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Entscheid

WBE.2025.335

WBE.2025.335 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2026-01-27

27. Januar 2026Deutsch18 min

Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2025.335 / JL / jb (21252.3 (P)) Art. 24 Urteil vom 27. Januar 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichterin Pfisterer Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer z.Zt.: JVA Lenzburg...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

1. Kammer

WBE.2025.335 / JL / jb (21252.3 (P)) Art. 24

Urteil vom 27. Januar 2026

Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichterin Pfisterer Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Lang

Beschwerde- A._____ führer z.Zt.: JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5000 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend bedingte Entlassung

Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 15. August 2025

Sachverhalt

A.

1.

Am 28. Januar 2012 verurteilte das Bezirksgericht Baden A._____ unter anderem wegen Mordes, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen, teilweisen versuchten qualifizierten Raubes, mehrfachen Hausfriedensbruchs und vollendeten Versuchs einer qualifizierten Brandstiftung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 1243 Tagen. Ferner ordnete es eine strafvollzugsbegleitende ambulante Massnahme zur Behandlung der psychischen Störungen an (act. 02 045 f.). Mit Nachentscheid vom 6. März 2019 (act. 02 052 ff.) verlängerte das Bezirksgericht Baden die ambulante Behandlung zunächst für die Dauer von 5 Jahren. Mit Entscheid vom 31. März 2022 (act. 02 061 ff.) ordnete es sodann eine stationäre Behandlung gemäss Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) und am 17. Dezember 2024 (act. 02 082 ff.) schliesslich eine Verwahrung an. Diese focht A._____ erfolglos beim Obergericht des Kantons Aargau an (Entscheid des Obergerichts, Abteilung Strafgericht, SST.2025.61 vom 16. Juni 2025 [act. 09 812 ff.]). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist vor Bundesgericht hängig (7B_840/2025).

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 19. Januar 2010 im Strafvollzug (act. 02 001), wobei er mehrmals versetzt wurde, zuletzt am 14. November 2025 von der Justizvollzugsanstalt (JVA) Thorberg in die JVA Lenzburg, Zentralgefängnis.

2.

Mit Eingabe vom 3. August 2025 (act. 09 735 ff.) beantragte A._____ beim Amt für Justizvollzug (AJV) des Departements Volkwirtschaft und Inneres (DVI) eine Versetzung aus der JVA Thorberg in eine "aussenorientierte Einrichtung", die sofortige (bedingte) Entlassung aus dem Massnahmenvollzug unter Auflagen und sofortige Vollzugslockerungen. Ausserdem stellte er ein Haftentlassungsgesuch. Am 15. August 2025 verfügte das AJV was folgt:

1.

A._____ wird gerechnet ab dem 19.08.2025 für die Dauer von maximal

6 Monaten, d.h. bis 19.02.2026, in die Sicherheitsabteilung 2 / SIV B der JVA Thorberg eingewiesen.

2.

Die Direktion der JVA Thorberg wird gebeten, der Vollzugsbehörde rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist (d.h. spätestens per Ende Januar 2026) einen Führungs- und Therapiebericht zuzustellen.

3.

Auf die Anträge von A._____ bzgl. Versetzung, Gewährung von Lockerungen und Progressionen ist nicht einzutreten.

4.

Auf die Anträge von A._____ bzgl. bedingte Entlassung oder Haftentlassung wird nicht eingetreten.

5.

Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird aus Sicherheitsgründen gestützt auf § 46 Abs. 1 VRPG die aufschiebende Wirkung entzogen.

6.

[Zustellung].

B.

1.

Diesen Entscheid focht A._____ am 15. September 2025 beim Verwaltungsgericht an und stellte folgende Anträge:

"1. Es sei festzustellen, dass eine Suspensive Aufhebung der stationären Massnahme mit Verfügung, vom 12. April 2024, die unabdingbare Formelle Voraussetzung (rechtskräftige Aufhebungszuständigkeit bei der Vollzugsbehörde) für eine Nachträgliche Anordnung einer Massnahme nicht erfüllt, die die Vollzugsbehörde mit Antrag, vom 17. April 2024, via der Staatsanwaltschaft Baden rechtswidrig den Gerichten übergab (Antrag auf Verwahrung- eventuell erneute Stationäre Massnahme);

