WBE.2025.375
WBE.2025.375 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2026-02-16
16. Februar 2026Deutsch23 min
Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2025.375 / js / jb (DVIRD.25.107) Art. 41 Urteil vom 16. Februar 2026 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiber i.V. Stecher Beschwerde- A._____ führerin ve...
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Verwaltungsgericht
1. Kammer
WBE.2025.375 / js / jb (DVIRD.25.107) Art. 41
Urteil vom 16. Februar 2026
Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiber i.V. Stecher
Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Willy Bolliger, Rechtsanwalt, Bahnhofplatz 1, Postfach, 5400 Baden
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau
Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises
Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 1. September 2025
Sachverhalt
A.
1.
A._____ verfügt über einen Führerausweis auf Probe (Kategorie B; Personenwagen). Soweit ersichtlich wurden ihr gegenüber bis anhin keine Administrativmassnahmen ausgesprochen.
2.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2025 ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) gegenüber A._____ den Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit ab dem 20. August 2024 an. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung. Die Wiedererteilung des Führerausweises machte es von einer die Fahreignung bejahenden verkehrsmedizinischen Begutachtung abhängig; zudem blieben weitere Abklärungen vorbehalten. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus:
• Nicht fahrgeeignet gemäss verkehrsmedizinischem Gutachten des B._____ vom 16. Mai 2025.
B.
1.
Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 4. Juli 2025 liess A._____ am 30. Juli 2025 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) mit folgenden Anträgen einreichen:
1.
Es sei die Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 04.07.2025 (…) vollumfänglich aufzuheben.
2.
a) Es sei in Sachen der Beschwerdeführerin kein Sicherungsentzug vorzunehmen. Der Führerausweis sei der Beschwerdeführerin somit ohne Auflagen und/oder Bedingungen herauszugeben.
b) eventualiter Es sei der Beschwerdeführerin der Führerausweis unter der Auflage 0 Promille Alkohol (für die Dauer eines Jahres) herauszugeben.
3.
a) Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (vgl. Ziffer 3. der Verfügung StVA vom 04.07.2025).
b) Der Führerausweis ist der Beschwerdeführerin somit umgehend wieder zurückzugeben.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.
Am 1. September 2025 entschied das DVI wie folgt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
C.
1.
Mit Beschwerde vom 10. Oktober 2025 liess A._____ gegen den ihr am 23. September 2025 zugestellten, vollständig begründeten, Entscheid des DVI Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und folgende Anträge stellen:
1.
Es sei der motivierte Entscheid des Departementes Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Generalsekretariat, vom 01.09.2025 (…) sowie die Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 04.07.2025 (…) vollumfänglich aufzuheben.
2.
a) Es sei in Sachen Beschwerdeführerin kein Sicherungsentzug vorzunehmen. Der Führerausweis sei der Beschwerdeführerin somit ohne Auflagen und/oder ohne Bedingungen herauszugeben.
b) eventualiter Es sei der Beschwerdeführerin der Führerausweis unter der Auflage "0 Promille Alkohol (für die Dauer eines Jahres)" herauszugeben.
3.
a) Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (vgl. Ziffer 2. Entscheid DVI vom 01.09.2025 sowie Ziffer 3. Verfügung StVA vom 04.07.2025).
b) Der Führerausweis sei der Beschwerdeführerin somit umgehend wieder zurückzugeben.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.
Am 23. Oktober 2025 (Eingang beim Verwaltungsgericht) überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 reichte das Strassenverkehrsamt den angeforderten Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) zu den Administrativmassnahmen ein, wobei es auf eine Stellungnahme verzichtete.
4.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig.
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig.
2.
Soweit die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde die Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 4. Juli 2025 beantragen lässt, ist darauf nicht einzutreten. Eine selbständige Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids ist aufgrund des Devolutiveffekts ausgeschlossen (BGE 136 II 539, Erw. 1.2 mit Hinweis).
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass im Übrigen auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.
3.
Ist – wie hier – der Entzug des Führerausweises umstritten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdeanträge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG).
4.
