Lexipedia

Entscheid

WBE.2025.280/289/322

WBE.2025.280/289/322 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2025-09-30

30. September 2025Deutsch28 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2025.280 WBE.2025.289 WBE.2025.322 / SW / jb (BE.2025.062) Art. 85 Urteil vom 30. September 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter J. Huber Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikantin...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2025.280 WBE.2025.289 WBE.2025.322 / SW / jb (BE.2025.062) Art. 85

Urteil vom 30. September 2025

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter J. Huber Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikantin Schläfli

Beschwerde- A._____ führer

gegen

Gemeinderat Q._____

Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe

- Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 24. Juli 2025 (vorsorgliche Massnahmen; WBE.2025.280) - Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 11. August 2025 (aufschiebende Wirkung; WBE.2025.289) - Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 3. September 2025 (Einstellung Sozialhilfe; WBE.2025.322)

Sachverhalt

A.

1.

A._____, geb. tt.mm.jjjj, wird seit 1. April 2024 von der Gemeinde Q._____ mit materieller Hilfe bzw. Nothilfe unterstützt.

2.

Am 7. Juli 2025 entschied der Gemeinderat Q._____:

1. Die materielle Hilfe für A._____ wird in Folge wiederholtem Nichterfüllen von Auflagen und Weisungen per 31. Juli 2025 eingestellt.

2. Die Nothilfe gemäss den gesetzlichen Bestimmungen wird weiterhin gewährt.

3. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung wegen missbräuchlichen Verhaltens gemäss § 46 VRPG entzogen.

4.-5. [...]

B.

1.

Gegen den Gemeinderatsentscheid führte A._____ beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) am 11. Juli 2025 (Eingang per Post am 14. Juli 2025) Verwaltungsbeschwerde und stellte folgende Anträge:

1. Aufhebung des Entscheids vom 7. Juli 2025.

2. Rückwirkende Auszahlung der vollen materiellen Hilfe in Höhe von mindestens 2'000 CHF pro Monat – statt der entwürdigenden 500 CHF der letzten Jahre.

3. Unentgeltlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 29 Abs. 3 BV.

4. Zuerkennung von Ergänzungsleistungen, da meine finanzielle und familiäre Lage dies zwingend erforderlich macht.

5. Sofortige Beendigung der stigmatisierenden Aussagen und internen Einschätzungen, die mich herabsetzen.

6. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde.

2.

Am 23. Juli 2025 beantragte A._____ bei der Beschwerdestelle SPG zur Sicherung seines Existenzminimums bis zum Entscheid die sofortige Auszahlung eines Vorschusses von mind. Fr. 1'000.00.

3.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Juli 2025 wies die Beschwerdestelle SPG den Antrag auf superprovisorische bzw. vorsorgliche Massnahmen ab.

4.

Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wies die Beschwerdestelle SPG mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. August 2025 ab.

5.

Am 3. September 2025 entschied die Beschwerdestelle SPG:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gleichzeitig wies die Beschwerdestelle SPG das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab.

C.

1.

1.1. Am 28. Juli 2025 erhob A._____ Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung der Beschwerdestelle SPG vom 24. Juli 2025 betreffend Abweisung der superprovisorischen bzw. vorsorglichen Massnahmen mit folgenden Anträgen (WBE.2025.280):

1. Die unverzügliche und rückwirkende Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, rückwirkend ab dem ersten Antrag 2022, gemäss Art. 29 Abs. 3 BV.

2. Die rückwirkende Auszahlung materieller Hilfe in Höhe von mindestens CHF 2'000.– pro Monat ab Februar 2022 bis heute – entsprechend dem rechtlich geschuldeten Lebensbedarf.

3. Die sofortige Auszahlung einer Überbrückungshilfe/Nothilfe von mindestens CHF 1'000.– pro Monat bis zum Entscheid.

4. Eine unabhängige Gesamtevaluation meiner sozialen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Situation durch eine neutrale Stelle – unter Einbezug sämtlicher Unterlassungen, Eingriffe und Schäden.

1.2. Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 setzte der instruierende Verwaltungsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Verbesserung seiner Beschwerde unter Androhung des Nichteintretens.

