WBE.2025.286
WBE.2025.286 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2025-11-13
13. November 2025Deutsch24 min
Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2025.286 / ae / wm (B.2025.14) Art. 169 Urteil vom 13. November 2025 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Erny Beschwerde- A._____ führer 1 Beschwerde- B._...
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Verwaltungsgericht
1. Kammer
WBE.2025.286 / ae / wm (B.2025.14) Art. 169
Urteil vom 13. November 2025
Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Erny
Beschwerde- A._____ führer 1
Beschwerde- B._____ führerin 2 beide vertreten durch lic. iur. Patrick Loeb, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 92, 5000 Aarau
gegen
Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Tierschutzgesetzgebung (Massnahmen in der Hundehaltung und Hundezucht; aufschiebende Wirkung)
Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 28. Juli 2025
Sachverhalt
A.
1.
A._____ und B._____ sind seit Jahrzehnten Halter und Züchter von Hunden, namentlich von Pudeln. Seit 2004 sind Beanstandungen bezüglich der Hundehaltung und -zucht aktenkundig. In der Hundedatenbank AMICUS ist ab 2015 nur noch B._____ als aktive Hundehalterin registriert.
2.
Gemäss der Datenbank AMICUS gab es im Hundebestand von B._____ im Jahr 2024 fünf Würfe mit insgesamt zwölf Welpen, die alle an andere Halter abgegeben wurden. Im Juli 2024 erfolgte eine Tierschutzmeldung, wonach seit mehreren Jahren Missstände bei der Tierhaltung bestünden und im Messiehaushalt des Ehepaars AB._____ eine medizinisch bedenkliche Situation herrsche. Nach Vorabklärungen kündigte das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst (nachfolgend: VeD), im November 2024 gegenüber B._____ und A._____ an, voraussichtlich Ende Januar 2025 eine Haltungskontrolle durchzuführen. Ende Dezember 2024 und Anfang Januar 2025 gingen drei weitere Tierschutzmeldungen ein: Die Zucht finde unter katastrophalen Bedingungen statt; insbesondere werde das Muttertier ständig trächtig gehalten und es zeige sich ein sehr unhygienischer Zustand. Die angemeldete Haltungskontrolle wurde am 28. Januar 2025 in Anwesenheit der (inzwischen pensionierten) Tierärztin des Ehepaars AB._____, Dr. med. vet. C._____, durchgeführt.
B.
Die Stv. Kantonstierärztin des VeD stellte mit Schreiben vom 4. Februar 2025 A._____ und B._____ einen ausgearbeiteten Entwurf der vorgesehenen Verfügung betreffend Massnahmen gemäss Tierschutzgesetz zu und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach Eingang einer Stellungnahme des Ehepaars AB._____ stellte die Stv. Kantonstierärztin mit Schreiben vom 18. Februar 2025 sachverhaltliche Fragen, welche B._____ und A._____ unter Mithilfe von Dr. med. vet. C._____ am 25. Februar 2025 beantworteten. Daraufhin verfügte der VeD am 12. März 2025 Folgendes:
I.
Der Hundebestand von A._____ und B._____ darf nicht erhöht werden und muss durch natürliche Abgänge oder Abgaben auf maximal 5 Hunde reduziert werden.
II.
In der Hundezucht von A._____ und B._____ dürfen pro Jahr maximal 2 Würfe erfolgen. Die Würfe dürfen nicht mit derselben Hündin erfolgen. Die Hündinnen dürfen nur mit externen und nicht verwandten Rüden gedeckt werden.
III.
Zur Gewährleistung von Ziffer II. müssen alle Rüden innert Frist von 1 Monat ab Erhalt der Verfügung chirurgisch kastriert werden.
IV.
Es muss ab sofort eine schriftliche Dokumentation über die Zucht geführt werden. Diese umfasst Angaben vom Vater- und Muttertier, die Geburtsdaten der Welpen, die Anzahl geborener Welpen, der Verlauf der Aufzucht und die Abgabe an die neuen Halter (Zeitpunkt und Personalien der neuen Halter). Die Dokumentation ist jeweils bis Ende Jahr dem Veterinärdienst unaufgefordert einzureichen.
V.
[Kostenauflage].
VI.
Einer Beschwerde gegen die Massnahmen gemäss Ziffern I. bis IV. wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
VII.
