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Entscheid

WBE.2025.300

WBE.2025.300 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2025-09-11

11. September 2025Deutsch8 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2025.300 / Bu / lm ZEMIS [***]; (E.2025.068) Art. 56 Urteil vom 11. September 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiber Manz Beschwerde- A._____, gebore...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WBE.2025.300 / Bu / lm ZEMIS [***]; (E.2025.068) Art. 56

Urteil vom 11. September 2025

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiber Manz

Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von der Türkei führer

gegen

Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 17. Juli 2025

Sachverhalt

A.

Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Familiennachzugs aufgrund der Heirat einer Schweizer Bürgerin am 26. Juli 2023 durch den Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Nach dem Umzug des Ehepaares per 25. Mai 2024 in den Kanton Aargau bewilligte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) den Kantonswechsel und erteilte dem Beschwerdeführer eine bis 30. Juni 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung.

Nachdem die Ehepartnerin des Beschwerdeführers Ende September 2024 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war, verfügte das MIKA nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 5. Juni 2025 die Nichtverlängerung der am 30. Juni 2025 ablaufenden Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum.

B.

Gegen die Verfügung des MIKA reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2025 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache ein.

Am 17. Juli 2025 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):

1.

Die Einsprache wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gebühren erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

C.

Am 18. August 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und beantragte (act. 9 ff.):

1.

Es sei die Verfügung des Amtes für Migration und Integration vom 5. Juni 2025 aufzuheben;

2.

Es sei von einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abzusehen und es sei die Aufenthaltsbewilligung von A._____ zu verlängern;

3.

Eventuell sei das Verfahren zu sistieren

4.

Subeventuell sei dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist von drei Monate nach Rechtskraft des Entscheids zu gewähren.

Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.

Nach Eingang des einverlangten Kostenvorschusses hat das Verwaltungsgericht den Fall ohne Einholung der Vorakten und ohne weiteren Schriftenwechsel (vgl. § 45 Abs. 1 VRPG) auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde, seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Das Verwaltungsgericht kann jedoch keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern. Dieser Antrag ist daher so zu verstehen, dass das MIKA gegebenenfalls anzuweisen sei, die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 17. Juli 2025 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierung, einzutreten.

2.

Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).

II.

1.

1.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, dass die Ehegemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau als definitiv aufgelöst zu betrachten ist, da der Beschwerdeführer explizit ausführe, er wolle sich scheiden lassen (act. 11 f.). Ein Berufen des Beschwerdeführers auf Art. 42 AIG kommt deshalb nicht mehr in Frage (Einspracheentscheid [EE], Erw. II/3.2).

1.2. Korrekterweise stellt die Vorinstanz für die Prüfung, ob dem Beschwerdeführer der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten ist, auf Art. 50 AIG, in der ab dem 1. Januar 2025 gültigen Fassung, ab und führt in einem ersten Schritt zutreffend aus, dass die Ehe des Beschwerdeführers weit weniger als drei Jahre gedauert hat, womit die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt sind (EE, Erw. II/4 und 5).

1.3. Zur Prüfung, ob wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, welche den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen, kommt die Vorinstanz nach korrekter Darlegung der Theorie zutreffend zum Schluss, dass der Beschwerdefüh-

rer nicht Opfer ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a AIG geworden ist, keine Hinweise auf eine zwangsweise geschlossene Ehe vorliegen und auch sonst nicht ersichtlich wäre, inwiefern ein nachehelicher Härtefall vorliegen könnte (EE, Erw. II/6). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer seit Ende März 2025 in einem neuen Arbeitsverhältnis tätig ist. Weder mit Blick auf die Integration in der Schweiz noch mit Blick auf die Reintegration im Heimatland liegt ein nachehelicher Härtefall vor.

1.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz damit richtigerweise einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und gleichzeitig das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint.

1.5. Nicht zu beanstanden und unbestritten geblieben sind die korrekten Erwägungen der Vorinstanz, dass kein Eingriff in das durch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) geschützte Familien- und Privatleben vorliegt und keine Wegweisungshindernisse ersichtlich sind (EE, Erw. II/7 und 9).

2.

Was der Beschwerdeführer in seiner äusserst kurzen, inhaltlich lediglich zweiseitigen Beschwerde dagegen vorbringt, vermag am zutreffenden Entscheid der Vorinstanz nichts zu ändern. Insbesondere ist festzuhalten, dass das Verfahren nicht zu sistieren ist, bis der Beschwerdeführer sich hat scheiden lassen, um sich anschliessend neu zu verheiraten.

Was die Ausreisefrist betrifft, ist festzustellen, dass die vom MIKA auf

60 Tage festgesetzte Ausreisefrist ab Rechtskraft der Wegweisung bereits eine Verlängerung der Frist von sieben bis dreissig Tagen gemäss Art. 64d Abs. 1 AIG darstellt und im vorliegenden Fall keine Aspekte ersichtlich sind, die eine weitere Verlängerung rechtfertigen könnten.

3.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Voraussetzungen für einen sogenannten nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG noch für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

III.

Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Rechtsmittelbelehrung

Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).

In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).

Aarau, 11. September 2025

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:

Busslinger Manz