Nachdem im vorliegenden Verfahren auf die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt abzustellen ist (vgl. BGE 136 II 165, Erw. 5.2; 135 II 369, Erw. 3.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.238 vom 27. November 2025, Erw. I/9 m.w.H.), sind hier grundsätzlich auch die erst nach dem angefochtenen Entscheid erstellten Dokumente, namentlich die von der Beschwerdeführerin eingereichte "Therapiebestätigung" der D._____ Praxis vom 1. Oktober 2025, zu berücksichtigen, sofern sich diese als relevant erweisen sollten.
II.
1.
1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden der vom Strassenverkehrsamt gegenüber der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. a und lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) angeordnete und von der Vorinstanz bestätigte definitive Sicherungsentzug des Führerausweises sowie die Bedingungen für dessen Wiedererteilung.
1.2. Die Vorinstanz ging im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus (angefochtener Entscheid, Erw. II/2):
Am 20. August 2024 wurde der Beschwerdeführerin der Führerausweis auf Probe durch die Polizei vorläufig abgenommen. Gemäss Abnahmeformular verursachte sie um 23.58 Uhr einen Selbstunfall mit einem E-Bike und wurde deswegen kontrolliert. Die erste Messung mit dem Atemalkoholtest AlcoTrue ergab einen Wert von 0.53 mg/l und die zweite Messung einen solchen von 0.51 mg/l. Die Beschwerdeführerin gab an, zwischen 20.30 Uhr und 22.30 Uhr einen Long Island und zwei Cocktails getrunken zu haben. Ausserdem habe sie gleichentags um 11.00 Uhr u.a. ein Antidepressivum eingenommen. Die angeordnete Blutprobe ergab eine auf den Ereigniszeitpunkt rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von 0.90 g/kg.
Infolge dieses Vorfalls wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. September 2024 der Führerausweis auf Probe ab dem 20. August 2024 vorläufig abgenommen und sie wurde verpflichtet, dem Strassenverkehrsamt innert zwei Monaten ergänzende ärztliche Unterlagen einzureichen. Am 21. Oktober 2024 ging beim Strassenverkehrsamt ein Bericht der [psychiatrischen Klinik] C._____ vom 10. Oktober 2024 ein. Aufgrund der gemäss Bericht gestellten Diagnose (emotional instabile Persönlichkeitsstörung [Borderline-Typ] und eine mittelgradige depressive Episode) und der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 9. September 2024 und weiterhin noch in stationärer Behandlung befand, ordnete das Strassenverkehrsamt mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 eine verkehrsmedizinische Begutachtung an.
Am 9. Dezember 2024 (recte: 6. März 2025) unterzog sich die Beschwerdeführerin der angeordneten verkehrsmedizinischen Begutachtung. Im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 16. Mai 2025 des B._____ (nachfolgend: Gutachten B._____) wurde die Fahreignung verneint. Aufgrund des negativen Gutachtens entzog das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 4. Juli 2025 der Beschwerdeführerin den Führerausweis auf unbestimmte Zeit definitiv. Die Wiedererteilung machte es von einer erneuten verkehrsmedizinischen Begutachtung abhängig, welche die Fahreignung der Beschwerdeführerin bejaht.
1.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verurteilte die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 6. Dezember 2024 zu einer Busse von Fr. 600.00 wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Führen eines E-Bikes in angetrunkenem Zustand; mind. 0.93 Gewichtspromille Blutalkoholkonzentration [vgl. Bericht zur Blutalkoholbestimmung [...] vom 28. August 2024]).
2.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Korrektheit des vorstehend dargelegten Sachverhalts nicht. Vielmehr lässt sie im Wesentlichen Folgendes rügen: Sie sei nicht wegen des banalen Fahrradvorfalls zur Rechenschaft gezogen worden, sondern weil man bei ihr befürchte, dass sie – wenn sie sich hinter das Steuer setzen würde – Menschen gefährden oder verletzen könnte. Mit dieser Argumentation könnte ein Drittel der Fahrzeuglenker im Kanton Aargau mit einem Sicherungsentzug bestraft werden. Das DVI habe sich mit ihren Einwänden nicht auseinandergesetzt und das B._____Gutachten pauschal als einwandfrei übernommen. Dieses stütze sich trotz unauffälliger körperlicher und psychopathologischer Befunde weitgehend auf alte Akten und berücksichtige zentrale neuere Unterlagen nicht, namentlich jene bezüglich der stationären Behandlung vom 9. September bis 19. November 2024; der Gutachter habe die Berichte trotz Schweigepflichtsentbindung nicht beigezogen. Weiter lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, sie sei psychisch stabil, was das "Gutachten" vom 1. Oktober 2025 belege; das B._____-Gutachten sei insoweit fehlerhaft und widerspreche den tatsächlichen Befunden.
