtsanwalt, Niederlenzerstrasse 10, Postfach, 5600 Lenzburg

gegen

Ortsbürgergemeinde Q._____, handelnd durch den Gemeinderat der Stadt Q._____ dieser vertreten durch Dr. iur. Lukas Pfisterer, Rechtsanwalt, Frey-Herosé-Strasse 25, Postfach, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Submission

Verfügung des Gemeinderats der Stadt Q._____ vom 6. Mai 2025

Sachverhalt

A.

Die Ortsbürgergemeinde Q._____, vertreten durch den Stadtrat, schrieb die Holzhackschnitzelherstellung und -logistik für die Heizzentrale XX (Los 1) und die Heizzentrale YY (Los 2) der Gemeinde Q._____ für die Jahre 01.09.2025 bis 31.08.2031 (sechs Jahre fest, mit Verlängerungsoption) im offenen Verfahren öffentlich aus (im Staatsvertragsbereich). Die Publikation der Ausschreibung erfolgte am _____ 2025 auf www.simap.ch (Meldungsnummer _____). Innert Eingabe-frist gingen für das Los 1 (Heizzentrale XX) drei Angebote und für das Los 2 (Heizzentrale YY) vier Angebote ein. Mit Beschluss vom 5. Mai 2025 vergab der Gemeinderat der Stadt Q._____ die Holzhackschnitzelherstellung und -logistik für beide ausgeschriebenen Lose an die B._____ AG, R._____, zum LlK-indexierten Durchschnittspreis von Fr. 12.45/Sm3 (Los 1) bzw. Fr. 12.55/Sm3 (Los 2), jeweils inkl. MWST. Der A._____ AG wurde die anderweitige Auftragsvergabe mit Verfügung des Gemeinderats der Stadt Q._____ vom 6. Mai 2025 eröffnet.

B.

1.

Mit Eingabe vom 16. Mai 2025 erhob die A._____ AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1.

Der Vergabeentscheid der Ortsbürgergemeinde Q._____ vom 06.05.2025 betreffend "Holzhackschnitzelherstellung und -logistik; Wärmeverbunde XX und YY, Los 1 und 2" sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin den Zuschlag für die "Holzhackschnitzelherstellung und -logistik; Wärmeverbunde XX und YY, Los 1 und 2" zu erteilen Eventualiter Der Vergabeentscheid der Ortsbürgergemeinde Q._____ vom 06.05.2025 betreffend "Holzhackschnitzelherstellung und -logistik; Wärmeverbunde XX und YY, Los 1 und 2" sei aufzuheben und die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2.

2.1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung superprovisorisch ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin zu erteilen und ihr für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu verbieten, mit der B._____ AG, R._____, den ausgeschriebenen Werkvertrag abzuschliessen.

2.2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und der Beschwerdeführerin in diesem Rahmen vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin.

2.

Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 wurde der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt.

3.

Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2025 stellte die Ortsbürgergemeinde Q._____ die folgenden Anträge:

1.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

2.

Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die Verfahrenskosten seien durch die Beschwerdeführerin zu tragen und diese sei zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

4.

Die B._____ AG hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt (vgl. Ziffer 3 der Verfügung vom 19. Mai 2025; Ziffer 2 der Verfügung vom 13. Juni 2025).

5.

Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen und der Beschwerde weiterhin die aufschiebende Wirkung gewährt.

6.

Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 29. Juli 2025 auf die Einreichung einer Replik verzichtet.

7.

Mit Duplik vom 22. August 2025 hielt die Ortsbürgergemeinde Q._____ am Begehren um Abweisung der Beschwerde fest und reichte als Beilagen zwei zuhanden der B._____ AG erstellte Bestätigungen der C._____ AG vom 14. August 2025 und der D._____ GmbH vom 15. August 2025 zu den Akten.

8.

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Stellungnahme vom 15. September 2025 Folgendes:

1.

Die Duplik vom 22.08.2025 samt Duplikbeilagen sei aus dem Recht zu weisen.

2.

An den Rechtsbegehren, die im Rahmen der Beschwerde vom 16.05.2025 gestellt wurden, wird mit Ausnahme von Ziff. 2.1. festgehalten.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin.

9.

Die Ortsbürgergemeinde Q._____ nahm dazu mit Eingabe vom 25. August 2025 (richtig: 25. September 2025) Stellung und verwies im Übrigen auf ihre bisherigen Ausführungen.

6.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

1.1

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden und gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Ausgeschlossen ist die Beschwerde in den Sachbereichen gemäss § 54 Abs. 2 lit. a – h VRPG. Vorbehalten bleiben sodann Sonderbestimmungen in anderen Gesetzen (§ 54 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerde ist auch in den Fällen von Absatz 2 und 3 zulässig, wenn die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung von Streitigkeiten durch eine richterliche Behörde gerügt wird (§ 54 Abs. 4 VRPG).

1.2

Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig, wenn die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens erreicht sind (§ 4 des Dekrets über das öffentliche Beschaffungswesen vom 23. März 2021 [DöB; SAR 150.920]; Art. 52 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 [IVöB; SAR 150.960]). Sind die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens gemäss Anhang 2 IVöB erreicht, sind durch Beschwerde u. a. der Zuschlag anfechtbar (Art. 53 Abs. 1 lit. e IVöB).

Die Ortsbürgergemeinde Q._____ ist eine Auftraggeberin im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVöB. Der vorliegend streitige Dienstleistungsauftrag erreicht den Schwellenwert des Einladungsverfahrens gemäss Anhang 2 IVöB. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2025, die Duplik der Vergabestelle vom 22. August 2025 und die Duplikbeilagen seien aus dem Recht zu weisen. Die Vergabestelle habe sich mit ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2025 zu sämtlichen Ausführungen in der Beschwerde vernehmen lassen können. Anlass zur Duplik, obschon die Beschwerdeführerin keine Replik eingereicht habe, sei offensichtlich die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2025 gewesen, die eine vorläufige Beurteilung der Sache enthalten habe. Diese Verfügung hätte die Vergabestelle mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten können. Im vorliegenden Verfahren hingegen bestehe kein Raum, sich zu den Erwägungen in der Verfügung vom 17. Juli 2025 zu äussern. Zudem verlängere die Vergabestelle mit ihrer Duplik faktisch und ohne tatsächliche und rechtliche Grundlage die Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort, was angesichts des Verzichts der Beschwerdeführerin auf eine Replik eine unzulässige Ungleichbehandlung darstelle. Die Vergabestelle sei mit ihren Argumenten und mit ihren Duplikbeilagen nicht zu hören (vgl. Stellungnahme Beschwerdeführerin vom 15. September 2025, S. 3 ff.).

