WBE.2026.191
WBE.2026.191 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2026-06-03
3. Juni 2026Deutsch10 min
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
3. Kammer WBE.2026.191 / sf / we (BE.2025.155) Art. 54 Urteil vom 3. Juni 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichterin Schircks Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiber i.V. Fankhauser Beschwerdeführerin A._____, gegen Gemeinderat Q._____, Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 31. März 2026 -- 1 of 7 --
Sachverhalt
A.
1.
A._____ wohnt seit Juli 2025 in der Gemeinde Q._____. Am 26. August 2025 stellte sie ein Gesuch um materielle Hilfe.
2.
Mit Beschluss vom 27. Oktober 2025 sprach die Sozialkommission Q._____ A._____ ab dem 1. September 2025 materielle Hilfe zu. Gleichzeitig wurden ihr diverse Auflagen und Weisungen erteilt. Für den Fall, dass die Auflagen und Weisungen nicht befolgt würden, wurde die Kürzung oder allenfalls Verweigerung der materiellen Hilfe angedroht.
B.
1.
Gegen diesen Entscheid erhob A._____ am 25. November 2025 Verwaltungsbeschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, und stellte diverse Anträge.
2.
Die Beschwerdestelle SPG hiess die Verwaltungsbeschwerde insofern gut, als sie A._____ die materielle Hilfe bereits ab dem 26. August 2025 (und nicht erst ab dem 1. September 2025) zusprach. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war bzw. soweit sie nicht als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wurde.
C.
1.
A._____ wandte sich mit E-Mail vom 4. Mai 2026 an das Verwaltungsgericht, um Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG zu erheben. Mit Schreiben vom 5. Mai 2026 wies der Instruktionsrichter A._____ darauf hin, dass die Eingabe per E-Mail mangels anerkannter elektronischer Signatur unbeachtlich sei. Sie habe aber die Möglichkeit, die Beschwerde innert der Beschwerdefrist, deren Ablauf aufgrund der verfügbaren Unterlagen unklar sei, formgültig nachzureichen. Im Weiteren wurde A._____ darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift auch insofern nicht genüge, als sie keine Begründung enthalte. Auch dieser Mangel könne innert der Beschwerdefrist korrigiert werden.
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2.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Postaufgabe 12. Mai 2026) erhob A._____ die Anträge (Originalzitat, ohne Hervorhebungen):
1.
Gesuch um die Fristenerstreckung meiner vollständigen Antwort inkl. alle Anträge und Dokumente bis am 31. Mai 2026
2.
Meine Einsprache vom 04.05.2026 gegen den Entscheid von Departement Soziales Kanton Aargau DGS erhalten am 08.04.2026. Eingabe/ Einschreiben per Incamail 04.Mai 2026
3.
Superprovisorische Verfügung an die diversen Immobilienverwaltungs-Unternehmen wie bereits in den Anträgen an DGS in 2025 aber auch an die Mietschlichtungsbehörde R._____ im März 2026 enthalten war. Die Gemeinde Q._____ wurde bereits in Sept. 2025 von der dringenden Notwendigkeit informiert.
4.
Strafanzeigen und Anträge S. Schreiben vom 4. Mai 26
3.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2026 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde mutmasslich nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde und daher voraussichtlich nicht darauf eingetreten werden dürfe. Aus diesem Grund wurde ihr Frist angesetzt, um die Beschwerde ohne Kostenfolge zurückzuziehen. Das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
4.
Innert Frist erfolgte kein Rückzug der Beschwerde.
5.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG, SAR 155.200]).
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Erwägungen
I.
1.
Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim DGS angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfeund Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG; vgl. auch § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
2.1
Gemäss § 58 Abs. 3 SPG beträgt in sozialhilferechtlichen Verfahren die Beschwerdefrist 30 Tage (analog § 44 Abs. 1 VRPG). Im Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten keine Rechtsstillstandsfristen (sog. "Gerichtsferien"; § 58 Abs. 2bis SPG). Die Beschwerdeführerin wurde in Ziffer 1 Satz
2 der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich darauf hingewiesen. 2.2. Wenn eine Behörde über einen qualifizierten elektronischen Zugang verfügt, können Eingaben in elektronischer Form mit einer anerkannten elektronischen Signatur der absendenden Person übermittelt werden (§ 7 Abs. 3 VRPG). Als anerkannte elektronische Signatur gilt eine qualifizierte Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss dem Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES; SR 943.03) vom 18. März 2016 beruht (§ 4 Abs. 2 der Übermittlungsverordnung vom 9. Mai 2012 [ÜmV; SAR 271.215]). Die elektronische Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2026 wies keine entsprechende Signatur auf. Demzufolge war sie unbeachtlich; darauf darf nicht eingetreten werden. Entgegen ihrer Auffassung (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 2) vermag die Incamail-Bestätigung der Post die gesetzlich vorgeschriebene elektronische Signatur nicht zu ersetzen. 2.3. Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Eingabe vom 4. Mai 2026, sie habe den angefochtenen Entscheid erst am 8. April 2026 aus dem Briefkasten nehmen können (auf diese Aussage darf vorliegend ohne Weiteres -- 4 of 7 -abgestellt werden, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom 4. Mai 2026 auch als Beschwerdebeilage eingereicht hat). Gemäss ihren Schilderungen bezüglich des Zeitpunkts der Zustellung des angefochtenen Entscheids hat folglich die Beschwerdefrist am 9. April 2026 zu laufen begonnen und endete am 8. Mai 2026 (betreffend die fehlende Geltung der Rechtsstillstandsfristen siehe vorne Erw. I/2.1). Es kann vorliegend offen gelassen werden, ob die Beschwerdefrist tatsächlich nicht schon früher zu laufen begonnen hat. Die (formgültige) Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 12. Mai 2026 der Post übergeben. Selbst nach der Darstellung der Beschwerdeführerin betreffend die Zustellung wurde die Beschwerde folglich verspätet eingereicht. Somit darf nicht darauf eingetreten werden. 2.4. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde (S. 1) geltend, sie habe in ihrer elektronischen Eingabe vom 4. Mai 2026 "um die Erstreckung der Antwortfrist bis am 31. Mai 2026 gebeten." Mit "Antwortfrist" ist mutmasslich "Beschwerdefrist" gemeint. Eine Erstreckung der gesetzlich vorgeschriebenen Beschwerdefrist ist nicht zulässig (vgl. § 28 Abs. 3 VRPG) und fiel daher von vornherein ausser Betracht. Im Weiteren ist wesentlich, dass die Eingabe vom 4. Mai 2026 aus den vorgenannten Gründen (Erw. I/1) nicht rechtsgenüglich eingereicht wurde; dies gilt somit auch für das angeblich darin enthaltene Fristerstreckungsgesuch. Zudem wurde in der erwähnten Eingabe (S. 3) lediglich eine Fristerstreckung "für alle Beilagen, Zusatz-Dokumente, Akten, Videos und Audios" verlangt. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Mai 2026 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihrer Eingabe vom 4. Mai 2026 eine rechtsgenügliche Begründung fehle und dieser Mangel innerhalb der Beschwerdefrist korrigiert werden müsse.
2 der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich darauf hingewiesen. 2.2. Wenn eine Behörde über einen qualifizierten elektronischen Zugang verfügt, können Eingaben in elektronischer Form mit einer anerkannten elektronischen Signatur der absendenden Person übermittelt werden (§ 7 Abs. 3 VRPG). Als anerkannte elektronische Signatur gilt eine qualifizierte Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss dem Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES; SR 943.03) vom 18. März 2016 beruht (§ 4 Abs. 2 der Übermittlungsverordnung vom 9. Mai 2012 [ÜmV; SAR 271.215]). Die elektronische Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2026 wies keine entsprechende Signatur auf. Demzufolge war sie unbeachtlich; darauf darf nicht eingetreten werden. Entgegen ihrer Auffassung (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 2) vermag die Incamail-Bestätigung der Post die gesetzlich vorgeschriebene elektronische Signatur nicht zu ersetzen. 2.3. Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Eingabe vom 4. Mai 2026, sie habe den angefochtenen Entscheid erst am 8. April 2026 aus dem Briefkasten nehmen können (auf diese Aussage darf vorliegend ohne Weiteres -- 4 of 7 -abgestellt werden, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom 4. Mai 2026 auch als Beschwerdebeilage eingereicht hat). Gemäss ihren Schilderungen bezüglich des Zeitpunkts der Zustellung des angefochtenen Entscheids hat folglich die Beschwerdefrist am 9. April 2026 zu laufen begonnen und endete am 8. Mai 2026 (betreffend die fehlende Geltung der Rechtsstillstandsfristen siehe vorne Erw. I/2.1). Es kann vorliegend offen gelassen werden, ob die Beschwerdefrist tatsächlich nicht schon früher zu laufen begonnen hat. Die (formgültige) Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 12. Mai 2026 der Post übergeben. Selbst nach der Darstellung der Beschwerdeführerin betreffend die Zustellung wurde die Beschwerde folglich verspätet eingereicht. Somit darf nicht darauf eingetreten werden. 2.4. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde (S. 1) geltend, sie habe in ihrer elektronischen Eingabe vom 4. Mai 2026 "um die Erstreckung der Antwortfrist bis am 31. Mai 2026 gebeten." Mit "Antwortfrist" ist mutmasslich "Beschwerdefrist" gemeint. Eine Erstreckung der gesetzlich vorgeschriebenen Beschwerdefrist ist nicht zulässig (vgl. § 28 Abs. 3 VRPG) und fiel daher von vornherein ausser Betracht. Im Weiteren ist wesentlich, dass die Eingabe vom 4. Mai 2026 aus den vorgenannten Gründen (Erw. I/1) nicht rechtsgenüglich eingereicht wurde; dies gilt somit auch für das angeblich darin enthaltene Fristerstreckungsgesuch. Zudem wurde in der erwähnten Eingabe (S. 3) lediglich eine Fristerstreckung "für alle Beilagen, Zusatz-Dokumente, Akten, Videos und Audios" verlangt. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Mai 2026 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihrer Eingabe vom 4. Mai 2026 eine rechtsgenügliche Begründung fehle und dieser Mangel innerhalb der Beschwerdefrist korrigiert werden müsse.
3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde verspätet eingereicht wurde. Demzufolge darf nicht darauf eingetreten werden. Es erübrigt sich, zusätzlich darauf einzugehen, dass auch mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden darf.
II.
1.
Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).
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2.
Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 300.00 festgelegt (vgl. § 5 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]).
3.
Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 sowie § 32 Abs. 2 VRPG).
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 300.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin den Gemeinderat Q._____ das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110).
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Aarau, 3. Juni 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.: Michel Fankhauser
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