WBE.2025.416
WBE.2025.416 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2026-05-18
18. Mai 2026Deutsch26 min
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
3. Kammer WBE.2025.416 / SW / wm (BE.2024.143) Art. 49 Urteil vom 18. Mai 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikant Fankhauser Beschwerdeführerin A._____, vertreten durch lic. iur. Harold Külling, Rechtsanwalt, Postplatz 4, Postfach, 5610 Wohlen AG gegen Beschwerdegegner Gemeinderat R._____, und Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Bevorschussung Kinderalimente Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 28. Oktober 2025 -- 1 of 16 --
Sachverhalt
A.
1.
A._____ und ihre beiden Kinder B._____ und C._____ sind in der Gemeinde R._____ angemeldet. Die Tochter B._____, geb. tt.mm.jjjj, besucht seit August 2024 die Blindenstudienanstalt "D._____" in S._____, Deutschland.
2.
Mit Beschluss vom 18. April 2016 gewährte der Gemeinderat R._____ A._____ die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge des getrennt lebenden Vaters für die beiden Kinder.
3.
Mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. September 2016 wurde der Kindesvater zu folgenden Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet: (…)
6.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: - Fr. 750.– für jedes Kind ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, - Fr. 850.– für jedes Kind ab dem 12. Altersjahr bis zum Eintritt der Mündigkeit, längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats, auch über die Mündigkeit hinaus. (…) Der Entscheid erwuchs am 13. Dezember 2016 in Rechtskraft. Die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge wurde mit Beschluss des Gemeinderats R._____ vom 19. Februar 2018 entsprechend angepasst.
4.
Der Gemeinderat R._____ beschloss am 18. November 2024:
1.
Aufgrund des überwiegenden Aufenthalts von B._____ im Ausland ist der Anspruch auf Bevorschussung seit August 2024 nicht mehr gegeben. Die Bevorschussung wird somit rückwirkend per August 2024 eingestellt.
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2.
A._____, Kindsmutter, hat die seit August 2024 erhaltenen bevorschussten Unterhaltsbeiträge für B._____ der Abteilung Finanzen zurückzuzahlen.
3.
Die Gemeindekanzlei wird beauftragt, mit Frau A._____ eine Rückzahlungsvereinbarung abzuschliessen.
B.
1.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 erhob A._____ Verwaltungsbeschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG. Sie beantragte zur Hauptsache die vollständige Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Gemeinderats R._____.
2.
Die Beschwerdestelle SPG entschied am 28. Oktober 2025:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Parteikosten der Beschwerdeführerin sind durch diese selber zu tragen.
C.
1.
Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG liess A._____ am 19. November 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren: Es sei der Entscheid des Kantonalen Sozialdienstes vom 28. Oktober 2025 aufzuheben und es sei die Alimentenbevorschussung fortzuführen und von einer Rückzahlungsverpflichtung abzusehen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.
2.
Die Beschwerdestelle SPG verzichtete am 8. Dezember 2025 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
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3.
Der Gemeinderat R._____ reichte am 23. Dezember 2025 seine Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
4.
Die Beschwerdeführerin replizierte am 18. Februar 2026 und hielt an ihren Beschwerdeanträgen vollumfänglich fest.
5.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG, SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes entscheidet auf Gesuch hin über die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge (§ 36 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 [Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200]). Nach § 58 Abs. 1 SPG können Verfügungen und Entscheidungen der Sozialbehörden mit Beschwerde beim DGS angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Mit dem Beschluss des Gemeinderats R._____ vom 18. November 2024 wurde die Bevorschussung der Kinderunterhaltsbeiträge eingestellt und ein Teil der bereits erhaltenen Vorschüsse zurückgefordert. Dieser Beschluss wurde von der Vorinstanz bestätigt. Dies hat direkte Auswirkungen auf die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin, weshalb sie ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Mithin ist sie zur Beschwerde befugt.
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3.
Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
4.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist jedoch nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen möglich (§ 55 Abs. 3 VRPG).
II.
