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Entscheid

WKL.2022.13

WKL.2022.13 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2025-02-27

27. Februar 2025Deutsch48 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WKL.2022.13 / SW / jb Art. 23 Urteil vom 27. Februar 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikant Wang Klägerin A._____, vertreten durch lic....

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WKL.2022.13 / SW / jb Art. 23

Urteil vom 27. Februar 2025

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikant Wang

Klägerin A._____, vertreten durch lic. iur. Martin Lutz, Advokat, Falknerstrasse 3, 4001 Basel

Beklagte B._____, vertreten durch lic. iur. Matthias Steiner, Rechtsanwalt, Steinentorstrasse 13, Postfach, 4010 Basel

Beigeladener 1 Kanton Aargau, handelnd durch den Regierungsrat,

Beigeladener 2 Kanton Q._____, handelnd durch den Regierungsrat,

Beigeladener 3 Kanton R._____, handelnd durch den Regierungsrat,

Beigeladener 4 Kanton S._____, handelnd durch das Departement für Bildung und Kultur,

Gegenstand Klageverfahren betreffend Staatshaftung

Sachverhalt

A.

A._____ war vom 20. Februar 2017 bis zum 17. September 2017 im vierten und letzten Semester des N an der B._____ (B._____), E, eingeschrieben.

Vom 15. bis zum 24. September 2017 fand die "O" statt, an der die Studienabgängerinnen und Studienabgänger, darunter A._____, ihre Abschlussarbeiten ausstellten. Der Aufbau der Grundstruktur dieser Ausstellung erfolgte am 21. und 22. August 2017 sowie am 7. und 8. September 2017; der Aufbau der individuellen Arbeiten war auf die Zeiträume vom 23. bis zum 29. August 2017 und vom 2. bis zum 14. September 2017 festgelegt. Vom 30. August bis zum 1. September 2017 fanden die Präsentationen der Masterarbeiten statt – darunter auch von jener von A._____. Am 15. September 2017 wurde den Absolventinnen und Absolventen das Diplom überreicht. Der Abbau der Ausstellung war für den 24. September 2017, von 16.00 bis 19.00 Uhr, vorgesehen.

Für die Ausstellung wurden unter anderem Stellwände von 3 m Höhe, 1 m Breite und mit einem Gewicht von je ca. 43 kg verwendet. A._____ benutzte für ihre Installation 46 solcher Stellwände.

Als A._____ im Rahmen des Abbaus der Ausstellung am 24. September 2017 gegen 18.55 Uhr einen letzten Transport von Stellwänden vornahm, kippte der Transportwagen mit den sich darauf befindlichen Stellwänden beim Verlassen des Lifts nach vorne und fiel auf A._____. Sie wurde in der Folge notfallmässig hospitalisiert. Es wurden unter anderem ein [...] diagnostiziert.

B.

1.

Mit E-Mail vom 21. September 2021 bestätigte C._____ von der D._____ gegenüber dem Rechtsvertreter von A._____, dass die aussergerichtlichen Vergleichsgespräche (betreffend Schadenersatz und Genugtuung) gescheitert sind.

2.

A._____ erhob am 3. Oktober 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Teilklage gegen die B._____. Sie stellt folgende Anträge:

1.

Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin teilklageweise Fr. 30'000.-- nebst Zins zu 5% ab dem 24.9.2017 zu bezahlen.

2.

Unter o/e-Kostenfolge.

Weitere Schadenersatzforderungen und zusätzliche Genugtuungsforderungen wurden ausdrücklich vorbehalten.

Im Weiteren ersuchte A._____ um Beiladung der Trägerkantone Aargau, Q._____, R._____ und S._____.

3.

Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 stellte das Verwaltungsgericht die Klage der Beklagten zur Erstattung der Klageantwort zu und lud die Kantone Aargau, Q._____, R._____ und S._____ zum Verfahren bei.

4.

Die Kantone Aargau, R._____, Q._____ und S._____ verzichteten je auf eine aktive Beteiligung am Verfahren.

5.

Die B._____ erstattete am 30. Januar 2023 ihre Klageantwort. Sie beantragt:

Rechtsbegehren

1.

Die Teilklage vom 03.10.2022 sei vollumfänglich abzuweisen.

2.

Es sei eventualiter eine medizinische Begutachtung der Klägerin zu veranlassen.

3.

Es sei der Beklagten im Eventualfall einer medizinischen Begutachtung die Gelegenheit zum Stellen von Gutachterfragen zu geben.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.

Verfahrensanträge

1.

Es sei aus Gründen der Verfahrensökonomie vorfrageweise die Haftung zu prüfen.

2.

Wo die Beklagte in der Klageantwort als Beweismittel die Parteibefragung beantragt, sei diese auf Seiten der Beklagten mit Herrn Prof. F._____, Institutsleiter, c/o Beklagte durchzuführen.

6.

Die Klägerin hält mit Replik vom 19. Mai 2023 an den mit der Klage gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt die Abweisung des ersten Verfahrensantrags der Beklagten. Gegen den zweiten Verfahrensantrag erhebt sie keine Einwände.

7.

Mit Duplik vom 21. August 2023 hält die Beklagte ihrerseits an den in der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren sowie den Verfahrensanträgen fest.

8.

Am 1. September 2023 nahm die Klägerin und am 15. September 2023 die Beklagte nochmals Stellung, wobei sie an ihren in der Klage bzw. in der Klageantwort gestellten Begehren je festhielten.

C.

1.

Mit Verfügung des instruierenden Verwaltungsrichters vom 8. August 2024 wurde auf den 4. November 2024 zu einer mündlichen Verhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung vorgeladen. Gleichzeitig wurden die Parteien über das Beweisthema der Befragung und das weitere Vorgehen aufgeklärt.

2.

Die ebenfalls mit Verfügung vom 8. August 2024 von der Beklagten eingeforderten Unterlagen und Informationen reichte sie mit Eingabe vom 16. September 2024 ein.

3.

Das Verwaltungsgericht hat am 4. November 2024 eine Verhandlung durchgeführt und die Parteien sowie die Zeugen G._____, H._____ und I._____ angehört. Alsdann erhielten die Parteien Gelegenheit zu einer Stellungnahme zum Ergebnis der Befragungen. Im Anschluss an die Verhandlung hat das Verwaltungsgericht den Fall ein erstes Mal beraten.

4.

Der instruierende Verwaltungsrichter erwog in seiner Verfügung vom 11. November 2024, das Verwaltungsgericht sei anlässlich der ersten Beratung zur Überzeugung gelangt, dass die Streitsache in Bezug auf die Haftungsfrage liquid sei und sich aus prozessökonomischen Gründen ein diesbezüglicher Teilentscheid aufdränge. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist zur freiwilligen abschliessenden Stellungnahme betreffend die Haftung angesetzt.

5.

Die Parteien nahmen mit Eingaben vom 30. und 31. Januar 2025 abschliessend Stellung.

6.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 27. Februar 2025 ein zweites Mal beraten und den vorliegenden Teilentscheid gefällt.

Erwägungen

I.

1.

1.1

Die Klägerin stützt ihre Forderung gegenüber der Beklagten einerseits auf einen Anspruch aus unentgeltlichem Auftrag (Klage, Rz. 36 f.) und andererseits auf einen Anspruch aus Staatshaftung bzw. aus Werkeigentümerhaftung (Klage, Rz. 38 ff.).

1.2

Ob die Klägerin mit Blick auf den unentgeltlichen Auftrag von einem privatrechtlichen oder einem verwaltungsrechtlichen Vertrag ausgeht, lässt sich der Klage nicht entnehmen und braucht vorliegend – wie sich zeigen wird – nicht vertieft zu werden.

Im Fall eines privatrechtlichen Vertrags wäre auf die Klage nicht einzutreten, da die Forderung auf dem Zivilweg geltend zu machen wäre. Die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für streitige Zivilsachen (Art. 1 lit. a ZPO; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2016.12 vom 8. November 2017, Erw. I/1.3). Wäre der unentgeltliche Auftrag demgegenüber als verwaltungsrechtlicher Vertrag zu qualifizieren, bestünde grundsätzlich eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts: Dieses urteilt als einzige Instanz über Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen im Klageverfahren, wenn nicht das Spezialverwaltungsgericht zuständig ist (§ 60 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Soweit die Klägerin indessen einen Anspruch aus verwaltungsrechtlichem Vertrag geltend macht, ist die Klage ohnehin abzuweisen (vgl. hinten Erw. II/1).

Im Fall eines privatrechtlichen Vertrags wäre auf die Klage nicht einzutreten, da die Forderung auf dem Zivilweg geltend zu machen wäre. Die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für streitige Zivilsachen (Art. 1 lit. a ZPO; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2016.12 vom 8. November 2017, Erw. I/1.3). Wäre der unentgeltliche Auftrag demgegenüber als verwaltungsrechtlicher Vertrag zu qualifizieren, bestünde grundsätzlich eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts: Dieses urteilt als einzige Instanz über Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen im Klageverfahren, wenn nicht das Spezialverwaltungsgericht zuständig ist (§ 60 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Soweit die Klägerin indessen einen Anspruch aus verwaltungsrechtlichem Vertrag geltend macht, ist die Klage ohnehin abzuweisen (vgl. hinten Erw. II/1).