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden gestützt auf Art. 28 Abs. 3 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) sowie Art. 292 des eidgenössischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) mit Busse bestraft. Art. 28 Abs. 3 TSchG lautet wie folgt: "Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst". Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügungen nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft".
VI.
[Zustellung].
C.
1.
Dagegen liessen A._____ und B._____ am 14 April 2025 Beschwerde beim DGS erheben und folgende Anträge stellen:
1. Es sei die Verfügung bezüglich Ziffer 3 vom 12.03.2025 aufzuheben.
2. Es sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufzuheben und dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung einzuräumen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
In der Beschwerde wurde u.a. ausgeführt, die Beschwerdeführenden seien im Grundsatz mit der Verfügung der Beschwerdegegnerin einverstanden, einzig gegen die Ziffer III. der Verfügung werde Beschwerde erhoben; dies weil die Verhältnismässigkeit nicht gegeben sei und die von der "Beschwer-
deführerin" (wohl: Beschwerdegegnerin) gemachten Ausführungen nicht zutreffend seien.
2.
Am 28. Juli 2025 erliess das DGS, Generalsekretariat, folgenden Zwischenentscheid:
1.
Der Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 der Beschwerde vom 14. April 2025 wird abgewiesen.
2.
Die Frist gemäss Dispositiv-Ziffer III. der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2025 läuft 40 Tage nach Erhalt des vorliegenden Entscheids ab.
3.
Über die Kosten des vorliegenden Entscheids wird im Endentscheid entschieden.
4.
Einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
D.
1.
Diesen Entscheid liessen A._____ und B._____ mit Beschwerde vom 8. August 2025 beim Verwaltungsgericht anfechten und folgende Anträge stellen:
1.
Es sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufzuheben und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
2.
Es sei den Beschwerdeführenden eine Nachfrist zum Nachweis der Abgabe der Hündin "E._____" zu gewähren.
2.
Mit Eingabe vom 21. August 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung betreffend Mutation im Tierbestand ein (Abgabe der Hündin "E._____").
3.
Mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2025 beantragte das DGS, Generalsekretariat, die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Unter anderem wies es bezüglich des Tierbestands auf den sich in den eingereichten Akten befindenden Auszug der AMICUS-Datenbank vom 12. September 2025 hin.
E.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Gemäss § 3 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung vom 7. Juni 1982 (SAR 393.111) vollzieht der kantonale VeD die Tierschutzgesetzgebung und gemäss § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Hundegesetz vom 7. März 2012 (Hundeverordnung, HuV; SAR 393.411) die dem Kanton durch das HuG übertragenen Aufgaben. Beschwerden gegen Entscheide des VeD beurteilt das DGS (vgl. § 50 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 12 lit. e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Der Beschwerdeentscheid des DGS unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. § 54 Abs. 1 VRPG). Insofern ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Verfahrensleitende Zwischenentscheide sind in der Regel nicht selbständig mit Beschwerde anfechtbar. Ausnahmsweise angefochten werden können sie, wenn sie für den Beschwerdeführer einen später nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können, der mit dem Entscheid in der Hauptsache nicht mehr vollständig beseitigt werden kann (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.175 vom 3. September 2024, Erw. I/1 mit Hinweisen; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N. 59).
Verfahrensleitende Zwischenentscheide sind in der Regel nicht selbständig mit Beschwerde anfechtbar. Ausnahmsweise angefochten werden können sie, wenn sie für den Beschwerdeführer einen später nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können, der mit dem Entscheid in der Hauptsache nicht mehr vollständig beseitigt werden kann (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.175 vom 3. September 2024, Erw. I/1 mit Hinweisen; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N. 59).
Die aufschiebende Wirkung verhindert die Vollstreckung einer Verfügung während des Beschwerdeverfahrens (vgl. § 46 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 VRPG). Mit dem Zwischenentscheid vom 28. Juli 2025 bestätigt das DGS den Entzug der aufschiebenden Wirkung und bezweckt damit, dass die vom VeD angeordneten Massnahmen während des Rechtsmittelverfahrens vollstreckbar sind bzw. bleiben. Die Beschwerdeführenden sind demnach insbesondere verpflichtet, innerhalb der festgelegten Frist alle Rüden einer chirurgischen Kastration zu unterziehen. Sie machen diesbezüglich geltend, der tiefgreifende Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Rüden gelte als schützenswertes ideelles Interesse. Der chirurgische Eingriff lässt sich mit dem Entscheid in der Hauptsache nicht mehr beseitigen, weshalb der Zwischenentscheid des DGS vom 28. Juli 2025 selbständig mit Beschwerde anfechtbar ist.
