WBE.2025.378
WBE.2025.378 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2025-12-10
10. Dezember 2025Deutsch12 min
Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2025.378 / SW / jb (BKSREC.25.98) Art. 114 Urteil vom 10. Dezember 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikantin Schläfli Beschwerde- A.__...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2025.378 / SW / jb (BKSREC.25.98) Art. 114
Urteil vom 10. Dezember 2025
Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikantin Schläfli
Beschwerde- A._____, führerin gesetzlich vertreten durch B._____ und C._____,
gegen
Schulleitung Q._____,
Schulrat des Bezirks R._____,
Departement Bildung, Kultur und Sport, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Übertritt in die Oberstufe (aufschiebende Wirkung)
Entscheid des Departements Bildung, Kultur und Sport vom 16. September 2025
Sachverhalt
A.
1.
A._____, geboren am tt.mm.jjjj, besuchte im Schuljahr 2024/2025 die
6. Klasse der Primarschule in Q._____. Anlässlich des Übertrittgesprächs empfahl die Klassenlehrperson den Übertritt in die Sekundarschule. Die Eltern von A._____ waren damit nicht einverstanden, worauf die Schulleitung der Schule Q._____ mit Laufbahnentscheid vom 3. April 2025 den Übertritt von A._____ in die 1. Klasse der Sekundarschule beschloss.
2.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Schulrat des Bezirks R._____ mit Entscheid vom 3. Juli 2025 abgewiesen. Der begründete Entscheid wurde am 15. Juli 2025 an A._____ versandt.
3.
Am 19. Juli 2025 entschied der Präsident des Schulrats des Bezirks R._____, dass A._____ auf das neue Schuljahr 2025/2026 während des noch laufenden Verfahrens vorsorglich der 1. Klasse der Sekundarschule zugewiesen wird.
B.
1.
Mit Eingabe vom 10. August 2025 erhob A._____ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau und beantragte unter anderem, die Entscheide des Schulrats des Bezirks R._____ vom 3. und 19. Juli 2025 seien aufzuheben und sie sei der 1. Klasse der Bezirksschule Q._____ zuzuweisen. Mit ergänzender Eingabe vom 4. September 2025 wiederholte sie die Anträge, es sei der Entscheid vom 19. Juli 2025 aufzuheben und (vorsorglich) der Übertritt in die Bezirksschule anzuordnen.
2.
Am 16. September 2025 entschied das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS), Rechtsdienst:
1.
Die Beschwerdeführerin wird während der Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat im Sinne einer vorsorglichen Massnahme weiterhin der 1. Klasse der Sekundarschule Q._____ zugewiesen.
2.
Über die Tragung der Kosten des Zwischenentscheids wird im Hauptentscheid befunden.
C.
1.
Gegen den Entscheid des BKS erhob A._____ am 12. Oktober 2025 (Postaufgabe: 13. Oktober 2025) Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den folgenden Anträgen:
1.
Der Zwischenentscheid des Regierungsrats (BKS) vom 16. September 2025 sei aufzuheben.
2.
Die Schule Q._____ sei zu verpflichten, alle Prüfungsunterlagen vollständig offenzulegen und die Noten nach den korrekten Lernzielen neu zu bewerten.
3.
Nach erfolgter Neubewertung sei A._____ in die Bezirksschule aufzunehmen, da ihre Leistungen dem entsprechenden Niveau entsprechen und ihr diese Schulstufe gemäss dem Wohl des Kindes zusteht.
2.
Die Schulleitung der Schule Q._____ nahm mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 28. Oktober 2025) Stellung, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu formulieren.
3.
Das BKS, Rechtsdienst, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
4.
Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 1. November 2025) äusserten sich die Eltern von A._____ zu den schulischen Leistungen und zur Beurteilung ihrer Tochter in der Sekundarschule.
5.
Mit Eingabe vom 9. November 2025 (Postaufgabe: 10. November 2025) reichten die Eltern von A._____ eine weitere Eingabe ein.
