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Entscheid

WBE.2025.230

WBE.2025.230 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2025-12-03

3. Dezember 2025Deutsch14 min

Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2025.230 / js / we (65696.2 (P)) Art. 177 Urteil vom 3. Dezember 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichterin Pfisterer Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiber i.V. Stecher Beschwerde- A._____ führer z.Zt.: Just...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

1. Kammer

WBE.2025.230 / js / we (65696.2 (P)) Art. 177

Urteil vom 3. Dezember 2025

Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichterin Pfisterer Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiber i.V. Stecher

Beschwerde- A._____ führer z.Zt.: Justizvollzugsanstalt Lenzburg, Ziegeleiweg 13, Postfach 75, 5600 Lenzburg vertreten durch MLaw Eveline Roos, Rechtsanwältin, Bielstrasse 8, Postfach, 4502 Solothurn

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Art. 86 StGB

Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, vom 7. Mai 2025

Sachverhalt

A.

1.

Das Bezirksgericht Aarau sprach A._____ am 16. November 2023 im abgekürzten Verfahren der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a und b (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie Handeln als Mitglied einer Bande) des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) sowie der Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) schuldig und verurteilte ihn zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Ausserdem wurde A._____ nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

2.

Am 22. Dezember 2023 verfügte das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau (nachstehend: AJV) die Verbüssung der Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg (nachstehend: JVA Lenzburg) im Normalvollzug. Der Vollzug begann rechnerisch am 16. November 2023 und endet am 15. Januar 2027. Die Mindestdauer für eine bedingte Entlassung erreichte der Beschwerdeführer am 15. Mai 2025.

B.

Mit Gesuch vom 11. März 2025 beantragte der Beschwerdeführer die bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner Strafe. In der Folge hörte das AJV A._____ am 15. April 2025 an und erliess am 7. Mai 2025 die folgende begründete Verfügung:

1.

Die bedingte Entlassung des A._____ wird verweigert.

2.

Die bedingte Entlassung wird spätestens nach Ablauf eines Jahres erneut geprüft.

3.

[Zustellung]

C.

1.

Dagegen erhob A._____ mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. Juni 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (nachstehend: Verwaltungsgericht) und stellte folgende Anträge:

1.

Die Verfügung vom 7. Mai 2025 sei aufzuheben.

2.

Der Beschwerdeführer sei bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen.

3.

Die Kosten des Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen.

4.

Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung in Höhe der nachzureichenden Kostennote auszurichten.

2.

Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2025 beantragte das AJV die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess durch seine Rechtsvertreterin am 8. Juli 2025 eine Replik einreichen, worin er an seinen Anträgen festhielt. Das AJV verzichtete mit Schreiben vom 1. September 2025 auf eine Duplik.

3.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200; vgl. § 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in anderen Gesetzen (§ 54 Abs. 3 VRPG). Erstinstanzliche Entscheide des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI), welche die Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug betreffen und in die Zuständigkeit des AJV fallen (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 lit. b der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 [Strafvollzugsverordnung; SMV; SAR 253.112), sind direkt beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 55a Abs. 2 EG StPO). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensüber- und -unterschreitung oder Ermessensmissbrauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Obwohl § 55 Abs. 3 VRPG in Fällen der vorliegenden Art keine Angemessenheitskontrolle vorsieht, ist eine solche gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und die dazu ergangene Praxis geboten (vgl. BGE 147 I 259, Erw. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. November 2020, Erw. 1.3).

II.

1.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner Strafe hat, obwohl davon auszugehen ist, dass er nach der Entlassung und seiner Überstellung nach Österreich in Untersuchungshaft gesetzt wird. Unbestritten ist, dass die weiteren objektiven Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung von A._____ per 15. Mai 2025 erfüllt wären (vgl. Verfügung des AJV vom 7. Mai 2025, S. 5 ff.).

2.

2.1

Nach Ansicht des AJV bringt das Institut der bedingten Entlassung mit sich, dass sich die verurteilte Person in Freiheit bewegen (und beweisen) kann. Im konkreten Fall werde der Beschwerdeführer aber nach seiner Auslieferung nach Österreich zum Zwecke der Strafverfolgung in einer anderen Strafanstalt aufgenommen. Die bedingte Entlassung führe somit nur zu einer vorzeitigen Verlegung in eine andere Strafanstalt, anstatt einer tatsächlichen Entlassung in die Freiheit. Zudem sei das Ergreifen von Bewährungsmassnahmen bei einer Auslieferung nicht möglich, da unklar sei, ob die Dauer der Inhaftierung die ausstehende Probezeit überschreiten würde. Somit könne das vorrangige Ziel der letzten Etappe des Strafvollzuges, der Resozialisierung in Freiheit, nicht erreicht werden, was dem Zweck der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft widerspräche. Es sei unerheblich, ob A._____ in Österreich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werde oder nicht, da mit der Verlegung in eine ausländische Strafanstalt sowohl der Grundsatz der bedingten Entlassung als solchen wie auch die Vollzugsmodalitäten und die Möglichkeit der Rückversetzung ausgehöhlt würden.

