WBE.2025.251
WBE.2025.251 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2025-09-10
10. September 2025Deutsch13 min
Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2025.251 / sr / we (DVIRD.25.66) Art. 135 Urteil vom 10. September 2025 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Cotti Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____, führer vertreten durch...
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Verwaltungsgericht
1. Kammer
WBE.2025.251 / sr / we (DVIRD.25.66) Art. 135
Urteil vom 10. September 2025
Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Cotti Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin Ruchti
Beschwerde- A._____, führer vertreten durch lic. iur. Daniel Kopp, Rechtsanwalt, Tramstrasse 11, 5034 Suhr
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau
Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises
Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 21. Mai 2025 (Nichteintreten)
Sachverhalt
A.
Mit Verfügung vom 11. April 2025 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) A._____ den Führerausweis ab sofort und auf unbestimmte Zeit vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen und ordnete eine verkehrsmedizinische Begutachtung hinsichtlich einer allfälligen Suchterkrankung an. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
B.
1.
Dagegen liess A._____ am 29. April 2025 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) erheben und die folgenden Anträge stellen:
1.
Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen und dem Beschwerdeführer der Führerausweis wieder auszuhändigen.
2.
Es sei dem Beschwerdeführer im Nachgang der verkehrsmedizinischen Begutachtung der Führerausweis definitiv wieder auszuhändigen, sofern sich ergibt, dass die Fahreignung gegeben ist.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.
Mit Instruktionsschreiben des DVI vom 1. Mai 2025 wurde der Anwalt von A._____ aufgefordert, seine lediglich formellen Anträge (mit einem materiellen Antrag) zu ergänzen.
3.
In der Eingabe vom 5. Mai 2025 liess A._____ seine Anträge wie folgt anpassen:
1.
Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen und dem Beschwerdeführer der Führerausweis wieder auszuhändigen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4.
Am 21. Mai 2025 fällte das DVI folgenden Entscheid, den es vorab im Dispositiv und auf Antrag von A._____ in begründeter Fassung eröffnete:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.– (vorbehältlich der Zustellung eines vollständig begründeten Entscheids) zu bezahlen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
C.
1.
Diesen Entscheid liess A._____ mit Beschwerde vom 1. Juli 2025 beim Verwaltungsgericht anfechten, mit den Anträgen:
1.
Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer der Führerausweis auszuhändigen.
2.
Der Entscheid des DVI vom 21.05.2025 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur Behandlung zurückzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.
In der Beschwerdeantwort vom 12. August 2025 beantragte das DVI die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid.
Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 12. August 2025 auf eine Stellungnahme.
3.
Am 8. September 2025 orientierte das Strassenverkehrsamt das Verwaltungsgericht über das Ergebnis der verkehrsmedizinischen Begutachtung, unter Beilage des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin, Kantonsspital Aarau, vom 29. August 2025, und ersuchte um Retournierung der Verfahrensakten zwecks Weiterführung des Verfahrens.
D.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Rückweisung der Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz (Antrag 2) die Wiederaushändigung des Führerausweises und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Antrag 1).
2.2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid des DVI. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist damit einzig, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Trifft dies zu, hat es bei diesem Nichteintretensentscheid sein Bewenden (BGE 144 II 184, Erw. 1.1 mit Hinweisen = die Praxis [Pra] 107/2018 Nr. 142; 135 II 38, Erw. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_191/2020 vom 25. Mai 2020, Erw. 1.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.97 vom 26. April 2022, Erw. II/1). Ist die Vorinstanz zu Unrecht auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so ist die Sache in aller Regel zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausnahmen macht das Verwaltungsgericht insbesondere dort, wo die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung auch eine materielle Prüfung vorgenommen hat; dann kann es der Verfahrensökonomie und -beschleunigung dienen, wenn das Verwaltungsgericht ohne Rückweisung selbst entscheidet (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.259 vom 22. Januar 2024, Erw. II/1, WBE.2022.97 vom 26. April 2022, Erw. II/1, und WBE.2021.233 vom 23. August 2021, Erw. II/1; vgl. auch KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Auflage 2025, Rz. 1156).
Im angefochtenen Entscheid fehlt eine materielle Beurteilung des Falles. Die Vorinstanz hat sich darin nicht mit dem Antrag auf Wiederaushändigung des Führerausweises befasst. Sie ging vielmehr davon aus, es handle sich dabei nicht um einen materiellen Antrag auf Aufhebung des vorsorglichen Führerausweisentzugs, sondern um einen rein prozessualen Antrag auf Wiederaushändigung des Führerausweises während der Dauer des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, indem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder hergestellt wird (siehe dazu Erw. II/2.1 hinten).
