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Entscheid

WBE.2025.204

WBE.2025.204 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2025-12-09

9. Dezember 2025Deutsch26 min

Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2025.204 / JL / jb (2025-000389) Art. 183 Urteil vom 9. Dezember 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Busslinger Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer vertreten durch li...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

1. Kammer

WBE.2025.204 / JL / jb (2025-000389) Art. 183

Urteil vom 9. Dezember 2025

Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Busslinger Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Lang

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Patrick Wagner, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverzögerung, Vollzug einer stationären, therapeutischen Massnahme nach Artikel 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB), eventuell Haftentlassung und Haftentschädigung (Beschwerde vom 30. August 2024) / Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverzögerung (Beschwerde vom 18. Dezember 2024)

Entscheid des Regierungsrats vom 23. April 2025

Sachverhalt

A.

1.

Das Bezirksgericht Aarau sprach A._____ am 4. April 2024 der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung sowie der mehrfachen Drohung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (abzüglich 111 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie 203 Tage vorzeitiger Massnahmenvollzug). Ferner ordnete es gestützt auf Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) eine stationäre psychiatrische Behandlung an, unter gleichzeitigem Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der stationären Massnahme (Vorakten, Beschwerdebeilage 3; Akten Amt für Justizvollzug [AJV], act. 02 040 ff.). Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft, nachdem der Verfahrensleiter der Abteilung Strafgericht des Obergerichts auf eine Berufung des Beschuldigten mit Verfügung vom 13. Juni 2024 nicht eingetreten und diese Verfügung unangefochten geblieben war (Verfahren SST.2024.96; Akten AJV, act. 02 034).

2.

Am 31. August 2023 bewilligte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau A._____ den vorzeitigen Massnahmenvollzug, wobei er zunächst in den Bezirksgefängnissen Kulm und Zofingen und ab 26. Februar 2024 im Zentralgefängnis Lenzburg untergebracht war (Akten AJV, act. 02 018 ff.,

04 008 ff., 04 011 ff., 04 014 f.). Nachdem A._____ am 20. März 2024 ein Haftentlassungsgesuch gestellt hatte, wurde er mit Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 4. April 2024 (im Zentralgefängnis Lenzburg) in Sicherheitshaft zurückversetzt (Akten AJV, act. 02 029 ff.). Eine gegen die Sicherheitshaft gerichtete Beschwerde wies das Obergericht, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Entscheid SBK.2024.104 vom 25. April 2024 ab, soweit es darauf eintrat (Akten AJV, act. 09 054 ff.).

3.

Mit Eingabe vom 29. April 2024 liess A._____ beim AJV die sofortige Einweisung in das Sigma Zentrum Bad Säckingen (D) sowie eine entsprechende Kostengutsprache beantragen (Akten AJV, act. 09 032 ff.). Mit Schreiben vom 3. Mai 2024 leitete das AJV diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Aarau weiter (Akten AJV, act. 12 012). Am 8. Mai 2024, 14. Mai 2024 sowie 5. Juli 2024 ersuchte A._____ das Bezirksgericht Aarau um Gutheissung der gestellten Rechtsbegehren respektive um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung (Akten AJV, act. 09

030 f., 09 050 f., 09 123). Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 gelangte er zudem an das Obergericht und äusserte, er gehe davon aus, dass dieses für die Beantwortung seines Antrags vom 29. April 2024 zuständig sei. Ferner

liess er (durch seine amtliche Verteidigerin) mit Eingabe vom 8. Juli 2024 erneut ein Haftentlassungsgesuch stellen und eventualiter die sofortige Einweisung in das Sigma Zentrum Bad Säckingen beantragen (Akten AJV, act. 02 034). Mit Verfügung des Obergerichts, Abteilung Strafgericht, SST.2024.96 vom 15. Juli 2024 wurde das Haftentlassungsgesuch bzw. das Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug abgewiesen (Akten AJV, act. 02 033 ff.).

4.

Nachdem A._____ einen Rechtsmittelverzicht in Bezug auf den Nichteintretensentscheid des Obergerichts vom 13. Juni 2024 erklärt hatte, ersuchte er das AJV mit Schreiben vom 23. Juli 2024, seinen Antrag vom 29. April 2024 zu beantworten (Akten AJV, act. 09 077 ff.). Mit Schreiben vom 7. August 2024 teilte das AJV A._____ mit, dass auf sein Begehren erst eingegangen werden könne, wenn der vorzeitige Massnahmenvollzug (erneut) bewilligt worden sei oder die Rechtskraftbescheinigung des einschlägigen Urteils vorliege (Akten AJV, act. 09 080).