1.3. Am 4. August 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht eine "Verbesserte Beschwerde" mit folgenden Anträgen ein:

1. Sofortige Auszahlung einer existenzsichernden Sozialhilfe, auch rückwirkend seit Februar 2022

2. Anordnung vorsorglicher Massnahmen (superprovisorisch): - Sofortiger Vorschuss zur Abwendung der akuten Notlage - Auszahlung spätestens innerhalb von 5 Werktagen

3. Feststellung der Rechtsverletzung durch den Gemeinderat Q._____ und die SPG

4. Prüfung und Dokumentation, weshalb die Behörde über 3,5 Jahre untätig blieb und damit Art. 12 BV faktisch verletzt wurde

1.4. Am 11. August 2025 stellte der Beschwerdeführer folgenden Antrag:

Das Verwaltungsgericht wird ersucht, innert maximal 5 Tagen ab Eingang dieses Gesuchs eine Zwischenverfügung zu erlassen, wonach die zuständige Behörde umgehend die fälligen Leistungen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auszahlt.

1.5. Mit Verfügung vom 13. August 2025 wies der instruierende Verwaltungsrichter den Antrag des Beschwerdeführers auf superprovisorische Massnahmen im Verwaltungsgerichtsverfahren ab.

1.6. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 18. August 2025 forderte der Beschwerdeführer:

1. Anordnung einer sofortigen Zwischenverfügung innert 5 Werktagen ab Erhalt dieses Schreibens, mit der die zuständigen Behörden (Gemeinderat Q._____ und SPG) verpflichtet werden, mir ab sofort existenzsichernde Leistungen auszuzahlen – rückwirkend ab Februar 2022.

2. Klare Feststellung, dass eine weitere Verzögerung unzulässig ist und als Rechtsverweigerung gewertet wird.

1.7. Sowohl der Gemeinderat Q._____ mit Schreiben vom 19. August 2025 als auch die Beschwerdestelle SPG mit Schreiben vom 3. September 2025 verzichteten auf eine Beschwerdeantwort.

2.

2.1. Gegen die verfahrensleitende Verfügung der Beschwerdestelle SPG vom 11. August 2025 erhob A._____ am 13. August 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit folgenden Anträgen (WBE.2025.289):

1. Die Verfügung der Beschwerdestelle SPG vom 11. August 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die aufschiebende Wirkung meiner Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom 7. Juli 2025 sei sofort wiederherzustellen.

3. Die volle materielle Hilfe in Höhe von mindestens CHF 2'000 pro Monat sei unverzüglich wieder auszurichten.

4. Die volle materielle Hilfe in Höhe von mindestens CHF 2'000 pro Monat sei rückwirkend für die letzten 3,5 Jahre nachzuzahlen, da die bisherigen Leistungen das Existenzminimum in verfassungswidriger Weise massiv unterschritten.

5. Es sei festzustellen, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung eine vorsätzliche, fortgesetzte und systematische Missachtung verfassungsmässiger Rechte darstellt.

6. Die Behörde sei anzuweisen, mir unverzüglich einen unentgeltlichen Rechtsanwalt gemäss Art. 29 Abs. 3 BV beizuordnen, nachdem mir dies seit 3,5 Jahren trotz mehrfacher Anträge in systematisch rechtswidriger Weise verweigert wurde.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

2.2. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 18. August 2025 forderte der Beschwerdeführer:

1. Anordnung einer sofortigen Zwischenverfügung innert 5 Werktagen ab Erhalt dieses Schreibens, mit der die zuständigen Behörden (Gemeinderat Q._____ und SPG) verpflichtet werden, mir ab sofort existenzsichernde Leistungen auszuzahlen – rückwirkend ab Februar 2022.

2. Klare Feststellung, dass eine weitere Verzögerung unzulässig ist und als Rechtsverweigerung gewertet wird.

2.3. Sowohl der Gemeinderat Q._____ mit Schreiben vom 20. August 2025 als auch die Beschwerdestelle SPG mit Schreiben vom 3. September 2025 verzichteten auf eine Beschwerdeantwort.

3.

3.1. Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 3. September 2025 erhob A._____ am 8. September 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen (WBE.2025.322):

1. Der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 3. September 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Mir sei rückwirkend ab dem 2. Februar 2022 die volle materielle Hilfe von mindestens CHF 2'000 pro Monat auszurichten.

3. Es sei festzustellen, dass die wiederholten Kürzungen (30 %) des Grundbedarfs rechtswidrig und unverhältnismässig waren.

4. Mir sei eine unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss Art. 29 Abs. 3 BV zu gewähren.

5. Das Sozialamt sei zu verpflichten, mich bei der Wiedererlangung meines Führerausweises aktiv zu unterstützen und sämtliche damit verbundenen Kosten und Rechnungen (Gutachten, Therapien, Tests) vollumfänglich zu übernehmen.

6. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen.

3.2. Sowohl der Gemeinderat Q._____ mit Schreiben vom 12. September 2025 als auch die Beschwerdestelle SPG mit Schreiben vom 23. September verzichteten auf eine Beschwerdeantwort.

