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Entscheid

WBE.2025.27

WBE.2025.27 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2025-07-17

17. Juli 2025Deutsch33 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2025.27 / sr / wm (BK FHNW Nr. 24.005) Art. 65 Urteil vom 17. Juli 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Tschudin Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____, führer vertreten durc...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2025.27 / sr / wm (BK FHNW Nr. 24.005) Art. 65

Urteil vom 17. Juli 2025

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Tschudin Gerichtsschreiberin Ruchti

Beschwerde- A._____, führer vertreten durch Henning Heinze, Rechtsanwalt, Sihleggstrasse 23, 8832 Wollerau

gegen

Pädagogische Hochschule der FHNW, handelnd durch die Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Bewertung IAL Fachdidaktik Bildnerisches Gestalten

Entscheid der Beschwerdekommission Fachhochschule Nordwestschweiz vom 25. Oktober 2024

Sachverhalt

A.

1.

A._____ belegte ab dem Herbstsemester 2022/23 den Diplomstudiengang Primarstufe an der Pädagogischen Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW). Im Frühjahrssemester 2023 verpasste er es, die Individuelle Arbeitsleistung Fachdidaktik Bildnerisches Gestalten (IAL FD BG) erfolgreich zu absolvieren. Am 11. Januar 2024 wiederholte er die mündliche Prüfung und wurde für seine Leistung mit der ungenügenden Note 3 bewertet. Die entsprechende Verfügung erfolgte mit dem Leistungsausweis Herbstsemester 2023/24 vom 2. Februar 2024.

2.

Dagegen erhob A._____ Einsprache, welche der Direktor der Pädagogischen Hochschule mit Entscheid vom 15. Mai 2024 abwies.

B.

1.

Den Einspracheentscheid liess A._____ am 13. Juni 2024 mit Beschwerde bei der Beschwerdekommission FHNW anfechten, mit den Anträgen:

1.

Der Einspracheentscheid des Direktors der Pädagogischen Hochschule ist aufzuheben,

2.

Dem Beschwerdeführer ist gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfassende Akteneinsicht betreffend des zweiten Fehlversuchs der IAL FD BG zu gewähren,

3.

Die Bewertung des zweiten Versuchs der IAL FD BG ist gemäss den Anforderungen des Akteneinsichtsrechts i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV zu begründen bzw. zu verbessern,

4.

Bewertungsfehler bzw. weitere Nachträge betreffend die Bewertung der IAL FD BG sind vorbehalten,

5.

Eventualiter: Die Durchführung des zweiten Fehlversuchs der IAL FD BG ist wegen mehrfachen Verstosses gegen die Chancengleichheit gemäss Art. 8 BV mit Verfahrensfehlern behaftet und somit unverwertbar und folglich zu wiederholen,

6.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) der Beschwerdegegnerin.

2.

Die Beschwerdekommission FHNW entschied am 25. Oktober 2024:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.–.

C.

1.

Den Entscheid der Beschwerdekommission FHNW liess A._____ mit Beschwerde vom 20. Januar 2025 ans Verwaltungsgericht weiterziehen und die Anträge stellen:

1.

Die Beschwerdegegnerin sei unter Aufhebung des Leistungsausweises vom 02.02.2024, des Einspracheentscheids vom 15.05.2024 sowie des Beschwerdeentscheids vom 25.10.2024 zu verpflichten, die Prüfungsleistung des Beschwerdeführers im Modul "IA Fachdidaktik Bildnerisches Gestalten" vom 11.01.2024 fehlerfrei neu zu bewerten und anschliessend neu zu bescheiden.

2.

Eventualiter zum Begehren 1. sei die Beschwerdegegnerin unter Aufhebung des Leistungsausweises vom 02.02.2024, des Einspracheentscheids vom 15.05.2024 sowie des Beschwerdeentscheids vom

25.10.2024 zu verpflichten, den Beschwerdeführer die Prüfungsleistung im Modul "IA Fachdidaktik Bildnerisches Gestalten" erneut wiederholen zu lassen;

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) der Beschwerdegegnerin.

2.

Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2025 beantragte die FHNW die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

3.

In der Replik vom 3. April 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die FHNW verzichtete mit Eingabe vom 15. April 2025 auf die Erstattung einer Duplik.

D.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Gemäss § 33 Abs. 4 des Staatsvertrags zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) vom 27. Oktober 2004 (SAR 426.070) befindet die Beschwerdekommission unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen der FHNW. Entscheide der Beschwerdekommission können an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau weitergezogen werden (§ 33 Abs. 6 Staatsvertrag FHNW). Dieses ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Für das Verfahren gilt das Recht des Kantons Aargau (§ 33 Abs. 3 Staatsvertrag FHNW).

3.

3.1

Gemäss § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat.

Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt dann vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Es besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 278 ff., Erw. I/4a; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.414 vom 24. Mai 2023, Erw. I/5.1; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [vom 9. Juli 1968], Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, Zürich 1998, N. 129 zu § 38).

Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt dann vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Es besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 278 ff., Erw. I/4a; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.414 vom 24. Mai 2023, Erw. I/5.1; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [vom 9. Juli 1968], Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, Zürich 1998, N. 129 zu § 38).

3.2. Entsprechend § 7 Abs. 4 der Studien- und Prüfungsordnung der Pädagogischen Hochschule FHNW (StuPO PH FHNW) vom 1. Januar 2017 (Beschwerdeantwortbeilage 3) wird der Kompetenzerwerb in einem Modul mit einem oder mehreren Leistungsnachweisen überprüft und bewertet. Um das Studium fortsetzen bzw. abschliessen zu können, sind die gemäss Modulgruppenbeschreibungen des Studiengangs erforderlichen Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule resp. Modulgruppen erfolgreich abzuschliessen (§ 7 Abs. 9 StuPO PH FHNW). IAL Fachdidaktik Bildnerisches Gestalten gehört zu den Wahlpflichtmodulen (wählbar im Rahmen des individuellen Studienschwerpunkts). Die Bewertung erfolgt anhand einer 6er-Skala (§ 7 Abs. 6 lit. c StuPO PH FHNW). Damit ein entsprechendes Modul bestanden ist, muss es mindestens mit der gerundeten Note 4 bewertet werden (§ 7 Abs. 4 StuPO PH FHNW). Ein nicht bestandenes Modul kann einmal wiederholt werden (§ 7 Abs. 12 StuPO PH FHNW). Die erbrachten Leistungen werden pro Semester mittels eines Leistungsausweises ausgewiesen. Er umfasst alle in diesem Semester absolvierten Module mit den entsprechenden Leistungsbewertungen sowie den vergebenen ECTS-Punkten (European Credit Transfer System) und ist als einsprachefähige Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung auszustellen (§ 7 Abs. 10 StuPO PH FHNW).

