WBE.2025.32
WBE.2025.32 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2025-01-31
31. Januar 2025Deutsch13 min
Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2025.32 / JG / jb Art. 17 Urteil vom 31. Januar 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Gattlen Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj führer Zustelladresse...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
1. Kammer
WBE.2025.32 / JG / jb Art. 17
Urteil vom 31. Januar 2025
Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Gattlen
Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj führer Zustelladresse: Psychiatrische Dienste Aargau AG, Königsfelderstrasse 1, 5210 Windisch
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung (Klinikeinweisung)
Entscheid von B._____, dipl. Arzt, vom 27. Januar 2025
Sachverhalt
A.
A._____ wurde am tt.mm.jjjj geboren. Er bezieht eine IV-Rente und ihm gehört eine Liegenschaft mit sieben Wohnungen, welche er selbst verwaltet (Protokoll der Verhandlung vom 20. November 2018, S. 4 und Protokoll der Verhandlung vom 31. Januar 2025 [Letzteres nachfolgend: Protokoll], S. 7). Er selbst lebt im ehemaligen Elternhaus, welches ihm ebenfalls gehört (Protokoll, S. 3). Aufgrund der bei ihm diagnostizierten schizoaffektiven Störung (F25) befand sich A._____ bereits mehrfach in stationärer psychiatrischer Behandlung.
B.
1.
Gemäss Schilderung im Einweisungsentscheid sei es am 27. Januar 2025 zu einem Vorfall im Stammbistro von A._____ gekommen. Nachdem dieser sich sehr laut im Bistro verhalten habe, habe der Inhaber ihn gebeten, etwas leiser zu sprechen, worauf A._____ diesen gegen einen Stuhl geschubst habe und der Inhaber umgefallen sei. Die Schwester des Beschwerdeführers, C._____, habe zudem angegeben, dass A._____ in jüngerer Vergangenheit mehrmals damit gedroht habe, sich zu erhängen oder sich vor den Zug zu werfen. In der Folge wurde die Polizei alarmiert und der FU-anordnende Arzt aufgeboten. Dieser stellte bei A._____ eine schizoaffektive Psychose fest. Er sei nicht steuerbar und es sei keine geordnete Kommunikation möglich. Es bestehe eine Fremd- und Selbstgefährdung. In der Folge wurde A._____ mit Entscheid von B._____, dipl. Arzt, vom 27. Januar 2025 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) eingewiesen.
2.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 (Eingang beim Verwaltungsgericht per Mail gleichentags) erhob A._____ Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid.
3.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. Januar 2025 wurden verschiedene Beweisanordnungen getroffen. Insbesondere wurde die Beschwerde der Klinik der PDAG zur Erstattung eines schriftlichen Berichts zugestellt. Ausserdem wurde C._____, die Schwester des Beschwerdeführers, als Zeugin vorgeladen. Des Weiteren wurde Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Gutachter bestimmt und es wurde zu einer Verhandlung auf den 31. Januar 2025 vorgeladen.
4.
Der seitens der Klinik der PDAG verfasste Bericht vom 29. Januar 2025 ging am 30. Januar 2025 beim Verwaltungsgericht ein.
5.
5.1. An der Verhandlung vom 31. Januar 2025 in den Räumlichkeiten der Klinik der PDAG nahmen der Beschwerdeführer, seine Schwester sowie für die Einrichtung Oberärztin E._____ teil. Zudem war der erwähnte Gutachter anwesend.
5.2. Nach der Befragung der Beteiligten erstattete die sachverständige Person mündlich das Gutachten.
5.3. Unter Würdigung der gesundheitlichen und sozialen Umstände des Beschwerdeführers fällte das Verwaltungsgericht das vorliegende Urteil, welches den Beteiligten mit einer kurzen Begründung mündlich eröffnet wurde.
6.
6.1. Das Urteil wurde am 3. Februar 2025 im Dispositiv an die Beteiligten verschickt.
6.2. Mit Eingabe vom 16. Februar 2025 (Postaufgabe am 17. Februar 2025, Posteingang beim Verwaltungsgericht am 19. Februar 2025) ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung einer vollständig begründeten Urteilsausfertigung.
Erwägungen
I.
1.
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person (§ 59 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 [EG ZGB; SAR 210.300]). Es ist folglich zur Beurteilung der Beschwerde gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) gegen den Entscheid von B._____, dipl. Arzt, vom 27. Januar 2025 betreffend fürsorgerischer Unterbringung des Beschwerdeführers in der PDAG zuständig.