3.
Das Verfahren und der Entscheid in der Sache sind grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Streitgegenstand kann in einem Rechtsmittelverfahren nur sein, was die Vorinstanz überhaupt entschieden hat oder zu entscheiden gehabt hätte, also was Thema des im Anfechtungsobjekt enthaltenen Entscheiddispositivs war oder hätte sein müssen. Als zweites Element sind die Parteibegehren heranzuziehen, die den Streitgegenstand auf Teile des jeweiligen Anfechtungsobjekts beschränken können (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.313 vom 19. September 2025, Erw. I/2.2 mit weiteren Hinweisen).
Der Streitgegenstand beschränkte sich im vorinstanzlichen Verfahren aufgrund der Beschwerdeanträge der Beschwerdeführenden auf Ziffer III der Verfügung des VeD vom 12. März 2025 (chirurgische Kastration aller Rüden). Im angefochtenen Zwischenentscheid vom 28. Juli 2025 wies das DGS den Antrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Der Streitgegenstand ist im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren somit auf die Frage beschränkt, ob im vorinstanzlichen Verfahren die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsbeschwerde entzogen bleibt oder sie wiederherzustellen ist. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. August 2025 in Antrag 2 die Gewährung einer Nachfrist zum Nachweis der Abgabe der Hündin "E._____" beantragt wird, ist von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten.
4.
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist – abgesehen von Antrag 2 – einzutreten.
5.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).
II.
1.
1.1. Der VeD entzog in Dispositiv-Ziffer VI der Verfügung vom 12. März 2025 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (vgl. vorne lit. B). Das DGS wies den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung ab (vgl. vorne lit. C/2). Materiell zu prüfen ist, ob zu Recht auf eine Wiederherstellung verzichtet wurde.
1.2. Der Beschwerde kommt gemäss § 46 Abs. 1 VRPG die aufschiebende Wirkung zu, wenn nicht aus wichtigen Gründen im angefochtenen Entscheid oder durch besondere Vorschrift etwas anderes bestimmt wird. Wichtige Gründe ergeben sich aus öffentlichen oder privaten Interessen, welche das entgegenstehende Interesse am Bestand der aufschiebenden Wirkung klar überwiegen müssen (MERKER, a.a.O., § 44 N. 28). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung lässt sich nicht allein mit denselben Argumenten begründen, welche zum Erlass der angefochtenen Verfügung geführt haben; verlangt wird beispielsweise eine zusätzlich unmittelbar drohende Gefahr bzw. es muss sich um sachlich gewichtige und zeitlich dringende Interessen handeln (MERKER, a.a.O., § 44 N. 29 f.). Es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen, um die betroffenen Interessen zu wahren. Zeitliche Dringlichkeit besteht, wenn mit der Massnahme nicht zugewartet werden kann, bis das (Hauptsache-)Verfahren abgeschlossen ist, weil sich nach dem voraussehbaren Kausalverlauf der drohende Nachteil bzw. die abzuwendende Gefahr bis dahin bereits verwirklicht haben wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_351/232 vom 6. September 2024, Erw. 3.5, mit Hinweisen).
1.3. Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung erfolgt ohne weitere Beweiserhebungen unter Berücksichtigung der Aktenlage. Es genügt für einen negativen Entscheid, dass eine Gefährdung des öffentlichen Interesses aufgrund einer summarischen Prüfung als wahrscheinlich oder doch überwiegend möglich erscheint, auch wenn das Sachverfahren in der Folge allenfalls zu einem abweichenden Resultat führen sollte (Urteil des Bundesgerichts 2C_465/2015 und 2C_507/2015 vom 8. September 2015, Erw. 3.3.1; vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1081).
2.
