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Entscheid

WBE.2025.77/78

WBE.2025.77/78 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2025-03-04

4. März 2025Deutsch18 min

Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2025.77 WBE.2025.78 / JG / we Art. 37 Urteil vom 4. März 2025 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichterin Haller Gerichtsschreiber Gattlen Beschwerde- A._____ führerin Zustelladresse: Psychi...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

1. Kammer

WBE.2025.77 WBE.2025.78 / JG / we Art. 37

Urteil vom 4. März 2025

Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichterin Haller Gerichtsschreiber Gattlen

Beschwerde- A._____ führerin Zustelladresse: Psychiatrische Dienste Aargau AG, Königsfelderstrasse 1, 5210 Windisch

vertreten durch lic. iur. Roger Burges, Rechtsanwalt, Hechtgasse 1, 9000 St. Gallen

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung (Klinikeinweisung/Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Notfall)

1. Entscheid von Dr. med. B._____, OSEARA AG, Gartenstrasse 12, 5600 Lenzburg, vom 15. Februar 2025 (Klinikeinweisung)

2. Entscheid von C._____, Assistenzarzt PDAG, vom 15. Februar 2025 (Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Notfall)

Sachverhalt

A.

A._____ wurde am tt.mm.jjjj geboren. Sie bezieht nach eigenen Angaben eine IV-Rente und erhält eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (Protokoll der Verhandlung vom 4. März 2025 [nachfolgend: Protokoll], S. 4). Sie hat einen sechsjährigen Sohn, welcher bei ihrem Ex-Mann in Q._____ wohnt. Sie selbst wohnt allein in einer Wohnung in R._____, pflegt jedoch einen engen Kontakt zu ihren Eltern (Protokoll, S. 3 f.). Aufgrund der bei ihr diagnostizierten schizoaffektiven Störung (F25) befand sich A._____ bereits mehrfach in stationärer psychiatrischer Behandlung (vgl. Austrittsberichte der Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG [PDAG]).

B.

1.

Gemäss den Schilderungen im Einweisungsentscheid und gemäss Eintrag in der ärztlichen Verlaufsdokumentation der PDAG habe A._____ am 15. Februar 2025 geschrien, geweint und geschimpft. Sie habe gesagt, dass sie die Schatten von Toten sehe und teilweise denke, sie sei selbst tot. Aufgrund dessen und weil die Mutter von A._____ bei dieser einen Kontrollverlust und religiöse Wahnsymptome wahrgenommen habe, habe die Mutter schliesslich die Polizei alarmiert, welche wiederum Dr. med. B._____, OSEARA AG, Lenzburg, aufbot. Dieser stellte bei der Beschwerdeführerin einen psychotischen Schub fest (vgl. Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung vom 15. Februar 2025, S. 2 sowie ärztliche Verlaufsdokumentation, Eintrag vom 20. Februar 2025, 08:42 Uhr). In der Folge wurde A._____ mit Entscheid von Dr. med. B._____ vom 15. Februar 2025 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die PDAG eingewiesen.

2.

Mit Entscheid vom 15. Februar 2025 ordnete C._____, Assistenzarzt PDAG, gegenüber A._____ eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Notfall an (Isolation geschlossen, gültig vom 15. Februar 2025, 14.30 Uhr bis 16. Februar 2025, 14.30 Uhr).

3.

Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 (Eingang beim Verwaltungsgericht per E-Mail gleichentags) erhob A._____ Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid und die Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Notfall.

4.

Mit Instruktionsverfügung vom 25. Februar 2025 wurden verschiedene Beweisanordnungen getroffen. Insbesondere wurde die Beschwerde der Klinik der PDAG zur Erstattung eines schriftlichen Berichts zugestellt. Ausserdem wurde D._____, der Vater der Beschwerdeführerin, als Zeuge vorgeladen. Des Weiteren wurde Dr. med. E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, als Gutachterin bestimmt und es wurde zu einer Verhandlung auf den 4. März 2025 vorgeladen.

5.

Am 27. Februar 2025 teilte die Gutachterin mit, dass sie die Beschwerdeführerin persönlich kenne und daher in den Ausstand trete.

6.

Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 wurde deswegen Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, anstelle von Dr. med. E._____ als sachverständige Person zur Begutachtung bestimmt.

7.