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person (§ 59 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 [EG ZGB; SAR 210.300]). Es ist folglich zur Beurteilung der Beschwerde gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) gegen den Entscheid von B._____, dipl. Arzt, vom 27. Januar 2025 betreffend fürsorgerischer Unterbringung des Beschwerdeführers in der PDAG zuständig.
2.
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450a Abs. 1 ZGB). Soweit das ZGB und das EG ZGB keine Regelungen enthalten, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450f ZGB).
3.
Gemäss § 59 Abs. 4 EG ZGB kann die schriftliche Eröffnung eines Urteils auf die Zustellung des Dispositivs beschränkt werden. Ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts kann erst nach Erhalt des vollständig ausgefertigten Entscheids ergriffen werden.
II.
1.
Gemäss Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1). Dabei sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3).
2.
2.1. Bei den im ZGB verwendeten Begriffen der psychischen Störung, der geistigen Behinderung und der schweren Verwahrlosung handelt es sich um Rechtsbegriffe. Sie unterliegen im Grundsatz der Definitionsmacht und Auslegungshoheit der Jurisprudenz. Wo die Begrifflichkeiten jedoch mit der medizinischen Terminologie übereinstimmen, wie bei der psychischen Störung und der geistigen Behinderung, muss die rechtsanwendende Instanz daran gebunden sein (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.4 vom 14. Januar 2022, Erw. II/2.2.1 mit Hinweisen).
Massgebend ist diesbezüglich die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegebene Kodifikation ICD-10 (bis zur Umsetzung der ICD-11) und darin insbesondere das Kapitel V über psychische Störungen.
2.2. Gemäss der diagnostischen Einschätzung der Klinik der PDAG besteht beim Beschwerdeführer eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig manisch (ICD-10: F25.0; Verlaufsbericht PDAG vom 29. Januar 2025 [nachfolgend: Verlaufsbericht], S. 1). Der Beschwerdeführer war deswegen bereits früher stationär mittels fürsorgerischer Unterbringung in psychiatrischer Behandlung (vgl. z.B. Austrittsbericht PDAG vom 28. September 2021). Die Diagnose wurde anlässlich der Verhandlung vom 31. Januar 2025 vom psychiatrischen Gutachter bestätigt (Protokoll, S. 9)
2.3. Für das Verwaltungsgericht steht gestützt auf die ärztlichen und die gutachterlichen Aussagen fest, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.
3.
3.1. Allein die Tatsache, dass eine Person an einer psychischen Störung, an geistiger Behinderung oder schwerer Verwahrlosung im Sinne des ZGB leidet, genügt nicht zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung. Diese einschneidende Massnahme ist nur zulässig, wenn die Personensorge der betroffenen Person unter Berücksichtigung ihrer eigenen Schutzbedürftigkeit und der Belastung der Umgebung sie erfordert und andere, weniger weitgehende Vorkehren nicht genügen (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Kann einer Person die nötige Behandlung oder Betreuung anders erwiesen werden, d.h. mit weniger schwerwiegenden Eingriffen als mit einer fürsorgerischen Unterbringung, so ist die mildere Massnahme anzuordnen. Die fürsorgerische Unterbringung muss ultima ratio bleiben (vgl. auch: Art. 389 ZGB [Subsidiarität und Verhältnismässigkeit]).
3.2. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich seit längerem zunehmend verschlechtert, nachdem dieser keine ambulante psychiatrische Therapie mehr in Anspruch genommen und keine Depotmedikation mehr erhalten habe (Aussagen der Schwester des Beschwerdeführers, C._____, und des Gutachters, Protokoll, S. 6 f. sowie 9; vgl. auch Gefährdungsmeldung von F._____, Inhaberin der H._____ in R._____, an das Familiengericht Q._____ vom 27. Dezember 2024).
Am 27. Januar 2025 sei es schliesslich zu einem Vorfall im Stammbistro des Beschwerdeführers gekommen. Nachdem der Beschwerdeführer sich sehr laut im Bistro verhalten habe, habe der Inhaber ihn gebeten, etwas leiser zu sprechen, worauf der Beschwerdeführer aggressiv wurde und diesen gegen einen Stuhl geschubst habe und der Bistroinhaber umgefallen sei. Die Schwester des Beschwerdeführers habe zudem angegeben, dass dieser in jüngerer Vergangenheit mehrmals damit gedroht habe, sich zu erhängen oder sich vor den Zug zu werfen (vgl. zum Ganzen FU-Anordnung vom 27. Januar 2025 [nachfolgend: FU-Anordnung], S. 2; Entscheid von G._____, Leitende Ärztin PDAG, betreffend Einschränkung der Bewegungsfreiheit vom 28. Januar 2025, S. 1; Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Schwester, Protokoll, S. 4 f. und 7). In der Folge wurde die Polizei alarmiert und der FU-anordnende Arzt aufgeboten. Dieser stellte beim Beschwerdeführer eine schizoaffektive Psychose fest. Der Beschwerdeführer sei nicht steuerbar und es sei keine geordnete Kommunikation möglich. Es gehe eine Fremd- und Selbstgefährdung vom Beschwerdeführer aus (FU-Anordnung, S. 2 f.).