2.1. Die Vorinstanz verweist zunächst auf die Ausführungen des VeD: Dieser habe den Entzug der aufschiebenden Wirkung begründet mit der unmittelbaren Tierschutzgefährdung, früheren Kontrollbefunden, den konkreten Missständen in der Hundehaltung, unzureichenden alternativen Massnahmen und dem gesundheitlichen Zusatznutzen. Er argumentiere überzeugend, dass die momentane Zuchtpraxis der Beschwerdeführenden nicht geeignet sei, eine artgerechte und tierschutzkonforme Haltung sicherzustellen. Während eines monatelangen Beschwerdeverfahrens könnten unkontrollierte Deckakte und genetisch problematische Verpaarungen entstehen. Der Vollzug müsse darum sofort erfolgen, um Welpen vor tierschutzwidrigen Bedingungen zu schützen. Insbesondere sei festgestellt worden, dass unkastrierte Rüden nicht konsequent von läufigen Hündinnen getrennt würden, was eine unkontrollierte Vermehrung ermögliche und Geburtsprobleme zur Folge gehabt habe. Allein die chirurgische Kastration garantiere, dass weitere Deckakte ausblieben. Die Kastration vermindere bei älteren Rüden das Krebsrisiko und sei unkompliziert durchführbar, so dass das Risiko für die betroffenen Tiere minimal bleibe.
Die Vorinstanz führte weiter aus, die chirurgische Kastration sei geeignet, das öffentliche Interesse am Tierschutz und der Verhinderung tierschutzwidriger Zustände sicherzustellen, weil sie eine dauerhafte und verlässliche Kontrolle der Fortpflanzung ermögliche. Dadurch werde verhindert, dass es zu unkontrollierter oder tierschutzwidriger Vermehrung komme, etwa durch Inzucht oder Überzüchtung. Unter dem Aspekt der Erforderlichkeit argumentierte die Vorinstanz, es gebe nur sehr begrenzte Möglichkeiten, eine Deckung in der Hundezucht präventiv zu unterbinden ohne auf operative oder hormonelle Eingriffe zurückzugreifen, namentlich eine konsequente räumliche Trennung von geschlechtsreifen Rüden und – insbesondere läufigen – Hündinnen. Das erfordere jedoch bauliche Massnahmen, eine lückenlose Überwachung und ein hohes Mass an Disziplin seitens der Halter. Mildere, weniger belastende, aber gleichermassen wirksame Massnahmen erschienen mit Bezug auf die von den Beschwerdeführenden praktizierte Zucht nicht erfolgsversprechend. Vielmehr bestehe die dringliche Gefahr, dass es bereits während des laufenden Verfahrens zu weiteren Verletzungen des Tierwohls kommen würde, sollte die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden. Die Anordnung diene ferner nicht primär der Unterbindung genetisch problematischer Verpaarungen, sondern der Einhaltung der Beschränkung auf maximal zwei Würfe pro Jahr. Die Dringlichkeit ergebe sich aus der derzeitigen Gefährdungslage, die sich im anhaltenden unmittelbaren Risiko einer unkontrollierten Vermehrung und genetisch problematischen Verpaarungen widerspiegle. Insgesamt zeige sich, dass ohne medizinische Eingriffe nur ein sehr schmaler Handlungsspielraum bleibe, der stark von der Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft der Halter abhänge. In Fällen, in denen diese nicht gewährleistet sei oder bereits tierschutzwidrige Zustände vorgelegen hätten, reichten solche Massnahmen nicht aus, um das Risiko unkontrollierter, tierschutzwidriger Fortpflanzung wirksam zu unterbinden. Die Operation von Rüden sei minimalinvasiv, risikoarm und etabliert. Die dauerhafte Unfruchtbarkeit stehe in einem vernünftigen Verhältnis zum vorrangigen, unbestreitbaren öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Tierleid und Geburtskomplikationen, der Einhaltung klarer tierschutzrechtlicher Vorgaben sowie der Sicherstellung kontrollierter Zuchtbedingungen. Insofern seien die Wirkungen des Entzugs der aufschiebenden Wirkung auch zumutbar.
2.2. Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Sachlage habe sich inzwischen wesentlich geändert, da sie über keine fortpflanzungsfähigen Hündinnen mehr verfügen würden. Sie seien gegenwärtig ausschliesslich Halter der kastrierten Hündin "D._____". Die anderen beiden Hündinnen, welche in der Verfügung des VeD aufgelistet würden ("F._____" und "E._____"), seien abgegeben worden. Die zuvor nicht kastrierten Tiere befänden sich nicht mehr in ihrem Besitz. Infolgedessen existiere auch keine aktive Zuchtpraxis mehr, die Anlass zu tierschutzrechtlichen Beanstandungen geben könnte. Die angeordnete Kastration bedeute einen endgültigen Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit und damit einen tiefgreifenden Eingriff in die Unversehrtheit der Rüden, die als schützenswertes Interesse gelte. Es liege ein klassischer Fall eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils vor, der die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zwingend gebiete.
