WBE.2025.253
WBE.2025.253 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2026-01-06
6. Januar 2026Deutsch25 min
Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2025.253 / ak / jb (DVIRD.25.51) Art. 2 Urteil vom 6. Januar 2026 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Keller Beschwerde- A._____ führerin vertreten...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
1. Kammer
WBE.2025.253 / ak / jb (DVIRD.25.51) Art. 2
Urteil vom 6. Januar 2026
Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Keller
Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Dr. iur. Eric Hemmerling, Rechtsanwalt, Untere Grubenstrasse 3, Postfach, 5070 Frick
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau
Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises
Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 14. Mai 2025
Sachverhalt
A.
1.
A._____, geboren am tt.mm. 1969, erwarb den Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen) am tt.mm. 1988. Gemäss den vorliegenden Akten wurden ihr gegenüber bis anhin keine Administrativmassnahmen ausgesprochen.
2.
Mit Verfügung vom 6. März 2025 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) den Führerausweis von A._____ für einen Monat ab dem 1. Juni 2025 bis und mit dem 30. Juni 2025. Zur Begründung führte es im Wesentlichen Folgendes aus:
Mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01)
• Missachtung Vortritt • Mangelnde Aufmerksamkeit • Verursachen eines Verkehrsunfalls
Begangen am: 22. August 2024 in Q._____, innerorts (gemäss rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 16. Dezember 2024).
B.
1.
Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 6. März 2025 liess A._____ am 9. April 2025 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) erheben und folgende Anträge stellen:
1.
Die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 06.03.2025 (PIN […]) sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
Stattdessen sei von einem Führerausweisentzug abzusehen und die Beschwerdeführerin sei zu verwarnen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners eventualiter zulasten des Kantons Aargau.
2.
Am 14. Mai 2025 entschied das DVI wie folgt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau wird angewiesen, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft dieses Beschwerdeentscheids neu festzusetzen.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'500.zu bezahlen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
C.
1.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2025 liess A._____ gegen den ihr am 3. Juni 2025 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und folgende Anträge stellen:
1.
Der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 14.05.2025, DVIRD.25.51, sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
2.1 Stattdessen sei in Gutheissung der Beschwerde vom 09.04.2025 die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 06.03.2025 (PIN […]) aufzuheben und die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16a Abs. 3 SVG zu verwarnen.
2.2 Für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren (PIN […]) seien keine Verfahrenskosten zu erheben.
2.3 Allfällige Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens (DVIRD.25.51) seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
2.4 Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren (DVIRD.25.51) eine Parteientschädigung von Fr. 2'515.60 zu bezahlen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners bzw. des Kantons Aargau.
2.
Am 5. August 2025 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten (inkl. Strafakten der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg) und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.
Mit Eingabe vom 14. August 2025 reichte das Strassenverkehrsamt den angeforderten Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) zu den Administrativmassnahmen ein, wobei es mit Verweis auf die Akten auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort verzichtete und die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf eingetreten werde.
4.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig.
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig.
2.
Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 6. März 2025 beantragt, ist darauf nicht einzutreten, da diese Verfügung durch den vorinstanzlichen Entscheid ersetzt worden ist und als inhaltlich mitangefochten gilt (Devolutiveffekt; vgl. BGE 136 II 539, Erw. 1.2 mit Hinweis).
3.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist mit der vorerwähnten Ausnahme (siehe vorne Erw. 2) einzutreten.
4.
Ist – wie hier – der Entzug des Führerausweises umstritten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdeanträge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG).
II.
1.
