WBE.2025.236
WBE.2025.236 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2026-01-05
5. Januar 2026Deutsch25 min
Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2025.236 / JL / jb (DVIRD.25.5) Art. 3 Urteil vom 5. Januar 2026 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Lang Rechtspraktikant Stecher Beschwerde- A.___...
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Verwaltungsgericht
1. Kammer
WBE.2025.236 / JL / jb (DVIRD.25.5) Art. 3
Urteil vom 5. Januar 2026
Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Lang Rechtspraktikant Stecher
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Yann Moor, Rechtsanwalt, Nüschelerstrasse 49, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau
Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises
Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 3. April 2025
Sachverhalt
A.
1.
A._____ erwarb den Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen) am tt.mm. 2006. Ihm gegenüber wurden gemäss den beigezogenen Akten bis anhin die folgenden Administrativmassnahmen ausgesprochen:
06.03.2008 Vorsorglicher Sicherungsentzug mit Wirkung ab
28.11.2007 (Betäubungsmittel);
12.06.2009 Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab 28.11.2007 und mit einer Sperrfrist von 3 Monaten bis und mit 27.02.2008 (schwere Widerhandlung, Führen eines Personenwagens unter Betäubungsmitteleinfluss [begangen am 27.11.2007]; nicht fahrgeeignet gemäss Gutachten vom 27.04.2009);
12.05.2010 Erteilung des Lernfahr- und Führerausweises (nach bestandener Prüfung) unter Auflagen (Betäubungsmittelabstinenz);
10.06.2011 Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab 24.04.2011 (Missachtung von Auflagen);
11.05.2012 Sperrfrist 12 Monate (schwere Widerhandlung, Führen eines Personenwagens unter Betäubungsmitteleinfluss [begangen am 23.04.2011]; Missachtung von Auflagen; Sperrfristablauf 23.04.2012);
14.08.2012 Sofortige Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen (Betäubungsmittelabstinenz);
08.03.2013 Aufhebung von Auflagen;
09.04.2021 Vorsorglicher Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab 18.02.2021 (Betäubungsmittel);
25.11.2021 Sofortige Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen (Betäubungsmittelabstinenz) und (bereits vollzogener) Entzug des Führerausweises für 4 Monate mit Wirkung ab 18.02.2021 bis und mit 17.06.2021 (schwere Widerhandlung, Führen eines Personenwagens unter Betäubungsmitteleinfluss [begangen am 18.02.2021]);
06.01.2023 Aufhebung von Auflagen.
2.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) den Führerausweis von A._____ für 12 Monate ab dem 31. Januar 2025 bis und mit dem 18. Januar 2026 (unter Anrechnung eines Teilentzugs in der Zeit ab 9. Juli 2023 bis und mit 20. Juli 2023). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus:
Schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01)
• Verweigerung der Blutprobe, der Atemalkoholprobe und der Voruntersuchung als Motorfahrzeuglenker
Begangen am: 9. Juli 2023 in Q._____ (gemäss rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. Juli 2024).
B.
1.
Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 5. Dezember 2024 liess A._____ am 6. Januar 2025 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) mit folgenden Anträgen erheben:
Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
2.
Am 3. April 2025 entschied das DVI wie folgt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft dieses Beschwerdeentscheids neu festzusetzen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
C.
1.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 (Posteingang: 17. Juni 2025) liess A._____ gegen den ihm am 14. Mai 2025 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und folgende Anträge stellen:
Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei auf eine Administrativmassnahme zu verzichten.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
Zudem liess er die folgenden Verfahrensanträge stellen:
1.
Es sei zu einer mündlichen Verhandlung vorzuladen.
2.
Es sei B._____ als Zeugin einzuvernehmen.
2.
Am 7. Juli 2025 gingen die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau angeforderten Strafakten zum Vorfall vom 9. Juli 2023 beim Verwaltungsgericht ein.
3.
Am 22. Juli 2025 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
4.
Mit Eingabe vom 18. August 2025 reichte das Strassenverkehrsamt den angeforderten Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) zu den Administrativmassnahmen ein, wobei es auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort verzichtete und die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf eingetreten werde.