(Anmerkung: Mit Verfügung, vom 10. Januar 2024, zog der Beschwerdeführer die gleiche Sache betreffend, seine eigenverfasste Beschwerde beim Verwaltungsgericht (WBE.2023.251), vom 7. Juli 2023, zurück – damit die Vollzugsbehörde, nun mit dem neuen Psychiatrischen Gutachten, ihren Pflichten nachkommen kann in der mindestens einmal jährlichen Überprüfungspflicht, ganz im Sinne der Resozialisierung/Freiheitsinteresse etc. des Beschwerdeführers. – Hierbei ist auf den Inhalt dieser eigenverfassten Beschwerde des Beschwerdeführers, vom 7. Juli 2023, dringlich hinzuweisen!)

2.

Die stationäre Massnahme sei aufzuheben.

3.

Der Beschwerdeführer sei per sofort aus der Haft zu entlassen, eventuell in Form von allfälligen Auflagen/»Weisungen» (ambulante Behandlung/Wohnheim-/Electronic Monitoring-/Bewährungshilfe etc.) -/ oder im Rahmen der Möglichkeiten.

Eventuell sei per sofort eine «(bedingte«) -Entlassung mit allfälligen Auflagen/Weisungen zu gewähren.

Eventuell sei der Beschwerdeführer per sofort an einen geeigneten Vollzugsort zu versetzen (beispielsweise Stiftung Gärtnerhaus in Meisterschwanden etc.). – Denn auch wurde der Beschwerdeführer bisher praktisch nur unter der Bundesrechtverletzung des Art. 58 StGB untergebracht.

Dem Beschwerdeführer seien per sofort Vollzugslockerungen zu gewähren, beispielsweise nach Massgabe der Fachperson des Psychiatrischen Gutachtens von Dr. B._____ über den Beschwerdeführer, vom 19. Oktober 2023 und dessen Ergänzungsschreiben vom 23. November 2023, etc. Es sei hierbei festgehalten, dass die Vollzugsbehörde mehrfach ihre Pflicht der ordentlichen/gesetzeskonformen Straf-/Massnahmenvollzugs verletzt hat (keine richtige psychiatrische Behandlung nach StGB, keine Bemühung der Resozialisierung des Beschwerdeführers im Sinne Ausbildung versäumt, keine korrekten Vollzugspläne mit wohlwollender Vollzugskoordinationssitzungen, keine fairen Rechtliche Gehöre gewährt etc.)!

Es sei vom Beschwerdeführer hiermit eine Therapiebereitschaft festzuhalten.

4.

Der Beschwerdeführer sei per sofort von der JVA Thorberg weg zu versetzen zu, damit seine Sicherheit und Rechte gewahrt bleiben können, damit das strafbare einwirken und erschweren der Gefangenen-/und Menschenrechte – sowie der gesetzlichen gegebenen Parteirechte, seitens der JVA und der Vollzugbehörde etc. entgegen gewirkt werden kann um dem Beschwerdeführer unter anderem dem vorliegenden Beschwerdeverfahren und dem Massnahmenvollzug seine Rechte etc. aufrechterhalten/gewähren zu können. Es finden Menschenrechtsverletzungen gemäss Art. 3 und

5 etc. EMRK und diverse andere Gesetze statt. Bitte hilferufend schnell weg von hier, denn hier ist der Beschwerdeführer in grosser Gefahr!

Eventuell an einem geeigneten Vollzugsort. – Denn der Beschwerdeführer wurde bisher praktisch nur unter der Bundesrechtverletzung des Art. 58 StGB untergebracht.

5.

Es seien die Vorakten der Vollzugsbehörde (Stramav-Nr. 21252/ STV.2010.48) beizuziehen.

Alsdann sei dringend dem Beschwerdeführer vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren – möglichst in Digitaler Form (auf Datenträger).

6.

Es sei eine Willkür i.S.v. arglistiges täuschendes strafbares Einwirken etc., dem Beschwerdeführer angetan worden sein,- von der Vollzugsbehörde und alsdann auch Beeinflussung den jeweils zuständigen Rechtsvertretungen und involvierten Stellen/Personen etc.- von seitens der Vollzugsbehörde i.S.v. - (Rechtspflegedelikte/Amtsdelikte/Pflichtverletzungen etc.).