1.1. Dem angefochtenen Entscheid liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde (angefochtener Entscheid, Erw. II/2):
Am 22. August 2024, um ca. 8:00 Uhr, fuhr die Beschwerdeführerin mit ihrem Personenwagen in Q._____ auf der S-Strasse in Richtung Verzweigung T-Strasse. Bei der Kreuzung hielt sie ihr Fahrzeug an der Wartelinie kurz an und bog anschliessend in Missachtung des Vortrittssignals nach rechts in die T-Strasse ein. Dabei übersah sie aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit pflichtwidrig unvorsichtig das von links kommende, korrekt auf der T-Strasse fahrende vortrittsberechtigte Leichtmotorfahrrad (E-Bike), so dass es zur Kollision zwischen den Fahrzeugen kam. Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin wurde leicht beschädigt (Kratzspuren an Stossstange vorne links); das E-Bike der Kollisionsgegnerin wies ebenfalls Beschädigungen (Bremshebel rechts beschädigt, Lenker verbogen, Hinterrad stark deformiert, Lackschäden am ganzen Bike) auf. Die Kollisionsgegnerin erlitt zudem Prellungen und mehrere Schürfwunden. In den nachfolgenden Tagen bildete sich ein grosses Hämatom am linken Oberschenkel. Zusätzlich wurde bei einem zweiten Arztbesuch ein Schleudertrauma diagnostiziert.
1.2. Als Folge des Vorfalls vom 22. August 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 16. Dezember 2024 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des Vortritts und mangelnder Aufmerksamkeit zu einer Busse von Fr. 300.00 (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG sowie Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11] und Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG). Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt die unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Dabei macht sie im Wesentlichen geltend, dass das Strassenverkehrsamt an die Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil bzw. unter Umständen auch an jene in einem Strafbefehl gebunden sei. Im Strafbefehl gebe es keine Ausführungen zu Verletzungen, Beschädigungen, Gefährdungen oder zum Verschulden. Auch aus der Höhe der Busse lasse sich nicht ableiten, dass die Staatsanwaltschaft von einem mittleren Verschulden ausgegangen wäre. Die Beschwerdeführerin habe somit keine Veranlassung gehabt, im Strafverfahren Einsprache zu erheben, um diesbezüglich Sachverhaltsumstände bzw. Behauptungen aus den Strafakten, die aber gerade nicht Eingang in den Strafbefehl gefunden hätten, anzufechten bzw. richtig zu stellen. Die Vorinstanz hätte im Zweifel nach der Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo vom für die Beschwerdeführerin günstigeren Sachverhalt ausgehen müssen. Stattdessen habe sie lediglich auf die belastenden, angeblichen Sachverhaltsumstände aus dem Polizeirapport abgestellt und die übrigen Strafakten nicht einmal gewürdigt.
Nachfolgend ist zu untersuchen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt festgestellt hat, wobei vorweg zu klären ist, ob die Administrativbehörden an den im Strafverfahren erhobenen Sachverhalt gebunden sind und dabei auf die Feststellungen im Polizeirapport abstellen dürfen.
2.2. Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_158/2024 vom 14. März 2025, Erw. 3.1 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 139 II 95, Erw. 3.2).
Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen Feststellungen eines Strafentscheids gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren erging, selbst wenn dieser ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere, wenn die betroffene Person weiss oder wissen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darf sie nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um Einwände gegen die tatsächlichen Grundlagen der strafrechtlichen Verurteilung zu erheben. Sie hat dies vielmehr bereits im Strafverfahren zu tun und dort die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (Urteil des Bundesgerichts 1C_158/2024 vom 14. März 2025, Erw. 3.1 mit Hinweisen u.a. auf BGE 123 II 97, Erw. 3c/aa).
2.3. Im vorliegenden Fall hat zwar kein ordentliches Strafverfahren stattgefunden. Allerdings dürfte für die Beschwerdeführerin klar gewesen sein, dass der Vorfall vom 22. August 2024 nicht nur ein Strafverfahren, sondern auch ein Administrativverfahren nach sich ziehen könnte, zumal sie bereits im Strafverfahren anwaltlich vertreten war. Insofern ist davon auszugehen, dass ihr die rechtlichen Zusammenhänge zwischen Straf- und Administrativverfahren, insbesondere die Bindungspraxis der Verwaltungsbehörden hinsichtlich des Sachverhalts bekannt waren. Für sie war bezüglich des aktuellen Vorfalls somit vorhersehbar, dass der im Strafverfahren festgestellte Sachverhalt im vorliegenden Administrativverfahren relevant sein würde (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2014.275 vom 27. November 2014, Erw. II/2.2.4; WBE.2016.472 vom 5. April 2017, Erw. II/3.4). Folglich sind die Administrativbehörden an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt gebunden. Die Vorinstanz legte ihrem Entscheid daher zu Recht den von der Strafbehörde festgestellten Sachverhalt zu Grunde.