2.3. Die Vorinstanz bestreitet in ihrer Beschwerdeantwort insbesondere, dass die Beschwerdeführenden ausschliesslich Halter der kastrierten Hündin "D._____" seien. Gemäss Auszug der Datenbank AMICUS vom 12. September 2025 seien diese nach wie vor Halter von zwei weiteren Weibchen, die – nach Rücksprache mit dem VeD – auch nicht kastriert seien. Die chirurgische Kastration sei zwar irreversibel, jedoch rechtlich zulässig und sachlich geboten, wenn wie vorliegend konkrete Anhaltspunkte für eine illegale Zucht ohne Bewilligung bestünden, unkastrierte Hündinnen gehalten würden und Wiederholungsgefahr bestehe. Die Gefahr, dass ohne sofortige Intervention erneut gezüchtet werde und Dispositiv-Ziffer II der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2025 nicht gewährleistet sei, sei nach wie vor gegeben. Die präventive Wirkung der Massnahme entfalte sich nur durch sofortige Vollstreckung.
2.4. 2.4.1. Das öffentliche Interesse an einer artgerechten Haltung der Tiere ergibt sich aus Art. 80 Abs. 2 lit. a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sowie aus Art. 1 TSchG, wonach Würde und Wohlergehen der Tiere zu schützen sind. Dieses öffentliche Interesse ist gewichtig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_440/2024 vom 20. März 2025, Erw. 5.4, mit Hinweis).
Dem öffentlichen Interesse gegenüber stehen die privaten Interessen der Beschwerdeführenden. In der Beschwerdeschrift wird diesbezüglich – nachdem keine aktive Zuchtpraxis mehr bestehe – einzig erwähnt, dass die angeordnete Kastration einen endgültigen Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit der Rüden und damit einen tiefgreifenden Eingriff in deren körperliche Unversehrtheit bedeute, was als ideelles Interesse gelte.
2.4.2. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass es bei den Beschwerdeführenden bezüglich der Hundehaltung und -zucht seit vielen Jahren zu Vorfällen und Beanstandungen gekommen ist:
Bereits im Jahr 2004 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, keine Hunde in Transportboxen zu halten und die völlig unzureichende Hygiene zu verbessern (Verfügung des Veterinäramts Kanton Thurgau vom 15. Juli 2004 [act. 57 ff.], Mitteilung des VeD vom 29. November 2004 [act. 65 ff.]). 2006 und 2011 konnten nach Tierschutzmeldungen aufgrund fehlender Mitwirkung der Beschwerdeführenden keine unangemeldeten Kontrollen durchgeführt werden (act. 80 ff., act. 84 ff.).
Nach weiteren Tierschutzmeldungen wurden mehrere unangemeldete Kontrollen durchgeführt: Am 12. November 2014 fand der VeD u.a. neun Hunde in teilweise aufeinander gestapelten Transportboxen vor, Boxen und Räume waren in einem verdreckten Zustand (act. 112 ff.). Bei der Kontrolle des VeD vom 30. Januar 2015 befanden sich einzelne Hunde in Transportboxen; alle Räume des Hauses waren in einem nicht akzeptablen Hygienezustand (u.a. herumliegender Rattenkot [act. 135 ff.]). Am 17. Mai 2018 traf der VeD anlässlich der Kontrolle auf 13 Hunde, die z.T. in einem mässigen Pflegezustand waren (verfilztes Fell), ein Hund wurde in einer verdreckten Transportbox vorgefunden und im Wohnzimmer war eine angeknotete Leine, woran zeitweise Hunde festgebunden worden seien; der Hygienezustand der Wohnung war unzureichend (nur ein Jahr nach Umzug vom alten Wohnort [act. 155 ff. 191 ff.]).
Die 2019 geplante, unangemeldete Kontrolle konnte aufgrund der fehlenden Kooperation der Beschwerdeführenden nur mit Verzögerung stattfinden, bis zum Eintreffen der die Beschwerdeführenden unterstützenden Tierärztin Dr. med. vet. C._____ (act. 206 ff. [Bericht VeD: "es könnte sein, dass sie {die Beschwerdeführerin} Mängel beseitigt hat (wie Hunde aus Käfigen gelassen o.ä.)"]).
