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Entscheid

WBE.2025.315

WBE.2025.315 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2025-12-11

11. Dezember 2025Deutsch29 min

Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2025.315 / sr / jb (60381.2 (P)) Art. 185 Urteil vom 11. Dezember 2025 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Ch. Huber Verwaltungsrichterin Pfisterer Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

1. Kammer

WBE.2025.315 / sr / jb (60381.2 (P)) Art. 185

Urteil vom 11. Dezember 2025

Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Ch. Huber Verwaltungsrichterin Pfisterer Gerichtsschreiberin Ruchti

Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj führer z.Zt.: JVA Solothurn, Jurastrasse 1, 4543 Deitingen unentgeltlich vertreten durch Alain Joset, Rechtsanwalt, Pelikanweg 2 / Viaduktstrasse 65, 4054 Basel

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5000 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend (bedingte) Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug gemäss Art. 62 StGB

Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 25. Juli 2025

Sachverhalt

A.

1.

Am 6. Dezember 2016 wurde A._____ vom Bezirksgericht Zurzach wegen qualifizierter sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Nötigung, Nötigung und Anstiftung zu falschem Zeugnis zu einer Freiheitsstrafe (teilweise als Zusatzstrafe) von insgesamt 9 ¼ Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde ihm gegenüber gestützt auf Art. 64 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) eine Verwahrung angeordnet. Im Berufungsverfahren reduzierte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 6. Juni 2018 die Freiheitsstrafe auf neun Jahre, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft von 2'031 Tagen (14. November 2012 bis 6. Juni 2018). Anstelle einer Verwahrung wurde gegenüber A._____ gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme zwecks Behandlung seiner schweren psychischen Störung (Merkmale einer akzentuierten narzisstischen Persönlichkeit; stark ausgeprägter Dominanzfokus) angeordnet.

Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2019 (BGE 146 IV 1) ab. Bei den abgeurteilten Sexualdelikten ging es darum, dass A._____ im Kontext einer von ihm geleiteten Meditationsschule von Frauen sexuelle Handlungen einforderte, unter Ausübung psychischen Drucks und teilweise auch unter Androhung bzw. Antun von Gewalt. Er verlangte u.a., dass die betroffenen Frauen ihn zur Entwicklung ihrer geistigen Reife und zur Erlangung der persönlichen Erleuchtung als spirituellen Meister oral befriedigten und seinen heiligen Samen schluckten.

2.

Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 hob das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Amt für Justizvollzug (AJV), die vom Obergericht angeordnete vollzugsbegleitende ambulante Massnahme suspensiv bedingt auf den Zeitpunkt auf, an dem das Bezirksgericht Brugg (recte: Zurzach) über den Antrag der Vollzugsbehörde auf Anordnung einer stationären (therapeutischen) Massnahme nach Art. 59 StGB (zur Behandlung von psychischen Störungen) rechtskräftig entschieden habe.

3.

Am 10. November 2021 erging der Beschluss des Bezirksgerichts Zurzach, mit welchem A._____ gegenüber gestützt auf Art. 59 i.V.m. Art. 63b Abs. 5 StGB eine stationäre (therapeutische) Massnahme angeordnet wurde. Auf Beschwerde von A._____ beim Obergericht bestätigte dieses mit Entscheid vom 9. Mai 2022 die stationäre Massnahme. Die dagegen gerichtete Beschwerde von A._____ beim Bundesgericht blieb erfolglos und wurde mit Urteil 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 (BGE 149 IV 325) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

4.

Seit dem 27. September 2023 wird die stationäre (therapeutische) Massnahme in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn vollzogen. Davor befand sich A._____ seit 11. Januar 2016 in der Abteilung 60plus der JVA Lenzburg.

5.

Am 23. Juli 2025 stellte A._____ beim AJV ein Gesuch um unverzügliche (bedingte) Entlassung aus der stationären Massnahme.

6.

Am 25. Juli 2025 verfügte das AJV:

1.

Das Gesuch von A._____ wird abgewiesen und eine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme verweigert.

2.

Nach Vorliegen der Beurteilung der Fachkommission wird die Vollzugsplanung angepasst und zeitnah über das weitere Vorgehen entschieden.

B.

1.

Dagegen liess A._____ am 4. September 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen, mit den Anträgen (in der Sache):

1.

Es sei die Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Aargau vom 25. Juli 2025 vollumfänglich aufzuheben und A._____ sei unverzüglich (bedingt) aus dem stationären Massnahmenvollzug zu entlassen.

2.

Eventualiter sei die Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Aargau vom 25. Juli 2025 aufzuheben und der Beschwerdegegner gerichtlich anzuweisen, A._____ unverzüglich (bedingt) aus dem stationären Massnahmenvollzug zu entlassen.

3.

Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. Im Falle eines Unterliegens sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen.

2.

Mit Beschwerdeantworten vom 24. September 2025 und 29. September 2025 beantragten die Oberstaatsanwaltschaft und das AJV die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.

In der Replik vom 6. Oktober 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

4.

Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 bewilligte die instruierende Verwaltungsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung und bestellte Alain Joset, Rechtsanwalt, Basel, zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter.

C.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) (§ 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in anderen Gesetzen (§ 54 Abs. 3 VRPG). Erstinstanzliche Entscheide des Departements Volkswirtschaft und Inneres, welche die Entlassung aus dem Strafund Massnahmenvollzug oder die Aufhebung einer Massnahme betreffen, sind direkt beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 54 Abs. 3 VRPG i.V.m. § 55a Abs. 2 EG StPO). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensüber- und -unterschreitung oder Ermessensmissbrauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Obwohl § 55 Abs. 3 VRPG in

Fällen der vorliegenden Art keine Ermessenskontrolle vorsieht, ist eine solche gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und die dazu ergangene Praxis geboten (vgl. BGE 147 I 259, Erw. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. November 2020, Erw. 1.3).

II.

1.

Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid bezüglich Verweigerung der (bedingten) Entlassung des Beschwerdeführers aus dem stationären Massnahmenvollzug bzw. bezüglich Fortführung der vom Bezirksgericht Zurzach ihm gegenüber angeordneten stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung einer psychischen Störung gemäss Art. 59 StGB auf das psychiatrische Ergänzungsgutachten von med. pract. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Mai 2025 samt Ergänzungen vom 15. Juli 2025.

Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid bezüglich Verweigerung der (bedingten) Entlassung des Beschwerdeführers aus dem stationären Massnahmenvollzug bzw. bezüglich Fortführung der vom Bezirksgericht Zurzach ihm gegenüber angeordneten stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung einer psychischen Störung gemäss Art. 59 StGB auf das psychiatrische Ergänzungsgutachten von med. pract. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Mai 2025 samt Ergänzungen vom 15. Juli 2025.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, Massstab für die Beurteilung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung sei die Frage, ob die Gefahr weiterer strafbarer Handlungen bestehe. Gleich wie bei einer Prüfung der Aufhebung einer Massnahme gehe es nicht mehr um eine retrospektive Beurteilung des Erfolgs einer Behandlung. Vielmehr werde prospektiv eine günstige Prognose thematisiert. Diese Haltung des Gesetzgebers komme bei der Formulierung der Entlassungsprognose nach Art. 62 Abs. 1 StGB zum Ausdruck. Bei der Entlassungsprognose sei in der Praxis neben der Beurteilung des aktuellen psychischen Gesundheitszustands insbesondere die Frage von Bedeutung, wie sich die Situation der internierten Person in Freiheit präsentieren würde. Das Rückfallrisiko lasse sich am Behandlungserfolg einschätzen. Eine wichtige Entscheidungsgrundlage bilde dabei das Verhalten der betroffenen Person während allfälliger Vollzugslockerungen. Daneben spielten das Verhalten im Vollzug, die Auseinandersetzung mit dem Delikt, die zukünftige Lebenssituation und der soziale Empfangsraum (Arbeit, Wohnen, finanzielle Situation, soziale Beziehungen, Partnerschaft, familiäres Umfeld, geregelte Tagesstruktur, allfällige Nachbetreuung) eine Rolle. Prognoserelevant seien sodann die Modalitäten einer allfälligen (bedingten) Entlassung wie die Dauer der Probezeit, die Verpflichtung zu einer ambulanten Behandlung, die Anordnung einer Bewährungshilfe oder die Auflage von Weisungen.

Im Verlauf der stationären Massnahme des Beschwerdeführers hätten bisher kaum therapeutische Fortschritte erzielt werden können. Bezüglich des aktuellen Rückfallrisikos komme der Gutachter zum Schluss, dass dieses von einem deutlichen auf ein moderates Ausmass (recte: auf ein moderates bis deutliches Ausmass) habe gesenkt werden können, wozu aber nicht eine deliktorientierte Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen Taten oder eine störungsspezifische Auseinandersetzung mit den Risikoeigenschaften beigetragen habe, sondern lediglich der Alterseffekt und Erektionsstörungen. Aus den Ausführungen im aktuellen Gutachten werde zudem klar ersichtlich, dass für ein vertretbares Risikomanagement grundsätzlich eine monitorisierende Begleitung des Beschwerdeführers notwendig sei (durch Therapie, Institution, Auswertung elektronischer Geräte, später durch Bewährungshilfe). Es seien gemäss Gutachten verschiedene Varianten in der weiteren Vollzugsplanung denkbar. Einerseits könne die Massnahme über einen offenen Vollzug in einem Wohnheim oder direkt zur bedingten Entlassung vor Erreichen der Regelhöchstdauer (am 9. November 2026) überführt werden (mit Probezeit, Fortsetzung einer begleitenden Therapie, enger Begleitung durch die Institution und die Bewährungshilfe, Auswertung elektronischer Geräte). Anderseits könnte Antrag auf Anordnung einer Verwahrung in einem adäquaten Setting gestellt werden.

