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Entscheid

WBE.2025.40/212

WBE.2025.40/212 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2025-06-10

10. Juni 2025Deutsch16 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2025.40 WBE.2025.212 / MI / SW (LVV.2023.169) Art. 51 Urteil vom 10. Juni 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter J. Huber Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin Wittich Beschwerdeverfahren I (WBE.2025.40) B...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2025.40 WBE.2025.212 / MI / SW (LVV.2023.169) Art. 51

Urteil vom 10. Juni 2025

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter J. Huber Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin Wittich

Beschwerdeverfahren I (WBE.2025.40)

Beschwerde- A._____, führer 1

Beschwerde- B._____, führerin 2

gegen

Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Obere Vorstadt 40, Postfach, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Gesuch um Kostenerlass

Entscheid der Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, vom 18. Dezember 2024

Beschwerdeverfahren II (WBE.2025.212)

Beschwerde- A._____, führer 1

Beschwerde- B._____, führerin 2

gegen

Kantonales Steueramt, Geschäftsbereich Recht, Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau

Steuerkommission Q._____,

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2015

Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 24. September 2020

Sachverhalt

A.

Mit Verfügung der Steuerkommission Q._____ vom 17. Dezember 2018 wurden A._____ und B._____ betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 ermessensweise zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 500'900.00 sowie zu einem Vermögen von Fr. 306'000.00 veranlagt.

Die dagegen von A._____ und B._____ erhobene Einsprache wurde mit Beschluss der Steuerkommission Q._____ vom 20. Juni 2019 teilweise gutgeheissen. Das steuerbare Einkommen wurde von Fr. 500'900.00 zum Satz von Fr. 500'900.00 auf Fr. 62'700.00 zum Satz von Fr. 494'800.00 reduziert.

B.

1.

Gegen den Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ erhoben A._____ und B._____ am 13. September 2019 beim Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, Rekurs.

2.

Am 31. August 2020 verfügte der Präsident des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern:

Die Rekurrenten haben die Gelegenheit, sich bis zum 22. September 2020 zur angedrohten Reformatio in peius zu äussern. Innert gleicher Frist haben die Rekurrenten die Gelegenheit, den Rekurs zurückzuziehen. Bei einem Rückzug bleibt es bei der Beurteilung der Steuerkommission Q._____ im Einspracheentscheid vom 20. Juni 2019.

3.

Mit Schreiben vom 17. September 2020 erklärten A._____ und B._____ den Rückzug des Rekurses.

4.

Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, beschloss am 24. September 2020:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt von der Kontrolle abgeschrieben.

2. Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00, der Kanzleigebühr von CHF 65.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 4'165.00, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.

C.

1.

A._____ und B._____ stellten mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 beim Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, folgendes Gesuch:

Wir möchten Sie bitten, uns die Gerichtsgebühren von CHF 3'765.00 (…) zu erlassen.

Die Eingabe wurde vom Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, als Gesuch um Erlass der Gerichtskosten eingestuft und in der Folge an das Generalsekretariat Gerichte Kanton Aargau (Generalsekretariat GKA) weitergeleitet.

2.

Die Generalsekretärin GKA wies mit Entscheid vom 18. Dezember 2024 das Kostenerlassgesuch ab; Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

D.

1.

Gegen den Entscheid der Generalsekretärin GKA erhoben A._____ und B._____ am 30. Januar 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellten den Antrag:

Wir beantragen, dass die oben erw. Rechnung Nr. 2020d404 ausgestellt durch die Gerichtskasse Spezialverwaltungsgericht Aarau vom 7. Oktober 2020 in der Höhe von CHF 3'765.00 annuliert / erlassen wird & dass uns der Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 400.- zurückerstattet wird.

2.

Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 (mithin nach der Aufforderung zur Bezahlung des Kostenvorschusses) beantragten die Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege. Aufforderungsgemäss wurde das Gesuch mit Eingabe vom 5. März 2025 begründet und belegt.

3.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. März 2025 stellte die Generalsekretärin GKA den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

4.

Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 8. März 2025. In der Folge erklärte die Generalsekretärin GKA den Verzicht auf eine Duplik.

5.