Ab 2020 fanden keine unangemeldeten Kontrollen des VeD mehr statt, vielmehr informierte sich die ab dann zuständige StV Kantonstierärztin des VeD nach Eingang von Tierschutzmeldungen im März 2020, Juli und Oktober 2024 bei Dr. med. vet. C._____ telefonisch nach der Situation (act. 216 ff., 232 f., 236). Ab November 2024 kommunizierte die StV Kantonstierärztin mit Dr. med. vet. C._____ per WhatsApp und Mail (act. 248 ff.) und kündigte schliesslich mit Schreiben vom 26. November 2024 eine Kontrolle bei den Beschwerdeführenden per Ende Januar 2025 an (act. 252 f.).
2.4.3. Gemäss Kontrollbericht (act. 311 ff.) fand die Kontrolle vom 28. Januar 2025 in Begleitung von Dr. med. vet. C._____ statt, welche die Beschwerdeführenden beim Aufräumen und Entmisten unterstütze. Diese habe folgende Angaben gemacht: - In den letzten Wochen seien rund 2,5 Tonnen Abfall entsorgt worden - die Hunde würden regelmässig entwurmt und durch die Tierklinik K._____ betreut - momentan befinde sich eine Hündin in der Klinik (Verdacht Pyometra) - die Hundeboxen (Transportboxen) seien schon lange entfernt worden - der Hundebestand sollte nicht mehr erhöht werden.
Die Beschwerdeführenden seien kooperativ gewesen und hätten Zutritt zu allen Räumlichkeiten gewährt. Nach wie vor befänden sich viele Gegenstände, Möbel und Kleider im Haus, es sei jedoch deutlich aufgeräumter und entrümpelter als bei den letzten Kontrollen. Das Haus sei immer noch schmuddelig und der Geruch gewöhnungsbedürftig. Der Boden sei teilweise klebrig und schmutzig gewesen. Die Beschwerdeführenden hätten Folgendes angegeben: - Einmal täglich fänden Spaziergänge statt; die Hunde würden in zwei Gruppen aufgeteilt, pro Gruppe 1,5 bis 2 Stunden Spaziergang; die Beschwerdeführenden führten die Hunde mit dem Elektroroller aus - Futter: die Beschwerdeführerin koche für die Hunde - J._____ habe letztes Jahr für sie Arbeiten erledigt und im Gegenzug zwei Hunde aus ihrer Zucht erhalten. Die Arbeit habe im Füttern der Welpen und "Herrichten" des Welpenzimmers bestanden. - Die von J._____ eingereichte Fotos – vgl. das dem VeD am 8. Januar 2025 eingereichte Bildmaterial (act. 274 ff.) – seien gestellt und konstruiert. Der Kot auf dem Boden sei im Welpenzimmer, welches J._____ hätte putzen sollen; die Welpen seien nicht stubenrein. Zudem seien die Fotos erstellt worden, als die Beschwerdeführerin im Spital gewesen sei (ab November 2024). Die Würmer im Kot seien ebenfalls so konstruiert worden. - Die Beschwerdeführerin habe eine FBA-Ausbildung; das Diplom habe sie nicht vorlegen können. - Zur Zucht habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie keine Bestandeskontrolle führe; sie habe drei Zuchthündinnen und die Väter würden gezielt ausgewählt, es fände keine Inzucht statt. Läufige Hündinnen würden von der Gruppe abgetrennt.
- Sie habe nicht gewusst, dass sie maximal drei Würfe pro Jahr haben dürfe; sie möchte weiterzüchten, da sie bereits wieder eine lange Warteliste für Welpen habe - Sie werde den Hundebestand sicher nicht weiter erhöhen.
Es seien zehn Hunde angetroffen worden, ein Hund befinde sich in der Tierklinik in Behandlung. Es sei betreffend die Hunde Folgendes festgestellt worden: Kein übermässiges Aggressionsverhalten; es gebe diverse Rückzugsmöglichkeiten und Liegeplätze; es seien keine Transportboxen im Haus (diese seien in der Garage); Wasser in diversen Näpfen vorhanden; die Hunde seien alle normalgewichtig; Fell: teilweise Verklebungen im Fell (Kot?); ein alter Zwergpudel sei gestresst und zitternd im Hundebett; eine läufige Hündin sei ständig von einem Rüden belästigt und bestiegen worden, diese Hündin sei somit nicht von der Gruppe abgetrennt gewesen.
