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Entscheid

WKL.2024.9

WKL.2024.9 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2025-03-31

31. März 2025Deutsch22 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WKL.2024.9 / SW / WA Art. 31 Urteil vom 31. März 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikant Wang Kläger A._____, gesetzlich vertreten durch B...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WKL.2024.9 / SW / WA Art. 31

Urteil vom 31. März 2025

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikant Wang

Kläger A._____, gesetzlich vertreten durch B._____, dieser vertreten durch lic. iur. Suzanne Styk Kohlhaas, Advokatin, Neumattstrasse 17, 5000 Aarau

Beklagte Einwohnergemeinde Q._____, handelnd durch den Gemeinderat

Gegenstand Klageverfahren betreffend Kostengutsprache für Logopädieunterricht

Sachverhalt

A.

1.

A._____, geb. tt.mm.jjjj, wohnhaft in Q._____, erhielt an der Primarschule Q._____ aufgrund einer Lese- und Rechtschreibestörung zusätzlich logopädische Therapiestunden. Diese wurden Ende Juni 2022 mit der Pensionierung der damaligen Logopädin pausiert. Ab 9. Januar 2023 setzte A._____ an der Primarschule Q._____ die logopädische Therapie in einer Therapiegruppe fort (Klagebeilage 2).

2.

Im Schuljahr 2023/24 besuchte A._____ die 6. Klasse der Primarschule Q._____. Am 28. September 2023 ordnete der Kinderarzt von A._____ eine logopädische Therapie gemäss Art. 10 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29. September 1995 (KLV; SR 832.112.31) an (Klagebeilage 4). Die anschliessende logopädische Abklärung bestätigte starke Hinweise auf eine Lese- und Rechtschreibestörung; zusätzliche logopädische und schulische Massnahmen seien dringend indiziert (Klagebeilage 8, S. 2). Am 23. bzw. 24. Oktober 2023 teilte die Mutter von A._____ dessen Logopädin und Klassenlehrer mit, dass ihr Sohn fortan nicht mehr an der Primarschule Q._____, sondern wöchentlich in D._____ bei der "C._____" in die logopädische Therapie gehe (Stellungnahme der Schulleitung vom 15. Januar 2025, S. 1 f.).

B.

1.

Mit Gesuch vom 12. März 2024 beantragte die Rechtsvertreterin von B._____ beim Gemeinderat Q._____ die Kostenübernahme für die logopädische Therapie seines Sohnes A._____ bei der "C._____".

2.

Am 25. März 2024 entschied der Gemeinderat Q._____:

1. Das Gesuch um Übernahme der Kosten für den Logopädieunterricht bei der C._____ in der Höhe von Fr. 1'287.00 wird abgelehnt.

2. Die Eltern werden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Zuweisung in einen externen Logopädieunterricht ausdrücklich in Absprache mit der Schulleitung zu erfolgen hat und vorgängig durch die Gemeinde eine Kostengutsprache zu leisten ist.

3.

Am 11. April 2024 ersuchte B._____ erneut (nunmehr ohne anwaltliche Vertretung) den Gemeinderat um Kostengutsprache für die private logopädische Therapie.

4.

Der Gemeinderat entschied am 29. April 2024:

1. Das Gesuch um Kostengutsprache für die Logopädie-Therapie von A._____ bei der C._____, D._____, wird gestützt auf die obgenannten Erwägungen abgelehnt. Die Therapie ist durch die Logopädin der Primarschule Q._____ gewährleistet.

2. Die Erziehungsberechtigten von A._____ werden gebeten, so rasch als möglich mit der Schulleitung der Primarschule Kontakt aufzunehmen und die Logopädie-Therapie zu koordinieren.

C.

1.

Mit Eingabe vom 24. September 2024 erhob A._____ verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Einwohnergemeinde Q._____ mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei der Entscheid des Gemeinderats vom 29. April 2024 aufzuheben und es sei die Kostengutsprache für den Logopädieunterricht von A._____ bei der C._____, D._____ zu bewilligen und es seien die Rechnungen des Logopädieunterrichts durch die Beschwerdegegnerin [richtig: Beklagte] zu übernehmen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MWST und Auslagen, zu Lasten der Beklagten.

