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Entscheid

WBE.2025.342

WBE.2025.342 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2026-01-09

9. Januar 2026Deutsch13 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2025.342 / ls / we (BK FHNW 24.015) Art. 5 Urteil vom 9. Januar 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter J. Huber Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin i.V. Schläfli Beschwerde- A._____, führer gegen Pädagog...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2025.342 / ls / we (BK FHNW 24.015) Art. 5

Urteil vom 9. Januar 2026

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter J. Huber Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin i.V. Schläfli

Beschwerde- A._____, führer

gegen

Pädagogische Hochschule der FHNW, Bahnhofstrasse 6, 5210 Windisch handelnd durch die Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW, Direktion, Bahnhofstrasse 6, 5210 Windisch

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung

Zwischenverfügung der Beschwerdekommission FHNW vom 11. September 2025

Sachverhalt

A.

1.

A._____ absolviert seit dem Herbstsemester 2021 den Diplomstudiengang Sekundarstufe II (Lehrdiplom für Maturitätsschulen) an der Pädagogischen Hochschule (PH) der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW).

2.

Am 31. August 2024 wandte sich A._____ mit diversen Anträgen betreffend das weitere Studienprogramm an B._____, Studiengangsleiterin Sekundarstufe II an der Pädagogischen Hochschule. Die Anträge standen in engem Zusammenhang mit zwei Modulen, deren Nichtbestehen Streitgegenstand eines damals noch hängigen Verfahrens vor Bundesgericht war (2D_17/2024). A._____ verlangte für den Fall, dass seinen Anliegen nicht stattgegeben werde, den Erlass einer Verfügung. Am 11. September 2024, 7. Oktober 2024 und 9. Oktober 2024 reichte A._____ weitere Eingaben ein.

3.

Mit E-Mail vom 21. Oktober 2024 teilte die zuständige Institutsleiterin der Pädagogische Hochschule A._____ mit, dass sie die von ihm verlangte Verfügung einstweilen (aufgrund des sogenannten Devolutiveffekts seiner beim Bundesgericht hängigen Beschwerde) nicht erlassen könne.

4.

Mit "Einsprache" vom 4. November 2024 beantragte A._____ beim Direktor der Pädagogischen Hochschule:

1.

Die PH FHNW hat eine Verfügung oder eine rechtsverbindliche Stellungnahme zu meinen Anträgen vom 31. August 2024, 11. September 2024, 7. Oktober 2024 und 9. Oktober 2024 zu erlassen.

2.

Die PH FHNW hat Massnahmen zu treffen, mich diesbezüglich zu informieren und sicherzustellen, dass mir die Möglichkeit eingeräumt wird, eine ordentliche Beschwerde gegen die PH FHNW für die Handlungen ab dem 28. August 2024 einzureichen.

3.

Alle verursachten Kosten (inkl. MwSt.) und Entschädigungsfolgen zu Lasten der PH FHNW.

5.

Am 11. November 2024 entschied der Direktor der Pädagogischen Hochschule:

1.

Es wird keine Verfügung bezüglich der Anträge vom 31. August 2024, 11. September 2024, 7. Oktober 2024 und 9. Oktober 2024 erlassen.

2.

Auf die Einsprache vom 4. November 2024 wird zum jetzigen Zeitpunkt nicht eingetreten.

3.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteikosten ersetzt.

B.

1.

Dagegen erhob A._____ am 15. November 2024 / 16. Dezember 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekommission FHNW mit dem Antrag:

Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei eine Verfügung betreffend die Anträge des Unterzeichneten vom 31. August 2024 zu erlassen, wobei die Frage, ob die Ergebnisse der Prüfung in den Modulen "IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 1" und "IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 2" annulliert werden können und deren Wiederholung unter fairen Bedingungen mit einem zusätzlichen Versuch im Fall eines Scheiterns zu organisieren, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

2.

Mit Urteil vom 28. Januar 2025 wies das Bundesgericht im Verfahren 2D_17/2024 die Beschwerde von A._____ ab, soweit es darauf eintrat.

3.