3.2

Die Vergabestelle erachtet die Duplik als zulässig. Sie verneint die Anfechtbarkeit der Verfügung vom 17. Juli 2025. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten setze im Bereich der öffentlichen Beschaffungen u.a. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung voraus, und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde stehe nur offen gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide. Auch habe kein nicht wieder gutzumachender Nachteil gedroht. Hinzu komme, dass die Vergabestelle den Zwischenentscheid akzeptiert habe. Im Hinblick auf den Endentscheid habe sie sich hingegen zum Zwischenentscheid äussern dürfen. Eine andere Möglichkeit als mittels der Duplik habe sie gar nicht gehabt. Soweit die Beschwerdeführerin meine, weil sie selbst auf eine Replik verzichtet habe, habe die Vergabestelle keine Duplik einreichen dürfen, liege sie falsch. Eine derartige Regelung bestehe vorliegend nicht. Zudem gelte der Untersuchungsgrundsatz. Auch habe sich die Beschwerdeführerin mit ihrer neuesten Eingabe nochmals äussern können. Von einer unzulässigen Ungleichbehandlung könne keine Rede sein (Stellungnahme Vergabestelle vom 25. August 2025 [richtig: 25. September 2025], S. 2 f.).

3.3. Gemäss Art. 54 Abs. 2 Satz 2 IVöB findet zur Frage der aufschiebenden Wirkung in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt. Im Sinne dieser Bestimmung erging im Nachgang an die Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2025 die Verfügung des zuständigen Kammerpräsidenten vom 17. Juli 2025. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchführen (Beschwerdebegehren Ziffer 2.2.) wurde durch Fristansetzung für eine allfällige Replik entsprochen (Ziffer 2 der Verfügung vom 17. Juli 2025). Unstreitig ist, dass die Beschwerdeführerin freiwillig auf ihr Recht, eine Replik zu erstatten, verzichtet hat (vgl. Schreiben Beschwerdeführer vom 29. Juli 2025). Fest steht zudem, dass die Vergabestelle davon abgesehen hat, die Verfügung vom 17. Juli 2025, mit welcher der Beschwerde weiterhin die aufschiebende Wirkung erteilt wurde, beim Bundesgericht anzufechten. In ihrer Eingabe vom 25. September 2025 bezeichnet sie die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Verfügung sei anfechtbar gewesen, als falsch. Der Zwischenentscheid war indessen, wie sich bereits aus der Rechtsmittelbelehrung ergibt, unter bestimmten Voraussetzungen beim Bundesgericht einerseits mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und andererseits mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechtbar (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 83 lit. f des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtssetz, BGG; SR 173.110]: vgl. dazu MARTIN ZOBL, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 38 ff. zu Art. 54). Unzutreffend ist die Behauptung der Vergabestelle, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde sei nicht zulässig gewesen, da diese gemäss Art. 113 BGG nur gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide offenstehe. Beim der Verfügung vom 17. Juli 2025 handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid. Solche Zwischenentscheide können vor Bundesgericht unter anderem angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_809/2022 vom 11. Oktober 2022, Erw. 2.1). Ob das Bundesgericht im vorliegenden Fall auf eine Beschwerde eingetreten wäre, kann offenbleiben und ändert nichts daran, dass ein Rechtsmittel grundsätzlich zur Verfügung stand. Die Vergabestelle hätte aber jedenfalls einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil vorbringen müssen; sie verneint, dass ihr ein solcher gedroht habe. Es muss der Vergabestelle unbenommen sein, einen Entscheid zu akzeptieren. Sie ist nicht verpflichtet, eine nach ihrer eigenen Beurteilung aussichtslose Beschwerde zu erheben. Der Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen einen verfahrensrechtlichen Zwischenentscheid kann indessen nicht dazu führen, dass sich die Vergabestelle im hängigen Verfahren nicht mehr äussern darf. Zu beachten ist überdies, dass Zwischenentscheide über die aufschiebende Wirkung jederzeit geändert oder aufgehoben werden können, wenn sich dies aufgrund geänderter Umstände oder Prozessaussichten aufdrängt (MARTIN ZOBL, a.a.O., N. 31 zu Art. 54 mit Hinweisen). Der Vergabestelle steht es im Verfahren daher offen, ein entsprechendes Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung zu stellen.

3.3. Gemäss Art. 54 Abs. 2 Satz 2 IVöB findet zur Frage der aufschiebenden Wirkung in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt. Im Sinne dieser Bestimmung erging im Nachgang an die Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2025 die Verfügung des zuständigen Kammerpräsidenten vom 17. Juli 2025. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchführen (Beschwerdebegehren Ziffer 2.2.) wurde durch Fristansetzung für eine allfällige Replik entsprochen (Ziffer 2 der Verfügung vom 17. Juli 2025). Unstreitig ist, dass die Beschwerdeführerin freiwillig auf ihr Recht, eine Replik zu erstatten, verzichtet hat (vgl. Schreiben Beschwerdeführer vom 29. Juli 2025). Fest steht zudem, dass die Vergabestelle davon abgesehen hat, die Verfügung vom 17. Juli 2025, mit welcher der Beschwerde weiterhin die aufschiebende Wirkung erteilt wurde, beim Bundesgericht anzufechten. In ihrer Eingabe vom 25. September 2025 bezeichnet sie die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Verfügung sei anfechtbar gewesen, als falsch. Der Zwischenentscheid war indessen, wie sich bereits aus der Rechtsmittelbelehrung ergibt, unter bestimmten Voraussetzungen beim Bundesgericht einerseits mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und andererseits mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechtbar (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 83 lit. f des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtssetz, BGG; SR 173.110]: vgl. dazu MARTIN ZOBL, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 38 ff. zu Art. 54). Unzutreffend ist die Behauptung der Vergabestelle, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde sei nicht zulässig gewesen, da diese gemäss Art. 113 BGG nur gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide offenstehe. Beim der Verfügung vom 17. Juli 2025 handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid. Solche Zwischenentscheide können vor Bundesgericht unter anderem angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_809/2022 vom 11. Oktober 2022, Erw. 2.1). Ob das Bundesgericht im vorliegenden Fall auf eine Beschwerde eingetreten wäre, kann offenbleiben und ändert nichts daran, dass ein Rechtsmittel grundsätzlich zur Verfügung stand. Die Vergabestelle hätte aber jedenfalls einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil vorbringen müssen; sie verneint, dass ihr ein solcher gedroht habe. Es muss der Vergabestelle unbenommen sein, einen Entscheid zu akzeptieren. Sie ist nicht verpflichtet, eine nach ihrer eigenen Beurteilung aussichtslose Beschwerde zu erheben. Der Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen einen verfahrensrechtlichen Zwischenentscheid kann indessen nicht dazu führen, dass sich die Vergabestelle im hängigen Verfahren nicht mehr äussern darf. Zu beachten ist überdies, dass Zwischenentscheide über die aufschiebende Wirkung jederzeit geändert oder aufgehoben werden können, wenn sich dies aufgrund geänderter Umstände oder Prozessaussichten aufdrängt (MARTIN ZOBL, a.a.O., N. 31 zu Art. 54 mit Hinweisen). Der Vergabestelle steht es im Verfahren daher offen, ein entsprechendes Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung zu stellen.