5.
Die Eingaben des Strassenverkehrsamts und des DVI wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. August 2025 zur Kenntnisname zugestellt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Namen und Adresse eines auf dem Briefumschlag ersichtlichen mutmasslichen Zeugen für den geltend gemachten Briefeinwurf vom 13. Juni 2025 anzugeben. Am 2. September 2025 ging ein diesbezügliches Schreiben beim Gericht ein.
6.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass gegenwärtig eine Partei- und Zeugenbefragung als entbehrlich erachtet werde, weil bei antizipierter Beweiswürdigung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Im Rahmen der beantragten Gerichtsverhandlung würde der Beschwerdeführer die Gelegenheit erhalten, seinen Standpunkt noch einmal öffentlich darzulegen, eine Partei- und Zeugenbefragung würde indessen nicht stattfinden. Der Beschwerdeführer wurde um Mitteilung ersucht, ob er vor diesem Hintergrund an seinem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung festhalte.
7.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2025 verzichtete der Beschwerdeführer sinngemäss auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
8.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig.
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig.
2.
Bezüglich der Einhaltung der 30-tägigen Beschwerdefrist (vgl. § 44 Abs. 1 VRPG) ist Folgendes festzuhalten: Der Briefeinwurf am Freitag, 13. Juni 2025 (am letzten Tag der Frist) wurde auf dem Briefumschlag handschriftlich durch eine Person bestätigt. Die Angaben zur zweiten Person – einem mutmasslichen zweiten Zeugen – wurden erst auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt. Dem Gericht ist es unbenommen, den offerierten Zeugenbeweis auch tatsächlich abzunehmen (vgl. § 24 Abs. 1 lit. a VRPG). Zu beachten ist nämlich, dass eine Bestätigung des Briefeinwurfs auf dem Briefumschlag sachlogisch vor dem Einwurf in den Briefkasten stattfindet, weshalb je nach den Umständen eine Befragung der Zeugen angezeigt sein kann. Die für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung beweispflichtige beschwerdeführende Person hat deshalb stets lückenlose Angaben zu offerierten Zeugen anzugeben, damit diese gegebenenfalls zu einer Zeugenbefragung vorgeladen werden können; so lassen sich unnötige Prozessunsicherheiten vermeiden (vgl. die denselben Rechtsvertreter betreffenden Urteile des Verwaltungsgerichts WBE.2024.412 vom 25. August 2025, Erw. I/2 sowie des Bundesgerichts 1C_458/2015 vom 16. November 2015). In Würdigung der gesamten Umstände ist vorliegend von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung auszugehen.
3.
Nachdem die Frist eingehalten ist, geben die übrigen Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
4.
Ist – wie hier – der Entzug des Führerausweises umstritten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdeanträge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG).
II.
1.
1.1. Dem angefochtenen Entscheid liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde (angefochtener Entscheid, Erw. II/2):
Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. Juli 2024 hat der Beschwerdeführer am 9. Juli 2023 am Strassenverkehr teilgenommen. Nach einer Meldung bei der Kantonalen Notrufzentrale, dass er alkoholisiert ein Fahrzeug lenke, erschien er auf Aufforderung der Kantonspolizei Aargau hin zu Fuss an einem vereinbarten Ort. Aufgrund eines Anfangsverdachtes auf Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimittelkonsum wurde der Beschwerdeführer von den Polizisten zur Durchführung eines Standtestes aufgefordert, welchen er verweigerte. Die weiter angeordnete Atemalkoholprobe mit einem Testgerät und einem Messgerät sowie den Betäubungsmittelvortest verweigerte er ebenfalls. Um 10.07 Uhr ordnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Abnahme einer Blut- und Urinprobe sowie die Untersuchung über feststellbare Anzeichen von Fahrunfähigkeit gegenüber dem Beschwerdeführer an. Diese verweigerte er ebenfalls.
