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Entscheid

WBE.2025.372

WBE.2025.372 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2025-12-10

10. Dezember 2025Deutsch12 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2025.372 / SW / jb (LVV.2025.4) Art. 115 Urteil vom 10. Dezember 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Dommann Verwaltungsrichter Brandner Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikantin Schläfli Beschwerde- A.____...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2025.372 / SW / jb (LVV.2025.4) Art. 115

Urteil vom 10. Dezember 2025

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Dommann Verwaltungsrichter Brandner Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikantin Schläfli

Beschwerde- A._____, führer

gegen

Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Obere Vorstadt 40, Postfach, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Gesuch um Kostenerlass

Entscheid der Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, vom 8. September 2025

Sachverhalt

A.

Im Verfahren VZ.2022.15 gewährte das Bezirksgericht Q._____ A._____ die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 23. November 2023 auferlegte es ihm Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'000.00; diese wurden ihm aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. Mit Berufungsentscheid vom 28. Oktober 2024 im Verfahren ZVE.2023.52 wies das Obergericht das Gesuch von A._____ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtlosigkeit der Berufung ab und auferlegte ihm Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'000.00. Nachdem das Bundesgericht auf die Beschwerde von A._____ mit Urteil vom 16. Dezember 2024 (4D_187/2024) nicht eingetreten ist, sind diese Entscheide rechtskräftig.

B.

1.

Mit Eingaben per E-Mail vom 8. Januar 2025 an das Obergericht des Kantons Aargau sowie vom 27. Januar 2025 an das Bezirksgericht Q._____ beantragte A._____ den Erlass der jeweils rechtskräftig verfügten Verfahrenskosten.

2.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2025 (betreffend Verfahren ZVE.2023.52 vor dem Obergericht) sowie vom 29. Januar 2025 (betreffend Verfahren VZ.2022.15 vor dem Bezirksgericht Q._____) teilte das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau (GKA) A._____ mit, anhand der vorhandenen Unterlagen ergebe sich nicht, dass ihm eine Ratenzahlung nicht möglich sei. Er möge sich zur Vereinbarung von Ratenzahlungen an die Obergerichtskasse bzw. die Kasse des Bezirksgerichts Q._____ oder für weitere Auskünfte an das Zentrale Rechnungswesen und Controlling der Gerichte Kanton Aargau wenden.

3.

Gegen diese Schreiben erhob A._____ am 26. Februar 2025 "Beschwerde" beim Justizgericht. Mit rechtskräftigem Entscheid des Justizgerichts vom 15. Mai 2025 wurde auf die "Beschwerde" wegen Unzuständigkeit nicht eingetreten.

4.

Am 20. Mai 2025 beantragte A._____ beim Generalsekretariat GKA eine beschwerdefähige Verfügung "der Gerichtskasse".

5.

Die Generalsekretärin GKA wies mit Entscheid vom 8. September 2025 das Kostenerlassgesuch ab; Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

C.

1.

Gegen den Entscheid der Generalsekretärin GKA erhob A._____ am 9. Oktober 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.

Es sei den Beschluss des Obergerichts vom 28. Januar 2025 (DI.2025.6), den Beschluss des Bezirksgericht Q._____ vom 29. Januar 2025 (DI.2025.9) und Entscheid der Generalsekretärin vom 08. September 2025 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückgewiesen zu werden.

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

3.

Aufgrund der Mittellosigkeit gestützt auf Art. 119 ZPO beantrage unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistand.

2.

In ihrer Eingabe vom 5. November 2025 verzichtete die Generalsekretärin GKA auf eine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

3.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 10. Dezember 2025 beraten und entschieden.

Erwägungen

I.

1.

Das Generalsekretariat GKA entscheidet über Kostenerlassgesuche betreffend rechtskräftig auferlegte Gerichtskosten. Dessen Entscheide sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 33 Abs. 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Dieses ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.

Mit der Beschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung gelten dabei als Rechtsverletzungen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 430 ff.). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).

II.

1.

Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Kostenerlassgesuche hätten bewilligt werden müssen. Das Bezirksgericht Q._____ habe ihm die unentgeltliche Rechtspflege zugesichert. Zudem habe das Bundesgericht nach seinem Gesuch um Kostenerlass die Verfahrenskosten am 8. Januar 2025 gestundet. Er sei nicht in der Lage, die entstandenen Gerichtskosten in Raten zu bezahlen, denn er befinde sich finanziell in einer prekären Situation. Er arbeite stundenweise und seine Frau könne krankheitsbedingt nicht mehr 100 % arbeiten. Der Beschwerdeführer führt aus: "Ich arbeite seit April 2025 Vollzeit. Aufgrund meiner chronischen Erkrankung bin ich seit Juli 2025 arbeitsunfähig; meine aktuelle Erwerbsunfähigkeit beträgt 60%. Meine Frau ist seit September 2025 im Rahmen der Vorschusspflicht beim RAV angemeldet (sie hat seit 2023 eine offene IV-Meldung). Mein aktueller Lohn beträgt CHF 3213.50, wobei das Taggeld meiner Frau (meine Frau arbeitete vor ihrer Arbeitslosigkeit Teilzeit und verdiente monatlich CHF 2100) noch nicht feststeht. Zudem kann ich aufgrund meiner chronischen Erkrankung und weiterer Hindernisse meine aktuelle Tätigkeit nicht mehr ausüben. Ich habe mich deshalb für eine Umschulung bei dem WAS [Wirtschaft, Arbeit, Soziales] - Luzern angemeldet. Das Umschulungsverfahren ist noch hängig. Parallel zum Umschulungsverfahren bin ich an der Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität R._____ immatrikuliert. […] Aus der folgenden Budgetrechnung (Haushaltskosten, Lebenshaltungskosten, Studiengebühren, Fahrtkosten, Krankenversicherung etc.) geht hervor, dass ich aufgrund meiner unsicheren/instabilen (künftige) Einkommenssituation nicht mehr bereit bin, die Gerichtskosten (auch nicht in Raten) jetzt oder in den nächsten Jahren zu bezahlen" (Beschwerde, Ziff. II/A/9).

2.

Die Generalsekretärin GKA hat das Kostenerlassgesuch abgewiesen. Zur Begründung erwog sie, nach der kantonalen Praxis werde der Erlass von Verfahrenskosten nicht gewährt, wenn die pflichtige Person frei gewählt habe, die betreffenden Prozesshandlungen vorzunehmen. Der Beschwer-

deführer müsse sich entgegenhalten lassen, dass die obergerichtlichen Verfahrenskosten entstanden seien, weil er ein von Anfang an offensichtlich aussichtsloses Verfahren führte. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei deshalb im Berufungsverfahren abgewiesen worden. Ein Kostenerlass des Verfahrens vor Obergericht sei bereits deshalb nicht möglich.

Im Übrigen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderungen der Obergerichtskasse vom 8. und 9. Januar 2025 keine Aufstellungen über die laufenden Lebenshaltungskosten, keine aktuelle Steuererklärung und auch keine allfällige Bescheinigung der Sozialbehörde eingereicht habe. Der Steuererklärung aus dem Jahr 2022 könne lediglich entnommen werden, dass ein geringes Einkommen versteuert worden sei. Im Betreibungsregisterauszug vom 10. Januar 2025 seien Verlustscheine in Höhe von Fr. 35'399.65 verzeichnet. Insgesamt sei aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine aktuelle Einkommenssituation nicht belege. Aufgrund der eingereichten Lohnabrechnungen von ihm und B._____ für die Monate Dezember 2024 und Januar 2025 sei davon auszugehen, dass zumindest ein geringes regelmässiges Einkommen bestehe. Folglich überwiege das öffentliche Interesse an einer rechtsgleichen Einforderung von Gerichtskosten das private Interesse des Beschwerdeführers, von der Zahlung der geschuldeten Kosten befreit zu werden.

Schliesslich sei festzuhalten, dass die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.00 für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Q._____ aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege weiterhin gestundet würden, bis er zu günstigeren wirtschaftlichen Verhältnissen komme.

3.

3.1. Für die Feststellung des Sachverhalts gilt im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime (vgl. § 17 Abs. 1 VRPG). Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 430, Erw. 2/b/aa; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.23 vom 20. Mai 2022, Erw. II/3.1). Gemäss § 23 Abs. 1 VRPG sind die Parteien verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Wenn eine Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, ist die Behörde nicht verpflichtet, auf deren Begehren einzutreten; diese Rechtsfolge ist vorher anzudrohen. Im Übrigen würdigt sie dieses Verhalten frei (§ 23 Abs. 2 VRPG).

3.1. Für die Feststellung des Sachverhalts gilt im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime (vgl. § 17 Abs. 1 VRPG). Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 430, Erw. 2/b/aa; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.23 vom 20. Mai 2022, Erw. II/3.1). Gemäss § 23 Abs. 1 VRPG sind die Parteien verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Wenn eine Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, ist die Behörde nicht verpflichtet, auf deren Begehren einzutreten; diese Rechtsfolge ist vorher anzudrohen. Im Übrigen würdigt sie dieses Verhalten frei (§ 23 Abs. 2 VRPG).