In seiner Verfügung vom 29. April 2025 erwog der instruierende Verwaltungsrichter, die Beschwerdeführenden hätten in ihrer Eingabe vom

21. Oktober 2020 verlangt, dass sie für das Rekursverfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 – entgegen dem Beschluss des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 24. September 2020 – keine Verfahrenskosten zu tragen hätten. Unpräjudiziell sei davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um ein Erlassgesuch, sondern um eine Kostenbeschwerde gehandelt habe. Es werde daher beabsichtigt, den angefochtenen Entscheid der Generalsekretärin GKA von Amtes wegen aufzuheben und die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 21. Oktober 2020 als Kostenbeschwerde entgegenzunehmen. Den Beschwerdeführenden, dem Generalsekretariat GKA, dem Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, dem Gemeinderat Q._____ und dem Kantonalen Steueramt wurde die Gelegenheit eingeräumt, sich innert Frist zum weiteren Vorgehen zu äussern.

6.

Das Generalsekretariat GKA (Eingabe vom 7. Mai 2025) sowie das Kantonale Steueramt (Eingabe vom 21. Mai 2025) verzichteten explizit auf eine Stellungnahme. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, unterliess es, in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2025 einen expliziten Antrag zu stellen. Die Beschwerdeführenden wiederholten in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2025 sinngemäss ihren ursprünglich gestellten Antrag. Der Gemeinderat Q._____ reichte keine Stellungnahme ein.

7.

Am 30. Mai 2025 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Eingabe des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 9. Mai 2025.

8.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

1.1. Das Generalsekretariat GKA entscheidet über Kostenerlassgesuche betreffend rechtskräftig auferlegte Gerichtskosten. Die Entscheide sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 33 Abs. 4 GOG). Dieses ist somit grundsätzlich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid des Generalsekretariats GKA vom 18. Dezember 2024 (WBE.2025.40) zuständig.

1.1. Das Generalsekretariat GKA entscheidet über Kostenerlassgesuche betreffend rechtskräftig auferlegte Gerichtskosten. Die Entscheide sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 33 Abs. 4 GOG). Dieses ist somit grundsätzlich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid des Generalsekretariats GKA vom 18. Dezember 2024 (WBE.2025.40) zuständig.

1.2. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, auferlegte den Beschwerdeführenden mit Beschluss vom 24. September 2020 Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 4'165.00 (vgl. vorne lit. B./4). Die Beschwerdeführenden beantragten in ihrer Eingabe an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, vom 21. Oktober 2020, entgegen dem erwähnten Beschluss keine Verfahrenskosten tragen zu müssen.

Ein entsprechendes Begehren kann grundsätzlich in zwei verschiedenen Verfahren vorgebracht werden; zum einen im Rahmen einer Beschwerde, zum anderen im Rahmen eines Erlassgesuchs. Die sogenannte Kostenbeschwerde ist eine ordentliche Beschwerde bzw. ein ordentliches Rechtsmittel an die nächsthöhere Instanz, worin geltend gemacht wird, die Festlegung der Verfahrens- und/oder Parteikosten bzw. deren Verteilung sei im angefochtenen Entscheid nicht korrekt erfolgt. Das Erlassgesuch ist demgegenüber ein ausserordentlicher Rechtsbehelf, der ohne Berücksichtigung einer Frist beim Generalsekretariat GKA eingereicht werden kann. Im Rahmen des Verfahrens ist einzig zu prüfen, ob aufgrund einer dauernden Mittellosigkeit der betroffenen Person die auferlegten Gerichtskosten erlassen werden können. Ob die Gerichtskosten korrekt festgesetzt wurden, ist nicht Gegenstand des Erlassverfahrens.

1.3. Die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 21. Oktober 2020 erfolgte innerhalb der Rechtsmittelfrist, innerhalb derer der Beschluss des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 24. September 2020 angefochten werden konnte. Die Eingabe wurde zudem entsprechend der im Beschluss angegebenen Rechtsmittelbelehrung beim Spezialverwaltungsgericht eingereicht. Beide Aspekte sprechen dafür, dass die Eingabe der Beschwerdeführenden nicht "nur" als Erlassgesuch, sondern als Kostenbeschwerde gedacht war. Zum selben Schluss führt auch der Umstand, dass in der Begründung – zwar bloss in untergeordnetem Umfang, aber chronologisch an erster Stelle – unter anderem materielle Vorbringen gegen die Kostenfestlegung vorgebracht wurden ("… zum anderen haben wir Ihr Rückzugsangebot so(dann) verstanden, dass der Streitwert / die Gerichtsgebühren – mit der vom Kantonalen Steueramt beantragten Reformatio in peius – nicht in Rechnung gestellt wird sofern wir unseren Rekurs zurückziehen und dass es in so einem Fall beim Ergebnis des angefochtenen Einspracheentscheids bleibt."). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. Januar 2025 (vgl. vorne lit. D./1) stehen materielle Vorbringen im Vordergrund.