«Willkür-/Rechtsverweigerung-/Rechtsverzögerungen-/Täuschung-/Arglist»

7.

Der Beschwerdeführer, sei mit einer angemessenen Geldentschädigung i.S.v. einem Schadenersatz etc., auslösend von diversen Pflichtverletzungen-/Amtsdelikten-/ und Rechtspflegedelikten von den involvierten Behörden und Rechtsvertretern etc., gegenüber dem Beschwerdeführer, zu entschädigen.

8.

Es sei die Unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren."

2.

Nachdem sich der Beschwerdeführer am 15. September 2025 auch beim DVI, Generalsekretariat (GES), mit gleichlautender Eingabe gegen die Verfügung des AJV vom 15. August 2025 beschwert hatte, fand am 18. September 2025 / 1. Oktober 2025 ein schriftlicher Meinungsaustausch zwischen dem DVI GES und dem Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts statt. Gestützt darauf erliess das DVI GES in seinem Beschwerdeverfahren am 16. Oktober 2025 folgende Instruktionsanordnungen:

1.

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Rechtsdienst, behandelt die oben genannte Beschwerde im Rahmen seiner Zuständigkeit hinsichtlich des Eventualantrags und des Feststellungsbegehrens des Beschwerdeantrags 3 sowie der Beschwerdeanträge 4, 5, 6, und 8.

2.

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres leitet eine Kopie der Beschwerde und der Beilagen zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter.

3.

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres leitet eine Kopie der Beschwerde und der Beilagen zuständigkeitshalber an das Departement Finanzen und Ressourcen, Kompetenzstelle für Haftungsrecht, weiter, um das Begehren 7 im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens zu prüfen.

4.

Das Beschwerdeverfahren vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens i.S. A._____ sistiert.

Das Verwaltungsgericht wird gebeten, das Departement Volkswirtschaft und Inneres nach Eintritt der Rechtskraft über den Ausgang des Verfahrens in Kenntnis zu setzen und mit einer Kopie des Entscheids zu bedienen.

5.

Weitere Instruktionsanordnungen bleiben vorbehalten.

3.

Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 8. Oktober 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten bewilligt. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 7B_1153/2025 vom 19. November 2025 nicht ein.

4.

Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2025 beantragte das AJV die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, wobei es sich in der Begründung aufforderungsgemäss auf den Antrag des Beschwerdeführers auf (bedingte) Entlassung beschränkte.

Die dem Verfahren von Amtes wegen beigeladene Oberstaatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.

5.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs (§ 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]). Eine direkte Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegen Entscheide des AJV ist nur in Anwendungsfällen von § 55a Abs. 2 EG StPO gegeben. Diese Ausnahmen betreffen die Kosten des Vollzugs, die Aufhebung einer Massnahme, die Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug und den Aufschub der Landesverweisung. In allen anderen Fällen bleibt es beim Grundsatz, wonach zuerst der verwaltungsinterne Instanzenzug vollständig durchlaufen werden muss. Das AJV entscheidet in solchen Fällen verwaltungsintern nicht letztinstanzlich, seine Entscheide können an das DVI GES weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. g der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]).

2.

Soweit der Beschwerdeführer eine Versetzung, die Gewährung von Vollzugslockerungen und die Feststellung beantragt, das AJV habe im Rahmen des Vollzugs verschiedene Rechtsverletzungen begangen, fehlt es nach dem zuvor Gesagten an einer direkten Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Hierüber wird das DVI GES im Beschwerdeverfahren DVIRD.25.121 zu entscheiden haben. Insoweit ist auf die verwaltungsgerichtliche Beschwerde mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten.

Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdebegehren 7 Schadenersatz/Genugtuung beantragt, ist dafür die Kompetenzstelle für Haftungsrecht im Departement Finanzen und Ressourcen zuständig. Nachdem das DVI GES die verwaltungsinterne Beschwerde zu diesem Zweck bereits an die Kompetenzstelle für Haftungsrecht weitergeleitet hat, kann auf eine nochmalige Überweisung im Rahmen des vorliegenden Urteils verzichtet werden.

Das Verwaltungsgericht ist dagegen sachlich und funktionell zuständig, soweit sich der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerdeanträgen 1 gegen die suspensive Aufhebung der stationären Massnahme wehrt und er mit seinem Beschwerdebegehren 2 die sofortige Aufhebung der stationären Massnahme beantragt. Das Gleiche gilt für seinen Beschwerdeantrag 3 auf (bedingte) Entlassung.

