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Entscheid

WBE.2025.476

WBE.2025.476 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2026-05-22

22. Mai 2026Deutsch9 min

Source ag.ch

Sachverhalt

A.

1.

Mit Veranlagungsverfügung vom 21. März 2023 veranlagte die Steuerkommission R._____ A._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 30'700.00 und einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von Fr. 0.00. Die Veranlagung entsprach der von A._____ eingereichten Steuererklärung 2019.

2.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2023 mahnte die Finanzverwaltung R._____ den ausstehenden Rechnungsbetrag für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 zuzüglich Mahngebühren in Höhe von insgesamt Fr. 2'442.30.

B.

1.

Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 (Eingang beim Steueramt R._____ am 12. Juni 2023) erhob A._____ gegen die Veranlagungsverfügung vom 21. März 2023 sinngemäss Einsprache mit folgendem Inhalt: WIDERSRPRUCH Gegen den Steuerbescheid lt § 247 Abs. 1 StG Lt.meiner Mail 6.6.2023 gegen Bescheid CHF 2.442.30 Begründung:folgt durch einen Sachvollständigen..

2.

Nach Durchführung des Einspracheverfahrens, in dem A._____ dem Steueramt R._____ zwar mehrere E-Mails schickte, aber seine Einsprache trotz mehrfacher Aufforderung weder mit Anträgen noch Beweismitteln ergänzte, wies die Steuerkommission R._____ die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2024 ab. Der Einspracheentscheid wurde mit Schreiben vom 19. Juni 2024 verschickt und ging der Vertreterin von A._____ am 4. Juli 2024 zu.

C.

1.

A._____ gelangte daraufhin mit folgender Eingabe vom 6. Juli 2024 an das Steueramt R._____: Ihr Schreiben vom 19.6.2024 Erhalt. 4.7.24 B._____, S._____ Gemäß Rechtsmittelbelehrung:

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Gegen diesen Bescheid lege ich hiermit WIDERSPRUCH ein. Begründung erhält das Spezialverwaltungsgericht, 5001 Aarau Das Steueramt R._____ leitete diese Eingabe mit Schreiben vom 8. Juli 2024 an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, weiter.

2.

Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 (Eingang am 25. Juli 2024) reichte A._____ beim Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2024 ein.

3.

Mit Urteil vom 23. Oktober 2025 trat das Spezialverwaltungsgericht auf den Rekurs von A._____ nicht ein und auferlegte ihm eine Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 450.00. Das Urteil wurde A._____ am 7. November 2025 zugestellt. In seiner Begründung hält das Spezialverwaltungsgericht fest, dass die Steuerveranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 der Selbstdeklaration in der Steuererklärung 2019 entsprochen habe. A._____ habe deshalb kein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Einspracheentscheids. Zudem hätte bereits die Steuerkommission R._____ aus demselben Grund nicht auf die Einsprache eintreten dürfen.

D.

1.

Mit auf den 15. November 2025 datierten Eingabe, welche er jedoch erst am 9. Dezember 2025 bei der Deutschen Post aufgab, teilte A._____ dem Spezialverwaltungsgericht Folgendes mit: Ich kann CHF 250,00 nicht bezahlen Unterlagen anbei. Der Eingabe legte A._____ das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2025 bei, versehen mit mehreren handschriftlichen, teilweise kaum entzifferbaren Bemerkungen.

2.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2025 leitete das Spezialverwaltungsgericht die Eingabe von A._____ an das Verwaltungsgericht weiter, damit dieses prüfe, ob es sich dabei um eine Beschwerde handle. Gleichzeitig verzichtete das Spezialverwaltungsgericht auf eine Vernehmlassung.

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3.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2026 teilte der instruierende Verwaltungsrichter A._____ mit, da er seiner Eingabe das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2025 beigelegt habe und die von ihm erwähnten Fr. 250.00 den Gerichtsgebühren von Fr. 450.00 abzüglich den bereits geleisteten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 200.00 entspreche, könne seine Eingabe als Beschwerde gegen die Gerichtsgebühr verstanden werden. Der instruierende Verwaltungsrichter forderte A._____ deshalb auf, innert zehn Tagen mitzuteilen, falls er keine Beschwerde erheben wollte. In diesem Fall werde das Verfahren ohne weitere Kosten abgeschrieben. Falls er mit seiner Eingabe jedoch Beschwerde habe erheben wollen, sei diese nach einer ersten vorläufigen Prüfung verspätet erfolgt und es könne darauf voraussichtlich nicht eingetreten werden. Falls er die Beschwerde jedoch innert zehn Tagen zurückzuziehe, werde diese wiederum ohne Kostenfolgen abgeschrieben. Ohne Rückmeldung innert Frist werde ihm eine Kostenvorschussverfügung zugestellt und das Verfahren werde in jedem Fall kostenpflichtig.

