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Entscheid

WBE.2025.49

WBE.2025.49 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2025-05-21

21. Mai 2025Deutsch25 min

Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2025.49 / jl / jb (DVIRD.25.15) Art. 80 Urteil vom 21. Mai 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Busslinger Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

1. Kammer

WBE.2025.49 / jl / jb (DVIRD.25.15) Art. 80

Urteil vom 21. Mai 2025

Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Busslinger Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Lang

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Patrick Wagner, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Versetzung in das Sigma Zentrum; Sistierung

Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 29. Januar 2025

Sachverhalt

A.

1.

Das Bezirksgericht Aarau sprach A._____ am 4. April 2024 der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung sowie der mehrfachen Drohung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (abzüglich 111 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie 203 Tage vorzeitiger Massnahmenvollzug). Ferner ordnete es gestützt auf Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) eine stationäre psychiatrische Behandlung an, unter gleichzeitigem Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der stationären Massnahme (Akten Departement Volkswirtschaft und Inneres [DVI], Generalsekretariat, act. 86 ff.; Akten Amt für Justizvollzug [AJV], act. 02 040 ff.). Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft, nachdem der Verfahrensleiter der Abteilung Strafgericht des Obergerichts auf eine Berufung des Beschuldigten mit Verfügung vom 13. Juni 2024 nicht eingetreten und diese Verfügung unangefochten geblieben war (Verfahren SST.2024.96; Akten AJV, act. 02 034).

2.

Am 31. August 2023 bewilligte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau A._____ den vorzeitigen Massnahmenvollzug, wobei er vorerst im Bezirksgefängnis Kulm untergebracht war (Akten AJV, act. 02 018 ff.). Per 9. Januar 2024 wurde er ins Bezirksgefängnis Zofingen, am 17. Januar 2024 wiederum ins Bezirksgefängnis Kulm und am 26. Februar 2024 ins Zentralgefängnis Lenzburg versetzt (Akten AJV, act. 04 008 ff., 04 011 ff.,

04 014 f.). Nachdem A._____ am 20. März 2024 ein Haftentlassungsgesuch gestellt hatte, wurde er mit Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 4. April 2024 (im Zentralgefängnis Lenzburg) in Sicherheitshaft zurückversetzt (Akten AJV, act. 02 029 ff., 09 055). Eine gegen die Sicherheitshaft gerichtete Beschwerde wies das Obergericht, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Entscheid SBK.2024.104 vom 25. April 2024 ab, soweit es darauf eintrat (Akten AJV, act. 09 054 ff.).

3.

Mit Eingabe vom 29. April 2024 liess A._____ beim Departement Volkswirtschaft und Inneres, AJV, die sofortige Einweisung in das Sigma Zentrum Bad Säckingen (D) sowie eine entsprechende Kostengutsprache beantragen (Akten AJV, act. 09 032 ff.). Mit Schreiben vom 3. Mai 2024 leitete das AJV diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Aarau weiter (Akten AJV, act. 12 012). Am 8. Mai 2024, 14. Mai 2024 sowie 5. Juli 2024 ersuchte A._____ das Bezirksgericht Aarau um Gutheissung der gestellten Rechtsbegehren respektive um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung (Akten AJV, act. 09 030 f., 09 050 f., 09 123). Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 gelangte er zudem an das Obergericht und äusserte, er gehe davon aus, dass dieses für die Beantwortung seines Antrags vom 29. April 2024 zuständig sei. Ferner liess er (durch seine amtliche Verteidigerin) mit Eingabe vom 8. Juli 2024 erneut ein Haftentlassungsgesuch stellen und eventualiter die sofortige Einweisung in das Sigma Zentrum Bad Säckingen beantragen (Akten AJV, act. 02 034). Mit Verfügung des Obergerichts, Abteilung Strafgericht, SST.2024.96 vom 15. Juli 2024 wurde das Haftentlassungsgesuch bzw. das Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug abgewiesen (Akten AJV, act. 02 033 ff.).

4.