6.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 10. Dezember 2025 beraten und entschieden.
Erwägungen
I.
1.
Nach § 6 Abs. 1 des kommunalen Delegations- und Kompetenzenreglements im Schulwesen vom 29. November 2021 (DKR S; SRS 1.6-4) trifft die Schulleitung Q._____ alle Laufbahnentscheide, wenn sich die betroffene Schülerin beziehungsweise deren Eltern der Beurteilung der beteiligten Lehrpersonen nicht anschliessen können. Gegen kommunale Entscheidungen in Schulangelegenheiten kann, vorbehältlich der Zuständigkeit in Strafsachen, innert 30 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Schulrat des Bezirks geführt werden (§ 75 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 [SchulG; SAR 401.100]). Dessen Entscheide können mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden (§ 78 SchulG). Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts erstreckt sich auch auf Zwischenentscheide (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010, S. 261, Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Gemäss § 14 der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 (Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113) instruieren die Departemente zuhanden des Regierungsrats Einwendungen, Einsprachen sowie Beschwerden gegen Entscheide von untergeordneten Behörden, Ämtern und unselbständigen Anstalten (Abs. 1). In diesem Zusammenhang sind den Departementen verschiedene Entscheide delegiert, unter anderem die Fällung eines Teil- oder Zwischenentscheids (Abs. 2 lit. d). Das BKS war folglich zuständig, im Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid des Schulrats eine vorsorgliche Massnahme anzuordnen. Dagegen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.
Gemäss § 14 der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 (Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113) instruieren die Departemente zuhanden des Regierungsrats Einwendungen, Einsprachen sowie Beschwerden gegen Entscheide von untergeordneten Behörden, Ämtern und unselbständigen Anstalten (Abs. 1). In diesem Zusammenhang sind den Departementen verschiedene Entscheide delegiert, unter anderem die Fällung eines Teil- oder Zwischenentscheids (Abs. 2 lit. d). Das BKS war folglich zuständig, im Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid des Schulrats eine vorsorgliche Massnahme anzuordnen. Dagegen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.
2.
Angefochten ist ein Zwischenentscheid über die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme. Gegenstand dieses Entscheids ist einzig die vorübergehende Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Sekundarschule für die Dauer des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus Anträge stellt (vgl. Anträge 2 und 3 der Beschwerde), werden diese vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht umfasst und es darf nicht darauf eingetreten werden (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, 1998, N. 22 ff. und 28 ff. zu § 39 [a]VRPG).
3.
3.1. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; auf Beschwerden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten. Mit der Formulierung dieser Bestimmung wurde faktisch die unter Geltung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (aVRPG) geltende Praxis kodifiziert (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, 07.27 [Botschaft VRPG], S. 56 f.).
Mit der Begründung ist darzulegen, in welchen Punkten nach Auffassung der Beschwerdeführerin der angefochtene Entscheid Mängel aufweist. Eine stereotype Wiederholung der bereits gegen den erstinstanzlichen Entscheid vorgebrachten Rügen ohne Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid oder der pauschale Verweis auf vorangegangene Eingaben reichen nicht aus; in derartigen Fällen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (AGVE 2009, S. 275, Erw. 3.1). Fehlt ein Antrag oder eine Begründung oder beides (trotz vollständiger Rechtsmittelbelehrung) vollständig und ergibt sich der Antrag bei Laienbeschwerden auch nicht aus der Begründung, ist ohne Nachfrist auf Nichteintreten zu erkennen (vgl. Botschaft VRPG, S. 57). Bei Laienbeschwerden werden an die Begründung keine allzu hohen Anforderungen gestellt, wobei aber immerhin verlangt werden darf, dass die Beschwerdeführerin darlegt, weshalb sie mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und welche Erwägungen des angefochtenen Entscheids aus welchen Gründen nicht zutreffen sollen (AGVE 2009, S. 275, Erw. 3.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.29 vom 19. April 2023, Erw. I/2.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Botschaft VRPG, S. 57).