Dazu bleibt anzumerken, dass grundsätzlich auch auf Sachverhaltselemente aus einem Polizeirapport abgestellt werden darf, auch wenn sie im Strafbefehl nicht aufgeführt sind (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.375 vom 11. August 2025, Erw. II/3.4 mit Hinweis). Im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 16. Dezember 2024 ist der sich aus dem Rapport der Kantonspolizei Aargau ergebende Sachverhalt zusammenfassend dargestellt. Das bedeutet nicht, dass diejenigen sich aus dem Polizeirapport ergebenden Sachverhaltselemente, die im Strafbefehl nicht wiedergegeben werden, von der Staatanwaltschaft als unrichtig oder unbewiesen verworfen worden wären. Vielmehr ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 7) – davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft für die strafrechtliche Beurteilung auf die Aktenlage gemäss Polizeirapport abgestellt hat. Die Vorinstanz hat sich bei der Feststellung des Sachverhalts demnach in zulässiger Weise auf den Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau abgestützt, insbesondere was die Ausführungen zu den Verletzungen der Kollisionsgegnerin und den Beschädigungen am E-Bike betrifft. Es sind keine Gründe ersichtlich, um an den wesentlichen Ausführungen der Polizei zu zweifeln oder von einem anderen Sachverhalt auszugehen. Ob es zutrifft, dass bei der Kollisionsgegnerin nachträglich ein "Schleudertrauma" diagnostiziert wurde, kann dabei mangels Entscheidrelevanz offen bleiben.
Die Einwände der Beschwerdeführerin, wonach sie sich beim Einbiegen nach rechts in die T-Strasse korrekt verhalten und sie die Kollisionsgegnerin einzig wegen der überbreiten A-Säule ihres Fahrzeugs nicht habe sehen können, betreffen schliesslich nicht die Feststellung des Sachverhalts, sondern sind Rechtsfragen und im vorliegenden Zusammenhang daher nicht von Belang. Die Beschwerdeführerin postuliert im Übrigen selbst, dass die Administrativbehörden an die Sachverhaltsfeststellungen gemäss Strafbefehl gebunden seien. Demnach hätte die Beschwerdeführerin allfällige Rügen in Bezug auf den Sachverhalt im Strafverfahren geltend machen müssen. Entsprechend erweisen sich ihre Vorbringen zum Sachverhalt, soweit sie von den Sachverhaltsfeststellungen im Strafverfahren abweichen, im vorliegenden Verfahren als unbeachtlich.
Nachdem die Vorinstanz ihrem Entscheid zu Recht den von den Strafbehörden festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ist nicht einzusehen, inwiefern ihr eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorzuwer-
fen wäre. Vorliegend besteht auch kein Ausnahmefall (vgl. Erw. II/2.2.), der ein Abweichen von den Sachverhaltsfeststellungen im Strafverfahren zulassen oder erfordern würde. Somit ist der in Erw. II/1.1. hiervor geschilderte Sachverhalt, der auf den im Strafverfahren erhobenen Tatsachen beruht, im Wesentlichen erstellt.
3.
3.1. Gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt auf Strassenverzweigungen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder die Polizei. Diese Vortrittsregel wird durch Art. 14 Abs. 1 VRV konkretisiert, wonach der Vortrittsbelastete den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern darf und mit Blick darauf seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und wenn nötig vor Beginn der Verzweigung zu halten hat. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind u.a. Signale und Markierungen zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln vor. Das Signal "Kein Vortritt" verpflichtet die fahrzeugführende Person, den Fahrzeugen auf der Strasse, der sie sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]; vgl. zudem zur das Signal ergänzenden Wartelinie Art. 36 Abs. 2 Satz 2 SVG sowie Ziff. 3.02 und 6.13 im Anhang 2 zur SSV).
Nach Art. 31 Abs. 1 SVG hat die fahrzeugführende Person das Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass sie ihren Vorsichtspflichten nachkommen kann. Sie muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Sie muss ihre Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, das von der fahrzeugführenden Person verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 127 II 302, Erw. 3c).