3.

3.1. Soweit sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren gegen die suspensive Aufhebung der stationären Massnahme wehrt, greift er jedoch in unzulässiger Weise über den Anfechtungsgegenstand hinaus, der durch den angefochtenen Entscheid begrenzt wird. Die (suspensive) Aufhebung der stationären Massnahme bildet nicht Bestandteil der angefochtenen Verfügung des AJV vom 15. August 2025. Vielmehr hat das AJV schon am 12. April 2024 entschieden, dass die stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit bzw. wegen nicht mehr existierender geeigneter Einrichtung suspensiv auf den Zeitpunkt hin aufgehoben wird, in dem das Bezirksgericht Baden über den Antrag auf Verwahrung entschieden hat (act. 04 192 ff.). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Entsprechend ist auf das Beschwerdebegehren 1 nicht einzutreten.

3.1. Soweit sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren gegen die suspensive Aufhebung der stationären Massnahme wehrt, greift er jedoch in unzulässiger Weise über den Anfechtungsgegenstand hinaus, der durch den angefochtenen Entscheid begrenzt wird. Die (suspensive) Aufhebung der stationären Massnahme bildet nicht Bestandteil der angefochtenen Verfügung des AJV vom 15. August 2025. Vielmehr hat das AJV schon am 12. April 2024 entschieden, dass die stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit bzw. wegen nicht mehr existierender geeigneter Einrichtung suspensiv auf den Zeitpunkt hin aufgehoben wird, in dem das Bezirksgericht Baden über den Antrag auf Verwahrung entschieden hat (act. 04 192 ff.). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Entsprechend ist auf das Beschwerdebegehren 1 nicht einzutreten.

3.2. Der Beschwerdeführer hat in seinem Gesuch vom 3. August 2025 keinen Antrag auf Aufhebung der stationären Massnahme gestellt, weshalb sich die Vorinstanz damit auch nicht befassen musste. Soweit er erstmals im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Aufhebung der stationären Massnahme beantragt, greift er in unzulässiger Weise über den Streitgegenstand hinaus, weshalb auch insofern nicht auf seine Beschwerde eingetreten werden kann.

3.3. Die Vorinstanz ist auf den Antrag des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung nicht eingetreten. Werden Nichteintretensentscheide beim Verwaltungsgericht angefochten, prüft dieses in der Regel nur, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Trifft dies zu, hat es bei diesem Nichteintretensentscheid sein Bewenden (BGE 144 II 184, Erw. 1.1 mit Hinweisen = Pra/2018 Nr. 142 S. 1344; 135 II 38, Erw. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_191/2020 vom 25. Mai 2020, Erw. 1.2 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.97 vom 26. April 2022, Erw. II/1). Ist die Vorinstanz zu Unrecht auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so ist die Sache in aller Regel zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausnahmen macht das Verwaltungsgericht insbesondere dort, wo die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung auch eine materielle Prüfung vorgenommen hat; dann kann es der Verfahrensökonomie und -beschleunigung dienen, wenn das Verwaltungsgericht ohne Rückweisung selbst entscheidet (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.259 vom 22. Januar 2024, Erw. II/1 mit Hinweisen).

II.

1.

Der Beschwerdeführer beantragt die sofortige "Haftentlassung", eventuell eine Haftentlassung unter Auflagen. Subeventuell beantragt er die bedingte Entlassung unter Auflagen (Beschwerdeantrag 3).

2.