Ebenso wenig kann der Verzicht der Beschwerdeführerin auf das Erstatten einer Replik dazu führen, dass deswegen auch die Vergabestelle von einer weiteren Stellungnahme im Verfahren ausgeschlossen wäre. Im konkreten Fall liegt zwar keine Replik vor, zu der sich die Vergabestelle hätte äussern können, wohl aber ein Zwischenentscheid, der eine prima facie-Würdigung der materiellen Rechtslage und der Erfolgsaussichten der Beschwerde enthält, und der zu ihren Ungunsten ausgefallen ist. Die Berechtigung, sich dazu im Hinblick auf den Endentscheid vernehmen zu lassen, kann der Vergabestelle nicht abgesprochen werden. Sie ergibt sich insbesondere aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2023, Rz. 3.47 ff.). Dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Duplik samt Beilagen aus dem Recht zu weisen, ist nicht zu entsprechen.

Ob und inwieweit vorliegend die Ausführungen in der Duplik und namentlich auch die beiden Duplikbeilagen zu berücksichtigen sind, ist im Rahmen der materiellen Beurteilung der Streitsache zu prüfen. Es ist Sache des Verwaltungsgerichts, die Relevanz dieser Äusserungen zu würdigen. Ohnehin sind die Untersuchungsmaxime (§ 17 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 55 IVöB) und der Grundsatz der Rechtsanwendung vom Amtes wegen zu beachten.

4.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 56 Abs. 3 lit. a und b IVöB). Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden (Art. 56 Abs. 4 IVöB).

II.

1.

Streitig ist in erster Linie die Frage, ob die Zuschlagsempfängerin wegen des Nichterfüllens der geforderten Eignungskriterien vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen.

2.

2.1. Gemäss Art. 27 IVöB legt der Auftraggeber in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein (Abs. 1). Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des Anbieters betreffen (Abs. 2). Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind (Abs. 3). Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung unterstellten Auftraggebers erhalten hat (Abs. 4). Sowohl bei der Auswahl der Eignungskriterien und der Eignungsnachweise als auch bei der Beurteilung der Anbieter anhand der ausgewählten Eignungskriterien kommt der Vergabestelle ein grosses Ermessen zu (AGVE 2013, S. 219, Erw. 4.2; RAMONA WYSS, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 12 und 16 zu Art. 27). Das Verwaltungsgericht hat nur dann einzugreifen, wenn die Vergabestelle ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Hingegen kann es nicht Sache des Verwaltungsgerichts sein, anstelle der Vergabestelle eine eigene Beurteilung vorzunehmen. Die Vergabestelle ist aber an ihre eigenen Vorgaben in Bezug auf die Eignungskriterien und die verlangten Eignungsnachweise gebunden und kann nicht zu Gunsten einzelner Anbieter davon abweichen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.422 vom 16. Juni 2022, Erw. II/2.2 mit Hinweisen; ferner GALLI/MOSER/LANG/ STEINER, a.a.O., Rz. 628 ff.). Einzig wenn kein Anbieter die von der Vergabebehörde definierten Eignungskriterien erfüllt, kann die Vergabestelle unter Wahrung der Gleichbehandlung der Anbietenden auf die betreffende Anforderung nachträglich verzichten, zumal wenn ein Abbruch des Verfahrens unverhältnismässig wäre (BGE 141 II 353, Erw. 7.3 und 7.4.2; WYSS, a.a.O., N. 5 zu Art. 27).

2.2. Eignungskriterien sind grundsätzlich als Ausschlusskriterien zu definieren, so dass bei Nichterfüllen auch nur eines Eignungskriteriums ein Ausschluss vom Vergabeverfahren die Folge sein muss, ausser wenn die Mängel geringfügig sind und der Ausschluss unverhältnismässig wäre (vgl. BGE 145 II 249, Erw. 3.3; 143 I 177, Erw. 2.3.1; 141 II 353, Erw. 7.1; 139 II 489, Erw. 2.2.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_576/2022, 2C_623/2022 vom 3. August 2023, Erw. 4.3). Die im Rahmen einer Ausschreibung formulierten (Eignungs-)Kriterien sind bei einer unklaren Formulierung auslegungsbedürftig. Auszulegen und anzuwenden sind die Kriterien diesfalls derart, wie sie von den Anbietern in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten. Auf den subjektiven Willen der Vergabestelle oder der dort tätigen Personen kommt es nicht an. Von mehreren möglichen Auslegungen hat die gerichtliche Beschwerdeinstanz nicht die ihr zweckmässig erscheinende auszuwählen, sondern die Grenzen des rechtlich Zulässigen abzustecken (Urteil des Bundesgerichts 2C_576/2022, 2C_623/2022 vom 3. August 2023 Erw. 4.3 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 44 Abs. 1 IVöB kann der Auftraggeber einen Anbieter u.a. dann vom Vergabeverfahren ausschliessen, wenn festgestellt wird, dass er die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren nicht erfüllt (lit. a) oder sein Angebot wesentliche Formfehler aufweist oder wesentlich von den verbindlichen Anforderungen der Ausschreibung abweicht (lit. b). Der Vergabestelle kommt bei formellen und inhaltlichen Fehlern ein gewisser Ermessensspielraum zu und sie hat die Verhältnismässigkeit zu beachten. Entspricht das Angebot indessen nicht den Vorgaben der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen, fehlen wesentliche Angaben oder Belege und weist der betreffende Ausschlussgrund ein gewisses Gewicht auf, muss die Vergabestelle das Angebot ausschliessen, andernfalls sie die Gebote der Gleichbehandlung und Transparenz verletzt (vgl. zum Ganzen WYSS, a.a.O., N. 5 und 16 ff. zu Art. 27; DOMINIK KUONEN, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 16 zu Art. 34; LAURA LOCHER, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 6 und 11 f. zu Art. 44; ferner BGE 145 II 249, Erw. 3.3; 143 I 177, Erw. 2.3.1.; 141 II 353, Erw. 7.1).

3.

3.1. Gemäss Ziffer 6 der öffentlichen Ausschreibung wurde unter den Eignungskriterien der Nachweis eines betrieblichen Maschinenparks und Transportvolumens zur Herstellung und Lieferung von mindestens 800 Sm3 Holzhackschnitzel pro Arbeitstag (Hackmaschine, die Stämme bis 70 cm Durchmesser verarbeiten kann, mindestens 3 geeignete Transportfahrzeuge) verlangt (vgl. Beschwerdebeilage 3; Beschwerdeantwortbeilage 1). Gemäss den Ausschreibungsunterlagen zu den Losen 1 und 2 sind "folgende Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Angebotseinreichung zwingend und nachweislich zu erfüllen" ("Ausschreibung Los 1", S. 5 sowie "Ausschreibung Los 2", S. 5 [siehe zu den Ausschreibungsunterlagen Beschwerdeantwortbeilage 1]):

1. Nachweis eines Maschinenparks, der es ermöglicht mindestens

800 Sm3 Hackschnitzel pro Arbeitstag zu hacken und anzuliefern. D.h. der Anbieter ist im Besitz von mindestens zwei Hackmaschinen, welche einen Stammdurchmesser von bis zu 70 cm direkt (ohne Spalten) verarbeiten können (Durchmesser > 70 cm müssen nach vorgängiger Spaltung ebenfalls gehackt werden können), sowie von mindestens

3 Lieferfahrzeugen mit je mindestens 50 Sm3 Ladevolumen und Schubbodenaustragung.

2. Die Kommunikation mit dem Auftraggeber erfolgt in allen Bereichen (Hacken, Transport, Administration) in Wort und Schrift in deutscher Sprache.