1.2. Als Folge des Vorfalls vom 9. Juli 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 24. Juli 2024 unter anderem wegen Verweigerung der Blutprobe, der Atemalkoholprobe und einer Voruntersuchung als Motorfahrzeuglenker gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 130.00 (unbedingt) sowie einer Busse von Fr. 500.00. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf den Sachverhalt sinngemäss geltend, die Administrativbehörde sei im vorliegenden Fall nicht an die tatsächlichen Feststellungen im Strafentscheid gebunden. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, da der Sachverhalt im Strafverfahren nicht in beweisverwertbarer Weise erstellt worden sei. Der Vorwurf stütze sich einzig auf die Aussagen der damaligen Partnerin, ohne dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer parteiöffentlichen Einvernahme damit konfrontiert worden wäre. Dagegen habe er konstant und glaubhaft bestritten, an jenem Tag ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Der Strafbefehl sei aufgrund einer Fehlleistung der Rechtsvertretung (Fristversäumnis) unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer habe es offensichtlich nicht treuwidrig unterlassen, im Strafverfahren gegen die Verurteilung zu opponieren. Vielmehr liege seine Stellungnahme im Recht, in welcher er ausdrücklich gegen die hier zu beurteilende Verurteilung protestiert habe. Es erscheine fragwürdig, weshalb in einem grundsätzlich unabhängigen Verwaltungsverfahren nicht die materielle Wahrheit ergründet werde. Da vorliegend ein Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK bestehe, in deren Rahmen das Gericht Personen einvernehmen könne, dränge sich neben der Befragung des Beschwerdeführers auch jene der damaligen Partnerin als Zeugin auf.
2.2. 2.2.1. Die Verwaltungsbehörde hat grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung ist (BGE 119 Ib 158, Erw. 2c/bb). Von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil darf die Verwaltungsbehörde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur in folgenden Fällen abweichen: - wenn die Verwaltungsbehörde Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die der Strafbehörde unbekannt waren oder die sie nicht beachtet hat; - wenn die Verwaltungsbehörde zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch die Strafbehörde den feststehenden Tatsachen klar widerspricht; hat sie hingegen keine zusätzlichen Beweise erhoben, hat sie sich grundsätzlich an die Würdigung der Strafbehörde zu halten; - wenn die Strafbehörde bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat.
Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 124 II 103, Erw. 1c/aa; vgl. zum Ganzen auch BGE 139 II 95, Erw. 3.2 = Pra 2013 Nr. 83 S. 657; Urteil des Bundesgerichts 1C_158/2024 vom 14. März 2025, Erw. 3.1 m.w.H.). Fehlt es hingegen an hinreichenden Anhaltspunkten für einen Fehler bei den Sachverhaltsfeststellungen des Strafurteils, sind die Entzugsbehörden nicht zu zusätzlichen Beweiserhebungen verpflichtet (Urteil des Bundesgerichts 6A.68/2002 vom 26. Mai 2003, Erw. 2.3).
2.2.2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat diejenige Person, die weiss oder annehmen muss, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren durchgeführt wird, ihre Verteidigungsrechte bereits im Strafverfahren geltend zu machen. Die für den Führerausweisentzug zuständige Behörde darf in der Regel nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Dies gilt auch bei Entscheiden, die im Strafbefehlsverfahren gefällt worden sind, selbst wenn sie auf einem Polizeirapport beruhen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern sie ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des Strafverfahrens zu tun oder allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97, Erw. 3c/aa m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_67/2021 vom 5. August 2021, Erw. 2.3 m.w.H.).
