WPR.2022.30
WPR.2022.30 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2022-05-05
5. Mai 2022Deutsch13 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2022.30 / Bu / we Urteil vom 5. Mai 2022 Beschwerde- A._____ führer gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Kantonspolizei Aargau, Rechtsdienst, Tellistrasse 85, Postfach, 5004 Aarau Beigeladene B._____ Gegenstand Wegweisung und Fernhalt...
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Verwaltungsgericht
2. Kammer
WPR.2022.30 / Bu / we
Urteil vom 5. Mai 2022
Beschwerde- A._____ führer
gegen
Departement Volkswirtschaft und Inneres, Kantonspolizei Aargau, Rechtsdienst, Tellistrasse 85, Postfach, 5004 Aarau
Beigeladene B._____
Gegenstand Wegweisung und Fernhaltung gemäss § 34a PolG
Verfügung der Kantonspolizei Aargau, Rechtsdienst, vom 26. April 2022
Sachverhalt
A.
Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Ehefrau, B., und den beiden gemeinsamen Töchtern (geb. 2020 und 2021) in X., offenbar in einem Einfamilienhaus. Aus einer früheren Beziehung hat der Beschwerdeführer einen Sohn (geb. 2015), welcher mit seiner Mutter in Deutschland lebt. Die Eltern des Beschwerdeführers leben ebenfalls in Deutschland.
Am Nachmittag des 26. April 2022, nach einer anfänglich via WhatsApp geführten Auseinandersetzung der Ehegatten zu einem bevorstehenden Besuch der Eltern des Beschwerdeführers und seines Sohnes, eskalierte der Streit, als sich die Ehegatten zu Hause trafen. In der Folge kam es zu Handgreiflichkeiten zwischen den Ehegatten, worauf die Ehefrau die Wohnung verliess. Nach Rückkehr der Ehefrau in die eheliche Wohnung um ca.
16.35 Uhr, verliess der Beschwerdeführer seinerseits die eheliche Wohnung, um seiner professionellen Tätigkeit als Sporttrainer nachzugehen. Die Ehefrau kontaktierte um 19.10 Uhr die Stadtpolizei Y.. Anlässlich der gleichentags ab 20.42 Uhr durch die beigezogene Kantonspolizei Aargau durchgeführten Befragung sagte die Ehefrau aus, der Beschwerdeführer habe sie während der Auseinandersetzung am Hals gepackt, worauf sie ihm eine Ohrfeige gegeben habe. Den genauen Vorgang könne sie nicht mehr beschreiben, gab jedoch an, das Festhalten habe rund fünf bis sechs Sekunden gedauert, wobei sie immer habe atmen und sprechen können. Die Ehefrau gab zudem zu Protokoll, ähnliche Vorfälle hätten sich bereits früher ereignet. Im Anschluss an die Befragung stellte sie gegen den Beschwerdeführer Strafantrag.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer durch die Kantonspolizei Aargau kontaktiert und aufgefordert, Kleider für einige Tage zu packen. Sodann wurde er durch die Kantonspolizei ab 20.58 Uhr zu den persönlichen Verhältnissen und ab 22.12 Uhr zum Vorfall befragt. Er gab zu Protokoll, dass es seine Ehefrau gewesen sei, die auf ihn losgegangen sei und angefangen habe, ihm eine "zu wischen" und ihm "ins Gesicht zu gehen". Er habe sie zurückgedrängt. Auf Vorhalt, er habe seine Ehefrau gewürgt, sagte der Beschwerdeführer aus, dies entspreche nicht der Wahrheit. Er habe nur versucht die Hand zu halten, mit welcher sie ihm habe "eine wischen" wollen. Es treffe aber zu, dass er seine Ehefrau nach hinten geschoben habe, wobei es sein könne, dass er sie am Hals "getroffen" habe. Auf Vorhalt zu früheren Ereignissen bestätigte der Beschwerdeführer, dass es auch schon früher zu drei bis fünf körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sei. Er habe seine Frau jedoch nie gewürgt, sondern einfach in der Halsregion gehalten und zurückgedrängt. Der Beschwerdeführer verzichtete explizit auf das Stellen eines Strafantrages.
B.
Im Nachgang zu den Befragungen erliess die Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Y., am 26. April 2022 gegen den Beschwerdeführer folgende Verfügung:
1.
[...]
2.
Die Wegweisung und Fernhaltung gilt räumlich für folgenden Bereich: X. / Z-Strasse 46 / gemeinsame Wohnung
Detailauflagen Dieser Bereich darf auch dann nicht betreten werden, wenn die gewaltbetroffene Person damit einverstanden ist!
3.
Die Dauer der Wegweisung und Fernhaltung gilt vom 26.04.2022 / 2200 Uhr bis 06.05.2022 / 2200 Uhr.
4.