Nachdem A._____ einen Rechtsmittelverzicht in Bezug auf den Nichteintretensentscheid des Obergerichts vom 13. Juni 2024 erklärt hatte, ersuchte er das AJV mit Schreiben vom 23. Juli 2024, seinen Antrag vom 29. April 2024 zu beantworten (Akten AJV, act. 09 077 ff.). Mit Schreiben vom 7. August 2024 teilte das AJV A._____ mit, dass auf sein Begehren erst eingegangen werden könne, wenn der vorzeitige Massnahmenvollzug (erneut) bewilligt worden sei oder die Rechtskraftbescheinigung des einschlägigen Urteils vorliege (Akten AJV, act. 09 080). Am 30. August 2024 liess A._____ eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Regierungsrat einreichen (Akten AJV, act. 09 085 ff.).

5.

Am 4. September 2024 ging das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 4. April 2024 beim AJV ein (Akten AJV, act. 02 052). Mit Vollzugsbefehl des AJV vom 5. September 2024 wurde A._____ zum Vollzug der stationären Massnahme rückwirkend ab dem 4. April 2024 für unbestimmte Zeit vorerst ins Zentralgefängnis Lenzburg eingewiesen. Zudem wurde festgehalten, dass der stationäre Massnahmenvollzug höchstens fünf Jahre dauere (Akten AJV, act. 04 016 ff.). Die gegen diesen Vollzugsbefehl des AJV erhobene Beschwerde ist derzeit beim DVI, Generalsekretariat, hängig (DVIRD.24.136; angefochtener Entscheid, S. 3; vgl. auch Eingabe des AJV an das Verwaltungsgericht vom 9. Januar 2025, Akten DVI, act. 170).

6.

Am 15. September 2024 liess A._____ beim AJV einen Antrag auf Entlassung aus dem Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme stellen (Akten DVI, act. 144).

7.

Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 wies das AJV sowohl den zuvor bereits gestellten Antrag auf Versetzung in das Sigma Zentrum Bad Säckingen als auch denjenigen auf Entlassung ab (Akten DVI, act. 138 ff.).

B.

1.

Gegen die Verfügung des AJV vom 11. Dezember 2024 liess A._____ mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Akten DVI, act. 146 ff.):

1a. Es sei festzustellen, dass von Seiten der Beschwerdegegnerin bezüglich des Gesuches des Beschwerdeführers vom 29. April 2024 eine ungebührliche Rechtsverzögerung vorliegt.

1b. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2024 (69892 STV.2023.3620) sei aufzuheben.

2a. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Beschwerdeführer zum Vollzug der stationären psychiatrischen Behandlung gemäss Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 4. April 2024 umgehend in das Sigma Zentrum Bad Säckingen, ev. eine andere geeignete Einrichtung einzuweisen und dafür Kostengutsprache zu erteilen.

2b. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Beschwerdeführer umgehend aus der Haft zu entlassen.

3a. Es sei dem Beschwerdeführer für jeden seit 29. April 2024 im Zentralgefängnis Lenzburg verbrachten Tag eine Haftentschädigung von Fr. 200.– zuzusprechen.

3b. Es sei ein schriftliches, ev. mündliches Gutachten (Art. 183 ff. ZPO) in der Fachdisziplin Psychiatrie einzuholen, und zwar bei Dr. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ev. bei einer / einem anderen geeigneten Gutachterin / Gutachter. Es seien der Gutachterin / dem Gutachter alle med. Akten zu überlassen und es seien ihr / ihm unter Hinweis auf Art. 307 StGB die Fragen gemäss Ziff. 14 hiernach zu stellen.

4.

Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Ausserdem liess er folgende Verfahrensanträge stellen:

1.

Über die Rechtsbegehren 2a. (Einweisung in das Sigma Zentrum Bad Säckingen, ev. eine andere geeignete Einrichtung) und 2b. (ev. Haftentlassung) sei im Sinne einer Anordnung vorsorglichen Charakters sofort zu entscheiden.

2.

Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen und es sei der Beschwerdeführer persönlich zu befragen (Art. 6 Ziff. 1 EMRK).

2.

Mit Teil-/Zwischenentscheid WBE.2024.443 vom 23. Dezember 2024 trat das Verwaltungsgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein, soweit A._____ die Feststellung einer Rechtsverzögerung durch das AJV (Rechtsbegehren 1a) und die Versetzung in eine geeignete Einrichtung (Rechtsbegehren 2a) beantragte. Die Beschwerde wurde diesbezüglich (sowohl bezüglich des Begehrens in der Hauptsache als auch bezüglich des Begehrens um vorsorgliche Massnahmen i.S. des ersten Verfahrensantrags) zuständigkeitshalber an das DVI, Generalsekretariat, überwiesen. Im Übrigen wurde das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid des DVI, Generalsekretariat, über das Rechtsbegehren 2a sistiert und die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde dem Endentscheid vorbehalten (Akten DVI, act. 156 ff.). Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Strafsachen (vgl. Akten DVI, act. 161 ff.) trat das Bundesgericht mit Urteil 7B_1453/2024 vom 4. Februar 2025 nicht ein, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war.