Beim aktuellen Aktenstand könne die Vollzugsbehörde das weitere Vorgehen noch nicht eindeutig beurteilen. Zur Vervollständigung der Aktenlage seien bereits aktuelle Berichte der Vollzugseinrichtung und der Therapie einverlangt sowie die Konkordatliche Fachkommission (KoFako) um eine Beurteilung der verschiedenen Varianten der weiteren Vollzugsplanung ersucht worden. Diese könne ihre Einschätzung voraussichtlich am 29. September 2025 abgeben. Sobald diese vorliege, könne die Vollzugsbehörde auf die vorliegende Angelegenheit zurückkommen. Zum aktuellen Zeitpunkt sei hingegen eine Entlassung abzulehnen.

2.

Der Beschwerdeführer hält dagegen, die Erfolgsaussichten einer Weiterführung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB seien gemäss psychiatrischem Ergänzungsgutachten vom 16. Mai 2025 als sehr gering zu werten. Der Gutachter empfehle ausdrücklich, die stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufzuheben. Die Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn hätten bereits in ihrem Therapiebericht vom 24. Oktober 2024 sowie in ihrem jüngsten Bericht vom 18. August 2025 ihre Ansicht geäussert, dass die stationäre staatliche Zwangstherapie als aussichtslos bezeichnet werden müsse. Ferner komme auch die JVA Solothurn in ihrem Vollzugsbericht vom 11. August 2025 – in ausserordentlich klaren Worten – zum Fazit, dass die stationäre Massnahme vorliegend aussichtslos und daher nicht weiterzuführen sei.

Gemäss Art. 56 Abs. 6 und Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB sei eine stationäre (therapeutische) Massnahme, deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt seien, aufzuheben. Dies ergebe sich auch aus dem stets zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Notwendige Voraussetzung für die Fortführung einer Massnahme sei die Aussicht auf eine therapeutische Senkung der Rückfallgefahr und Verbesserung der Legalprognose. Diese Voraussetzung sei hier nach übereinstimmender Einschätzung des Gutachters, der Therapeuten und der Vollzugseinrichtung nicht gegeben. Reine Sicherungsaspekte seien im Bereich der stationären therapeutischen Massnahmen nicht zu berücksichtigen. Dementsprechend sei die Massnahme aufzuheben und der Beschwerdeführer (bedingt) aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen. Eine Verwahrung falle hier ausser Betracht. Dem Unterzeichneten sei kein Fall eines verurteilten Sexualstraftäters in der Schweiz bekannt, der gestützt auf ein individuelles Rückfallrisiko von höchstens 9% verwahrt worden sei. Eine solch einschneidende Massnahme bei einer derart niedrigen Rückfallwahrscheinlichkeit sei in einer (einigermassen) liberalen Rechtsordnung undenkbar.

3.

3.1. Die stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen ist in Art. 59 StGB geregelt. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (Abs. 1 lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Abs. 1 lit. b). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung (Abs. 2). Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt (Abs. 3).

3.2. Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB). Dieser Grundsatz ist weit auszulegen. Er kommt nicht nur zur Anwendung, wenn die Anordnungsvoraussetzungen einer Massnahme nachträglich entfallen und damit nicht mehr bestehen, sondern – a fortiori – auch dann, wenn sie von Anfang an gar nie vorgelegen haben (Urteile des Bundesgerichts 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017, Erw. 1.2, und 6B_798/2014 vom 20. Mai 2015, Erw. 2.1, in BGE 141 IV 203 nicht publizierte Erwägung). Gründe dafür, derentwegen die Anordnungsvoraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme nachträglich entfallen, werden in Art. 62c Abs. 1 und 6 StGB genannt.

Gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wird eine stationäre therapeutische Massnahme insbesondere aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Dabei soll das Scheitern einer Massnahme nicht leichthin angenommen werden (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 6B_534/2020 vom 25. Juni 2020, Erw. 2.2, und 6B_473/2014 vom 20. November 2014, Erw. 1.5.2). Erforderlich ist, dass sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweist. Davon ist nur auszugehen, wenn sie nach Lage der Dinge keinen Erfolg verspricht (BGE 143 IV 445, Erw. 2.2; 141 IV 49, Erw. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_309/2023 vom 30. November 2023, Erw. 2.2.1). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Laufe des Vollzugs herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten über die Dauer von fünf Jahren erreicht werden kann (BGE 134 IV 315, Erw. 3.7; Urteile des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021, Erw. 2.3.2, 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021, Erw. 1.2.1, und 6B_534/2020 vom 25. Juni 2020, Erw. 2.2). Auch wenn die Rechtsprechung nicht voraussetzt, dass in jedem Fall schon innerhalb einer Behandlungsdauer von fünf Jahren ein Zustand erreicht werden kann, der eine Bewährung des Betroffenen in Freiheit rechtfertigt, genügen die bloss vage, theoretische Möglichkeit einer Verringerung der Rückfallgefahr und die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung für die Anordnung und Weiterführung einer therapeutischen Massnahme nicht (BGE 134 IV 315, Erw. 3.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021, Erw. 1.4.1, 6B_1088/2020 vom 18. November 2020, Erw. 1.3.1, und 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019, Erw. 2.2.1; je mit Hinweisen).