5.

Am 4. September 2024 ging das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 4. April 2024 beim AJV ein (Akten AJV, act. 02 052). Mit Vollzugsbefehl des AJV vom 5. September 2024 wurde A._____ zum Vollzug der stationären Massnahme rückwirkend ab dem 4. April 2024 für unbestimmte Zeit vorerst ins Zentralgefängnis Lenzburg eingewiesen. Zudem wurde festgehalten, dass der stationäre Massnahmenvollzug höchstens fünf Jahre – gerechnet ab dem 4. April 2024 – dauere (Akten AJV, act. 04 016 ff.). Gegen diesen Vollzugsbefehl des AJV liess A._____ beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Generalsekretariat, am 8. November 2024 Beschwerde erheben (Vorakten, act. 43 f.).

6.

Mit Schreiben vom 15. September 2024 liess A._____ beim AJV einen Antrag auf Entlassung aus dem Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme stellen (siehe Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.443/WBE.2025.47 vom 21. Mai 2025, lit. A/6 mit Hinweis auf die damaligen Vorakten, abrufbar auf <www.ag.ch> unter Gesetzessammlung/Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE]; siehe auch Teil-/Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.443 vom 23. Dezember 2024, lit. B/1 [Vorakten, act. 53]). Zudem liess er mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 wiederum um Einweisung in das Sigma Zentrum Bad Säckingen, eventualiter um umgehende Haftentlassung ersuchen (Vorakten, act. 48).

7.

Das AJV wies mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 sowohl den Antrag auf Versetzung in das Sigma Zentrum Bad Säckingen als auch denjenigen

auf Entlassung ab (vgl. Teil-/Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.443 vom 23. Dezember 2024, lit. B/2 [Vorakten, act. 53]).

B.

1.

Mit Eingabe vom 30. August 2024 liess A._____, vertreten durch lic. iur. Patrick Wagner, Rechtsanwalt, Basel, gegen das AJV eine Beschwerde beim Regierungsrat erheben und folgende Anträge stellen (Vorakten, act. 19 ff.):

1.

Es sei festzustellen, dass von Seiten der Beschwerdegegnerin bezüglich des Gesuches des Beschwerdeführers vom 29. April 2024 eine ungebührliche Rechtsverzögerung vorliegt.

2a. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Beschwerdeführer zum Vollzug der stationären psychiatrischen Behandlung gemäss Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 4. April 2024 umgehend in das Sigma Zentrum Bad Säckingen, ev. eine andere geeignete Einrichtung einzuweisen und dafür Kostengutsprache zu erteilen.

2b. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Beschwerdeführer umgehend aus der Haft zu entlassen.

3.

Es sei dem Beschwerdeführer für jeden seit 29. April 2024 im Zentralgefängnis Lenzburg verbrachten Tag eine Haftentschädigung von Fr. 200.– zuzusprechen.

4.

Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Zudem liess er den folgenden Verfahrensantrag stellen:

Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen und es sei der Beschwerdeführer persönlich zu befragen (Art. 6 Ziff. 1 EMRK).

2.

Zudem liess A._____, vertreten durch lic. iur. Patrick Wagner, Rechtsanwalt, Basel, am 18. Dezember 2024 gegen die Verfügung des AJV vom 11. Dezember 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen (Vorakten, act. 52):

1a. Es sei festzustellen, dass von Seiten der Beschwerdegegnerin bezüglich des Gesuches des Beschwerdeführers vom 29. April 2024 eine ungebührliche Rechtsverzögerung vorliegt.

1b. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2024 (69892 STV.2023.3620) sei aufzuheben.

2a. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Beschwerdeführer zum Vollzug der stationären psychiatrischen Behandlung gemäss Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 4. April 2024 umgehend in das Sigma Zentrum Bad Säckingen, ev. eine andere geeignete Einrichtung einzuweisen und dafür Kostengutsprache zu erteilen.

2b. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Beschwerdeführer umgehend aus der Haft zu entlassen.

3a. Es sei dem Beschwerdeführer für jeden seit 29. April 2024 im Zentralgefängnis Lenzburg verbrachten Tag eine Haftentschädigung von Fr. 200.– zuzusprechen.