Der seitens der PDAG verfasste Bericht vom 3. März 2025 ging gleichentags beim Verwaltungsgericht per E-Mail ein.

8.

8.1 An der Verhandlung vom 4. März 2025 in den Räumlichkeiten der PDAG nahmen die Beschwerdeführerin, ihr Vater sowie für die Einrichtung Dr. med. G._____, Oberärztin, teil. Zudem war der erwähnte neue Gutachter anwesend.

8.2 Nach der Befragung der Beteiligten erstattete die sachverständige Person mündlich das Gutachten.

8.3 Unter Würdigung der gesundheitlichen und sozialen Umstände der Beschwerdeführerin fällte das Verwaltungsgericht das vorliegende Urteil, welches den Beteiligten mit einer kurzen Begründung mündlich eröffnet wurde.

9.

9.1 Das Urteil wurde am 5. März 2025 im Dispositiv an die Beteiligten verschickt.

9.2 Mit Eingabe vom 17. März 2025 (Posteingang beim Verwaltungsgericht am 19. März 2025) liess die mittlerweile anwaltlich vertretene Beschwerdefüh-

rerin um Zustellung einer vollständig begründeten Urteilsausfertigung ersuchen.

Erwägungen

I.

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person und Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung (§ 59 Abs. 1 lit. a und f des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 [EG ZGB; SAR 210.300]). Es ist folglich zur Beurteilung der Beschwerden gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 5 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) gegen den Entscheid von Dr. med. B._____, OSEARA AG, Lenzburg, vom 15. Februar 2025 betreffend fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin in der PDAG und den Entscheid von C._____, Assistenzarzt PDAG, vom 15. Februar 2025 betreffend Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin im Notfall zuständig.

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person und Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung (§ 59 Abs. 1 lit. a und f des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 [EG ZGB; SAR 210.300]). Es ist folglich zur Beurteilung der Beschwerden gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 5 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) gegen den Entscheid von Dr. med. B._____, OSEARA AG, Lenzburg, vom 15. Februar 2025 betreffend fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin in der PDAG und den Entscheid von C._____, Assistenzarzt PDAG, vom 15. Februar 2025 betreffend Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin im Notfall zuständig.

2.

Mit den Beschwerden können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 439 Abs. 3 i. V. m. Art. 450a Abs. 1 ZGB). Soweit das ZGB und das EG ZGB keine Regelungen enthalten, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 439 Abs. 3 i. V. m. Art. 450f ZGB).

3.

Gemäss § 59 Abs. 4 EG ZGB kann die schriftliche Eröffnung eines Urteils auf die Zustellung des Dispositivs beschränkt werden. Ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts kann erst nach Erhalt des vollständig ausgefertigten Entscheids ergriffen werden.

II. WBE.2025.77

1.

Gemäss Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1). Dabei sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3).

2.

2.1 Bei den im ZGB verwendeten Begriffen der psychischen Störung, der geistigen Behinderung und der schweren Verwahrlosung handelt es sich um Rechtsbegriffe. Sie unterliegen im Grundsatz der Definitionsmacht und Auslegungshoheit der Jurisprudenz. Wo die Begrifflichkeiten jedoch mit der medizinischen Terminologie übereinstimmen, wie bei der psychischen Störung und der geistigen Behinderung, muss die rechtsanwendende Instanz daran gebunden sein (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.4 vom 14. Januar 2022, Erw. II/2.2.1 mit Hinweisen).

Massgebend ist diesbezüglich die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegebene Kodifikation ICD-10 (bis zur Umsetzung der ICD-11) und darin insbesondere das Kapitel V über psychische Störungen.

2.2 Gemäss der diagnostischen Einschätzung der Klinik der PDAG besteht bei der Beschwerdeführerin eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig manisch (ICD-10: F25.0; vgl. ärztlicher Verlaufsbericht der PDAG vom 3. März 2025, S. 1). Der psychiatrische Gutachter legte sich auf keine genaue Diagnose fest, kam jedoch zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin an einem langjährig rezidivierenden psychotischen Zustand leidet, welcher therapiebedürftig ist (Protokoll, S. 10).

2.3 Für das Verwaltungsgericht steht gestützt auf die ärztlichen und die gutachterlichen Aussagen ungeachtet der exakten Diagnose fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.