2.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2024 beantragte die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der verwaltungsgerichtlichen Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.

3.

Mit Replik vom 5. Dezember 2024 hielt der Kläger an seinen Rechtsbegehren fest.

4.

Die Beklagte bestätigte mit Duplik vom 20. Januar 2025 ihre ursprünglich gestellten Begehren.

5.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 31. März 2025 beraten und entschieden.

Erwägungen

I.

1.

Gemäss § 60 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) urteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren als einzige kantonale Instanz über vermögensrechtliche Streitigkeiten, an denen der Kanton, eine Gemeinde oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt des kantonalen oder kommunalen Rechts beteiligt ist, wenn nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben oder ein Zivil- oder das Spezialverwaltungsgericht zuständig ist. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts werden Forderungen auf Übernahme von Privatschulkosten durch Gemeinden im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren beurteilt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1990, S. 115; Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2020.13 vom 24. März 2021, Erw. I/1.1). Dies gilt entsprechend auch für die klägerische Forderung auf Übernahme der Kosten für die logopädische Therapie in einer privaten Institution.

Gemäss § 60 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) urteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren als einzige kantonale Instanz über vermögensrechtliche Streitigkeiten, an denen der Kanton, eine Gemeinde oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt des kantonalen oder kommunalen Rechts beteiligt ist, wenn nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben oder ein Zivil- oder das Spezialverwaltungsgericht zuständig ist. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts werden Forderungen auf Übernahme von Privatschulkosten durch Gemeinden im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren beurteilt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1990, S. 115; Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2020.13 vom 24. März 2021, Erw. I/1.1). Dies gilt entsprechend auch für die klägerische Forderung auf Übernahme der Kosten für die logopädische Therapie in einer privaten Institution.

2.

2.1. Der Kläger ist Träger des Grundrechts auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gemäss Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Er macht geltend, dass der Besuch der Therapie in der "C._____" unter den unentgeltlichen Grundschulunterricht falle und die Kosten daher nicht von ihm bzw. seinen Eltern, sondern von der Beklagten getragen werden müssten. Der Kläger verfügt daher über ein schutzwürdiges Interesse an der Klageerhebung (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]).

2.2. Die Beklagte macht geltend, die verwaltungsgerichtliche Klage werde nur im Namen des Kindsvaters geführt und die anwaltliche Vollmacht sei ebenfalls nur von diesem unterzeichnet worden.

Das Rubrum der verwaltungsgerichtlichen Klage lautet: "Verwaltungsrechtliche Klage für A._____ […], Kläger, gesetzlich vertreten durch: B._____ […], v.d. Suzanne Styk Kohlhaas […]". Aus der Bezeichnung von A._____ als "Kläger" ergibt sich unmissverständlich, dass die verwaltungsgerichtliche Klage in dessen Namen geführt wird. Er ist parteifähig (Art. 66 ZPO), als Minderjähriger jedoch nicht prozessfähig, weshalb seine gesetzliche Vertretung im Prozess für ihn handelt (Art. 67 Abs. 2 ZPO). Die Vertretung durch die Eltern erfolgt im Rahmen der elterlichen Sorge (Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) ), wobei vorliegend (Forderung mit einem eher geringen Streitwert) keine Angelegenheit vorliegt, bei der beide Elternteile gemeinsam handeln müssten. Die Einreichung der Klage im Namen von A._____, gesetzlich vertreten durch seinen Vater, ist daher zulässig (zur Beschwerdelegitimation des Kindes sowie der gesetzlichen Vertreter in Schulsachen vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2025 WBE.2024.329, Erw. I/2 und II mit Hinweisen).

3.