In Beschwerdeverfahren zu Examensbewertungen ist das schutzwürdige Interesse in der Regel nur gegeben, wenn bei einer ungenügenden Gesamtbeurteilung die sich daraus ergebende Diplomverweigerung oder Nichtpromotion angefochten wird. Demgegenüber sind Einzelnoten als Begründungselemente grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Dies ist nur ausnahmsweise möglich, wenn an die Höhe der einzelnen Noten bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind (vgl. BGE 136 I 229, Erw. 2.2; AGVE 2010, S. 236; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.221 vom 20. Dezember 2023, Erw. I/2; VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 48 N. 16).

Der Beschwerdeführer ficht die ungenügende Bewertung des Moduls IAL Fachdidaktik Bildnerisches Gestalten an, das er während des Herbstsemesters 2023/24 absolvierte. Diese ist Bestandteil eines Leistungsausweises, der im Rahmen seines Diplomstudiengangs ausgestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat dieses Modul bereits einmal wiederholt; ein weiterer Wiederholungsversuch steht ihm nach dem oben Gesagten nicht offen. Ohne genügende Bewertung des erwähnten Moduls kann er den von ihm gewählten Studiengang nicht fortsetzen und erfolgreich abschliessen. Infolgedessen ist sein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung ausgewiesen.

4.

4.1. Aus Sicht der FHNW liegt die mit Antrag 2 anbegehrte Wiederholung der Prüfung für das Modul IAL Fachdidaktik Bildnerisches Gestalten ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens (Eventualbegehren), weshalb auf Antrag 2 nicht einzutreten sei.

4.2. Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist das im angefochtenen Entscheid geregelte Rechtsverhältnis, soweit als es – nach den Beschwerdeanträgen – durch die Beschwerde führende Partei in Frage gestellt wird. Der Anfechtungsgegenstand und der Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verwaltungsverfügung im Ganzen angefochten wird. Hingegen sind die nicht streitigen Rechtsverhältnisse zwar im Anfechtungsgegenstand, nicht aber im Streitgegenstand enthalten. Der Streitgegenstand kann folglich in Bezug auf den Anfechtungsgegenstand verringert sein. Er kann sich hingegen grundsätzlich nicht über diesen hinaus erstrecken (BGE 144 II 359, Erw. 4.3 [Pra 108/2019 Nr. 75] mit Hinweisen). Im Verlaufe des Verfahrens kann sich der Streitgegenstand nicht erweitern oder inhaltlich verändern. Hingegen können ihn die Parteien einschränken bzw. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren (vgl. BGE 141 II 91, Erw. 1.2; 136 II 457, Erw. 4.2; 133 II 35, Erw. 2).

4.3. Anfechtungsgegenstand bildet in der vorliegenden Konstellation der Leistungsausweis Herbstsemester 2023/24 (Beschwerdebeilage 3; Beschwerdeantwortbeilage 2) bezüglich der Note für das Modul IAL Fachdidaktik Bildnerisches Gestalten. Der Beschwerdeführer hat erstmalig in der Beschwerde bei der Beschwerdekommission FHNW (Beschwerdebeilage 6; Beschwerdeantwortbeilage 7) – sinngemäss – im Eventualpunkt Antrag auf (vollständige) Aufhebung dieses Leistungsausweises und Wiederholung der Prüfung gestellt. In seiner Einsprache vom 15. Februar 2024 (Beschwerdebeilage 4; Beschwerdeantwortbeilage 4) hatte er einzig dessen Überprüfung und Korrektur samt Bewertung seiner Prüfungsleistung mit einer (mindestens) genügenden Note, mithin eine entsprechende Abänderung des Leistungsausweises verlangt.

Dennoch bildet der im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekommission FHNW erstmals gestellte Eventualantrag auf Aufhebung des Leistungsausweises und damit auf einen (neuen) einmaligen Wiederholungsversuch (vgl. dazu § 7 Abs. 12 StuPO PH FHNW) keine unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstands, da Einsprachen, selbst wenn sie Rechtsmittelfunktion haben, nicht Bestandteil des (ordentlichen) Rechtsmittelverfahrens bilden. Die zuständige Behörde entscheidet unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Einsprache neu (§ 40 Abs. 2 VRPG); die Einspracheverfügung ersetzt die ursprüngliche Verfügung und eröffnet erst den Rechtsmittelweg. Im Rechtsmittelverfahren können in der Sache grundsätzlich auch andere Begehren gestellt werden als in der Einsprache. Den Streitgegenstand (unter Präklusionswirkung) bezeichnet die opponierende Partei erst mit ihren Anträgen im ordentlichen Rechtsmittel (vgl. MICHEL DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage 2020, N. 5 zu Art. 55). Über den Anfechtungsgegenstand geht das Begehren um Aufhebung des Leistungsausweises bezüglich der Note für das Modul IAL Fachdidaktik Bildnerisches Gestalten nicht hinaus.

Demzufolge stellt das Eventualbegehren in Antrag 2 ein zulässiges, vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens umfasstes Rechtsbegehren dar, das keine Beschwerdeänderung beinhaltet.

5.

Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

6.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle findet hingegen nicht statt (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).

II.

1.

Seinen Hauptantrag auf eine (fehlerfreie) Neubewertung seiner Prüfungsleistung für das von ihm im Herbstsemester 2023/24 absolvierte Modul IAL Fachdidaktik Bildnerisches Gestalten begründet der Beschwerdeführer zunächst mit formellen Rügen, wonach die der angefochtenen Leistungsbewertung (Note 3) zugrundeliegenden Bewertungsparameter nicht in prüfungsrechtlich gebotener Weise offengelegt worden seien. Es fehle der Bewertung an einer hinreichenden Begründung, die dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) und der daraus fliessenden behördlichen Begründungspflicht genüge. Die für die konkrete Notengebung angewandten Kriterien seien nicht bekannt und die Gedankengänge des Prüfers nicht nachvollziehbar. Bei Prüfungsentscheiden sei die Begründungspflicht gemäss ständiger Rechtsprechung erfüllt, wenn dem Betroffenen von der Behörde in gebotenem Umfang dargelegt werde, welche Lösungen bzw. Problemanalysen vom Kandidaten erwartet würden und inwiefern seine Antworten den dargelegten Anforderungen nicht entsprächen (Urteil des Bundesgerichts 2D_65/2011 vom 2. April 2012, Erw. 5.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-33/2015 vom 4. August 2016, Erw. 4.3). Die Begründung müsse daher so beschaffen sein, dass das Recht des Kandidaten, im Rahmen eines verwaltungsinternen Prüfverfahrens Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet sei wie sein Recht auf wirksame gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens. Insoweit benötige der Kandidat daher ausreichende Informationen über den Ablauf des Prüfungsverfahrens.