3.

Das AJV hob mit Verfügung vom 8. Januar 2025 (Begründung vom 20. Januar 2025) den gegenüber A._____ gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 4. April 2024 angeordneten Vollzug der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB per 9. Januar 2025 auf und stellte gleichzeitig fest, dass der mit dem Massnahmenvollzug verbundene Freiheitsentzug wesentlich länger als die aufgeschobene Freiheitsstrafe gedauert habe (Akten DVI, act. 191 ff.). Dagegen erhob A._____ am 28. Januar 2025 Beschwerde, die derzeit beim Verwaltungsgericht hängig ist (Verfahren WBE.2025.47).

4.

Am 29. Januar 2025 erliess das DVI, Generalsekretariat, den folgenden Zwischenentscheid:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich des Rechtsbegehrens 2a, wonach das AJV anzuweisen sei, den Beschwerdeführer zum Vollzug der stationären psychiatrischen Behandlung in das Sigma Zentrum Bad Säckingen einzuweisen, bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über Weiterführung oder Aufhebung der stationären Massnahme sistiert.

2.

Über die Kosten des vorliegenden Zwischenentscheids wird im Rahmen des Endentscheids befunden.

C.

1.

Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 liess A._____ gegen den Zwischenentscheid des DVI, Generalsekretariat, vom 29. Januar 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und folgende Anträge stellen:

1.

Der Zwischenentscheid vom 29. Januar 2025 sei aufzuheben.

2a. Der Beschwerdeführer sei zum Vollzug der stationären psychiatrischen Behandlung gemäss Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 4. April 2024 umgehend in das Sigma Zentrum Bad Säckingen einzuweisen und es sei dafür Kostengutsprache zu erteilen.

2b. Ev. sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese anzuweisen, den Beschwerdeführer zum Vollzug der stationären psychiatrischen Behandlung gemäss Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 4. April 2024 umgehend in das Sigma Zentrum Bad Säckingen einzuweisen und dafür Kostengutsprache zu erteilen.

3.

Es sei dem Beschwerdeführer für jeden vom 29. April 2024 bis zum 9. Januar 2025, somit für 195 Tage, im Zentralgefängnis Lenzburg verbrachten Tag eine Haftentschädigung von Fr. 200.–, somit Fr. 39'000.–, zuzüglich

5 % Zins ab 1. August 2024 zuzusprechen.

4.

Es sei ein schriftliches, ev. mündliches Gutachten (Art. 183 ff. ZPO) in der Fachdisziplin Psychiatrie einzuholen, und zwar bei Dr. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ev. bei einer / einem anderen, geeigneten Gutachterin / Gutachter. Es seien der Gutachterin / dem Gutachter alle med. Akten zu überlassen und es seien ihr / ihm unter Hinweis auf Art. 307 StGB die Fragen gemäss Ziff. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. [sic] hiernach zu stellen.

5.

Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Ausserdem liess er folgende Verfahrensanträge stellen:

1.

Über die Rechtsbegehren 2a. und 2b. (Einweisung in das Sigma Zentrum Bad Säckingen) sei im Sinne einer Anordnung vorsorglichen Charakters sofort zu entscheiden.

2.

Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen und es sei der Beschwerdeführer persönlich zu befragen (Art. 6 Ziff. 1 EMRK).

2.

Am 24. Februar 2025 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich gemäss § 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 (EG StPO; SAR 251.200) nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 lit. g der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts erstreckt sich auch auf die Zwischenentscheide (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010, S. 261, Erw. 1.2). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid des DVI, Generalsekretariat, zur Sistierung des Beschwerdeverfahrens (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 53 zu § 38 aVRPG). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig.

Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich gemäss § 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 (EG StPO; SAR 251.200) nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 lit. g der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts erstreckt sich auch auf die Zwischenentscheide (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010, S. 261, Erw. 1.2). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid des DVI, Generalsekretariat, zur Sistierung des Beschwerdeverfahrens (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 53 zu § 38 aVRPG). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig.