1.3. Gemäss § 33 Abs. 3 des Staatsvertrags zwischen den Kantonen Aargau, Q._____, R._____ und S._____ über die B._____ (B._____) vom 27. Oktober 2004 (Staatsvertrag B._____; aaa) gilt für das Verfahren das Recht des Kantons Aargau. Die Bestimmung steht zwar unter der Maginale

"Beschwerdekommission", richtet sich aber naheliegenderweise auf das gesamte Rechtsschutzverfahren (vgl. Titel des siebten Kapitels des Staatsvertrages B._____) und damit auch auf die dem aargauischen Recht zugrundeliegende Unterscheidung zwischen Beschwerde- und Klageverfahren.

Soweit die Klägerin einen Anspruch aus Staatshaftung gegen die Beklagte geltend macht, ergibt sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der verwaltungsrechtlichen Klage somit aus § 33 Abs. 3 Staatsvertrag in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 (HG; SAR 150.200) in Verbindung mit § 60 lit. c VRPG. Danach urteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren als einzige kantonale Instanz über vermögensrechtliche Streitigkeiten, an denen der Kanton, eine Gemeinde oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt des kantonalen oder kommunalen Rechts beteiligt ist, wenn nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben oder ein Zivil- oder das Spezialverwaltungsgericht zuständig ist. Die B._____ ist analog zu den erwähnten (kantonalen und kommunalen) Anstalten zu behandeln. Gemäss Staatsvertrag B._____ ist die B._____ eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen dieses Vertrags und des Leistungsauftrags mit Sitz in T._____ (§ 1 Abs. 2 und 3 Staatsvertrag).

2.

2.1. Vor Einreichung einer Klage ist mit dem Gemeinwesen ein Vergleich zu suchen (§ 11 Abs. 1 HG). Das obligatorische Vergleichsverfahren zwischen Geschädigten und Gemeinwesen will verhindern, dass eine Partei klagt, ohne dass die beklagte Partei überhaupt etwas von den geltend gemachten Ansprüchen weiss (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 23. April 2008, Totalrevision des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Beamten und Angestellten und über die Haftung des Staates und der Gemeinden für ihre Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz], Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, 08.107, S. 30).

2.2. Die Klägerin führt aus, ihren Anspruch vor Klageeinreichung gegenüber der Beklagten geltend gemacht zu haben. Anschliessend seien mit der Haftpflichtversicherung der Beklagten, der D._____, erfolglos Vergleichsverhandlungen geführt worden. Sie legt der Klage einen Auszug aus einer diesbezüglichen E-Mail-Korrespondenz bei, wonach am 21. September 2021 bestätigt wurde, dass die aussergerichtlichen Vergleichsgespräche gescheitert sind (Klagebeilage 3). Diese Ausführungen werden von der Beklagten nicht bestritten. Das Vorverfahren ist damit durchgeführt.

3.

3.1. Aufgrund des ausdrücklichen Verweises in § 63 VRPG sind im Klageverfahren die Bestimmungen und Verfahrensgrundsätze des Zivilprozessrechts sinngemäss anwendbar. Es gelangt daher analog die Zivilprozessordnung zur Anwendung.

3.2. Anwendbar sind somit die Maximen des Zivilprozesses, insbesondere die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) und die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO; vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, N. 24 ff. zu § 67 [a]VRPG). Danach darf das Verwaltungsgericht einer Partei nicht mehr und nichts Anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Dispositionsmaxime). Des Weiteren gilt die Verhandlungsmaxime, d.h. es ist Sache der Parteien, den Prozessstoff beizubringen und darzulegen. Die klagende Person hat die Tatsachen, auf die sie ihren Rechtsanspruch stützt, (form- und fristgerecht) zu behaupten und zum Beweis zu offerieren; die beklagte Person hat diejenigen (rechtshindernden und rechtsaufhebenden) Tatsachen zu behaupten und zum Beweis anzubieten, mit denen sie den gegnerischen Standpunkt widerlegen will. Der in § 17 Abs. 1 VRPG statuierte Untersuchungsgrundsatz gilt im Klageverfahren grundsätzlich nicht. Der Richter kann im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren nur berücksichtigen, was die Parteien behaupten; übereinstimmende Parteierklärungen hat er ungeachtet ihres Wahrheitsgehalts dem Urteil zugrunde zu legen (MERKER, a.a.O., Vorbem. zu den N. 7 ff. zu §§ 60-67 [a]VRPG; zum Ganzen siehe THOMAS SUTTER-SOMM/CLAUDE SCHRANK und THOMAS SUTTER-SOMM/BENEDIKT SEILER, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 20 zu Art. 55 ZPO, N. 9 zu Art. 58 ZPO; MYRIAM A. GEHRI, in: Basler Kommentar [BSK] Schweizerische Zivilprozessordnung, N. 2 zu Art. 55 ZPO, N. 5 zu Art. 58 ZPO).

4.

Vorliegend handelt es sich um einen Teilentscheid in Bezug auf die Frage, ob eine Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin gegeben ist oder nicht. Ein entsprechender Teilentscheid erscheint aus prozessökonomischen Gründen angezeigt, da die Haftungsfrage liquid ist und bei einer rechtskräftiger Verneinung der Haftung auf weitere (allenfalls umfangreiche) Beweiserhebungen verzichtet werden kann.

II.

1.

1.1. Zu prüfen ist vorab, ob der Klägerin ein Anspruch aus verwaltungsrechtlichem Vertrag zusteht.

1.2. Die Klägerin führt aus, der schädigende Vorfall habe sich im Rahmen der Abbauarbeiten der Abschlussausstellung des Studienjahres ereignet. Sie und ihre Mitstudierenden seien von der Beklagten zu diesen Arbeiten verpflichtet worden. Zwar sei dieser Auftrag im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses erfolgt, jedoch nicht als eigentlicher Teil der Ausbildung, sondern als eigenständiger unentgeltlicher Auftrag. Das vorliegend als kantonales Recht analog anwendbare Bundesprivatrecht sehe für den Auftrag in Art. 402 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) besondere Haftungsregeln vor.

1.3. Die Beklagte bestreitet dies und führt aus, es gehöre zu den Kernkompetenzen der Absolventinnen und Absolventen einer E, ihre Abschlussarbeiten in attraktiver Weise präsentieren zu können. Die Ausstellung sei dementsprechend Bestandteil des Masterabschlusses und habe zur Ausbildung gehört. Es habe sich nicht um eine Arbeitsleistung gehandelt, welche die Absolventinnen und Absolventen für die Beklagte erbracht hätten. Die Klägerin habe mithin nicht im Rahmen eines Auftrags gehandelt, womit Art. 402 OR nicht zur Anwendung gelange.

1.4. Erste Voraussetzung eines Anspruchs aus verwaltungsrechtlichem Vertrag ist das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten. Verwaltungsrechtliche Verträge entstehen durch übereinstimmende Willenserklärung der Parteien, wobei die Vorschriften des OR als subsidiäres öffentliches Recht analog Anwendung finden (ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1342). Nach überwiegender Auffassung in der Lehre ist Schriftlichkeit Gültigkeitsvoraussetzung des verwaltungsrechtlichen Vertrags. Dies bedeutet in Analogie zu Art. 13 OR, dass der Vertrag von beiden Seiten unterschrieben sein muss (Urteil des Bundesgerichts 1C_61/2010 vom 2. November 2010, Erw. 4.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2016.12 vom 8. November 2017, Erw. II/2.5.1).

1.5. Dass zwischen der Klägerin und der Beklagten eine schriftliche Vereinbarung über die Besorgung eines ihr übertragenen Geschäfts oder Dienstes abgeschlossen worden wäre, macht die Klägerin nicht geltend. Ein An-

spruch unter dem Titel des verwaltungsrechtlichen Vertrags kann daher nicht bestehen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2016.12 vom 8. November 2017, Erw. II/2.5.3), weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin im Folgenden nicht einzugehen ist. Die Klägerin hält in ihrer Replik denn auch selber fest, es könne offenbleiben, ob die Beziehung zwischen ihr und der Beklagten in Bezug auf die Ausstellung eventualiter auftragsrechtlich zu qualifizieren sei (Replik, Rz. 48).

2.

2.1. Weiter beruft sich die Klägerin auf die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen und die Werkeigentümerhaftung im Besonderen.

2.2. Organisationen und Personen, die übertragene öffentliche Aufgaben erfüllen, haften nach aargauischem Recht für den von ihnen widerrechtlich verursachten Schaden mit ihrem Vermögen (§ 75 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [Kantonsverfassung, KV; SAR 110.000]). Die vermögensrechtliche Haftung der mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen und Personen ist Gegenstand des Haftungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 HG). Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes regelt, gelten die Bestimmungen des Bundesprivatrechts, insbesondere die Art. 41-61 OR, als ergänzendes kantonales Recht (§ 2 HG). Verfassung und Gesetz statuieren eine verschuldensunabhängige Kausalhaftung, wobei der Haftungsanspruch ausnahmsweise an vorsätzliche oder grobfahrlässige Begehung geknüpft wird. Dies gilt allerdings nur für Fälle, in denen das schädigende Ereignis in einer falschen Auskunft einer Behörde liegt (§ 6 HG) oder in einem Entscheid, der im Rechtsmittelverfahren geändert oder aufgehoben wurde (§ 4 Abs. 1 HG; vgl. MARKUS RÜSSLI, Das neue Haftungsgesetz des Kantons Aargau – ein Überblick, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009, S. 690).