3.
3.1 Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung (vgl. Art. 14 SVG) nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person unter anderem dann auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG) oder sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Dieser sogenannte Sicherungsentzug dient der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Lenkern. Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet werden, bei dem die Fahreignung nicht mehr gegeben ist (BGE 133 II 384, Erw. 3.1). Der Sicherungsentzug wird unabhängig von einer Verkehrsregelverletzung bei körperlicher, geistiger oder charakterlicher Unfähigkeit eines Fahrzeuglenkers verfügt und dient damit unmittelbar der Sicherheit im Strassenverkehr (BGE 141 II 220, Erw. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013, Erw. 2.1). Dabei kann durch das Zusammenspiel mehrerer derartiger Beeinträchtigungen die Fahreignung entfallen, auch wenn die einzelnen Faktoren für sich genommen keine fehlende Fahreignung begründen. Weiter können auch mehrere Entzugsgründe kumulativ vorliegen (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 19 zu Art. 16d SVG).
3.2 Körperliche und psychische Krankheiten können die Fahreignung ausschliessen (vgl. WEISSENBERGER, a.a.O., N. 19 zu Art. 16d SVG). Dies trifft namentlich bei psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung zu (vgl. Ziff. 4, Anhang 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]). Es bedarf nicht unbedingt eines Ereignisses im Strassenverkehr, um den Anlass für eine Fahreignungsuntersuchung zu geben. Die Anordnung der entsprechenden Untersuchung kann sich auch bei Auffälligkeiten ausserhalb des Strassenverkehrs rechtfertigen, wenn Hinweise auf eine verkehrsrelevante psychische Erkrankung bestehen. Dazu zählen etwa Krankheiten wie schwere Depressionen, Psychosen, Suchterkrankungen und Demenz (Urteil des Bundesgerichts 1C_260/2024 vom 29. Januar 2025, Erw. 3.1 m.w.H.). Bei schweren depressiven Störungen, insbesondere mit wahnhafter und stuporöser Symptomatik sowie akuter Suizidalität ist die Fahreignung grundsätzlich nicht gegeben. Denn in ausgeprägten depressiven Phasen kommt es zu einer erheblichen Beeinträchtigung wesentlicher emotionaler Funktionen, die für die Verhaltenssteuerung verantwortlich sind (VOLKER DITTMANN/ ROLF SEEGER, Psychische Störungen und Fahreignung, in: Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Arbeitsgruppe Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], 2005, S. 51 f.).
Der Bewertung des Krankheitsverlaufs kommt bei psychischen Störungen eine besondere Bedeutung zu, damit eine einigermassen valide Aussage über die Prognose gestellt werden kann. Bei rezidivierenden depressiven Störungen ist somit eine sorgfältige Beurteilung des Verlaufes sowie der phasenprophylaktischen und/oder antidepressiven Medikation erforderlich. Bei ungünstigem Verlauf, vor allem beim Auftreten mehrerer schwerer depressiver Phasen mit kurzen Intervallen und einer nicht vorhandenen Phasenprophylaxe ist auch bei symptomfreiem Zustand die Fahreignung grundsätzlich nicht gegeben. Zur Beurteilung des Verlaufs ist eine ausreichende Beobachtungszeit von i.d.R. mindestens einem Jahr nach weitgehender Symptomfreiheit erforderlich (vgl. DITTMANN/SEEGER, a.a.O., S. 47 und 51 f.)