Die Erfolglosigkeit oder Unzweckmässigkeit einer Massnahme kann in ungenügenden therapeutischen Möglichkeiten liegen. Denkbar ist auch, dass eine konkrete therapeutische Beziehung generell nicht hergestellt werden kann. Häufig anzutreffen sind weiter die Fälle, dass eine betroffene Person die Aufgebote oder Anweisungen des Therapeuten missachtet oder eine Behandlung überhaupt verweigert. Ein Festhalten an aussichtslosen Massnahmen ist nicht nur rechtsstaatlich bedenklich, sondern überdies auch wenig effizient, weil eine destruktive Haltung einzelner Personen das therapeutische Setting für die anderen Insassen verschlechtern kann und viele Ressourcen bindet (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar Strafrecht,

4. Auflage 2019, N. 18 zu Art. 62c; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2018 vom 1. Mai 2019, Erw. 1.8). Allerdings darf die Verpflich-tung, bei den Resozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen mitzuwirken (Art. 74 Abs. 4 StGB), nicht ins Belieben der betroffenen Person gestellt werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2018 vom 1. Mai 2019, Erw. 1.8). Die Feststellung, dass eine Massnahme ihren Zweck nicht erreiche, bedeutet zudem nicht zwangsläufig, dass die betroffene Person für jede Therapie unzugänglich ist. Sie kann trotz Schwierigkeiten weiterhin massnahmenbedürftig sein. Diese Erkenntnis kann die folgerichtige Konsequenz haben, dass eine therapeutische Massnahme durch eine besser geeignete Massnahme ersetzt werden kann. Auf der anderen Seite gilt es zu bedenken, dass ein Aufenthalt in einer therapeutischen Institution stets mit dem Therapieziel der Verbesserung der Legalprognose begründet werden muss. Ein Aufenthalt in einer therapeutischen Institution einzig zum Zweck der Sicherung ist rechtlich nicht zulässig (HEER, a.a.O., N. 20 zu Art. 62c; vgl. auch BGE 137 IV 201, Erw. 1.3 S. 204; Urteile des Bundesgerichts 6B_504/2020 vom 17. September 2020, Erw. 2.2, und 6B_1038/2017 vom 21. November 2017, Erw. 3.6.1, und 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017, Erw. 1.4.3). Steht fest, dass sich eine betroffene Person trotz mehrerer aufrichtiger Motivationsversuche nicht oder nicht ernsthaft auf die erforderliche Behandlung einlassen kann, gibt es keine Interventionen mehr, die dem Therapieziel dienen würden. Zu diesem Zeitpunkt gilt die Massnahme als aussichtslos (Urteil des Bundesgerichts 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020, Erw. 2.5.2).

Den Entscheid über die Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB trifft die Vollzugsbehörde (Urteile des Bundesgerichts 7B_309/2023 vom 30. November 2023, Erw. 2.2.2, 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021, Erw. 1.2.1, und 6B_353/2020 vom 14. September 2020, Erw. 2.2.1).

3.3. Über die Rechtsfolgen der rechtskräftigen Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme hat hingegen das zuständige erstinstanzliche (Straf-)Gericht zu befinden (BGE 148 IV 1, Erw. 3.4.2; 145 IV 167, Erw. 1.3; 141 IV 49, Erw. 2.5; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_309/2023 vom 30. November 2023, Erw. 2.2.2; HEER, a.a.O., N. 1a zu Art. 62d). Es prüft vorab, ob eine allfällige Reststrafe zu vollziehen oder Ersatzmassnahmen anzuordnen sind. Das Gericht kann diesfalls auf den ursprünglichen Entscheid zurückkommen und eine andere (stationäre oder ambulante) Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (vgl. Art. 62c Abs. 3 StGB; siehe auch Art. 62c Abs. 6 StGB). Auf Antrag der Vollzugsbehörde kann es auch die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB anordnen, sofern die Anlasstat ein Delikt war, welches die Verwahrung gerechtfertigt hätte, und zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht (vgl. BGE 141 IV 49, Erw. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_685/2014 vom 25. September 2014, Erw. 2.1, und 6B_497/2013 vom 13. März 2014, Erw. 2.2; je mit weiteren Hinweisen). Es handelt sich um die Substitution einer stationären therapeutischen Massnahme durch eine Verwahrung, d.h. um eine Anpassung der früheren Massnahme an eine spätere Entwicklung (BGE 148 IV 1, Erw. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_878/2023 vom 29. Februar 2024, Erw. 2, 6B_492/2022 vom 20. Juni 2022, Erw. 2.4, 6B_544/2021 vom 23. August 2021, Erw. 3.3.2, und 6B_82/2021 vom 1. April 2021, Erw. 3.3 [nicht publiziert in BGE 147 IV 218]). Kann der therapeutische Zweck aufgrund festgestellter Aussichtslosigkeit der Massnahme nicht weiterverfolgt werden, tritt im Rahmen von Art. 62c Abs. 4 StGB stattdessen der Sicherungsgedanke in den Vordergrund (BGE 145 IV 167, Erw. 1.8; vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 6B_1093/2021 vom 17. März 2022, Erw. 2.1). Die Umwandlung einer Massnahme nach weitgehender oder vollständiger Strafverbüssung stellt dabei erhöhte Anforderungen bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit, es sei denn, es wird eine einschneidendere durch eine mildere Massnahme ersetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019, Erw. 2.3.5).