3.

3.1 Allein die Tatsache, dass eine Person an einer psychischen Störung, an geistiger Behinderung oder schwerer Verwahrlosung im Sinne des ZGB leidet, genügt nicht zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung. Diese einschneidende Massnahme ist nur zulässig, wenn die Personensorge der betroffenen Person unter Berücksichtigung ihrer eigenen Schutzbedürftigkeit und der Belastung der Umgebung sie erfordert und andere, weniger weitgehende Vorkehren nicht genügen (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Kann einer Person die nötige Behandlung oder Betreuung anders erwiesen werden, d. h. mit weniger schwerwiegenden Eingriffen als mit einer fürsorgerischen Unterbringung, so ist die mildere Massnahme anzuordnen. Die fürsorgerische Unterbringung muss ultima ratio bleiben (vgl. auch: Art. 389 ZGB [Subsidiarität und Verhältnismässigkeit]).

3.2 Gemäss Schilderungen im Einweisungsentscheid und gemäss Eintrag in der ärztlichen Verlaufsdokumentation der PDAG habe die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2025 geschrien, geweint und geschimpft. Sie habe gesagt, dass sie die Schatten von Toten sehe und teilweise denke, sie sei selbst tot. Aufgrund dessen und weil die Mutter von A._____ bei dieser einen Kontrollverlust und religiöse Wahnsymptome wahrgenommen habe, habe diese schliesslich die Polizei alarmiert, welche wiederum den Arzt aufbot. Dieser stellte bei der Beschwerdeführerin einen psychotischen Schub fest und ordnete gleichentags die fürsorgerische Unterbringung in der PDAG an (vgl. FU-Anordnung vom 15. Februar 2025, S. 2 sowie ärztliche Verlaufsdokumentation der PDAG, Eintrag vom 20. Februar 2025, 08:42 Uhr).

Auch unmittelbar nach der Klinikeinweisung habe sich die Beschwerdeführerin weiterhin stark wahnhaft psychotisch und zunehmend fremdgefährdend gezeigt, weswegen zeitweise auch eine Isolation der Beschwerdeführerin notwendig geworden sei. Gegenüber der Pflege habe die Beschwerdeführerin geäussert, dass sie kein Herz habe und Agenten sie verfolgen würden oder auch, dass sie alle aufgrund eines zu hohen CO2-Gehalts zu Vampiren werden würden, wenn die Pflege die Tür zum Intensivversorgungszimmer zu lange offen lasse. Zudem habe sie sich behandlungsuneinsichtig gezeigt und ein Gespräch sei zunächst aufgrund ihrer psychotischen Symptomatik nicht möglich gewesen (vgl. Entscheid betreffend Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Notfall vom 15. Februar 2025, S. 1; Pflegeverlaufsdokumentation der PDAG, Einträge vom 15. Februar 2025, 14:33 und 14:38 Uhr sowie Eintrittsgespräch / Vorgespräch PDAG vom 15. Februar 2025, S. 1).

3.3 Vor diesem Hintergrund steht für das Verwaltungsgericht fest, dass die ärztliche Anordnung vom 15. Februar 2025 betr. fürsorgerische Unterbringung in der Klinik der PDAG aufgrund des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin im Anordnungszeitpunkt zu ihrem Schutz und zur notwendigen Behandlung erfolgte und in ihrem Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig war. Aufgrund des Zustands der Beschwerdeführerin und der fehlenden Behandlungseinsicht fiel eine ambulante Behandlungsvariante ausser Betracht. Es blieb nur die fürsorgerische Unterbringung, um die notwendige Behandlung der Beschwerdeführerin in die Wege zu leiten und eine weitere Zustandsverschlechterung sowie Selbst- und Fremdgefährdung, z. B. aufgrund von Realitätsverkennung in einem wahnhaft psychotischen Zustand, zu vermeiden.

4.