2.

Verfahrensleitende Zwischenentscheide sind in der Regel nicht selbständig anfechtbar. Sie können nach der Praxis des Verwaltungsgerichts nur angefochten werden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (AGVE 2010, S. 261, Erw. 2.1; 2014, S. 286 f., Erw. II/2.3; MERKER, a.a.O.,

N. 55 zu § 38 aVRPG). Dies ist beim Zwischenentscheid, mit dem die Sistierung des Verfahrens verfügt wird, insbesondere der Fall, wenn wie vorliegend eine Verfahrensverzögerung gerügt wird (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.303 vom 29. September 2021, Erw. I/2 mit Hinweisen). Der Zwischenentscheid des DVI, Generalsekretariat, vom 29. Januar 2025 ist somit selbständig anfechtbar.

3.

3.1. Das Rechtsmittelverfahren wird durch den Streitgegenstand begrenzt, der seinerseits durch den angefochtenen Entscheid, das Anfechtungsobjekt, bestimmt wird. Nur was Gegenstand des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens war bzw. hätte sein sollen – oder allenfalls im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren zusätzlich geregelt wurde – kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Streitgegenstand sein. Der Verfügungsgegenstand ergibt sich aus der erstinstanzlichen Verfügung in Verbindung mit dem entsprechenden Gesuch, soweit sie auf ein solches hin erging. Als zweites Element sind die Parteibegehren heranzuziehen, die den Streitgegenstand auf Teile des jeweiligen Anfechtungsobjekts beschränken können (AGVE 1999, S. 367, Erw. I/1a; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.414 vom 24. Mai 2023, Erw. I/4.1 mit Hinweisen; BGE 125 V 413 ff.).

3.2. Angefochten ist der Sistierungsentscheid des DVI, Generalsekretariat, vom 29. Januar 2025. Damit wurde das vor DVI hängige Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Rechtsbegehrens 2a gemäss Beschwerde vom 18. Dezember 2024, wonach das AJV anzuweisen sei, den Beschwerdeführer zum Vollzug der stationären psychiatrischen Behandlung in das Sigma Zentrum Bad Säckingen einzuweisen, bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Weiterführung oder Aufhebung der stationären Massnahme sistiert. Vorliegend ist somit lediglich zu beurteilen, ob dieser Sistierungsentscheid der Vorinstanz rechtmässig erfolgte oder nicht. Die Einweisung in das Sigma Zentrum Bad Säckingen (Rechtsbegehren 2a und 2b), die Ausrichtung einer Haftentschädigung (Rechtsbegehren 3) sowie das – im Zusammenhang mit der Haftentschädigung stehende – Einholen eines psychiatrischen Gutachtens gemäss Art. 183 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) (Rechtsbegehren 4) liegen ausserhalb des Streitgegenstands. Auf die entsprechenden Rechtsbegehren ist demnach nicht einzutreten. Dasselbe gilt für den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer Anordnung vorsorglichen Charakters gemäss § 20 VRPG, da dieser mit den Rechtsbegehren 2a und 2b, auf die nicht einzutreten ist, unmittelbar verknüpft ist. Dementsprechend ist auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen.

4.

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

5.

Rechtsprechungsgemäss steht dem Verwaltungsgericht – in Abweichung zu § 55 Abs. 3 VRPG – in Fällen der vorliegenden Art die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.139 vom 7. November 2023, Erw. I/5 mit Hinweisen).

II.

1.

Der Beschwerdeführer beantragt gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) – ohne weitere Begründung – die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.