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Diese sei auf ihre Vorbringen nicht ausreichend eingegangen. Mit ihrer Argumentation, sie sei gezwungen gewesen, ihre schwer sehbehinderte Tochter B._____ nach Deutschland zu schicken, habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Ebenso wenig habe sich die Vorinstanz dazu geäussert, dass die Invalidenversicherung (IV) im Rahmen einer Ausnahmeregelung die Beschulung in einer ausländischen Institution finanzierte. 1.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223, Erw. 3.5.1; 146 II 335, Erw. 5.1). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 148 III 30, Erw. 3.1; 146 II 335, Erw. 5.1; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2024.409 vom 15. September 2025, Erw. II/3.2; WBE.2024.163 vom 23. April 2025, Erw. I/2.3.2). 1.3. Die Vorinstanz erachtet den Wortlaut von § 34 Abs. 1 lit. c SPG als eindeutig. Der Begriff "überwiegend" bedeute "mehr als die Hälfte". Es bestehe -- 5 of 16 -kein Spielraum für Ausnahmen. Vorliegend sei erstellt, dass sich die Tochter der Beschwerdeführerin mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland aufhalte. Damit sei der "überwiegende" Aufenthalt im Ausland ausgewiesen. Dies stelle einen Ausschlussgrund für den Bezug von Alimentenbevorschussungen dar. Aus der dargestellten Argumentation folgt unmittelbar, dass die Vorinstanz den Wortlaut für eindeutig hielt und daher für sie die Berücksichtigung weiterer Auslegungsmethoden von vornherein ausser Betracht fiel. Dementsprechend brauchte sie nicht auf diesbezügliche Ausführungen der Beschwerdeführerin einzugehen. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich hinreichend entnehmen, aus welchen Gründen die Vorinstanz die Verwaltungsbeschwerde abgewiesen hat bzw. von welchen Überlegungen sie sich bei der Beurteilung des massgebenden Sachverhalts hat leiten lassen. Damit konnte die Beschwerdeführerin die Tragweite des Entscheids erkennen und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten. Demzufolge liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Ob die Ausführungen der Vorinstanz rechtlich zutreffend sind oder nicht, ist eine Frage der materiellen Beurteilung (siehe hinten Erw. 2 ff.) und nicht der Wahrung des Gehörsanspruchs.
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Diese sei auf ihre Vorbringen nicht ausreichend eingegangen. Mit ihrer Argumentation, sie sei gezwungen gewesen, ihre schwer sehbehinderte Tochter B._____ nach Deutschland zu schicken, habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Ebenso wenig habe sich die Vorinstanz dazu geäussert, dass die Invalidenversicherung (IV) im Rahmen einer Ausnahmeregelung die Beschulung in einer ausländischen Institution finanzierte. 1.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223, Erw. 3.5.1; 146 II 335, Erw. 5.1). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 148 III 30, Erw. 3.1; 146 II 335, Erw. 5.1; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2024.409 vom 15. September 2025, Erw. II/3.2; WBE.2024.163 vom 23. April 2025, Erw. I/2.3.2). 1.3. Die Vorinstanz erachtet den Wortlaut von § 34 Abs. 1 lit. c SPG als eindeutig. Der Begriff "überwiegend" bedeute "mehr als die Hälfte". Es bestehe -- 5 of 16 -kein Spielraum für Ausnahmen. Vorliegend sei erstellt, dass sich die Tochter der Beschwerdeführerin mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland aufhalte. Damit sei der "überwiegende" Aufenthalt im Ausland ausgewiesen. Dies stelle einen Ausschlussgrund für den Bezug von Alimentenbevorschussungen dar. Aus der dargestellten Argumentation folgt unmittelbar, dass die Vorinstanz den Wortlaut für eindeutig hielt und daher für sie die Berücksichtigung weiterer Auslegungsmethoden von vornherein ausser Betracht fiel. Dementsprechend brauchte sie nicht auf diesbezügliche Ausführungen der Beschwerdeführerin einzugehen. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich hinreichend entnehmen, aus welchen Gründen die Vorinstanz die Verwaltungsbeschwerde abgewiesen hat bzw. von welchen Überlegungen sie sich bei der Beurteilung des massgebenden Sachverhalts hat leiten lassen. Damit konnte die Beschwerdeführerin die Tragweite des Entscheids erkennen und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten. Demzufolge liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Ob die Ausführungen der Vorinstanz rechtlich zutreffend sind oder nicht, ist eine Frage der materiellen Beurteilung (siehe hinten Erw. 2 ff.) und nicht der Wahrung des Gehörsanspruchs.