3.3. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 18. September 2025 hielt der Beschwerdeführer unter anderem fest:

1. Sämtliche Beschwerdeanträge sind aufrechtzuerhalten.

2. Da die Gegenseite keine inhaltliche Stellungnahme abgegeben hat, ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen.

3. Insbesondere beantrage ich weiterhin: - die sofortige Gewährung der vollen gesetzlichen materiellen Hilfe rückwirkend seit dem 2. Februar 2022; - die Übernahme sämtlicher offener Rechnungen und Schulden im Rahmen der Sozialhilfe; - die Unterstützung beim Verfahren betreffend Wiedererteilung meines Führerausweises; - die Feststellung meiner akuten Notlage und die sofortige Auszahlung der entsprechenden Leistungen.

4.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim DGS angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfeund Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig.

2.

Gemäss § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerdeführung befugt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (materielle Beschwer). Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Es besteht im praktischen Nutzen, den ihr die erfolgreiche Beschwerde eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 278, Erw. I/4/a; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, N. 129 zu § 38 [a]VRPG).

Gemäss § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerdeführung befugt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (materielle Beschwer). Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Es besteht im praktischen Nutzen, den ihr die erfolgreiche Beschwerde eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 278, Erw. I/4/a; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, N. 129 zu § 38 [a]VRPG).

Mit dem angefochtenen Entscheid wurde bestätigt, dass dem Beschwerdeführer die beantragte Auszahlung materieller Hilfe nicht gewährt wird und er lediglich noch mit Nothilfe unterstützt wird. Dadurch ist er beschwert und somit zur Beschwerde befugt.

3.

Der Beschwerdeführer hat mit je separater Beschwerde die verfahrensleitenden Verfügungen vom 24. Juli 2025 und 11. August 2025 sowie den Entscheid in der Sache vom 3. September 2025 im Verfahren BE.2025.062 vor der Beschwerdestelle SPG angefochten. Da die drei Anfechtungs-

objekte aus derselben Verwaltungsbeschwerde hervorgehen und eine beförderliche Beurteilung in der Hauptsache (Einstellung der materiellen Hilfe) möglich ist, rechtfertigt es sich im Sinne der Prozessökonomie, alle drei Beschwerden mit dem vorliegenden Entscheid gemeinsam zu beurteilen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.358 vom 24. März 2023, Erw. I/1.2). Das Verwaltungsgericht vereinigt deshalb die drei Verfahren WBE.2025.280, WBE.2025.289 und WBE.2025.322.

4.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden vom 4. und 11. August 2025 (Verfahren WBE.2025.280 und WBE.2025.289) betreffen vorsorgliche Massnahmen im Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG. Dieses Verfahren wurde mit dem Entscheid in der Hauptsache vom 3. September 2025 abgeschlossen.

Wie vorne in Erw. I/2 ausgeführt, ist zur Beschwerdeführung befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat. Die Legitimation zur Beschwerde ist eine Sachurteilsvoraussetzung und von Amtes wegen zu prüfen (MERKER, a. a. O., N. 3 f. zu Vorbem. zu § 38 [a]VRPG). Als Sachurteilsvoraussetzung muss sie nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde bestehen, sondern sie umfasst auch das aktuelle, praktische (Rechtschutz-)Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung im Zeitpunkt des Entscheids. Fällt ein bestehendes aktuelles Interesse nach Einreichung der Beschwerde, aber vor der Eröffnung des Entscheids dahin, ist die Beschwerde als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben (vgl. AGVE 2001, S. 230, Erw. 2/b/aa; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2011.200 vom 25. Oktober 2011, Erw. I/3.1; MERKER, a.a.O., N. 139 ff. zu § 38 [a]VRPG; vgl. auch BGE 133 II 81, Erw. 3).

Soweit die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG vor Verwaltungsgericht noch strittig war, fiel das Rechtschutzinteresse an der Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden vom 4. und 11. August 2025 (Verfahren WBE.2025.280 und WBE.2025.289) betreffend die sofortige Auszahlung von Sozialhilfe und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid der Beschwerdestelle SPG in der Hauptsache vom 3. September 2025 dahin. Dementsprechend sind diese als gegenstandslos abzuschreiben.

5.

5.1. Das Rechtsmittelverfahren wird durch den Streitgegenstand begrenzt, der seinerseits durch den angefochtenen Entscheid, das Anfechtungsobjekt, bestimmt wird. Nur was Gegenstand des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens war bzw. hätte sein sollen – oder allenfalls im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren zusätzlich geregelt wurde – kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Streitgegenstand sein (BGE 125 V 413, Erw. 1 f.; AGVE 1999, S. 367, Erw. I/1/a; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.429 vom 10. Juni 2025, Erw. II/2.2.1.2; MERKER, a.a.O., N. 3 zu § 38 [a]VRPG, N. 24 f. zu § 39 [a]VRPG).