3.3 Gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG ist die Fahreignung ebenfalls nicht gegeben, wenn die betreffende Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die betroffene Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit, weswegen bereits suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, vom Führen eines Motorfahrzeuges fernzuhalten sind (BGE 129 II 82, Erw. 4.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_231/2023 vom 27. Mai 2024, Erw. 3.2; vgl. DANIEL KAISER, Administrativrechtliche Folgen bei Alkoholkonsum – Teil 2, in: Strassenverkehr 1/2025, ZURKINDEN ET AL. [Hrsg.], S. 41 ff, 61 f., m.w.H.).
3.4 Gemäss dem im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (vgl. § 17 VRPG) ist es Sache der Behörde und nicht der Parteien, den Sachverhalt festzustellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 1C_37/2020 vom 24. Juni 2020, Erw. 4.3). Die Betroffenen trifft dabei eine Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 23 Abs. 1 VRPG; AGVE 2002, S. 143, Erw. II/3b). Dies gilt insbesondere für Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche ohne Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erhoben werden können (vgl. statt vieler: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.324 vom 17. Februar 2025, Erw. II/3.1 mit Hinweis; vgl. ferner KASPAR PLÜSS, in: VRG-Kommentar Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 89 zu § 7 VRG).
4.
4.1 Zu prüfen ist der Beweiswert des verkehrsmedizinischen Gutachtens B._____.
4.2 Nach der Rechtsprechung wird von behördlich angeordneten Sachverständigengutachten nur abgewichen, wenn dafür triftige Gründe vorliegen; für solche Gutachten gilt eine "Richtigkeitsvermutung" (BGE 150 II 537, Erw. 2.5 i.f. m.w.H.). Ein Abweichen von derartigen Gutachten ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (vgl. BGE 140 II 334, Erw. 3 m.w.H.). Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verstossen (BGE 133 II 384, Erw. 4.2.3 m.w.H.; vgl. zum Ganzen KAISER, a.a.O., S. 65 f. m.w.H.).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Gutachtens ist entscheidend, ob es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der Zusammenhänge und der Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der begutachtenden Person begründet sind (BGE 134 V 231, Erw. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_164/2020 vom 20. August 2020, Erw. 4.4 m.w.H.; vgl. MANFRED DÄHLER, Rechtliche Anforderungen an Gutachten der Fahreignung, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, S. 90).
4.3 Das Gutachten B._____ basiert auf den Administrativakten des Strassenverkehrsamts, der Anamnese und den Befunden der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 6. März 2025, den Ergebnissen der Laboruntersuchung (Untersuchung der Haare) sowie auf den eingeholten Fremdauskünften (Akten Strassenverkehrsamt, act. 26 ff.).
Die Gutachter kamen in ihrer Stellungnahme aufgrund der vorliegenden Fremdberichte und der Angaben der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass bei ihr eine affektive Störung vorliege, wobei die Diagnose einer schweren depressiven Episode aufgrund des Suizidversuchs im August 2024 gerechtfertigt sei. Die suizidale Handlung sei während einer tagesklinischen Behandlung erfolgt. Die depressive Symptomatik habe gemäss Austrittsbericht der C._____ über die tagesklinische Behandlung trotz Fortschritten persistiert. Im Bericht der Hausärztin werde ein Suizidversuch im Jahr 2025 angegeben, weshalb sich kein stabiler Verlauf der psychischen Symptomatik erkennen lasse. Zum weiteren Behandlungsverlauf (stationär und ambulant) lägen keine weiteren Informationen vor. Die Beschwerdeführerin habe sich dagegen ausgesprochen, dass die Gutachter beim ambulanten Behandler einen Bericht einholten. Der psychische Gesundheitszustand könne aus verkehrsmedizinischer Sicht nicht abschliessend beurteilt werden. Depressive Erkrankungen könnten die Fahreignung relevant beeinträchtigen, wenn es im Rahmen der Krankheitsepisode zu Störungen der kognitiven Leistungsfähigkeit, ausgeprägter psychomotorischer Verlangsamung mit Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens und gedrückter Stimmung mit suizidalen Gedanken und Absichten oder gar zu einem Suizidversuch komme. Ferner sei nach einer abgeklungenen Episode ein ausreichend langer Zeitraum (in der Regel ein Jahr) abzuwarten, um eine genügende Stabilität zu erreichen und die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls zu reduzieren. Bei der Beschwerdeführerin könne derzeit nicht von einer ausreichenden Stabilität ausgegangen werden, um die Fahreignung zum jetzigen Zeitpunkt befürworten zu können. Es sei aufgrund der Depression mit wiederkehrender Suizidalität eine 12-monatige fachärztlich dokumentierte Stabilität sowie ein Nachweis über eine regelmässige Einhaltung der ambulanten psychologischen Gesprächstermine zu fordern.