Art. 6 Ziff. 1 EMRK gilt für strafrechtliche Anklagen und für Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen. Nach Rechtsprechung und Lehre erstreckt sich der Anwendungsbereich in Bezug auf die "strafrechtlichen Anklagen" auf das gesamte Strafverfahren bis zum endgültigen Strafurteil, nicht hingegen auf den Strafvollzug; eine Ausnahme bildet der Bereich der strafvollzugsrechtlichen Disziplinarstrafen (vgl. BGE 130 I 269, Erw. 2.2). Dementsprechend kann sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren betreffend Sistierung des Beschwerdeverfahrens, welches seinen Antrag auf Versetzung ins Sigma Zentrum Bad Säckingen zum Gegenstand hat, nicht auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen, zumal auch keine Streitigkeit über einen zivilrechtlichen Anspruch vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_11/2022 vom 31. März 2022, Erw. 2.2.2). Inwiefern er gestützt auf andere Rechtsgrundlagen über einen Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verfügen soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere vermitteln weder Art. 5 Ziff. 4 EMRK noch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) einen zwingenden Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch das Gericht (Urteil des Bundesgerichts 7B_356/2023 vom 20. September 2023, Erw. 2.3 mit Hinweisen). Im Übrigen ist der vorliegende Verfahrensgegenstand auf die Beurteilung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren betreffend Versetzung respektive Einweisung ins Sigma Zentrum Bad Säckingen zu Recht sistiert hat. Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage wäre durch eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers keine zusätzliche Klärung zu erwarten. Sein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist daher abzuweisen.

2.

2.1. Die Vorinstanz begründete ihren Sistierungsentscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des AJV vom 8. Januar 2025 entlassen worden sei. Da dieser Entlassungsentscheid noch nicht rechtskräftig sei, könne das Rechtsbegehren 2a, wonach der Beschwerdeführer zum Vollzug der stationären psychiatrischen Behandlung ins Sigma Zentrum Bad Säckingen einzuweisen sei, noch nicht beurteilt werden. Werde die Massnahme rechtskräftig aufgehoben, bestehe keine Rechtsgrundlage für die Einweisung des Beschwerdeführers in eine bestimmte Institution und sein Rechtsbegehren werde gegenstandslos. Nur wenn die Massnahme weitergeführt werde, stelle sich die Frage, wo diese zu vollziehen sei. Daher sei das Beschwerdeverfahren betreffend Versetzung des Beschwerdeführers zu sistieren, bis rechtskräftig darüber entschieden worden sei, ob die Massnahme weitergeführt werde oder nicht. Nachdem der Beschwerdeführer selbst die Entlassung aus der Massnahme verlangt habe, wäre es widersprüchlich, mit Verweis auf das Beschleunigungsgebot auf eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens zu verzichten.

Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe Anspruch auf umgehende Entscheidung seiner Rechtsbegehren 2a (und 2b). Aus der Tatsache, dass ein Eventualantrag (zufolge Anerkennung) gegenstandslos geworden sei, lasse sich nicht schliessen, dass auch der Hauptantrag gegenstandslos werde. Eine weitere Verzögerung durch eine Verfahrenssistierung sei mit dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) nicht vereinbar. Des Weiteren verkenne die Vorinstanz mit ihrer Begründung zur Sistierung des Verfahrens, dass es ihm in seinen zahlreichen Eingaben seit dem 29. April 2024 nicht um eine Aufhebung, sondern um eine Änderung des Massnahmenentscheids gehe, wobei geklärt werden solle, ob Massnahmen nach Art. 59 StGB ausnahmsweise auch in Institutionen im Ausland durchgeführt werden könnten und ob eine während mehr als sieben Monaten aufrecht erhaltene Organisationshaft vor der EMRK und der BV standhielten. Zudem habe sich sein Gesundheitszustand als unmittelbare Folge des Aufenthalts im Zentralgefängnis weiter verschlechtert. Für den dadurch entstandenen Schaden wolle er "das Gemeinwesen" mittels verwaltungsrechtlicher Klage zur Verantwortung ziehen, weshalb im Sinne einer vorsorglichen Beweisabnahme (§ 63 VRPG i.V.m. Art. 158 ZPO) ein psychiatrisches Gutachten einzuholen sei.

2.2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verweist § 55a Abs. 1 EG StPO auf die Bestimmungen des VRPG. Die Sistierung ist im VRPG nicht ausdrücklich geregelt, was indessen nicht bedeutet, dass sie von vornherein unzulässig wäre. Sistierung bedeutet die vorläufige Einstellung (Ruhenlassen) eines