5.2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die vom Gemeinderat Q._____ mit Entscheid vom 7. Juli 2025 verfügte Einstellung der materiellen Hilfe per 31. Juli 2025 wegen wiederholten Nichterfüllens von Auflagen und Weisungen. Die Gewährung materieller Hilfe von mindestens Fr. 2'000.00 pro Monat (Rechtsbegehren Ziff. 2), die wiederholte Kürzung der materiellen Hilfe (Rechtsbegehren Ziff. 3), die Unterstützung zur Wiedererlangung des Führerausweises (Rechtsbegehren Ziff. 5) und die Übernahme sämtlicher offener Rechnungen sowie Schulden (Antrag 3,

2. Spiegelstrich in der Eingabe vom 18. September 2025) sind nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids oder des Entscheids des Gemeinderats und liegen somit ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens. Somit ist auf die Rechtsbegehren Ziff. 2, 3 und 5 sowie auf den Antrag 3, 2. Spiegelstrich, in der Eingabe vom 18. September 2025 nicht einzutreten.

6.

Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. September 2025 ist – unter Vorbehalt der vorstehenden Erw. I/5 – einzutreten.

7.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).

II.

1.

1.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigen Entscheiden vom 13. Mai 2024, 21. Mai 2024, 30. September 2024 und 27. Januar 2025 jeweils mit Auflagen und Weisungen zur Teilnahme an Unterstützungsangeboten (Jobcoaching, AMIplus, RAV-Beratung) und zur Arbeitssuche (Nachweis von monatlich mindestens zwölf Stellenbemühungen) verpflichtet worden sei, verbunden mit der Androhung einer Kürzung bzw. Einstellung der Sozialhilfe. Der Beschwerdeführer habe diese Auflagen und Weisungen wiederholt pflichtwidrig missachtet. Er habe das Erstgespräch beim AMIplus unentschuldigt nicht wahrgenommen, nachdem er zuvor versucht habe, den Termin ohne Begründung zu verschieben, was zum Abbruch des AMIplus-Programms geführt habe. Anlässlich des Erstgesprächs bei der B._____ AG habe der Beschwerdeführer kein Interesse an den Erklärungen gezeigt, was überhaupt die Aufgabe des Jobcoachings beinhalte. Bereits bei der ersten Frage habe er unangemessen reagiert und innert kürzester Zeit den Termin beendet, indem er wütend den Raum verlassen und die Tür mit einem Knall zugeschlagen habe. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers an diesem Gespräch habe sich die B._____ AG entschieden, das Dossier des Beschwerdeführers abzulehnen, da sie die Gefahr einer Eskalation als zu gross eingeschätzt habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer beim Erstgespräch beim RAV R._____ keinerlei Interesse an einer Unterstützung durch eine RAV-Beraterin gezeigt und das Gespräch abgebrochen, weshalb das RAV R._____ die Zusammenarbeit mit ihm per sofort eingestellt habe.

In Bezug auf die geforderten Stellenbemühungen verstehe es sich von selbst, dass es sich um ernsthafte Bemühungen handeln müsse, bei denen nicht von Anfang an mangels Qualifikationen oder mangels Führerausweis keine Erfolgschancen bestünden. Zwar habe sich der Beschwerdeführer über den Zeitraum vom 16. Mai 2024 bis 20. August 2025 mit insgesamt

248 Stellenbemühungen auf diverse Arbeitsstellen beworben, dabei seien

91 Bewerbungen aber unbeachtlich, weil ihm der Führerausweis entzogen worden sei bzw. er nicht über die geforderten Ausbildungen und Qualifikationen verfüge oder sich doppelt beworben habe. Tatsächlich habe ihn der Gemeinderat Q._____ bereits am 30. September 2024 darauf hingewiesen, dass er sich seinem Ausbildungsstand und seinen tatsächlichen Fähigkeiten entsprechend bewerben müsse. Die verbliebenen, über rund 15 Monate eingereichten Stellenbemühungen würden sich auf durchschnittlich rund 10,5 Stellenbemühungen pro Monat belaufen. Somit habe der Beschwerdeführer die geforderten monatlich mindestens zwölf Stellenbemühungen nicht erbracht. In den Monaten Juni und Juli 2024 habe er gar keine Stellenbemühungen eingereicht.