Weiter habe die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben einen moderaten Alkoholkonsum gepflegt und bis zu drei Standardgetränke bis zu zweimal wöchentlich konsumiert. Diesen Angaben stünden die Fremdangaben entgegen, dass es wiederholt zu Alkoholexzessen mit dem Konsum von viel Alkohol über mehrere Tage gekommen sei. Das Konsummuster lasse eine hinreichende Trennung zwischen Alkoholkonsum und Verkehrsteilnahme auch am Tag des fraglichen Verkehrsereignisses nicht zu. Es spreche zudem für eine verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Alkoholkonsums. Auch die Angabe der Beschwerdeführerin, sie sei am Tag des Verkehrsereignisses Elektrofahrrad gefahren, obwohl sie sich betrunken gefühlt habe, zeige, dass eine verantwortungsvolle Trennung von Alkoholkonsum und Verkehrsteilnahme nicht bestanden habe. Deshalb habe aus verkehrsmedizinischer Sicht ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch vorgelegen.
4.4 Die Beschwerdeführerin war nach ihrer tagesklinischen Behandlung gemäss eigenen Angaben vom 9. September bis am 19. November 2024 stationär in der C._____ untergebracht (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 14). Im Gutachten B._____ wurden unter den "Fremdauskünften" der Austrittsbericht der C._____ vom 12. August 2024 und der Bericht der Hausärztin vom 27. März 2025 aufgeführt. Auf diese beiden Berichte nahmen die Gutachter in ihrer Beurteilung Bezug. Mit keinem Wort erwähnten sie jedoch den im Aktenauszug genannten Bericht der C._____ vom 10. Oktober 2024, wonach sich die Beschwerdeführerin seit dem 9. September 2024 in stationärer Behandlung befinde. Zudem verzichteten die Gutachter im Hinblick auf die persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 6. März 2025 auf die Einholung eines aktuelleren Berichts der C._____, obwohl sie Kenntnis vom stationären Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin hatten. Letztere lässt vorbringen, sie habe dem Gutachter gegenüber vom Austrittsbericht ihres stationären Aufenthalts gesprochen und ihm diesen zusenden wollen. Er habe jedoch mit der Schweigepflichtsentbindung selbständig bei der C._____ angefragt; sie wisse nicht, warum er diesen Bericht nicht angefordert habe (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 15). Im Gutachten wurde lediglich festgehalten, die Beschwerdeführerin habe sich dagegen ausgesprochen, dass der Gutachter Informationen bei ihrem ambulanten Behandler einhole. Diesbezüglich durften die Gutachter zwar – aus der Verweigerung der Beschwerdeführerin – negative Schlüsse auf ihre Fahreignung ziehen, da Personen, bei welchen Massnahmen zur Untersuchung der Fahreignung angeordnet wurden, zur Mitwirkung verpflichtet sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_780/2021 vom 22. Juni 2022, Erw. 4.7 m.w. H.). In Bezug auf den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der C._____ bis am 19. November 2024 gibt es allerdings keinerlei Hinweise dafür, dass die Gutachter versucht hätten, den entsprechenden Austrittsbericht anzufordern oder sich die Beschwerdeführerin dagegen gewehrt hätte.