Das Prinzip der verschuldensunabhängigen Kausalhaftung sowie der grundsätzliche Verweis auf das Obligationenrecht sind auch dem Haftungsrecht der übrigen Trägerkantone der B._____ immanent (Kanton S._____: § 2 Abs. 1 und § 6 des Gesetzes über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter vom 26. Juni 1966 [Verantwortlichkeitsgesetz, bbb]; Kanton Q._____: § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und § 10 des Gesetzes über die Haftung des Kantons und der Gemeinden vom 24. April 2008 [Haftungsgesetz, ccc]; Kanton R._____: § 2 Abs. 1 und § 3 des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines Personals vom 17. November 1999 [Haftungsgesetz, ddd]). Mangels gegenteiliger Regelung im Staatsvertrag B._____ rechtfertigt es sich folglich, vorliegend auf die entsprechenden Grundsätze abzustellen.

2.3. Der Verweis in § 2 HG auf Art. 41-61 OR gilt namentlich für die Anspruchsvoraussetzungen. Diese beinhalten einen Schaden, Widerrechtlichkeit sowie den Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden. Im Bereich des Staatshaftungsrechts ist zudem erforderlich, dass eine Schädigung in Erfüllung öffentlicher Aufgaben erfolgte (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2109 ff.; § 75 Abs. 1 KV). Vorliegend wird der Staatshaftungsanspruch aus einer Unterlassung der Beklagten abgeleitet. Selbst in dieser besonderen Konstellation besteht kein Anlass, vom Grundsatz der Kausalhaftung abzuweichen, weshalb die Klägerin kein Verschulden der Beklagten nachzuweisen hat.

2.4. Das Haftungsgesetz selbst enthält keine Regelung zur allfälligen Verjährung eines Staatshaftungsanspruchs; daher gelangen aufgrund des Verweises in § 2 HG die entsprechenden Bestimmungen des OR als ergänzendes kantonales Recht zur Anwendung. Da eine allfällige Verjährung von der Beklagten einredeweise nicht geltend gemacht wurde und das Gericht eine Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen dürfte (Art. 142 OR), ist nicht weiter auf diese Thematik einzugehen. Die Einrede der Verjährung ist im Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht nicht mehr zulässig (vgl. BGE 138 II 169, Erw. 3; 134 V 223, Erw. 2.2).

3.

3.1. Die Klägerin macht geltend, gegenüber der Beklagten als Werkeigentümerin gestützt auf § 2 HG in Verbindung mit Art. 58 OR einen Anspruch zu haben.

3.2. Gemäss Art. 58 Abs. 1 OR hat der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhaftem Unterhalt verursachen. Als Werke im Sinne der Werkeigentümerhaftung sind Gebäude und andere stabile, künstlich hergestellte, bauliche oder technische Anlagen zu verstehen, die mit dem Erdboden, sei es direkt oder indirekt, dauerhaft verbunden sind (BGE 130 III 736, Erw. 1.1; 121 III 448, Erw. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 4A_450/2021 vom 21. März 2022, Erw. 4.1.1).

Dass es sich beim Gebäude, in dem sich der Unfall ereignet hat, um ein Werk im Sinne von Art. 58 Abs. 1 OR handelt, ist zu Recht nicht umstritten.

3.3. Ob ein Werk fehlerhaft angelegt oder mangelhaft unterhalten ist, hängt vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat. Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Werk beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet (BGE 130 III 736, Erw. 1.3; 126 III 113, Erw. 2a/cc; 123 III 306, Erw. 3b/aa; je mit Hinweisen). Ob ein Werk mangelhaft ist, bestimmt sich dabei nach objektiven Gesichtspunkten unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Falls, so insbesondere der Zweckbestimmung des Werks und der Massnahmen, die vom Eigentümer vernünftigerweise verlangt werden können (BGE 123 III 306, Erw. 3b/aa; 122 III 229, Erw. 5a/bb; Urteile des Bundesgerichts 4A_38/2018 vom 25. Februar 2019, Erw. 3.2; 4A_377/2016 vom 18. Oktober 2016, Erw. 2.3.2). Der Beweis für das Vorliegen eines Werkmangels obliegt demjenigen, der sich auf Art. 58 OR beruft (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]), und ergibt sich nicht bereits aus der Tatsache, dass der Unfall auf ein Werk zurückzuführen ist (BGE 123 III 306, Erw. 3b/aa mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 4A_450/2021 vom 21. März 2022, Erw. 4.1.2).

3.4. Zwar behauptet die Klägerin, dass der Spalt zwischen Lift und Geschossboden, auf den der Unfall zurückzuführen sei, einen Werkmangel darstelle. Jedoch zeigt sie nicht auf, worin konkret ein solcher Mangel bestehen soll, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dies mit dem beantragten Augenschein aufgezeigt werden könnte, weshalb auf dessen Durchführung zu verzichten ist.

Tatsächlich setzt sich die Klägerin primär mit den Stellwänden und dem Transportwagen auseinander und bemängelt deren Beschaffenheit. Dabei handelt es sich indes nicht um Werke im Sinne von Art. 58 OR (siehe vorne Erw. II/3.2). Eine Werkeigentümerhaftung fällt daher vorliegend ausser Betracht.

4.

4.1. Die Klägerin stellt in Rz. 9 ihrer (Teil-)Klage klar, dass sich diese auf die Geltendmachung eines Teils einer Genugtuung beschränke, wobei weitere Schadenersatzforderungen und der Rest der Genugtuungsforderung vorbehalten würden. Eine Schadenersatzforderung wird somit vorliegend nicht geltend gemacht, weshalb sich eine diesbezügliche Auseinandersetzung erübrigt.

4.2. Gemäss § 8 HG kann bei Tötung oder Körperverletzung eines Menschen sowie bei schwerer Persönlichkeitsverletzung in Würdigung der Umstände zusätzlich zum Schadenersatz eine angemessene Summe als Genugtuung

zugesprochen werden. Analog zum Haftungsgesetz ist es gerechtfertigt, sich dabei an Art. 47 und 49 OR zu orientieren (Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2018.2 vom 12. September 2018, Erw. II/2.3.1; RÜSSLI, a.a.O., S. 687, Fn. 65).

Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 132 II 117, Erw. 2.2.2; 123 III 10, Erw. 4c/bb; 123 III 306, Erw. 9b). Für einen Anspruch auf Genugtuung gelten dieselben Voraussetzungen wie für den Schadenersatzanspruch gemäss der konkret herangezogenen Haftungsnorm (z.B. Art. 41 OR), mit Ausnahme des Schadens, an dessen Stelle die immaterielle Unbill geprüft wird (HEINZ REY/ ISABELLE WILDHABER, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 6. Aufl. 2024, Rz. 507; MAX B. BERGER, in: STEPHAN WEBER/PETER MÜNCH [Hrsg.], Haftung und Versicherung, 2. Aufl. 2015, Rz. 11.13).

Demzufolge ist nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Haftungsanspruch vorliegen, wobei anstelle des Schadens die immaterielle Unbill tritt. Nicht erforderlich ist dabei – wie gesehen – ein Verschulden der Beklagten (siehe vorne Erw. II/2.2; vgl. auch BGE 120 II 97, Erw. 2c; 117 II 50, Erw. 3a; BERGER, a.a.O., Rz. 11.14; MARTIN A. KESSLER, in: BSK Obligationenrecht I [OR I], 7. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 49 OR).

4.3. Der Anspruch auf Genugtuung setzt eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens voraus. Der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz muss dabei von einer gewissen Schwere sein. Bei Körperverletzungen ist der geschädigten Person in der Regel eine Genugtuung geschuldet, wenn die Verletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_463/2008 vom 20. April 2010, Erw. 5.1; KESSLER, a.a.O., N. 13 zu Art. 47 OR mit Hinweisen; BERGER, a.a.O., Rz. 11.10).

Mit Persönlichkeitsverletzungen sind meist massive Vertrauensverluste in staatliches Handeln verbunden. Diese sind durch Genugtuungsleistungen zu mildern (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 23. April 2008 [Botschaft], Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, 08.107, S. 29). Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, um die Zusprechung einer Geldsumme als Genugtuung zu rechtfertigen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dem Richter kommt bei der Beurteilung ein weites Ermessen zu (BGE 129 III 715, Erw. 4.4 mit Hinweisen). Als Massstab hat zu gelten, wie der zu beurteilende Eingriff auf eine weder besonders sensible noch besonders widerstandsfähige Durchschnittsperson gewirkt hätte. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen. Es reicht nicht aus, wenn jemand schockiert ist, Unannehmlichkeiten empfindet oder einige Schmerzen hat. Erforderlich sind vielmehr physische oder psychische Leiden, verursacht durch eine Verletzung der Persönlichkeit, die das Wohlbefinden beeinträchtigt (vgl. KESSLER, a.a.O., N. 11 zu Art. 49 OR mit Hinweisen).