Da es sich bei den Beschwerdeführenden um Laien handelt, darf dem Umstand, dass sie ihre Eingabe vom 21. Oktober 2020 als "Kostenerlassgesuch" bezeichneten, keine wesentliche Bedeutung beigemessen werden. Dasselbe gilt in Bezug auf den Umstand, dass in der Begründung

mehrheitlich Argumente vorgebracht wurden, die eher für das Vorliegen eines Erlassgesuchs sprechen.

1.4. Insgesamt ergibt sich, dass die Eingabe vom 21. Oktober 2020 als Kostenbeschwerde zu behandeln gewesen wäre. Folglich hätte sie dem Verwaltungsgericht zur entsprechenden Beurteilung überwiesen werden müssen. Die Weiterleitung an das Generalsekretariat GKA und dessen nunmehr angefochtener Entscheid, worin die Eingabe als Erlassgesuch behandelt und abgewiesen wurde, war demgegenüber nicht korrekt. Demzufolge ist der angefochtene Entscheid von Amtes wegen aufzuheben. Damit wird die dagegen erhobene Beschwerde (WBE.2025.40) gegenstandslos. Demgegenüber ist die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 21. Oktober 2020 als Kostenbeschwerde entgegenzunehmen und zu prüfen; diesbezüglich wurde das Verfahren WBE.2025.212 eröffnet.

2.

2.1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, in Kantons- und Gemeindesteuersachen (§ 198 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG; SAR 651.100]; § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Es ist somit zur Behandlung der Kostenbeschwerde (WBE.2025.212) zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 199 StG; § 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG).

2.2. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Kostenbeschwerde (WBE.2025.212) ist vollumfänglich einzutreten.

II.

1.

1.1. In Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 189 Abs. 1 StG). Wer sein Rechtsmittel zurückzieht oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei (§ 31 Abs. 3 Satz 1 VRPG).

Die Beschwerdeführenden haben seinerzeit ihren Rekurs beim Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, zurückgezogen. Entsprechend den zitierten Bestimmungen gelten sie als unterliegend; sie sind somit kostenpflichtig und haben die Verfahrenskosten zu bezahlen.

1.2. Die dagegen vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführenden vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Nachdem der Rekurs zurückgezogen wurde, ist nicht mehr zu prüfen, wie er materiell zu beurteilen gewesen wäre. Ebenso wenig ist auf die Vorwürfe einzugehen, wonach den Steuerbehörden das notwendige Know-how fehle. Im Weiteren ergibt sich aus dem Umstand, dass das Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, nach Auffassung der Beschwerdeführenden zu lange dauerte, kein Anspruch auf ein kostenloses Verfahren.

Die Beschwerdeführenden verkennen zudem, dass ihr Rekurs – unabhängig davon, dass schliesslich kein Sachentscheid notwendig war – einen erheblichen Aufwand bescherte (von der Instruktion über die Verfügung vom 31. August 2020, worin unpräjudiziell die materielle Beurteilung dargestellt und die Rückzugsmöglichkeit angeboten wurden, bis hin zum Abschreibungsbeschluss vom 24. September 2020) und folglich Verfahrenskosten verursachte. Zumindest aufgrund des erhobenen Kostenvorschusses (vgl. Verfügung des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 16. September 2019) musste ihnen auch bewusst sein, dass ein Rekursverfahren grundsätzlich kostenpflichtig ist. Wie die Beschwerdeführenden zur Behauptung gelangen, es sei zu gar keinem Rekursverfahren gekommen (vgl. z.B. Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. Januar 2025, S. 3 oben), ist gänzlich unverständlich. Gleiches gilt für die Ausführungen, wonach das Referat "in Auftrag gegeben" worden sei, ohne dass sie darüber "in Kenntnis gesetzt" oder "rechtzeitig auf die hohen Kosten hingewiesen" worden seien. Die Erstellung eines Referats, d.h. eines Urteilsentwurfs, ist ein rein gerichtsinterner Vorgang und nach Abschluss der Instruktion der nächste Schritt zur Beurteilung eines Rechtsmittels. Dazu braucht es weder einen speziellen Auftrag noch die ausdrückliche Einwilligung von Verfahrensbeteiligten; ebenso wenig entstehen dadurch besondere Kosten.