2.3. 2.3.1. Im vorliegenden Fall hat zwar kein ordentliches Strafverfahren stattgefunden. Allerdings muss dem Beschwerdeführer aufgrund seines erheblich getrübten automobilistischen Leumunds und der – bereits im Strafverfahren bestehenden – anwaltlichen Vertretung klar gewesen sein, dass der Vorfall vom 9. Juli 2023 auch ein Administrativverfahren nach sich ziehen würde. Zudem wurde er seitens des Strassenverkehrsamts mit Schreiben vom 18. August 2023 und damit noch vor Abschluss des Strafverfahrens darüber orientiert, dass die Administrativbehörde grundsätzlich an die Sachverhaltsdarstellung der Strafbehörde gebunden sei und allfällige Einwände zwingend im Strafverfahren geltend gemacht werden müssten (Akten Strassenverkehrsamt, act. 296 [insbesondere Rückseite]). Insofern hatte er Kenntnis von den rechtlichen Zusammenhängen zwischen Straf- und Administrativverfahren, damit auch von der Bindungspraxis der Verwaltungsbehörden hinsichtlich des Sachverhalts. Für ihn war bezüglich des aktuellen Vorfalls somit vorhersehbar, dass der im Strafverfahren festgestellte Sachverhalt im vorliegenden Administrativverfahren relevant sein würde (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2014.275 vom 27. November 2014, Erw. II/2.2.4; WBE.2016.472 vom 5. April 2017, Erw. II/3.4). Folglich sind die Administrativbehörden grundsätzlich an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt gebunden. Demnach hätte der Beschwerdeführer allfällige Rügen in Bezug auf den Sachverhalt im Strafverfahren geltend machen müssen. Dass es aufgrund eines Organisationsfehlers auf Seiten seines Rechtsvertreters nicht mehr möglich war, rechtzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben, vermag daran nichts zu ändern, da sich der Beschwerdeführer die Handlungen und allfälligen Fehlleistungen seines Rechtsvertreters anrechnen lassen muss (vgl. BGE 143 I 284, Erw. 1.3 = Pra 2018 Nr. 34 S. 305 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_623/2024 vom 30. Januar 2025, Erw. 5.2 m.w.H.). Dies gilt auch, soweit sich der Beschwerdeführer auf den von der Vorinstanz erwähnten BGE 143 I 284 und das darin beurteilte Gesuch um Fristwiederherstellung bezieht, zumal er im Strafverfahren gar kein derartiges Gesuch gestellt hatte und es sich nicht um einen Fall notwendiger Verteidigung handelte.
2.3.2. Gründe, weshalb hier ausnahmsweise von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abzuweichen wäre (vgl. vorne Erw. 2.2.1), sind nicht ersichtlich. So hat die Administrativbehörde keine Tatsachen festgestellt und ihrem Entscheid zugrunde gelegt, die der Strafbehörde nicht bekannt gewesen wären oder die sie nicht beachtet hätte. Insbesondere hatte die Strafbehörde Kenntnis von der Haltung des Beschwerdeführers, wonach er am besagten Tag kein Fahrzeug gelenkt haben will. Zudem wurden im Administrativverfahren keine zusätzlichen Beweise erhoben, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führen würde. Auch ist weder ersichtlich noch seitens des Beschwerdeführers dargetan, dass die Strafbehörde bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hätte. Namentlich ist nicht erstellt, dass sie das objektive Tatbestandsmerkmal von Art. 91a Abs. 1 SVG, wonach für den entsprechenden Tatvorwurf ein Motorfahrzeug gelenkt worden sein muss, nicht geklärt hätte. Es ergibt sich ohne Weiteres aus dem Strafbefehl, dass die Strafbehörde der Verurteilung des Beschwerdeführers dessen Eigenschaft als Motorfahrzeuglenker zugrunde gelegt hat.
2.3.3. Dass die Beweiswürdigung durch die Strafbehörde den feststehenden Tatsachen klar widerspräche oder eindeutige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafrichterlichen Tatsachenfeststellung bestünden, ist ebenfalls nicht erkennbar: Zunächst ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2023 anlässlich der Polizeikontrolle Alkoholgeruch aufwies, gerötete Augen hatte, schwankte, leicht lallte sowie gereizt war und in der Folge die Durchführung einer Atemalkoholprobe, eines Standtests, eines Betäubungsmittelschnelltests und schliesslich auch die angeordnete Blut- und Urinprobe verweigerte (Strafakten, act. 90, 93–98, 113). Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verweigerung der Blutprobe, der Atemalkoholprobe und der Voruntersuchung als Motorfahrzeugführer basierte abgesehen davon im Wesentlichen auf der Aussage der damaligen Partnerin, wonach er an jenem Tag ein Fahrzeug gelenkt habe und betrunken gewesen sei. Die Strafbehörde hat diese Aussage demnach als glaubhaft eingestuft. Gestützt auf die Strafakten ist diese Beurteilung nachvollziehbar.