Vor Einreichung der Klage soll der Kläger dem Beklagten seine Begehren schriftlich mitteilen und ihn um Stellungnahme innert angemessener Frist ersuchen (§ 61 Abs. 1 VRPG). Unterbleibt die Mitteilung oder Stellungnahme, kann darauf bei der Kostenauflage Rücksicht genommen werden (§ 61 Abs. 2 VRPG). Der Zweck des Vorverfahrens ist, dass der Kläger dem Beklagten seine Begehren mitteilt, überdies sind kurz die Gründe darzulegen, auf die der Kläger sein Begehren stützt (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, N. 6 zu § 63 [a]VRPG).

Vor der Klageerhebung ersuchte der Kläger die Beklagte, die Kosten für die private logopädische Therapie zu übernehmen (siehe vorne lit. A/3). Die Beklagte lehnte den Antrag mit Entscheid vom 29. April 2024 ab (siehe vorne lit. A/4). Damit wurde das Vorverfahren durchgeführt. Eine weitergehende Bedeutung kommt dem Entscheid vom 29. April 2024 nicht zu.

4.

Das Klageverfahren gemäss §§ 60 ff. VRPG (sogenannte ursprüngliche Verwaltungsgerichtsbarkeit) und das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 41 ff. VRPG (sogenannte nachträgliche Verwaltungsgerichtsbarkeit) unterscheiden sich insbesondere dadurch, dass es im ersteren an einer vorausgegangenen Verfügung bzw. an einem Anfechtungsobjekt fehlt (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.151 vom 4. Juni 2019, Erw. II/2.1; MERKER, a.a.O., N. 2 zu den Vorbemerkungen zu den §§ 60-67 [a]VRPG).

Der Kläger beantragt die Aufhebung des Entscheids des Gemeinderats Q._____ vom 29. April 2024 (Rechtsbegehren Ziffer 1). Er übersieht dabei, dass in Bezug auf Forderungen auf die Übernahme von Kosten für eine Privatschule der Gemeinderat nicht hoheitlich verfügen darf. Dem gemeinderätlichen Entscheid vom 29. April 2024 kommt bloss die Bedeutung einer Stellungnahme im Rahmen des Vorverfahrens gemäss § 61 VRPG zu (vgl. vorne Erw. I/3); er bildet kein Anfechtungsobjekt. Auf das Begehren um Aufhebung des gemeinderätlichen Entscheids vom 29. April 2024 ist folglich nicht einzutreten.

5.

5.1. Der Kläger beantragt im Weiteren die Bewilligung der Kostengutsprache für die private logopädische Therapie und die Übernahme der "Rechnungen des Logopädieunterrichts" (Rechtsbegehren Ziffer 1).

5.2. Gemäss § 63 VRPG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 ZPO ist ein Leistungsbegehren, mit dem die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt wird, grundsätzlich zu beziffern. In der Regel kann sich die Leistungsklage nur auf bereits fällige Ansprüche beziehen. Nur ausnahmsweise kann auch ein erst künftig fällig werdender Anspruch eingeklagt werden. Dies gilt vor allem für periodische Leistungen wie Renten (SOPHIE DORSCHNER/KATHERINE BELL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BSK ZPO], 4. Aufl. 2024, N. 6 f. zu Art. 84 ZPO; LUKAS BOPP, in: Thomas Sutter-Somm/Cordula Lötscher/Christoph Leuenberger/Benedikt Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Kommentar ZPO],

4. Aufl. 2025, N. 12 zu Art. 84 ZPO).

Obwohl der geforderte Betrag im Rechtsbegehren nicht beziffert wird, ergibt sich aus der Klagebegründung immerhin, dass die zu ersetzenden "Rechnungen" sich "etwa in der Höhe von CHF 1'287.00 für zwölf Sitzungen" bewegen (Klage, Rz. 14). Allerdings ist unklar, für welche Anzahl Therapiestunden Kostengutsprache verlangt wird, insbesondere ob sich die Kostengutsprache auch auf künftige Therapiestunden beziehen soll. Aus diesen Gründen erscheint fraglich, ob und gegebenenfalls inwieweit auf den Antrag auf Kostenübernahme eingetreten werden darf. Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann die Frage indessen offenbleiben (siehe hinten Erw. II/4).

6.