Es trifft zu, dass das Gemeindesteueramt in seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2019 die Gutheissung des Rekurses der Beschwerdeführenden beantragte. Demgegenüber stellte das Kantonale Steueramt den Antrag, das steuerbare Einkommen sei (im Rahmen einer "reformatio in peius", d.h. einer Abänderung des angefochtenen Entscheids durch die höhere Instanz zum Nachteil des Anfechtenden) zu erhöhen. Einen übereinstimmenden Antrag aller Verfahrensbeteiligten gab es somit nie, und der Rekurs ist – anders, als dies die Beschwerdeführenden zu suggerieren versuchen (Eingabe vom 30. Mai 2025) – vor der Rückzugserklärung vom 17. September 2020 nie gegenstandslos geworden.

Soweit sich die Beschwerdeführenden darüber aufhalten, dass der Begriff der "reformatio in peius" für den "durchschnittlichen Steuerzahler" (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. Januar 2025, S. 2 unten) nicht verständ-

lich sei, ist nicht weiter auf ihre Argumentation einzugehen. Die Verfügung des zuständigen Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 31. August 2020 war unabhängig von der Verwendung des kritisierten Begriffs eindeutig und klar. Bezeichnenderweise sahen sich die Beschwerdeführenden seinerzeit nicht zu Nachfragen veranlasst; zudem verzichten sie auf die Behauptung, sie hätten die Kernaussagen der Verfügung nicht verstanden.

2.

2.1. Gemäss § 22 des seinerzeit anwendbaren Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 (Verfahrenskostendekret, aVKD; SAR 221.150; in Kraft bis 30. Juni 2024) betrugen die Staatsgebühren für das Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht Fr. 200.00 bis Fr. 15'000.00. Wurde ein Verfahren nicht vollständig durchgeführt, namentlich wenn es ohne Sachentscheid beendet wurde, konnte auf die Erhebung einer Staatsgebühr verzichtet werden (§ 23 aVKD). Zusätzlich zur Staatsgebühr umfassten die Verfahrenskosten die Kanzleigebühr (§ 25 aVKD) und die Auslagen (§ 28 aVKD).

2.2. Die Beschwerdeführenden verlangten in ihrem Rekurs vom 13. September 2019 in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuer 2015 (betreffend Antrag Ziffer 2: die direkte Bundessteuer war nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung und somit nicht Streitgegenstand des Rekursverfahrens), das steuerbare Einkommen sei auf Fr. 62'100.00 (anstatt Fr. 62'700.00) zum Satz von Fr. 494'500.00 (anstatt Fr. 494'800.00) festzulegen. Es wurde mithin nur eine geringfügige Korrektur des angefochtenen Einspracheentscheids verlangt; der Streitwert war demzufolge minimal. Entsprechend wurde der Kostenvorschuss auf lediglich Fr. 400.00 festgelegt.

Der (ursprünglich) geringe Streitwert spricht dafür, die Verfahrenskosten tief anzusetzen. Hinzu kommt, dass das Verfahren ohne Sachentscheid erledigt werden konnte und insofern sogar auf die Erhebung einer Staatsgebühr hätte verzichtet werden können (vgl. vorne Erw. II/2.1). Schliesslich war es keineswegs zwingend, im Hinblick auf die mit Verfügung vom 31. August 2021 erfolgte Androhung einer "reformatio in peius" bereits ein komplettes Referat auszufertigen.

2.3. Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass die Festsetzung des steuerbaren sowie des satzbestimmenden Einkommens im konkreten Fall komplex war und einer intensiven inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Fall bedurfte. Erst so war zu erkennen, dass ein Urteil in der Sache zuungunsten der Beschwerdeführenden ausfallen könnte. Die diesbezügliche Information der Beschwerdeführenden setzte sodann zwar – wie gesehen (vgl. vorne Erw. II/1.2) – kein ausgefertigtes Referat voraus, aber dennoch eine detaillierte Darstellung der Rechtslage. In Bezug auf den Aufwand, der seitens des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, betrieben werden musste, besteht mithin keine Vergleichbarkeit mit Fällen, in denen z.B. aufgrund einer verpassten Rechtsmittelfrist, einer fehlenden Legitimation oder eines Rückzugs in einem frühen Verfahrensstadium ein Abschluss des Verfahrens ohne Sachentscheid möglich ist.