Gemessen an diesen Anforderungen erwiesen sich die bisherigen Darstellungen und erteilten Auskünfte von Seiten der Beschwerdegegnerin als ungenügend. Der Beschwerdeführer sei umgehend über die erforderlichen Angaben zur Leistungsbewertung aufzuklären, durch Vorlage der erforderlichen prüfungsbezogenen Unterlagen und Informationen über die Bewertung. Eine angemessene Verteidigung und Entkräftung des Aussagegehalts sei unter den gegenwärtigen Umständen nur begrenzt möglich. Die Begründungsdefizite seien weder durch die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz behoben worden. Die Vorinstanz habe sich vielmehr nicht im Ansatz mit den einzelnen Defiziten auseinandergesetzt, was eine erneute Gehörsverletzung darstelle, indem die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gehört und geprüft worden seien. In der vorinstanzlichen Replik habe er (der Beschwerdeführer) sich intensiv mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort befasst und mit aller Deutlichkeit eine Verletzung seines Antwortspielraums dargelegt, die im angefochtenen Entscheid nicht geprüft worden sei. Die Vorinstanz sei ferner mit der Begründung, es handle sich um ein verspätetes Vorbringen, in Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers nicht darauf eingegangen, dass das Protokoll zur mündlichen Prüfung IAL Fachdidaktik Bildnerisches Gestalten (Beschwerdeantwortbeilage 9) nur von einem Prüfungsexperten (B._____) unterzeichnet worden sei. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes wäre dieses Vorbringen von der Vorinstanz zu berücksichtigen gewesen. Dass das erwähnte Protokoll üblicherweise nur von einem Experten unterzeichnet werde, sei eine unbelegte Behauptung.

2.

2.1. Aus dem durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör folgt insbesondere die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Begründung eines Entscheids so abgefasst sein, dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinne entschieden hat, sodass er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 150 III 1, Erw. 4.5; 146 II 335, Erw. 5.1; 138 I 232, Erw. 5.1; je mit Hinweisen). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflich-tung nach, wenn sie dem Betroffenen kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Der Anspruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (Urteile des Bundesgerichts 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018, Erw. 3.1, 2D_65/2011 vom 2. April 2012, Erw. 5.1, 2P.44/2006 vom 9. Juni 2006, Erw. 3.2, und 2P.23/2004 vom 13. August 2004, Erw. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-33/2015 vom 4. August 2016, Erw. 4.3).

2.2. 2.2.1. Gemäss Protokoll zur mündlichen Prüfung IAL Fachdidaktik Bildnerisches Gestalten vom 11. Januar 2024 (Beschwerdeantwortbeilage 9) bestand diese aus Teil 1.A (Präsentation zum Thema), Teil 1.B (Reflexion/Diskussion zur Fachdidaktik BG/Kunstpädagogik) und Teil 2 (Auswertung einer praxisnahen Problemstellung). Bewertet wurden die dabei erbrachten Leistungen nach den Kriterien "Fachdidaktisches Wissen und Zusammenhänge kennen, verstehen und darlegen" (= Kriterium 1), wofür der Beschwerdeführer drei von fünf möglichen Punkten erhielt, und "Fachdidaktisches Denken und -Phantasie" (= Kriterium 2), welches dem Beschwerdeführer einen von fünf möglichen Punkten eintrug. Vier von insgesamt möglichen zehn Punkten entsprechen dabei der erzielten Note 3. Wie die einzelnen Punktzahlen zustande kamen, ist anhand der Prüfungsprotokolls, in welchem die Ausführungen des Beschwerdeführers mit einem Plus, einer Null, einem Minus, zwei Minus oder Mischformen (0/-, 0/+) quittiert wurden, nicht ohne weiteres nachvollziehbar.

Im Bericht und Kommentar zum Prüfungsprotokoll (Beschwerdeantwortbeilage 10) erläuterte der beisitzende und protokollführende Prüfungsexperte (B._____) am 22. Januar 2024, der Beschwerdeführer habe ein Unterrichtsprojekt vorgestellt, das mehrere, meist theoretische Farbzugänge und eine "malerische" Unterrichtsaufgabe beinhaltet habe, deren Endprodukte schliesslich zur Verschönerung der Schulbibliothek dienen sollten. Dabei hätten sich die Schülerinnen und Schüler vor die sehr enge Aufgabe gestellt gesehen, ausgedruckte Vorlagen mit Fahrzeugdarstellungen mit Gouache-Farbe auszumalen. Der Beschwerdeführer habe sein Wahlthema zu grossen Teilen rein deskriptiv vorgetragen, ohne fachdidaktische Reflexion und kritische Bezugnahme. Das so vorgestellte Unterrichtsprojekt entbehre jeglichem kunstpädagogischen Verständnis: Es werde weder eine gestalterische noch inhaltliche Auseinandersetzung sichtbar, ein Bezug zur Lebenswelt der Kinder fehle völlig. Der so wichtige Spielraum, in welchem die Kinder mit ihren eigenen Geschichten, Ideen, Wünschen, Ängsten etc. gestalterisch tätig werden könnten, werde zugunsten einer technischen oder kunstgeschichtlichen Wissensvermittlung ausgelassen. Zwar sei beim Beschwerdeführer seitens der methodischen und unterrichtsplanerischen Seite einiges an Wissen vorhanden, jedoch scheine dieses nicht auf ein Unterrichtssetting übertragen werden zu können, so dass ein lustvoller, interessanter und inspirierender BG-Unterricht resultieren würde. Hier scheine sich eine Art Lücke aufzutun, die der Beschwerdeführer auch im Auswertungsgespräch nicht wirklich habe überbrücken bzw. reflektieren können: Das Eindenken in ein kindliches Gegenüber und wie ein fachpraktisches Wissen aufzubereiten wäre, damit es für dieses fruchtbar gemacht werden könne.

