WBE.2025.263
WBE.2025.263 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2025-12-10
10. Dezember 2025Deutsch16 min
Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2025.263 / SW / we Art. 116 Urteil vom 10. Dezember 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Dommann Verwaltungsrichter Brandner Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikantin Schläfli Beschwerde- A._____, führer 1 B...
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Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2025.263 / SW / we
Art. 116
Urteil vom 10. Dezember 2025
Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Dommann Verwaltungsrichter Brandner Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikantin Schläfli
Beschwerde- A._____, führer 1
Beschwerde- B._____, führerin 2
Beschwerde- C._____, führer 3 alle vertreten durch lic. iur. Stephan Weber, Rechtsanwalt, Niederlenzerstrasse 10, Postfach, 5600 Lenzburg
gegen
Gemeinderat Q._____,
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Vollstreckung
Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 23. Juni 2025
Sachverhalt
A.
1.
Der Gemeinderat Q._____ erteilte A._____ am 9. September 2019 die Baubewilligung für die Aufstockung und den Umbau eines Einfamilienhauses in ein Dreifamilienhaus auf der Parzelle Nr. aaa. Nach der Ausführung der Baute ergab sich, dass ein nicht bewilligtes Garagenvordach erstellt worden war, das teilweise im Unterabstand zum Nachbargrundstück steht. Ein Näherbaurecht existiert nicht.
2.
Am 29. Januar 2024 beschloss der Gemeinderat Q._____ den Teilrückbau des Garagenvordachs innert drei Monaten. Mit Entscheid vom 22. Juli 2024 verfügte der Gemeinderat den Teilabbruch innert Monatsfrist (letzte Nachfrist), unter Androhung der Ersatzvornahme. In Wiedererwägung dieses Entscheids beschloss der Gemeinderat am 18. November 2024 den Teilabbruch bis spätestens 31. März 2025. Sämtliche Beschlüsse wurden jeweils allen drei Miteigentümern der Liegenschaft (A._____, B._____ und C._____) zugestellt.
3.
Bei der Nachkontrolle am 1. April 2025 stellte die Abteilung Bau und Planung fest, dass der Rückbauaufforderung nicht nachgekommen worden war.
4.
Am 17. April 2025 informierte die Abteilung Bau und Planung den Rechtsvertreter der Bauherrschaft über die vorgesehene Anordnung der Ersatzvornahme und gewährte die Möglichkeit der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf. Mit Schreiben vom 19. Mai 2025 beantragte der Rechtsvertreter sinngemäss, auf die Anordnung sei zu verzichten.
5.
Am 23. Juni 2025 beschloss der Gemeinderat Q._____:
1.
Für die Erfüllung des rechtskräftig angeordneten Teilrückbau des Garagenvordaches gemäss Verfügung des Gemeinderats Q._____ vom 29. Januar 2024 wird die Ersatzvornahme angeordnet.
Die Auflage lautet: Das Garagenvordach ist, soweit es den Grenzunterabstand zur LIG Nr. bbb verletzt zurückzubauen. Der Abschluss der Rückbauarbeiten ist umgehend der Abteilung Bau und Planung zur Abnahme zu melden.
2.
Die Bauherrschaft hat die Kosten der Ersatzvornahme von schätzungsweise CHF 31'000.00 innert spätestens 5 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein an die Finanzverwaltung zu überweisen.
3.
Mit der Ausführung der Ersatzvornahme wird die Firma D._____ AG, R._____, beauftragt. Die Ausführung erfolgt zwischen dem 30. Juni 2025 und 18. Juli 2025 (Terminverschiebungen aufgrund der Sommerferien bleiben vorbehalten).
4.
Die Gebühr für die vorliegende Vollstreckungsverfügung stützt sich auf § 10 des Gebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q._____. Der Aufwand beträgt 2.5 Stunden plus Auslagen. Es wird eine Gebühr von CHF 300.00 in Rechnung gestellt.
B.
1.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2025 erhoben A._____, B._____ und C._____ Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
1.
Der Beschluss des Gemeinderates Q._____ vom 23.06.2025 (Protokollauszug Nr. GR 235) sei aufzuheben.
2.
Es sei auf eine Vollstreckung beziehungsweise Ersatzvorname vollumfänglich zu verzichten.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners.
2.
Am 25. August 2025 beantragte der Gemeinderat Q._____ in seiner Beschwerdeantwort die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.
Die Parteien hielten im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 17. Oktober 2025; Duplik vom 4. November 2025) an ihren Anträgen fest.
4.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 10. Dezember 2025 beraten und entschieden.