2.4. Unter Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere des Aufwands, der seitens der Vorinstanz betrieben werden musste, erscheint es gerechtfertigt, die vorinstanzliche Staatsgebühr auf Fr. 1'500.00 festzulegen. Hinzu kommen die Kanzleigebühr von Fr. 65.00 und die Auslagen von Fr. 100.00 (beide sind in der Höhe unbestritten). Dies ergibt Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'665.00. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 21. Oktober 2020 ist Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 24. September 2020 entsprechend anzupassen.

Im vorinstanzlichen Verfahren wurde die unentgeltliche Rechtspflege nie beantragt; diesbezüglich fällt folglich deren Gewährung ausser Betracht.

3.

Insgesamt ergibt sich, dass der Entscheid des Generalsekretariats GKA vom 18. Dezember 2024 betreffend Kostenerlass von Amtes wegen aufzuheben ist (Verfahren WBE.2025.40). In teilweiser Gutheissung der (Kosten)Beschwerde vom 21. Oktober 2020 gegen den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 24. September 2020 sind demgegenüber die Verfahrenskosten auf Fr. 1'665.00 zu reduzieren (Verfahren WBE.2025.212).

Den Beschwerdeführenden steht es grundsätzlich frei, in Bezug auf den verbleibenden Betrag wiederum ein Kostenerlassgesuch beim Generalsekretariat GKA einzureichen und je nachdem gegen den entsprechenden Entscheid erneut Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. Vorab gilt es in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinzuweisen, dass dem Verwaltungsgericht lediglich eine Überprüfung des Sachverhalts sowie die Rechtskontrolle zustehen würde; eine Ermessenskontrolle ist indessen ausgeschlossen (§ 55 Abs. 1 VRPG; vgl. vorne Erw. I/2.1). Käme das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass das Ermessen unzweckmässig ausgeübt wurde, dürfte es folglich nicht korrigierend eingreifen. Aufgrund des grossen Ermessensspielraums, der dem Generalsekretariat GKA zusteht (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen in dessen Entscheid vom 18. Dezember 2024, Erw. 3), wäre die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen abschlägigen Entscheid des Generalsekretariats GKA wohl wenig erfolgsversprechend. Im Übrigen lässt sich die Praxis der Vorinstanz, bei Vermögenswerten in der Form von Liegenschaften keinen Kostenerlass zu gewähren, kaum beanstanden.

III.

1.

Die Kosten des vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahrens werden nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 32 Abs. 2 VRPG).

Die Beschwerdeführenden obsiegen zu gut einem Drittel. Demzufolge sind ihnen zwei Drittel der Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons; die erwähnten Voraussetzungen, um den Behörden Kosten zu überbinden, sind nicht gegeben.

2.

Die Beschwerdeführenden beantragen die unentgeltliche Rechtspflege.

Auf Gesuch hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG).

Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ist ausgewiesen (vgl. Eingabe der Beschwerdeführenden an das Verwaltungsgericht vom 5. März 2025). Zudem war die Beschwerde vom 21. Oktober 2020 gegen den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 24. September 2020 nicht aussichtslos, wird sie doch mit dem vorliegenden Entscheid teilweise gutgeheissen. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind somit erfüllt.

3.

Ein Parteikostenersatz fällt mangels Vertretung von vornherein ausser Betracht (§ 189 Abs. 2 StG; § 29 VRPG).

1.

Der Entscheid des Generalsekretariats GKA vom 18. Dezember 2024 betreffend Kostenerlass wird von Amtes wegen aufgehoben und das Verfahren WBE.2025.40 wird als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben.

2.

In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. Oktober 2020 (Verfahren WBE.2025.212) wird Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 24. September 2020 aufgehoben und wie folgt ersetzt:

2. Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00, der Kanzleigebühr von CHF 65.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 1'665.00, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

3.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00, gehen zu Lasten des Kantons. Die unentgeltlich prozessierenden Beschwerdeführenden sind im Umfang von zwei Drittel mit Fr. 800.00 zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]).

4.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

5.

Zustellung der Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 30. Mai 2025 an die Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, den Gemeinderat der Stadt Q._____ und das Kantonale Steueramt zur Kenntnisnahme.

Zustellung an: die Beschwerdeführenden die Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern den Gemeinderat der Stadt Q._____ das Kantonale Steueramt die Eidgenössische Steuerverwaltung

Mitteilung an: die Obergerichtskasse

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom

7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 10. Juni 2025

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Michel Wittich