3b. Es sei ein schriftliches, ev. mündliches Gutachten (Art. 183 ff. ZPO) in der Fachdisziplin Psychiatrie einzuholen, und zwar bei Dr. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ev. bei einer / einem anderen, geeigneten Gutachterin / Gutachter. Es seien der Gutachterin / dem Gutachter alle med. Akten zu überlassen und es seien ihr / ihm unter Hinweis auf Art. 307 StGB die Fragen gemäss Ziff. 14 hiernach zu stellen.

4.

Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Ausserdem liess er folgende Verfahrensanträge stellen:

1.

Über die Rechtsbegehren 2a. (Einweisung in das Sigma Zentrum Bad Säckingen, ev. eine andere geeignete Einrichtung) und 2b. (ev. Haftentlassung) sei im Sinne einer Anordnung vorsorglichen Charakters sofort zu entscheiden.

2.

Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen und es sei der Beschwerdeführer persönlich zu befragen (Art. 6 Ziff. 1 EMRK).

3.

Mit Teil-/Zwischenentscheid WBE.2024.443 vom 23. Dezember 2024 trat das Verwaltungsgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Dezember 2024 nicht ein, soweit der Beschwerdeführer die Feststellung einer Rechtsverzögerung durch das AJV (Rechtsbegehren 1a) und die Versetzung in eine geeignete Einrichtung beantragt hatte (Rechtsbegehren 2a). Die Beschwerde wurde diesbezüglich (sowohl bezüglich des Begehrens in der Hauptsache als auch bezüglich des Begehrens um vorsorgliche Massnahmen im Sinne des ersten Verfahrensantrags) zuständigkeitshalber an das DVI, Generalsekretariat, überwiesen. Im Übrigen wurde das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid des DVI, Generalsekretariat, über das Rechtsbegehren 2a sistiert und die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde dem Endentscheid vorbehalten (Vorakten, act. 53).

Den ans DVI überwiesenen Teil des Beschwerdeverfahrens betreffend Rechtsverzögerung (Rechtsbegehren 1a) überwies dieses wiederum zuständigkeitshalber an den Rechtsdienst des Regierungsrats zur weiteren Behandlung im Rahmen des beim Regierungsrat bereits in gleicher Sache hängigen Beschwerdeverfahrens (Vorakten, act. 62).

4.

Mit Verfügung des AJV vom 8. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer per 9. Januar 2025 in die Freiheit entlassen (Vorakten, act. 54 f.). Dagegen liess er beim DVI sowie beim Regierungsrat zwei identische Beschwerden einreichen, wobei das DVI die beiden Beschwerden zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht überwies (Verfahren WBE.2025.47; Vorakten, act. 65–69, 72). In der Folge wurden die verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren WBE.2024.443 und WBE.2025.47 vereinigt. Mit Entscheid WBE.2024.443/WBE.2025.47 vom 21. Mai 2025 trat das Verwaltungsgericht nicht auf die Beschwerden ein, soweit sie nicht gegenstandslos geworden waren.

5.

Am 23. April 2025 beschloss der Regierungsrat was folgt (Vorakten, act. 84):

1.

Die Beschwerden vom 30. August und 18. Dezember 2024 (letztere betreffend Rechtsbegehren 1a zur Rechtsverzögerung) werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden beziehungsweise darauf nicht eingetreten wird.

2.

Die Gesuche des Beschwerdeführers A._____ um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt Patrick Wagner, Basel, als unentgeltlichen Rechtsvertreter werden abgewiesen.

3.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Verwaltungsgebühr von Fr. 1'500.– und den Auslagen von Fr. 221.90, insgesamt Fr. 1'721.90, werden vollumfänglich dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

C.

1.

Mit Eingabe vom 16. Mai 2025 liess A._____, nach wie vor vertreten durch lic. iur. Patrick Wagner, Rechtsanwalt, Basel, gegen den Regierungsratsbeschluss vom 23. April 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen und folgende Anträge stellen:

1a. Es sei festzustellen, dass bezüglich des Gesuches des Beschwerdeführers vom 29. April 2024 eine ungebührliche Rechtsverzögerung vorliegt.

1b. Der Regierungsratsbeschluss 2025-000389 vom 23. April 2024 sei aufzuheben.