2.
Strittig ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für ihre Tochter hat, obwohl diese die Blindenstudienanstalt "D._____" in Deutschland besucht und sich daher mehr Tage pro Jahr im Ausland als in der Schweiz aufhält. Unbestritten ist, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz in R._____ befindet.
3.
3.1. Die Vorinstanz erwog in der Hauptsache, dass sich weder aus der Rechtsprechung noch aus den Materialien ergebe, wie § 34 Abs. 1 lit. c SPG zu verstehen sei bzw. ab wann ein überwiegender Aufenthalt im Ausland vorliege. Gemäss Wortlaut der Bestimmung sei ein Ablehnungsgrund für die Bevorschussung gegeben, wenn sich das anspruchsberechtigte Kind überwiegend im Ausland aufhalte. Anknüpfungspunkt sei der reine Aufenthalt, also das physische Verweilen im Ausland. Synonyme des Wortes "überwiegend" seien u.a. grösstenteils, hauptsächlich, in der Mehrzahl der Fälle, in der Regel, in der Hauptsache, vorwiegend, meist, meistens, meistenteils, weitgehend oder umgangssprachlich auf schweizerdeutsch mehrheitlich. "Überwiegend" bedeute demzufolge der grösste (An-)Teil, also sicherlich mehr als die Hälfte. Gemäss der Ferienordnung 2024/2025 des "D._____"Campus sei für das Schuljahr 2024/2025 rein rechnerisch von rund 200 Aufenthaltstagen in Deutschland und 165 Aufenthaltstagen in der Schweiz auszugehen. Somit sei eine überwiegende Anwesenheit im Ausland gege-- 6 of 16 -ben, was einen Ausschlussgrund für die Bevorschussung der Unterhaltszahlungen darstelle. Diese Schlussfolgerung sei auch unter Berücksichtigung der systematischen und teleologischen Auslegung nicht zu beanstanden. Die Bestimmung sei aufgrund des Wortlautes abschliessend zu verstehen und lasse keinen Spielraum für Ausnahmen offen. Es sei daher unerheblich, aus welchem Grund ein Auslandsaufenthalt erfolge. 3.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, selbst wenn sich das Kind mehrheitlich im Ausland aufhalte, könne daraus nicht geschlossen werden, dass es sich um einen überwiegenden Aufenthalt im Ausland im Sinne von § 34 Abs. 1 lit. c SPG handle. Der Hinweis auf Synonyme gemäss Duden sei unbehelflich (vgl. Beschwerde, S.4). Die Ausnahmebestimmung in § 34 Abs. 1 lit. c SPG müsse mit Blick auf § 32 SPG interpretiert werden, wonach die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen dem Kindeswohl diene und nachteilige Folgen bei Säumnis des zu Unterhaltsbeiträgen verpflichteten Elternteils mildern solle. Genau ein solcher Fall sei vorliegend gegeben. Die Beschwerdeführerin habe im Verwaltungsbeschwerdeverfahren detailliert dargelegt, weshalb sie gezwungen sei, ihre schwer sehbehinderte Tochter in Deutschland zur Schule zu schicken. Die pauschale Feststellung der Vorinstanz, dass es unerheblich sei, weshalb ein Auslandsaufenthalt erfolge, erweise sich als rechtswidrig. Die falsche Auslegung des Gesetzes sei willkürlich (vgl. Beschwerde, S. 5). Weiter sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin einen Unterhaltsanspruch aus einem Scheidungsurteil habe. Weil der Unterhaltsverpflichtete diesem jedoch nicht nachkomme, sei sie gezwungen, die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführerin habe sodann keine andere Wahl gehabt, als ihre Tochter in einer ausländischen Institution anzumelden. Alternativen in der Schweiz seien geprüft worden, hätten aber nicht die gleiche Unterstützung bieten können. Dieser Umstand müsse bei der Auslegung der Bestimmung ebenfalls einfliessen. Die Auffassung, dass der Grund des Auslandsaufenthalts keine Rolle spiele, lasse sich nirgends belegen. Sie sei auf die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge existentiell angewiesen (vgl. Replik).