2.2. Nach Ansicht des Beschwerdeführers verkennt die Vorinstanz, dass ihm im Ausland nicht der Vollzug einer Freiheitsstrafe drohe. Er solle lediglich im Hinblick auf ein laufendes Ermittlungsverfahren ins Ausland überstellt werden. Die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts sei auf diese Konstellation nicht anwendbar. Andernfalls würde die Unschuldsvermutung verletzt, zumal der Ausgang des ausländischen Ermittlungsverfahrens ungewiss sei. Sodann würde auch der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Anwendungsbereich entzogen, wonach der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion mit der bedingten Entlassung ende und die Auslieferung grundsätzlich vollstreckbar werde. Ausserdem käme es zu einer Ungleichbehandlung mit Personen, die mit einer Landesverweisung belegt seien, könnten diese doch bedingt entlassen werden. Zudem werde auch er selbst schlechter behandelt, als wenn er der Auslieferung nicht zugestimmt hätte. Schliesslich verletzte der angefochtene Entscheid auch den Grundsatz der Prozessökonomie, weil eine Verweigerung der bedingten Entlassung die österreichischen Strafverfolgungsbehörden blockiere und der Verbleib des Beschwerdeführers in der JVA Lenzburg hierzulande hohe Vollzugs- sowie mutmasslich weitere Prozesskosten verursache.

2.2. Nach Ansicht des Beschwerdeführers verkennt die Vorinstanz, dass ihm im Ausland nicht der Vollzug einer Freiheitsstrafe drohe. Er solle lediglich im Hinblick auf ein laufendes Ermittlungsverfahren ins Ausland überstellt werden. Die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts sei auf diese Konstellation nicht anwendbar. Andernfalls würde die Unschuldsvermutung verletzt, zumal der Ausgang des ausländischen Ermittlungsverfahrens ungewiss sei. Sodann würde auch der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Anwendungsbereich entzogen, wonach der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion mit der bedingten Entlassung ende und die Auslieferung grundsätzlich vollstreckbar werde. Ausserdem käme es zu einer Ungleichbehandlung mit Personen, die mit einer Landesverweisung belegt seien, könnten diese doch bedingt entlassen werden. Zudem werde auch er selbst schlechter behandelt, als wenn er der Auslieferung nicht zugestimmt hätte. Schliesslich verletzte der angefochtene Entscheid auch den Grundsatz der Prozessökonomie, weil eine Verweigerung der bedingten Entlassung die österreichischen Strafverfolgungsbehörden blockiere und der Verbleib des Beschwerdeführers in der JVA Lenzburg hierzulande hohe Vollzugs- sowie mutmasslich weitere Prozesskosten verursache.

3.

3.1. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB).

Die bedingte Entlassung bezweckt keine nachträgliche Reduktion einer schuldangemessenen Strafe im Sinne einer teilweisen Begnadigung (vgl. (BGE 101 Ib 452, Erw. 1; CORNELIA KOLLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I [BSK Strafrecht I], 4. Aufl. 2019, N. 4 vor Art. 86 StGB). Sie ist vielmehr ein Instrument der Spezialprävention und stellt die letzte Stufe des progressiven Strafvollzugs dar (vgl. CORNELIA KOLLER, BSK Strafrecht I, N. 4 vor Art. 86 StGB). Ihr Ziel besteht darin, das Wiedererlernen des Lebens in Freiheit zu fördern, indem die sich in Freiheit ergebenden Umstände, mit denen jede befristet inhaftierte Person früher oder später konfrontiert wird, für die Resozialisierung nutzbar gemacht werden. Dabei bietet die bedingte Entlassung in Verbindung mit Bewährungshilfe und Weisungen (vgl. Art. 87 Abs. 2 StGB) zusätzliche Möglichkeiten, um auf die verurteilte Person und die von ihr ausgehende Rückfallgefahr positiv Einfluss zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_875/2021 vom 3. Oktober 2022, Erw. 1.4.3.1 m.w.H.). Damit die bedingte Entlassung ihren Zweck erreichen kann, muss sich die bedingt entlassene Person in Freiheit bewegen und beweisen können. Sie dient nicht der Verlegung eines Häftlings in eine andere Strafvollzugsanstalt und auch nicht dazu, ihn aus Kostengründen loszuwerden (Urteil des Bundesgerichts 6B_875/2021 vom 3. Oktober 2022, Erw. 1.4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2019 vom 21. Februar 2019, Erw. 2.3).