Auch unmittelbar nach dem Klinikeintritt habe sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Personal der PDAG aggressiv und behandlungsuneinsichtig gezeigt. So habe er mitunter versucht, die fallführende Psychologin mit seiner Krücke zu schlagen und habe diese beschimpft. Aufgrund der schweren Agitiertheit und des fremdaggressiven Verhaltens sei eine Isolierung notwendig geworden. Es läge eine deutliche Realitätsverkennung vor (Eintrittsgespräch PDAG vom 27. Januar 2025, S. 1 f.; Entscheid von G._____, Leitende Ärztin PDAG, betreffend Einschränkung der Bewegungsfreiheit vom 28. Januar 2025, S. 1 f.).
3.3. Vor diesem Hintergrund steht für das Verwaltungsgericht fest, dass die ärztliche Anordnung vom 27. Januar 2025 betr. fürsorgerische Unterbringung in der Klinik der PDAG aufgrund des psychischen Zustands des Beschwerdeführers im Anordnungszeitpunkt zu seinem Schutz und zur notwendigen Behandlung erfolgte und in seinem Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig war. Aufgrund des Zustands des Beschwerdeführers und der fehlenden Behandlungseinsicht fiel eine ambulante Behandlungsvariante ausser Betracht. Es blieb nur die fürsorgerische Unterbringung, um die notwendige Behandlung des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten und eine weitere Zustandsverschlechterung sowie Selbst- und Fremdgefährdung zu vermeiden.
4.
4.1. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Dies ist der Fall, wenn die allenfalls noch nötige Betreuung oder Behandlung ambulant erfolgen kann. Eine Entlassung ist somit erst angezeigt, wenn eine gewisse Stabilisierung des Gesundheitszustands eingetreten ist und ausserdem die notwendige Nachbetreuung ausserhalb der Einrichtung hat organisiert werden können. Dadurch kann ein rascher Rückfall und damit verbunden eine schnelle erneute Klinikeinweisung möglichst verhindert werden (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; nachfolgend: Botschaft Erwachsenenschutz], BBl 2006 7063 Ziff. 2.2.11). Bei Gefahr eines sofortigen Rückfalls ist die Entlassung nicht angezeigt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010, S. 197, Erw.4.1; vgl. zum Einbezug des Risikos einer Wiedereinweisung in die Interessenabwägung auch: Urteil des Bundesgerichts 5A_386/2020 vom 11. Juni 2020, Erw. 2.4 mit Hinweisen).
4.2. 4.2.1. Laut ärztlichem Verlaufsbericht der PDAG vom 29. Januar 2025 könne beim Beschwerdeführer ein fremdgefährdendes Verhalten aufgrund der starken Gereiztheit immer noch nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer sei zudem nach wie vor weder behandlungs- noch krankheitseinsichtig. Mittlerweile nehme er nun (im stationären Rahmen) erstmals wieder seine Medikamente. Würde man den Beschwerdeführer heute entlassen, sei davon auszugehen, dass er seine Medikamente wieder absetzen würde und es wieder zu einer Exazerbation seiner Symptomatik kommen würde. Eine medikamentöse Behandlung sei klar indiziert. Ziel sei es, eine Depotmedikation als nachhaltige Lösung aufzugleisen (Verlaufsbericht, S. 1 f.).
Im Rahmen der Verhandlung vom 31. Januar 2025 bestätigte die Klinikvertreterin den Inhalt des oben erwähnten Berichts und ergänzte, dass die Therapie des Beschwerdeführers Wirkung zeige, aber noch nicht abgeschlossen sei. Es sei eine weitere stationäre Behandlung von ca. vier bis fünf Wochen notwendig. Eine Depotmedikation könne man voraussichtlich aber erst in rund zwei bis drei Wochen erstmalig verabreichen (Protokoll, S. 8 f.).