Die Polizei nimmt der weggewiesenen und ferngehaltenen Person alle Schlüssel zur Wohnung bzw. zum Haus ab. Die weggewiesene und ferngehaltene Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Muss die weggewiesene und ferngehaltene Person dringend benötigte Gegenstände aus dem der Wegweisung/Fernhaltung betroffenen Bereich abholen, darf dies nur in Gegenwart der Polizei geschehen.
5.
Wird die Wegweisung und Fernhaltung nicht eingehalten, kann gemäss § 31 Abs. 1 lit. d PolG Polizeigewahrsam angeordnet werden und es erfolgt eine Anzeige gestützt auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs. Diese Bestimmung lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft".
6.
Um den Zweck der Massnahme nicht zu gefährden, wird einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen.
7.
Befindet sich der Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort innerhalb eines der bezeichneten Rayons, darf dieser auf direktem Weg zu bzw. von seinem Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort betreten werden. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Rayons (inkl. Umsteigen) ist einzig zwecks Durchquerung des Rayons gestattet.
C.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 27. April 2022 bei der Kantonspolizei Aargau schriftlich Beschwerde ein und verlangte die
Aufhebung der Wegweisungs- und Fernhalteverfügung. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Die Kantonspolizei verfasste eine Stellungnahme und stellte diese dem Verwaltungsgericht zusammen mit der Beschwerde und den Vorakten am 3. Mai 2022 vorab per Fax und am 4. Mai 2022 per Post zu.
Erwägungen
I.
1.
1.1
Gemäss § 34a des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) ist die Kantonspolizei sachlich zuständig für die Wegweisung und Fernhaltung bei häuslicher Gewalt.
Betroffene Personen können gemäss § 48a Abs. 1 lit. b PolG bei der zuständigen Kammerpräsidentin oder dem zuständigen Kammerpräsidenten des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter gegen polizeiliche Massnahmen, welche gestützt auf § 34a PolG erlassen wurden, Beschwerde erheben. Innerhalb des Verwaltungsgerichts werden Verfahren betreffend Massnahmen nach § 48a PolG durch die 2. Kammer beurteilt (vgl. Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [Geschäftsordnung; GKA 155.200.3.101], Anhang 1).
1.2. Nachdem die Massnahme für 10 Tage, bis zum 6. Mai 2022, 22.00 Uhr, angeordnet und gemäss telefonischer Auskunft des zuständigen Bezirksgerichts vom 4. Mai 2022 keine Schutzmassnahme verfügt wurde, dauert die Massnahme an, weshalb der Beschwerdeführer nach wie vor ein schützenswertes Interesse an einem Entscheid in der Sache hat.
1.2. Nachdem die Massnahme für 10 Tage, bis zum 6. Mai 2022, 22.00 Uhr, angeordnet und gemäss telefonischer Auskunft des zuständigen Bezirksgerichts vom 4. Mai 2022 keine Schutzmassnahme verfügt wurde, dauert die Massnahme an, weshalb der Beschwerdeführer nach wie vor ein schützenswertes Interesse an einem Entscheid in der Sache hat.
1.3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine durch die Kantonspolizei gestützt auf § 34a PolG verfügte Wegweisung und Fernhaltung. Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (vgl. §§ 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]).
2.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 55 Abs. 1 VRPG); eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (§ 55 Abs. 3 VRPG e contrario).
3.
Gemäss § 12 Abs. 1 VRPG können Dritte von Amtes wegen beigeladen werden, wenn sie durch den Ausgang des Verfahrens in eigenen Interessen berührt werden könnten. Bei Gutheissung der Beschwerde würde die Ehefrau des Beschwerdeführers offensichtlich durch den Ausgang des Verfahrens in eigenen Interessen berührt, da dieser vor Ablauf der Wegweisungsfrist in die eheliche Wohnung zurückkehren könnte. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist demnach beizuladen und es kommt ihr gemäss § 13 Abs. 1 lit. d VRPG im Beschwerdeverfahren Parteistellung zu.
II.
1.
1.1. Die Vorinstanz verfügte gegenüber dem Beschwerdeführer eine Wegweisung und Fernhaltung bezüglich der ehelichen Wohnung. Begründet wurde die Verfügung damit, dass es gemäss den Aussagen seiner Ehefrau wiederholt, letztmals am 26. April 2022, zu Tätlichkeiten gekommen sei und die Situation bei einem Aufeinandertreffen erneut eskalieren könne, weshalb Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr bestehe.