4.
4.1. Vorab ist durch Auslegung von § 34 Abs. 1 lit. c SPG zu ermitteln, was als "überwiegender" Auslandaufenthalt im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist. 4.2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode auszulegen. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Ge-- 7 of 16 -danken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der sogenannten ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 148 II 475, Erw. 4.3.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.48 vom 28. September 2023, Erw. II/5.2, je mit weiteren Hinweisen). Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 143 III 385, Erw. 4.1 mit weiteren Hinweisen; 138 II 440, Erw. 13). 4.3. 4.3.1. Ausgangspunkt der Auslegung eines Rechtssatzes bildet der Wortlaut der Bestimmung (sog. grammatikalische Auslegung; BGE 145 III 133, Erw. 6; 143 I 272, Erw. 2.2.3; 142 V 402, Erw. 4.1). Gemäss § 34 Abs. 1 lit. c SPG besteht kein Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge, wenn "das Kind sich überwiegend im Ausland aufhält". Zunächst fällt auf, dass keine feste Zeitdauer, ausgedrückt etwa in Anzahl Monaten, bestimmt ist, ab deren Überschreitung der Auslandaufenthalt eine Unterhaltsbevorschussung ausschliessen würde. Dies spricht dagegen, dass "überwiegend" eine exakte Zeitspanne umschreiben soll. Die Bedeutung von "überwiegend" wird gemeinhin mit "vor allem" oder "hauptsächlich" beschrieben (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/ueberwiegend_Adverb_hauptsaechlich, aufgerufen am 18. Mai 2026). Auch gestützt auf diese Umschreibung lässt sich darauf schliessen, dass "überwiegend" nicht streng mathematisch im Sinne von "mehr als die Hälfte aller Tage eines Jahres" verstanden werden darf. Dem Wortlaut lässt sich mithin keine exakte Grenze entnehmen, ab wann ein Auslandaufenthalt als "überwiegend" gilt. Gleiches gilt in Bezug auf die Frage, ob in diesem Zusammenhang nur die effektiv im Ausland verbrachte Zeit entscheidend ist oder ob weitere Faktoren wie etwa der Grund des Auslandaufenthalts, die persönliche Nähe zum Aufenthaltsort im Ausland, der eigentliche Lebensmittelpunkt etc. ebenfalls einzubeziehen sind. Insgesamt verbietet sich der von der Vorinstanz getroffene Schluss, dass der Wortlaut eindeutig sei und daher zusätzliche Auslegungsmethoden von vornherein gar keine Anwendung finden würden.
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4.3.2. 4.3.2.1. Die systematische Auslegung erforscht den Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, sowie das Verhältnis, in dem sie zu anderen Gesetzesbestimmungen steht (vgl. BGE 149 II 43, Erw. 3.2). Dabei gilt es, eine Vorschrift nicht nur horizontal, d.h. im Verhältnis zu gleichrangigen Bestimmungen, zu interpretieren, sondern auch im Verhältnis zu höherrangigen Normen, mithin vertikal. Gesetzesrecht ist demnach mitunter im Lichte der Bestimmungen der Bundesverfassung auszulegen (vgl. KRAMER/ARNET, Juristische Methodenlehre, 7. Aufl. 2024, S. 116 f.). 4.3.2.2. Das Sozialhilfe- und Präventionsgesetz hat das übergeordnete Ziel, der Sozialhilfebedürftigkeit vorzubeugen sowie die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit von Personen, die Hilfe benötigen, durch geeignete Massnahmen zu fördern, zu erhalten oder wiederherzustellen (§ 1 Abs. 1 SPG). Das 3. Kapitel des SPG regelt entsprechend seinem Titel "Massnahmen der sozialen Prävention", das Unterkapitel 3.5 die "Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder". Im einleitenden § 32 SPG wird festgehalten, dass die Bevorschussung dem Kindeswohl dient und die nachteiligen Folgen bei Säumnis des zu Unterhaltsbeiträgen verpflichteten Elternteils mindern soll. § 34 SPG regelt (entsprechend der Marginalie "Ausnahmen"), wann ausnahmsweise kein Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge besteht. Da an den Massnahmen der sozialen Prävention und insbesondere an Massnahmen zugunsten des Kindeswohls ein hohes öffentliches