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Entscheid

WBE.2025.403

WBE.2025.403 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2026-01-19

19. Januar 2026Deutsch22 min

Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2025.403 / sr / jb (DVIRD.25.56) Art. 18 Urteil vom 19. Januar 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, z...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

1. Kammer

WBE.2025.403 / sr / jb (DVIRD.25.56) Art. 18

Urteil vom 19. Januar 2026

Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Ruchti

Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, z.Zt. Justizvollzugsanstalt Solothurn, führer Jurastrasse 1, 4543 Deitingen

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5000 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Verwahrungsvollzug

Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 6. Oktober 2025

Sachverhalt

A.

1.

Am 10. September 1991 verurteilte das Bezirksgericht Brugg A._____ wegen Mordes, Körperverletzung, Diebstahls, Gehilfenschaft zu Diebstahl, Raubes, mehrfacher Sachentziehung, Sachbeschädigung, Hehlerei, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Nötigung zu einer anderen unzüchtigen Handlung, vorsätzlicher Brandstiftung, versuchter Brandstiftung und Störung des Totenfriedens zu 16 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von

716 Tagen Untersuchungshaft. Zusätzlich ordnete das Bezirksgericht eine vollzugsbegleitende, ambulante psychotherapeutische Behandlung an.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 11. Oktober 2005 wurde A._____ gemäss Art. 43 Ziff. 3 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0; in der bis zum 30. Dezember 2006 gültigen Fassung) nachträglich verwahrt. Am 4. September 2008 beschloss das Obergericht Aargau gestützt auf Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 13. Dezember 2002 die Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht.

Zum Vollzug der Verwahrung wurde A._____ mit Verfügung der damaligen Abteilung Strafrecht des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI) vom 13. September 2006 auf unbestimmte Zeit in die Kantonale Strafanstalt Pöschwies, Regensdorf, eingewiesen, wo er zuvor seit dem 12. Juli 1999 seine Zuchthausstrafe verbüsst hatte. Später wurde er je zweimal in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel und in die JVA Lenzburg versetzt. Seine letzte Versetzung erfolgte per 13. Dezember 2021 in die JVA Solothurn.

2.

Am 7. Januar 2025 stellte A._____ beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Amt für Justizvollzug (AJV), einen Antrag auf einen begleiteten Ausgang. Konkret ersuchte er darum, am 19. März 2025, von 13:00 bis 17:00 Uhr, begleitet von einer Betreuungsperson und einer Sicherheitsperson, sich mit seiner Mutter im Café B._____ in Q._____ treffen zu können. Danach würden sie in einen nahegelegenen Grosshandel gehen, wo er für die Mitbewohner traditionell ein Mitbringsel kaufen würde. Mit Verfügung vom 13. März 2025 lehnte das AJV den Antrag ab.

B.

1.

Dagegen beschwerte sich A._____ am 13. April 2025 beim DVI, Generalsekretariat, mit dem (sinngemässen) Antrag, die Verfügung vom 13. März 2025 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei ihm durch die Beschwerdeinstanz direkt ein begleiteter Ausgang zu bewilligen.

2.

Am 6. Oktober 2025 entschied das DVI, Generalsekretariat:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.— zu bezahlen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

C.

1.

Diesen Entscheid focht A._____ mit Beschwerde vom 5. November 2025 beim Verwaltungsgericht an, mit den Anträgen:

1.

Der Entscheid sei aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

2.

Eventuell sei mir direkt ein doppelt begleiteter Ausgang zu bewilligen.

3.

Ich bitte um unentgeltliche Rechtspflege.

2.

Die dem Verfahren von Amtes wegen beigeladene Oberstaatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Einen gleichlautenden Antrag stellte die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. November 2025.

3.

Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 forderte der Instruktionsrichter das AJV auf, den aktuellen Vollzugsplan betreffend den Beschwerdeführer einzureichen; dieser ging am 18. Dezember 2025 beim Verwaltungsgericht ein.

4.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch im Bereich des Strafund Massnahmenvollzugs (§ 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI, Generalsekretariat, ist verwaltungsintern letztinstanzlich (vgl. § 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und 10 lit. g der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Dabei steht ihm rechtsprechungsgemäss – in Abweichung von § 55 Abs. 3 VRPG – in Fällen der vorliegenden Art die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.49 vom 21. Mai 2025, Erw. I/5 m.w.H.).

Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch im Bereich des Strafund Massnahmenvollzugs (§ 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI, Generalsekretariat, ist verwaltungsintern letztinstanzlich (vgl. § 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und 10 lit. g der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Dabei steht ihm rechtsprechungsgemäss – in Abweichung von § 55 Abs. 3 VRPG – in Fällen der vorliegenden Art die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.49 vom 21. Mai 2025, Erw. I/5 m.w.H.).

2.

Gemäss § 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. Es bedarf eines aktuellen praktischen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2013, S. 279, Erw. I/1.2.1 m.w.H.; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 139 f. zu § 38 aVRPG). Ausnahmsweise ist vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses abzusehen, wenn sich die aufgeworfene Frage unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen kann, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung der Rechtsfrage wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 147 I 478, Erw. 2.2 m.w.H.; AGVE 2013, S. 279, Erw. I/1.2.1 m.w.H.).

Der Zeitpunkt, für den der Beschwerdeführer begleiteten Urlaub beantragt hat, ist bereits verstrichen. Nachdem sich jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf begleitete Ausgänge zur Beziehungspflege hat, jederzeit unter den gleichen oder ähnlichen Umständen wieder

stellen kann und eine rechtzeitige Überprüfung eines solchen Antrags durch das Verwaltungsgericht kaum je möglich wäre, ist vom Erfordernis der Aktualität des Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise abzusehen. Soweit die Verweigerung von Ausgang auch Gewährleistungen gemäss EMRK betreffen sollte, wird mit der Behandlung der Beschwerde auch dem Erfordernis des effektiven Beschwerderechts im Sinne von Art. 13 EMRK Rechnung getragen (vgl. zum Ganzen etwa BGE 137 I 296, Erw. 4.3 ff., publ. in: Pra 101/2012 Nr. 25, und BGE 136 I 274, Erw. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023, Erw. 1.5.4, und 6B_1155/2021 vom 30. Januar 2023, Erw. 2.3.3).

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

II.

1.

1.1. Strittig ist vorliegend, ob die Vorinstanzen das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2025 um Gewährung eines begleiteten Ausgangs zu Recht abgewiesen haben bzw. ob der Beschwerdeführer Anspruch auf einen begleiteten Ausgang zur Pflege von Beziehungen ausserhalb der Anstalt hat.

1.2. Die Vorinstanz hielt gestützt auf das Gutachten von Dr. med. C._____ vom 13. Januar 2019 dafür, mit einem (begleiteten) Ausgang könnte beim Beschwerdeführer kein therapeutischer Effekt erzielt werden bzw. könnte ein solcher Ausgang im konkreten Fall nicht in eine realistische Vollzugsperspektive eingebettet werden. Unter diesen Umständen sei der Antrag des Beschwerdeführers auf begleitete Ausgänge abzuweisen, zumal weder das Bundes- noch das Konkordatsrecht "humanitäre Ausgänge" kennen würden. Ebenso habe das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass Ausgänge, die nicht Teil einer klar begründbaren und progressionsorientierten Vollzugsplanung bildeten, nicht zulässig seien.

1.3. Der Beschwerdeführer vermutet, die Ausgänge seien ihm nur deshalb verwehrt worden, weil sich diese nicht in das Gesamtkonzept der Resozialisierungsplanung einbetten liessen. Er habe sich jedoch bereits in seiner verwaltungsinternen Beschwerde vom 13. April 2025 und in seiner Replik zur Stellungnahme des AJV vom 25. Mai 2025 dazu geäussert, wobei die Vorinstanz auf diese Argumente zu wenig eingegangen sei. In den erwähnten Dokumenten führte er aus, der Entscheid über die Gewährung von Ausgängen erfordere eine Güterabwägung, welche die Behörde gewissenhaft und unter dem Aspekt der Waffengleichheit vornehmen müsse. Die Gewährung von Urlaub stelle keine Rechtswohltat dar; sie bilde Teil eines auf Resozialisierung ausgerichteten Progressivsystems, mit welchem das Ziel verfolgt werde, die Rückfallgefahr dauerhaft zu verringern. Zu diesem Zweck seien Gefangenen während des Vollzugs zunehmend mehr Freiheiten zu gewähren, damit sie soziale Kompetenzen üben oder erwerben könnten, die es ihnen ermöglichten, ein Leben ohne Straftaten zu führen. Die Vorinstanz habe eine mögliche Rückfallgefahr zu Unrecht höher bewertet als die Perspektive, diese zu verringern. Sie habe ferner ausser Acht gelassen, dass ihm im Rahmen seiner Lehre als Buchbinder bereits fünf begleitete Sachurlaube gewährt worden seien und dass gemäss Gutachten C._____ nicht davon auszugehen sei, dass er einen Fluchtversuch unternehmen oder gar kurzfristig ein schweres Delikt begehen würde. Auch aus der Stellungnahme D._____ und E._____ vom 22. Mai 2003 gehe hervor, dass eine Fluchtgefahr angesichts seiner Absprachefähigkeit gering sei.