hängigen Verwaltungs- oder Rechtsmittelverfahrens. Solche prozessleitenden Anordnungen kommen in der Praxis häufig vor und bedürfen keiner besonderen Rechtsgrundlage (AGVE 1999, S. 144, Erw. 2a). Das Verfahren darf indessen nur aus zweckmässigen Gründen ausgesetzt werden. Das Interesse an einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung muss im konkreten Fall höher wiegen als das Gebot der Verfahrensbeschleunigung, d.h. die Verfahrenssistierung muss unter den gegebenen Umständen als insgesamt verfahrensökonomischer erscheinen als eine unmittelbare Fortführung des Verfahrens (BERTSCHI/PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. Aufl. 2014, N. 39 der Vorbemerkungen zu §§ 4–31 VRG; vgl. AGVE 1999, S. 144, Erw. 2a). Eine Sistierung kann sich namentlich dann rechtfertigen, wenn die Anordnung vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird (BERTSCHI/PLÜSS, a.a.O., N. 40 der Vorbemerkungen zu §§ 4–31 VRG; AGVE 1999, S. 144, Erw. 2a). Gegen eine Sistierung lässt sich regelmässig die damit verbundene Verlängerung der Verfahrensdauer anführen, die privaten oder öffentlichen Interessen zuwiderlaufen kann (AGVE 1999, S. 144, Erw. 2a; statt vieler: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.165 vom 4. Januar 2022, Erw. I/4.2). Die Behörde verfügt im Zusammenhang mit Sistierungsentscheiden über einen verhältnismässig grossen Ermessensspielraum. Diesen muss sie sachgerecht und pflichtgemäss ausüben (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.303 vom 29. September 2021, Erw. II/3.1 mit Hinweis).

2.3. Die gegenüber dem Beschwerdeführer bestehende stationäre therapeutische Massnahme wurde mit Verfügung des AJV vom 8. Januar 2025 gestützt auf Art. 62c Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 59 StGB aufgehoben und der Beschwerdeführer per 9. Januar 2025 in die Freiheit entlassen. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ergriffen, weshalb die Aufhebung der Massnahme noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Die Frage, ob der Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme in einer anderen Vollzugseinrichtung durchzuführen ist, stellt sich nur dann, falls die Verfügung des AJV vom 8. Januar 2025 aufgehoben und die stationäre therapeutische Massnahme weitergeführt wird. Falls die Aufhebung der Massnahme hingegen (rechtskräftig) bestätigt wird, fehlt es jedoch an einer Rechtsgrundlage, um den Beschwerdeführer zwecks Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme in eine geeignete Einrichtung einzuweisen. Eine Versetzung respektive Einweisung in eine andere Vollzugseinrichtung respektive in das vom Beschwerdeführer bevorzugte Sigma Zentrum Bad Säckingen fiele diesfalls somit von vornherein ausser Betracht und sein diesbezügliches Begehren würde gegenstandslos. Auch das Bundesgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme kein Interesse mehr an der Einweisung in eine geeignete Einrichtung hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1453/2024 vom 4. Februar 2025, Erw. 3).

Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, hängt ihr Entscheid über den Antrag des Beschwerdeführers um Versetzung respektive Einweisung ins Sigma Zentrum Bad Säckingen davon ab, ob überhaupt noch eine stationäre Massnahme besteht, die es zu vollziehen gilt. Deshalb ist es aus verfahrensökonomischen Überlegungen zweckmässig, den Entscheid über die Aufhebung der stationären Massnahme abzuwarten und das (Beschwerde-)Verfahren betreffend Versetzung währenddessen zu sistieren, um nicht unnötige Verfahrenshandlungen und damit verbundene Mehrkosten auszulösen. Einer Sistierung des Verfahrens steht im vorliegenden Fall auch das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV – dessen Anwendungsbereich im Übrigen weiter ist als jener von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 143 IV 373, Erw. 1.3.1 mit Hinweisen) – nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht wird demnächst über die Beschwerde gegen die Verfügung des AJV vom 8. Januar 2025 betreffend Aufhebung der Massnahme befinden und damit die Ungewissheit in Bezug auf das künftige Weiterbestehen der Massnahme beseitigen, womit die Sistierungsdauer zeitlich absehbar ist. Daher ist nicht erkennbar, inwiefern das Beschleunigungsgebot bei der hier zu beurteilenden Frage der Sistierung höher zu gewichten wäre, zumal sich der Beschwerdeführer seit dem 9. Januar 2025 in Freiheit befindet, er daher keinerlei Einschränkung in seiner persönlichen Freiheit mehr unterliegt und damit keine besondere Dringlichkeit vorliegt. Vor diesem Hintergrund hat das Interesse des Beschwerdeführers an einer Verfahrensbeschleunigung betreffend Versetzung im Rahmen der Interessenabwägung hinter das Interesse am Abwarten des (rechtskräftigen) Entscheids über die Aufhebung der Massnahme zurückzutreten. Im Übrigen lässt sich, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ein widersprüchliches Verhalten des Beschwerdeführers nicht ganz von der Hand weisen, wenn er einerseits die Entlassung aus der Massnahme verlangt und sich andererseits im Verfahren betreffend Versetzung, welches zweifellos vom Entscheid über die Aufhebung der Massnahme abhängt, unter Berufung auf das Beschleunigungsgebot gegen die Sistierung zur Wehr setzt.