3.2. Mit Schreiben vom 28. Januar 2025 (im Verfahren ZVE.2023.52) und 29. Januar 2025 (im Verfahren VZ.2022.15) teilte das Generalsekretariat GKA dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der Sichtung der vorhandenen Unterlagen sei nicht erkennbar, dass er die in den Entscheiden festgelegten Gerichtskosten nicht in Raten bezahlen könne. Dennoch reichte er in der Folge keine weiteren Unterlagen ein. Im Entscheid vom 8. September 2025 erwog die Generalsekretärin GKA, dass nach Massgabe dessen, was der mitwirkungspflichtige Beschwerdeführer bis dato vorgelegt habe, er zumindest über ein geringes regelmässiges Einkommen verfüge. Dem ist zu folgen. Aktuell sind zudem die finanziellen Perspektiven des Beschwerdeführers (Studium der Rechtswissenschaften, Anmeldung zur Umschulung beim WAS-Luzern, hängiges IV-Verfahren der Ehefrau) offen. Unter diesen Umständen kann – unabhängig von der aktuellen finanziellen Situation – mitnichten von einer dauernden Mittellosigkeit gesprochen werden. Eine solche hat der mitwirkungspflichtige Beschwerdeführer nicht dargetan.

4.

4.1. Gemäss Art. 112 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) können Gerichtskosten bei dauernder Mittellosigkeit gestundet oder erlassen werden. Die Bestimmung gewährt keinen Anspruch auf Stundung oder Erlass der Gerichtskosten. Auch im Fall einer dauerhaften Mittellosigkeit bleibt es dem Ermessen der zuständigen Behörde anheimgestellt, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gibt (Urteil des Bundesgerichts 5D_222/2023 vom 12. Dezember 2023, Erw. 4 mit Literaturhinweisen). Das Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben, d.h. insbesondere unter Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots, des Willkürverbots, des Verhältnismässigkeitsprinzips und der Pflicht zur Wahrung von öffentlichen Interessen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 409 mit Hinweisen). Dabei bedarf es einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse insbesondere an einer rechtsgleichen Durchsetzung der Kostenfolgen einerseits sowie der Belastung des Pflichtigen andererseits.

4.2. Um den angefochtenen Entscheid zu korrigieren, müsste nicht nur eine dauernde Mittellosigkeit vorliegen, sondern es müsste auch ein Rechtsfehler bei der Ermessensausübung, d.h. eine Ermessensunterschreitung, eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch, gegeben sein. Ein derartiger Rechtsfehler ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan.

4.3. Ohnehin wäre evident, dass die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht durch ein nachträgliches Erlassgesuch unterlaufen wer-

den dürfen, jedenfalls soweit nicht erst nachträglich eine unverschuldete Mittellosigkeit eingetreten ist oder das Gesuch aus materiellen Gründen, d.h. zufolge Aussichtslosigkeit der Klage, des Gesuchs oder des Rechtsmittels abgewiesen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5D_222/2023 vom 12. Dezember 2023, Erw. 4). Da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren ZVE.2023.52 vor Obergericht wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde, ist kein Kostenerlass in diesem Verfahren möglich. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden.

5.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. An dieser Beurteilung vermag der Umstand, dass die bundesgerichtlichen Verfahrenskosten gestundet wurden (Beschwerde, Ziff. II/A/3), nichts zu ändern. Gleiches gilt in Bezug auf die unsubstantiierte Aussage, die Obergerichtskasse, die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Q._____ und das Generalsekretariat hätten auf die Kostenerlassgesuche nicht adäquat reagiert (Beschwerde, Ziff. II/A/8); selbst wenn diese Behauptung zutreffen würde, liesse sich daraus kein Anspruch auf Kostenerlass ableiten.

III.

1.

Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen.

In Beschwerdeverfahren gegen abgewiesene Kostenerlassgesuche erhebt das Verwaltungsgericht praxisgemäss eine niedrige Staatsgebühr von grundsätzlich Fr. 500.00 (§ 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]).

2.

Der Beschwerdeführer ersucht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung. Auf Gesuch befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kostenpflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). Von letzterem kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Dem Beschwerdeführer musste aufgrund seines Studiums der Rechtswissenschaften, seiner Anmeldung zur Umschulung am WAS-Luzern sowie des laufenden IV-Verfahrens seiner Ehefrau (siehe vorne Erw. II/3.2) bewusst sein, dass sich die gegenwärtige finanzielle Situation mittelfristig wieder ändern kann und daher keine dauernde Mittellosigkeit gegeben ist. Die Beschwerde ist unter diesen Voraussetzungen aussichtslos, weshalb (unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit) einem Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht stattgegeben werden kann. Ergänzend lässt sich festhalten, dass die Komplexität des Verfahrens ohnehin deutlich zu gering ist, um die Beiordnung einer Rechtsvertretung zu rechtfertigen.

3.

Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens oder Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung sind der obsiegenden Partei keine Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 29 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und das Gesuch um unentgeltliche Vertretung werden abgewiesen.

3.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

4.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer die Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).

Aarau, 10. Dezember 2025

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Michel Wittich