4.2.2. Der Gutachter bestätigte an der Verhandlung vom 31. Januar 2025 im Wesentlichen die Ausführungen der Klinik. Er betonte insbesondere, die Notwendigkeit einer Depotmedikation beim Beschwerdeführer. Ohne konstante Verabreichung einer solchen, sei es nur eine Frage der Zeit, bis der psychische Zustand des Beschwerdeführers wieder dekompensiere. Die Therapie des Beschwerdeführers sei noch nicht abgeschlossen. Ergänzend führte er aus, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund seiner psychischen Erkrankung nach wie vor unberechenbar sei. Im Rahmen der Manie könne es immer noch zu Fremd- und Selbstgefährdung kommen. Auch eine Suizidalität könne bei einer jetzigen Entlassung aus der PDAG ohne adäquate Behandlung nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund bisheriger Therapieerfahrungen wisse man auch, dass der Beschwerdeführer therapierbar sei und man ihn soweit stabilisieren könne, dass er wieder ausserhalb der Klinik gut leben könne. Die PDAG sei derzeit eine geeignete Einrichtung für die adäquate Behandlung des Beschwerdeführers (Zum Ganzen: Protokoll, S. 9 f.).
4.2.3. Der Beschwerdeführer selbst führte an der Verhandlung vom 31. Januar 2025 aus, dass er nach wie vor keine Medikamente zu sich nehmen wolle. Diese seien reines Nervengift und würden nichts nützen. Zudem fragte er, ob er zuerst Selbstmord begehen, sich vor den Zug werfen oder in die Aare "gumpen" müsse, bevor er aus der PDAG rauskönne. "Die Psychiater und Jugoslawen" sollen ihn endlich in Ruhe lassen. Der Beschwerdeführer redete zudem öfters an den Fragen des Vorsitzenden vorbei (Protokoll, S. 5 f.).
4.2.4. Für das Verwaltungsgericht ist insbesondere gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen erstellt, dass die Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung in der PDAG, auch im heutigen Zeitpunkt noch gerechtfertigt und verhältnismässig ist.
Derzeit kann dem Beschwerdeführer eine adäquate Behandlung und Betreuung nur in einem stationär betreuten Rahmen ermöglicht werden. Der bisherige Verlauf und frühere Klinikaufenthalte haben gezeigt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch eine konsequente, adäquate medikamentöse Behandlung und eine entsprechende Betreuung möglich ist. Bei einer heutigen Aufhebung der FU würde der Beschwerdeführer die Klinik sofort verlassen. Bei einem Austritt zum jetzigen Zeitpunkt wäre jedoch eine durch die Verschlechterung des Gesundheitszustands bedingte Selbstgefährdung sowie Fremdgefährdung, wie sie bereits in der Vergangenheit eingetreten war, zu erwarten. Eine derartige Entwicklung läge zweifellos nicht in seinem wohlverstandenen Interesse, zumal sie mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederum in einen stationären Aufenthalt münden würde.
Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer derzeit auf einen stationären Rahmen angewiesen ist und ein ambulantes Setting nicht den für die gesundheitlichen Belange nötigen Schutz bietet. Zudem muss zunächst die aus Sicht der Klinik und des Gutachters zwingend notwendige Depotmedikation aufgegleist werden, gegen welche sich der Beschwerdeführer aber aktuell noch wehrt. Eine weitere Psychoedukation des Beschwerdeführers ist deswegen notwendig. Es steht im jetzigen Zeitpunkt somit kein milderes Mittel zur Verfügung, um die notwendige Behandlung und Betreuung des Beschwerdeführers ausserhalb eines stationären Rahmens sicherzustellen. Eine ambulante Anschlusslösung muss erst sorgfältig aufgegleist werden, damit diese auch nachhaltig ist.
5.
Die PDAG stellt eine i.S.v. Art. 426 Abs. 1 ZGB geeignete Einrichtung zur fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers dar, da in dieser eine adäquate psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers in einem stationären Rahmen durch professionell geschultes Personal weiterhin sichergestellt ist. Dies wurde durch den Gutachter bestätigt (vgl. Erw. 4.2.2. in fine)
6.
Die Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid von B._____, dipl. Arzt, vom 27. Januar 2025 ist demzufolge abzuweisen.
III.
Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers ausser Betracht.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
4.
Es wird festgestellt, dass die Entlassungszuständigkeit bis zum 9. März 2025 bei der PDAG und danach beim Familiengericht Q._____ liegt, sofern das Familiengericht die Entlassungszuständigkeit nicht an die PDAG überträgt.
Zustellung an: […]
Beschwerde in Zivilsachen
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).
Windisch, 31. Januar 2025
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Cotti Gattlen