Dem Beschwerdeführer sei klar gewesen, was von ihm verlangt werde, und er sei auf die möglichen Sanktionen hingewiesen worden. Weil er die Auflagen und Weisungen nicht befolgt habe, sei ihm mit rechtskräftigen Entscheiden vom 8. Juli 2024, 30. September 2024 und 27. Januar 2025 jeweils aus denselben Gründen der Grundbedarf für drei bzw. sechs Monate um 30 % gekürzt und mit gemeinderätlichem Entscheid vom 7. Juli 2025 die Sozialhilfe eingestellt worden. Die formellen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Einstellung der materiellen Hilfe gemäss § 13b Abs. 2 und Abs. 3 SPG seien erfüllt. Die Nothilfe gemäss Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) werde gewährt (§ 13b Abs. 5 SPG).

1.2. 1.2.1. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass er über 1'000 Bewerbungen nachgewiesen habe und ihm dennoch unterstellt werde, er sei nicht bemüht. Zudem seien seine Bewerbungen auf höher qualifizierte Stellen (z.B. Leitung, Management) abgewertet worden, obwohl er Gründer und Geschäftsführer der C._____ GmbH gewesen sei und damit ein Unternehmen geführt, Mitarbeiter koordiniert, Verträge abgeschlossen und Kunden akquiriert habe. Diese Erfahrungen würden ihn für verantwortungsvolle Positionen qualifizieren. Die Abwertung seiner Bewerbungen sei willkürlich und sachlich falsch.

1.2.2. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass er Betreibungen und Verlustscheine habe, dass weitere Kürzungen des Grundbedarfs unzulässig seien und ihn direkt in die Überschuldung treiben würden, dass er seit über dreieinhalb Jahren von materieller Hilfe von weniger als Fr. 500.00 (zeitweise sogar von nur Fr. 300.00) pro Monat habe leben müssen, ohne je RAV-Gelder oder andere Versicherungsleistungen erhalten zu haben, dass das Ganze eine Form von wirtschaftlicher Sklaverei sei und seine Menschenwürde (Art. 7 BV) verletze, sind vorliegend nicht von Belang (siehe vorne Erw. I/5.2). Dasselbe gilt für die Argumente, wonach die Sozialhilfe ihn bei der Wiedererlangung seines Führerausweises zu unterstützen habe. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er die Hauptlast in der Betreuung seiner psychisch belasteten Mutter und bei der Organisation der Heimpflege seines schwer erkrankten, mittlerweile verstorbenen Vaters trage und dies von den Behörden ignoriert worden sei, gilt das von der Vorinstanz betreffend Unzuständigkeit in dieser Sache Ausgeführte.

2.

2.1. Gemäss § 5 Abs. 1 SPG besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind. Damit wird der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe ausgedrückt. Die hilfesuchende Person ist verpflichtet, sich nach Möglichkeit selbst zu helfen, d. h., sie muss alles Zumutbare unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Darunter fällt auch der Einsatz der eigenen Arbeitskraft (BGE 130 I 71, Erw. 4; vgl. auch die gemäss § 2a SPV grundsätzlich verbindlichen von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien [SKOS-Richtlinien] in der ab 1. Januar 2025 geltenden Fassung, Kapitel A.3, Erläuterungen a).

Keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat, wer Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich – insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selber zu verschaffen; denn solche Personen stehen nicht in jener

Notsituation, auf die das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen zugeschnitten ist (BGE 130 I 71, Erw. 4.3).

2.2. Die Gewährung materieller Hilfe kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden (§ 13 Abs. 1 SPG). Zu den möglichen Auflagen und Weisungen gehört unter anderem die Anordnung, an einem Arbeitsintegrationsoder Beschäftigungsprogramm teilzunehmen. Die Arbeitsintegrations- und Beschäftigungsprogramme sind Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung zur Minderung seiner Bedürftigkeit bzw. Unterstützungspflicht, wonach er nach eigenen Kräften dazu beitragen muss, die Notlage zu lindern oder zu beheben. Der Minderung der Bedürftigkeit dienen unter anderem die Suche und Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit und ein Beitrag zur beruflichen und sozialen Integration (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.4.1). Arbeitsintegrations- und Beschäftigungsprogramme gelten nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne der Richtlinien zum Einkommensfreibetrag. Die entsprechenden Leistungen werden mit einer Integrationszulage honoriert (SKOS-Richtlinien, Kapitel D.2, Erläuterungen b).