Können im Fragebogen nicht alle Fragen zu den Eignungskriterien mit 'ja' beantwortet werden, so scheidet die Bewerbung aus.

Im erwähnten "Fragebogen (zu Los 1 + 2)" (siehe Beschwerdeantwortbeilage 1) waren verschiedene Angaben zur Unternehmung zu machen. In Bezug auf die als "zwingend zu erfüllen" bezeichneten Eignungskriterien waren die folgenden Eignungsfragen mit ja oder nein zu beantworten:

1. Sind Sie in der Lage mit Ihrem Maschinenpark Stämme mit Ø bis 70 cm direkt (ohne Spalten) und mindestens 800 m3 Hackschnitzel pro Arbeitstag zu hacken?

2. Sind Sie in der Lage mit Ihrem Maschinenpark Stämme mit Ø > 70 cm zu verarbeiten, z.B. mit vorgängigem Spalten?

3. Sind Sie in der Lage mindestens 800 m3 Hackschnitzel pro Arbeitstag vom Wald bei einem Lieferradius vom 20 km an die definierte Abladestelle zu transportieren?

4. Sind Sie zum Zeitpunkt des Angebotes im Besitz von mindestens

2 Hackmaschinen welche die Anforderungen unter Punkt 1 erfüllen?

5. Sind Sie zum Zeitpunkt des Angebots im Besitz von mindestens 3 Lieferfahrzeugen mit je mindestens 50 Sm3 Ladevolumen und Schubbodenaustragung?

Festgehalten wurde zudem, dass die Offerte ausscheide, wenn eine der Fragen mit "nein" beantwortet werde ("Fragebogen [zu Los 1 + 2]", S. 2).

Weiter waren verschiedene Angaben zur Liefersicherheit zu machen. Verlangt waren einerseits Angaben zum Hacker bzw. zu den Hackern (Typ, Baujahr, Anzahl, Tagesleistung) sowie Angaben zur Beschaffung von Ersatzmaschinen/Zusammenarbeit mit Partnerfirmen (Firma und Ort, vertragliche Regelung). Andererseits waren Angaben zum Fahrzeugpark (LKW) zu machen (Typ, Baujahr, Anzahl, Fassungsvermögen, Nutzlast, Beschaffung von Ersatzfahrzeugen/Zusammenarbeit mit Partnerfirmen [Firma und Ort, vertragliche Regelung]). Im Fall einer eigenen Werkstatt war zu beschreiben, welche Fahrzeuge, Maschinen und Schäden selbst repariert werden könnten ("Fragebogen [zu Los 1 + 2]", S. 7 f.).

In den Ausschreibungsunterlagen ist schliesslich der Hinweis enthalten, dass nur Angebote berücksichtigt würden, "die den gesamten Leistungsumfang abdecken (Subunternehmer sind möglich, müssen aber in der Offerte eingeschlossen und als solche ausgewiesen sein). Bei der Bewertung der Liefersicherheit (Maschinenpark Hacken, Maschinenpark Transport) werden nur Maschinen und Fahrzeuge in die Bewertung aufgenommen, die bei der Einreichung der Angebote im Besitz des Anbieters sind" ("Ausschreibung Los 1", S. 7 sowie "Ausschreibung Los 2", S. 6).

3.2. Die Zuschlagsempfängerin beantwortete in ihrem Angebot (Beschwerdeantwortbeilage 5) alle Eignungsfragen mit Ja, namentlich auch die Frage 4, ob sie im Zeitpunkt des Angebots im Besitz von mindestens zwei die Anforderungen gemäss Frage 1 erfüllenden Hackmaschinen sei. Bei den Angaben zur Liefersicherheit führte sie einen Hacker auf (Typ G mit Baujahr 2021 und einer Tagesleistung von 1'200 srm). Betreffend die Beschaffung von Ersatzmaschinen/Zusammenarbeit mit Partnerfirmen nannte sie die D._____ GmbH, S._____ (Dienstleistungsvertrag Hacken [2 Hacker] und Transport), die C._____ AG (Dienstleistungsvertrag Hacken [3 Hacker] und Transport) sowie die F._____ (Dienstleistungsvertrag). Die D._____ GmbH in S._____ (Hauptsitz/Büro; Fahrzeugpark in T._____) war zudem als Subunternehmerin in die Offerte eingebunden. Als deren Haupttätigkeit wurde die Holzschnitzelherstellung mit 2 G _____ Holzhackern (Jahrgänge 2019/2024) genannt. In Bezug auf den ausgeschriebenen Auftrag waren Holzschnitzellieferung und Dienstleistung Hacken für die B._____ AG vorgesehen. Ferner gab die Zuschlagsempfängerin an, in R._____ über eine Werkstatt zu verfügen, in der die tägliche Instandhaltung und kleinere Reparaturen durchgeführt werden könnten.

3.3. Mit E-Mail vom 4. April 2025 wies die von der Vergabestelle zur externen Unterstützung beigezogene E._____ AG die B._____ AG auf einen Widerspruch in deren Angebot hin. Die Eignungsfrage 4 (Besitz von mindestens zwei Hackmaschinen) sei bejaht worden, bei den Angaben zur Liefersicherheit sei jedoch nur ein Hacker angegeben worden. In ihrer Antwort ebenfalls vom 4. April 2025 hielt die B._____ AG fest, dass ihr Unternehmen über eine eigene Hackmaschine verfüge und darüber hinaus vertraglich gesicherten ganzjährigen Zugriff auf vier weitere Hackmaschinen gleichen Typs habe. Damit stelle sie sicher, dass jederzeit mindestens zwei Maschinen für die Erfüllung der ausgeschriebenen Leistungen zur Verfügung stünden. Andernfalls wäre sie auch nicht in der Lage, ihre Lieferverpflichtungen von 600.000 MWh/a sicherzustellen (Beschwerdeantwortbeilage 5; vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 8).

3.4. Bei der Angebotsbewertung wurde das Angebot der Zuschlagsempfängerin – im Gegensatz zu den andern Anbietern – beim Subkriterium "Maschinenpark Hacken" mit zwei von maximal drei möglichen Punkten benotet. Zur Begründung wurde ausgeführt: "Punkteabzug, weil nur eine Hackmaschine im Eigentum vom Bewerber" (Beschwerdeantwortbeilage 3).