3.2. Die Beschwerdeführerin missachtete beim Abbiegen nach rechts das Vortrittssignal und fuhr nach kurzem Halt über die Wartelinie. Dabei übersah sie das von links kommende vortrittsberechtigte Leichtmotorfahrrad, so dass es zur Kollision zwischen den Fahrzeugen kam. Damit steht für das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Strafbehörde fest, dass die Beschwerdeführerin die genannten Verkehrsregeln verletzt hat. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
4.
4.1. Umstritten ist die Qualifikation der durch die Beschwerdeführerin begangenen Widerhandlung. Während die Vorinstanz den Vorfall vom 22. August
2024 als mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b SVG einstuft, bestreitet die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer solchen und macht geltend, dass in casu lediglich eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a SVG vorliege (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 2 und 18).
4.2. In Bezug auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde nicht an die Einschätzung der Strafbehörde gebunden, ausser die rechtliche Qualifikation hänge stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die die Strafbehörde besser kennt, etwa weil sie die beschuldigte Person persönlich einvernommen hat. Die Verwaltungsbehörde hat jedoch auch im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung die Einheit der Rechtsordnung zu beachten und widersprüchliche Urteile soweit vertretbar zu vermeiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_168/2022 vom 23. Oktober 2023, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 143 II 8, Erw. 7.3).
Gemäss Strafbefehl vom 16. Dezember 2024 machte sich die Beschwerdeführerin u. a. nach Art. 90 Abs. 1 SVG strafbar. Daraus lässt sich jedoch hinsichtlich der Qualifikation der Widerhandlung nichts ableiten, da nach ständiger Rechtsprechung Art. 90 Abs. 1 SVG sowohl leichte als auch mittelschwere Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (vgl. BGE 135 II 138 Erw. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_564/2019 vom 28. Mai 2020, Erw. 2.3 mit Hinweis).
Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin als mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b SVG zu qualifizieren ist.
4.3. Im Strassenverkehrsgesetz wird zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung unterschieden (Art. 16a–c SVG). Dabei begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138, Erw. 2.2.3 mit Hinweisen). Eine mittelschwere Widerhandlung liegt vor, wenn durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen wird (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht schliesslich, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).
Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden
Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG (geringe Gefahr für die Sicherheit anderer und leichtes Verschulden) und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG (qualifizierte objektive Gefährdung und qualifiziertes Verschulden) gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil des Bundesgerichts 1C_163/2022 vom 9. März 2023, Erw. 2.3 mit Hinweisen). Die wesentlichen Kriterien zur Unterscheidung von Widerhandlungen sind demnach das Mass der Verkehrsgefährdung und die Schwere des Verschuldens.
5.
5.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt ein Warnungsentzug bzw. eine Verwarnung grundsätzlich – in Abgrenzung zum Ordnungsbussenrecht – eine erhöhte abstrakte Gefährdung voraus, worunter die "naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung" verstanden wird (BGE 123 II 37, Erw. 1b; vgl. auch BGE 150 II 505, Erw. 6.1).
Eine für die Anwendbarkeit von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG vorausgesetzte geringe (abstrakte) Gefahr liegt vor, wenn die Verkehrsregelverletzung typischerweise – adäquat kausal – geeignet ist, eine geringe konkrete Gefahr für die Sicherheit anderer Personen hervorzurufen. Massgebend ist somit die hypothetische konkrete Gefährdung; diese muss gering sein. Dies ist der Fall, wenn die Gefährdung leicht über derjenigen Gefahr liegt, die durch die im Ordnungsbussenverfahren geahndeten Widerhandlungen hervorgerufen wird (RÜTSCHE/WEBER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014 [nachfolgend: BSK SVG], N. 5 f. zu Art. 16a SVG).
Eine – die Anwendbarkeit von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ausschliessende – mittelschwere Gefahr liegt definitionsgemäss zwischen der geringen Gefahr im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und der ernstlichen Gefahr im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Eine präzise Umschreibung der verschiedenen Gefahrenstufen fällt schwer. Allgemein lässt sich sagen, dass sich die Gefahrenstufen nach dem Ausmass einer hypothetisch angenommenen konkreten Gefährdungssituation beurteilen. Konnte demzufolge nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung eine Gefährdungssituation mit mittelgrosser Verletzungswahrscheinlichkeit eintreten, liegt eine mittelgrosse abstrakte Gefahr vor (RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., N. 10 zu Art. 16b SVG).