2.3. Die Nichtbefolgung von Auflagen und Weisungen kann zur Kürzung und Einstellung der materiellen Unterstützung führen (§ 13b Abs. 1 SPG). Die materielle Hilfe kann dabei unter die Existenzsicherung gekürzt oder ganz eingestellt werden, wenn die unterstützte Person den Auflagen und Weisungen in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt, namentlich indem sie sich nicht um zumutbare Arbeit bemüht oder die Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs- oder Beschäftigungsprogramm verweigert (§ 13b Abs. 2 SPG). Gemäss § 13b Abs. 3 SPG setzen die Kürzung unter die Existenzsicherung sowie die Einstellung der materiellen Hilfe voraus, dass eine Kürzung der materiellen Hilfe aus dem gleichen Grund bereits erfolgt ist (lit. a) und der unterstützten Person die Kürzung unter die Existenzsicherung und die Einstellung der materiellen Hilfe unter Ansetzung einer angemessenen Frist angedroht wurden (lit. b). Vorbehalten bleibt bei einer Kürzung oder Einstellung das Recht auf Hilfe in Notlagen nach Art. 12 BV (§ 13b Abs. 5 SPG).

2.4. Art. 12 BV bestimmt, dass wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch hat auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (BGE 150 I 6, Erw. 5.1). Die Formulierung "nicht in der Lage ist" soll das Subsidiaritätsprinzip zum Ausdruck bringen (vgl. BGE 150 I 6, Erw. 10.1.2). Der Anspruch umfasst damit einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleider, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können (BGE 150 I 6, Erw. 5.1). Das Recht auf Hilfe in Notlagen, das primär für Personengruppen ohne Aufenthaltsbefugnis und in Einzelfällen, wenn die allgemeine Sozialhilfe trotz wirtschaftlicher Bedürftigkeit gestrichen wird, zur Anwendung kommt, ist von der allgemeinen Sozialhilfe zu unterscheiden.

3.

3.1. 3.1.1. Die Einstellung der materiellen Hilfe ist zulässig, wenn die unterstützte Person den Auflagen und Weisungen in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt (§ 13 Abs. 2 SPG; siehe vorne Erw. II/2.3)

3.1.2. Nachdem der Beschwerdeführer am 2. Mai 2024 bereits mündlich über seine Anmeldung für das AMIplus-Programm informiert worden war, wurde ihm am 21. Mai 2024 (unter anderem) die Auflage und Weisung erteilt, dass er das AMIplus-Programm im RAV R._____ regelmässig und pünktlich zu besuchen hat. Nachdem er den Termin ohne Begründung verschieben wollte, wurde er von den Sozialen Diensten mit Schreiben vom 20. Juni 2024 nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er den Termin bei AMIplus am 24. Juni 2024 wahrnehmen müsse. Indem der Beschwerdeführer das Erstgespräch bei AMIplus trotzdem nicht wahrnahm, verstiess er gegen die Auflagen und Weisungen (vgl. Vorakten Gemeinde, P7 ff.).

Aus den Akten ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer der Einladung für das Erstgespräch vom 14. August 2024 zur Unterstützung durch die B._____ AG zwar folgte, dieses jedoch nach kurzer Zeit beendet werden musste, da er aggressiv und unkooperativ aufgetreten ist. Die Massnahme musste deshalb abgebrochen werden (vgl. Vorakten Gemeinde, P13 f.).

Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Juni 2025 aufforderungsgemäss für ein Gespräch beim RAV R._____ anmeldete und auf den entsprechenden Termin auch tatsächlich erschien. Er brach das Gespräch aber eigenmächtig ab, worauf die Zusammenarbeit mit ihm per sofort eingestellt wurde (Vorakten Gemeinde, P39).

Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Auflage und Weisung, an Unterstützungsangeboten im Hinblick auf eine berufliche Wiedereingliederung teilzunehmen, wiederholt nicht erfüllte. Beachtliche Gründe, wieso er sich diesbezüglich sträubte, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

3.1.3. Am 30. September 2024 verfügte der Gemeinderat im Sinne einer Auflage bzw. Weisung, dass sich der Beschwerdeführer nur auf Stellen bewerben

dürfe, die seinem Ausbildungsstand und seinen tatsächlichen Fähigkeiten entsprechen würden. Zudem habe er den Sozialen Diensten monatlich zwölf Stellenbemühungen nachzuweisen und schriftliche Absagen vorzulegen. Bewerbungen, die nicht seinem Fähigkeitsprofil entsprächen, würden ihm nicht angerechnet. Mit gemeinderätlichem Entscheid vom 27. Januar 2025 wurde die Auflage bzw. Weisung erneuert, dass er den Sozialen Diensten monatlich insgesamt zwölf Stellenbemühungen inkl. Absagen einreichen müsse.