4.4. Die Beklagte beantragt zwar (eventualiter), es sei eine medizinische Begutachtung der Klägerin zu veranlassen und es sei ihr die Gelegenheit zum Stellen von Gutachterfragen zu geben; die Fragen betreffend die medizinische Situation der Klägerin seien im medizinischen Gutachten zu klären. Jedoch bestreitet sie nicht, dass es zu einem Unfall und bei der Klägerin zu physischen Verletzungen mit gravierenden Folgen gekommen ist.

Dem Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel, Spinale Chirurgie, vom 17. Oktober 2017 (Klagebeilage 9) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 24. September 2017 notfallmässig hospitalisiert und am 17. Oktober 2017 in die Rehabilitation verlegt worden sei. Es wurde ein [...] diagnostiziert. Als weitere Diagnosen wurden unter anderem eine [...] aufgeführt. Unter "Jetziges Leiden" wurde festgehalten: "Zuweisung mit der Sanität über den Schockraum. Insgesamt 500 kg Stellwände, Metallstreben und Metalltransportwagen auf sie gefallen, als die Räder des Wagens hängengeblieben sind und der Wagen umgekippt ist. Die Befreiung erfolgte mit externer Hilfe." Gemäss Bericht des Inselspitals Bern vom 2. Mai 2022 wird bei der Klägerin aufgrund des Unfalls vom 24. September 2017 mittlerweile eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands wurde der Klägerin ab 1. September 2018 eine halbe Invalidenrente zugesprochen, welche aufgrund des sich verschlechternden Gesundheitszustands ab 1. November 2020 auf eine Dreiviertelsrente erhöht wurde. Vom 1. März 2021 bis 1. August 2021 erhielt sie vorübergehend eine ganze Rente (vgl. Verfügung vom 21. April 2022, Klagebeilage 22).

Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die nachfolgend zu prüfende Widerrechtlichkeit und den Kausalzusammenhang ist eine Verletzung absolut geschützter Güter der Klägerin klar zu bejahen. Es ist gestützt auf die von der Klägerin eingereichten Arztberichte von einer grundsätzlich schwerwiegenden Körperverletzung mit irreversibler Schädigung und starken sowie lang anhaltenden Schmerzen auszugehen. Für das Verwaltungsgericht steht deshalb fest, dass aufgrund der körperlichen und psychischen Beeinträchtigung das Vorliegen der erlittenen immateriellen Unbill zu bejahen ist. Deren Ausmass ist für den vorliegenden Teilentscheid betreffend die Haftungsfrage (siehe vorne Erw. I/4) nicht zu quantifizieren; entsprechend erübrigen sich diesbezügliche Beweiserhebungen.

5.

5.1. Die Widerrechtlichkeit einer Schädigung setzt entweder die Verletzung eines absolut geschützten Gutes wie Leib, Leben, Persönlichkeit, Eigentum oder Besitz (Erfolgsunrecht) voraus oder aber eine reine Vermögensschädigung, die durch einen Verstoss gegen eine Norm bewirkt wurde, die nach ihrem Zweck vor derartigen Schäden schützen soll (Verhaltensunrecht; BGE 132 II 449, Erw. 3.3; 123 II 577, Erw. 4d mit weiteren Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2021.10 vom 16. Februar 2022, Erw. II/4.2; PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 1735 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 2114). Unterlassungen sind dann widerrechtlich, wenn eine Schutznorm zu Gunsten der potenziell geschädigten Person ein Handeln verlangt bzw. eine Unterlassung ausdrücklich verpönt. Die Rede ist in solchen Fällen auch von einer Missachtung einer Garantenstellung, die ihren Rechtsgrund in positiven Verhaltensnormen des Privat-, Verwaltungs- oder Strafrechts oder in ungeschriebenen Handlungspflichten hat. Allgemein setzt die widerrechtliche Unterlassung eine Garantenstellung zum Schutz der potenziell geschädigten Person voraus (vgl. BGE 144 II 281, Erw. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 2E_3/2021 vom 14. März 2022, Erw. 4.2 f. mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2020.15 vom 18. August 2021, Erw. II/4.1; TSCHANNEN/ MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 1749 f.; JOST GROSS, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Stand und Entwicklungstendenzen, 2. Aufl., Bern 2001, S. 164; vgl. zum Ganzen MICHAEL BÜTLER/HANS-KASPAR STIFFLER, in: STEPHAN WEBER/PETER MÜNCH (Hrsg.), Haftung und Versicherung, 2. Aufl. 2015, Rz. 17.31).

5.2. 5.2.1. Die Klägerin macht geltend, bereits die Anordnung der unfallverursachenden Abbauarbeiten sei unzulässig gewesen. Auch wenn Studierende in beschränktem Umfang in administrative, organisatorische und technische Arbeiten rund um das Studium einbezogen werden dürften, müssten solche Verpflichtungen in einem angemessenen Rahmen bleiben. Dieser Rahmen sei vorliegend deutlich überschritten worden. Als 40-jährige Frau mit einem Hintergrund in [...] habe sie weder die Erfahrung noch die Kenntnisse oder die körperlichen Kräfte gehabt, um die gesamte Ausstellung in der angeordneten kurzen Zeit sicher abzubauen und das Material gemäss Anweisung der Beklagten an verschiedene Orte zu bringen. Bereits der nur teilweise beladene Wagen habe gemäss Bericht der Ambulanz ein Gewicht von über 500 kg aufgewiesen, wobei die einzelnen Stellwände ein Gewicht von 30 kg und eine Höhe von 3 m hätten.

5.2.2. Die Beklagte hält dem entgegen, den Absolventinnen und Absolventen die Aufgabe gestellt zu haben, ein Objekt für die Abschlussausstellung auszuarbeiten sowie die für die Ausstellung benötigte Grundstruktur aufzustellen und nach der Ausstellung wieder abzubauen. Damit habe sie keine Aufträge erteilt, welche die Kraft und die Kenntnisse der Studierenden überschritten hätten. Es gehöre zu den Kernkompetenzen der Absolventinnen und Absolventen einer E, ihre Abschlussarbeiten in attraktiver Weise präsentieren zu können. Den Entscheid, für den eigenen Ausstellungsteil statt der vorgesehenen und üblichen 1-2 Stellwände deren 46 zu verwenden, habe die Klägerin im Wissen darum gefällt, dass ihr für den späteren Abbau nur die drei Stunden nach Ausstellungsende von 16.00-19.00 Uhr zur Verfügung stehen würden. Noch vor 19.00 Uhr habe die Klägerin sämtliche von ihr genutzten Stellwände aus dem Ausstellungsraum entfernt und die zeitliche Vorgabe damit bereits eingehalten. Der in der Klage erwähnte zeitliche Druck sei daher nicht dem Verhalten der Beklagten zuzuschreiben. Sodann treffe es nicht zu, dass der Transportwagen allein ein Gewicht von über 500 kg aufgewiesen habe.

5.2.3. Unbestrittenermassen war die Teilnahme an der Ausstellung Teil des Master-Abschlusses und gehörte folglich zur Ausbildung. Die Klägerin bestreitet nicht, dass es zu den Kernkompetenzen der Absolventinnen und Absolventen eines solchen Studiengangs gehört, ihre Abschlussarbeiten in ansprechender Weise zu präsentieren, und dass für den eigenen Ausstellungsteil grundsätzlich je 1-2 Stellwände vorgesehen waren. Letzteres ergibt sich im Übrigen auch aus der "G": Als "available equipment" sind "Two flatscreens (can be connected with own laptop), One speaker set, Two movable pin walls" aufgeführt. Unter "Additional equipment" ist vermerkt: "Use the form 'Project Requirement'" (Klageantwortbeilage 2). Die Beklagte führt diesbezüglich weiter aus, dass die Studierenden nicht dazu verpflichtet gewesen seien, für die Präsentation ihrer Arbeiten überhaupt Stellwände zu verwenden; tatsächlich besteht kein Anhaltspunkt für eine entsprechende Anordnung.

Vor diesem Hintergrund kann der Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, den Absolventinnen und Absolventen des Master-Studiengangs L übertriebene Anforderungen gestellt zu haben, indem von ihnen erwartet wurde, ihre Abschlussarbeiten zu präsentieren und die dafür erforderlichen Auf- und Abbauten vorzunehmen. Dies gilt umso mehr, als die Absolventinnen und Absolventen namentlich mit Blick auf die Verwendung von Stellwänden frei waren. Eine "überfordernde Anordnung" oder "unzulässige Ausnutzung der studentischen Arbeitskraft", wie sie die Klägerin geltend macht, ist nicht ersichtlich. Bezeichnenderweise nennt sie denn auch keine Bestimmung, welche eine entsprechende Aufgabenstellung verbieten würde.

5.2.4. Die Klägerin bemängelt weiter, dass für den Aufbau der Ausstellung vier Tage vorgesehen gewesen seien, der Abbau jedoch am letzten Tag der Ausstellung, innerhalb von drei Stunden, habe erledigt werden müssen. Die Beklagte hält dagegen, beim viertägigen Zeitfenster habe es sich um den Zugang zu den Ausstellungsräumen gehandelt. Zusätzlich zum Aufbau ihrer individuellen Installation hätten die Studierenden Prüfungsvorbereitungen sowie Semester- und Projektarbeiten zu leisten gehabt. Demgegenüber seien sie nach Abschluss der Ausstellung für den Abbau ohne Weiteres verfügbar gewesen.

Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist der von der Beklagten vorgegebene zeitliche Rahmen für den Abbau für die Frage der Haftung ebenso wenig von Relevanz wie die Anzahl der verwendeten Stellwände. Es sei trotzdem darauf hingewiesen, dass die Klägerin unbestrittenermassen aus eigener und freier Entscheidung 46 Stellwände für ihre Präsentation vorgesehen und verwendet hat. Es liegt auf der Hand, dass der Auf- und Abbau von 46 Stellwänden mehr Zeit in Anspruch nimmt, als wenn lediglich deren 1-2 verwendet werden. Ebenfalls unbestrittenermassen wurden die Studierenden bereits im Mai 2017 über den genauen Zeitplan der Auf- und Abbauten in Kenntnis gesetzt. Die Klägerin entschied sodann spätestens im Juli 2017 (mithin nach Vorliegen des erwähnten Zeitplans), dass sie für ihre eigene Installation 44 oder 46 Stellwände verwenden würde. Wie aus der Klage und ihrer E-Mail vom 13. Juli 2017 an den Technischen Dienst der Beklagten hervorgeht, war der Klägerin denn auch bewusst, dass das viele Stellwände sind (Klage, Rz. 14; Duplikbeilage 1). Eine allfällige Zeitnot beim Abbau dürfte denn auch weniger auf das von der Beklagten vorgesehene Zeitfenster von drei Stunden zurückzuführen sein als vielmehr auf die (zumindest im Hinblick auf die Anzahl benötigter Stellwände) ausserordentlich aufwändige Umsetzung der Aufgabenstellung durch die Klägerin. Dennoch konnte die Klägerin ihre Installation innerhalb des festgelegten Zeitrahmens abbauen.

5.3. 5.3.1. Die Klägerin macht weiter geltend, die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, angemessene Sicherheitsvorkehrungen zur Abwendung des Unfalls zu treffen. Dies gelte umso mehr, weil die Studierenden aufgrund der Stellung der Beklagten und des Ausbildungsverhältnisses darauf vertraut hätten, den Anforderungen des Auftrags gewachsen zu sein, und unter besonderem Druck gestanden seien, sich der Auftragsausübung nicht zu widersetzen. Hinzu komme, dass die Beklagte das Material für die Ausstellung und für die Auf- und Abbauarbeiten zur Verfügung gestellt habe. Dies habe die Beklagte zu gesteigerter Sorgfalt verpflichtet bei der Erteilung von Arbeitsaufträgen. Überdies habe die Anweisung der Beklagten, beim Abbau die Stellwände in verschiedene Geschosse zu bringen, dazu geführt, dass die Transportwagen nur noch teilweise beladen waren und dadurch das Manövrieren gefährlicher wurde.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, die nötigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen zu haben, um einen Unfall von der Art des eingetretenen zu verhindern. Insbesondere habe sie der Klägerin noch vor der eigentlichen Aushändigung der Stellwände ein Manual abgegeben. Damit habe sie ihre Sorgfaltspflicht erfüllt. Dass die Klägerin die empfangene Weisung nicht eingehalten und den Wagen gezogen statt gestossen habe sowie gerade statt schräg aus dem Lift gefahren sei, falle ausserhalb ihres eigenen Verantwortungsbereichs. Eine besondere Schutzbedürftigkeit der Studierenden habe nicht bestanden.

5.3.2. Unbestritten ist, dass die Klägerin am letzten Tag der Ausstellung, am 24. September 2017, gegen 18.55 Uhr einen letzten Transport von Stellwänden vornahm. Dabei zog sie den nur noch teilweise mit Stellwänden beladenen Transportwagen aus dem Lift im Untergeschoss, wobei die Vorderräder im Spalt zwischen Lift- und Geschossboden hängen blieben und der Transportwagen mit den Stellwänden nach vorne kippte und letztere auf die Klägerin fielen.

5.3.3. 5.3.3.1. Wie vorne in Erw. II/5.1 ausgeführt, setzt die widerrechtliche Unterlassung eine Garantenstellung in Bezug auf die geschädigte Person voraus.

Mit der Immatrikulation der Klägerin für den Studiengang "N" (Klagebeilage 2) entstand zwischen ihr und der Beklagten ein öffentlich-rechtliches Ausbildungs- bzw. ein sog. Sonderstatusverhältnis. Die Hauptaufgabe einer Schule besteht im Unterricht (Vermittlung von Wissen und Können). Darüber hinaus hat sie für die Zeit des Unterrichts und teilweise darüber hinaus die Obhut der Schülerinnen und Schüler zu übernehmen. Dementsprechend hat sie unter anderem für eine angemessene Umgebung zu sorgen und die Betroffenen vor Gefahren zu bewahren. Die Schule bzw. die einzelne Lehrkraft nimmt diesbezüglich gegenüber den Schülerinnen und Schülern eine Garantenstellung ein (HERBERT PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 36 f.). Die Schule ist somit gestützt auf den gesetzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag während der Schulzeit für die ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler verantwortlich. Das Mass der aufzubringenden Sorgfalt ist vom Einzelfall abhängig und anhand der konkreten Situation zu bestimmen. Dabei sind Faktoren wie das Alter der Schülerinnen und Schüler, ihr Entwicklungsstand, ihre (gesundheitliche) Konstitution, der Charakter einzelner Schülerinnen und Schüler sowie die gegebene Situation oder Tätigkeit zu berücksichtigen. Die Verantwortungsträger der Schule – in den meisten Konstellationen dürfte es sich dabei um die Lehrperson handeln – müssen die möglichen Gefahren, die eine Situation bezogen auf die einzelnen Schülerinnen und Schüler mit sich bringt, erkennen, die daraus hervorgehenden Risiken sorgfältig abschätzen und die richtigen sichernden Massnahmen ergreifen. Zusammenfassend müssen alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen werden, um die Schülerinnen und Schüler vor möglichen Gefährdungen zu schützen. Es müssen nicht alle erdenklichen und mit geringster Wahrscheinlichkeit eintretenden Gefahren abgesichert werden, aber immer solche, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung in einer bestimmten Situation auftreten können (vgl. zum Ganzen: MICHAEL MERKER/LEA STURM, in: Dachverband Lehrerinnen und Lehrer Schweiz LCH, Rechtliche Verantwortlichkeit von Lehrpersonen im Beruf, Ein Leitfaden für Lehrpersonen, 2021, S. 7; die entsprechenden Ausführungen beziehen sich zwar explizit nur auf Lehrpersonen, lassen sich aber auf sämtliche Verantwortungsträger einer Schule übertragen).

Die grundsätzliche Aufsichts- und Sorgfaltspflicht bzw. die Garantenstellung der Schule bestand auch im vorliegenden Fall, wobei die massgebende Verantwortung in erster Linie diejenigen Personen hätten wahrnehmen müssen, welche im Rahmen der Gesamtorganisation für die Gewährleistung der Sicherheit sowie das Implementieren adäquater Standardabläufe zuständig sind (siehe hinten Erw. II/5.3.7). Daran ändert nichts, dass es sich bei der Beklagten um eine [...] mit erwachsenen und lebenserfahrenen Studierenden handelt. In Bezug auf das Mass der aufzuwendenden Sorgfalt darf aber von letzteren grundsätzlich erwartet werden, dass sie sich selbst organisieren können, gefährliche Situation erkennen und Hilfe holen, wenn sie solche benötigen; darauf ist im Zusammenhang mit der Prüfung der Kausalität (siehe hinten Erw. II/6) und gegebenenfalls bei der Bemessung der Genugtuung näher einzugehen.

5.3.3.2. Entsprechend den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich eine Garantenstellung bzw. eine Handlungspflicht der Schule bzw. deren Angestellten auch aus einem weiteren Grund: Wer einen gefährlichen Zustand schafft oder unterhält, aus welchem angesichts der erkennbaren konkreten Umstände ein Schaden entstehen könnte, ist im Rahmen des Zumutbaren dafür verantwortlich, dass sich die Gefahr nicht verwirklicht. Dies ist typischerweise der Fall, wenn eine Situation geschaffen wurde, die durch Personen bewacht, gesichert oder koordiniert werden müsste, um Gefahren zu vermeiden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1432/2011 vom 1. September 2011, Erw. 6.4). Wer die erforderlichen Schutzmassnahmen nicht ergreift, verhält sich sorgfaltswidrig. Diese sog. Verkehrssicherungspflicht kommt dann zum Tragen, wenn ihre Vernachlässigung – wie vorliegend – zur Verletzung eines absolut geschützten Rechtsgutes führt (BGE 130 III 193, Erw. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 2E_3/2021 vom 14. März 2022, Erw. 4.2 f. mit Hinweisen; 4A_520/2007 vom 31. März 2008, Erw. 2.1; KESSLER, a.a.O., N. 19a und 38 zu Art. 41 OR; siehe zur widerrechtlichen Unterlassung vorne Erw. II/5.1). Art und Umfang der zu ergreifenden Schutzmassnahmen richten sich nach den konkreten Umständen (KESSLER, a.a.O., N. 19a zu Art. 41 OR).