Das Bundesgericht hat in Fällen, in denen eine ausländische Freiheitsstrafe verbüsst werden muss, festgehalten, eine Überstellung in eine ausländische Strafanstalt könne die Entlassung nicht rechtfertigen. Sie würde sowohl dem Grundsatz der bedingten Entlassung als solchen wie auch die Vollzugsmodalitäten (Art. 86-89 StGB) und die Möglichkeit der Rückversetzung aushöhlen. Zukunftsaussichten, die nicht auf den Umgang mit Situationen in der Freiheit ausgerichtet sind, könnten entsprechend für die Beurteilung der bedingten Entlassung nicht beachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_875/2021 vom 3. Oktober 2022, Erw. 1.4.3.2 m.w.H.). Sei ein ausländischer Strafvollzug absehbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_875/2021 vom 3. Oktober 2022, Erw. 1.4.3.3) oder mit einer Inhaftierung zu rechnen (Urteil des Bundesgerichts 7B_932/2024 vom 20. Januar 2025, Erw. 3.1.2), habe eine bedingte Entlassung zu unterbleiben. Selbst für den Fall, in dem die Probezeit die zu verbüssende ausländische Strafe übersteige und somit eine gewisse Restzeit für Bewährungsmassnahmen verbleiben würde, rechtfertige sich die bedingte Entlassung zur Verlegung in eine andere Strafanstalt nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_875/2021 vom 3. Oktober 2022, Erw. 1.4.3.3).

3.2. 3.2.1. Anders als in den Fällen, die der bundesgerichtlichen Praxis zugrunde liegen, droht dem Beschwerdeführer im Ausland (jedenfalls vorläufig) kein Vollzug einer Freiheitsstrafe. Vielmehr soll er im Hinblick auf die Durchführung eines Untersuchungsverfahrens ins Ausland überstellt und dort in Untersuchungshaft gesetzt werden. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, ist der Ausgang des ausländischen Strafverfahrens ungewiss. Gemäss dem Auslieferungshaftbefehl des Bundesamts für Justiz vom 21. November 2024 (Vorakten, act. 12 01) werden dem Beschwerdeführer für die Zeit zwischen März und November 2020 Suchtgifthandel und dessen Vorbereitung vorgeworfen, wobei er mehrmals Kokain, teilweise im zweistelligen Kilogrammbereich, nach Österreich ein- und ausgeführt haben soll.

3.2.2. Während der ausländischen Untersuchungshaft wäre der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sich in Freiheit zu bewegen und zu beweisen. Entsprechend würde das mit einer bedingten Entlassung verfolgte Resozialisierungsziel verfehlt. Nachdem die bedingte Entlassung keinen Begnadigungsakt darstellt, ist sie auch in einer solchen Konstellation grundsätzlich zu verweigern.

Wie lange der Beschwerdeführer in Österreich in Untersuchungshaft gesetzt wird, steht nicht fest und dürfte vom weiteren Verlauf der dortigen Untersuchung abhängen. Es handelt sich jedoch um einen schwerwiegenden neuen Tatvorwurf. Der Beschwerdeführer verfügt zudem (soweit ersichtlich) über keinen engen Bezug zu Österreich. Er gab vielmehr an, in der Vergangenheit an vielen Orten gewohnt zu haben, in Serbien geboren worden zu sein und seit 1999 in Ungarn gewohnt zu haben. Nach der bedingten Entlassung hätte er nach Ungarn zurückkehren, aber auch familiäre Kontakte in Serbien pflegen wollen (Vorakten, act. 05 014). Seine Wohnsituation ist somit als unstet zu bezeichnen. Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs, des damit einhergehenden Fluchtanreizes und des schwachen Bezugs zu Österreich ist mit einer längerdauernden Untersuchungshaft zu rechnen (vgl. zu den Haftgründen § 173 Abs. 2 StPO Österreich). Selbst wenn jedoch der Beschwerdeführer vor dem 15. Januar 2027 bzw. vor dem ordentlichen Ende der hier zu verbüssenden Freiheitsstrafe aus der ausländischen Untersuchungshaft entlassen und damit eine gewisse Restzeit für Bewährungsmassnahmen verbliebe, rechtfertigte sich keine bedingte Entlassung, hätte die Auslieferung doch auch in diesem Fall zur Folge, dass kaum mehr Gelegenheit für durchsetzbare Bewährungsmassnahmen in Freiheit bestünde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_875/2021 vom 3. Oktober 2022, Erw. 1.4.3.3). Ausserdem würde der Nutzen von Bewährungsmassnahmen abnehmen, je näher die Entlassung aus der Untersuchungshaft an das ordentliche Strafende heranrückte.