Der Beschwerdeführer wehrt sich sinngemäss dagegen, dass die Vorinstanzen Stellenbewerbungen, die ihres Erachtens seinem Ausbildungsstand und seinen tatsächlichen Fähigkeiten nicht entsprechen, nicht berücksichtigten. Er macht geltend, dass ihn seine Erfahrungen als Gründer und Geschäftsführer der C._____ GmbH für verantwortungsvolle Positionen qualifizieren würden. Gemäss seinem Lebenslauf hat der Beschwerdeführer jedoch keine Ausbildung; sein höchster Schulabschluss ist die Volksschule. Er war für seine C._____ GmbH als Taxifahrer tätig, bis ihm der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen wurde. Indem sich der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Bewerbungen unter anderem als Direktor, Mitglied der Geschäftsleitung oder Leiter HR sowie (trotz entzogenem Führerausweis) als Chauffeur und Staplerfahrer beworben hat, verstiess er offensichtlich gegen die Vorgabe, nur Bewerbungen mit ernsthaften Erfolgsaussichten zu tätigen. Die (angedrohte) Nichtberücksichtigung nicht realistischer Bewerbungen lässt sich daher nicht beanstanden.

Betreffend den Nachweis von monatlich mindestens zwölf Bewerbungen bestreitet der Beschwerdeführer sinngemäss, dass er nicht genügend Stellenbemühungen eingereicht habe. So führt er aus, über 1'000 Bewerbungen getätigt zu haben. Einen Beleg dafür liefert er jedoch nicht. Überdies verkennt er, dass nicht relevant ist, wie viele Stellenbemühungen er insgesamt eingereicht hat, sondern ob er die Auflage und Weisung, monatlich mindestens zwölf Bewerbungen für Stellen entsprechend seinem Fähigkeitsprofil einzureichen, erfüllt hat. Dass dem nicht so ist, lässt sich den Akten entnehmen. So hat der Beschwerdeführer beispielsweise im März 2025 nur acht Bewerbungen eingereicht, wobei er für zwei Stellen nicht qualifiziert war (Februar 2025: 9 Bewerbungen/für 2 Stellen unqualifiziert; Dezember 2024: 14/5; Oktober 2024: 14/5; September 2024: 10/10 etc.). Konkrete Einwände, dass bestimmte Stellenbewerbungen zu Unrecht als inadäquat beurteilt worden seien, werden nicht vorgebracht (vgl. zum Ganzen Vorakten act. 268 ff.).

3.1.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegen die vom Gemeinderat verfügten Auflagen und Weisungen betreffend Teilnah-

me an Unterstützungsprogrammen sowie betreffend Stellenbemühungen mehrfach und in schwerwiegender Weise verstossen hat.

3.2. Die Einstellung der materiellen Hilfe setzt voraus, dass eine Kürzung der materiellen Hilfe aus dem gleichen Grund bereits erfolgt ist (§ 13b Abs. 3 lit. a SPG; siehe vorne Erw. II/2.3).

Dem Beschwerdeführer wurde die materielle Hilfe aufgrund wiederholter Widerhandlungen gegen Auflagen und Weisungen eingestellt. Bereits mit gemeinderätlichem Entscheid vom 8. Juli 2024 wurde ihm die Sozialhilfe ab August 2024 für drei Monate um 30 % des Grundbedarfs gekürzt, da er gegen die Weisung, den Termin bei AMIplus am 24. Juni 2024 wahrzunehmen, verstossen hat. Mit gemeinderätlichem Entscheid vom 30. September 2024 wurde eine Kürzung des Grundbedarfs um 30 % ab November 2024 für weitere sechs Monate aufgrund erneutem Nichterfüllen von Auflagen und Weisungen (Jobcoaching) verfügt; mit Entscheid des Gemeinderats vom 27. Januar 2025 wurde an der Kürzung festgehalten. Damit ist die Voraussetzung gemäss § 13b Abs. 3 lit. a SPG erfüllt.

3.3. Die Einstellung der materiellen Hilfe muss der betroffenen Person unter Ansetzung einer angemessenen Frist vorgängig angedroht worden sein (§ 13b Abs. 3 lit. b SPG; siehe vorne Erw. II/2.3).

Mit den am 30. September 2024 und 27. Januar 2025 gemeinderätlich verfügten Weisungen und Auflagen wurde dem Beschwerdeführer jeweils ausdrücklich angedroht, dass bei deren Missachtung die materielle Hilfe gekürzt oder eingestellt werden kann.