Nach durchgeführtem doppeltem Schriftenwechsel verlangte A._____ von der Beschwerdekommission FHNW mit Eingabe vom 1. September 2025 einen zeitnahen Entscheid. Am 11. September 2025 stellte die Pädagogische Hochschule den Antrag, das Verfahren sei zu sistieren. Sie werde A._____ nach vorheriger Anhörung "eine beschwerdefähige Verfügung betreffend seine Anträge in der Begründung der Beschwerde vom 16. Dezember 2024" zukommen lassen.

4.

Die Präsidentin der Beschwerdekommission FHNW verfügte mit Zwischenentscheid vom 11. September 2025:

1.

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. September 2025 (Eingang 4. September 2025) sowie die Eingabe der FHNW vom 11. September 2025 werden gegenseitig zugestellt.

2.

Es ist vorgesehen, das Verfahren nach Zustellung der vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde von der FHNW verlangten Verfügung betreffend seine Anträge vom 31. August 2024 (Beschwerdebegehren) als gegenstandslos abzuschreiben und noch über die Kosten zu entscheiden.

3.

Die FHNW wird ersucht, der BK FHNW innert 14 Tagen (nicht erstreckbar) die mit heutiger Eingabe in Aussicht gestellte Verfügung gemäss Beschwerdebegehren nach Einräumung eines fakultativen rechtlichen Gehörs und Eröffnung der Verfügung an den Beschwerdeführer zur Kenntnis zuzustellen.

4.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, innert gleicher Frist fakultativ allfällige Kostenanträge zu stellen.

C.

1.

Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 16. September 2025 (Datum Postaufgabe: 18. September 2025) Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen:

1.

Die Zwischenverfügung der Beschwerdekommission FHNW vom 11. September 2025, mit der das Verfahren als gegenstandslos erklärt bzw. in diese Richtung gelenkt werden soll, sei aufzuheben.

2.

Es sei auf die Beschwerde vom 15. November 2024 mit Ergänzung vom 16. Dezember 2024 einzutreten, die Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung wie Verstösse gegen das rechtliche Gehör zu behandeln und festzustellen, dass das Verfahren nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden kann.

3.

Die Vorinstanz oder alternativ die Beschwerdegegnerin sei umgehend und entsprechend den Anträgen meiner Beschwerde vom 15. November 2024 mit Ergänzung vom 16. Dezember 2024 anzuweisen, über die von mir gestellten Anträge vom 31. August 2024 eine Verfügung zu erlassen, die dem Beantragten entspricht.

4.

Subsidiär zu Antrag 3: Die Vorinstanz sei umgehend anzuweisen, die geltend gemachte Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerungsbeschwerde

vom 15. November 2024 mit Ergänzung vom 16. Dezember 2024 sowie Verstösse gegen das rechtliche Gehör im Umgang mit meinen Anträgen vom 31. August 2024 zu behandeln und einen Entscheid in der Sache zu erlassen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.

Am 21. September 2025 reichte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eine Ergänzung zu seiner ursprünglichen Beschwerdeschrift ein und beantragte zusätzlich, die Pädagogische Hochschule sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zum verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung abzusehen.

3.

Mit Entscheid vom 23. September 2025 verfügte die Institutsleiterin Sekundarstufe I und II:

1.

Ihr sinngemässer Antrag, dass Ihnen die beiden Module IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht angerechnet werden, wird im Sinne der Erwägungen abgelehnt. Für die zum Erreichen der Diplomierungsvoraussetzungen für ein Lehrdiplom Sekundarstufe II noch ausstehenden Leistungen in der Fachdidaktik Wirtschaft und Recht müssen Sie wahlweise die bisherigen Module IAL FD Wirtschaft 1 und 2 oder einer individuellen Arbeit, welche die gleichen Kompetenzen der erwähnten Module überprüft und mit

4 ECTS-Punkten kreditiert ist, absolvieren.

2.

Für einen erfolgreichen Studienabschluss müssen Sie zudem das Übergangspraktikum (2 ECTS-Punkte) an der PH FHNW absolvieren (zeitgerechte Anmeldung für das FS 26).

3.

Ihr Antrag auf Verzicht der Anwendung von § 8 Abs. 2 lit. b StuPO wird abgelehnt. Es wird Ihnen im Sinne der Erwägungen jedoch der Abschluss mit lediglich 17 statt der 20 an der PH FHNW zu absolvierenden ECTS-Punkten gewährt.