Folglich verfügten die Gutachter bei ihrer Beurteilung nicht über vollständige Akten; vielmehr fehlte ihnen ein wesentlicher Bericht, um sich über den aktuellen Gesundheitszustand und dessen Verlauf ab September 2024 ein umfassendes Bild machen zu können. Bereits aus diesem Grund kommt dem Gutachten B._____ vom 16. Mai 2025 rechtsprechungsgemäss kein Beweiswert zu. Darüber hinaus versäumten es die Gutachter, sich bei der Hausärztin näher zu erkundigen, auf welchen Zeitpunkt sich der von ihr angegebene "St. n. Suizidversuch 2024, 2025" bezog. Diesbezüglich ist der von der Beschwerdeführerin eingereichten "Therapiebestätigung" vom 1. Oktober 2025 – bei der es sich entgegen der Beschwerdeschrift offenkundig nicht um ein "Gutachten" handelt, sondern eine Bestätigung durch Behandler (vgl. zur zurückhaltenden Würdigung solcher Berichte: Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2023 vom 1. Mai 2024, Erw. 6.2 m.w.H.) – zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin ein Suizidversuch im Februar 2025 zu Hause stattgefunden habe. Weiter fehlt im Gutachten eine Auseinandersetzung mit der Frage allfälliger Auswirkungen der antidepressiven Medikation auf die Fahreignung der Beschwerdeführerin (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2022, Erw. 5.3.3). Bei rezidivierenden depressiven Störungen sind die Auswirkungen einer phasenprophylaktischen oder antidepressiven Medikation mitzuberücksichtigen (vgl. DITTMANN/ SEEGER, a.a.O., S. 47 und 51 f.).
Ferner fehlt im Gutachten B._____ eine ausführliche Auseinandersetzung mit der Frage, weshalb die Beschwerdeführerin – insbesondere im zeitlichen Verlauf betrachtet – nicht ausreichend zwischen dem Alkoholkonsum
und einem verantwortungsvollen Verhalten im Strassenverkehr zu differenzieren vermöge (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.372 vom 22. Februar 2023, Erw. II/5.3.1 m.w.H.). Die Bezugnahme auf den Vorfall vom 20. August 2024 ist jedenfalls ungenügend.
4.5 Nach den vorstehenden Ausführungen erweist sich das Gutachten B._____ somit als unvollständig, weshalb es nicht als Grundlage für den strittigen Sicherungsentzug bzw. die angeordneten Wiedererteilungsbedingungen taugt und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist.
4.6 Mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 3. September 2024 wurde der Führerausweis der Beschwerdeführerin vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen entzogen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gemäss Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 9. Dezember 2024 wird für die Wiedererteilung des Führerausweises eine verkehrsmedizinische Begutachtung vorausgesetzt: Diese (informelle) Anordnung stellte die Beschwerdeführerin nicht in Frage und verlangte keine anfechtbare Verfügung. Sie unterzog sich der Begutachtung vom 6. März 2025.
Folglich ist die Angelegenheit an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen, um ergänzende Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und insbesondere eine erneute, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende verkehrsmedizinische Begutachtung durchführen zu lassen. Die dabei anfallenden Kosten gehen zulasten des Kantons, zumal es nicht die Beschwerdeführerin zu verantworten hat, dass das aktuelle Gutachten in rechtlicher Hinsicht nicht zu genügen vermag.
5.
Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid – und damit auch die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 4. Juli 2025 – aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Führerausweis der Beschwerdeführerin bleibt gestützt auf die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 3. September 2024 bis auf Weiteres sicherungshalber entzogen.
6.
Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 1. September 2025 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 2). Die Beschwerdeführerin beantragt, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Antrag 3). Auf einen separaten Entscheid bezüglich der Frage der aufschiebenden Wirkung kann verzichtet werden, da mit dem nun vorliegenden Rückweisungsentscheid das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.438 vom 24. März 2025, Erw. II/7 m.w.H.).
7.