Der Vorfall vom 30. September 2013, bei dem er ein A-4-Blatt mit den Umrissen eines Steakmessers, an die Therapiesitzung mitgenommen habe, lasse weder auf seine Gemeingefährlichkeit noch auf eine Rückfallgefahr schliessen, habe er doch lediglich aufzeigen wollen, dass er nicht so gemeingefährlich sein könne, wie man ihm unterstelle. Obwohl er damals emotional gestresst gewesen sei, habe er eine mögliche Tatwaffe bzw. das Steakmesser, das sich in seiner Zelle befunden habe, bewusst nicht an die Therapie mitgenommen.

Hinzu komme, dass die Urlaubsgründe gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB alternativ seien. In seinem Fall diene der Ausgang der Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, weshalb die Feststellung der Vorinstanz, wonach sich der Ausgang nicht in das Gesamtkonzept der Resozialisierungsplanung einbetten lasse, nicht nachvollziehbar sei. Mit der Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt sinke die Rückfallgefahr, was das Ziel des Verwahrungsvollzugs sein sollte.

2.

Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz einen Begründungsmangel vorwerfen sollte, weil sich diese zu wenig mit seinen Argumenten auseinandergesetzt habe, erwiese sich die entsprechende Gehörsrüge als unbegründet. Aus dem angefochtenen Entscheid geht genügend klar hervor, aus welchen Gründen sich die Vorinstanz gegen einen begleiteten Ausgang aussprach. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, das vorinstanzliche Urteil in sachgerechter Weise anzufechten (vgl. statt vieler BGE 142 II 49, Erw. 9.2).

3.

3.1. Art. 84 Abs. 6 StGB regelt in den Grundzügen die Gewährung von Hafturlauben. Danach ist dem Gefangenen "zur Pflege der Beziehungen zur Aus-

senwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Vollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht".

Diese Bestimmung gilt für alle Strafgefangenen in gleicher Weise (Urteile des Bundesgerichts 6B_742/2010 vom 30. September 2010, Erw. 2.1), somit auch für Verwahrte (vgl. auch MARTINO IMPERATORI, in: MARCEL ALEXANDER NIGGLI/HANS WYPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N. 6 zu Art. 84).

Art. 84 Abs. 6 StGB enthält die Rahmenbedingungen zum Urlaub. Diese gelten auch für die Gewährung von Ausgang (Urteile des Bundesgerichts 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021, Erw. 1.4.4). Die Einzelheiten solcher Vollzugslockerungen richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021, Erw. 1.4.1, 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015, Erw. 2.5, und 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013, Erw. 2.3). Einschlägig sind vorliegend die Richtlinien