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die B._____ AG für den Zuschlag ausser Betracht falle und mangels Eignung vom Vergabeverfah-

ren hätte ausgeschlossen werden müssen, da sie den Nachweis, dass sie über einen betrieblichen Maschinenpark verfüge, der es ermögliche, mindestens 800 Sm3 Hackschnitzel pro Arbeitstag zu hacken und anzuliefern, um so die von der Vergabestelle geforderte ununterbrochenen Versorgung der Heizzentralen sicherzustellen, nicht erbracht habe. Sie sei nicht – wie in den Ausschreibungsunterlagen verlangt – im Besitz von mindestens zwei Hackmaschinen, welche einen Stammdurchmesser von bis zu 70 cm direkt (ohne Spalten) verarbeiten könnten. Der Anbieter selber müsse zwei Hacker mit entsprechender Leistung im Betrieb und jederzeit zur Verfügung haben. Nur so könne von einem betrieblichen Maschinenpark gesprochen werden. Die Maschinen müssten permanent im Betrieb verfügbar sein. Sie müssten deshalb im Eigentum des Anbieters stehen oder dieser müsse einen Leasing- oder Mietvertrag mit einer Mindestdauer, die der Dauer des Vertrags mit der Ortsbürgergemeinde entspreche, abgeschlossen haben. Sei der Anbieter darauf angewiesen, dass ihm andere Unternehmungen einen zweiten Hacker zur Verfügung stellten, erfülle er die Eignungskriterien nicht. Eine (angeblich) vertraglich sichergestellte Verfügbarkeit stelle keine betriebliche Verfügbarkeit dar. Subunternehmungen seien nicht geeignet und nicht berechtigt, die bei der Zuschlagsempfängerin nicht erfüllten Kriterien zu substituieren. Das Recht, Subunternehmer beizuziehen, beziehe sich nicht auf das Vergabekriterium, betrieblich über zwei Hacker verfügen zu müssen. Der Beizug von Hackern anderer Unternehmungen, um das entsprechende Vergabekriterium zu erfüllen, widerspreche den Ausschreibungsunterlagen und sei nicht zulässig (Beschwerde, S. 10 ff.; vgl. auch Stellungnahme Beschwerdeführerin vom 15. September 2025, S. 8 ff.). Überdies sei die Zuschlagsempfängerin wahrscheinlich gar nicht in der Lage, wie gefordert, auch Stämme von mehr als 70 cm Durchmesser zu verarbeiten, und habe diesbezüglich in ihrem Angebot unvollständige oder gar irreführende Angaben gemacht (Beschwerde, S. 13 f.). Zudem sei die Vergabestelle bei der Angebotsbewertung unzulässig vorgegangen, indem sie der Zuschlagsempfängerin beim Kriterium "Liefersicherheit, Maschinenpark Hacken" nur zwei von drei möglichen Punkten erteilt habe mit der Begründung, dass die B._____ AG nur über eine betrieblich sichergestellte Holzhackmaschine verfüge und nicht wie vorausgesetzt deren zwei. Bei der Beurteilung dieses Kriteriums stehe der Vergabestelle kein Ermessen zu. Entweder verfüge die Anbieterin über zwei Maschinen und erhalte drei Punkte, oder sie verfüge nicht darüber und erhalte dementsprechend null Punkte (Beschwerde, S. 15 f.).

4.2. Demgegenüber verneint die Vergabestelle das Vorliegen eines Ausschlussgrundes. Sie habe den Anbietern nicht vorgeschrieben, dass sie Eigentümer der verlangten Maschinen sein müssten. Vielmehr habe sie betont, dass der Auftragnehmer für die Liefersicherheit verantwortlich sei und Massnahmen zur Risikoabdeckung zu treffen habe. Dabei seien Reserve-Hacker und -Lieferfahrzeuge, Zusammenarbeit mit Partnerbetrieb oder Notlager ausdrücklich erwähnt worden. Es sei nicht Eigentum des Maschinenparks, sondern Besitz verlangt worden. Die Zusammenarbeit mit Partnerbetrieben sei ausdrücklich zugelassen worden. Das Anmieten bei einem Partnerbetrieb verschaffe den notwendigen und ausreichenden Besitz. Die Zuschlagsempfängerin habe Eigentum an einem Hacker und ein weiterer Hacker sei vertraglich gesichert. Sie habe im Angebot angegeben, dass sie zum Zeitpunkt des Angebotes im Besitz von mindestens zwei der verlangten Hackmaschinen sei. Bei den Angaben zum Hacker habe sie einen Hacker G, 2021, mit einer Tagesleistung von 1'200 srm vermerkt. Zudem habe sie die Zusammenarbeit mit Partnerfirmen erwähnt. Auf Rückfrage im Rahmen der Angebotsbereinigung habe sie angegeben, dass ihr Unternehmen über eine eigene Hackmaschine verfüge und darüber hinaus vertraglich gesicherten ganzjährigen Zugriff auf vier weitere Hackmaschinen gleichen Typs habe. Sie habe also den Besitz bestätigt. Die Vergabestelle habe sich auf diese Aussage verlassen dürfen. Sie habe die vertragliche Sicherung als ausreichend beurteilt, was in ihrem Ermessen gelegen habe und sachlich haltbar sei. Der Abzug bei der Bewertung des Kriteriums "Maschinenpark Hacken" sei erfolgt, weil nur eine Maschine im Eigentum der Zuschlagsempfängerin stehe, und habe im Ermessen der Vergabestelle gelegen. Das Kriterium hätte ohne weiteres auch mit drei Punkten bewerten können (vgl. Beschwerdeantwort, S. 6 ff.).

In der Duplik hält die Vergabestelle daran fest, dass kein Ausschlussgrund vorliege. In der Ausschreibung sei die Sicherstellung der Lieferung gefordert gewesen sei. Die Vergabestelle habe damit offen gelassen und den Entscheid dem Anbieter überlassen, ob die Lieferung durch eigene Maschinen oder durch Partnerunternehmen bzw. Subunternehmungen mit deren Maschinen erfolge. Die Ausschreibung sei insofern ergebnisorientiert gewesen. Diese Ergebnisorientiertheit zeige sich auch daran, dass die Vergabestelle bewusst keine Bewertung des Maschinenalters vorgenommen habe. Selbst ältere Maschinen erfüllten die Eignungskriterien. Entscheidend sei, dass der Auftragnehmer während der gesamten Vertragsdauer verpflichtet sei, seine Kapazitäten – durch Ersatzinvestitionen oder Vertragsverlängerungen – jederzeit sicherzustellen. Das Risiko liege beim ihm, nicht bei der Vergabestelle. Da die Vergabestelle die Zusammenarbeit mit Partnerunternehmungen bzw. Subunternehmungen zugelassen habe, hätten die Anbieter nicht über eine uneingeschränkte Zugriffmacht über Maschinen im Eigentum von Drittunternehmungen verfügen müssen. Es sei gegenüber der Vergabestelle ausreichend und auch ausreichend gewesen, wenn die Anbieter in Zusammenarbeit mit ihren Partnerunternehmungen bzw. Subunternehmungen jederzeit in der Lage seien, die geforderte Leistung zu erbringen. Im Verhältnis zwischen den Anbietern und den Partnerunternehmungen bzw. Subunternehmungen setze dies voraus, dass letztere willens seien und auch bestätigt hätten, im Bedarfsfall die notwendigen Arbeiten zu erledigen und die verlangten Lieferungen zu gewährleisten (Duplik. S. 2 f.). Für die Erfüllung des Leistungsumfangs sei zwar der "Besitz" der Maschinen und Fahrzeuge bei der Einreichung des Angebots verlangt gewesen. Gleichzeitig habe die Vergabestelle aber Subunternehmer ausdrücklich zugelassen. Der "Besitz" habe daher bei der Einreichung des Angebots nicht zwingend beim Anbieter selbst bestehen müssen, sondern habe auch mit der Subunternehmung erfüllt werden können. Deren Besitz werde insofern dem Anbieter zugerechnet, weil sie in das Angebot eingebunden gewesen sei. Ob die Maschine im Eigentum des Anbieters oder eines Subunternehmers stehe, spiele für die Vergabestelle und vergaberechtlich keine Rolle, solange die Liefersicherheit gewährleistet sei. Die D._____ GmbH sei als Subunternehmung in die Angebote der Zuschlagsempfängerin eingebunden gewesen. Sie sei zudem, wie auch die C._____ AG, als Partnerfirma aufgeführt worden (Duplik, S. 5 f.; vgl. auch Stellungnahme Vergabestelle vom 25. August 2025 [richtig: 25. September 2025], S. 3 f.).