Abschliessend ist auf Folgendes hinzuweisen: Für die betroffene Person muss erkennbar sein, welche Voraussetzungen sie zu erfüllen hat, um den Führerausweis wiederzuerlangen. Entsprechende Wiedererteilungsbedingungen sind dabei selbständig anfechtbar (vgl. zum Ganzen: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.238 vom 27. November 2025, Erw. II/44 m.w.H.; Art. 31 VZV). Im Dispositiv der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 4. Juli 2025 wurde die Wiedererteilung des Führerausweises insbesondere vom Vorliegen einer verkehrsmedizinischen Begutachtung, welche die Fahreignung bejaht, abhängig gemacht. In der Begründung der Verfügung finden sich weitere Bedingungen, welche gemäss Auffassung des Strassenverkehrsamts vor einer Neubeurteilung erfüllt sein müssten (unter Verweis auf das Gutachten B._____). Damit wird verkannt, dass in der Regel nur das Dispositiv eines Entscheids Bindungswirkung entfalten kann, weshalb auch nur das Dispositiv anfechtbar ist (vgl. BGE 140 I 114, Erw. 2.4.2; vgl. zur Ausnahme: BGE 113 V 159). Die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 4. Juli 2025 wird daher Art. 31 VZV nicht durchwegs gerecht. Diesem Umstand kommt allerdings aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens keine eigenständige Bedeutung zu.
III.
1.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt; den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Der vorinstanzliche Entscheid wird antragsgemäss aufgehoben, wobei der Verfahrensausgang offen ist. Rechtsprechungsgemäss gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid mit offenem Verfahrensausgang in Bezug auf die Kostenverlegung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 141 V 281, Erw. 11.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.438 vom 24. März 2025, Erw. III/1 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin ist somit im Hinblick auf die Kostenverlegung als obsiegend zu betrachten, zumal das teilweise Nichteintreten (siehe vorne Erw. I/2) zufolge Geringfügigkeit des Unterliegens nicht ins Gewicht fällt.
Da dem DVI und dem Strassenverkehrsamt weder schwerwiegende Verfahrensfehler noch Willkür in der Sache vorzuwerfen sind, gehen die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons.
2.
2.1 Gemäss § 32 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren auch die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Nachdem die Beschwerdeführerin als obsiegend gilt, haben ihr aufgrund ihrer Parteistellung das DVI und das Strassenverkehrsamt gemäss § 33 Abs. 1 VRPG die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten je zur Hälfte zu ersetzen. Was die Parteikosten des Verfahrens vor dem DVI betrifft, werden diese beim Erlass eines neuen Entscheids durch das DVI festzusetzen sein.
2.2 In Verwaltungsverfahren, die – wie hier – das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, gelten für die Bemessung der Parteientschädigung nach § 8a Abs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) die §§ 3 Abs. 1 lit. b (Grundentschädigung) und 6 ff. (ordentliche und ausserordentliche Zu- und Abschläge) Anwaltstarif sinngemäss. Innerhalb des Rahmens von Fr. 1ʹ210.00 bis Fr. 14ʹ740.00 richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif). Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädigung um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 Anwaltstarif). Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung der Anwältin oder des Anwalts je nach Aufwand 50–100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche bzw. vorinstanzliche Verfahren berechneten Betrags (§ 8 Abs. 1 Anwaltstarif). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt, wobei Auslagen und Mehrwertsteuer darin enthalten sind (§ 8c Abs. 1 Anwaltstarif).
2.3 Der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters und die Komplexität der Materie sind (auch angesichts des geringen Aktenumfangs) als unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Höher zu gewichten ist die Bedeutung des Falles für die Beschwerdeführerin. Es rechtfertigt sich gesamthaft betrachtet, die Parteientschädigung im unteren Bereich des weiten Rahmens von § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif anzusetzen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren und gestützt auf § 8 Abs. 1 Anwaltstarif wird die Parteientschädigung für die Vertretung der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, wobei die Vorinstanzen diese je hälftig mit je Fr. 1'000.00 zu ersetzen haben.
1.
1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 1. September 2025 und damit auch die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 4. Juli 2025 aufgehoben. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das Strassenverkehrsamt zurückgewiesen.
1.2 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.
3.
Das Departement Volkswirtschaft und Inneres und das Strassenverkehrsamt werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'000.00 je hälftig mit je Fr. 1'000.00 zu ersetzen.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA)
Mitteilung an: den Regierungsrat
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2025 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]) oder wenn sie bei Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 16. Februar 2026
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.:
i.V.
Schircks Stecher