So lässt sich diesen entnehmen, dass die damalige Partnerin aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer um 8.39 Uhr den Polizeinotruf wählte und unter anderem angab, der Beschwerdeführer sei betrunken und mit dem Personenwagen vor Ort. Zudem berichtete sie noch während des laufenden Telefonats, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug in Richtung Wohnort entfernt habe (Polizeirapport vom 23. Juli 2023, S. 2. [Strafakten, act. 89]). Kurz nach dem getätigten Notruf wurde sie von der Polizei einvernommen, wobei sie die betreffenden Vorwürfe wiederholte (polizeiliche Einvernahme vom 9. Juli 2023, S. 5 und
12 [Strafakten, act. 103, 110]). Sie schilderte dabei das Vorgefallene sehr detailreich und blieb dabei in ihrer Kernaussage konstant. Sie gab zudem auch nebensächliche und teilweise ausgefallene Einzelheiten wieder (Stichwort: Hund, Rucksack, Powerbank), verbesserte respektive präzisierte ihre Aussagen spontan selbst und räumte auch eigene Verfehlungen ein (Tätlichkeit und Beschimpfungen gegenüber dem Beschwerdeführer; siehe zum Ganzen polizeiliche Einvernahme vom 9. Juli 2023, S. 4 f., 9 f.,
12 [Strafakten, act. 102 f., 107 f., 110]). Diese Umstände sprechen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (vgl. VOLKER DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Plädoyer 2/1997, S. 33 f.; LUDEWIG/TAVOR/ BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 2011 S. 1425). Abgesehen davon gab der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei später selbst zu, alkoholisiert gewesen zu sein (polizeiliche Einvernahme vom 9. Juli 2023, S. 4, 9 [Strafakten, act. 128, 133]). Dieser Umstand wurde von der damaligen Partnerin demnach wahrheitsgemäss geschildert. Auch ihr Vorwurf, wonach sie vom Beschwerdeführer im Rahmen des besagten Vorfalls gepackt worden sei, lässt sich anhand der in den Akten befindlichen Fotoaufnahmen nachvollziehen (Strafakten, act. 123 f.). Im Übrigen wäre es auch nicht plausibel, weshalb die damalige Partnerin den Beschwerdeführer über das während der tätlichen Auseinandersetzung Vorgefallene hinaus fälschlicherweise beschuldigen sollte, ein Fahrzeug gelenkt zu haben und dabei angetrunken gewesen zu sein. Dass sie sich dies nur ausgedacht hätte, um dem Beschwerdeführer zusätzlich zu schaden, leuchtet jedenfalls nicht ein, zumal sie sowohl direkt anlässlich des Notrufs als auch später in der polizeilichen Einvernahme spontan und von sich aus schilderte, dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2023 in alkoholisiertem Zustand mit seinem Motorfahrzeug unterwegs gewesen sei. Insgesamt ist somit nicht einzusehen, inwiefern ihre Aussagen nicht glaubhaft sein sollten.