4.1 Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Dies ist der Fall, wenn die allenfalls noch nötige Betreuung oder Behandlung ambulant erfolgen kann. Eine Entlassung ist somit erst angezeigt, wenn eine gewisse Stabilisierung des Gesundheitszustands eingetreten ist und ausserdem die notwendige Nachbetreuung ausserhalb der Einrichtung organisiert werden konnte. Dadurch kann ein rascher Rückfall und damit verbunden eine schnelle erneute Klinikeinweisung möglichst verhindert werden (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; nachfolgend: Botschaft Erwachsenenschutz], BBl 2006 7063 Ziff. 2.2.11). Bei Gefahr eines sofortigen Rückfalls ist die Entlassung nicht angezeigt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010, S. 197, Erw. 4.1; vgl. zum Einbezug des Risikos einer Wiedereinweisung in die Interessenabwägung auch: Urteil des Bundesgerichts 5A_386/2020 vom 11. Juni 2020, Erw. 2.4 mit Hinweisen).

4.2 4.2.1 Laut ärztlichem Verlaufsbericht vom 3. März 2025 bestehe bei der Beschwerdeführerin weiterhin eine Selbst- und Fremdgefährdung und sie leide nach wie vor an einer ausgeprägten psychotischen Symptomatik mit einem religiösen Wahn, Zönästhesien sowie paranoiden Vorstellungen. Auch eine Verwahrlosungsgefahr bestehe. Aufgrund dessen sei eine weitere Stabilisierung und stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin notwendig. Ohne adäquate medikamentöse und psychosoziale Stabilisierung bestehe ein erhöhtes Risiko für erneute akute Selbst- und Fremdgefährdung sowie eine Verschlechterung des Gesamtzustandes (vgl. ärztlicher Verlaufsbericht vom 3. März 2025, S. 1 f.). An der Verhandlung vom 4. März 2025 führte die Klinikvertreterin, Dr. med. G._____, Leitende Ärztin PDAG, ergänzend aus, dass man zwar bereits einen leichten Therapieerfolg feststelle, dieser aber bei weitem noch nicht ausreichend sei, weswegen eine Entlassung zum aktuellen Zeitpunkt aus medizinischer Sicht nicht vertretbar sei (Protokoll, S. 9).

4.2.2 Der Gutachter bestätigt im Rahmen der Verhandlung vom 4. März 2025 im Wesentlichen die Ausführungen der Klinik. Ergänzend führte er aus, dass die Beschwerdeführerin weiterhin stationär medikamentös behandlungsbedürftig sei. Bei adäquater medikamentöser Therapie sei mit einer weiteren Verbesserung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin zu rechnen sei. Die PDAG stelle für die Therapie der Beschwerdeführerin eine geeignete Einrichtung dar. Sie müsse weiter stabilisiert und medikamentös eingestellt werden. Aktuell habe sie aber weder eine Behandlungs- noch Krankheitseinsicht. Bei einer sofortigen Entlassung sei die Wahrscheinlichkeit sehr gross, dass ihre Wahnvorstellungen wieder zunehmen würden. Durch eine Verkennung der Realität könne es dann zu einer Selbst- und Fremdgefährdung kommen. Zudem drohe mit jedem neuen wahnhaften Zustand bzw. mit jeder Verschlechterung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin, dass sich ihre psychischen Erkrankung noch weiter chronifiziere. Würde sie heute entlassen werden, wäre die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Chronifizierung schneller voranschreiten würde. Das sei schlecht, da die Beschwerdeführerin zunehmend noch höhere Dosen an Medikamenten oder noch mehr unterschiedliche Medikamente benötigen würde, um ihre psychische Erkrankung zu behandeln. Deswegen sei eine möglichst rasche Therapie mit den geeigneten Medikamenten in ihrem Sinne, so dass sie möglichst schnell aus dem wahnhaften Zustand wieder rauskomme (Zum Ganzen: Protokoll, S. 10 f.).