Kraft des ausdrücklichen Verweises in § 63 VRPG sind im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren die Bestimmungen des Zivilprozessrechts sinngemäss anwendbar. Insofern gelangt daher die ZPO zur Anwendung.

Anwendbar sind somit die Maximen des Zivilprozesses, insbesondere die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) und die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO; vgl. MERKER, a.a.O., N. 24 ff. zu § 67 [a]VRPG). Danach darf das Verwaltungsgericht einer Partei nicht mehr und nichts Anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Dispositionsmaxime). Des Weiteren ist es Sache der Parteien, den Prozessstoff beizubringen und darzulegen (Verhandlungsmaxime). Der Kläger hat die Tatsachen, auf die er seinen Rechtsanspruch stützt, (form- und fristgerecht) zu behaupten und zum Beweis zu offerieren; der Beklagte hat diejenigen (rechtshindernden und rechtsaufhebenden) Tatsachen zu behaupten und zum Beweis anzubieten, mit denen er den gegnerischen Standpunkt widerlegen will. Der in § 17 Abs. 1 VRPG statuierte Untersuchungsgrundsatz gilt im Klageverfahren grundsätzlich nicht. Der Richter kann im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren nur berücksichtigen, was die Parteien behaupten und zum Beweis offerieren; übereinstimmende Parteierklärungen hat er ungeachtet ihres Wahrheitsgehalts dem Urteil zugrunde zu legen (MERKER, a.a.O., N. 9 zu den Vorbem. zu den §§ 60–67 [a]VRPG; zum Ganzen siehe THOMAS SUTTER-SOMM/CLAUDE SCHRANK und BENEDIKT SEILER, in: Kommentar ZPO, N. 20 zu Art. 55 ZPO, N. 9 zu Art. 58 ZPO; MYRIAM A. GEHRI, in: BSK ZPO, N. 2 f. zu Art. 55 ZPO, N. 5 zu Art. 58 ZPO).

II.

1.

Vorliegend ist unbestritten, dass der Kläger logopädische Therapie benötigt und im Rahmen der Grundschulung Anspruch auf eine solche hat. Umstritten ist demgegenüber, ob die an der Primarschule Q._____ angebotene logopädische Therapie ausreichend ist oder ob der Kläger mangels eines genügenden Angebots der öffentlichen Schule einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den privaten Therapiebesuch hat.

2.

2.1. Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist durch Art. 19 BV gewährleistet, wobei die Kantone für das Schulwesen zuständig sind (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV; BGE 133 I 156, Erw. 3.1 mit Hinweisen). Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch, untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht und ist an öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV).

Jedes Kind hat Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten angemessene Bildung (§ 28 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]). Der Unterricht an öffentlichen Schulen und Bildungsanstalten ist für Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner unentgeltlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz (§ 34 Abs. 1 KV). Die Verfassungsgrundsätze werden im Schulgesetz konkretisiert: Die Schulpflicht ist in der Regel in den öffentlichen Schulen der Wohngemeinde oder des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört, zu erfüllen (§ 6 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 [SchulG; SAR 401.100]); für Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton ist der Unterricht an den öffentlichen Volksschulen unentgeltlich (§ 3 Abs. 3 SchulG). Erfolgt der Unterrichtsbesuch ohne wichtige Gründe an der Volksschule einer anderen Gemeinde, entfällt die Unentgeltlichkeit (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SchulG). Nach dem klaren Wortlaut der vorerwähnten Normen bezieht sich der Anspruch auf Unentgeltlichkeit im Grundsatz ausschliesslich auf den Besuch öffentlicher Schulen in der Wohngemeinde des schulpflichtigen Kindes bzw. auf den Schulkreis, dem die Wohngemeinde angehört (vgl. AGVE 2003, S. 95, Erw. 2a; 2001, S. 155, Erw. 2a, je mit Hinweisen). Im Gegenzug werden die Gemeinden verpflichtet, die Volksschule – namentlich die Kindergärten, die Primarschule, die Real-, die Sekundar- und die Bezirksschule (Oberstufe) – einschliesslich der Sonderschulen selbst zu führen oder sich an einer entsprechenden Kreisschule zu beteiligen, beziehungsweise ein Schulgeld für Kinder mit Aufenthalt auf ihrem Gebiet zu übernehmen (§ 52 Abs. 1 SchulG).