3.4. Voraussetzung für eine bedingte Entlassung gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB, für deren Anordnung wiederum die Vollzugsbehörde zuständig ist (Art. 62d StGB), ist eine günstige Prognose, die vorliegt, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen. Eine Heilung im medizinischen Sinne ist indes nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene gelernt hat, mit seinen Defiziten umzugehen. Entscheidend ist, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert werden konnte (vgl. BGE 137 IV 201, Erw. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_77/2022 vom 23. November 2022, Erw. 3.1.1, 6B_1187/2019 vom 7. Juli 2020, Erw. 1.2.1, 6B_699/2019 vom 16. Januar 2020, Erw. 2.3.1, 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017, Erw. 1.6, und 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017, Erw. 2.2; je mit Hinweisen).

Gibt es allerdings anders als im Fall, den das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_684/2020 vom 21. April 2021 zu beurteilen hatte, keine nicht verbüsste Freiheits- bzw. Reststrafe, die im Falle der Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahmen primär anzutreten wäre (a.a.O., Erw. 1.3), stellt sich die Frage, ob es Sinn macht, eine bedingte Entlassung wegen einer zu ungünstigen Legalprognose zu verweigern. Sollte unter diesen Umständen keine anderweitige erfolgsversprechende (stationäre) therapeutische Massnahme (mehr) in Frage kommen und das zuständige Gericht auf allfälligen Antrag der Vollzugsbehörde (mangels genügender Rückfallwahrscheinlichkeit) auch keine Verwahrung anordnen, müsste die betroffene Person nach der gesetzlich gebotenen Aufhebung einer aussichtslos gewordenen stationären therapeutischen Massnahme zwingend aus dem Massnahmenvollzug entlassen werden. In diesem Fall wäre trotz verbleibender ungünstiger Legalprognose eine bedingte Entlassung mit Anordnung einer Probezeit, Bewährungshilfe und allfälligen Weisungen (namentlich betreffend den Aufenthalt in einer betreuten Einrichtung) aus spezialpräventiven Überlegungen auf jeden Fall vorteilhafter als eine unvorbereitete unbedingte Entlassung ohne jede sichernde Begleitmassnahme. Insofern könnte es sich empfehlen, die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung in einer derartigen Fallkonstellation gerade auch im Hinblick auf die Legalprognose nicht allzu restriktiv anzuwenden (vgl. dazu auch HEER, a.a.O., N 20a zu Art. 62c).

Die Weigerung, an Resozialisierungsmassnahmen aktiv mitzuwirken, ist zwar grundsätzlich ebenfalls als negatives Prognoseelement zu gewichten. Doch darf der Staat die Freiheit nur so lange entziehen, als die vom Insassen ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag, wobei sich eine institutionelle therapeutische Massnahme – wie erwähnt (siehe Erw. 3.2 vorne) – nur zwecks Reduzierung des Rückfallrisikos durch Verbesserung der in der zu behandelnden Person liegenden Faktoren anordnen und aufrechterhalten lässt, nicht (einzig) unter Sicherheitsaspekten, da sie sich ansonsten nicht mehr von der Verwahrung unterscheiden liesse, die nur unter den in Art. 64 StGB vorgesehenen Voraussetzungen zulässig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1083/2017 vom 21. November 2017, Erw. 3.6.1; BGE 137 IV 201, Erw. 1.3 S. 204).

3.5. Vor Aufhebung einer stationären Massnahme oder der bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug ist der Eingewiesene anzuhören und ein Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung einzuholen (Art. 62d Abs. 1 Satz 3 StGB). Hat der Täter eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen, so beschliesst die zuständige Behörde gestützt auf ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie (Art. 62d Abs. 2 Satz 1 StGB). Die Anhörung dieser Fachkommission wird bei der Entlassung gefährlicher Massnahmenpatienten, d.h. bei Tätern mit Delikten nach Art. 64 Abs. 1 StGB, obligatorisch vorgeschrieben (HEER, a.a.O., N. 22 zu Art. 62d). Dennoch kommt ihr eine bloss beratende Funktion zu, die an der Entscheidungskompetenz der Vollzugsbehörde nichts ändert. Ihre Feststellungen haben den Charakter einer Empfehlung, sind aber keineswegs bloss konsultativer Natur (HEER, a.a.O., N. 22a zu Art. 62d). Ihre Stellung ist vergleichbar mit derjenigen einer sachverständigen Person, wobei das Bundesgericht den psychiatrischen Gutachten Priorität einzuräumen scheint; jedenfalls, wenn diese schlüssiger und nachvollziehbarer sind als der Bericht der Fachkommission (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015). Von den Beurteilungen in einem psychiatrischen Gutachten darf deshalb auch dann nicht bzw. nur aus triftigen Gründen abgewichen werden, wenn die Fachkommission der sachverständigen Person widerspricht (vgl. HEER, a.a.O., N. 22f zu Art. 62d unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter welchen von einer gutachterlichen Beurteilung abgewichen werden darf [vgl. dazu statt vieler: BGE 141 IV 369, Erw. 6.1]).