2a. Der Beschwerdeführer sei zum Vollzug der stationären psychiatrischen Behandlung gemäss Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 4. April 2024 umgehend in das Sigma Zentrum Bad Säckingen einzuweisen und es sei dafür Kostengutsprache zu erteilen.

2b. Ev. sei die Sache an die Vorinstanz, subeventuell an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, den Beschwerdeführer zum Vollzug der stationären psychiatrischen Behandlung gemäss Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 4. April 2024 umgehend in das Sigma Zentrum Bad Säckingen einzuweisen und dafür Kostengutsprache zu erteilen.

3.

Es sei dem Beschwerdeführer für jeden vom 29. April 2024 bis zum 9. Januar 2025, somit für 195 Tage, im Zentralgefängnis Lenzburg verbrachten Tag eine Haftentschädigung von Fr. 200.–, somit Fr. 39'000.–, zuzüglich

5 % Zins ab 1. August 2024 zuzusprechen.

4.

Es sei ein schriftliches, ev. anlässlich der Hauptverhandlung mündlich zu erstattendes Gutachten (Art. 183 ff. ZPO) in der Fachdisziplin Psychiatrie einzuholen, und zwar bei Dr. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ev. bei einer / einem anderen, geeigneten Gutachterin / Gutachter. Es seien der Gutachterin / dem Gutachter alle med. Akten zu überlassen und es seien ihr / ihm unter Hinweis auf Art. 307 StGB die Fragen gemäss Ziff. 14 hiernach zu stellen.

5.

Es sei dem Beschwerdeführer sowohl für das vorliegende wie für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Ausserdem liess er folgende Verfahrensanträge stellen:

1.

Über die Rechtsbegehren 2a. und 2b. (Einweisung in das Sigma Zentrum Bad Säckingen) sei im Sinne einer Anordnung vorsorglichen Charakters sofort zu entscheiden.

2.

Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen und es sei der Beschwerdeführer persönlich zu befragen (Art. 6 Ziff. 1 EMRK).

2.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Mai 2025 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde in der Folge fristgerecht bezahlt.

3.

Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 25. Juni 2025 ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

4.

Mit Eingabe vom 18. August 2025 erstattete der Beschwerdeführer seine Replik, wobei er die gestellten Rechtsbegehren 2a und 2b zurückzog und seine Anträge wie folgt ergänzte:

3a. Es sei dem Beschwerdeführer für jeden vom 29. April 2024 bis zum 9. Januar 2025, somit für 195 Tage, im Zentralgefängnis Lenzburg verbrachten Tag eine Haftentschädigung von Fr. 200.–, somit Fr. 39'000.–, zuzüglich

5 % Zins ab 1. August 2024 zuzusprechen.

3b. Es sei dem Teilkläger für jeden vom 29. April 2024 bis zum 9. Januar 2025, somit für 195 Tage, im Zentralgefängnis Lenzburg verbrachten Tag eine Schadenersatzzahlung von Fr. 142.80, somit Fr. 27'864.– [richtig: Fr. 27'846.–], zuzüglich 5 % Zins ab 1. August 2024 zuzusprechen.

3c. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei der Eingabe vom 16. Mai 2025 u.a. um eine Teilklage gehandelt hat und dass weitere Forderungen gegenüber der Gegenseite vorbehalten werden.

5.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs (§ 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]). Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats ist verwaltungsintern letztinstanzlich (vgl. § 50 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Dabei steht ihm rechtsprechungsgemäss – in Abweichung zu § 55 Abs. 3 VRPG – in Fällen der vorliegenden Art die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.49 vom 21. Mai 2025, Erw. I/5 m.w.H.).

Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs (§ 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]). Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats ist verwaltungsintern letztinstanzlich (vgl. § 50 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Dabei steht ihm rechtsprechungsgemäss – in Abweichung zu § 55 Abs. 3 VRPG – in Fällen der vorliegenden Art die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.49 vom 21. Mai 2025, Erw. I/5 m.w.H.).

2.

Nachdem der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren 2a und 2b zurückgezogen hat (Replik vom 18. August 2025, Ziff. 3), sind diese nicht weiter zu behandeln. Dementsprechend ist die Beschwerde in dieser Hinsicht von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. Damit erübrigt es sich, diesbezüglich vorsorgliche Massnahmen i.S.v. § 20 VRPG (vgl. Verfahrensantrag Ziff. 1) zu prüfen.

3.