Erwägungen
I.
1.
Gemäss § 83 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist das Verwaltungsgericht zuständig für Beschwerden gegen Vollstreckungsentscheide. Vollstreckungsentscheide enthalten Anordnungen zur zwangsweisen Durchsetzung von vollstreckbaren Sachentscheiden (vgl. §§ 76 ff. VRPG). Demgegenüber spricht sich die der Vollstreckung zugrundeliegende Sachverfügung über materielle Rechte und Pflichten im Einzelfall aus (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, 1998, N. 122 zu § 38 [a]VRPG).
Im Vollstreckungsverfahren wird über die Art und Weise der Durchsetzung des in der Sachverfügung geregelten Rechtsverhältnisses entschieden. Die §§ 80 ff. VRPG legen das Vollstreckungsverfahren von Verwaltungsentscheiden zur Realerfüllung mittels sog. exekutorischer Massnahmen (Ersatzvornahme oder Anwendung unmittelbaren Zwangs) fest. Die (materielle) Sachverfügung, welche die Rechte und Pflichten der Betroffenen im Einzelfall regelt, ist Grundlage der Vollstreckung und muss im Sinne von § 76 Abs. 1 VRPG vollstreckbar sein. Das Vollstreckungsverfahren besteht in der Regel aus drei Verfahrensetappen. In einem ersten Schritt wird die Zwangsvollstreckung unter Fristansetzung angedroht (§ 81 Abs. 1 VRPG); damit wird der betroffenen Person die Möglichkeit zur freiwilligen Erfüllung eingeräumt. Anschliessend ergeht die Anordnung über die Art der Zwangsmittel und den Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung (vgl. § 80 VRPG), schliesslich wird die Realvollstreckung oder die Ersatzvornahme durchgeführt (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2011, S. 259, Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.
Die Beschwerdeführer haben das ohne Baubewilligung erstellte Garagenvordach trotz entsprechender Sachverfügung und mehrmaliger Aufforderung (unter Androhung der Ersatzvornahme) nicht wie verlangt zurückgebaut. Mit dem angefochtenen Vollstreckungsentscheid vom 23. Juni 2025 ordnete der Gemeinderat die Ersatzvornahme an, indem er die Firma D._____ AG beauftragte, den Teilrückbau des Garagenvordachs vorzunehmen (Dispositiv-Ziffern 1 und 3). Hierbei handelt es sich um eine Anordnung im Vollstreckungsverfahren (vgl. § 80 Abs. 1 VRPG).
Die Beschwerdeführer haben das ohne Baubewilligung erstellte Garagenvordach trotz entsprechender Sachverfügung und mehrmaliger Aufforderung (unter Androhung der Ersatzvornahme) nicht wie verlangt zurückgebaut. Mit dem angefochtenen Vollstreckungsentscheid vom 23. Juni 2025 ordnete der Gemeinderat die Ersatzvornahme an, indem er die Firma D._____ AG beauftragte, den Teilrückbau des Garagenvordachs vorzunehmen (Dispositiv-Ziffern 1 und 3). Hierbei handelt es sich um eine Anordnung im Vollstreckungsverfahren (vgl. § 80 Abs. 1 VRPG).
Die Beschwerdeführer wehren sich gegen die erwähnte Vollstreckungsmassnahme. Dies ist im Rahmen einer Beschwerde gemäss § 83 Abs. 1 VRPG zulässig.
3.
Gemäss § 83 Abs. 1 VRPG beträgt die Frist für Beschwerden gegen Vollstreckungsentscheide zehn Tage. Der angefochtene Vollstreckungsentscheid wurde den Beschwerdeführern nach eigener, unbestrittener Darstellung am 25. Juni 2025 eröffnet. Die Beschwerde wurde am 7. Juli 2025 und damit unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochenenden (§ 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]) innert Frist erhoben.
4.
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
5.
Mit der Beschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung gelten dabei als Rechtsverletzungen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 430 ff.). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).
II.
1.
1.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Ihnen sei im Voraus nicht der vollständige Inhalt des beabsichtigen Beschlusses eröffnet worden. Aufgrund dessen hätten sie sich nicht dazu äussern können, welches Unternehmen mit der Ersatzvornahme beauftragt und wann die Ersatzvornahme vollzogen werden solle. Auch sei im Entwurf noch von der Androhung der Ersatzvornahme die Rede, während im erlassenen Beschluss bereits die Anordnung der Ersatzvornahme Gegenstand gewesen sei.