09.0 des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 5. April 2024 (Richtlinie [in der bis Ende 2025 gültigen Fassung]). Als Ausgänge oder Urlaube gelten gemäss dieser Richtlinie bewilligte und zeitlich begrenzte Abwesenheiten der eingewiesenen Person von der Vollzugseinrichtung. Sie dienen in erster Linie der Erreichung des gesetzlichen Vollzugsziels der künftigen Straffreiheit. Dazu gehört auch die schrittweise Vorbereitung einer bevorstehenden Entlassung (Art. 3 Abs. 1). Ausgänge und Urlaube stellen Vollzugsöffnungen dar und sind Bestandteil der individuellen Vollzugsplanung (Art. 3 Abs. 2). Nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie können einer eingewiesenen Person Ausgänge und Urlaube bewilligt werden, wenn aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder Begehung weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann (lit. a); wenn sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt (lit. b); wenn ihr Verhalten im Vollzug zu keinen Beanstandungen Anlass gibt (lit. c); wenn Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält, und während des Ausgangs oder Urlaubes das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht (lit. d); wenn sie schliesslich über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen (lit. e). Art. 20 der Richtlinie umschreibt zudem den Zweck und den Inhalt von Ausgängen wie folgt: Sie dienen dem Aufbau prosozialer Kontakte, der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt, der Kontaktpflege mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung und therapeutischen Zwecken (Abs. 1). Sie sind im geschlossenen Vollzug als Bestandteil therapeutischer Behandlungen oder Lernprogramme bzw. als Teil von konzeptionell oder im Vollzugsplan vorgesehenen Lockerungsstufen der Vollzugseinrichtung zulässig (Abs. 2). Sie sollen das soziale bzw. das eigenverantwortliche deliktpräventive Verhalten der eingewiesenen Person fördern (Abs. 3). Sie sind Bestandteil des Vollzugsplans (Abs. 4). Bei der genannten Richtlinie handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung (vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsverordnungen Urteil des Bundesgerichts 9C_238/2007 vom 25. Oktober 2007, Erw. 3.3. mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht stellt auf solche nur ab, soweit sie dem Sinn der ihnen zugrundeliegenden gesetzlichen Regelung (hier insbesondere Art. 84 Abs. 6 StGB) entsprechen (vgl. schon Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2015.333 vom 17. Dezember 2015, Erw. 2.5).

3.2. Der Strafvollzug muss gemäss Art. 74 StGB die Menschenwürde achten und darf die Rechte des Gefangenen "nur soweit erforderlich" beschränken. Art. 74 und 75 StGB schreiben einen auf Humanität und Wiedereingliederung ausgerichteten Strafvollzug vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013, Erw. 2.3.4., m.w.H.). Entsprechend muss den Insassen grundsätzlich eine Freiheitsperspektive eröffnet bleiben. Deshalb haben sich die Vollzugsbedingungen am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Die Aufrechterhaltung der Beziehungen Gefangener zur Aussenwelt und die damit verbundene Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ausserhalb des Anstaltsperimeters dienen grundsätzlich der sozialen Eingliederung nach der Entlassung aus dem Freiheitsentzug (IMPERATORI, a.a.O., N. 5 zu Art. 84; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 der Richtlinie).

Die Urlaubsgewährung ist jedoch nur im Rahmen zulässig, den Art. 84 Abs. 6 StGB vorgibt. Bei der Anwendung und Auslegung dieser Bestimmung gilt es abzuwägen zwischen dem öffentlichen Sicherheitsinteresse und dem Interesse des Gefangenen an der Resozialisierung und der Vermeidung von Haftschäden. Bei Gemeingefährlichkeit kommt dem öffentlichen Sicherheitsinteresse besonders hohes Gewicht zu, jedoch steht der Strafvollzug auch in solchen Fällen in der Entlassungsperspektive (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1343/2017 vom 9. April 2018, Erw. 2.5.3). Das Spannungsverhältnis zwischen Schutz der Allgemeinheit und dem Interesse des Gefangenen an der Resozialisierung kommt auch in der vorgenannten Richtlinie zum Ausdruck. Es widerspiegelt sich zudem in den Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (vgl. insbesondere Art. 5 Ziff. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betrachtet den Schutz der Gesellschaft als eine der wesentlichen Funktionen des Strafvollzugs, indem er Rückfalltaten und damit weitere Schädigungen verhindert (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013, Erw. 2.3.4. m.H.). Gleichzeitig verlangt der EGMR, dass jeder Strafgefangene über eine reale Möglichkeit der Überprüfung der Freiheitsentziehung und der Entlassung verfügen muss. Eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne jegliche Perspektive auf Freilassung stuft der EGMR als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ein (vgl. etwa Urteil des EGMR vom 9. Juli 2013 in Sachen Vinter und andere gegen Vereinigtes Königsreich, Ziff. 105 ff.; Urteil des EGMR in Sachen Murray gegen die Niederlande vom 26. April 2016, Ziff. 103; ebenso Urteil des Bundesgerichts 6B_1343/2017 vom 9. April 2018, Erw. 2.5.3).

Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe keine Güterabwägung vorgenommen, ist darauf hinzuweisen, dass die Praxis des Bundesgerichts zu Art. 84 Abs. 6 StGB bereits auf einer Abwägung der divergierenden Interessen beruht. Es gelangte dabei auf abstrakter Ebene zum Schluss, dass sich das mit Vollzugslockerungen verbundene Risiko für die Allgemeinheit von vornherein nur rechtfertigen lasse, wenn die Vollzugslockerungen in einem individuell-konkreten Vollzugskonzept begründet sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013, Erw. 2.4). Nach gefestigter bundesgerichtlicher Praxis ist eine Vollzugsöffnung nur dann in Betracht zu ziehen, wenn sie sich klar in das Gesamtkonzept für die individuelle Resozialisierung der betroffenen Person einfügt und darüber hinaus keine Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023, Erw. 2.3.3., 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021, Erw. 1.4.4, 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020, Erw. 2.3.3, 6B_254/2019 vom 12. Juni 2019, Erw. 1.4, 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2013, Erw. 2.7.; 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013, Erw. 2.4; ebenso BENJAMIN BRÄGGER, Vollzugslockerungen und Beurlaubungen bei sog. gemeingefährlichen Straftätern, SZK 1/2014, S. 56 ff.). Lassen sich Vollzugslockerungen hingegen im Einzelfall nicht in eine realistische Perspektive für weitere Lockerungen einfügen, überwiegt das öffentliche Sicherheitsinteresse und die beantragten Vollzugslockerungen sind zu verweigern. Dieses Konzept wurde auch in die Konkordatsrichtlinie in der für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 und in der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung übernommen, die entsprechend festhält, dass Ausgänge (nur) als Teil von konzeptionell oder im Vollzugsplan vorgesehenen Lockerungsstufen zulässig sind (Art. 20 Abs. 2), und sie nur bewilligt werden, wenn der damit einhergehenden Gefahr ausreichend begegnet werden kann (Art. 12 Abs. 1 lit. a).

Weder das Bundes- noch das Konkordatsrecht kennen hingegen "humanitäre Ausgänge" bzw. Urlaube, für die letztlich menschliche Gesichtspunkte den Ausschlag geben (Urteile des Bundesgerichts 7B_1186/2024 vom 8. Januar 2025, Erw. 2.2, 7B_45/2024 vom 4. Oktober 2024, Erw. 4.6, 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021, Erw. 1.4.4, 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020, Erw. 2.3.3; 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015, Erw. 2.4, und 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013, Erw. 2.3.3; vgl. auch schon Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2022.291 vom 3. Oktober 2022, Erw. II/3.5.3.).

3.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich somit ein Anspruch auf begleiteten Ausgang nicht allein daraus ableiten, dass der Vollzug von Strafen und Massnahmen generell auf eine Resozialisierung ausgerichtet ist. In Anbetracht der erwähnten Rechtsprechung ist vielmehr zu prüfen, ob sich der beantragte Ausgang zur Beziehungspflege im Sinne eines Progressionsschritts in die individuelle Vollzugsplanung einfügen lässt. Sollte dies zu bejahen sein, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehen.

4.

4.1. Was den vormaligen Vollzugsplan vom 19. Januar 2022 anbelangt, führte das Verwaltungsgericht in seinem Urteil WBE.2022.291 vom 22. Oktober 2022 (Erw. II/3) aus, es sei mangels derzeit nicht realistisch erscheinender Therapiemöglichkeiten nicht zu beanstanden, dass der Vollzugsplan aktuell nicht auf die Resozialisierung im Sinne einer Überführung des Beschwerdeführers in ein Leben ausserhalb des geschlossenen Verwahrungsvollzugs, sondern darauf ausgerichtet sei, dessen Leben im Verwahrungsvollzug möglichst angenehm zu gestalten. Ferner erwog das Verwaltungsgericht, aufgrund der schweren und momentan nicht weiter therapierbaren Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Gefährlichkeit werde sich kurz- bis mittelfristig auch nichts daran ändern, dass er keine Perspektive für Vollzugsöffnungen oder eine Entlassung habe.