Im Gegensatz dazu beschränkte sich der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme grundsätzlich darauf, den Vorwurf des Lenkens eines Fahrzeugs (in alkoholisiertem Zustand) abzustreiten, ohne jedoch näher darauf einzugehen (polizeiliche Einvernahme vom 9. Juli 2023, S. 13 [Strafakten, act. 137]). Zudem verstrickte er sich bei der Schilderung des Vorgefallenen in Widersprüche. Dies betrifft insbesondere den Umstand, wonach er zunächst angab, nach dem Streit nicht nach Hause gegangen zu sein (polizeiliche Einvernahme vom 9. Juli 2023, S. 10 [Strafakten, act. 134]), später aber das Gegenteil behauptete (polizeiliche Einvernahme vom 9. Juli 2023, S. 12 [Strafakten, act. 136]). Auch seine Aussagen zum Verbleib des Wohnungsschlüssels, den er von seiner damaligen Partnerin im Zuge der Auseinandersetzung herausverlangt habe, waren in sich nicht stimmig (polizeiliche Einvernahme vom 9. Juli 2023, S. 10, 12 [Strafakten, act. 134, 136]). Auf den Vorhalt, wonach er am 9. Juli 2023 den Führerausweis seiner damaligen Partnerin aus seinem Fahrzeug geworfen habe, entgegnete er "Ahh nein, das wüsste ich nicht" (polizeiliche Einvernahme vom 9. Juli 2023, S. 11 f. [Strafakten, act. 135 f.]). Hätte er am besagten Tag kein Fahrzeug gelenkt, wäre wohl zu erwarten gewesen, dass er diesen Vorhalt entsprechend kontert; stattdessen zeigte er sich unwissend und bestritt nicht, das Fahrzeug überhaupt gelenkt zu haben. Allein die Tatsache, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers von der Polizei an dessen Wohnort aufgefunden werden konnte, vermag angesichts der Abläufe, der in zeitlicher Hinsicht bestehenden Lücken und der örtlich geringen Distanzen nichts zu beweisen. Dass er sein Fahrzeug nicht benutzt haben kann, ist jedenfalls nicht evident. Schliesslich unterlässt er es auch im vorliegenden Verfahren, sich konkret zur Sache zu äussern. Zwar beharrt er darauf, an besagtem Tag kein Fahrzeug gelenkt zu haben, bleibt jedoch diesbezüglich sehr vage. Er zeigt nicht auf, inwiefern seine Schilderung der Vorkommnisse trotz der bestehenden Widersprüche plausibel wäre oder inwiefern die von seiner damaligen Partnerin getätigten Aussagen nicht stimmig oder ungereimt sein sollten.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sinngemäss geltend macht, die ihn belastenden Aussagen der damaligen Partnerin seien mangels Konfrontation in einer parteiöffentlichen Einvernahme nicht verwertbar, ergibt sich aus den (Straf-)Akten und ist im Übrigen unbestritten, dass im Strafverfahren betreffend die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) keine eigentliche Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Partnerin stattgefunden hat. Aus diesem Umstand kann er im vorliegenden Administrativverfahren aber nichts für sich ableiten. Im Übrigen hat er es im Rahmen des Strafverfahrens unterlassen, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen, obwohl er schon damals in Abrede gestellt hatte, am 9. Juli 2023 ein Fahrzeug gelenkt zu haben (vgl. seine an die Strafbehörde gerichtete Eingabe vom 7. Mai 2024 [Akten DVI, act. 2]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024, Erw. 2.3.5). Weshalb nun im Administrativverfahren darauf zurückzukommen wäre, erschliesst sich nicht. Sollte sich der Beschwerdeführer vorliegend auf den Standpunkt stellen, er sei mit den Vorwürfen seiner damaligen Partnerin nie konfrontiert worden, erweist sich diese Behauptung als aktenwidrig. Es ergibt sich klar aus der am 9. Juli 2023 durchgeführten polizeilichen Einvernahme, dass der Beschwerdeführer zu den zuvor von seiner damaligen Partnerin geäusserten Anschuldigungen befragt wurde und er sich dementsprechend dazu äussern konnte (vgl. Strafakten, act. 125 ff., insbesondere act. 137; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_384/2011 vom 7. Februar 2012, Erw. 3.2). Seine diesbezüglichen Einwände erweisen sich daher als unbegründet.