5.

5.1. Die Angaben in der Offerte und im E-Mail vom 4. April 2025 ("eigene Hackmaschine") lassen darauf schliessen, dass die Zuschlagsempfängerin Eigentümerin einer Hackmaschine (Typ G _____, Tagesleistung 1'200 srm) ist (vgl. auch www._____ [B._____ AG, Hacken und Transport]). Sie gibt zudem an, dass sie vertraglich (Dienstleistungsvertrag Hacken und Transport) gesicherten ganzjährigen Zugang auf vier weitere Hackmaschinen habe und damit sicherstelle, dass jederzeit mindestens zwei Maschinen für die Erfüllung der ausgeschriebenen Leistungen zur Verfügung stünden. Die von ihr für das Angebot bzw. den Auftrag beigezogene Subunternehmerin (und auch als Partnerfirma bezeichnete) D._____ GmbH verfügt über zwei eigene Hackmaschinen (ebenfalls Typ G _____). Die als Partnerfirma genannte C._____ AG in U._____ verfügt gemäss Offerte (Ziffer 4.4.2) über drei Hackmaschinen.

Die von der Vergabestelle mit der Duplik eingereichten Bestätigungen der C._____ AG vom 14. August 2025 und der D._____ GmbH vom 15. August 2025 verweisen jeweils auf einen mit der Zuschlagsempfängerin bestehenden Dienstleistungsvertrag, in dessen Rahmen "auch die durch die B._____ AG offerierten Energieholzmengen an die Ortsbürgergemeinde Q._____ (Wärmeverbünde XX [Los 1] und YY [Los 2]) langfristig und gemäss der Spezifikationen der öffentlichen Ausschreibung vom März 2025" bereit gestellt werden könne. Beide Unternehmungen bestätigen zudem, über einen Maschinenpark und Transportvolumen zur Herstellung und Lieferung von mindestens 800 Sm3 Holzhackschnitzel pro Arbeitstag zu verfügen, "welche sie für die Belieferung der vorerwähnten Wärmeverbünde prioritär zur Verfügung stellen kann".

5.2. 5.2.1. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) unterscheidet zwischen Eigentum und Besitz. Das Eigentum umfasst die rechtliche Verfügungsgewalt über eine Sache. Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen (Art. 641 Abs. 1 ZGB). Besitzer einer Sache ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat (Art. 919 Abs. 1 ZGB). Diese liegt vor, wenn man rein faktisch, d.h. unabhängig von der rechtlichen Verfügungsmacht, über eine Sache verfügen kann, wenn man sie in seinen Händen hat, sie gebrauchen oder verbrauchen kann (ERNST/ZOGG, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 919).

5.2.2. Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten (auch wenn die Vergabestelle wiederholt von Eigentum spricht), dass der Anbieter nicht zwingend Eigentümer (im Rechtssinne) von (mindestens) zwei Hackmaschinen sein muss, um die Eignungskriterien zu erfüllen. Auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin genügt ein Leasing- oder ein Mietvertrag von einer bestimmten Mindestdauer, vorausgesetzt der Anbieter könne im Betrieb jederzeit und unverzüglich über den oder die Hacker verfügen. Als nicht genügend erachtet sie demgegenüber eine vertraglich sichergestellte Verfügbarkeit, da diese keine betriebliche Verfügbarkeit bedeute (vgl. oben Erw. II/4.1).

5.3. In den Ausschreibungsunterlagen wird vom Anbieter zum Zeitpunkt der Angebotseingabe ausdrücklich der Besitz von (mindestens) zwei den Anforderungen entsprechenden Hackmaschinen verlangt; dies sowohl in den Bemerkungen zur Angebotseinreichung ("Ausschreibung Los 1", S. 5 [Voraussetzungen]; "Ausschreibung Los 2", S. 5 [Voraussetzungen]) als auch im "Fragebogen (zu Los 1 + 2)", S. 2 (Eignungskriterien) (vgl. auch oben Erw. II/3.1). Dabei handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der – wie erwähnt – in Art. 919 Abs. 1 ZGB definiert ist ("tatsächliche Gewalt über eine Sache"). Insofern ist der Begriff klar, eindeutig und unmissverständlich. Es besteht weder Auslegungsbedarf noch – entgegen der Auffassung der Vergabestelle (Duplik, S. 6) – auch nur Raum für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung. Nicht jede vertragliche Zusicherung einer Sache verschafft zwangsläufig auch bereits die Sachherrschaft über sie, d.h. den Besitz im Rechtssinne. Das heisst mit anderen Worten, der Anbieter muss in seinem eigenen Maschinenpark über (mindestens) zwei Hackmaschinen tatsächlich verfügen und diese bei Bedarf jederzeit nutzen können. Dies ist bei der Zuschlagsempfängerin nicht der Fall. Der Maschinenpark der Zuschlagempfängerin enthält unbestrittenermassen lediglich eine eigene Hackmaschine, die sie beliebig nutzen kann. In Bezug auf die Benutzung der weiteren, von ihr bezeichneten Maschinen ist sie auf das Mitwirken der jeweiligen Unternehmungen im Rahmen der abgeschlossenen Dienstleistungsverträge angewiesen. Das Vorliegen von Miet- oder Leasingverträgen, die der Zuschlagsempfängerin den Besitz an den Maschinen zum Zeitpunkt der Offerteingabe verschafft haben, wird nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den nachgereichten Bestätigungen. Besitzer der Maschinen waren und sind die jeweiligen Forstunternehmen. Wenn die Vergabestelle vorbringt, ob die Maschine im Eigentum des Anbieters oder eines Subunternehmers stehe, spiele für die Vergabestelle und vergaberechtlich keine Rolle, solange die Liefersicherheit gewährleistet sei (Duplik, S. 5), setzt sie sich in Widerspruch zu ihren Ausschreibungsunterlagen. Diese verlangen, wie erwähnt, den Besitz des Anbieters an mindestens zwei Hackmaschinen. An ihre eigene Vorgabe ist die Vergabestelle gebunden (zur Frage der Bindung vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.422 vom 16. Juni 2022, Erw. II/2.3.3, vom Bundesgericht bestätigt im Urteil 2C_576/2022, 2C_623/2022 vom 3. August 2023, Erw. 4.4).