Der VeD habe die Beschwerdeführenden darüber informiert, dass neben J._____ auch weitere Personen Strafanzeige gegen sie erstatten wollten. Das weitere Vorgehen werde geprüft. Der VeD erachte es als wichtig, dass der Hundebestand nicht nur stagniere, sondern mittel- bis langfristig reduziert werde. Die Zucht müsse verbessert werden, es dürften maximal drei Würfe jährlich stattfinden. Die Beschwerdeführenden seien darüber informiert worden, dass weitere Kontrollen stattfinden würden, jedoch unangemeldet.
2.4.4. Vorab ist festzuhalten, dass eine kantonale Bewilligung benötigt, wer mehr als zwanzig Hunde oder drei Würfe Hundewelpen pro Jahr züchtet und aus der eigenen Nachzucht abgibt; die maximale Dauer der Bewilligung beträgt zehn Jahre (vgl. Art. 101 lit. c und Art. 101b Abs. 2 TSchV). In den Akten liegt lediglich ein Ausbildungsnachweis für gewerbsmässige Züchter von Heimtieren von 2013 (act. 390). Nachdem die Beschwerdeführenden nicht über die erforderliche Bewilligung als Hundezüchter verfügen, entfällt von vornherein ein privates Interesse an der (Fortsetzung der) Hundezucht. Weiter ist die Behauptung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wonach die Beschwerdeführenden ausschliesslich Halter der kastrierten Hündin "D._____" seien und die anderen beiden Hündinnen ("F._____" und "E._____") abgegeben worden seien, aktenwidrig: Gemäss Auszug aus der Datenbank AMICUS vom 12. September 2025 ist die Beschwerdeführerin Halterin von folgenden Hündinnen: "D._____", "G._____" und "H._____" (act. 474). Gemäss Beschwerdeantwort sind die Hündinnen "G._____" und "H._____" nicht kastriert. In den Akten liegt eine Bestätigung von Dr. med. vet. I._____ vom 11. Februar 2025, wonach die Hündin "H._____" kastriert sei (act. 334). Damit ist die Beschwerdeführerin aber nach gegenwärtiger Aktenlage weiterhin Halterin mindestens einer nicht kastrierten Hündin.
Auch wenn bei der am 28. Oktober 2014 geborenen Hündin altersbedingt von einer abnehmenden Fruchtbarkeit auszugehen ist, so erscheint eine Trächtigkeit auch im höheren Alter jedenfalls nicht als ausgeschlossen. Anhand der vorliegenden Aktenlage ist eine konsequente räumliche Trennung der Hündin von den – wie die Vorinstanz überzeugend ausführte – nach wie vor deckungsfähigen Rüden nicht gewährleistet. Die StV Tierärztin des VeD war anlässlich der Kontrolle vom 28. Januar 2025 von der Läufigkeit einer nicht separat gehaltenen Hündin ausgegangen, was die Beschwerdeführenden mit Stellungnahme vom 12. Februar 2025 bestritten (act. 363 ff.). Die besagte Stellungnahme war von Dr. med. vet. C._____ verfasst worden, die den Beschwerdeführenden nahesteht (vgl. bereits das Schreiben von 2018 an den VeD [act. 188], sodann die Korrespondenz von November 2024 [act. 249 ff.]). Ihre Darlegungen können daher nicht als objektive Feststellungen aufgefasst werden, weshalb jedenfalls nach summarischer Betrachtung nicht auszuschliessen ist, dass die Gefahr unkontrollierter Fortpflanzung bei fehlender Trennung der Rüden und der (läufigen) Hündin weiterhin besteht.
Die Entwicklung seit 2004 hat zudem gezeigt, dass die Beschwerdeführenden ihnen auferlegte Massnahmen jeweils nicht oder höchst unzureichend umgesetzt haben (act. 57 ff., 65 ff., 112 ff., 135 ff., 191 ff.). Beispielhaft hervorzuheben sei an dieser Stelle etwa das Verbot der Haltung von Hunden in Transportboxen, welches bereits im Jahr 2004 ausgesprochen wurde. Trotz wiederkehrender Beanstandungen haben sich die Beschwerdeführenden mindestens 14 Jahre lang um dieses Verbot foutiert (siehe vorne Erw. II/2.4.2). Bei unangemeldeten Kontrollen zeigten sich jeweils unhaltbare Zustände bezüglich der Hundehaltung und Hygiene. Selbst bei angekündigten Haltungskontrollen waren deutliche Defizite ersichtlich, so auch bei derjenigen vom 28. Januar 2025, obwohl diese (mindestens) zwei Monate vorher angekündigt worden war. Die Räume präsentierten sich teilweise schmutzig; die zuvor entsorgten Unmengen von Abfall (gemäss Dr. med. vet. C._____: 2,5 Tonnen) lassen erahnen, in welchem Zustand sich das Haus der Beschwerdeführenden bis vor dieser Kontrolle befunden haben muss. Teilweise fanden sich Verklebungen im Fell der Hunde, mutmasslich Kot. Offensichtlich waren die Beschwerdeführenden mit der Hundehaltung längst überfordert.