5.3.4. Wie sich aus den Ausführungen der Parteien ergibt, hat bereits einige Wochen vor Ausgabe der Stellwände zwischen der Klägerin sowie G._____ und H._____, beide Mitarbeitende des Hausdiensts der Beklagten, ein Treffen stattgefunden. Gemäss der Beklagten fand es am 13. Juli 2017 statt, was sich auch aus einer E-Mail der Klägerin vom 13. Juli 2017 an G._____ und H._____ ergibt (Duplikbeilage 1).

Die Beklagte macht geltend, der Klägerin sei anlässlich dieses Treffens das Manual "AB" (Klageantwortbeilage 3) ausgehändigt worden (Klageantwort, Rz. 9). Die Zeugen G._____ und H._____ bestätigten die Ausführungen der Beklagten anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht (vgl. Protokoll der Verhandlung vor Verwaltungsgericht vom 4. November 2024 [im Folgenden: Protokoll], S. 10, 16, 22). Die Klägerin bestreitet hingegen, ein Manual erhalten zu haben (Replik, Rz. 12; Protokoll, S. 4). Entgegen dem Vorbringen in der Klage, es sei ihr in Aussicht gestellt worden, dass ihr beim Bezug der Stellwände eine Montageanleitung ausgehändigt werde (Klage, Rz. 14), gab sie anlässlich der Verhandlung zu Protokoll, dass ihr eine Anleitung und/oder eine Instruktion am 13. Juli 2017 auch nicht in Aussicht gestellt worden sei (Protokoll, S. 4).

In Würdigung sämtlicher vorliegender Beweismittel ist nicht erstellt, dass der Klägerin anlässlich der Besprechung vom 13. Juli 2017 das Manual tatsächlich ausgehändigt wurde. Der Zeuge G._____ bestätigte zwar die Ausführungen in den Rechtsschriften der Beklagten und seine Aussagen waren in sich schlüssig und nachvollziehbar. Allerdings gilt es zu beachten, dass seit der Besprechung vom 13. Juli 2017 ein Zeitraum von über sieben Jahren vergangen ist. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge G._____ einen eigenen Fehler zugeben müsste, wenn er erklären würde, das Manual nicht abgegeben zu haben. Insbesondere aber lässt der Umstand, dass er zwischenzeitlich die Vorgänge und Umstände des Unfalls mehrmals mit seinen Vorgesetzten und sogar mit dem Vertreter der Beklagten besprach, daran zweifeln, dass er sich heute noch unvoreingenommen an die seinerzeitige Besprechung zu erinnern vermag (Protokoll, S. 9 ff., 14, 16 ff.). Zwar bestätigte auch der Zeuge H._____ die Abgabe des Dokuments an die Klägerin (Protokoll, S. 22), gleichzeitig gab er aber an, sich nur "bruchstückhaft" an das vor über sieben Jahre stattgefundene Treffen zu erinnern. Angesichts der Gespräche zu diesem Thema zwischen den Zeugen einerseits und den Vorgesetzten andererseits vermag auch seine Aussage nicht zu belegen, dass der Klägerin das Manual am 13. Juli 2017 tatsächlich abgegeben worden wäre. Für das Verwaltungsgericht ist ein entsprechender Vorgang jedenfalls nicht erstellt.

Die Argumentation der Beklagten, dass es "überwiegend wahrscheinlich" bzw. "logisch" sei, dass ein Dokument abgegeben wurde (Stellungnahme vom 30. Januar 2025, S. 9), vermag an obiger Einschätzung nichts zu ändern. Für die Berechnung, wie viele Stellwände sie benötigen würde, brauchte die Klägerin einzig die Masse (Höhe und Breite) einer einzelnen Wand. Hierfür musste ihr keine Dokumentation ausgehändigt werden.

5.3.5. 5.3.5.1. Der Aufbau der Grundstruktur für die Ausstellung der Masterstudierenden begann am 21. August 2024, wobei die Klägerin für diese Arbeiten nicht eingeteilt war (vgl. Information O [Klagebeilage 4]). Die Klägerin war lediglich vor Ort, weil sie die für ihr Projekt benötigten Stellwände selbst bestellt hatte (um die üblicherweise zuständige Institutsleitung zu entlasten) und sichergehen wollte, dass genügend Stellwände geliefert wurden. Der Transport der Stellwände erfolgte durch die hierfür eingeteilten Bachelorstudenten (Protokoll, S. 4, 7 f.; Replik, Rz. 19).

Die Klägerin füllte bei der Ausgabe der Stellwände gemäss übereinstimmender Darstellung der Parteien die erste Seite des Formulars "AB" aus, welche vom 21. August 2017 datiert (Klageantwortbeilage 4; Protokoll, S. 5). Die Klägerin hält fest, am 21. August 2017 nicht gewusst zu haben, dass das Formular über eine Rückseite mit Hinweisen betreffend Umgang und Transport der Stellwände verfügte. Vielmehr sei sie davon ausgegangen, dass es sich lediglich um eine Quittung für das bezogene Material handelte. Dies gelte umso mehr, als sich das Papier in einem Ordner befunden habe und zum Ausfüllen gar nicht herausgenommen worden sei. Sie sei von niemandem auf weitere, dazugehörige Seiten aufmerksam gemacht worden (Protokoll, S. 5). In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass die Klägerin am 21. August 2017 nur erschienen war, um sicherzustellen, dass die von ihr bestellten Stellwände tatsächlich herausgegeben wurden (vgl. oben). Vor diesem Hintergrund erscheinen ihre Aussagen, wonach sie davon ausging, dass der von ihr ausgefüllten Quittung keine Folgeseiten angefügt waren, insgesamt schlüssig. Gegenteiliges konnte von den Zeugen nicht bestätigt werden. Es ist somit nicht erstellt, dass die Klägerin von allfälligen Folgeseiten zur Quittung betreffend den Bezug von 46 Stellwänden und diversem zusätzlichem Material (Klageantwortbeilage 4) Kenntnis gehabt hätte.

5.3.5.2. Die Stellwände wurden nach übereinstimmender Darstellung von G._____ und H._____ herausgegeben. Die Beklagte macht geltend, die beiden hätten mit der Klägerin die Instruktion betreffend den Transport der Stellwände durchgeführt. Die Instruktion habe Folgendes beinhaltet: die Beladung des Transportwagens mit Stellwänden, die Ladungssicherung mit dem Spannset, das Bewegen des Transportwagens sowie das Fahren in den Lift und wieder hinaus, wobei der beladene Wagen vor sich her zu stossen und schräg hinein- bzw. hinauszufahren sei. Ausserdem habe G._____ die Klägerin darauf aufmerksam gemacht, dass der Wagen kippen könne, wenn er nicht wie vorgeschrieben gefahren werde (Klageantwort, Rz. 11). Die Klägerin bestreitet, diese Instruktionen erhalten zu haben.

Anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht wurden die Ausführungen der Beklagten von den Zeugen G._____ und H._____ nur teilweise bestätigt, wobei sich der Zeuge H._____ wie ausgeführt nur noch bruchstückhaft zu erinnern vermochte. Herr G._____ erklärte, dass bei der Ausgabe der Stellwände mehrere Personen vor Ort gewesen seien und die Klägerin erst nach Unterzeichnung der Quittung dazugestossen sei. Wann dies exakt gewesen sei, konnte er nicht sagen, weil er mit den weiteren Studenten und dem (der Instruktion dienenden) Transport beschäftigt gewesen sei. Jedenfalls habe der erste Transportwagen schon im Lift gestanden, als die Klägerin dazugestossen sei; beim Hineinschieben des zweiten Wagens in den Lift sei die Klägerin aber dabei gewesen. Das Prozedere sei bei beiden Transportwagen gleich erfolgt, sie hätten es zwei Mal erläutert (Protokoll, S. 14 f.). Herr H._____ empfand die Ausgabe insgesamt als "trubelhaft". Er konnte nicht bestätigen, dass die Klägerin zumindest anlässlich der Einfahrt des zweiten Transportwagens in den Lift an der Instruktion teilgenommen hätte. Dies sei zwar möglich, er könne es aber nicht genau sagen, da rund sieben oder acht Personen vor Ort gewesen seien (Protokoll, S. 22 f.). An die konkret erfolgte Instruktion an jenem Ausgabetag konnte sich auch Herr G._____ nicht mehr erinnern, was angesichts der vergangenen Zeit (über sieben Jahre) nachvollziehbar ist. Er wies aber darauf hin, dass die Instruktionen jeweils gleich erfolgt seien: Sie hätten gezeigt, wie man die Stellwände stapeln und mit einem Spannset sichern muss, um ein Lösen oder Rutschen zu verhindern. Anschliessend hätten sie gezeigt, wie man den Transportwagen bewegt, was allein kaum möglich sei. Es sei wichtig, dass man nicht geradeaus, sondern schräg einfahre (Protokoll, S. 14, 19, 22).