Wie vorstehend in Erw. II/3.1 ausgeführt, hat der Beschwerdeführer die Auflagen und Weisungen in Bezug auf die Teilnahme an Unterstützungsprogrammen nicht erfüllt. Zudem wies er (unter Beachtung der Tatsache, dass diverse Bewerbungen seinem Fähigkeitsprofil nicht entsprechen) keine genügenden Stellenbemühungen nach. Nachdem die bereits mehrfach verfügte Kürzung der materiellen Hilfe keine Wirkung zeigte, wurde ihm mit Schreiben vom 18. Juni 2025 aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (Auflagen und Weisungen) das rechtliche Gehör gewährt, was eine allfällige erneute Kürzung oder Einstellung der materiellen Hilfe betrifft. Ausweislich der Akten wurde somit dem Beschwerdeführer die Einstellung der materiellen Hilfe unter Ansetzung einer angemessenen Frist hinreichend angedroht. Die Voraussetzung gemäss § 13b Abs. 3 lit. b SPG ist folglich ebenfalls gegeben.

4.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegen die ihm auferlegten Weisungen und Auflagen wiederholt in schwerwiegender Weise verstossen und trotz mehrfacher Androhung, die materielle Hilfe einzustellen, sein Verhalten nicht angepasst hat. Der Gemeinderat Q._____ durfte aufgrund dessen die materielle Hilfe für den Beschwerdeführer einstellen und ihn auf die Nothilfe setzen. Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen.

Aufgrund der beförderlichen Behandlung der vorliegenden Streitsache kann vorliegend offenbleiben, wieso die Vorinstanz (entgegen dem Gemeinderat in Bezug auf die Verwaltungsbeschwerde) darauf verzichtet hat, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, und welche Folgen sich daraus ergeben.

III.

1.

Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1’200.00 festgelegt (vgl. § 5 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]).

2.

Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens oder Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung sind dem obsiegenden Gemeinderat Q._____ und der Vorinstanz keine Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 29 VRPG).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer ersucht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtsvertretung. Da es sich um eine Laieneingabe handelt, kann der Antrag sinngemäss nur so verstanden werden, dass er damit implizit auch um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

3.2. Nach § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechts-

vertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (Abs. 2).

3.3. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen, da er zum Zeitpunkt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lediglich noch mit Nothilfe unterstützt wird.

3.4. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138, Erw. 5.1; 139 III 396, Erw. 1.2 mit Hinweisen). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138, Erw. 5.1 mit Hinweisen).

Das Begehren des Beschwerdeführers erscheint nicht zum Vornherein als aussichtslos, da die Frage der Rechtmässigkeit der Einstellung der materiellen Hilfe einer näheren Prüfung bedurfte und das vom Beschwerdeführer angestrebte Resultat der Aufhebung des angefochtenen Entscheids nicht ausgeschlossen erschien. Daher kann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden, wobei es sich um einen Grenzfall handelt.

3.5. Ob eine unentgeltliche Rechtsvertretung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180, Erw. 2.2).

Die vorliegende Angelegenheit ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht ausreichend komplex, so dass die Bestellung einer unentgeltlichen Vertretung gerechtfertigt wäre. Der Beschwerdeführer war in der Lage, eine Beschwerde zu verfassen, die einen Antrag und eine Begründung enthält. Hinzu kommt, dass im Verfahren vor Verwaltungsgericht der Untersuchungsgrundsatz gilt (vgl. § 17 Abs. 1 VRPG) und die Rechtsanwendung von Amtes wegen erfolgt. Demgemäss ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen.

1.

Die Beschwerdeverfahren WBE.2025.280 (vorsorgliche Massnahmen), WBE.2025.289 (aufschiebende Wirkung) und WBE.2025.322 (Einstellung Sozialhilfe) werden vereinigt.

2.

Die Verfahren WBE.2025.280 und WBE.2025.289 werden als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

3.

Die Beschwerde vom 8. September 2025 (WBE.2025.322) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf.

4.

4.1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gewährt.

4.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

5.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1’200.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i. V. m. Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]).

6.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

7.

7.1. Zustellung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. September 2025 an den Gemeinderat Q._____ und den Kantonalen Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG zur Kenntnisnahme.

7.2. Zustellung der Eingabe des Kantonalen Sozialdienstes, Beschwerdestelle SPG, vom 23. September 2025 an den Beschwerdeführer (ohne Beilage) und den Gemeinderat Q._____ (mitsamt Beilage) zur Kenntnisnahme

Zustellung an: den Beschwerdeführer den Gemeinderat Q._____ das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG

Mitteilung an: die Obergerichtskasse

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 30. September 2025

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

i.V.

Michel Wittich