Die Beschwerdeführenden sind nach der Aktenlage nicht im Stande, die konsequente räumliche Trennung der Rüden von den Hündinnen (insbesondere bei Läufigkeit) zu gewährleisten. Zudem äusserte die Beschwerdeführerin vor Ort am 28. Januar 2025 den klaren Wunsch, weiterzüchten zu wollen aufgrund der langen Warteliste (act. 316). Ob es zutrifft, dass – gemäss Beschwerdeschrift – nun keine aktive Zuchtpraxis mehr bestehen soll, erscheint fraglich. Jedenfalls besteht keinerlei Gewähr dafür, dass die Zucht mit den eigenen Rüden tatsächlich bereits während des Rechtsmittelverfahrens komplett eingestellt wird, ebenso wenig dafür, dass keine zusätzlichen (unkastrierten) Hündinnen im Haushalt der Beschwerdeführenden aufgenommen werden bzw. inzwischen aufgenommen worden sind. Ohne Kastration der Rüden droht eine unkontrollierte Fortpflanzung im Hundebestand, und zwar unabhängig davon, ob dies mit Inzucht verbunden wäre. Eine Gefährdung des Tierwohls bei einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zumindest überwiegend wahrscheinlich. Da die Kastration von Rüden ein unkomplizierter und risikoarmer Eingriff ist, ist das private Interesse der Beschwerdeführenden am Erhalt der Unversehrtheit ihrer Rüden jedenfalls als deutlich geringer einzuschätzen als das gewichtige öffentliche Interesse am Tierwohl. Angesichts des Umstands, dass der VeD – wohl aus Rücksicht auf die Situation der Beschwerdeführenden (vgl. act. 213, 218: ab 2020 Kommunikation über Dr. med. vet. C._____) – sehr lange zögerlich agierte, bis er die nun verfügten Massnahmen ergriff, hätten die Beschwerdeführenden mehr als genügend Zeit gehabt, um dem Tierwohl gerecht zu werden. Eine mildere Massnahme ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal wie erwähnt, zur Vermeidung unkontrollierter Fortpflanzung keine strikte räumliche Trennung der Hunde gewährleistet ist, eine langjährige Vorgeschichte sowie eine Überforderungssituation besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_620/2024 vom 29. Januar 2025, Erw. 7.3).
Insgesamt ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerdeführenden zumutbar und damit verhältnismässig. Aufgrund des langjährigen uneinsichtigen Verhaltens der Beschwerdeführenden sind die Aussichten, im Hauptverfahren zu obsiegen, im Übrigen wohl eher gering.
3.
Zusammenfassend erweist sich der vorinstanzliche Entscheid nicht als rechtsverletzend im Sinne von § 55 Abs. 1 VRPG, weshalb er zu bestätigen ist. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Umsetzung der Massnahmen ist während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgelaufen. Daher ist von Amtes wegen eine neue Frist anzusetzen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.207 vom 30. Oktober 2024, Erw. II/3.). Diese ist angesichts der Dringlichkeit eher kurz zu bemessen.
III.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu ersetzen, weder an die vollständig unterliegenden Beschwerdeführenden (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG) noch an die nicht anwaltlich vertretene Vorinstanz (vgl. § 29 VRPG).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Ziffer 2 des Entscheids des DGS, Generalsekretariat, vom 28. Juli 2025 wird von Amtes wegen abgeändert und lautet neu wie folgt:
2. Die Frist gemäss Dispositiv-Ziffer III. der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2025 läuft am 4. Dezember 2025 ab.
3.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00, sind von den Beschwerdeführenden zu bezahlen; diese haften solidarisch.
4.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreter) das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Generalsekretariat
Mitteilung an: das Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 98 BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 98 BGG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen (Art. 46 BGG) gelten nicht.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt verfassungsmässige Rechte verletzt, mit Angabe der Beweis-
mittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 13. November 2025
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Schircks Erny