Die Aussagen der Zeugen decken sich mit der Darstellung der Klägerin anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht insofern, als sie offenbar mitbekommen hatte, dass die Bachelorstudenten in Bezug auf das Beladen der Transportwagen und die Sicherung der Stellwände instruiert wurden (Protokoll, S. 6 f.). Gleichzeitig erklärte sie aber, sie selbst habe im Rahmen der Ausgabe der Stellwände keinen Transportwagen bewegt, keine Instruktion betreffend Transport erhalten und es sei ihr gegenüber nie erwähnt worden, dass dieser auf irgendeine Art gefährlich sein bzw. der Transportwagen kippen könne (Protokoll, S. 6 ff.). Für diese Darstellung spricht, dass sie am Transport der Stellwände in den Ausstellungsraum nicht beteiligt war (Protokoll, S. 4, 7 f.; Replik, Rz. 19), sie einzig zur Kontrolle, ob genügend Stellwände zur Verfügung standen, erschienen war (siehe vorne Erw. II/5.3.5.1) und die Studierenden, welche nur beim Aufräumen mitwirkten, nicht zwingend eine Instruktion erhielten (Protokoll, S. 16 ff.). Insgesamt sind die Aussagen der Zeugen zu vage, als dass sie eine hinreichende Instruktion der Klägerin zu belegen vermöchten.

5.3.6. Wie sich aus den Vorbringen der Parteien ergibt, bestehen zwei Dokumente unterschiedlichen Datums: Einerseits das Formular "AB" vom 18. März 2015, das die Angaben zum Bezug der Ausstellungswände sowie das Datum vom 21. August 2017 und die Unterschrift der Klägerin (S. 1), wichtige Hinweise (S. 2), Pläne / Fotos und eine bebilderte Montageanleitung (S. 3 und 4) enthält (Klageantwortbeilage 4 und Replikbeilage 5; im Folgenden: "Formular"). Andererseits gibt es das Manual "AB" vom 13. April 2015, mit Titelblatt und Inhaltsverzeichnis (S. 1 und 2), wichtigen Hinweisen (S. 3 und 4), Plänen / Fotos (S. 5 und 6), bebilderter Montageanleitung (S. 7-10) und Informationen für Nachbestellungen und -produktion (S. 11; Klageantwortbeilage 3; im Folgenden: "Manual").

Dem Formular ist unter dem Titel "Wichtige Hinweise" betreffend Transport zu entnehmen:

- Die Paneele auf dem Transportwagen sind jederzeit mit einem Spanset zu sichern. - Beim Benutzen des Warenlifts muss der Spalt zwischen Geschossboden und Warenlift mit einer Platte überbrückt werden. - ACHTUNG: Der Transportwagen hat im beladenen Zustand ein hohes Gewicht und eine relativ geringe Standfläche. Es muss vorsichtig und langsam gefahren werden!

Das Manual enthält demgegenüber u.a. folgende "Wichtige Hinweise":

- Die Paneele auf dem Transportwagen sind jederzeit mit einem Spanset zu sichern. - Beim Benutzen des Warenlifts muss der Spalt zwischen Geschossboden und Warenlift immer schräg überfahren werden. - ACHTUNG: Der Transportwagen hat im beladenen Zustand ein hohes Gewicht und eine relativ geringe Standfläche. Es muss vorsichtig und langsam gefahren werden!

Die Klägerin hält zu Recht fest, dass dem Manual (bzw. beiden Dokumenten) nicht zu entnehmen ist, dass der Wagen nur gestossen und nicht gezogen werden darf. Dies wird von der Beklagten nicht bestritten.

In Bezug auf die im Formular genannte Platte führt die Beklagte in ihrer Klageantwort aus, dass nie eine Platte zur Überbrückung des Spalts zwischen Lift- und Geschossboden verwendet worden sei und eine solche Platte auch nicht existiere, was der Zeuge G._____ bestätigte (Protokoll, S. 15). Insofern ist es nur von untergeordneter Bedeutung, ob die Klägerin die Seite 2 des Formulars mit dem entsprechenden Hinweis gesehen und gelesen hat. Weshalb das Original des von der Klägerin am 21. August 2017 unterzeichneten Formulars ediert werden sollte, nachdem die Beklagte bereits eine Kopie eingereicht hat (Klageantwortbeilage 4), ist nicht nachvollziehbar. Eine diesbezügliche Begründung führt die Klägerin nicht an. Dieser Beweisantrag ist daher abzuweisen.

5.3.7. 5.3.7.1. Offensichtlich kannte die Beklagte das Gefahrenpotential des Transports der über drei Meter hohen Stellwände mit den eigens für sie hergestellten Transportwagen (vgl. Protokoll, S. 11). Entsprechend hatte sie zum einen die oben erwähnten Dokumente zum Umgang mit den Stellwänden und deren Transport erstellt und zum anderen regelmässig Instruktionen durchgeführt. Auch die befragten handwerklich versierten Zeugen erachteten den Umgang mit den grossen und schweren Stellwänden ohne entsprechende Fachkenntnis als heikel (Protokoll, S. 13, 15, 21, 24, 27). Die Schwierigkeiten bei geradem Einfahren in den Lift hätten sie selbst erlebt (Zeuge H._____, Protokoll, S. 22) und bei einem nur teilweise beladenen Transportwagen bestehe eine erhöhte Gefahr des Umkippens (Zeuge G._____, Protokoll, S. 15).

Wie sich aus den beiden Dokumenten und aus den Zeugenbefragungen ergibt, wurde denn auch der korrekten Befestigung der Stellwände auf dem Transportwagen und dem vorsichtigen Bewegen des beladenen Wagens eine hohe Bedeutung beigemessen. So weisen das Formular und das Manual explizit darauf hin, dass die Stellwände jederzeit mit einem Spannset zu sichern sind. Gleichzeitig warnen beide Dokumente mit dem Hinweis "ACHTUNG" davor, dass der Transportwagen im beladenen Zustand ein hohes Gewicht und eine relativ geringe Standfläche hat. Es müsse deshalb vorsichtig und langsam gefahren werden (siehe vorne Erw. II/5.3.6). Auch die regelmässig durchgeführten Instruktionen waren dazu bestimmt, auf die Gefahren hinzuweisen und den adäquaten Umgang mit Transportwagen und Stellwänden aufzuzeigen. Allerdings fällt in diesem Zusammenhang auf, dass jedenfalls Studierende, welche nur beim Aufräumen mitwirkten, nicht zwingend eine Instruktion erhielten (Protokoll, S. 16 ff.).

Die Klägerin verunfallte beim Transport der Stellwände aus dem Lift. Auch diesbezüglich wusste die Beklagte um das Sicherheitsrisiko des schwer beladenen Transportwagens und der Schwierigkeit, den Spalt zwischen

Warenlift und Geschossboden zu überwinden. Entsprechend schrieb das Formular vor, eine Platte zu verwenden (siehe vorne Erw. II/5.3.6). Gemäss Manual hingegen hätte der Spalt zwischen Geschossboden und Warenlift immer schräg überfahren werden müssen. Die Zeugen bestätigten das Gefahrenpotential durch den Transport der Stellwände mit dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Transportwagen (Protokoll, S. 13, 15, 22, 27). Sie hätten den Studierenden deshalb im Rahmen der Instruktion gezeigt, wie sie in den Lift zu fahren hätten (Protokoll, S. 22). Aufgrund des Gewichts der beladenen Transportwagen hätten sie empfohlen, diesen zu zweit zu bewegen (Protokoll, S. 14).

Des Weiteren legt die Beklagte ein besonderes Augenmerk darauf, dass der Transportwagen gestossen und nicht wie von der Klägern gezogen werden müsse (Klageantwort, Rz. 11, 30 ff., 43, 54, 66; Duplik, Rz. 29 f., 34, 54; Protokoll, S. 22). Obwohl dies nach Auffassung der Beklagten offensichtlich eine essenzielle Sicherheitsmassnahme war, findet sich weder im Formular noch im Manual ein entsprechender Hinweis. Somit hätte diesbezüglich auch die Kenntnis des Formulars oder des Manuals keinen Einfluss darauf gehabt, wie der Transportwagen von der Klägerin bewegt wurde. Hinzu kommt, dass der Zeuge H._____ angab, es ergebe sich, dass der Transportwagen beim Einfahren in den Warenlift meistens gezogen und beim Rausfahren gestossen werde (Protokoll, S. 23).

5.3.7.2. Ein Beweis gilt grundsätzlich als erbracht, wenn die Entscheidinstanz nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit eines Sachverhaltselements überzeugt ist. Es gilt mithin das Regelbeweismass der vollen Überzeugung. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt aber, wenn die Entscheidbehörde am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen bzw. wenn die Überzeugung von der Lebenserfahrung und Vernunft getragen und auf sachliche Gründe abgestützt ist (KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 26 zu § 7 VRG mit Hinweisen).

Enthält das materielle Recht keine Beweislastregeln, so gilt als allgemeine Regel gestützt auf eine analoge Anwendung von Art. 8 ZGB der Grundsatz, dass jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit trägt, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können. Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz hat auch im öffentlichen Recht seine Gültigkeit. Die Partei, die einen Anspruch geltend macht, ist somit in Bezug auf die rechtsbegründenden Tatsachen beweisbelastet, während die Beweislast für rechtsaufhebende bzw. rechtsvernichtende oder rechtshindernde Tatsachen bei jener Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Selbst die Untersuchungsmaxime befreit die Verfahrensbeteiligten nicht davon, dass sie die Beweislast für jene Tatsachen tragen, aus denen sie Rechte ableiten. Bleiben diese Tatsachen unbewiesen, fällt dies grundsätzlich zu ihrem Nachteil aus (KASPAR PLÜSS, a.a.O., N. 159 zu § 7 VRG mit Hinweisen).