3.2.3. Die Vorinstanz hat eine bedingte Entlassung somit zu Recht verweigert. Daran vermögen auch die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern:

3.2.3.1. Die Unschuldsvermutung wird nicht tangiert, knüpft doch die Verweigerung der bedingten Entlassung im konkreten Fall nicht an eine (mögliche) Schuld des Beschwerdeführers an, sondern an den Umstand, dass die bedingte Entlassung ihren Resozialisierungszweck aufgrund der ausländischen Untersuchungshaft nicht erfüllen könnte.

3.2.3.2. Dass die Verweigerung der bedingten Entlassung zu einer Verzögerung des ausländischen Strafverfahrens führen kann, ist gesetzlich vorgesehen und folglich hinzunehmen. Nach Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) sind Auslieferungshaftbefehle nämlich nicht vollstreckbar, solange sich der Verfolgte in Untersuchungs- oder Strafhaft in der Schweiz befindet. Dass hierzulande mit einer bedingten Entlassung Vollzugskosten gespart werden könnten, ist (wie erwähnt) irrelevant (vgl. vorne, Erw. 3.1).

3.2.3.3. Die Verweigerung der bedingten Entlassung hält auch vor dem Gleichbehandlungsgebot stand. Anders als eine Person, die im Anschluss an eine bedingte Entlassung im Ausland in Haft oder in den Strafvollzug versetzt wird, kann die bedingte Entlassung einer Person, die mit einer Landesverweisung belegt ist, durchaus dem Ziel der Resozialisierung dienen. Eine mit Landesverweis bestrafte Person kann nach Verlassen der Schweiz das Leben in Freiheit wiedererlernen. Sie kann sich in ihrem Ursprungsland oder einem Land ihrer Wahl wieder in die Gesellschaft eingliedern. Das unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit zu vergleichende Kriterium ist nicht die zwanghafte Ausreise an sich, sondern die Möglichkeit einer Resozialisierung der betroffenen Person im Rahmen der bedingten Entlassung.

Ins Leere stösst auch der Hinweis des Beschwerdeführers, er werde schlechter behandelt, als wenn er der Auslieferung nicht zugestimmt hätte, ist doch das Rechtsgleichheitsgebot nicht auf zwei Sachverhalte anwendbar, die ein- und denselben Rechtsträger betreffen (BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2. Aufl. 2025, N. 23 zu Art. 8 BV). Im Übrigen ist eine Auslieferung nicht von der Zustimmung des Beschwerdeführers abhängig. Seine Zustimmung ermöglicht lediglich das Vorgehen im vereinfachten Verfahren (vgl. Art. 54 IRSG; DONATSCH UND ANDERE, Internationale Rechtshilfe, unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 3. Aufl. 2024, S. 158).

3.2.3.4. Zwar hat das Bundesgericht im Urteil 6B_875/2021 vom 3. Oktober 2022, Erw. 1.4.2, erwogen, der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion ende mit der bedingten Entlassung und die Auslieferung werde grundsätzlich vollstreckbar, im gleichen Entscheid betonte es jedoch, eine bedingte Entlassung in einen ausländischen Freiheitsentzug sei mit Sinn und Zweck des Instituts der bedingten Entlassung von Art. 86 ff. StGB nicht vereinbar (Erw. 1.4.3.2). Diese Praxis ist unter Wertungsgesichtspunkten auf die bedingte Entlassung in eine (längerdauernde) ausländische Haft übertragbar (vgl. vorne, Erw. 3.2).

4.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weil sich der Zweck einer bedingten Entlassung wegen der ausländischen Untersuchungshaft nicht erfüllen liesse.

III.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'600.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug

Mitteilung an: das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau den Regierungsrat

Beschwerde in Strafsachen

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).

Aarau, 3. Dezember 2025

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.:

Cotti Stecher