Am 22. März 2024 hielt B._____ im Hinblick auf den Rekurs (richtig: Einsprache) des Beschwerdeführers ergänzend fest, bezüglich des fachdidaktischen Wissens könne der Beschwerdeführer auf einige Konzepte und Theorien zurückgreifen. Die bei der Unterrichtskonzeption zu beachtenden Qualitätsmerkmale (Phasenmodell, Sachanalyse und Bedingungsanalyse) habe er richtig benannt. Zentrale kunstpädagogische Modelle wie Inhalt/ Handwerk/Gestaltung, Ich/Wir/Welt oder Wahrnehmen/Vorstellen, Darstellen/Mitteilen seien jedoch nicht erwähnt worden. Dass die an der Prüfung vorgestellte Unterrichtsaufgabe in vielen dieser Bereiche grosse Schwächen aufweise, habe der Beschwerdeführer nur sehr bedingt reflektiert. So habe der Beschwerdeführer in seiner Unterrichtsaufgabe Farbstimmungen thematisieren wollen und mit Strawinsky's Feuervogel und den Bildern von Kandinsky auch einen passenden Einstieg gefunden. Das damit eingebrachte spielerische und musikalische Element im Umgang mit Farbe werde jedoch in der anschliessenden Hauptaufgabe gewissermassen ad absurdum geführt: Den Schülerinnen und Schülern seien nur vorgefertigte und ausgedruckte Vorlagen vorgelegt worden, die sie ohne weitere gestalterischen oder handwerklichen Zielsetzungen ausmalen sollten. Dass Kinder einer dritten Primarklasse mit einer solchen Aufgabe in ihrem gestalterischen Ausdrucksbedürfnis so eingeschränkt wie unterfordert seien, scheine der Beschwerdeführer auch im nachfolgenden Auswertungsgespräch nicht nachvollziehen zu können. Ein Lebensweltbezug werde durch den Einsatz von Vorlagen von vornherein verunmöglicht.

In Bezug auf die Erreichung der Kompetenzziele (in: "Begründung der Einschätzung der Examinatoren zur Einsprache von Herrn A._____", Beschwerdeantwortbeilage 10) wurde bemängelt, dass der Beschwerdeführer Erkenntnisse und Begriffe aus der Literatur nicht kritisch diskutieren und fachpraktisch lernorientiert einordnen könne, dass er aus der systematischen Kunstpädagogik stammende fachdidaktische Theorien nicht in genügendem Masse mit praxisrelevanten Fragen, Anforderungen und Inhalten verbinden könne, dass er fachdidaktische Ideen bei der Entwicklung und Planung des Unterrichts nicht kritisch in Frage stellen und weiterentwickeln könne, und dass sein beachtliches Fachvokabular mit den fachdidaktischen Handlungen und einem entsprechenden Denken nicht genügend verknüpft sei. Die Fachterminologie werde vom Kandidaten zwar meist richtig verwendet, aber fachdidaktisch nicht sinnvoll umgesetzt. Die in seinen Planungen technisch korrekt verwendeten Materialien und Techniken seien für die Umsetzung und Erreichung der inhaltlichen Ziele nicht überzeugend. Er erkläre viel dazu, wie er seine Planungen gedacht und durchgeführt habe, könne diese aber nicht kritisch reflektieren und Alternativen dazu entwerfen, um die kritischen Punkte gemäss fachdidaktischen Theorien und Ideen zu verbessern. Es fehle an einem flexiblen und situativen Umsetzen der theoretischen Erkenntnisse in konkreten didaktischen Anwendungen. Er habe für sein Unterrichtsbeispiel ein Aufgabenbeispiel aus einem Lehrmittel verwendet, das er aber nicht genügend hinterfragt und so modifiziert habe, dass es fachdidaktisch fundiert und lernwirksam für die Kinder wäre. Seine Planung bleibe an der Oberfläche. Die fachdidaktische Tiefenstruktur könne er nicht in genügendem Ausmass analysieren und reflektieren. Die von ihm verwendeten Mittel nähmen zu wenig Bezug auf die Lebenswelt und Lernform von Kindern. Auch inhaltlich wirkten diese für Kinder nicht lern- und sinnstiftend. Dass er Lernprozesse in der Tiefenstruktur fachdidaktisch verstehe sowie initiieren und reflektieren könne, habe er nicht in genügendem Masse gezeigt. Die meisten Kriterien seien nicht oder ungenügend erfüllt gewesen, womit die Prüfung als Ganzes nicht bestanden worden sei.

Die Abweisung der Einsprache gegen die Bewertung der IAL Fachdidaktik bildnerisches Gestalten (durch den Direktor der Pädagogischen Hochschule) mit Entscheid vom 15. Mai 2024 (Beschwerdebeilage 5; Beschwerdeantwortbeilage 6) wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer das Prüfungsziel verfehlt habe. Es sei nicht darum gegangen, die Planung und Durchführung des Unterrichts zu bewerten, sondern die fachdidaktischen Kompetenzen in Bezug auf die Planung und den Unterricht zu überprüfen. Der Beschwerdeführer sei dabei nicht in der Lage gewesen, sein beachtliches Fachvokabular mit fachdidaktischen Handlungen und seinem Denken zu verknüpfen. In den Kolloquien von C._____ sei der Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen worden, dass Diskussionsbasis nicht die Darstellung von Unterricht und Gestaltungsaufgaben bilde, sondern fachdidaktische Inhalte, Konzepte, Modelle und sein diesbezügliches Verständnis und Denken. Die ungenügende Bewertung der Prüfungsleistung rühre vor allem daher, dass der Beschwerdeführer sein pädagogisches Handeln nicht ausreichend fachdidaktisch habe abstützen und damit die Wirksamkeit seines Unterrichts nicht genügend habe nachweisen können. Dies habe sich darin gezeigt, dass eine fachdidaktische Reflexion seines Unterrichts als zentrales Element der IAL Fachdidaktik Bildnerisches Gestalten ausgeblieben sei.