5.2. Die Vorinstanz führte zur Verkehrsgefährdung im Wesentlichen Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten einen Verkehrsunfall verursacht. Durch die Kollision sei das Fahrzeug der Beschwerdeführe-
rin nur leicht beschädigt worden. Die E-Bike-Lenkerin habe sich hingegen Verletzungen zugezogen und ihr E-Bike sei beschädigt worden. Somit habe die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht nur eine erhöhte abstrakte Verkehrsgefährdung, sondern sogar eine konkrete Gefahr geschaffen. Die Verkehrsgefährdung könne folglich nicht mehr als leicht eingestuft werden. Aber selbst wenn sich niemand verletzt hätte, würde die Verkehrsgefährdung aufgrund des geschaffenen hohen Unfallrisikos nicht mehr als leicht beurteilt werden können.
5.3. Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen vorbringen, dass die Vorinstanz mit ihrer Beschreibung der angeblichen Verletzungen und Schäden, die sie falsch festgestellt habe, ohne weitere Begründung zum Ergebnis gelange, dass eine erhöhte abstrakte Verkehrsgefährdung und sogar eine konkrete Gefahr geschaffen worden sei. Die Anwendbarkeit von Art. 16a SVG setze voraus, dass nur eine geringe Gefahr geschaffen worden sei. Das bedeute, dass selbst eine konkrete Gefährdung von ihrer Intensität her nur gering sein könne. Für die Beurteilung der Intensität einer Gefährdung sei die hypothetische Gefährdung massgebend und nicht das Ausmass der tatsächlich eingetretenen Verletzung bzw. des Schadens.
5.4. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass aus den Unfallfolgen nicht ohne weiteres auf die Schwere der Verkehrsgefährdung geschlossen werden darf. Vielmehr gilt es zu prüfen, welchen Grad der Gefährdung die in Frage stehende Handlung bewirkte (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2013.32 vom 31. März 2013, Erw. II/4.3). Wie die Vorinstanz aber zu Recht erwog (angefochtener Entscheid, Erw. III/4b), genügt es, wenn das Verhalten der Vortrittsbelasteten nach den Umständen geeignet war, den Verkehr zu gefährden; einer konkreten Verkehrsgefährdung bedarf es daher nicht. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin beim Abbiegen nach rechts in die T-Strasse der korrekt von links kommenden Leichtmotorfahrradlenkerin den Vortritt verwehrt. Der Vorfall ereignete sich am 22. August 2024 innerorts um ca. 8 Uhr morgens. In der gegebenen Situation war auch bei geringem Verkehrsaufkommen mit (Leichtmotor)Fahrradverkehr zu rechnen. Die Missachtung des Vortritts seitens der Beschwerdeführerin führte zu einer Verkehrssituation, bei der für die Lenkerin des vortrittsberechtigten E-Bikes die äusserst naheliegende Möglichkeit einer schwerwiegenden Körperverletzung geschaffen wurde, nur schon aufgrund des grossen Massenunterschieds der beteiligten Fahrzeuge. Es ist denn auch tatsächlich zu einem Unfall gekommen, bei dem sich die Leichtmotorfahrradlenkerin (leichte) Verletzungen zugezogen hat, unabhängig davon, ob im späteren Verlauf zusätzlich ein "Schleudertrauma" diagnostiziert wurde. Die Vortrittsmissachtung der Beschwerdeführerin hatte demnach zweifellos eine konkrete Gefährdung der körperlichen Integrität der Unfallbeteiligten zur Folge. Bei dieser Sachlage kann die von der Beschwerdeführerin geschaffene Gefahr für die Sicherheit anderer nicht mehr als leicht eingestuft werden und ist entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht mit der Gefahrenlage zu vergleichen, die durch eine im Ordnungsbussenverfahren geahndete Widerhandlung hervorgerufen wird. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Geschwindigkeitsunterschied der beiden Fahrzeuge beim Zusammenstoss eher gering gewesen zu sein scheint, wie die Beschwerdeführerin behauptet. Auch hat das fehlende Tragen eines Helms der beteiligten E-Bike-Lenkerin keinerlei Einfluss auf die durch die Beschwerdeführerin verursachte Verkehrsgefährdung. Für das Verwaltungsgericht ist deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz erstellt, dass im vorliegenden Fall eine mindestens mittelschwere Verkehrsgefährdung gegeben war.