Dass sich die Situation des Beschwerdeführers seither massgeblich verändert hat, macht dieser weder geltend, noch ist dies sonstwie erkennbar. Entsprechend fehlt es nach wie vor an einer realistischen Perspektive auf eine Entlassung bzw. auf eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in die Gesellschaft. Auch in den Vollzugsplänen vom 24. November 2024 (Vorakten act. 05 178 ff.) und vom 6. Dezember 2025 wurden Ziele definiert, die sich auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt und auf dessen Integration innerhalb des Verwahrungsvollzugs in Kleingruppen beziehen, und nicht auf eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Das Vollzugsziel erschöpft sich derzeit in zulässiger Weise darin, den Beschwerdeführer im Umgang mit seiner Verwahrung zu unterstützen sowie sein Leben im Verwahrungsvollzug möglichst angenehm zu gestalten, was auch Haftschäden entgegenwirkt. Die bundesgerichtlich und konventionsrechtlich geforderte Perspektive bleibt dem Beschwerdeführer gleichwohl erhalten, weil die Möglichkeit einer bedingten Entlassung oder eines Wechsels in eine stationäre Massnahme periodisch geprüft wird und im Rahmen der therapeutischen Grundversorgung auch eine bessere therapeutische Ansprechbarkeit des Beschwerdeführers erkannt würde (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023, Erw. 2.3.1.).

Unter diesen Umständen stellt der beantragte Ausgang zur Beziehungspflege aktuell keinen Progressionsschritt innerhalb der konkreten Vollzugsplanung dar bzw. lässt er sich derzeit nicht in eine realistische Perspektive für weiteren Lockerungen bis hin zur Entlassung einbetten. Die Vorinstanzen haben den Ausgang unter den konkreten Umständen zu Recht verweigert. Entsprechend ist auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf direkte Bewilligung eines Ausgangs abzuweisen. Dem schützenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Pflege seiner sozialen Beziehungen in der Aussenwelt kann durch Besuche seiner Bezugspersonen in der Anstalt ausreichend Rechnung getragen werden. Gemäss dem Führungsbericht von 4. Februar 2025 macht der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch. Sie umfasst neben dem Empfang von Besuchen im Besucherraum auch die Möglichkeit, dass er zweimal jährlich Familienangehörige direkt auf die Wohngruppe einladen darf (act. 05 189). Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Kontaktmöglichkeiten im Fall des Beschwerdeführers aktuell nicht genügend sollten, um die Beziehungen zu den aussermuralen Bezugspersonen aufrechterhalten zu können.

4.2. Dem Gesagten zufolge kann der beantragte Ausgang schon deshalb nicht bewilligt werden, weil er sich nicht in die individuelle Vollzugsplanung einbetten lässt. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob auch Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. vorne, Erw. 3.2) vorhanden wären, die dem Gesuch ebenfalls entgegenstünden.

III.

1.

Ausgangsgemäss hätte der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG) und keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (§ 32 Abs. 2 VRPG).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Gemäss § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zivilprozessrechts (§ 34 Abs. 3 VRPG). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ergibt sich überdies aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101).

Eine Person verfügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne die Mittel, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind, zu beanspruchen. Als aussichtslos sind nach der Bundesgerichtspraxis Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nämlich nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler: BGE 142 III 138, Erw. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_464/2024 vom 17. März 2025, Erw. 2.1 mit Hinweis).

2.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde keine Ausführungen zu seinen finanziellen Verhältnissen und reicht auch keine Belege ein. Entsprechend lässt sich die Frage der Bedürftigkeit nicht abschliessend beurteilen. Seine Beschwerdebegehren haben indes ohnehin als aussichtslos zu gelten: Das Verwaltungsgericht hielt mit Urteil WBE.2022.291 vom 3. Oktober 2022 einerseits fest, die Resozialisierung im Sinne einer Überführung in ein Leben ausserhalb des geschlossenen Verwahrungsvollzugs sei beim Beschwerdeführer derzeit kein Thema (Erw. II/3.2.3), was einer bundesgerichtlichen Überprüfung standhielt (6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023, Erw. 2.3.1.). Andererseits wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass Ausgänge nach bundesgerichtlicher Praxis nur bewilligt werden können, wenn sie sich in eine realistische Lockerungsperspektive einbetten liessen (Erw. II/3.5.3.). Das geht auch aus dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023 (Erw. 2.3.3.) hervor, das den Beschwerdeführer betraf. Nachdem eine Veränderung der massgeblichen Umstände bis zur Einreichung der Beschwerde weder dargetan noch sonstwie erkennbar ist, waren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer als die Verlustrisiken, so dass sich eine bemittelte Person bei vernünftiger Überlegung nicht zu einem Prozess entschlossen hätte.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

4.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer den Regierungsrat das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug die Oberstaatsanwaltschaft

Beschwerde in Strafsachen

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).

Aarau, 19. Januar 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Cotti Ruchti