5.4. 5.4.1. Die Vergabestelle vertritt allerdings den Standpunkt, die Zuschlagsempfängerin habe durch die als Subunternehmerin in die Offerte eingebundene D._____ GmbH Besitz an einem zweiten Hacker (nachgewiesen). Subunternehmen seien in der Ausschreibung ausdrücklich zugelassen worden. Der Besitz habe daher auch mit der Subunternehmung erfüllt werden können (vgl. oben Erw. II/4.2 [2. Absatz]; Duplik, S. 5).

5.4.2. Ist der Beizug von Subunternehmern in der Ausschreibung zugelassen, kann ein Anbieter, dem der in Frage stehende Eignungsaspekt abgeht, dann wirksam auf die Eignung seines Subunternehmers verweisen, wenn es um die Eignung für bestimmte Leistungen geht, die der Subunternehmer nachweist, und wenn zudem nur der Subunternehmer für die Erbringung dieser Leistung vorgesehen ist (DANIELA LUTZ, Bietergemeinschaften und Subunternehmer, in: Aktuelles Vergaberecht 2018, S. 255, mit Hinweis auf Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 810 13 44 vom 29. Mai 2013, Erw. 7.3). Grundsätzlich denkbar ist auch, dass der (Haupt-)Anbieter und sein Subunternehmer ein bestimmtes Eignungskriterium gemeinsam erfüllen, indem sie zum Beispiel zusammen auf die hinreichende Anzahl Arbeitskräfte, erforderliche Menge an Kenntnissen, Erfahrungen, Referenzen oder Maschinen kommen (MARTIN BEYELER, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 1661). Gemäss dem Zürcher Verwaltungsgericht ist es grundsätzlich zulässig, dass Subunternehmer auch in die Eignungsprüfung miteinbezogen werden. Voraussetzung hierfür sind jedoch die entsprechenden Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen. Fehlen solche, besteht keine Handhabe, die Fachkenntnisse und die Erfahrung von Subunternehmern überhaupt zu berücksichtigen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2014.00202 vom 22. Oktober 2014, Erw. 3.3;

LUTZ, a.a.O., S. 256). Gleiches muss auch für Arbeitskräfte oder Maschinen von Subunternehmern gelten. Allein der Umstand, dass der Beizug von Subunternehmern für zulässig erklärt wird, genügt folglich nicht. Vielmehr muss der Einbezug von Ressourcen der Subunternehmer in die Eignungsprüfung in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen sein.

5.4.3. Gemäss den vorliegenden Ausschreibungsunterlagen waren Subunternehmen möglich, mussten aber in der Offerte eingeschlossen und als solche ausgewiesen sein ("Ausschreibung Los 1", S. 7 bzw. "Ausschreibung Los 2", S. 6). Im "Fragebogen (zu Los 1 + 2)" waren dementsprechend Angaben zu allfälligen Subunternehmern, u.a. zu deren Haupttätigkeiten sowie zur Tätigkeit in Bezug auf den vorliegend zu vergebenden Auftrag und zur Betriebshaftpflicht verlangt. Während bei den Referenzen, die beim Zuschlagskriterium Qualität unter dem Subkriterium Referenzen und Erfahrung bewertet wurden, ausdrücklich auch Referenzaufträge von allfälligen Subunternehmern im Bereich Hacklogistik und Transport angegeben werden konnten, enthalten die Eignungsfragen zu den zwingend zu erfüllenden Eignungskriterien keinen Hinweis darauf, dass auch die Eignungskriterien durch die Subunternehmer oder gemeinsam mit diesen erfüllt werden durften. Daraus ist zu schliessen, dass der Anbieter die genannten fünf Eignungskriterien, insbesondere auch den vorliegend streitigen Besitz von mindestens zwei Hackmaschinen zum Zeitpunkt des Angebots, vollumfänglich selber erfüllen musste. Hinweise darauf, dass die Eignung auch gemeinsam mit allfälligen Subunternehmern nachgewiesen werden könnte, enthalten die Ausschreibungsunterlagen somit keine. Die Auffassung der Vergabestelle, der verlangte Besitz an zwei Hackmaschinen habe auch mit der Subunternehmung erfüllt werden können, findet keine Grundlage in den Ausschreibungsunterlagen. Eine Anrechenbarkeit des Maschinenparks des Subunternehmers zum (Haupt-)Anbieter ist damit ausgeschlossen. Im Übrigen verschafft auch das Bestätigungsschreiben der D._____ GmbH vom 15. August 2025 der Zuschlagsempfängerin nicht den in den Ausschreibungsunterlagen unmissverständlich verlangten Besitz an einer zweiten Hackmaschine, sondern bestätigt lediglich (aber immerhin), dass die D._____ GmbH "auch die durch B._____ AG offerierten Energieholzmengen an die Ortbürgergemeinde Q._____ […] langfristig und gemäss der Spezifikationen der öffentlichen Ausschreibung bereitstellen" könne. Namentlich verfüge sie über einen Maschinenpark und Transportvolumen zur Herstellung und Lieferung von mindestens 800 Sm3 Holzhackschnitzel pro Arbeitstag, welche sie für die Belieferung der Wärmeverbünde prioritär zur Verfügung stellen könne. Mithin kann offenbleiben, ob die Bestätigung nicht ohnehin als verspätet eingereicht und deshalb unbeachtlich zu beurteilen ist.

5.5. Ebenso wenig können die drei Hackmaschinen der C._____ AG dem Maschinenpark der Zuschlagsempfängerin zugerechnet werden, unabhängig davon, ob die Zuschlagsempfängerin aufgrund vertraglicher Abmachungen jederzeit darauf zurückzugreifen vermag oder nicht. Die C._____ AG wird zwar wiederholt als Partnerfirma bezeichnet, ist jedoch – entgegen der Ansicht der Vergabestelle (Duplik, S. 6) – nicht als Partnerin in das Angebot der Zuschlagsempfängerin eingebunden. Die Angebote für die Lose 1 und

2 wurden ausschliesslich von der B._____ AG als Alleinunternehmen und nicht von einer Bietergemeinschaft (vgl. Art. 31 Abs. 1 IVöB; BEAT JOSS, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 5 ff. zu Art. 31) eingereicht (Beschwerdeantwortbeilage 5). Allein die bestehende Zusammenarbeit bzw. das Vorhandensein eines Dienstleistungsvertrages zwischen der Zuschlagsempfängerin und der C._____ AG und der entsprechende Hinweis darauf in der Offerte führen nicht zu einer Bietergemeinschaft und sind für das vorliegende Submissionsverfahren daher ohne Relevanz. Daran vermag auch die Bestätigung vom 14. August 2025 nichts zu ändern. Auch sie bewirkt keine (nachträgliche) Einbindung der C._____ AG in die Offerte und verschafft der Zuschlagsempfängerin nichts den in den Ausschreibungsunterlagen zwingend verlangten Besitz an mindestens einem zweiten Hacker.