4.

4.1. In diagnostischer Hinsicht ist dem Ergänzungsgutachten von med. pract. B._____ vom 16. Mai 2025 (Vorakten, act. 07 289 ff.; nachfolgend: Gutachten) zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor narzisstische Persönlichkeitsmerkmale nachweisbar sind, die einer entsprechenden Persönlichkeitsakzentuierung zuzuordnen sind, wobei zwischenzeitlich – vermutlich bedingt durch eine gewisse Altersmilde und zufolge Resignation aufgrund des Vollzugsverlaufs – eine leichte Abschwächung der narzisstischen Merkmale von deutlich auf moderat erkennbar sei (Gutachten, S. 36). In Bezug auf die Dominanzproblematik könne hingegen nicht von einer relevanten Veränderung ausgegangen werden. Zwar lasse auch diesbezüglich eine gewisse Altersmilde eine leicht günstige Entwicklung erahnen. Es sei aber völlig unklar, wie sich der Beschwerdeführer in Freiheit verhalten würde. Dass er diese Merkmale im Setting eines Strafund Massnahmenvollzugs nicht zeige (wobei allenfalls die Beziehung zu Frau C._____ in Anbetracht der Schilderungen insbesondere des Zentralgefängnisses Lenzburg von einem gewissen dominanten Verhalten zeuge), sei nicht erstaunlich. Betreffend die andere, unklare sexuelle Problematik mit hebephilen und möglicherweise auch sadistischen Zügen lasse sich mangels Bearbeitung der Anlassdelikte und ungenügender Offenheit in Bezug auf die eigene Sexualität ebenfalls keine Veränderung erkennen, wobei altersbedingt von einer zumindest leichten Abnahme seiner Libido auszugehen sei. Demnach lasse sich bezüglich aller drei Risikoeigenschaften aufgrund des inzwischen erreichten Alters des Beschwerdeführers eine leichte Abnahme des Ausmasses derselben postulieren. Beim Deliktmechanismus ergäben sich keine neuen Einschätzungen im Vergleich zu den Vorgutachten (Gutachten, S. 37).

Gemäss der auf dieser Grundlage abgegebenen aktuellen gutachterlichen Risikoeinschätzung (Gutachten, S. 38 ff.) hat das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers aufgrund seines fortgeschrittenen Alters (72 Jahre im Zeitpunkt der Begutachtung) und seiner gesundheitlichen Probleme mit Auswirkungen auf die Erektionsfähigkeit abgenommen, wohingegen bei den Risikoeigenschaften insofern keine Veränderung eingetreten sei, als der Beschwerdeführer diese nicht als deliktrelevant anerkenne und folglich keinen risikoarmen Umgang damit erlernen konnte. Sein aktuelles Risikoprofil habe von einem deutlichen auf ein moderates bis deutliches Ausmass gesenkt werden können, wozu aber nicht eine deliktorientierte Auseinandersetzung mit den Taten oder eine störungsspezifische Auseinandersetzung mit den Risikoeigenschaften beigetragen hätten, sondern lediglich Alterseffekte und Erektionsstörungen. Bei einem – gemäss Verlaufsbeurteilung mittels FOTRES – aktuell moderat bis deutlich ausgeprägten Risikoprofil und geringen Selbstkontrollfähigkeiten (zufolge fehlender Einsicht in seine Straftaten und Risikoeigenschaften) lasse sich ein moderates bis deutliches Rückfallrisiko für einschlägige Sexualdelikte mit Erwachsenen ableiten (Gutachten, S. 41).

Im Vergleich mit einem durchschnittlichen Sexualstraftäter sei das aktuelle Rückfallrisiko leicht überdurchschnittlich (Gutachten, S. 42). Beruhend auf einer Basisrate von 9% innerhalb von neun Jahren (festgestellt bei einer bundesweiten Untersuchung zur Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen in Deutschland, Bezugsraum 2004 bis 2013, wonach 9% der verurteilten Sexualstraftäter mit einem erneuten Gewalt- oder Sexualdelikt rückfällig wurden) liege die Rückfallwahrscheinlichkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf sexuelle Nötigung und andere einschlägige Sexualdelikte demzufolge bei leicht über 9% innerhalb von neun Jahren für den Fall, dass er ohne Auflagen oder mit der Auflage einer ambulanten Therapie in die Freiheit entlassen würde. In einem Setting mit vielen Freiheiten sowie längeren unbegleiteten Ausgängen und Urlauben wäre das Rückfallrisiko im Vergleich zu einem Leben in Freiheit als leicht gemindert und somit moderat einzustufen, wodurch die Rückfallwahrscheinlichkeit bei ca. 9% innerhalb von neun Jahren läge. (Gutachten, S. 43).