Interesse besteht, sind die drei Ausnahmetatbestände in lit. a – c grundsätzlich restriktiv auszulegen. Ausgehend vom Zweck der Bevorschussung (§ 32 SPG) sollen die Ausnahmen vorab dort greifen, wo das Kindeswohl nicht gefährdet ist (lit. a) oder wo die Gefahr besteht, dass die bevorschussten Beiträge missbräuchlich verwendet werden könnten. Im Fall von lit. b (die Eltern und das Kind wohnen zusammen) ist das Missbrauchspotenzial offensichtlich; im Fall von lit. c ist es insofern gegeben, als bei einem Auslandaufenthalt grundsätzlich die Kontrollmöglichkeiten eingeschränkt sind. Die gesetzessystematische Auslegung im horizontalen Verhältnis spricht mithin für eine restriktive Auslegung der Ausnahmebestimmungen bzw. dafür, nicht vorschnell auf einen "überwiegenden" Auslandaufenthalt zu schliessen. Weiter hält die Gesetzessystematik dazu an, bei der Auslegung des Begriffs "überwiegend" zu berücksichtigen, ob der Zweck der Bevorschussung sichergestellt ist oder nicht. Schliesslich zeigt der Vergleich mit lit. b, wo das Missbrauchspotenzial offensichtlich ist, dass grundsätzlich auch der "überwiegende" Auslandaufenthalt derart sein muss, dass ein erhebliches Missbrauchspotential besteht.
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4.3.2.3. Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich (Abs. 1). Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht (unter anderem) wegen einer körperlichen Behinderung (Abs. 2). Die verfassungskonforme Auslegung von § 34 Abs. 1 lit. c SPG bzw. des Begriffs "überwiegend" gebietet zu berücksichtigen, ob der Auslandaufenthalt allenfalls auf eine körperliche Behinderung zurückzuführen ist. Je stärker dies der Fall ist, umso weniger ist der Ausnahmetatbestand von § 34 Abs.1 lit. c SPG als erfüllt zu betrachten. Eine gegenteilige Auffassung würde dem Diskriminierungsverbot widersprechen. Im Übrigen dürfte in diesen Konstellationen die Gefahr eines Missbrauchs der bevorschussten Leistungen gering sein. 4.3.3. § 32 lit. c des Sozialhilfegesetzes vom 2. März 1982 (SHG 1982), in Kraft bis 1. Januar 2003, sah vor, dass kein Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unmündige Kinder bestand, wenn sich das Kind dauernd im Ausland aufhielt. Aus der Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 21. April 1980 zum Sozialhilfegesetz (SHG), 2420, S. 23, ergibt sich, dass der Anspruch ausgeschlossen wurde, weil eine Überprüfung der Verhältnisse im Ausland als kaum möglich erachtet wurde. Mit dem Inkrafttreten des SPG veränderte sich der Wortlaut zur heute geltenden Fassung, wonach kein Anspruch besteht, wenn das Kind sich überwiegend im Ausland aufhält. Aus der Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 30. Juni 1999 zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Botschaft SPG), 99.226, S. 31 f. lässt sich in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen (§ 33 SPG) Folgendes entnehmen (Hervorhebung hinzugefügt): (…) Als vollstreckbare Rechtstitel sind denkbar: Richterliche Urteile, vormundschaftsrechtlich genehmigte Verträge und Vereinbarungen, Entscheide der Vormundschaftsbehörden. Es müssen in jedem Fall gerichtlich oder behördlich gesprochene Alimente sein. Auch ausländische Rechtstitel können zur Bevorschussung berechtigen (lit. b). Mit lit. c wird möglichen missbräuchlichen Antragstellungen (z.B. tatsächlicher Aufenthaltsort des Kindes ausserhalb des Kantons oder im Ausland) entgegengewirkt. Sowohl Einkünfte als auch Vermögen müssen unter den vom Regierungsrat festzusetzenden Grenzbeträgen liegen (lit. d). Massgebend sind die voraussichtlichen (d.h. prospektiv zu erfassenden) Jahreseinkünfte im Zeitpunkt der Gesuchstellung und das steuerbare Vermögen gemäss letzter, rechtskräftiger Steuerveranlagung. (…)