3.1. Das Rechtsmittelverfahren ist durch den Streitgegenstand begrenzt, der seinerseits durch den angefochtenen Entscheid, das Anfechtungsobjekt, bestimmt wird. Nur was Gegenstand des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens war bzw. hätte sein sollen – oder allenfalls im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren zusätzlich geregelt wurde – kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Streitgegenstand sein. Der Verfügungsgegenstand ergibt sich aus der erstinstanzlichen Verfügung in Verbindung mit dem entsprechenden Gesuch, soweit sie auf ein solches hin erging. Als zweites Element sind die Parteibegehren heranzuziehen, die den Streitgegenstand auf Teile des jeweiligen Anfechtungsobjekts beschränken können (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2006, S. 225, Erw. I/2.1 m.w.H.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.49 vom 21. Mai 2025, Erw. I/3.1 m.w.H.). Der Streitgegenstand darf sich im Laufe des Rechtsmittelzugs nicht erweitern, sondern lediglich verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.117 vom 30. August 2024, Erw. I/2.2 m.w.H.).

3.2. Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz auf den Antrag des Beschwerdeführers, wonach ihm eine Haftentschädigung auszurichten sei, nicht eingetreten. Auch in Bezug auf die Frage, ob dem AJV eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen ist, hat die Vorinstanz keine eigentliche materielle Beurteilung vorgenommen. Sie hat sich dazu lediglich bei der Kostenverlegung im Rahmen der summarischen Prüfung der Prozessaussichten geäussert (angefochtener Entscheid, Erw. 6). Somit ist hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverzögerung und der Haftentschädigung kein materieller Entscheid in der Sache, sondern ein (formeller) Prozessentscheid (Nichteintretensentscheid sowie Abschreibungsbeschluss) ergangen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2009.176/WBE.2009.234 vom 15. Dezember 2009, Erw. II/3.2; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 20 zu § 38 aVRPG).

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz, ist durch das Verwaltungsgericht auf Beschwerde hin lediglich zu prüfen, ob das Nichteintreten durch die Vorinstanz korrekt war, oder ob die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten und diese materiell hätte behandeln müssen (vgl. BGE 135 II 38, Erw. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_409/2020 vom 16. November 2020, Erw. 2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.423 vom 6. Mai 2025, Erw. I/2.1). Analoges hat in Bezug auf einen infolge Gegenstandslosigkeit erfolgten vorinstanzlichen Abschreibungsbeschluss zu gelten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.264/WBE.2024.265 vom 31. März 2025, Erw. II/1.1). Eine materielle Beurteilung ist dagegen verwehrt, solange es dafür – wie hier – an einer Eventualbegründung im vorinstanzlichen Entscheid fehlt (vgl. BGE 144 II 184, Erw. 1.1 = Pra 2018 Nr. 142 S. 1344). Demnach beschränkt sich der Streitgegenstand vorliegend auf die Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz die Rechtsverzögerungsbeschwerde zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben hat und auf den Antrag auf Haftentschädigung zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Argumente vorbringt, wonach das AJV eine Rechtsverzögerung begangen und er Anspruch auf die Ausrichtung einer Haftentschädigung in der Höhe von Fr. 39'000.00 habe, zielt er folglich am Streitgegenstand vorbei. Auf seine diesbezüglichen Anträge (Rechtsbegehren 1a/1b sowie 3/3a) ist somit nicht einzutreten, soweit sie über den hiervor definierten Verfahrensgegenstand hinausgehen.

3.3. Der Beschwerdeführer greift auch über den Verfahrensgegenstand hinaus, soweit er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Einholen eines psychiatrischen Gutachtens fordert (Rechtsbegehren 4). Dieser Antrag war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. Beschwerde vom 30. August 2024). Er wurde zwar mit Beschwerde vom 18. Dezember 2024 erstmals gestellt, diese Beschwerde musste von der Vorinstanz jedoch nur so weit behandelt werden, als sie die Beurteilung einer allfälligen Rechtsverzögerung umfasste (siehe vorne lit. B/3). Somit musste sich die Vorinstanz nicht damit befassen. Hinzu kommt, dass der Antrag auf Einholen eines psychiatrischen Gutachtens bereits im Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.443/WBE.2025.47 vom 21. Mai 2025 behandelt und dabei festgehalten wurde, dass dieser Antrag aufgrund des bestehenden Sachzusammenhangs das rechtliche Schicksal des Haftentschädigungsantrags teile (siehe erwähnter Entscheid, Erw. I/2.3; siehe auch Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. Mai 2025, Ziff. 14). Nachdem der Antrag auf Ausrichtung einer Haftentschädigung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht sein kann (vgl. vorne Erw. 3.2; siehe auch hinten Erw. 4.3), ist auch auf den Antrag auf Einholen eines psychiatrischen Gutachtens nicht einzutreten.