Aufgrund dessen empfiehlt der Gutachter für den Fall einer bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug die Anordnung einer ambulanten Behandlung bei einer forensisch versierten Fachperson zwecks Versuchs einer Monitorisierung seiner Kontakte zu Frauen sowie eine Kontrolle seiner elektronischen Geräte, beispielswiese durch die Forentec. Dadurch liesse sich das gegenwärtig moderate bis deutliche und damit überdurchschnittliche Rückfallrisiko für einschlägige Sexualdelikte, das sich im Laufe der Zeit wieder auf ein deutliches Mass erhöhen würde, falls beim Beschwerdeführer die sexuelle Appetenz wieder ansteigen und/oder er seine Erektionsprobleme behandeln lassen würde, bis zu einem gewissen Grad regulieren (Gutachten, S. 45).

4.2. Aus dieser schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Risikoanalyse ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer für den Fall einer bedingten Entlassung in die Freiheit oder in eine offen geführte Einrichtung mit vielen Freiheiten keine günstige Legalprognose gestellt werden kann, was einer bedingten Entlassung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 StGB an sich entgegenstehen würde (siehe dazu Erw. 3.4 vorne). Sein Rückfallrisiko für einschlägige Sexualdelikte ist weiterhin durchschnittlich (in einer offen geführten Einrichtung) bis überdurchschnittlich (in Freiheit) und konnte durch eine deliktorientierte und störungsspezifische therapeutische Behandlung im Rahmen der zunächst vollzugsbegleitenden ambulanten und anschliessend der stationären Massnahme mangels Einlassung des Beschwerdeführers nicht (massgeblich) gesenkt werden. Gemäss dem psychiatrischen Gutachter ist der Beschwerdeführer aufgrund mangelnder Ehrlichkeit und Offenheit sowie Nichtgeständigkeit anhaltend nicht motiviert für eine risikosenkende Behandlung. Somit käme eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers in sehr weiter Interpretation von Art. 62 Abs. 1 StGB allenfalls in Betracht, um zu verhindern, dass er wegen Aussichtslosigkeit der derzeitigen stationären therapeutischen Massnahme und Aufhebung derselben gestützt auf Art. 56 Abs. 6 und Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB unbedingt und somit unvorbereitet, ohne jede Begleitmassnahme aus dem Massnahmenvollzug entlassen werden müsste, da er seine Freiheitsstrafe bereits vollständig verbüsst hat (siehe dazu bereits die Ausführungen in Erw. 3.4 vorne); dies gegebenenfalls als Alternative zu einer Umwandlung der (aussichtslosen) Massnahme in eine Verwahrung oder der Anordnung einer allfälligen therapeutischen Ersatzmassnahme für die aufzuhebende (aussichtslose) Massnahme, worüber jedoch das (erstinstanzlich) zuständige Strafgericht auf entsprechenden Antrag der Vollzugsbehörde befinden müsste (siehe dazu bereits die Ausführungen in Erw. 3.3 vorne). Dass eine bedingte Entlassung aufgrund der damit verbundenen Überwachungsmöglichkeiten einer unvorbereiteten unbedingten Entlassung in der vorliegenden Konstellation mit weiterhin erhöhtem Rückfallrisiko des Beschwerdeführers für gravierende Delikte an Frauen klar vorzuziehen wäre – sofern keine Anordnung der Verwahrung oder von Ersatzmassnahmen in Frage kommen sollte –, erhellt ebenfalls aus den gutachterlichen Ausführungen, namentlich auch aus denjenigen in der Stellungnahme vom 15. Juli 2025 zu den Ergänzungsfragen der Vorinstanz (Vorakten, act. 07 369 ff.).

5.

Was die Aussichtslosigkeit der derzeitigen stationären therapeutischen Massnahme anbetrifft, äussern sich sowohl das psychiatrische Ergänzungsgutachten von med. pract. B._____ vom 16. Mai 2025, S. 33 ff. (insb. S. 44) als auch die Therapieberichte vom 17. September 2021 (Vorakten, act. 06 042 ff.) und 24. Mai 2023 (Vorakten, act. 06 054 ff.) von Dr. med. D._____, der mit dem Beschwerdeführer in der JVA Lenzburg eine deliktorientierte psychotherapeutische Behandlung durchführte, und der Bericht der Psychologin und eidg. anerkannten Psychotherapeutin E._____, Psychiatrische Dienste Solothurn, vom 24. Oktober 2024 (Vorakten, act. 06 068 ff.) und 18. August 2025 (Vorakten, act. 06 075 ff.) eindeutig. Diese Fachpersonen halten den Beschwerdeführer einhellig für nachhaltig nicht therapiewillig und -fähig, um mittels Weiterführung der stationären Massnahme auf absehbare Zeit relevante deliktpräventive Effekte erreichen zu können. Grund für seine fehlende oder mangelhafte therapeutische Erreichbarkeit sei seine konstante, unverrückbare Haltung, keine sexuell motivierten Straftaten begangen und kein Leid verursacht zu haben. Die sexuellen Handlungen, derentwegen er verurteilt wurde, seien seiner Meinung nach allesamt einvernehmlich erfolgt. Er habe sich den Opfern gegenüber nicht dominant verhalten und keine Abhängigkeitsverhältnisse geschaffen. Eine wirksame deliktorientierte Auseinandersetzung mit seinen Taten und den deliktrelevanten Persönlichkeitseigenschaften habe unter diesen Vorzeichen nicht stattfinden und auch kein tragfähiges therapeutisches Bündnis etabliert werden können. Entsprechend sei ab Juni 2024 auf eine rein stützende Therapie umgestellt worden. Die Weiterführung der stationären Massnahme sei als aussichtslos zu bezeichnen.