Die Schulpflicht kann auch im Rahmen einer Privatschule oder einer privaten Schulung erfüllt werden (§ 4 Abs. 4 SchulG). Für den entgeltlichen Unterricht an Privatschulen haben die Betroffenen indessen grundsätzlich selber aufzukommen (Umkehrschluss aus § 3 Abs. 3 SchulG; AGVE 2003, S. 95, Erw. 2b; 2001, S. 155, Erw. 2a). Das Gemeinwesen wird ausnahmsweise dann kostenpflichtig, wenn ausserordentliche Situationen Besonderheiten herbeiführen, welche den unterhaltspflichtigen Eltern unverhältnismässige Lasten aufbürden würden (AGVE 2003, S. 95, Erw 2b; 2001, S. 155, Erw. 2b). Diese Ausnahmen erfasst § 34 Abs. 3 KV, wonach die Träger der Schulen für Kinder, die wegen der Lage ihres Wohnortes, aus sozialen Gründen oder wegen einer Behinderung benachteiligt sind, für ausgleichende Massnahmen zu sorgen haben. Soziale Benachteiligung oder Invalidität, die insbesondere die Unterrichtung in Sonderschulen und Heimen erfordern, können eine Ausnahmesituation begründen und finanzielle oder tatsächliche Hilfe und Unterstützung gebieten (Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2022.1 vom 26. Oktober 2022, Erw. II/2.3 mit Hinweisen).

Weitergehende Leistungsansprüche, insbesondere beim Besuch von Privatschulen, garantieren die Verfassungsbestimmungen und das Schulgesetz nicht. Das verfassungsmässige Recht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht vermittelt insbesondere keinen Anspruch auf optimale bzw. geeignetste individuelle Schulung jedes einzelnen Kindes (BGE 138 I 162, Erw. 3.2 und 4.6.2 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2011.2 vom 3. Februar 2012, Erw. II/3.2). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden (BGE 138 I 162, Erw. 3.2 und 4.6.2 mit Hinweisen).

2.2. Ausnahmesituationen im Sinne von § 34 Abs. 3 KV können, wie gesehen, unter anderem für sonderschulungsbedürftige Kinder eine Kostenpflicht des Gemeinwesens auslösen. Die Voraussetzungen, die eine Ausnahmesituation begründen können, orientieren sich auch in diesen Fällen an den wichtigen Gründen für einen auswärtigen Schulbesuch sowie an aussergewöhnlichen Situationen, die verfassungsrechtlich einen Anspruch auf Ausgleichsmassnahmen der öffentlichen Hand begründen (siehe vorne Erw. II/2.1). Unabdingbare Voraussetzung für einen Anspruch auf Schulgelder für den Besuch einer Privatschule oder für einen staatlichen Beitrag an eine private Schulung ist demzufolge, dass an den öffentlichen Schulen, welche die Aufenthaltsgemeinde anbietet, die Erfüllung der Schulpflicht im Einzelfall nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

Das Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen vom 2. Mai 2006 (Betreuungsgesetz; SAR 428.500) oder die Verordnung über die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen vom 8. November 2006 (VSBF; SAR 428.513) begründen keinen Anspruch auf staatliche Leistungen an die Schulkosten, wenn der Volksschulunterricht (inkl. Sprachheilunterricht) ohne wichtige Gründe ausserhalb von öffentlichen Schulen in Anspruch genommen wird. Ein Anspruch auf unentgeltlichen Schulbesuch in einer Privatschule besteht nur dann, wenn die Aufenthaltsgemeinde die betreffende Schulstufe oder den entsprechenden Schultyp nicht führt, das öffentliche Schulangebot nicht ausreichend ist oder dem betroffenen Kind der Besuch der öffentlichen Schule aus wichtigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Für das Vorliegen solcher Gründe ist beweispflichtig, wer für den Besuch einer Privatschule staatliche Leistungen in Anspruch nehmen will. Unterbleibt eine entsprechende Beweisofferte, ist eine Klage auf Übernahme von Schulkosten ohne weiteres abzuweisen. Das Gericht ist nicht gehalten, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und die dafür erforderlichen Beweise von Amtes wegen zu erheben. Im Klageverfahren gilt grundsätzlich die Verhandlungsmaxime. Wird für bestimmte Tatsachen – wie sie die wichtigen Gründe für einen Privatschulbesuch darstellen – kein taugliches Beweismittel angerufen, gilt eine Behauptung als unbewiesen, mit der Folge aus der Beweislastverteilung analog Art. 8 ZGB, dass vom Fehlen wichtiger Gründe ausgegangen werden muss (vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2022.1 vom 26. Oktober 2022, Erw. II/3).