4.2.3 Die Beschwerdeführerin selbst führte an der Verhandlung vom 4. März 2025 aus, dass sie wolle, dass die fürsorgerische Unterbringung möglichst schnell aufgehoben werde, damit sie wieder nach Hause gehen und ihre Sachen erledigen könne (Protokoll, S. 7 und 12). In der PDAG werde sie aufgrund schlechter Energien von anderen Leuten krank. Unmittelbar danach betonte sie jedoch auch, der Klinikaufenthalt tue ihr gut und es gehe ihr seit Klinikeinweisung deutlich besser (Protokoll, S. 7). Auch bezüglich ihrer psychischen Erkrankung zeigte sie sich ambivalent. Zwischenzeitlich betonte sie, dass sie an keiner psychischen Erkrankung, sondern lediglich an Liebeskummer leide und nur deswegen in der PDAG sei (Protokoll, S. 5). Später sagte sie jedoch, dass sie manisch sei, relativierte jedoch gleich wieder, dass dies nur auf Traumata zurückzuführen sei (Protokoll, S. 6). Des Weiteren erzählte die Beschwerdeführerin, dass sie von bösen Geistern verfolgt werde (Protokoll, S. 2 und 4) und an einer Quecksilberund Gadoliniumvergiftung leide (Protokoll, S. 4 f.). Weiter berichtete sie von einem Erlebnis, bei welchem Spitexmitarbeiter plötzlich zu anderen Menschen, Angehörigen einer bösen Sekte, wurden und dass andere Leute durch sie reden würden (Protokoll, S. 5 f.). Darüber hinaus berichtete sie davon, dass es, als sie vier Jahre alt gewesen sei, einen Mordfall in der Nähe von R._____ gegeben habe und dass die Seele des Mordopfers damals auf ihre eigene Seele geprallt sei. Seither habe sie weisse Flecken im Gehirn (Protokoll, S. 12).

4.3 Für das Verwaltungsgericht ist insbesondere gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen erstellt, dass die Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung in der PDAG, auch im heutigen Zeitpunkt noch gerechtfertigt und verhältnismässig ist.

Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor wahnhaft psychotisch. Derzeit kann der Beschwerdeführerin eine adäquate Behandlung und Betreuung nur in einem stationär betreuten Rahmen ermöglicht werden. Der bisherige Verlauf und frühere Klinikaufenthalte haben gezeigt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin durch eine konsequente, adäquate medikamentöse Behandlung und eine entsprechende Betreuung möglich ist. Bei einer Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung am heutigen Tag würde die Beschwerdeführerin die Klinik sofort verlassen. Dabei wäre jedoch eine rasche Verschlechterung des Gesundheitszustands zu erwarten, was aufgrund einer Verkennung der Realität im wahnhaften Zustand zu einer akuten Selbstgefährdung sowie Fremdgefährdung führen könnte. Zudem droht der Beschwerdeführerin ohne adäquate stationäre Behandlung eine weitere und schnellere Chronifizierung ihrer Erkrankung, womit sie auf immer höhere Dosen an Medikamenten oder weitere Medikamente angewiesen wäre, um ihren psychischen Zustand überhaupt noch stabilisieren zu können. Höhere Dosen und weitere Medikamente bedeute jedoch immer auch ein höheres Risiko auf stärkere Nebenwirkungen bzw. Interaktionen der Medikamente. Eine derartige Entwicklung läge zweifellos nicht in ihrem wohlverstandenen Interesse, zumal sie mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederum in einen stationären Aufenthalt münden würde.

Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin derzeit auf einen stationären Rahmen angewiesen ist und ein ambulantes Setting nicht den für die gesundheitlichen Belange nötigen Schutz bietet. Eine weitere Stabilisierung und medikamentöse Therapie und Einstellung der Beschwerdeführerin unter ärztlicher und pflegerischer Beobachtung ist notwendig. Es steht im jetzigen Zeitpunkt somit kein milderes Mittel zur Verfügung, um die notwendige Behandlung und Betreuung der Beschwerdeführerin ausserhalb eines stationären Rahmens sicherzustellen.

5.

Die PDAG stellt eine im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB geeignete Einrichtung zur fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführerin dar, da in dieser eine adäquate psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin in einem stationären Rahmen durch professionell geschultes Personal weiterhin sichergestellt ist. Dies wurde durch den Gutachter bestätigt (vgl. Erw. 4.2.2).

6.

Die Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid von Dr. med. B._____, OSEARA AG, Lenzburg, vom 15. Februar 2025 ist demzufolge abzuweisen.

III. WBE.2025.78

1.

Gemäss Art. 438 i. V. m. Art. 383 Abs. 1 ZGB darf eine Einrichtung die Bewegungsfreiheit der urteilsunfähigen Person nur einschränken, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Die Massnahme muss dazu dienen, eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden oder eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen.

2.