4.

Die Frist für die Anmeldung zu den in Ziff. 1 und 2 erwähnten Module und die Bekanntgabe Ihrer Wahl des Moduls gemäss Ziff. 1 ist der 15. Oktober. Die Anmeldung hat per E-Mail an […] zu erfolgen.

5.

Für das Herbstsemester 2025/26 wird Ihnen die Beurlaubung gewährt.

6.

Ihre Studienzeit wird bis und mit Frühlingssemester 2026 verlängert. Während dieser Verlängerung müssen Sie die unter Ziff. 1 und 2 erwähnten, noch zu absolvierenden Studienleistungen erbringen.

4.

Mit unaufgeforderter Eingabe vom 29. September 2025 stellte der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht folgende Anträge:

Ich ersuche das Gericht […] dringend:

1.

superprovisorisch anzuordnen, dass die erlassene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2025 bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts ausgesetzt wird, sodass sie vorerst keine Wirkung entfaltet.

2.

Eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, damit die Rechtskraft der erlassenen Verfügung vom 24. September 2025 bis zur Entscheidung über meine Beschwerde verhindert wird.

5.

Am 1. Oktober 2025 wies der instruierende Verwaltungsrichter das Gesuch um superprovisorische Anordnungen ab.

6.

In zwei Eingaben vom 9. bzw. 15. Oktober 2025 äusserte sich der Beschwerdeführer unaufgefordert.

7.

Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2025 beantragte die FHNW, auf die Beschwerde sei unter Kostenfolge nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.

8.

Am 11. November 2025 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik.

9.

Mit Eingabe vom 24. November 2025 äusserte sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal.

10.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 verzichtete die Pädagogische Hochschule auf eine Duplik.

11.

Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkularweg (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Gemäss § 33 Abs. 4 des Staatsvertrags zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) vom 27. Oktober 2004 (Staatsvertrag FHNW; SAR 426.070) befindet die Beschwerdekommission unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen der FHNW. Entscheide der Beschwerdekommission können an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau weitergezogen werden (§ 33 Abs. 6 Staatsvertrag FHNW). Dieses ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Für das Verfahren gilt das Recht des Kantons Aargau (§ 33 Abs. 3 Staatsvertrag FHNW).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer stellte ursprünglich gegenüber der Direktion der Pädagogischen Hochschule (Eingaben vom 31. August 2024, 11. September 2024, 7. Oktober 2024 und 9. Oktober 2024) diverse Anträge und verlangte diesbezüglich (sofern ihnen nicht zugestimmt werde) den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. In der Folge teilte ihm die zuständige Institutsleiterin mit, dass aufgrund seiner hängigen Beschwerde beim Bundesgericht (noch) keine Verfügung getroffen werden könne. Auf "Einsprache" des Beschwerdeführers hin entschied der Direktor der Pädagogischen Hochschule, es werde keine Verfügung zu den verschiedenen Anträgen erlassen bzw. auf die "Einsprache" werde "zum jetzigen Zeitpunkt" nicht eingetreten (siehe vorne Prozessgeschichte lit. A/2 ff.).

3.2. In seiner Beschwerde gegen den Entscheid des Direktors der Pädagogischen Hochschule beantragte der Beschwerdeführer vor der Beschwerdekommission FHNW, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und "es sei eine Verfügung betreffend die Anträge des Unterzeichneten vom 31. August 2024 zu erlassen" (siehe vorne Prozessgeschichte lit. B/1).

3.2. In seiner Beschwerde gegen den Entscheid des Direktors der Pädagogischen Hochschule beantragte der Beschwerdeführer vor der Beschwerdekommission FHNW, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und "es sei eine Verfügung betreffend die Anträge des Unterzeichneten vom 31. August 2024 zu erlassen" (siehe vorne Prozessgeschichte lit. B/1).

3.3. Vor Verwaltungsgericht rügt der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung seitens der Beschwerdekommission FHNW. Er macht zur Hauptsache geltend, es sei nicht korrekt, dass die Beschwerdekommission FHNW die nunmehr von der Pädagogischen Hochschule in Aussicht gestellte Verfügung über seine ursprünglichen Anträge abwarten und anschliessend das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos von der Kontrolle abschreiben wolle.