Zufolge Fehlens einer vorinstanzlichen materiellen Eventualbegründung kann nach dem oben Ausgeführten auch das Verwaltungsgericht keine materielle Beurteilung des Falles vornehmen. Entsprechend ist auf Antrag 1 der Beschwerde, mit welcher eine materielle Beurteilung des Falles verlangt wird, nicht einzutreten. Sowohl der Antrag auf Wiederaushändigung des Führerausweises als auch der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, wodurch der Führerausweis während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgehändigt werden müsste, würden eine (vorläufige) materielle Beurteilung des Falles durch das Verwaltungsgericht erfordern, die an dieser Stelle und in diesem Stadium des Verfahrens nicht zulässig ist.
3.
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mit der vorerwähnten Ausnahme des Antrags 1 einzutreten.
4.
Ist der Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge umstritten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der zulässigen Beschwerdeanträge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG). Dies betrifft auch prozessuale Fragen im Zusammenhang mit einem (vorsorglichen) Führerausweisentzug.
II.
1.
Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich – wie erwähnt – auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
2.
2.1. Die Vorinstanz erwog, beim in Antrag 1 der vorinstanzlichen Beschwerde enthaltenen Antrag auf Herausgabe des Führerausweises handle es sich ebenso wie bei demjenigen auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde um einen Verfahrensantrag gemäss § 46 Abs. 2 VRPG. Derweil entspreche Antrag 2, wonach der Führerausweis im Nachgang der verkehrsmedizinischen Begutachtung auszuhändigen sei, sofern sich daraus die Fahreignung ergebe, ohnehin nur der geltenden gesetzlichen Regelung. Auch dieses Begehren beinhalte somit keine Aufhebung oder Abänderung der erstinstanzlichen Verfügung des Strassenverkehrsamts. Folglich lasse sich der Beschwerde insgesamt kein einziger materieller Antrag entnehmen, worauf der Beschwerdeführer mit Instruktionsschreiben vom 1. Mai 2025 lediglich aus Kulanzgründen hingewiesen worden sei, samt Möglichkeit zur Nachbesserung. Ein materieller Antrag sei aber auch in der Eingabe vom 5. Mai 2025 nicht gestellt worden. Während bei Laienbeschwerden aufgrund der behördlichen Betreuungspflichten mit Recht herabgesetzte Anforderungen an die Anträge und die Begründung einer Beschwerde gestellt würden (vgl. § 18 Abs. 1 VRPG), sei dies bei anwaltlich vertretenen Parteien nicht der Fall. Vom Anwalt des Beschwerdeführers hätte erwartet werden dürfen, dass er einen Antrag auf Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung oder wenigstens des darin angeordneten vorsorglichen Sicherungsentzugs des Führerausweises beantragt. Entgegen den Vorgaben bei Laienbeschwerden sei bei vertretenen Beschwerdeführern auch nicht die Begründung zur Konkretisierung oder Ergänzung der Anträge heranzuziehen. Anzufügen bleibe, dass selbst aus der Beschwerdebegründung kein materieller Antrag habe abgeleitet werden können, seien doch sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers unter dem Abschnitt "Prozessuales" und nur unter Bezugnahme auf § 46 VRPG erfolgt.
2.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) vor. Aus der Beschwerde vom 29. April 2025 sowie der Ergänzung vom 5. Mai 2025 sei ersichtlich, worum es dem Beschwerdeführer gegangen sei. Es sei reine Wortklauberei, auf den Begriffen "prozessualen und materiellen" Anträgen derart herumzureiten. Es grenze an Arbeitsverweigerung der Vorinstanz, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.3. Die Vorinstanz interpretierte das in Antrag 1 der vorinstanzlichen Beschwerde enthaltene Begehren auf Wiederaushändigung des Führerausweises als Teilgehalt des Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, mit der beschränkten Wirkung, dass der vorsorglich entzogene Führerausweis während der Dauer des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens herauszugeben gewesen wäre. Ebenso gut liesse sich dieses Begehren jedoch dahingehend interpretieren, dass sich der Beschwerdeführer damit gegen den vorsorglichen Führerausweisentzug als solchen zur Wehr setzen wollte und auf diese Weise einen gänzlichen Verzicht auf diese Massnahme forderte. Dazu würde auch Antrag 2 der vorinstanzlichen Beschwerde passen. Mit diesem wurde nach insoweit zutreffender Auffassung der Vorinstanz nicht mehr als die schon vom Gesetz vorgesehene Rechtsfolge beantragt, indem die definitive Wiederaushändigung des Führerausweises nach positiv verlaufener Fahreignungsbegutachtung verlangt wurde; dies im Gegensatz zur lediglich provisorischen Wiederaushändigung des Führerausweises bis zum Ergebnis der Fahreignungsabklärung (gemäss Antrag 1). Die Sichtweise der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe in seiner vorinstanzlichen Beschwerde keinen materiellen