3.4. Was den erstmals in der Replik vom 18. August 2025 gestellten Antrag auf Ausrichtung einer Schadenersatzzahlung in der Höhe von Fr. 27'864.00 [richtig: Fr. 27'846.00] (Rechtsbegehren 3b) angeht, so liegt dieser Antrag im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht nur ausserhalb des Verfahrensgegenstands, sondern er wurde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit zu spät gestellt. Folglich ist auch darauf nicht einzutreten.

4.

4.1. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss eine Beschwerdeschrift einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Auf Beschwerden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten. Fehlt Antrag oder Begründung oder beides (trotz vollständiger Rechtsmittelbelehrung) vollständig und ergibt sich der Antrag bei Laienbeschwerden auch nicht aus der Begründung, ist ohne Nachfrist auf Nichteintreten zu erkennen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.375–384 vom 20. Februar 2025, Erw. I/5.2 m.w.H.).

Mit der Begründung ist darzulegen, in welchen Punkten nach Auffassung des Beschwerdeführers der angefochtene Entscheid Mängel aufweist. Eine

stereotype Wiederholung der bereits gegen den (vor)vorinstanzlichen Entscheid vorgebrachten Rügen ohne Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid reicht nicht aus; in derartigen Fällen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dasselbe gilt, wenn pauschal auf vorangegangene Rechtsschriften verwiesen wird (AGVE 2009, S. 275, Erw. 3.1; 2001, S. 375, Erw. 2a; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.375–384 vom 20. Februar 2025, Erw. I/5.2; MERKER, a.a.O., N. 39 zu § 39 aVRPG).

4.2. Wie erwähnt hat die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung einer Rechtsverzögerung als gegenstandslos abgeschrieben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das AJV mit Vollzugsbefehl vom 5. September 2024 materiell in der Sache entschieden habe, womit das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Rechtsverzögerung nachträglich – nach Eingang der Beschwerde, aber vor Beschlussfällung – dahingefallen sei. Ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der trotzdem verlangten, blossen Feststellung einer inzwischen beendeten Rechtsverzögerung bestehe nicht. Ergehe während der Rechtshängigkeit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ein Sachentscheid, werde das Beschwerdeverfahren gegenstandslos und sei von der angerufenen Beschwerdebehörde abzuschreiben. Demzufolge sei die Beschwerde vom 30. August 2024 bezüglich der geltend gemachten Rechtsverzögerung gegenstandslos geworden und von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. Dasselbe gelte grundsätzlich auch für die Beschwerde vom 18. Dezember 2024, soweit in deren Antrag 1a erneut verlangt werde, es sei festzustellen, dass von Seiten des AJV bezüglich des Gesuchs vom 29. April 2024 eine ungebührliche Rechtsverzögerung vorliege (angefochtener Entscheid, Erw. 3).

Obschon der Beschwerdeführer mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. Mai 2025 beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass bezüglich des Gesuchs vom 29. April 2024 eine Rechtsverzögerung vorliege, setzt er sich mit den diesbezüglich einschlägigen Ausführungen in Erw. 3 des angefochtenen Entscheids, wonach seine Beschwerden vom 30. August 2024 und 18. Dezember 2024 in diesem Punkt gegenstandslos geworden seien, in keiner Weise auseinander. Namentlich begründet er mit keinem Wort, weshalb die Einschätzung der Vorinstanz falsch sein soll, dass er in Bezug auf die Feststellung einer Rechtsverzögerung über kein schutzwürdiges Interesse (mehr) verfüge, nachdem das AJV materiell in der Sache und damit auch über sein Gesuch vom 29. April 2024 entschieden habe. Mit anderen Worten zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf, inwiefern die Ausführungen in Erw. 3 des angefochtenen Entscheids unzutreffend sein sollen.