In der Beschwerdeantwort im vorinstanzlichen Verfahren (Vorakten, act. 4) gab die Pädagogische Hochschule zu bedenken, dass dem Beschwerdeführer der Wissenstransfer von der erlernten Theorie auf seinen während der Prüfung vorgestellten Unterricht nicht gelungen sei. Er sei ausserstande gewesen, die Schwächen seines Unterrichts zu erkennen und zu reflektieren. Er habe seinen Unterricht zu grossen Teilen deskriptiv vorgetragen, ohne ihn fachdidaktisch zu reflektieren und kritisch auf die Kunstpädagogik Bezug zu nehmen. Das vorgestellte Unterrichtsprojekt entbehre jedem kunstpädagogischen Verständnis, indem der Beschwerdeführer weder eine gestalterische noch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Thema sichtbar gemacht habe. Es wäre – wie in den Kompetenzzielen vermerkt – erwartet worden, dass die Studierenden ihre didaktischen Überlegungen und Entscheide fachlich kritisieren können, was der Beschwerdeführer trotz wiederholtem Nachfragen und Impulsen seitens der Experten nicht geschafft habe.

2.2.2. Mit diesen sehr einlässlichen Begründungen der angefochtenen Notengebung konnte sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ohne weiteres sachgerecht auseinandersetzen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es dem streitgegenständlichen Leistungsnachweis an einem eigentlichen Beurteilungsraster fehlt und die Aussagen des Beschwerdeführers an der Prüfung nicht wörtlich protokolliert und im Einzelnen bepunktet wurden. Weil der Inhalt der mündlichen Prüfung weniger darin bestand, theoretisches Wissen abzufragen oder die Lösung zu einer Aufgabe zu präsentieren, sondern eine praxisorientierte, auf ein konkretes Anwendungsbeispiel bezogene Unterrichtsgestaltung vorzustellen, zu diskutieren und fachpraktisch lernwirksam einzuordnen, bedurfte es einer Gesamteinschätzung der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers, zu der sich die Prüfungsexperten sowie die Pädagogische Hochschule in den oben angeführten Unterlagen ausführlich äusserten. Daraus geht im Kern hervor, dass der Beschwerdeführer zwar über ein beachtliches theoretisches Wissen im Bereich der Kunstpädagogik verfügt, hingegen deutliche Defizite bei der situationsadäquaten und lernwirksamen Umsetzung von entsprechenden Theorien, Konzepten und Modellen im Unterricht, beim Diskurs über die Vorzüge und Schwächen seines Unterrichts sowie bei den Ideen für eine Verbesserung und Weiterentwicklung desselben aufweist. Diese Defizite widerspiegeln sich darin, dass der Beschwerdeführer vor allem für das zweite Kriterium der Leistungsbewertung ("Fachdidaktisches Wissen und -Phantasie") nur eine geringe Punktzahl (einen von fünf möglichen Punkten) erhielt, während er beim ersten Kriterium ("Fachdidaktisches Wissen und Zusammenhänge kennen, verstehen und darlegen") immerhin drei von fünf möglichen Punkten erreichte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht möglich gewesen sein soll, mit einer eigenen, abweichenden Darstellung seiner Prüfungsleistung der Einschätzung der Experten bezüglich seiner Defizite hinsichtlich der kritischen Auseinandersetzung mit Unterrichtsinhalten entgegenzutreten. An einer ungenügenden Begründung der Leistungsbewertung kann es jedenfalls nicht gelegen haben, sondern eher daran, dass der Beschwerdeführer bis heute nicht richtig einzuordnen vermag, was von ihm bei der IAL Fachdidaktik Bildnerisches Gestalten gefordert wurde. Jedenfalls erweist sich der Vorwurf der ungenügenden Begründung des Prüfungsergebnisses (durch die Prüfungsexperten und die Pädagogische Hochschule) und der dadurch begangenen Gehörsverletzung als nicht stichhaltig.

Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die ihr vom Beschwerdeführer vorgeworfenen Gehörsverletzungen begangen haben soll. Unter Hinweis auf ihre eingeschränkte Überprüfungsbefugnis bei Prüfungsbzw. Einspracheentscheiden und den grossen Beurteilungsspielraum der Prüfungsexperten bei der fachlichen Bewertung von Prüfungsleistungen (angefochtener Entscheid, Erw. 4) beurteilte die Vorinstanz die angegebenen Gründe für die negative Bewertung der umstrittenen Prüfungsleistung als insgesamt überzeugend, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Es lägen keinerlei Hinweise auf sachfremde oder sonst wie unhaltbare Erwägungen vor. Ebenso sei der Detaillierungs- und Konkretisierungsgrad der sachverständigen Ausführungen als ausreichend zu qualifizieren, da sie sich auf die wesentlichen Punkte beschränken dürften. Zusammen mit den Erläuterungen der Examinatoren verdichte sich das Prüfungsprotokoll zu einer schlüssigen und sachlich überzeugenden Qualifizierung der Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers (angefochtener Entscheid, Erw. 5.3). Zu den wenigen konkreten Kritikpunkten in der Beschwerde bzw. Replik des Beschwerdeführers nahm die Vorinstanz insoweit Stellung, als sich eine ungenügende Prüfungsleistung nicht mit einem guten Arbeitszeugnis der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers oder der Zufriedenheit der Schülerinnen und Schüler mit ihren im vom Beschwerdeführer an der Prüfung vorgestellten Unterricht angefertigten Zeichnungen widerlegen lasse (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 5.4). Nicht spezifisch äusserte sich die Vorinstanz hingegen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach mit der Ausstellung der Zeichnungen in der Schulbibliothek ein genügender Bezug der Unterrichtsaufgabe zur Lebenswelt der Schülerinnen und Schüler hergestellt worden sei, er seinen Schülerinnen und Schülern genügend Gestaltungsspielraum belassen habe und die Kreativität der Kinder auf die Farbbestimmungen gelenkt worden sei, ohne sich Gedanken über ein mögliches Motiv machen zu müssen. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers ungenügend gehört und geprüft hätte. Aus der von der Vorinstanz gegebenen Begründung geht ohne weiteres hervor, dass sie auch diesbezüglich nicht von einer Verletzung des Antwortspielraums des Beschwerdeführers ausgeht, sondern vielmehr auf die Richtigkeit der Einschätzungen der Prüfungsexperten abstellt, welche die teilweise an der Aufgabenstellung vorbeizielenden Ausführungen des Beschwerdeführers als unzureichende bzw. zu wenig kritische und fachdidaktisch angemessene Auseinandersetzung mit seinem Unterrichtsinhalt werteten. Die behördliche Begründungspflicht beinhaltet nicht, dass sich die Behörde mit allen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf den für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1, Erw. 4.5, 146 II 335, Erw. 5.1; 143 III 65, Erw. 5.2; 138 I 232, Erw. 5.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_229/2024 vom 11. April 2025, Erw. 4.1).

3.