Vor diesem Hintergrund dürfte eine Aufrechterhaltung der derzeitigen stationären therapeutischen Massnahme, die ohnehin im November 2026 ihre gesetzliche Höchstdauer erreichen würde, kaum noch in Frage kommen (jedenfalls wenn sie bloss noch Sicherungszwecken dienen würde). Allerdings muss die Vorinstanz zur Frage einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers oder der Aufhebung der derzeitigen stationären therapeutischen Massnahme (allenfalls zugunsten einer beim zuständigen Strafgericht zu beantragenden Verwahrung oder einer therapeutischen Ersatzmassnahme) gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB zwingend noch die diesbezügliche Einschätzung der KoFako abwarten, deren Bericht mittlerweile vorliegen müsste. Gestützt auf diesen Bericht und alle weiteren bereits berücksichtigten Unterlagen (Ergänzungsgutachten von med. pract. B._____ vom 16. Mai 2025 samt Ergänzungen vom 15. Juli 2025; Therapieberichte von Dr. med. D._____ und E._____; Vollzugsberichte der JVA Solothurn vom 22. Oktober 2024 [Vorakten, act. 05 060 ff.] und vom 11. August 2025 [Vorakten, act. 05 077 ff.]) wird die Vorinstanz nun auf Basis einer vervollständigten Aktenlage einen neuen Entscheid darüber zu fällen haben, ob sie den Beschwerdeführer bedingt aus der derzeitigen stationären therapeutischen Massnahme entlassen oder diese Massnahme (wegen Aussichtslosigkeit) aufheben will. Bei einer Aufhebung der stationären Massnahme bestünde sodann die Möglichkeit, beim zuständigen Strafgericht die Verwahrung oder anderweitige Massnahmen zu beantragen.

6.

Zusammenfassend ist der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, vom 25. Juli 2025 in teilweiser Gutheissung der vorliegenden Beschwerde aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der obenstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

III.

1.

Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (sog. Unterliegerprinzip; vgl. §§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG).

Die Rückweisung einer Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid gilt bei offenem Verfahrensausgang praxisgemäss als Obsiegen. Der Beschwerdeführer ist somit als vollständig obsiegend zu betrachten, obwohl noch offen ist, ob er mit seinem Antrag auf (bedingte) Entlassung aus dem Massnahmenvollzug im zweiten Rechtsgang durchdringen wird.

2.

Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. Weil aber auch der Vorinstanz weder ein (schwerwiegender) Verfahrensfehler noch Willkür in der Sache vorzuwerfen sind, sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG).

3.

3.1. Bei der Verlegung der Parteikosten gilt dieses Behördenprivileg indessen nicht, weshalb die Vorinstanz zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer

die Parteikosten für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht zu ersetzen.

3.2. Für die Bestimmung der Höhe der Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei gilt gemäss § 5 lit. d des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. November 2004 (EG BGFA; SAR 290.100) das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150). Der vorliegende Rechtsstreit ist nicht vermögensrechtlicher Natur. In Anwendung von § 8a Abs. 2 Anwaltstarif ist die Parteientschädigung daher analog den §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. Anwaltstarif festzulegen. Die Grundentschädigung beträgt demnach zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 und bemisst sich nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif). Der mutmassliche Aufwand des Anwalts des Beschwerdeführers ist unterdurchschnittlich. Dasselbe gilt für die Komplexität der Materie, während die Bedeutung des Falles für den Beschwerdeführer hoch ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigt es sich, die Grundentschädigung auf Fr. 2'000.00 zu bemessen. Ordentliche oder ausserordentliche Zu- oder Abschläge nach den §§ 6 ff. Anwaltstarif sind hingegen keine zu gewähren bzw. anzuordnen. Unter Hinzurechnung einer Auslagenpauschale (vgl. § 13 Abs. 1 Anwaltstarif) resultiert eine angemessene Parteientschädigung von gerundet Fr. 2'227.00.

1.

1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, vom 25. Juli 2025 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der obenstehenden Erwägungen an das Amt für Justizvollzug zurückgewiesen.

1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.

3.

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'227.00 zu ersetzen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug die Oberstaatsanwaltschaft

Mitteilung an: den Regierungsrat

Beschwerde in Strafsachen

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).

Aarau, 11. Dezember 2025

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Schircks Ruchti