Stattdessen übt der Beschwerdeführer, der immer durch den gleichen Anwalt vertreten wurde, vor Verwaltungsgericht durchwegs appellatorische Kritik und beschränkt sich namentlich darauf, seine in den Beschwerden vom 30. August 2024 und vom 18. Dezember 2024 sowie in Rechtsschriften anderer – mittlerweile rechtskräftig abgeschlossener – Beschwerdeverfahren (WBE.2025.47, WBE.2025.49) vorgetragenen Rügen nahezu unverändert zu wiederholen. Zwar nennt er "vier Gründe", weshalb aus seiner Sicht bezüglich seines Gesuchs vom 29. April 2024 ein Anspruch auf Feststellung einer ungebührlichen Rechtsverzögerung bestehen soll (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Ziff. 11–14). Jedoch zielt er damit offensichtlich nicht auf die gemäss angefochtenem Entscheid eingetretene Gegenstandslosigkeit seines Feststellungsbegehrens ab. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass Ziff. 12 und 13 seiner aktuellen Verwaltungsgerichtsbeschwerde wortwörtlich von seiner – im Verfahren WBE.2025.49 rechtskräftig beurteilten – Beschwerde vom 10. Februar 2025 (siehe dort Ziff. 11 und 12; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.49 ebenfalls abrufbar auf <www.ag.ch> unter Gesetzessammlung/Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE]), teilweise auch von seinen Beschwerden vom 18. Dezember 2024 (siehe dort Ziff. 10) sowie vom 28. Januar 2025 (siehe dort Ziff. 10, 12 und 13), übernommen wurden. Auch Ziff. 14 der aktuellen Verwaltungsgerichtsbeschwerde findet sich nicht nur wortwörtlich in seiner Beschwerde vom 18. Dezember 2024 (siehe dort Ziff. 9 und 14), sondern auch eins zu eins in jener vom 10. Februar 2025 (siehe dort Ziff. 13). Die vom Beschwerdeführer in Ziff. 12–14 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgeführten Einwände können sich somit gar nicht auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zur eingetretenen Gegenstandslosigkeit beziehen; seine Rügen bestehen vielmehr aus einer Zusammenstellung diverser Passagen der bisherigen Rechtsschriften. Auch die in Ziff. 11 der aktuellen Verwaltungsgerichtsbeschwerde enthaltenen Darlegungen stehen nicht in Zusammenhang mit der von der Vorinstanz festgestellten Gegenstandslosigkeit der Rechtsverzögerungsbeschwerde; insofern fehlt auch in dieser Hinsicht eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Schliesslich moniert er selbst in jenen Passagen, die sich effektiv auf den vorinstanzlichen Entscheid beziehen, bezeichnenderweise lediglich Einzelheiten zur Prozessgeschichte, ohne jedoch auf die in Bezug auf die Rechtsverzögerung einschlägigen Erwägungen im angefochtenen Entscheid einzugehen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Ziff. 20–25).

Insgesamt setzt sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise mit der bezüglich Rechtsverzögerung erfolgten Argumentation im angefochtenen Entscheid auseinander und macht insbesondere nicht geltend, inwiefern die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der behaupteten Rechtsverzögerung nicht als gegenstandslos geworden hätte abschreiben dürfen. Damit sind die Begründungsanforderungen in § 43 Abs. 2 VRPG nicht erfüllt und auf die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt (Rechtsbegehren 1a und 1b) nicht einzutreten.

4.3. Was den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Haftentschädigung betrifft (Rechtsbegehren 3/3a), ist die Vorinstanz darauf mangels Zuständigkeit nicht eingetreten (angefochtener Entscheid, Erw. 5). Im Rahmen seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde geht der Beschwerdeführer wiederum in keiner Art und Weise darauf ein, inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten auf das Haftentschädigungsbegehren nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Er begründet namentlich nicht, weshalb die Vorinstanz die Zuständigkeitsfrage falsch beurteilt haben sollte. Stattdessen beharrt er auf seiner – auch aus Rechtsschriften in anderen Beschwerdeverfahren bekannten – Forderung, wonach ihm eine Entschädigung für ungerechtfertigte Haft zustehe. Somit sind auch in Bezug auf sein Haftentschädigungsbegehren die minimalen Begründungsanforderungen in § 43 Abs. 2 VRPG nicht erfüllt, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

Im Übrigen ist erneut anzumerken, dass das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren nicht über Schadenersatzforderungen des Beschwerdeführers befinden kann (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.443/WBE.2025.47 vom 21. Mai 2025, Erw. I/2.3). Zwar ist es grundsätzlich zuständig für die Beurteilung von verwaltungsgerichtlichen Klagen (§ 60 VRPG). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer geht jedoch fehl in der Annahme, er könne im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde gleichzeitig klageweise vermögensrechtliche Forderungen im Sinne einer "verwaltungsrechtlichen Teilklage" geltend machen. Er scheint insbesondere noch immer zu übersehen, dass die Verfahrensparteien im Beschwerde- und Klageverfahren nicht identisch sind.