3.2. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Zwischenentscheids wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die fristgerecht einzureichende Beschwerdeschrift neben einem Antrag auch eine Begründung enthalten muss, das heisst, dass sie a) anzugeben hat, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll und b) darzulegen hat, aus welchen Gründen sie diese andere Entscheidung verlangt. Zudem wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Folge des Nichteintretens hingewiesen, sofern die Beschwerde diesen Anforderungen nicht entspricht (angefochtener Entscheid, S. 7).
3.3. 3.3.1. Die Vorinstanz kam im Rahmen der erforderlichen summarischen Prüfung aufgrund des Notendurchschnitts der Beschwerdeführerin in der 6. Klasse der Primarschule und aufgrund der Empfehlungen der damaligen Klassen-
lehrperson sowie der Klassenlehrperson der 1. Klasse der Sekundarschule zum Schluss, dass der angeordnete Übertritt in die Sekundarschule mit hoher Wahrscheinlichkeit gerechtfertigt gewesen sei. Die Verwaltungsbeschwerde müsse deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit als unbegründet eingestuft werden und es bestünden daher nur wenig Chancen auf Erfolg. Die Beschwerdeführerin besitze kein gewichtiges privates Interesse am Besuch der 1. Klasse der Bezirksschule während der Dauer des Beschwerdeverfahrens. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch den Besuch der Sekundarschule Nachteile erleiden würde, die nicht mehr ausgeglichen werden könnten und die hinzunehmen ihr nicht zumutbar seien (angefochtener Entscheid, Erw. 3.6 und 3.7).
3.3.2. Die Beschwerde enthält formell zwar eine Begründung; diese setzt sich mit dem angefochtenen Zwischenentscheid bzw. dessen Erwägungen jedoch in keiner Weise auseinander. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in erster Linie darauf, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Vorwürfe zu wiederholen (vgl. Akten Verfahren Regierungsrat, BKSREC Nr. 25.98), die ihres Erachtens ungerechte oder falsche Bewertung einzelner Prüfungen (Mathematikprüfung vom 17. September 2024, NMG-Prüfung) und fehlende Transparenz in Bezug auf die von ihr im Schuljahr 2024/2025 abgelegten Prüfungen zu bemängeln sowie der Schule vorzuwerfen, sie werde systematisch benachteiligt. Die Beschwerde enthält keine Ausführungen dazu, weshalb die summarische Würdigung der Vorinstanz, welche sich auf die erzielten Noten in der 6. Klasse der Primarschule sowie auf die Empfehlungen der Lehrpersonen der 6. Klasse der Primarschule und der 1. Klasse der Sekundarschule stützt, nicht rechtmässig sein soll. Ebenso wenig wird geltend gemacht, inwiefern die Beschwerdeführerin durch den (weiteren) Besuch der 1. Klasse der Sekundarschule während der Dauer des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens einen Nachteil erleiden soll.
Auch wenn bei Laienbeschwerden keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung zu stellen sind, ist aus der vorliegenden Beschwerdeschrift nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid mangelhaft sein sollte. Insgesamt fehlt es der vorliegenden Beschwerde an einer rechtsgenüglichen Begründung. Folglich darf auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche das Verfahren in der Hauptsache betreffen, ist im vorliegenden Entscheid nicht einzugehen.
4.
4.1. Selbst wenn die Beschwerdebegründung als genügend erachtet würde, dürfte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, weil es der Beschwerdeführerin am gemäss § 42 lit. a VRPG für die Beschwerdebefugnis notwendigen schutzwürdigen eigenen Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids fehlt.