Was das lediglich von einem Prüfungsexperten (B._____) unterzeichnete Prüfungsprotokoll (Beschwerdeantwortbeilage 9) anbelangt, erwog die Vorinstanz zwar, dass diese formelle Rüge erst in der Replik und damit verspätet erhoben worden sei. Trotzdem gab sie in einer kurzen Eventualbegründung ihre Auffassung kund, dass die fehlende Unterschrift des Dozenten 1 (C._____) nicht zur Unverwertbarkeit des Prüfungsprotokolls führe. Die Bewertung der in Frage stehenden Prüfungsleistungen sei unzweifelhaft von beiden Dozenten gemeinsam vorgenommen worden, wobei es der üblichen Vorgehensweise entspreche, dass das Prüfungsprotokoll von derjenigen Person unterzeichnet werde, welche das Protokoll geführt habe (angefochtener Entscheid, Erw. 6.4). Aufgrund dieser Eventualbegründung lässt sich der Vorinstanz von vornherein keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs vorwerfen, weil sie von einer verspäteten Rüge der (vermeintlich) mangelhaften Unterzeichnung des Prüfungsprotokolls ausgegangen sei. Tatsächlich existiert keine Vorschrift, erst recht nicht als Gültigkeitsvoraussetzung, wonach ein derartiges Protokoll immer zwingend von allen an einer Prüfung anwesenden Examinatoren unterzeichnet werden müsste. Die Unterschrift des protokollführenden Prüfungsexperten dürfte daher ausreichen, zumal wenn – wie im vorliegenden Fall – nicht im Raum steht, dass der Prüfungsinhalt nicht korrekt protokolliert wurde. Entsprechend kann der Beschwerdeführer aus der fehlenden Unterschrift von C._____ nichts zu seinen Gunsten (für die von ihm beantragte Neubewertung seiner Prüfungsleistung) ableiten.

4.

4.1. In inhaltlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, der Bewertung seiner Prüfungsleistung hafteten zudem fachliche Fehler an, die eine Neubewertung und anschliessende Neubescheidung rechtfertigten. Das angewandte Bewertungsraster gebe lediglich die Punkte wieder, ohne die Punktevergabe zu begründen. Den Prüfer treffe die Pflicht zu einer ausgewogenen Bewertung. Er müsse sich mit aller Sorgfalt darum bemühen, die wahren Fähigkeiten und Kenntnisse des Kandidaten zuverlässig zu ermitteln und persönlich zu erfassen, um die richtige Grundlage für den Bewertungsvorgang zu schaffen. Dazu müssten sämtliche Ausführungen eines Kandidaten zur Kenntnis genommen und umfassend gewürdigt werden.

Die von B._____ abgegebenen Kommentare zur Prüfungsleistung trügen diesen Grundsätzen nur ungenügend Rechnung. Der Beschwerdeführer habe die Verschönerung der Schulbibliothek als Möglichkeit herangezogen, um einerseits die gemachten Erfahrungen mit Farben in die Realität umzusetzen und andererseits, um für die Abgangsklasse zum Ende ihrer Schulzeit etwas Bleibendes im Schulgebäude zu schaffen. Der Bezug zur Lebenswelt der Kinder bestehe schon in dieser Intention. Zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer den Schülerinnen und Schülern Vorlagen ausgehändigt habe mit dem Zweck, ihnen den Gestaltungsraum hinsichtlich der Farben zu überlassen bzw. es ihnen zu ermöglichen, sich vollständig auf die Farbwahl zu konzentrieren. Er habe die künstlerische Gestaltung auf dieses Thema gelenkt. Die Kinder hätten die Farben nutzen können, um sich zu entfalten und ihre Wünsche, Ideen und Gefühle auszudrücken. Ein Spielraum (Lokalfarbe, Farbübergänge, Hell-Dunkel-Modellierung mit Differenzierung von Körper- und Schlagschatten, Erscheinungsfarbe, Differenzierung des Farbverständnisses hinsichtlich einer Darstellungsabsicht, Gestaltung reflektierender Flächen, Nähe und Ferne im Bild, Aspekte der individuellen Farbgebung und Farbkomposition unter Berücksichtigung von Bildzusammenhang und intendierter Stimmungslage, sinnliches Malen als Ausdruck des dargestellten Materials, Malen von Silhouetten Effekten, Wahrnehmung von Farbe als relationale und intersubjektive Grösse, Perspektivwechsel) sei durchaus vorhanden gewesen, jedoch von den Prüfern verkannt worden. Die vom Beschwerdeführer durchdachte und vertretbare Vorgehensweise sei entsprechend zu bewerten. Soweit die Richtigkeit und Angemessenheit von Lösungen nicht eindeutig bestimmbar seien, gebühre zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, im Gegenzug müsse dem Kandidaten auch ein Antwortspielraum zugestanden werden. Dies sei ein allgemeiner Bewertungsgrundsatz bei berufsbezogenen Prüfungen. Von der Erwartung abweichende, vertretbare Lösungen dürften nicht negativ bewertet werden. Dem Argument der Vorinstanz, der Einbezug der Schulbibliothek erscheine nicht als taugliches Bewertungskriterium, sei entgegenzuhalten, dass es sich dabei um die konkrete Umsetzung der Prüfungsaufgabe, mithin die Prüfungsleistung handle. Der Beschwerdeführer könne dezidiert darlegen, dass sein Vorgehen sinnvoll und vertretbar sei. Dass er hinter seiner Leistung stehe, dürfe nicht negativ bewertet werden. Unklar sei auch, weshalb er für den ersten Teil der Prüfung (mit Bildbetrachtungen der Werke des Künstlers [W. Kandinsky] und Fragen an die Schülerinnen und Schüler zu ihrer Lebenswelt [Reisen, Beruf, Eltern, Erlebnisse]) keine Punkte erhalten habe, ebenso wenig dafür, dass er durch seine Vorgehensweise verschiedene Fachbereiche zur fachdidaktischen Zielerreichung kombiniert habe.