4.4. Auch soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss gegen die vorinstanzliche Kostenregelung wendet (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Ziff. 26), geht er nicht näher auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid ein. Er merkt diesbezüglich lediglich an, die Ausführungen der Vorinstanz zur Aussichtslosigkeit grenzten an Hohn, ohne jedoch konkret zu erläutern, inwiefern diese seine Begehren zu Unrecht als aussichtslos betrachtet hätte. Abgesehen davon übersieht er, dass die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch aufgrund der ungenügend substanziierten Bedürftigkeit abgewiesen hat. Diese Schlussfolgerung ist mit Blick auf den Umstand, wonach der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren offensichtlich keine rechtsgenüglichen Belege eingereicht hat (Vorakten, Beschwerdebeilage 8; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2022 vom 23. Dezember 2022, Erw. 5.2 m.w.H.), nachvollziehbar. Damit setzt er sich jedoch ebenfalls nicht in rechtsgenüglicher Weise auseinander. Dementsprechend kann auf die Beschwerde auch nicht eingetreten werden, soweit sie sich gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid richtet.

4.5. Nach dem Gesagten mangelt es den vom Verfahrensgegenstand erfassten Beschwerdebegehren an einer rechtsgenüglichen Begründung im Sinne von § 43 Abs. 2 VRPG, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

5.

Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie nicht als durch Rückzug erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist.

6.

Bei diesem Ergebnis (Prozessentscheid) ist nicht erkennbar, inwiefern – wie vom Beschwerdeführer beantragt – eine Parteibefragung angezeigt sein sollte. Zudem ist nicht mehr zu prüfen, ob er Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) hat, da sich bei diesem Ausgang des Verfahrens eine mündliche Verhandlung über die materiell-rechtliche Streitsache erübrigt (vgl. BGE 124 I 322, Erw. 4d; 122 V 47, Erw. 3b/dd; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_208/2011 vom 24. Juni 2011, Erw. 5.2). Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass sich der Anwendungsbereich dieser Bestimmung nach Rechtsprechung und Lehre auf das gesamte Strafverfahren bis zum endgültigen Strafurteil, nicht hingegen auf den Strafvollzug erstreckt; eine Ausnahme bildet lediglich der Bereich der strafvollzugsrechtlichen Disziplinarstrafen (vgl. BGE 130 I 269, Erw. 2.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.443/WBE.2025.47 vom 21. Mai 2025, Erw. I/5). Dementsprechend könnte sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren betreffend Feststellung einer Rechtsverzögerung ohnehin nicht auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen, zumal auch keine Streitigkeit über einen zivilrechtlichen Anspruch vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_11/2022 vom 31. März 2022, Erw. 2.2.2). Daran vermöchte auch der Umstand nichts zu ändern, dass er versucht, im vorliegenden Verfahren eine Haftentschädigung und weiteren Schadenersatz geltend zu machen. Wie erwähnt steht dazu das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht zur Verfügung. Inwiefern er gestützt auf andere Rechtsgrundlagen über einen Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verfügen soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere vermitteln weder Art. 5 Ziff. 4 EMRK noch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) einen zwingenden Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch das Gericht (Urteil des Bundesgerichts 7B_356/2023 vom 20. September 2023, Erw. 2.3 mit Hinweisen). Sein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist daher abzuweisen.

II.

Angesichts des Verfahrensausgangs hat der Beschwerdeführer, dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Mai 2025 abgewiesen wurde, die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG).

1.

Das Gesuch um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht als durch Rückzug erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wird.

3.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

4.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Regierungsrat

Mitteilung an: das Amt für Justizvollzug das Amt für Migration und Integration

Beschwerde in Strafsachen

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).

Aarau, 9. Dezember 2025

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Cotti Lang