4.2. Verfahrensleitende Zwischenentscheide sind in der Regel nicht selbständig anfechtbar. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts können sie nur angefochten werden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (AGVE 2010, S. 261, Erw. 2.1; 2008, S. 301, Erw. 3.1; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2025.361 vom 3. November 2025, Erw. I/2; WBE.2017.406 vom 14. November 2017, Erw. I/2; MERKER, a.a.O., N. 55 zu § 38 [a]VRPG). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil liegt vor, wenn der rechtliche oder tatsächliche Nachteil einen Schaden erwarten lässt, an dessen Vermeidung der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse hat (MERKER, a.a.O., N. 50 zu § 44 [a]VRPG).
4.3. 4.3.1. Mit dem angefochtenen Zwischenentscheid hat die Vorinstanz den sinngemässen Antrag der Beschwerdeführerin, ihren sofortigen Übertritt in die
1. Klasse der Bezirksschule anzuordnen, abgewiesen. Zur Begründung wurde unter anderem sinngemäss ausgeführt, durch den (weiteren) Besuch der Sekundarschule während der Dauer des Beschwerdeverfahrens ergebe sich kein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen insbesondere vor, die (vorsorgliche) Zuweisung in die 1. Klasse der Sekundarschule "stehe nicht im Einklang mit dem Kindeswohl".
4.3.2. Die Beschwerdeführerin besucht seit Beginn des laufenden Schuljahrs die
1. Klasse der Sekundarschule. Würde sie nun mitten im Schuljahr vorsorglich in die Bezirksschule umgeteilt, müsste sie sich erneut in einer neuen Klasse und Umgebung einleben – dies allerdings unter dem Vorbehalt und mit der stetigen Ungewissheit, ob sie nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht erneut die Klasse wechseln muss. Um im Sinne einer gewissen Kontinuität den mehrmaligen Wechsel der Klasse und Schulstufe zu vermeiden, ist der vorinstanzliche Entscheid, mit welchem die Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des Verfahrens in der Sekundarschule verbleibt, nicht zu beanstanden. An dieser Beurteilung ändern auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Prüfungen und der Vorhalt, dass diese nicht korrekt korrigiert worden seien bzw. die Noten objektiv betrachtet höher ausfallen müssten, nichts. Die entsprechenden Rügen sind im Hauptverfahren zu überprüfen; im Rahmen der für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen erforderlichen summarischen Prüfung vermögen sie demgegenüber keine entscheidwesentliche Rolle zu spielen.
Es ist sodann nicht ersichtlich (und wird auch nicht geltend gemacht, siehe vorne Erw. I/3), weshalb der Besuch der Sekundarschule für die Beschwerdeführerin einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil mit sich bringen soll. Wird die Beschwerde in der Sache vom Regierungsrat gutgeheissen, kann die Beschwerdeführerin umgehend in die Bezirksschule wechseln, ohne ein Schuljahr zu verlieren. Aber selbst wenn der Regierungsrat die Beschwerde abweist, wäre ein späterer Übertritt in die Bezirksschule weiterhin möglich. Gemäss § 19 der Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule vom 19. August 2009 (Promotionsverordnung, SAR 421.352) kann gestützt auf die Gesamtbeurteilung und bei durchgehend guten oder sehr guten Leistungen in den Kernfächern nach der 1., 2. oder 3. Klasse von der Sekundar- in die Bezirksschule gewechselt werden.
4.4. Nach dem Gesagten ist – wie eingangs erwähnt (Erw. I/4.1) – auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil es der Beschwerdeführerin an einem schutzwürdigen eigenen Interesse fehlt.
II.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'000.00 festgelegt (vgl. § 20 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]).
Parteikosten sind mangels anwaltlicher Vertretung der obsiegenden Parteien keine zu ersetzen (§ 29 VRPG).
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (gesetzliche Vertreter) die Schulleitung Q._____ den Schulrat des Bezirks R._____ das Departement Bildung, Kultur und Sport, Generalsekretariat
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
Aarau, 10. Dezember 2025
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Michel Wittich