4.2. Vorauszuschicken gilt es, dass das Verwaltungsgericht nicht befugt ist, eine Ermessensüberprüfung vorzunehmen (vgl. Erw. I/6 vorne), und sich bei der Überprüfung von Examensentscheiden praxisgemäss eine grundsätzliche Zurückhaltung auferlegt. Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich, weil materielle Bewertungen kaum überprüfbar sind, zumal der Rechtsmittelbehörde in der Regel nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind. So ist es ihr im Normalfall nicht möglich, sich über den im Unterricht vermittelten Stoff, die Gesamtheit der Leistungen des betroffenen Kandidaten an der Prüfung und die Leistungen der übrigen Kandidaten ein zuverlässiges Bild zu machen. Die Prüfungen haben darüber hinaus häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zudem birgt die Abänderung einer Examensbewertung die Gefahr neuer Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich (vgl. die Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2018.248 vom 16. Oktober 2019, Erw. II/2.2, WBE.2017.521 vom 23. April 2018, Erw. II/3.2; WBE.2012.474 vom 30. Mai 2013, Erw. II/1; WBE.2009.340 vom 23. Juni 2010, Erw. II/2.1 mit Hinweisen). Die volle Rechtskontrolle beschränkt sich auf formelle Fehler (vgl. AGVE 2001, S. 607, Erw. 2b; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.248 vom 16. Oktober 2019, Erw. II/2.2; WBE.2017.521 vom 23. April 2018, Erw. II/3.2; WBE.2012.474 vom 30. Mai 2013, Erw. II/1; WBE.2009.340 vom 23. Juni 2010, Erw. II/2.1 mit Hinweisen; BGE 136 I 229, Erw. 5.4.1; Urteil des Bundesgerichts 2D_68/2019 vom 12. Mai 2020, Erw. 4.5.2; RUTH HERZOG, in: RUTH HERZOG/MICHEL DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage, Bern 2020, N. 20 zu Art. 80 mit Hinweisen).

Anhand der Ausführungen des Beschwerdeführers sind keine offensichtlichen, für das Verwaltungsgericht beachtlichen fachlichen Bewertungsfehler seiner Prüfungsleistung erkennbar. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheinen dem Verwaltungsgericht die Überlegungen der Prüfungsexperten zur Bewertung der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers (siehe dazu Erw. 2.2.1 vorne) schlüssig, nachvollziehbar, sachlich vertretbar und stringent. So erscheint es auch dem Verwaltungsgericht für eine genügende Bezugnahme der Unterrichtsaufgabe auf die Lebenswelt der Schülerinnen und Schüler kaum als ausreichend, ihre Arbeiten in einem Schulraum oder der Schulbibliothek auszustellen. Mit der geforderten Bezugnahme dürfte vielmehr gemeint gewesen sein, dass der kreative Prozess der Schülerinnen und Schüler auf Erfahrungen aus ihrer Lebenswelt zurückgreift. Zweifelhaft erscheint sodann, dass das Ausmalen von Vorlagen der Fokussierung auf Farbthemen hilft und damit der Förderung von kreativen Prozessen für Schülerinnen und Schüler im fraglichen Alter dienlich ist, auch wenn es sich um eine heterogen zusammengesetzte Klasse mit ausgeprägtem Migrationshintergrund handelt (vgl. Replik, S. 2 f.). Der Beschwerdeführer übersieht des Weiteren, dass nicht primär negativ bewertet wurde, dass er hinter seiner Leistung stand und sein Vorgehen als sinnvoll und vertretbar verteidigte, sondern vielmehr, dass er sich im fachlichen Diskurs gar nicht erst angemessen und sachkundig mit anderen Sichtweisen, namentlich der Kritik an seinem Unterrichtsinhalt und der ungenügenden fachdidaktischen Denk- und Phantasietätigkeit, auseinandersetzen, darauf eingehen und daraus Erkenntnisse für die Weiterentwicklung und Verbesserung seiner Unterrichtsgestaltung gewinnen konnte. Unzutreffend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe für den ersten Teil seiner Prüfung keine Punkte erhalten. Nicht hinreichend einordnen lässt sich schliesslich seine Rüge, dass die von ihm gewählte Kombination von verschiedenen Fachbereichen zur fachdidaktischen Zielerreichung nicht ausreichend honoriert worden sei. Immerhin wurde der Ansatz, musikalische Elemente (aus dem Ballett "Feuervogel" von Igor Strawinsky) und Bilder von Wassily Kandinsky in den spielerischen Umgang mit Farben einzubringen, positiv gewürdigt, aber als mit der gestellten Unterrichtsaufgabe (Ausmalen von Vorlagen von Fahrzeugen) schlecht umgesetzt beurteilt, was dem Verwaltungsgericht nicht als offensichtliche fachliche Fehleinschätzung imponiert.

Insgesamt enthält der Vortrag des Beschwerdeführers unter materiellen Gesichtspunkten keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Prüfungsleistung wegen einer qualifizierten Fehlbewertung zu korrigieren wäre.

5.

5.1. Zum Eventualantrag auf Aufhebung des Leistungsweises bezüglich der Note für das Modul IAL Fachdidaktik Bildnerisches Gestalten und Einräumung eines weiteren Wiederholungsversuchs lässt der Beschwerdeführer ausführen, dass das Prüfungsverfahren fehlerbehaftet gewesen sei. Allein aus diesem Grund könnten die hervorgebrachten Leistungen den tatsächlichen Wissensstand und die angeeigneten fachlichen Qualifikationen des Beschwerdeführers bestenfalls deutlich verzerrt wiedergeben. Insbesondere liege ein Verstoss gegen das Gebot der Chancengleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) vor. Im Gebot der rechtsgleichen Behandlung sei der Anspruch auf rechtsgleiche Prüfungsbedingungen eingeschlossen. Bezüglich der Prüfungsgestaltung bedeute dies, dass für alle Kandidaten möglichst gleiche Bedingungen hergestellt werden sollten. Verfahrensmängel im Prüfungsablauf oder Reglementsverletzungen seien rechtserheblich, wenn sie in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten beeinflussten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2568/2008 vom 15. September 2008, Erw. 5.1). Daher seien äussere Einwirkungen, die geeignet seien, die Konzentration eines Kandidaten nicht unerheblich zu erschweren und ihn dadurch davon abzuhalten, seine wahre Befähigung nachzuweisen, durch organisatorische Massnahmen zu vermeiden.