Antrag gestellt, lässt sich somit nicht ohne weiteres halten. Die zweite, vorstehend aufgezeigte mögliche Interpretation seines Begehrens um Wiederaushändigung des Führerausweises, die sich gegen den vorsorglichen Führerausweisentzug als solchen richtete, ist als materieller Antrag zu betrachten. Immerhin hätte sich auch der ohnehin eher dürftigen Beschwerdebegründung zumindest sinngemäss entnehmen lassen, dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug bzw. einer "vorsorglichen Abnahme des Führerausweises" als nicht gegeben erachtete, auch wenn er ausschliesslich mit § 46 VRPG argumentierte und auch weiterhin nicht sauber zwischen dem vorsorglichen Entzug des Führerausweises und dem Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu trennen vermag (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 3 Abs. 4). Dass Beschwerdeanträge im Lichte der dazu gegebenen Begründung auszulegen sind, gilt in allgemeiner Weise, nicht nur für Parteien, die nicht anwaltlich vertreten sind (vgl. zur Auslegung der Rechtsbegehren nach Treu und Glauben etwa die Urteile des Bundesgerichts 9C_8/2012 vom 12. März 2012, Erw. 1.1 und 9C_251/2009 vom 15. Mai 2009, Erw. 1.3; je mit Hinweisen).
Lässt sich ein Antrag auf zweierlei Weise deuten, käme es einer formellen Rechtsverweigerung gleich, dem Antrag nur jenen Sinn beizumessen, der zu einem Nichteintreten auf ein Rechtsmittel anstelle einer materiellen Beurteilung der Angelegenheit führt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeanträge trotz anwaltlicher Vertretung des Beschwerdeführers unglücklich und missverständlich formuliert wurden und spätestens aufgrund des Instruktionsschreibens der Vorinstanz vom 1. Mai 2025 Anlass für den Anwalt des Beschwerdeführers bestanden hätte, die Begehren eindeutiger und klarer zu fassen, mit explizitem Antrag auf Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Strassenverkehrsamts (mit dem darin angeordneten vorsorglichen Führerausweisentzug).
2.4. Demnach ist der vorinstanzliche Entscheid in teilweiser Gutheissung der vorliegenden Beschwerde als formell übermässig streng aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung oder allenfalls zur Abschreibung der Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit (nach allfälliger Wiedererteilung des Führerausweises [unter Auflagen] durch das Strassenverkehrsamt nach erfolgter Fahreignungsabklärung; siehe dazu die Eingabe des Strassenverkehrsamts vom 8. September 2025) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (siehe Erw. I/2 vorne).
III.
1.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt, wobei den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG). Eine entsprechende Privilegierung der Behörden findet bei den Parteikosten nicht statt.
Bei Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid mit offenem Verfahrensausgang geht das Verwaltungsgericht praxisgemäss von einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers aus (vgl. statt vieler Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.186 vom 15. März 2023). Aufgrund der Eingabe des Strassenverkehrsamts vom 8. September 2025 ist damit zu rechnen, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis wieder erteilt werden wird, wobei derzeit noch offen ist, ob dies nur unter einschränkenden Auflagen (kontrollierte Drogenabstinenz während 12 Monaten) geschehen wird. Allerdings kann der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht dennoch nicht als vollständig obsiegend betrachtet werden, weil auf den Antrag 1 seiner Beschwerde nicht eingetreten wird. Er ist insgesamt als zu drei Vierteln obsiegend zu betrachten.
2.
Dementsprechend ist ein Viertel der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die restlichen drei Viertel der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen, weil der Vorinstanz weder schwerwiegende Verfahrensfehler noch Willkür in der Sache vorzuwerfen sind.
3.
Aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2012, S. 223 ff.; 2011, S. 247 ff.; 2009, S. 278 ff.) hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung.
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 21. Mai 2025 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Departement Volkswirtschaft und Inneres zurückgewiesen.
1.2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00, sind vom Beschwerdeführer zu ¼ mit Fr. 200.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter), unter Beilage der Eingabe des Strassenverkehrsamts vom 8. September 2025 samt Beilage das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), unter Beilage der Eingabe des Strassenverkehrsamts vom 8. September 2025 samt Beilage das Strassenverkehrsamt (samt Akten) das Bundesamt für Strassen (ASTRA)
Mitteilung an: den Regierungsrat
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 10. September 2025
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
i.V.
Schircks Ruchti