1.2. Im Weiteren rügen die Beschwerdeführer, es sei ihnen von der Gemeinde immer wieder mitgeteilt worden, dass mit der Erstellung des rechtmässigen Zustands zugewartet werden solle, bis auch die Verfügung, die die Gemeinde gegenüber der F._____ AG erlassen wolle, rechtkräftig sei. Auf der Nachbarparzelle der Beschwerdeführer sei von der F._____ AG unter anderem ein Carport erstellt worden. Trotz mehrfachen Anzeigen der Beschwerdeführer und selbst in Kenntnis der baurechtlichen Unzulässigkeit des Carports habe sich der Gemeinderat bisher nicht veranlasst gesehen, eine Verfügung zum Rückbau zu erlassen. Die Beschwerdeführer hätten Anspruch auf Gleichbehandlung mit der F._____ AG. Der angefochtene Beschluss verstosse somit gegen das Gleichheitsgebot nach Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Zudem habe sich die Gemeinde mit ihren Auskünften in nicht hinnehmbarer Weise widersprüchlich verhalten. Damit sei gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV verstossen worden.
1.3. Schliesslich habe es der Gemeinderat unterlassen, sich mit der Frage der Verhältnismässigkeit auseinanderzusetzen. Der Betrag in Höhe von Fr. 31'000.00 sei unverhältnismässig. Die Beschwerdeführer hätten stets ihre Bereitschaft bekundet, die erforderlichen Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustands in Angriff zu nehmen. Auf Auskunft und Rat der Gemeinde sei jedoch mit diesen Arbeiten zugewartet worden. Demnach sei die Massnahme offenkundig nicht erforderlich. Vielmehr hätte eine einfache Information an die Beschwerdeführer genügt, damit sie die Arbeiten zur Herstellung des rechtmässigen Zustands hätten veranlassen können. Die Anordnung zur Ersatzvornahme sei somit nicht die mildeste, gleich geeignete Massnahme.
Zudem sei die Ersatzmassnahme nicht zumutbar. Die Kosten für den Rückbau des Garagenvordachs dürften sich maximal auf ein paar tausend Franken belaufen. Dies stimme mit den Ausführungen des Gemeinderats im Protokollauszug vom 29. Januar 2024 überein. Auch dränge sich der Schluss auf, dass dem Betrag von Fr. 31'000.00 ein pönaler Charakter innewohne. Dies lasse sich auch der Offerte D._____ entnehmen, welche Positionen enthalte, die in ihrer Höhe nicht gerechtfertigt seien.
Mit der Replik legten die Beschwerdeführer eine Offerte der H._____ GmbH, S._____, vom 14. Oktober 2025 in Höhe von Fr. 4'755.30 ins Recht. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass diese Offerte die zu erbringenden Arbeiten transparent und nachvollziehbar in Einzelpreisen und Mengen aufzeige. Die Offerte D._____ gehe von pauschalen Annahmen bei den Arbeiten aus. Der Aufwand sei nicht nachvollziehbar. Der Vergleich zeige auf, dass die Offerte D._____ und damit der Vollstreckungsentscheid unverhältnismässig sei und der Betrag von Fr. 31'000.00 pönalen Charakter habe.
2.
Der Gemeinderat bringt vor, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Zum Zeitpunkt des Entscheidentwurfs habe noch nicht festgestanden, welches Unternehmen den Auftrag von der Gemeinde erhalten werde und wann die Arbeiten ausgeführt werden könnten. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Wahl des Unternehmers und der Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten für die Beschwerdeführer relevant sein sollten. So würden sie in ihrer Beschwerde auch nicht begründen, weshalb die beauftragte Firma D._____ AG ungeeignet sei oder Vorbehalte bestünden. Sie hätten auch nicht begründet, weshalb die Ausführungen zwischen dem 30. Juni 2025 und 18. Juli 2025 unverhältnismässig seien. Den Beschwerdeführern sei seit Ende Januar 2024, also seit über eineinhalb Jahren bekannt, dass sie den grenzabstandsverletzenden Teil des Garagenvordachs zurückbauen müssten. Zudem seien die Beschwerdeführer, sollten sie eine rechtsungleiche Behandlung geltend machen und damit einen Verzicht auf die Vollstreckung herleiten wollen, nicht zu hören. Die Situationen seien materiellrechtlich nicht vergleichbar. Des Weiteren sei über die Verhältnismässigkeit des Rückbaus bereits im rechtskräftigen Sachentscheid befunden worden. Es erscheine nicht übersetzt und sei vorhersehbar gewesen, dass die Umsetzung über Fr. 30'000.00 kosten werde. Es stimme nicht, dass der Rückbau maximal ein paar tausend Franken ausmache. Der Offerte könne entnommen werden, dass es nicht nur um Schneide-, sondern auch um Anpassungsarbeiten für das Geländer gehe. Schnittflächen müssten gegen Korrosion behandelt werden, die auf dem Vordach liegende Erdschicht müsse abgetragen und abgeführt werden etc.