6.
6.1. Der Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 16 ff. SVG setzt neben einer konkreten oder jedenfalls erhöhten abstrakten Gefährdung anderer Rechtsgüter stets kumulativ ein Verschulden der fahrzeugführenden Person voraus. Schuldhaft handelt, wer einen Tatbestand vorsätzlich oder fahrlässig erfüllt. Ist die Tat darauf zurückzuführen, dass der Täter die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder nicht darauf Rücksicht genommen hat, so begeht er das Delikt fahrlässig. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]).
Ein leichtes Verschulden liegt vor, wenn der fahrzeugführenden Person, die sich im Verkehr grundsätzlich richtig verhält, nur eine leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann oder wenn die Verkehrsregelverletzung letztlich auf das Zusammenspiel unglücklicher Umstände zurückzuführen ist (RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., N. 8 zu Art. 16a SVG mit Hinweisen). Hingegen ist ein mittelschweres Verschulden anzunehmen, wenn eine elementare Verkehrsregel verletzt wird und für die Durchschnittslenkerin oder den Durchschnittslenker erkennbar sein musste, dass dadurch Dritte gefährdet werden können. Ein mittelschweres Verschulden liegt insbesondere dann vor, wenn der fahrzeugführenden Person mehr als nur eine leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann (RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., N. 12 zu Art. 16b SVG mit Hinweisen).
6.2. Die Vorinstanz führt zum Verschulden aus, die Beschwerdeführerin habe aufgrund mangelnder Vorsicht die korrekt fahrende, vortrittsberechtigte E-Bike-Lenkerin übersehen und ihr den Weg abgeschnitten. Sie habe sich als Vortrittsbelastete vor dem Einfügen in den Verkehr vergewissern müssen, dass kein Fahrzeug naht, dem sie den Vortritt gewähren müsse. Sie habe daher nicht die gebotene Sorgfaltspflicht befolgt. Ob die Fahrradlenkerin allenfalls zu schnell gefahren sei, spiele keine Rolle, da das Administrativmassnahmeverfahren keine Verschuldenskompensation kenne. Folglich sei auch das Verschulden der Beschwerdeführerin wie die Gefährdung als mittelschwer einzustufen.
6.3. Zum Verschulden lässt die Beschwerdeführerin festhalten, dass sie zusätzlich zum vollständigen Anhalten zweimal nach links geschaut habe, wobei sie zwei andere Verkehrsteilnehmer gesehen und dem PKW ordnungsgemäss den Vortritt gewährt habe, während der Bus noch in weiter Ferne gewesen sei. Mit Ausnahme der übersehenen Kollisionsgegnerin habe sie somit den Überblick über die Verkehrslage gehabt. Die E-Bike-Lenkerin müsse sich im toten Winkel der linken A-Säule befunden haben, weshalb sie von der Beschwerdeführerin nicht habe wahrgenommen werden können. Der Beschwerdeführerin könne daher nur eine leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden bzw. sei die Kollision letztlich die Verkettung unglücklicher Umstände gewesen.
6.4. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, gehört die Beachtung des Vortrittsrechts zu den elementaren Verkehrsvorschriften (angefochtener Entscheid, Erw. III/5b; vgl. bereits BGE 83 IV 95, Erw. 2; vgl. auch STEFAN MAEDER, in: BSK SVG, N. 2 zu Art. 36 SVG). Dies trifft auch auf die Pflicht zur ständigen Beherrschung des Fahrzeugs zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2019 vom 17. August 2020, Erw. 3.4; ANDREAS ROTH, in: BSK SVG, N. 1 zu Art. 31 SVG). Die bewusste oder unbewusste Verletzung elementarer Verkehrsregeln und der sich daraus ergebenden Sorgfaltspflich-ten darf nicht leichtgenommen werden (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1997, S. 182, Erw. 4b/aa; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.476 vom 14. Juli 2022, Erw. II/7.4). Entsprechend wurde die Beschwerdeführerin wegen Missachtens des Vortrittsrechts sowie mangelnder Aufmerksamkeit strafrechtlich verurteilt. Da die Qualifikation der Verkehrsgefährdung als mindestens mittelschwer (siehe vorne Erw. II/5.4) die Annahme einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a SVG von vornherein ausschliesst, kann die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein leichtes oder mittelschweres Verschulden anzulasten ist, vorliegend offen gelassen werden.
Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin aus einer Sichtfeldbeeinträchtigung durch die breite A-Säule ihres Fahrzeugs nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Die fahrzeuglenkende Person muss der Strasse und dem Verkehr die erforderliche Aufmerksamkeit zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Die gebotene Vorsicht hängt dabei von den Umständen ab (BERNHARD RÜTSCHE, in: BSK SVG, N. 68 zu Art. 16 SVG). Das Mass der Aufmerksamkeit, das von der fahrzeuglenkenden Person verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290, Erw. 3.6 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 1C_656/2015 vom 8. April 2016, Erw. 2.3). Wer ein neues oder ungewohntes Fahrzeug benutzt, hat sich sodann mit dessen Fahreigenschaften auseinanderzusetzen und kann sich bei einer Verkehrsregelverletzung oder einem Unfall nicht damit entschuldigen, mit dem Fahrzeug nicht genügend vertraut gewesen zu sein (ROTH, a.a.O., N. 40 f. zu Art. 31 SVG). Unabhängig davon wie lange die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug besitzt, hätte sie mit dessen Eigenschaften somit vertraut sein müssen. Das Argument der Beschwerdeführerin, wonach sie sich des konkreten Ausmasses der Sichtfeldeinschränkung nicht bewusst gewesen sei, erweist sich somit als unbehelflich. Nicht zu beanstanden sind schliesslich die Ausführungen der Vorinstanz zum Umgang mit der angeblichen Sichtbehinderung durch die A-Säule (angefochtener Entscheid Erw. III/5b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich beim sichttoten Winkel um einen in der Bauart des Fahrzeugs liegenden Faktor, den die fahrzeuglenkende Person grundsätzlich von vornherein in Rechnung zu stellen hat. Das Verborgenbleiben eines Verkehrsteilnehmers darf darum nicht dem Zufall zugeschrieben und die sich aus dem sichttoten Winkel ergebenden Risiken auf andere Strassenbenützer abgewälzt werden. Die fahrzeugführende Person hat die ihr möglichen Massnahmen zu treffen, um die sich aus dem sichttoten Winkel ergebenden Gefahren zu beseitigen, wenn nach den Umständen die Möglichkeit besteht, dass sich Verkehrsteilnehmer im verdeckten Sichtbereich befinden. Dazu gehören etwa die Veränderung der Sitzposition oder Kopfhaltung oder ein weiterer Blick in Richtung der vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmer (vgl. BGE 127 IV 34, Erw. 3b, sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_788/2009 vom 27. November 2009, Erw. 2.4). Das wäre der Beschwerdeführerin durchaus zuzumuten gewesen, da insbesondere innerorts mit (Leichtmotor-)Fahrradverkehr zu rechnen ist.
7.
Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, der einschlägigen Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer mindestens mittelschweren Gefährdung der Verkehrssicherheit auszugehen. Ob das Verschulden lediglich leicht war oder als mittel zu gewichten ist, kann vorliegend offen bleiben. Insgesamt liegt jedenfalls eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor.
8.
Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Da die Vorinstanzen diese gesetzliche Mindestentzugsdauer nicht überschritten haben, können der ungetrübte automobilistische Leumund sowie eine allfällige
Massnahmeempfindlichkeit der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG). Eine Verwarnung fällt ausser Betracht.
Demnach erweist sich der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 14. Mai 2025 als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
III.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG).
1.
1.1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
1.2. Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils neu festzusetzen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'600.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA)
Mitteilung an: den Regierungsrat
Strafakten (nach Rechtskraft dieses Urteils) an: die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
Aarau, 6. Januar 2026
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Schircks Keller