Diese Grundsätze seien in Bezug auf die vom Beschwerdeführer erbrachten Prüfungsleistungen nicht umfänglich gewahrt worden. Sein Prüfungsgespräch sei weitestgehend als Monolog geführt worden, wodurch ihm kaum Gelegenheit gegeben worden sei, Fragen zu stellen oder sein Verständnis zu vertiefen. Die einseitige Natur des Gesprächs habe die Interaktion und den Dialog zwischen Prüfer und Kandidat stark eingeschränkt, was wiederum die Möglichkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt habe, sein Wissen zu vertiefen und mögliche Unklarheiten zu klären. Inwiefern die Darlegungen der Dozenten dieser Rüge entgegenstünden und sie entkräfteten, erschliesse sich nicht. Zu den vorgenannten äusseren Bedingungen gehöre unter anderem, dass den Kandidaten eine angemessene und gleich lang bemessene Zeit für die Lösung der Prüfungsaufgaben zu gewähren sei. Hier sollte die Dauer der mündlichen Prüfung ca. 20 Minuten betragen. Die Prüfung des Beschwerdeführers habe 25 Minuten gedauert. Dabei handle es sich nicht – wie die Vorinstanz angenommen habe – um eine geringfügige Überschreitung, sondern eine solche im Umfang von 25%. Schliesslich bestehe die Besorgnis der Voreingenommenheit der Experten B._____ und C._____. Rückwirkend betrachtet habe der Beschwerdeführer bereits nach wenigen Sekunden eine Animosität aufgrund seines Alters und seiner Unkenntnis des Schweizerdeutschen Dialekts gespürt. Herr B._____ habe sich nur mit einem Satz geäussert und sei im Übrigen vollständig stumm geblieben. In der Nachbesprechung hätten die Experten ihrer Voreingenommenheit Ausdruck verliehen, indem sie den Beschwerdeführer gefragt hätten, was er jetzt mache. Auf seine Antwort, dass er als Förderlehrer (Heilpädagoge) tätig sei, hätten sie ihn mit der Äusserung, vielleicht könne er ja Schulhilfe geben, und einem damit einhergehenden Lacher herabgewürdigt.

5.2. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände belegen weder rechtsungleiche Prüfungsbedingungen noch kommen sie als Ursache dafür in Betracht, dass seine Prüfungsfähigkeit, insbesondere seine Konzentration, durch äussere Einflüsse beeinträchtigt gewesen wäre.

Auf den angeblichen Monolog der Prüfungsexperten, wodurch ihm kaum Gelegenheit geboten worden sei, Fragen zu stellen oder sein Verständnis zu vertiefen, ging schon die Vorinstanz ein und befand, dieser Behauptung stünden die differenzierten und plausiblen Darlegungen der Examinatoren entgegen. Diese hätten gemäss ihrer Stellungnahme vom 22. März 2024 (Beschwerdeantwortbeilage 10) den Beschwerdeführer dazu bringen wollen, seine fachdidaktischen Kompetenzen in Form einer Reflexion seiner (nicht überzeugenden) Unterrichtsplanung und Resultate unter Beweis zu stellen, was den eigentlichen Inhalt der Prüfung dargestellt habe (angefochtener Entscheid, Erw. 6.1). Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen geht der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht näher ein und liefert keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Prüfungsgespräch völlig einseitig verlaufen und er kaum zu Wort gekommen wäre. Dazu passt auch schlecht ins Bild, dass Experte B._____ äusserst stumm geblieben und kaum einen Satz geäussert haben soll. Die Interaktion wurde effektiv auch von den Experten kritisch gewürdigt und als unbefriedigend empfunden, was aber offenbar nicht daher rührte, dass dem Beschwerdeführer das Wort nicht erteilt worden wäre, sondern dass ihm aus Sicht der Experten eine Reflexion seines Unterrichts nicht möglich war. Gegenteiliges lässt sich dem Prüfungsprotokoll (Beschwerdeantwortbeilage 9) nicht entnehmen.

Dass mündliche Prüfungen nicht bei jedem Kandidaten exakt gleich lange dauern, liegt in der Natur der Sache, indem auf die Entwicklung des Prüfungsgesprächs Rücksicht genommen werden muss. Bei den als Prüfungsdauer angegebenen 20 Minuten handelte es sich denn unbestrittenermas-

sen auch nur um eine Circa-Angabe (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 6.3.2). Eine Überschreitung der Prüfungszeit kann dem Kandidaten sogar zum Vorteil gereichen, weil er dadurch mehr Zeit erhält, seine Fähigkeiten und Kompetenzen zu präsentieren. Dass die Konzentration des Beschwerdeführers nicht auch während fünf weiteren Minuten respektive insgesamt 25 Minuten gewährleistet gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Gesundheitliche Beeinträchtigungen werden von ihm im Gegensatz zum vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 6.2) nicht mehr ins Feld geführt. Im Übrigen kann insoweit auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz in Erw. 6.3.2 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer nichts (Substanzielles) entgegenzusetzen vermag.

Über das allfällige subjektive Empfinden des Beschwerdeführers hinausgehende, objektivierbare Hinweise auf eine Voreingenommenheit der Prüfungsexperten ihm gegenüber (wegen seines fortgeschrittenen Alters oder fehlender Dialektkenntnisse) existieren nicht. Nicht bestritten wird seitens der Pädagogischen Hochschule, dass sich die Experten im Anschluss an die Prüfung nach den beruflichen Plänen des Beschwerdeführers erkundigten. Dieses Verhalten wird von der Pädagogischen Hochschule bzw. den Experten nachvollziehbar mit ihrer Betroffenheit darüber erklärt, dass die nicht bestandene Prüfung für den Beschwerdeführer den Ausschluss aus dem Studiengang bedeutet. Darüber hätten die Experten dem Beschwerdeführer ihr Bedauern ausgedrückt. Sie hätten sich jedoch keineswegs abschätzig verhalten. Der Beschwerdeführer müsse ihre Betroffenheit falsch verstanden haben. Eine für den Prüfungsverlauf oder die Leistungsbewertung massgebliche Voreingenommenheit der Experten lässt sich aus den geschilderten Vorkommnissen nicht ablesen, insbesondere auch nicht aus dem Umstand, dass Experte B._____ den Beschwerdeführer wie in einer Verhörsituation angestarrt haben soll ("Swiss Stare").

6.

Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet. Dem angefochtenen Leistungsausweis haften keine ersichtlichen formellen Mängel oder grobe, d.h. trotz der zurückhaltenden richterlichen Überprüfung zu beachtende materielle Bewertungsfehler an. Auch der Prüfungsablauf gibt zu keinen Beanstandungen Anlass.

III.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Parteikosten sind mangels anwaltlicher Vertretung der obsiegenden Partei Pädagogische Hochschule keine zu ersetzen (vgl. § 29 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die FHNW, Direktion

Mitteilung an: die FHNW Beschwerdekommission

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).

Aarau, 17. Juli 2025

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Michel Ruchti