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Betreffend § 34 SPG äussert sich die Botschaft wie folgt (Botschaft SPG, S. 32, [Hervorhebung hinzugefügt]): Eine anderweitige Sicherung des Kindesunterhaltes liegt beispielsweise vor, wenn das Kind ein eigenes Einkommen hat oder ein Konkubinatspartner massgeblich zum Unterhalt beiträgt (lit. a). Wenn beide leiblichen Elternteile und das Kind zusammenwohnen, würde die Inanspruchnahme der Bevorschussung einem Missbrauch gleichkommen (lit. b). Kein Anspruch besteht überdies, wenn sich das Kind überwiegend im Ausland aufhält (lit. c). Mit der Anpassung des Wortlautes von "dauernd" zu "überwiegend" hat der Gesetzgeber die Ausnahme erweitert. Nicht bloss ein dauernder, sondern bereits ein überwiegender Auslandsaufenthalt soll dazu führen können, dass kein Anspruch auf Bevorschussung mehr besteht. Dafür, wie der Begriff "überwiegend" letztlich auszulegen ist, ergeben sich aus der historischen Auslegung jedoch keine Hinweise. 4.3.4. Das teleologische Auslegungselement besteht darin, nach dem Ziel zu fragen, das die Bestimmung verfolgt, und nach dem Zweck zu forschen, dem sie dient (BGE 150 III 367, Erw. 5.5.3). Wie bereits dargelegt (siehe vorne Erw. II/4.3.2.2), dient die in § 32 Abs. 1 SPG festgelegte Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge dem Kindeswohl und soll die nachteiligen Folgen bei Säumnis des zu Unterhaltsbeiträgen verpflichteten Elternteils mindern. Der Grund, einen Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge bei einem überwiegenden Auslandsaufenthalt des Kindes zu verneinen, liegt darin, dass bei einem Auslandsaufenthalt die Verwendung der bevorschussten Beiträge nur erschwert zu kontrollieren ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2005.00544 vom 19. Dezember 2005, Erw. III/4.4; KAUFMANN GUSTI, Empfehlungen zur Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder, Zeitschrift für öffentliche Fürsorge: Monatsschrift für öffentliche Fürsorge und Jugendhilfe, 1980 S. 16; vgl. dazu auch vorne Erw. II/4.3.3). Daraus lässt sich wiederum folgern, dass für die Auslegung des Begriffs "überwiegend" massgeblich darauf abzustellen ist, ob eine wirksame Kontrolle der bevorschussten Beiträge noch möglich ist oder nicht. In diesem Zusammenhang wird regelmässig der Grund für den Auslandaufenthalt eine wesentliche Rolle spielen. Bei einem von vornherein befristeten, zweckbestimmten Auslandsaufenthalt ist die Kontrollmöglichkeit kaum wesentlich eingeschränkt. Aufgrund der teleologischen Auslegung ist folglich massgeblich darauf abzustellen, ob der Auslandsaufenthalt einem bestimmten Zweck wie beispielsweise einer Ausbildung dient und ob der Aufenthalt befristet ist.
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4.3.5. Zusammenfassend lässt sich allein aufgrund der grammatikalischen Auslegung nicht darauf schliessen, wie der Begriff "überwiegend" im Sinne von § 34 Abs. 1 lit. c SPG zu verstehen ist. Insbesondere kann entgegen der Vorinstanz aus dem Wortlaut nicht abgeleitet werden, dass das Kriterium ab einer bestimmten Anzahl Tage pro Jahr erfüllt wäre. Ebenso wenig ergeben sich aus dem Wortlaut Hinweise darauf, anhand welcher Faktoren der Begriff "überwiegend" zu konkretisieren ist. Auch nach Massgabe aller anderen Auslegungsmethoden ergeben sich keine Anhaltspunkte, aufgrund derer sich "überwiegend" mathematisch-exakt umschreiben liesse. Indessen legen die systematische sowie die teleologische Auslegung nahe, eine einzelfallweise Beurteilung vorzunehmen und wesentlich darauf abzustellen, ob der Auslandaufenthalt die unkontrollierbare Gefahr eines Missbrauchs der bevorschussten Beiträge birgt. Nur in diesem Fall wäre der Zweck der Bevorschussung ernsthaft in Frage gestellt und deshalb ein entsprechender Anspruch zu verneinen. Von besonderer Bedeutung erscheint zudem in Bezug auf den vorliegenden Fall die verfassungskonforme Auslegung: Je stärker der Auslandaufenthalt auf eine körperliche Behinderung zurückzuführen ist, umso weniger ist der Ausnahmetatbestand von § 34 Abs. 1 lit. c SPG als erfüllt zu betrachten. Eine gegenteilige Auffassung würde dem Diskriminierungsverbot widersprechen.