3.

3.1. Gemäss § 29a Abs. 1 SchulG bieten die Gemeinden den Sprachheilunterricht an; der Regierungsrat legt den Umfang fest. Der Besuch des Sprachheilunterrichts setzt eine Abklärung durch eine Fachperson voraus (§ 29a Abs. 2 SchulG).

Nach § 12 Abs. 1 VSBF ergänzen pädagogisch- und medizinisch-therapeutische Angebote nach Bedarf Unterricht, Betreuung oder Pflege mit dem Ziel, Beeinträchtigungen zu vermindern oder zu beheben (lit. a), Entwicklungen zu ermöglichen (lit. b), erreichte Entwicklungsniveaus zu erhal-

ten (lit. c) und degressiven Entwicklungen entgegenzuwirken (lit. d). Zu den pädagogisch-therapeutischen Angeboten gehört insbesondere der Sprachheilunterricht (§ 12 Abs. 2 lit. a VSBF). Dieser umfasst für Kinder und Jugendliche mit einer Störung des Sprechens und der Sprache unter anderem die logopädische Therapie oder Lese-Rechtschreibstörung-Therapie (§ 26 Abs. 1 lit. b VSBF). Die Schulleitung plant den Sprachheilunterricht in Zusammenarbeit mit den beteiligten Lehrpersonen (§ 6a Abs. 1 VSBF). Dieser wird durch Fachpersonen erteilt, die über eine entsprechende Ausbildung verfügen (§ 6a Abs. 2 VSBF). Gemäss § 31 Abs. 1 VSBF wird der Sprachheilunterricht in der Regel von den zuständigen Sprachheilfachpersonen am Schulort des Kinds oder Jugendlichen erteilt. Die Zuweisung zum Sprachheilunterricht erfolgte bis Ende Dezember 2024 durch den Gemeinderat am Schulort (§ 30 Abs. 1 VSBF in der Fassung vom 7. April 2021, in Kraft vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2024) und seither (gestützt auf die allgemeine Kompetenzordnung) durch die Schulleitung. Für Abklärungen und Therapien, die nicht von einer zuständigen Fachperson der Gemeinde beziehungsweise vom Schulpsychologischen Dienst durchgeführt wurden (betreffend Zuständigkeit vgl. § 30 Abs. 2–4 VSBF), entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden (§ 30 Abs. 5 VSBF).

3.2. 3.2.1. Der Kläger bringt in der Hauptsache vor, die bei ihm diagnostizierte Leseund Rechtschreibestörung gelte als Behinderung gemäss Art. 8 Abs. 2 und 4 BV und Art. 2 und 20 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3). Er habe deshalb einen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Jedoch sei seiner Beeinträchtigung mit der schulinternen logopädischen Therapie, die nur alle zwei Wochen und im Gruppenunterricht stattgefunden habe, "deutlich zu wenig Rechnung getragen" worden. Insbesondere sei er im Gruppenunterricht nicht gezielt gefördert worden. Weil er bereits die 6. Klasse besucht habe, hätten seine Eltern rasch handeln und die C._____ aufsuchen müssen. Im Bericht der "C._____" sei "ausdrücklich fest[gehalten], dass A._____ eine regelmässige wöchentliche Therapie braucht" (Klage, Rz. 7). Mit ihrem Angebot gewährleiste die Beklagte keinen angemessenen Sprachheilunterricht; sie "beseitige" die Benachteiligung des Klägers nicht. Eine Chancengleichheit werde so nicht erreicht, was seine verfassungsmässigen Rechte und Ansprüche gemäss BehiG verletze (Klage, Rz. 13). Deshalb seien die Kosten für die private logopädische Therapie von der Einwohnergemeinde zu übernehmen.