In der Duplik bringt der Gemeinderat vor, dass die Offerte der H._____ GmbH verspätet eingereicht worden sei. Zudem tauge sie nicht als Vergleichsofferte, da sie unvollständig sei. Es würden nur die Kosten für das Schneiden und Entsorgen des Terrassenteils aufgeführt. Die Kosten für den Aushub des bestehenden Humus und Rasens des Garagenvordachs, die Ergänzungen des Betonsockels und des Geländers sowie die Behandlung der Schnittflächen gegen Korrosion etc. würden nicht eingerechnet. Sie decke somit nicht alle für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erforderlichen Arbeiten ab.
3.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; § 21 VRPG) verlangt, dass die von einer Verfügung betroffene Person zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen kann, bevor der Entscheid gefällt wird (BGE 134 I 140, Erw. 5.3). Er dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 142 I 86, Erw. 2.2).
Die Beschwerdeführer konnten unbestrittenermassen zum Entwurf der nunmehr angefochtenen Verfügung Stellung nehmen. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht dargetan, inwiefern hierfür die Kenntnis über das ausführende Unternehmen und den exakten Zeitpunkt der Ersatzvornahme wesentlich gewesen wären. Zudem wurde einzig im Betreff des Verfügungsentwurfs das Wort "Androhung" genutzt. Ansonsten war stets von der "Anordnung" der Ersatzvornahme die Rede, insbesondere das Dispositiv ist diesbezüglich unmissverständlich. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
4.
Das Gleichbehandlungsgebot ist Teil des Grundsatzes der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV. Der Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 572). Ungleichbehandlungen durch die rechtsanwendende Behörde müssen sich nach der Praxis des Bundesgerichts vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein (BGE 136 I 345, Erw. 5 mit Hinweisen). Einer eingelebten Praxis von Verwaltungsbehörden kommt grosses Gewicht zu. Das Gleichheitsprinzip und der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangen, dass an einer Praxis in der Regel festgehalten wird (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 589). Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht indes dem Rechtsgleichheitsprinzip in der Regel vor (AGVE 2010, S. 153 ff., Erw. 3.3 mit Hinweisen; BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau [Kommentar BauG], 2013, N. 5 zu § 159 BauG). Wenn eine Behörde in einem oder wenigen Fällen eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen hat, gibt dies grundsätzlich keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 599). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird ein solcher Anspruch ausnahmsweise anerkannt, nämlich wenn eine ständige gesetzeswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde besteht und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (BGE 136 I 65, Erw. 5.6 mit Hinweisen).
Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern mit ihren unsubstantiierten und unbelegten Darstellungen auch nicht dargetan, dass die F._____ AG vorliegend zu Unrecht privilegiert würde und die Voraussetzungen einer Gleichbehandlung im Unrecht gegeben wären. Auf die diesbezügliche Rüge ist nicht weiter einzugehen.
5.
Anhaltspunkte für ein willkürliches und treuwidriges Verhalten des Gemeinderats bestehen entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht. Den Beschwerdeführern ist seit Ende Januar 2024, also seit über eineinhalb Jahren bekannt, dass sie den grenzabstandsverletzenden Teil des Garagenvordachs zurückbauen müssen. Der Gemeinderat setzte ihnen dreimal Frist an, um der Rückbauforderung nachzukommen. Die Beschwerdeführer wussten somit, was von ihnen verlangt wird. Ihr Vorbringen, ihnen sei seitens der Gemeinde empfohlen worden, mit dem Rückbau zuzuwarten, wird in keiner Art und Weise belegt und es bestehen auch keine Indizien dafür. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; § 4 VRPG) liegt folglich nicht vor.
6.