5.
5.1. B._____ besucht die Blindenstudienanstalt "D._____" in S._____, Deutschland. Unbestritten ist, dass sie rund 200 Tage im Jahr in Deutschland verbringt, die restlichen 165 Tage in der Schweiz (angefochtener Entscheid, Erw. II/3). Während den Schulferien, den Heimfahrtwochenenden und allfälligen Brückentagen kommt B._____ zurück in die Schweiz. An schulfreien Wochenenden ist es ihr freigestellt, ob sie in S._____ bleibt oder zu ihrer Familie in die Schweiz fährt. Bei einer Krankheitsdauer von über zwei Tagen muss sie in die Schweiz zurückkehren. Ihr Auslandsaufenthalt ist unbestrittenermassen alleine dem Besuch der Blindenstudienanstalt "D._____" geschuldet. Vor dem Entscheid, die "D._____" in Deutschland zu besuchen, wurden mehrere Alternativen in der Schweiz geprüft. Ursprünglich wollte B._____ an die E._____ übertreten (Vorakten, act. 35). Jedoch wurde das Gesuch um Kostenübernahme vom Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) abgelehnt mit dem Hinweis, dass die Kantonsschule Q._____ eine geeignete innerkantonale Lösung darstelle und bereits eine andere sehbehinderte Person diese Schule besuche (Vorakten, act. 38). Nach Rücksprache mit deren Mutter wurde jedoch klar, dass die Situationen nicht vergleichbar sind. Die andere Schülerin benötigte lediglich ein Lesegerät und konnte bei genügender Vergrösserung noch alles erkennen. Die Sehbehinderung bei B._____ stellt jedoch höhere Anforderungen. Die Beschwerdeführerin -- 12 of 16 -erachtete die Kantonsschule Q._____ nicht als geeignete Institution. Die alternativ geprüfte KV Schule G._____ war mit den Zielen von B._____ unvereinbar, da sie die Absolvierung eines Studiums anstrebt (Vorakten, act. 43). Geprüft wurde auch der Besuch des Privatgymnasiums F._____ in T._____. Mit Schreiben an die IV-Stelle des Kantons Aargau vom 22. Juni 2023 erklärte das Bundesamt für Sozialversicherungen, dass die Kosten für das erste Schuljahr an der "D._____" in S._____ von der IV getragen würden (Vorakten, act. 49 f.), worauf B._____ ab August 2023 dorthin wechselte. Diese Institution war auch von der Schweizerischen Fachstelle für Sehbehinderte im beruflichen Umfeld (SIBU) empfohlen worden (Vorakten, act. 39 ff., insbesondere act. 44). Mit Schreiben vom 12. März 2024 erteilte das Bundesamt für Sozialversicherungen die Kostengutsprache für die restlichen drei Schuljahre bis August 2027 (Vorakten, act. 15 f.). Aus den Ausführungen ergibt sich, dass der Entscheid auf umfassenden Abklärungen beruht und stark auf die individuellen Bedürfnisse von B._____ abstellt. So wurde ausgeführt, dass grundsätzlich im Hinblick auf einen späteren Besuch einer öffentlichen Universität bereits auf Stufe Gymnasium eine Integration mit Sehenden erfolgen sollte. Zwar habe B._____ grosse Fortschritte im Bereich Selbständigkeit und Selbstwirksamkeit gemacht, doch benötige sie weiterhin konstruktive Förderung in einem sehbehindertengerechten Umfeld und ein Wechsel in eine neue Ausbildungsstätte würde die positive Entwicklung sehr gefährden. Deshalb würden ausnahmsweise die Kosten für drei weitere Schuljahre in S._____ übernommen. Insgesamt ergibt sich, dass der Auslandsaufenthalt von B._____ zeitlich befristet und zweckgebunden ist. Grund für den Auslandaufenthalt ist einzig, dass sich in der Schweiz keine vergleichbare Institution finden liess, die den besonderen Bedürfnissen von B._____ adäquat Rechnung tragen konnte. 5.2. Der zeitlich beschränkte und zweckgebundene Aufenthalt im Ausland vermag offensichtlich nichts daran zu ändern, dass zur Sicherung des Kindswohls von B._____ weiterhin eine Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge angezeigt ist. Zudem ist nicht erkennbar, dass sich aufgrund des Auslandaufenthalts ein erhebliches Missbrauchspotenzial eröffnen würde, zumal weiterhin ein enger Bezug zur Schweiz besteht und B._____ die schulfreie Zeit grossmehrheitlich bei der Mutter verbringt. Entscheidend ist zudem, dass die Einstellung der Bevorschussung allein aufgrund eines Auslandaufenthalts, der aufgrund der körperlichen Beeinträchtigung von B._____ zwingend ist, gegen das Diskriminierungsverbot verstossen würde und damit verfassungswidrig wäre.