5.6. Da es sich bei der Anforderung des Besitzes von mindestens zwei Hackmaschinen zum Zeitpunkt des Angebots um ein Eignungskriterium handelt, das die Zuschlagsempfängerin nicht erfüllt, hätte die Vergabestelle sie vom Verfahren ausschliessen müssen. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Zuschlagsempfängerin in der Lage ist, auch Stämme mit einem Durchmesser von mehr als 70 cm zu verarbeiten, was die Beschwerdeführerin in Frage stellt (Beschwerde, S. 14). Ebenso erübrigt es sich, auf die von der Beschwerdeführerin ebenfalls gerügte Angebotsbewertung (Beschwerde, S. 15 ff.) einzugehen.

6.

6.1. Der an die B._____ AG erteilte Zuschlag erweist sich als rechtswidrig und ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

6.2. Dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, der Zuschlag sei ihr zu erteilen, ist gestützt auf Art. 58 Abs. 1 IVöB, wonach die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst entscheiden kann, zu entsprechen, da der Vergabestelle vorliegend kein Ermessen mehr zukommt und auch keine weiteren Sachverhaltsabklärungen zu treffen sind (vgl. Musterbotschaft IVöB [Version 1.0 vom 16. Januar 2020], S. 99; MICHA BÜHLER, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 11 zu Art. 58). Der Ausschluss der vormaligen Zuschlagsempfängerin hat zwangsläufig die Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin, die bei der Angebotsbewertung sowohl bei Los 1 als auch bei Los 2 mit deutlichem Vorsprung vor ihren im Verfahren verbliebenen Konkurrentinnen liegt (vgl. Verfügung des Gemeinderats Q._____ vom 6. Mai 2025; ferner Beschwerdebeilagen 5 und 6; Beschwerdeantwortbeilage 3), zur Folge. Zulässige Gründe für eine nachträgliche Korrektur der Angebotsbewertung oder für einen Verfahrensabbruch (vgl. Art. 43 IVöB) sind nicht ersichtlich.

III.

1.

1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG).

Im vorliegenden Fall obsiegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates, da der Vergabebehörde – welcher Parteistellung zukommt (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG) – nicht vorgeworfen werden kann, sie habe schwerwiegende Verfahrensfehler begangen oder willkürlich entschieden (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG).

1.2. Auch die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Eine Privilegierung der Behörden wie bei den Verfahrenskosten (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG) besteht bei den Parteikosten nicht.

Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind die Parteikosten durch die Ortsbürgergemeinde Q._____ zu ersetzen.

2.

Das Anwaltshonorar in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a – 8c des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif [nachfolgend: AnwT]; SAR 291.150). Gemäss § 8a Abs. 1 lit. a AnwT bemisst sich die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen nach dem gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert. Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Abs. 1 AnwT). Unterliegt die obsiegende Partei jedoch selber der Mehrwertsteuerpflicht, darf die Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht miteinbezogen werden (vgl. AGVE 2011, S. 465, Erw. 12.2.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.230 vom 2. August 2021, Erw. III/2.1). Geht die Entschädigung in Zivil- und Verwaltungssachen zu Lasten des Gemeinwesens, kann sie bei hohem Streitwert – was praxisgemäss bei über Fr. 100'000.00 der Fall ist (statt vieler: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.183 vom 4. November 2024, Erw. III/2.2) – um bis zu einem Drittel herabgesetzt werden (§ 12 Abs. 1 AnwT).

Soweit in einer Submissionssache eine Zuschlagsverfügung angefochten ist, geht das Verwaltungsgericht praxisgemäss von einer vermögensrechtlichen Streitsache aus (§ 8a Abs. 1 lit. a AnwT), wobei der Streitwert in der Regel 10 % des Auftragswerts beträgt. Vorliegend ist eine exakte Bestimmung des Auftragswerts nicht möglich. Die Vergabeverfügung vom 6. Mai 2025 nennt keinen Zuschlagspreis. Der Auftragswert ist daher aufgrund der in den Verfahrensakten enthaltenen Informationen zu schätzen. Danach liegt das Verbrennungspotenzial bei der Heizzentrale XX bei 20'000 – 30'000 Sm3 pro Jahr (vgl. "Ausschreibung Los 1", S. 4). Bei der Heizzentrale YY ist eine jährliche Menge von 12'500 Sm3 budgetiert (vgl. "Ausschreibung Los 2", S. 4). Vorgesehen ist eine Vertragsdauer von sechs Jahren (Ziffer 4 der öffentlichen Ausschreibung). Der von der vormaligen Zuschlagsempfängerin offerierte Preis pro Sm3 beläuft sich auf Fr. 11.60 ohne MWST (Preisvergleich Angebot, Doppelvergabe von Los 1 und 2 [Beschwerdeantwortbeilage 3]). Ausgehend von einer jährlich zu liefernden Menge von ca. 35'000 Sm3 für beide Lose zu einem Preis von Fr. 11.60 pro Sm3 ergibt sich für die Vertragsdauer von sechs Jahren ein geschätzter Auftragswert von rund Fr. 2.4 Mio. Daraus resultiert ein Streitwert von Fr. 240'000.00. Bei einem Streitwert über Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00 liegt der Rahmen für die Entschädigung zwischen Fr. 5'000.00 und Fr. 15'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 4 AnwT). Der Streitwert liegt im mittleren Bereich des vorgegebenen Rahmens; der Schwierigkeitsgrad des Falles und der Aufwand sind als durchschnittlich einzustufen. Ohne Berücksichtigung von § 12a AnwT erscheint eine Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) in Höhe von Fr. 10'000.00 sachgerecht. Davon ist zunächst die MWST von 8.1 % abzuziehen, da die Beschwerdeführerin mehrwertsteuerpflichtig ist. Überdies ist die Parteientschädigung gestützt auf § 12a Abs. 1 AnwT (hoher Streitwert) um 20 % herabzusetzen Dies führt zu einem Betrag von gerundet Fr. 7'400.00. Damit sind die notwendigen Parteikosten (§ 29 VRPG bzw. § 2 AnwT) angemessen abgedeckt.

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die B._____ AG vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, und der mit Verfügung der Ortsbürgergemeinde Q._____ vom 6. Mai 2025 an die B._____ AG erteilte Zuschlag wird aufgehoben.

2.

Der Zuschlag für die "Holzhackschnitzelherstellung und -logistik; Wärmeverbunde XX und YY, Los 1 und 2" gemäss öffentlicher Ausschreibung vom 31. Januar 2025 wird an die A._____ AG zum Preis von Fr. 13.05 pro Sm3 inkl. 8.1 % MWST (Doppelvergabe Los 1 und 2) erteilt.

3.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.

4.

Die Ortsbürgergemeinde Q._____ wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 7'400.00 zu ersetzen.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die Ortbürgergemeinde Q._____ (Vertreter) die Wettbewerbskommission WEKO

1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann – bei gegebenen Voraussetzungen – innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 2019 (BöB; SR 172.056.1) erreicht und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Bundesrecht oder kantonale Verfassungsrechte (Art. 95 ff. BGG) verletzt und warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der geschätzte Auftragswert beträgt: Fr. 2'400'000.00 (ohne MWST).

2. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde

Dieser Entscheid kann, soweit keine Beschwerde gemäss Ziff. 1 zulässig ist, wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 20. November 2025

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:

Winkler Wildi