6.1. Die Beschwerdeführer rügen, die angeordnete Ersatzvornahme sei nicht erforderlich. Wie bereits ausgeführt (siehe vorne Erw. II/5), ist den Beschwerdeführern seit Ende Januar 2024 bekannt, dass sie den grenzabstandsverletzenden Teil des Garagenvordachs zurückbauen müssen. Der Gemeinderat setzte ihnen dreimal Frist an, um der Rückbauforderung nachzukommen. Die Beschwerdeführer wussten, was von ihnen verlangt wurde, unterliessen es jedoch, der Aufforderung nachzukommen. Angesichts dieser Chronologie entbehrt die Behauptung der Beschwerdeführer, bei "einer einfachen Information" hätte die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands "ohne Weiteres realisiert werden können" (Beschwerde, S. 15), jeglicher Glaubwürdigkeit. Die Anordnung der Ersatzvornahme war erforderlich.
6.2. 6.2.1. Die Kostentragungspflicht aus der Ersatzvornahme ist ausschliesslich öffentlich-rechtlicher Natur, auch wenn die notwendigen Vollstreckungsmassnahmen durch einen Privaten durchgeführt worden sind (vgl. BAUMANN, in: Kommentar BauG, N. 65 zu § 159 BauG). Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Ersatzvornahme vom Pflichtigen einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Vollstreckungskosten erheben (§ 82 Abs. 2 VRPG). Die Kosten müssen notwendig und verhältnismässig sein; die Kostenauflage darf keine pönalen Elemente enthalten (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; JAAG, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. Aufl. 2014, N. 34 zu § 30 VRG). Nicht erforderlich in diesem Sinn sind übersetzte Unternehmensforderungen, welche von der Vollstreckungsbehörde pflichtwidrig anerkannt wurden.
6.2.2. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgericht können die Parteien jederzeit nicht nur neue rechtliche Begründungen für ihren Standpunkt, sondern aufgrund der Untersuchungsmaxime (§ 17 Abs. 1 VRPG) auch jederzeit neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) vorbringen (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.152 vom 10. Juli 2023, Erw. II/4.3; WBE.2021.194 vom 22. September 2021, Erw. II/6.3; MERKER, a.a.O., N. 45 zu § 39 [a]VRPG). Die mit der Replik eingereichte Offerte der H._____ GmbH ist folglich nicht verspätet und deshalb zu würdigen.
6.2.3. Die Offerte D._____ führt folgende Positionen auf, welche in der Offerte H._____ nicht enthalten sind: "Aushub auf Vordach erstellen inkl. Abfuhr und Gebühren" für Fr. 2'752.00; "Betonsockel ergänzen, Schalen, armieren u. betonieren" für Fr. 5'155.00; "Schnittflächen gegen Korrosion behandeln"
für Fr. 3'500.00; "Rasenfläche ergänzen, Humus liefern mit Kranwagen, Humus einbringen, planieren, Ansäen" für Fr. 1'821.00; "Geländer anpassen" für Fr. 5'150.00; "Eventuell wird ein Stromer benötigt, Aufwandschätzung CHF 600.–" für Fr. 600.00. Diese Positionen ergeben ein Total von Fr. 18'978.00. Dass sie überflüssig wären, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht dargetan, geschweige denn belegt. Die Offerte H._____ erweist sich schon deshalb als unvollständig, weil sie keine entsprechenden Positionen enthält. Hinzu kommt, dass auch in der Position 1 der Offerte D._____ ("Vorarbeiten Garagenvordach rückbauen, Baustelle installieren, Bodenschutzmatten verlegen, Deckenschalung unter Vordach einbauen, Geländer demontieren, Absperren" für Fr. 4'626.00) Arbeiten enthalten sind, welche in der Offerte H._____ ebenfalls fehlen. Auch diesbezüglich legen die Beschwerdeführer nicht dar, dass sie überflüssig wären. Insgesamt ergibt sich, dass auf die Offerte H._____ nicht abgestellt werden kann bzw. ein Vergleich zwischen den beiden Offerten nicht statthaft ist.
Insgesamt erweist sich die angeordnete Ersatzvornahme als verhältnismässig und zumutbar. Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, dass der Gemeinderat übersetzte Unternehmensforderungen auf die Beschwerdeführer überwälzte oder den Kosten ein pönaler Charakter innewohnt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass zum einen in Kenntnis der Widerrechtlichkeit gebaut wurde und dass zum anderen (auch) der Grenzabstand zum Nachbargrundstück verletzt ist, weshalb nicht nur öffentliche, sondern auch die privaten Interessen der Nachbarin für den Rückbau sprechen.
7.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als gänzlich unbegründet und ist abzuweisen.
III.
1.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1’400.00 festgelegt (vgl. § 5 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]).
2.
Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens oder Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung sind der obsiegenden Partei keine Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 29 VRPG).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'400.00, sind von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreter) den Gemeinderat Q._____
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
Aarau, 10. Dezember 2025
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Michel Wittich