Nach dem Gesagten liegen keine eindeutigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafrichterlichen Tatsachenfeststellung oder Hinweise für eine den feststehenden Tatsachen widersprechende strafrichterliche Beweiswürdigung vor. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, eine Befragung des Beschwerdeführers und seiner damaligen Partnerin zu Beweiszwecken durchzuführen, zumal nicht zu erwarten ist, dass derartige Beweiserhebungen neue Erkenntnisse vermitteln würden, die hier von Relevanz wären. Würde die damalige Partnerin als Zeugin vor Verwaltungsgericht das bereits gegenüber der Polizei Ausgesagte bestätigen, wären daraus keine neuen Erkenntnisse abzuleiten. Würde sie dagegen ihre Aussage dahingehend ändern, wonach der Beschwerdeführer am besagten Tag kein Fahrzeug gelenkt habe, wäre diese plötzliche Kehrtwende nicht nur unglaubhaft, sondern die damalige Partnerin würde sich ihrerseits allenfalls einem strafrechtlich relevanten Vorwurf aussetzen (z.B. falsche Anschuldigung oder Irreführung der Rechtspflege), was nicht in ihrem Interesse läge. Diesfalls wäre wohl zu erwarten, dass sie die Aussage gänzlich verweigern würde, was ebenfalls keine neuen Erkenntnisse zu verschaffen vermöchte. So oder anders könnte eine Zeugenbefragung daher zur Sache nichts Relevantes beitragen. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer eine Parteibefragung zu Beweiszwecken beantragt. Eine solche würde lediglich auf die Wiederholung seines bereits schriftlich dargelegten und damit nicht neuen Arguments hinauslaufen, wonach er am 9. Juli 2023 kein Fahrzeug gelenkt habe. Die entsprechenden Beweisanträge des Beschwerdeführers sind demnach in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. BGE 141 I 60, Erw. 3.3 m.w.H.). Ein Anspruch auf eine (öffentliche) Beweisabnahme besteht nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_722/2019 vom 20. Februar 2020, Erw. 3.2 m.w.H.; 9C_672/2023 vom 19. Juni 2024, Erw. 2 m.w.H.). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nunmehr (sinngemäss) auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zwecks mündlicher Anhörung verzichtet. Daran vermögen auch die in seiner Eingabe vom 30. Oktober 2025 getroffenen Annahmen nichts zu ändern; diese Einwände sind wie ausgeführt unbehelflich.
2.4. Insgesamt ist im vorliegenden Fall keine Ausnahmekonstellation gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, die ein Abweichen von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde erlauben würde. Die Vorinstanz ist somit richtigerweise vom Bestehen der Bindungswirkung ausgegangen. Dementsprechend ist ihr keine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorzuwerfen, da sie ihrem Entscheid den von der Strafbehörde festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt hat.
3.
3.1. Im Strassenverkehrsgesetz wird zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung unterschieden (Art. 16a–c SVG). Gemäss
Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt. Täter im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG kann nur ein Motorfahrzeugführer sein (vgl. auch das strafrechtliche Pendant in Art. 91a Abs. 1 SVG; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 3 zu Art. 91a SVG; RÜTSCHE/WEBER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014 [nachfolgend: BSK SVG], N. 27 und 29 zu Art. 16c SVG). Als Tathandlung kommt unter anderem das Widersetzen in Frage. Dieses kann in einem aktiven oder passiven Widerstand bzw. einer entsprechenden Verweigerung an der Mitwirkung an oder Duldung der Untersuchungsmassnahme bestehen. Sich widersetzen bedeutet, sich so zu verhalten, dass eine angeordnete Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zumindest vorerst nicht vollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_723/2023 vom 24. Januar 2024, Erw. 2.3.3 m.w.H.; RÜTSCHE/ WEBER, a.a.O., N. 30 zu Art. 16c SVG; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 15 zu Art. 91a SVG).
In subjektiver Hinsicht ist für die Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 146 IV 88, Erw. 1.4.1). Bei der Tathandlung des Widersetzens liegt direkter Vorsatz vor, wenn der Täter weiss, dass gegen ihn eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet wurde, und er ihre Vollstreckung behindert. Hält er eine erfolgte Anordnung bloss für möglich oder wahrscheinlich, kann Eventualvorsatz gegeben sein (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 18 zu Art. 91a SVG).
3.2. Nachdem die Administrativbehörde an die Sachverhaltsfeststellungen der Strafbehörde gebunden ist (siehe vorne Erw. 2.4), steht fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2023 ein Fahrzeug gelenkt hat (siehe Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. Juli 2024). Somit kommt ihm ohne Weiteres die in Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG vorausgesetzte Eigenschaft eines Motorfahrzeugführers zu. Des Weiteren ist erstellt, dass er während der später durchgeführten Polizeikontrolle Anzeichen für eine bestehende Alkoholisierung und damit eine möglicherweise fehlende Fahrfähigkeit gezeigt und die von den Strafverfolgungsbehörden angeordneten Massnahmen zur Feststellung einer allfälligen Fahrunfähigkeit verweigert hat. Dementsprechend war es den Strafverfolgungsbehörden nicht möglich, die Frage der Fahrfähigkeit für den betreffenden Zeitpunkt abzuklären (vgl. RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., N. 30 zu Art. 16c SVG). Folglich hat der Beschwerdeführer Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG in objektiver Hinsicht erfüllt.