6.
Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Die Gutheissung der Beschwerde führt dazu, dass der Anspruch der Beschwerde-
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führerin auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für die Tochter bestehen bleibt und die bereits erhaltenen Vorschüsse nicht zurückbezahlt werden müssen.
III.
1.
1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang sind der obsiegenden Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht keine Kosten aufzuerlegen. Weder der Beschwerdestelle SPG noch dem Gemeinderat R._____ sind schwerwiegende Verfahrensmängel oder ein willkürlicher Entscheid vorzuwerfen, weshalb auch sie vor Verwaltungsgericht keine Verfahrenskosten zu tragen haben. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen daher zu Lasten des Kantons. 1.2. Bei der Parteikostenverteilung sieht das Gesetz, anders als bei den Verfahrenskosten, keine Privilegierung der Behörde vor (§ 32 Abs. 2 VRPG, AGVE 2009, S. 278 f.). Damit haben die unterliegenden Parteien (Vorinstanz und Gemeinderat R._____) der obsiegenden Beschwerdeführerin die Kosten für ihre anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht anteilsmässig, d.h. je zur Hälfte, zu ersetzen (§ 33 Abs. 1 VRPG). Sie haften für ihren Kostenanteil solidarisch (§ 33 Abs. 3 VRPG). Mit Kostennote vom 1. Mai 2026 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein Honorar von Fr. 1'420.40 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) geltend. Dies ist nicht zu beanstanden.
2.
2.1. Aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensausgangs sind auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. Analog zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtfertigt es sich, dass die entsprechenden Verfahrenskosten ebenfalls zu Lasten des Kantons gehen. 2.2. Die Beschwerdeführerin war bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten und hat dort ebenfalls Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Gegenpartei war der Gemeinderat -- 14 of 16 -R._____ (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG); dieser hat der Beschwerdeführerin somit die Parteikosten im Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG zu ersetzen. Vor der Vorinstanz reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2025 eine Kostennote über Fr. 2'222.75 ein; auch diese Honorarforderung ist ohne Weiteres gerechtfertigt.
1.
In Gutheissung der Beschwerde werden die Entscheide der Beschwerdestelle SPG vom 28. Oktober 2025 sowie des Gemeinderats R._____ vom 18. November 2024 aufgehoben.
2.
2.1. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 2.2. Der Gemeinderat R._____ und die Beschwerdestelle SPG werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'420.40 unter solidarischer Haftung zu ersetzen.
3.
3.1. Die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdestelle SPG gehen zu Lasten des Kantons. 3.2. Der Gemeinderat R._____ wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die im Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG entstandenen Parteikosten von Fr. 2'222.75 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Gemeinderat R._____ das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten -- 15 of 16 -Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 18. Mai 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Wittich
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