3.2.2. Die Beklagte bringt dagegen vor, dass weder der Gemeinderat noch die Schulleitung die Sprachtherapie bei der "C._____" angeordnet hätten, so dass eine Leistungspflicht der Beklagten schon deshalb entfalle. Die

Primarschule Q._____ stelle eine kostenfreie, qualitativ hochwertige und bedarfsgerechte logopädische Therapie bereit. Durch die regelmässige logopädische Therapie an der Primarschule Q._____ sei dem Kläger kein Nachteil gegenüber anderen Lernenden entstanden und er habe eine seinem Bedarf entsprechende Therapie erhalten. Der Kläger werde durch die Fördermassnahmen seit dem 15. November 2023 auch ausserhalb der logopädischen Therapie unterstützt und gefördert. Die Chancengleichheit sei zu jedem Zeitpunkt gewahrt gewesen. Der Kläger sei sodann auch in keinem Bereich ungenügend gewesen (Notendurchschnitt je nach Fach zwischen 4.41 und 5.06). Die Notwendigkeit einer logopädischen Therapie werde nicht bestritten, doch wäre in der Primarschule Q._____ eine entsprechende Therapie mit den eigenen Ressourcen gewährleistet gewesen. Die vorgelegte kinderärztliche Verordnung zur logopädischen Therapie enthalte keine Vorgaben zur Therapieintensität.

3.3. Der Kläger (bzw. dessen Eltern) verkennt die Bedeutung von § 30 Abs. 1 aVSBF und Abs. 5 VSBF. Wie gesehen (vgl. vorne Erw. 3.1) erfolgte gestützt auf § 30 Abs. 1 aVSBF bis Ende Dezember 2024 die Zuweisung zum Sprachheilunterricht durch den Gemeinderat; seither wird sie von der Schulleitung vorgenommen. Die Eltern haben ohne Rücksicht auf diese Bestimmung eigenhändig eine private Therapie organisiert. Entsprechend entfällt eine Kostentragungspflicht seitens der Einwohnergemeinde. Dies gilt umso mehr, als sich in den Akten nicht der geringste Hinweis findet, dass sich die Eltern vorgängig je an den Gemeinderat bzw. die Schulleitung (oder andere Vertreter der Schule) gewandt und die damalige schulinterne Therapie ihres Sohnes beanstandet bzw. eine alternative Lösung gewünscht hätten. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass der Kläger (bzw. seine Eltern) die Therapie der Primarschule ohne vorgängige Ankündigung am 23. Oktober 2023 abbrach, was die Eltern der Logopädin gleichentags telefonisch und dem Klassenlehrer am nächsten Tag über die schulinterne Kommunikationsplattform "Klapp" mitteilten (vgl. Stellungnahme der Schulleitung vom 15. Januar 2025 [= Duplikbeilage], S. 1). In diesem Zusammenhang gilt es auch auf § 36a Abs. 1 SchulG hinzuweisen, wonach Eltern die Lehrpersonen oder die Schulleitungen über Verhaltensänderungen des Kindes oder über Ereignisse, die sich in dessen Umfeld abspielen, informieren müssen, soweit dies für den Schulalltag von Bedeutung ist.

Im Weiteren ergibt sich aus § 30 Abs. 5 VSBF, dass Abklärungen und Therapien durch die zuständigen Fachpersonen der Gemeinde zu erfolgen haben. Diese Regelung gewährleistet (genau gleich wie die einheitliche Zuweisung zum Sprachheilunterricht durch den Gemeinderat bzw. die Schulleitung) eine einheitliche und rechtsgleiche Verteilung der vorhandenen Ressourcen. Die Eltern des Klägers haben ausweislich der Akten darauf verzichtet, eine erneute schulinterne Abklärung zu verlangen, und direkt den Kinderarzt sowie (für Abklärung und Therapie) eine schulunabhängige Logopädin beigezogen. Auch aus diesem Grund steht dem Kläger (entsprechend dem ausdrücklichen Wortlaut von § 30 Abs. 5 VSBF) kein Anspruch auf eine Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinde zu.