3.4. Zwischenzeitlich hat die Pädagogische Hochschule am 23. September 2025 eine Verfügung betreffend die ursprünglichen Anträge des Beschwerdeführers erlassen. Tatsächlich ist mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2025 im Verfahren 2D_17/2024 der Grund, wieso seinerzeit noch keine Verfügung erlassen worden war, weggefallen.

3.5. Die Verfügung der Pädagogischen Hochschule vom 23. September 2025 bedeutet in Bezug auf das Verfahren vor der Beschwerdekommission FHNW, dass dieses gegenstandslos geworden ist. Effektiv liegt nunmehr die vom Beschwerdeführer ursprünglich verlangte Verfügung über seine diversen Anträge vor. Soweit er damit nicht einverstanden ist, kann er den Rechtsmittelweg beschreiten und eine inhaltliche Überprüfung verlangen.

Entgegen seinen Vorbringen hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, dass die Beschwerdekommission FHNW einen materiellen Entscheid betreffend seine ursprünglich gegenüber der Pädagogischen Hochschule vorgebrachten Anliegen fällt. Hebt die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid auf, kann sie gemäss § 49 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) in der Sache selbst entscheiden oder diese zum Erlass eines neuen Entscheids an eine Vorinstanz zurückweisen. Es liegt grundsätzlich im Ermessen der Rechtsmittelinstanz, welche Variante sie wählt, wobei eine Rückweisung regelmässig zulässig ist, wenn die Vorinstanz nicht materiell entschieden hat (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, 1998, N. 30 f. zu § 58 [a]VRPG). Genau dies ist vorliegend der Fall. Hätte die Beschwerdekommission den bei ihr angefochtenen Entscheid aufgehoben, wäre folglich eine Rückweisung nicht zu beanstanden gewesen, da sich die Pädagogische Hochschule noch gar nicht inhaltlich mit den Anliegen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hatte.

Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass ihm bei einem erneuten Beschwerdeverfahren gegen die nunmehr erlassene Verfügung der Pädagogischen Hochschule viel Zeit verloren gehe, so mag dies zutreffen. Letztlich ist aber die gerügte Verlängerung der Studienzeit in erster Linie die Folge davon, dass er regelmässig die Beschlüsse seitens der FHNW anficht. Zudem ist schwer verständlich, wieso er nicht unmittelbar nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2025 auf eine Beschleunigung des Verfahrens vor der Beschwerdekommission FHNW hinwirkte.

3.6. In Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren bedeutet die neue Verfügung der Pädagogischen Hochschule vom 23. September 2025, dass es ebenfalls gegenstandslos geworden ist, soweit darauf eingetreten werden darf. Tatsächlich ist dadurch, dass die Pädagogische Hochschule die vom Beschwerdeführer nachgesuchte Verfügung erliess, das eigentliche Ziel der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde erreicht und das vorinstanzliche Verfahren beendet worden. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die Beschwerdekommission FHNW das Verfahren mittlerweile formell als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben hat oder ob dieser Entscheid noch aussteht.

Soweit vor Verwaltungsgericht über die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde hinaus weitergehende Anträge gestellt werden und namentlich eine materielle Beurteilung der ursprünglichen Anliegen verlangt wird, darf darauf ohnehin nicht eingetreten werden. Dies folgt daraus, dass bei einer entsprechenden Beschwerde die Zuständigkeit zum Entscheid in der Sache bei der Vorinstanz verbleibt (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1312 mit Hinweisen; MÜLLER, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 102 zu Art. 49 VRPG).

4.

Insgesamt ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zum Teil gegenstandslos geworden ist und im Übrigen nicht darauf eingetreten werden darf.

II.

1.

Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'400.00 festgelegt (vgl. § 5 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]).

2.

Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens oder Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung sind der obsiegenden Partei keine Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 29 VRPG).

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'400.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

4.

Zustellung der Eingabe der Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW, Generalsekretariat, vom 8. Dezember 2025 an den Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme.

Zustellung an: den Beschwerdeführer die Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW, Generalsekretariat

Mitteilung an: die Beschwerdekommission FHNW

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).

Aarau, 9. Januar 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.:

Michel Schläfli