Andere berechtigte Interessen, die gegen eine Sistierung sprächen, sind nicht ersichtlich und gehen auch nicht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers hervor. Insbesondere erhellt nicht, inwiefern hier von Belang wäre, dass der Beschwerdeführer in seinen seit 29. April 2024 erfolgten Eingaben nicht um Aufhebung, sondern um Änderung des Massnahmenentscheids ersucht habe. Im vorliegenden Verfahren ist wie erwähnt nur darüber zu entscheiden, ob die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren betreffend Versetzung in eine geeignete Einrichtung zu Recht sistiert hat. Ob eine Änderung der Massnahme in Betracht zu ziehen ist, ist jedoch Gegenstand des vor DVI hängigen Hauptverfahrens, welches erst weitergeführt werden kann, wenn über die Aufhebung der Massnahme Klarheit herrscht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein gesundheitlicher Zustand habe sich aufgrund des Aufenthalts im Zentralgefängnis weiter verschlechtert, so ist es ihm unbenommen, sich freiwillig und unabhängig vom Bestehen einer stationären therapeutischen Massnahme in ärztliche Behandlung zu begeben; einer Verfahrenssistierung steht dies ebenfalls nicht entgegen.

Der vorinstanzliche Sistierungsentscheid erweist sich damit – auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot – als verhältnis- und zweckmässig. Der Vorinstanz kann demnach keine Rechtsverletzung oder eine unzweckmässige Handhabung ihres Ermessens vorgeworfen werden. Da bei dieser klaren Sach- und Rechtslage nicht zu erwarten ist, dass eine Parteibefragung neue Erkenntnisse zu vermitteln vermöchte, die hier von Relevanz wären, ist in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten (vgl. vorne Erw. 1; BGE 141 I 60, Erw. 3.3. mit Hinweis).

2.4. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Sistierungsentscheid als rechtmässig und angemessen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

III.

1.

Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 31 Abs. 2 VRPG) und es ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten (§ 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer ersucht jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ernennung seines Anwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter.

2.

2.1. Gemäss § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zivilprozessrechts (§ 34 Abs. 3 VRPG).

Eine Person verfügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne die Mittel, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind, zu beanspruchen. Für die Beurteilung dieser Frage ist die gesamte finanzielle Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend (BGE 135 I 221, Erw. 5.1 = Pra 2010 Nr. 25 S. 171). Dazu hat diese ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138, Erw. 5.1 mit Hinweisen).

2.2. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Belegen geht hervor, dass er materielle Hilfe seiner Wohngemeinde bezieht (Beschwerdebeilage 2). Somit kann er ohne Weiteres als bedürftig i.S.v. § 34 Abs. 1 VRPG betrachtet werden. Hingegen waren die Erfolgsaussichten der Beschwerde aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage von Beginn weg als äusserst gering einzuschätzen, weshalb nicht gesagt werden kann, die Gewinnaussichten seien in etwa gleich wie die Verlustgefahren oder nur wenig geringer. Im Gegenteil können die Gewinnaussichten kaum als ernsthaft bezeichnet und muss das Begehren des Beschwerdeführers als von vornherein aussichtslos beurteilt werden. Folglich ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Dementsprechend sind dem Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu überbinden und es ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten. Seinen schwierigen finanziellen Verhältnissen ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.

1.

Das Gesuch um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung wird abgewiesen.

4.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

5.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat

Mitteilung an: das Amt für Justizvollzug den Regierungsrat das Amt für Migration und Integration

Beschwerde in Strafsachen

Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]) oder wenn sie bei Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der

angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 21. Mai 2025

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Cotti Lang