3.4. Im Übrigen erscheint wesentlich, dass der Kläger in keiner Art und Weise darzulegen vermag, dass er durch die schulinterne Therapie nicht angemessen gefördert wurde und auf eine wöchentliche Therapie im Einzelsetting angewiesen ist. Insbesondere ergibt sich dies weder aus der Verordnung des Kinderarztes vom 28. September 2023 noch aus dem Bericht der privat beigezogenen Logopädin vom 20. Oktober 2023 (vgl. Klagebeilagen

4 und 8). Auch die diversen allgemeinen Ausführungen in den Rechtsschriften zur Lese- und Rechtschreibestörung, zum Fachkräftemangel, zum Vergleich mit anderen Gemeinden etc. sind nicht geeignet als Beleg dafür, dass der Kläger schulintern nicht genügend therapiert worden wäre. Soweit dieser vorbringt, dass er durch den wöchentlichen Besuch der privaten logopädischen Therapie "endlich" Fortschritte mache, handelt es sich primär um eine subjektive Einschätzung. Insbesondere ist in keiner Art und Weise objektiviert, dass im Rahmen der schulinternen Therapie keine ähnlichen Fortschritte hätten erzielt werden können. Schliesslich gilt es abermals zu betonen, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf einen ausreichenden Grundschulunterricht nicht gleichbedeutend ist mit einem Anspruch auf optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (vgl. vorne Erw. II/2.1).

Ebenso ändert die vom Kläger behauptete zeitliche Dringlichkeit an diesem Ergebnis nichts. Es ist nicht ersichtlich und wird in keiner Art und Weise dargetan, wieso es im Herbst 2023 im Hinblick auf den späteren Wechsel an die Oberstufe zeitlich nicht mehr möglich gewesen sein soll, vorab an den Gemeinderat oder an Vertreter der Schule zu gelangen und eine neue schulinterne Therapielösung zu verlangen.

4.

Insgesamt ergibt sich, dass sich die Eltern des Klägers über § 30 Abs. 1 aVSBF und § 30 Abs. 5 VSBF hinweggesetzt und eigenmächtig eine private Logopädie-Therapie für ihren Sohn organisiert haben. Entsprechend entfällt jeglicher Anspruch auf eine Kostenbeteiligung der Gemeinde. Dies gilt umso mehr, als der Kläger nicht darzulegen vermag, inwiefern die logopädische Therapie der Primarschule Q._____ als unzureichend anzusehen wäre. Zusammenfassend erweist sich die Klage als unbegründet und ist abzuweisen.

III.

1.

Gemäss Art. 10 Abs. 1 BehiG sind Verfahren unentgeltlich, in denen Ansprüche zur Beseitigung von Benachteiligungen bei einer Ausbildung geltend gemacht werden (Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 5 BehiG). Diese Be-

stimmung ist von Amtes wegen anzuwenden. Vorausgesetzt ist, dass es in der Sache wirklich um einen solchen Anspruch geht und nicht um eine andere Problematik, die lediglich einen gewissen Zusammenhang mit Behinderungen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017, Erw. 8.2.1; 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012, Erw. 3.2). Vorliegend wurde gestützt auf eine ausgewiesene Lese- und Rechtschreibestörung ein Anspruch auf Kostenübernahme einer privaten logopädischen Therapie geltend gemacht, weshalb ein genügend enger Zusammenhang mit einer Behinderung vorliegt.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Parteikosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels anwaltlicher Vertretung sind der obsiegenden Beklagten keine Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b sowie Art. 106 Abs. 1 ZPO).

1.

Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Kläger (Vertreterin) die Beklagte

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 31. März 2025

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Michel Wittich