4.

A._____ schickte das Schreiben vom 5. Januar 2026 mit einigen handschriftlichen Anmerkungen zurück (Eingang am 23. Januar 2026) und bat unter anderem, ihm per E-Mail die Kontodaten zur Zahlung der ausstehenden Fr. 250.00 mitzuteilen. Gemäss Auskunft des Spezialverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2026 und 18. März 2026 wurden A._____ die Kontodaten per E-Mail übermittelt, eine Zahlung ging jedoch nicht ein.

5.

Mit Verfügung vom 18. März 2026 forderte der instruierende Verwaltungsrichter vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 450.00 ein. Die Verfügung wurde am gleichen Tag per Einschreiben verschickt. Die Abholungseinladung wurde dem Beschwerdeführer am 19. März 2026 zugestellt. Der Beschwerdeführer holte die Verfügung jedoch nicht ab und leistete keinen Kostenvorschuss.

6.

Mit Verfügung vom 28. April 2026 setzte der instruierende Verwaltungsrichter dem Beschwerdeführer eine letzte, zehntägige Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses. Dieser leistete den Kostenvorschuss am 4. Mai 2026.

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7.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts in Kantons- und Gemeindesteuersachen (§ 198 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG; SAR 651.100]; § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Es ist somit zur Behandlung des vorliegenden Falls zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 199 StG; § 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG).

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts in Kantons- und Gemeindesteuersachen (§ 198 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG; SAR 651.100]; § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Es ist somit zur Behandlung des vorliegenden Falls zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 199 StG; § 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG).

2.

2.1 Die Einhaltung der gesetzlichen Beschwerdefrist stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar, welche von Amtes wegen zu prüfen ist. Gemäss § 187 Abs. 1 StG sind Einsprachen, Rekurse und Beschwerden innert 30 Tagen einzureichen, wobei diese Frist nicht erstreckt werden kann. Auf verspätet erhobene Rechtsmittel wird gemäss § 187 Abs. 2 StG nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person durch erhebliche Gründe oder durch fehlende oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes eingereicht wird. Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides folgenden Tag zu laufen und gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist eingegangen oder der Schweizerischen Post übergeben worden ist (§ 186 Abs. 1 StG). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag, einen staatlich anerkannten Feiertag oder auf einen anderen Wochentag, der einem staatlich anerkannten Feiertag gleichgestellt wird, läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab (§ 186 Abs. 2 StG). 2.2 Das angefochtene Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 7. November 2025 zugestellt. Die 30-tägige, nicht erstreckbare Rechtsmittelfrist begann am folgenden Tag zu laufen und endete (unter Berücksichtigung, dass der letzte Tag der Frist auf -- 5 of 7 -einen Sonntag fiel) am Montag, 8. Dezember 2025 (§ 187 Abs. 1 i. V. m. § 186 Abs. 1 und 2 StG). Die im angefochtenen Urteil vom 23. Oktober 2025 enthaltene Rechtsmittelbelehrung weist korrekt auf die 30-tägige Beschwerdefrist hin. Der Beschwerdeführer übergab seine Beschwerde erst am 9. Dezember 2025 der deutschen Post. Da die Beschwerde somit nicht bis spätestens am letzten Tag der Frist, also bis am 8. Dezember 2025, eingegangen oder der Schweizerischen Post übergeben worden ist (§ 186 Abs. 1 StG), gilt die Beschwerde als verspätet. 2.3 Auch nachdem der instruierende Verwaltungsrichter den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Januar 2026 auf die verspätete Eingabe hingewiesen hatte, machte dieser keinen Fristwiederherstellungsgrund im Sinne von § 187 Abs. 2 StG geltend. 2.4 Im Ergebnis darf auf die Beschwerde wegen Nichteinhaltens der Rechtsmittelfrist nicht eingetreten werden.

II.

Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 189 Abs. 1 StG). Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 600.00 festgelegt (vgl. § 5 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. m. § 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 189 Abs. 2 StG).

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

4.

Zustellung der auf den 15. November 2025 datierten Beschwerde an das Kantonale Steueramt und die Steuerkommission R._____ zur Kenntnisnahme.

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Zustellung an: den Beschwerdeführer das Kantonale Steueramt die Steuerkommission R._____ die Eidgenössische Steuerverwaltung Mitteilung an: das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 22. Mai 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.: J. Huber Galfetti

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