Obwohl sich die Beklagte des Gefahrenpotenzials des Stellwand-Transports bewusst war, erscheinen die von ihr getroffenen Sicherheitsmassnahmen zweifelhaft (vgl. vorne Erw. 5.3.7.1.). So wurde im Formular auf die Notwendigkeit von Platten zur Überquerung des Liftspalts hingewiesen, die gar nicht existieren; die offenbar zentrale Regel "stossen statt ziehen" wurde weder im Formular noch im Manual erwähnt; eine lückenlose Instruktion oder auch nur eine lückenlose Abgabe von Manual und/oder Formular an alle Studierenden, welche Stellwände transportierten, erfolgte nicht; eine Empfehlung, den beladenen Transportwagen zu zweit zu manövrieren, findet sich nirgends. Insbesondere aber konnte die Beklagte nicht den erforderlichen vollen Beweis erbringen, dass die Klägerin effektiv an einer Instruktion teilnahm (bzw. zu einer Instruktion aufgefordert wurde) oder dass ihr zumindest das Formular oder das Manual ausgehändigt worden wären (vgl. vorne Erw. II/5.3.4 und 5.3.5). Es fehlt mithin ein hinreichender Beleg dafür, dass die Beklagte im vorliegenden Fall die Vorgaben, die sie sich selbst machte, tatsächlich einhielt und die Klägerin (schriftlich und/oder mündlich) genügend für den (von der Beklagten selbst als gefährlich eingestuften) Transport der Stellwände anleitete. Nach Massgabe der Beweislastregel hat sie die entsprechenden Konsequenzen zu tragen und es kann nicht auf ihre Sachverhaltsdarstellung abgestellt werden.

5.3.8. Zusammenfassend ergibt sich in Bezug auf die Widerrechtlichkeit Folgendes: Der Transport der Stellwände war unbestrittenermassen gefährlich. Dies gilt unabhängig davon, dass von den Studierenden aufgrund ihres Alters und ihrer Lebenserfahrung ein erhebliches Mass an Selbstverantwortung erwartet werden darf. Die Schule hat die Gefährlichkeit der Transporte korrekt erkannt und – entsprechend ihrer Garantenstellung – Sicherheitsmassnahmen getroffen. Ob diese als solche geeignet waren, erscheint zweifelhaft, kann vorliegend aber offen bleiben. Massgebend ist vielmehr, dass sich nicht nachweisen lässt, dass die Klägerin auch nur minimal auf die Gefahren und auf adäquate Verhaltensweisen hingewiesen wurde. Offensichtlich haben es die Verantwortlichen versäumt, durch das Implementieren entsprechender Standardabläufe sicherzustellen, dass sämtliche Studentinnen und Studenten, welche die Stellwände verwendeten und transportierten, hinreichend über die damit zusammenhängenden Gefahren informiert waren. Dementsprechend ist eine widerrechtliche Unterlassung durch die Beklagte zu bejahen.

Der Umstand, dass allenfalls die Klägerin selbst die Gefahren zumindest teilweise hätte erkennen müssen, ändert an der festgestellten Widerrecht-

lichkeit des Vorgehens der Beklagten nichts. Einzugehen ist darauf jedoch bei der Prüfung der Kausalität (vgl. hinten Erw. II/6.3) sowie allenfalls als Reduktionsgrund bei der Bemessung der Genugtuung (sowie allfälliger späterer Haftungsansprüche).

6.

6.1. Zwischen einem haftungsbegründenden Umstand und dem Schaden bzw. der immateriellen Unbill muss als Haftungsvoraussetzung das Verhältnis von Ursache und Wirkung bestehen (Kausalzusammenhang; vgl. KESSLER, a.a.O., N. 14 zur Art. 41 OR). Weiter wird nach der Einschränkung durch die Adäquanztheorie nur eine Ursache als haftungsbegründend angesehen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (KESSLER, a.a.O., N. 16 zu Art. 41 OR; VOLKER PRIBNOW/JOST GROSS, in: STEPHAN WEBER/PETER MÜNCH (Hrsg.), Haftung und Versicherung, 2. Aufl. 2015, Rz. 3.55; ROBERTO VITO, Haftpflichtrecht, Bern 2018, Rz. 06.37). Bei einer Unterlassung genügt, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafürspricht, dass mit der gebotenen Handlung der entstandene Schaden hätte verhindert werden können (hypothetischer Kausalzusammenhang; vgl. BGE 121 III 358, Erw. 5 mit Hinweis; Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2021.10 vom 16. Februar 2022, Erw. II/4.3).

6.2. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wäre eine Anleitung (sei es mündlich oder schriftlich) hinsichtlich der Beladung des Transportwagens, der Ladungssicherung und insbesondere der Art und Weise, wie der Transportwagen bewegt bzw. in den Warenlift gefahren werden muss, geeignet, einen Unfall wie den vorliegenden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verhindern. Bezeichnenderweise vertritt auch die Beklagte selbst (zumindest implizit) diesen Standpunkt, indem sie unbestritten lässt, dass Sicherheitsmassnahmen ihrerseits notwendig waren. Allein schon die Anweisung, schräg über den Spalt zwischen Warenlift und Geschossboden zu fahren sowie den Transportwagen vorsichtshalber zu schieben statt zu ziehen, allenfalls verbunden mit dem Hinweis, dass der Transportwagen kippen könnte (vgl. Protokoll, S. 15), wäre demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet gewesen, den Unfall der Klägerin zu verhindern. Der adäquate hypothetische Kausalzusammenhang zwischen der Unterlassung (keine schriftliche oder mündliche Anleitung) und dem Unfall ist somit gegeben.

6.3. Der adäquate hypothetische Kausalzusammenhang kann durch grobes Selbstverschulden unterbrochen werden. Das Verhalten der geschädigten Person muss einen derart hohen Wirkungsgrad aufweisen, dass die Scha-

densursache als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen. Erscheint die eine bei wertender Betrachtung als derart intensiv, dass sie die andere gleichsam verdrängt und als unbedeutend erscheinen lässt, wird eine Unterbrechung des hypothetischen Kausalzusammenhangs angenommen (BGE 121 III 358, Erw. 5, mit Hinweisen; KESSLER, a.a.O., N. 16 zu Art. 41 OR).

Ein solches Selbstverschulden kann der Klägerin vorliegend nicht entgegengehalten werden. Insbesondere ist nicht zu erkennen, inwiefern die Klägerin, wie von der Beklagten vorgebracht (Klageantwort, Rz. 21, 45 f.), sich entgegen den einschlägigen Anweisungen hätte verhalten können, nachdem entsprechende Anweisungen ihr gegenüber unterblieben sind. Es kann der Klägerin ebenso wenig vorgeworfen werden, aufgrund ihrer Lebenserfahrung und ihres Alters hätte sie die von dem mit Stellwänden zur Hälfte beladenen Transportwagen ausgehende Gefahr beim Überqueren des Spalts zwischen Geschossboden und Warenlift erkennen und entsprechend handeln müssen. Anhand der Akten und der Zeugenbefragung ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin den Umgang mit solch schweren Stellwänden gewohnt gewesen wäre, Erfahrung im Transport von schweren und sperrigen Gegenständen gehabt hätte oder auf entsprechendes Wissen hätte zurückgreifen können. Im Gegenteil: Die Klägerin durfte im Wesentlichen davon ausgehen, dass der Transport der Stellwände mit den zur Verfügung gestellten Wagen ohne besondere Vorkenntnisse möglich war, ohne sich einer erheblichen Gefahr auszusetzen. Die Frage, ob sie allenfalls ein Stück weit die Gefahren auch selbst hätte erkennen müssen, ändert an der Kausalität nichts und ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären.

7.

Somit ergibt sich, dass im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 24. September 2017 die Beklagte gegenüber der Klägerin haftbar ist. Im Rahmen des vorliegenden Teilentscheids ist dies entsprechend festzustellen.

III.

Mit dem vorliegenden Entscheid wird vorab über die Haftungsfrage entschieden. In welchem Mass welche Partei gemessen an ihren Anträgen obsiegt, wird sich erst bei der gerichtlichen Festsetzung der Höhe der Genugtuung (oder anhand einer allfälligen aussergerichtlichen Einigung) zeigen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahrens- und Parteikosten erst im Rahmen des Endentscheids zu verlegen.

1.

1.1. Im Sinne eines Teilentscheids wird festgestellt, dass im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 24. September 2017 die Beklagte gegenüber der Klägerin haftbar ist.

1.2. Das Verfahren wird nach Eintritt der Rechtskraft von Ziffer 1.1 hiervor fortgesetzt.

2.

Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgt im Endentscheid.

Zustellung an: die Klägerin (Vertreter) die Beklagte (Vertreter) die Beigeladenen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 27. Februar 2025

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Michel Wittich