Die Vorinstanz hat ihr Nichteintreten auf den Antrag des Beschwerdeführers auf (bedingte) Entlassung damit begründet, sie habe schon durch die Aufhebung der stationären Massnahme und den Antrag auf Anordnung einer Verwahrung zum Ausdruck gebracht, dass eine Entlassung nicht verantwortbar sei. Zudem sei eine Haftentlassung bereits kürzlich verschiedentlich geprüft worden. Sowohl das Bezirksgericht Baden wie auch das Obergericht hätten die Verwahrung als angemessen erachtet und entsprechend eine Entlassung als nicht verantwortbar beurteilt. Derzeit sei die Angelegenheit vor dem Bundesgericht hängig. Da eine richterliche Überprüfung eines freiheitsentziehenden Rechtsmittels hängig sei, sei dem Entlassungsgesuch Genüge getan. Selbst wenn der Beschwerdeführer mittlerweile wieder stützende Therapiegespräche besuche, stehe ausser Frage, dass diese nichts an der Ausgangslage ändern würden und plötzlich nach Jahren vergebener therapeutischer Bemühungen ein diametrales Ergebnis vorliegen könnte. Eine eigentliche deliktorientierte intensive Therapie sei denn auch im aktuellen Setting weder vorgesehen noch möglich. Vielmehr sei durch die Antragstellung einer Verwahrung erstellt, dass im risikorelevanten Kernbereich von einer Untherapierbarkeit auszugehen sei (angefochtener Entscheid, Erw. 13).

3.

3.1. Vorab ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aktuell nicht in einer strafprozessualen Sicherheitshaft (vgl. Art. 364a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]) befindet. Auf seinen Antrag auf "Haftentlassung" kann schon aus diesem Grund nicht eingetreten werden. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht für die Entlassung aus einer strafprozessualen Haft auch sachlich nicht zuständig wäre (vgl. Art. 364a Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 222 StPO, § 13 EG StPO und Anhang 1 zur Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101]).

Richtig betrachtet befindet sich der Beschwerdeführer nach wie vor im Vollzug der stationären Massnahme, nachdem diese mit Verfügung des AJV vom 12. April 2024 lediglich suspensiv auf den Zeitpunkt hin aufgehoben wurde, in dem die zuständige Behörde (rechtskräftig) über die Anordnung der Verwahrung entschieden hat. Ist (wie hier) ein Beschwerdeverfahren am Bundesgericht hängig, erwächst das kantonale Urteil (betreffend Anordnung der Verwahrung) erst mit einer Abweisung der Beschwerde in Rechtskraft (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_144/2022 vom 6. April 2022, Erw. 3.3; 1B_58/2014 vom 15. April 2014, Erw. 3.1; BGE 144 IV 35, Erw. 2.3.2; THOMAS SPRENGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 437 StPO). Nachdem die Verwahrung noch nicht rechtskräftig angeordnet wurde, ist die (rechtskräftig verfügte) Bedingung für die Aufhebung der stationären Massnahme noch nicht eingetreten. Den Rechtstitel für die Unterbringung des Beschwerdeführers bildet damit immer noch der Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 31. März 2022, mit dem eine stationäre Behandlung angeordnet wurde.

3.2. Die Vorinstanz ist zu Unrecht nicht auf den Antrag des Beschwerdeführers auf (bedingte) Entlassung eingetreten:

Zum einen lässt sich ein Nichteintreten nicht damit begründen, das AJV habe schon durch die Aufhebung der stationären Massnahme und den Antrag auf Anordnung einer Verwahrung zum Ausdruck gebracht, dass eine Entlassung aus seiner Sicht nicht zu verantworten sei, stellen doch intakte Erfolgsaussichten eines Begehrens keine Prozessvoraussetzung dar. Zum anderen trifft es entgegen der Vorinstanz nicht zu, dass bereits das Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 17. Dezember 2024 und das Obergericht mit Urteil vom 16. Juni 2025 ein Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung "implizit" abgewiesen hätten. Weder das Obergericht noch das Bezirksgericht hatten über eine bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug zu entscheiden. Dafür wären sie auch gar nicht zuständig gewesen, liegt doch die Zuständigkeit für eine (bedingte) Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug erstinstanzlich beim AJV und zweitinstanzlich beim Verwaltungsgericht (vgl. vorne Erw. I/1).

3.3. Das AJV ist zwar zu Unrecht nicht auf den Antrag des Beschwerdeführers eingetreten, auf eine Rückweisung des Verfahrens zur materiellen Beurteilung kann gleichwohl verzichtet werden, liefe sie doch auf einen formellen Leerlauf hinaus. Das AJV hat sowohl mit dem Antrag auf Anordnung einer Verwahrung als auch mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeantwort klar zu verstehen gegeben, dass es eine (bedingte) Entlassung des Beschwerdeführers ablehnt. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden:

Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer während rund acht Jahren ambulant und während weiteren rund dreieinhalb Jahren stationär behandelt wurde, ohne dass er in dieser Zeit Fortschritte erzielen konnte, die seine Legalprognose massgeblich verbessert hätten. Das zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer am 18. Januar 2023 einen Werkmeister mit einem Schraubenzieher bedroht hat (act. 05 294 f.). Die ambulante Massnahme erwies sich zudem als unzureichend. Deshalb wurde sie zunächst in eine stationäre Massnahme umgewandelt, um die Erfolgsaussichten der Therapie zu erhöhen (vgl. Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 31. März 2022, S. 14 [act. 02 74]). Auch die stationäre Massnahme scheiterte jedoch, weil sich der Beschwerdeführer beharrlich geweigert hatte, an einer stationären Therapie teilzunehmen (vgl. act. 09 568, 583 ff., 597, 800 f.). Im Rahmen der letzten Begutachtung räumte er ein, sich aus rein vollzugsstrategischen Überlegungen auf therapeutische Einzelgespräche eingelassen zu haben, was auf eine rein extrinsische Behandlungsmotivation schliessen lässt (Gutachten von PD Dr. med. B._____ vom 19. Oktober 2023 [nachfolgend: Gutachten], S. 87 f. [act. 07 412 f.]).

Soweit sich der Beschwerdeführer aktuell einmal wöchentlich behandeln lässt, ist weiterhin von einer ausschliesslich extrinsischen Motivation auszugehen (so auch Entscheid des Obergerichts, Abteilung Strafgericht, SST.2025.61 vom 16. Juni 2025, S. 8 [act. 09 819]). Ungeachtet dessen ist eine erst seit wenigen Monaten (vgl. act. 09 751) stattfindende Behandlung angesichts der Schwere der Störung (vgl. Gutachten, S. 89 f. [act. 07 414 f.]; vgl. auch act. 09 783), der vergleichsweise geringen therapeutischen Ansprechbarkeit des Beschwerdeführers (vgl. Gutachten, S. 91 [act. 07 416]; vgl. auch act. 09 783) und des bisherigen, zähen Therapieverlaufs nicht geeignet, das Rückfallrisiko so weit zu senken, dass (ohne vorgängiges Durchlaufen von Progressionsschritten) bereits an eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zu denken wäre. Gegen die Annahme, der Beschwerdeführer habe in jüngerer Vergangenheit wesentliche Therapiefortschritte erzielt, spricht auch die Tatsache, dass er am 20. August 2025 einen Wechsel seines Therapeuten wegen eines erheblich gestörten Vertrauensverhältnisses beantragte (act. 09 908 ff.). Ausserdem ging der Gutachter anlässlich seiner Befragung vom 17. Dezember 2024 vor dem Bezirksgericht Baden davon aus, dass es beim positivsten Verlauf einer stationären Massnahme mindestens drei bis vier Jahre bräuchte, um die Legalprognose wesentlich zu verbessern (act. 09 788). Unter diesen Umständen kommt eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers derzeit nicht in Frage.

Eine direkte Entlassung in die Freiheit gibt es zudem nicht mehr. Diese erfolgt immer vorerst bedingt und unter Ansetzung einer Probezeit (vgl. MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 7 und

20 zu Art. 62 StGB).

4.

Zusammenfassend hätte die Vorinstanz zwar den Antrag des Beschwerdeführers auf (bedingte) Entlassung materiell beurteilen müssen, die Beschwerde erweist sich jedoch im Ergebnis gleichwohl als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden darf.

III.

1.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 31 Abs. 2 VRPG). Parteikostenersatz fällt aufgrund des Unterliegerprinzips (§ 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG) und mangels anwaltlicher Vertretung des Beschwerdeführers ausser Betracht.

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde bereits vorgängig mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 bewilligt. Gestützt darauf gehen die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten einstweilen zu Lasten des Kantons und der Beschwerdeführer ist von deren Tragung befreit, aber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 34 Abs. 1 und 3 VRPG, Art. 118 Abs. 1 lit. b, Art. 122 Abs. 1 lit. b und Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer

das DVI, Amt für Justizvollzug die Oberstaatsanwaltschaft

Mitteilung an: die Obergerichtskasse

Mitteilung nach Rechtskraft an: das DVI, Generalsekretariat

Beschwerde in Strafsachen

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).

Aarau, 27. Januar 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Cotti Lang