Was die subjektive Seite von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG angeht, wusste der Beschwerdeführer sowohl um die angeordneten Massnahmen als auch die rechtlichen Konsequenzen für den Fall des Widerstands (vgl. insbesondere Strafakten, act. 95). Dennoch hat er sich bewusst dafür entschieden, die angeordneten Massnahmen zu verweigern. Somit hat er vorsätzlich bzw. jedenfalls mindestens eventualvorsätzlich gehandelt, was er in diesem Zusammenhang im Übrigen auch gar nicht bestreitet.
3.3. Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen festzuhalten, dass eine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG vorliegt.
4.
Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Nachdem der Führerausweis des Beschwerdeführers bereits wegen einer schweren Widerhandlung bis zum 24. November 2021 entzogen war (vgl. BGE 141 II 220, Erw. 3.3) und er am 9. Juli 2023 eine weitere schwere Widerhandlung begangen hat, ist ihm der Führerausweis gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG obligatorisch für die Dauer von mindestens zwölf Monaten zu entziehen. Da diese Mindestentzugsdauer nach Art. 16 Abs. 3 SVG – von einer hier nicht interessierenden Ausnahme abgesehen (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG) – nicht unterschritten werden darf, kann die vom Beschwerdeführer geltend gemachte berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, diesbezüglich nicht berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2021 vom 1. Dezember 2022, Erw. 4 m.w.H.; BERNHARD RÜTSCHE, in: BSK SVG, N. 127 zu Art. 16 SVG).
5.
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG begangen, was vorliegend einen Führerausweisentzug für die Dauer von mindestens zwölf Monaten zur Folge hat (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Der vom Strassenverkehrsamt angeordnete und von der Vorinstanz bestätigte 12-monatige Führerausweisentzug ist somit rechtmässig und die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen.
6.
Nach instruktionsrichterlicher Aufforderung in der Verfügung vom 19. August 2025, den exakten Namen und die vollständige Adresse des auf dem Briefumschlag aufgeführten, mutmasslichen zweiten Zeugen mitzuteilen, schrieb der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 1. September 2025: "Wir […] würden etwas Abstand vom querulatorisch anmutenden überspitzten Formalismus ausserordentlich begrüssen". In der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 2. September 2025 wurde der Rechtsvertreter, soweit er "querulatorisch anmutenden überspitzten Formalismus" erwähnt habe, ausdrücklich auf den prozessualen Anstand und die Folgen bei dessen Verletzung hingewiesen (§ 25 VRPG). Als praktizierender Anwalt sollte der Rechtsvertreter wissen, was sich vor Gericht geziemt und von ungebührlichen Äusserungen absehen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung ist bei seinen Äusserungen noch nicht von einer geradezu "groben" Verletzung des prozessualen Anstands auszugehen (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2025.5 vom 25. August 2025, Erw. II/4.2 f.; WBE.2024.137 vom 6. Januar 2025, Erw. II/7; WBE.2018.403 vom 1. Mai 2019, Erw. 10; WBE.2017.41 vom 5. April 2017, Erw. II/4; WBE.2016.41 vom 19. August 2016, Erw. II/3). Immerhin ist er im Hinblick auf künftige Verfahren daran zu erinnern, dass eine grobe Verletzung des prozessualen Anstands im Sinne von § 25 VRPG gegebenenfalls eine Disziplinierung – Verweis oder Busse bis Fr. 1'000.00 – nach sich zöge.
III.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils neu festzusetzen.
3.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
4.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA)
Mitteilung an: den Regierungsrat
Strafakten (nach Rechtskraft) an: die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
Aarau, 5. Januar 2026
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Schircks Lang