2.1 Gemäss Klinikunterlagen wurde die Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin mit Entscheid von C._____, Assistenzarzt PDAG, vom 15. Februar 2025 (Isolation geschlossen, gültig vom 15. Februar 2025, 14:30 Uhr bis 16. Februar 2025, 14:30 Uhr) notfallmässig eingeschränkt. Als Begründung dafür führte der anordnende Arzt aus, dass die Beschwerdeführerin sich psychisch gereizt, unruhig, getrieben, wahnhaft und nicht leitbar zeige. Sie sei nicht dialogfähig und nicht einschätzbar. Aufgrund des psychotischen Zustandsbildes bestehe zudem eine akute ernsthafte Fremdgefährdung. Ziel der bewegungseinschränkenden Massnahme sei eine Reizabschirmung und Beruhigung der Beschwerdeführerin. Sie diene zudem der Vorbeugung von Verletzungen sowie der Vermeidung eines Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin. Zudem solle die Isolation verhindern, dass die Situation weiter eskaliere (vgl. Entscheid von C._____, Assistenzarzt PDAG, vom 15. Februar 2025 betreffend Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Notfall, S. 1).

2.2 Der Gutachter führte im Rahmen der Verhandlung vom 4. März 2025 aus, dass die Isolation aus medizinischer Sicht sehr sinnvoll gewesen sei. Es sei wichtig, dass Patienten, wenn sie in einem sehr erregten Zustand in die Klinik kommen, isoliert werden. Dies sei auch bei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen. Die Isolation habe vorliegend dazu beigetragen, dass die Beschwerdeführerin Ruhe finden und von zusätzlichen Anregungen bzw. Reizen abgeschirmt werden konnte, da diese den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin weiter verschlechtert hätten (Protokoll, S. 11 f.).

2.3 Die Beschwerdeführerin selbst führte an der Verhandlung vom 4. März 2025 aus, dass sie sich nicht mehr so richtig daran erinnern könne, dass sie die Einschränkung der Bewegungsfreiheit vom 15. Februar 2025 mit Beschwerde angefochten habe, vielleicht sei das jemand anders gewesen, der durch sie gesprochen habe. Unabhängig davon teilte sie mit, dass sie die Einschränkung der Bewegungsfreiheit nicht als störend empfunden habe. Im Gegenteil, ihr habe das Intensivversorgungszimmer besonders gut gefallen, sie habe sich dort wohl gefühlt, es habe ihr gut getan dort zu sein und sie habe zur Ruhe kommen können (vgl. Protokoll, S. 6).

3.

Es ist für das Verwaltungsgericht nachvollziehbar, dass unter den oben erwähnten Umständen am 15. Februar 2025 die Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin notfallmässig eingeschränkt wurde, um psychotische Fehlhandlungen mit fremdaggressivem Potential abzuwenden und insbesondere, um sie zu beruhigen und vor Reizen abzuschirmen. Die Anordnung der Einschränkung der Bewegungsfreiheit vom 15. Februar 2025 ist als rechtmässig und – auch bezüglich deren Dauer – verhältnismässig zu beurteilen, zumal die Beschwerdeführerin die Isolation zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr als störend empfindet. Eine angemessene mildere Massnahme zur Vermeidung von Gesundheitsschäden bei der Beschwerdeführerin oder Dritten und um anderweitig eine ausreichende Beruhigung herbeizuführen, stand nicht zur Verfügung.

4.

Die Anordnung der bewegungseinschränkenden Massnahme vom 15. Februar 2025 ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde demzufolge abzuweisen.

IV.

Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt aufgrund des Unterliegens der Beschwerdeführerin ausser Betracht.

1.

1.1 Die Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid von Dr. med. B._____, OSEARA AG, Lenzburg, vom 15. Februar 2025 wird abgewiesen (WBE.2025.77).

1.2 Die Beschwerde gegen den Entscheid von C._____, Assistenzarzt PDAG, vom 15. Februar 2025 betreffend Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Notfall wird abgewiesen (WBE.2025.78).

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

4.

Es wird festgestellt, dass die Entlassungszuständigkeit bis zum 28. März 2025 bei der PDAG und danach beim Familiengericht S._____ liegt, sofern das Familiengericht die Entlassungszuständigkeit nicht an die PDAG überträgt.

Zustellung an: […]

Beschwerde in Zivilsachen

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).

Windisch, 4. März 2025

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:

J. Huber Gattlen