1.2. Mit seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angeordneten Wegweisung und Fernhaltung. Zur Begründung führt er aus, es sei von ihm keine Tätlichkeit oder Gewalt ausgegangen und es werde künftig von ihm auch keine ausgehen. Dem dargelegten Sachverhalt müsse er widersprechen. Er habe seine Ehefrau lediglich mit der Hand von sich weggedrückt, nachdem sie ihn geohrfeigt habe. Die Anzeige habe seine Ehefrau einzig gemacht, um den Besuch seines in Deutschland wohnenden Sohnes zu verhindern, was ihr nun auch gelungen sei. Beruflich sei er auf eine stabile Wohnsituation angewiesen. Nur so könne er sich auf seine Aufgabe als Trainer in einer wichtigen Phase der Meisterschaft konzentrieren. Sollte eine Trennung notwendig sein, könne seine Ehefrau vorübergehend zu ihrer Mutter ziehen, die ebenfalls in der Schweiz wohne. Er habe diesbezüglich keine Möglichkeiten und müsse nun in einem Hotel wohnen. Hinzu komme, dass er seinen väterlichen Pflichten gegenüber allen seinen Kindern nachkommen wolle.
1.3. In ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2022 schildert die Kantonspolizei den Sachverhalt und Ablauf bis zur Verfügung nochmals detailliert, geht auf einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers ein, hält an der Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
2.
2.1. Gemäss § 34a Abs. 1 PolG kann die Polizei Personen, die der Anwendung von Gewalt gegen Mitglieder des gemeinsamen Haushalts dringend verdächtigt werden oder die mit Gewaltanwendung drohen, den Aufenthalt in den gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten und deren unmittelbaren Umgebung vorübergehend verbieten und die zur Durchsetzung des Verbots erforderlichen Massnahmen treffen. Die betroffenen Personen sind vor der Anordnung anzuhören, soweit dies möglich ist. Gemäss Abs. 2 dauert die Massnahme bis zu einem richterlichen Entscheid über eine Schutzmassnahme, längstens aber 20 Tage
2.2. Voraussetzung für die Anordnung einer Wegweisung und Fernhaltung von gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten ist der dringende Verdacht, dass die weggewiesene Person gegen Mitglieder des gemeinsamen Haushalts Gewalt angewendet oder diese mit Gewaltanwendung bedroht hat.
Die Polizei kann und muss bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen vornehmen. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass ein Strafdelikt nachgewiesen wird. Ebenso nicht primär entscheidrelevant ist, ob die weggewiesene Person mit der Gewaltanwendung begonnen hat, auch wenn dies im Rahmen der Gesamtwürdigung mitzuberücksichtigen ist. Vielmehr genügt im Wegweisungsverfahren nach § 34a PolG der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten der Gewaltanwendung oder Gewaltandrohung durch die weggewiesene Person. Ein dringender Tatverdacht kann sich namentlich aus den (einstweilen) glaubhaft erscheinenden Aussagen einer am Konflikt beteiligten Person ergeben.
Dies ist hier der Fall. Dass es zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zur (gegenseitigen) Anwendung von Gewalt gekommen ist und damit ein dringender Verdacht der Gewaltanwendung des Beschwerdeführers gegen seine Ehefrau vorliegt, geht aus den Akten klar hervor und wird vom Beschwerdeführer auch eingeräumt. Diesbezüglich ist die Voraussetzung von Art. 34a Abs. 1 PolG erfüllt.
3.
3.1. Wie jede Verfügung muss auch die Anordnung einer Wegweisung und Fernhaltung verhältnismässig sein. Nachdem Art. 34a PolG als "Kann-Bestimmung" normiert wurde, besteht seitens der anordnenden Behörde ein Ermessensspielraum sowohl im Hinblick auf die Frage, ob eine Wegweisung und Fernhaltung überhaupt verfügt und falls ja, für welche Dauer sie angeordnet werden soll. Das der Vorinstanz zustehende Ermessen ist aufgrund der eingeschränkten Kognition (siehe vorne Erw. I/2.; § 55 VRPG) durch das Verwaltungsgericht nicht überprüfbar. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen jedoch nicht nach Belieben, sondern pflichtgemäss wahrzunehmen; sie ist insbesondere gehalten, dieses unter Beachtung des Willkürverbots und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit auszuüben, ansonsten eine Rechtsverletzung vorläge. Im Folgenden ist zu klären, ob die Vorinstanz ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat.
Mit andern Worten ist zu prüfen,
ob die angeordnete Massnahme geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen, ob sie erforderlich ist oder ob zur Erreichung des Zweckes auch eine mildere Massnahme genügen würde und ob die Massnahme verhältnismässig im engeren Sinne ist, d.h. ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Massnahme besteht.
(Vgl. zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N 581 ff.).
3.2. Im vorliegenden Fall besteht der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau Gewalt angewendet hat. Seine Wegweisung und Fernhaltung bezweckt eine Deeskalierung und Verhinderung weiterer Gewaltanwendung und ist offensichtlich geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen.
3.3. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine mildere Massnahme genügen würde, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Dies in Anbetracht der Tatsache, dass sich die jüngste und offenbar auch frühere körperliche Auseinandersetzungen primär im häuslichen Umfeld ereignet haben und die Polizei den gesetzlichen Rahmen von 20 Tagen bei weitem nicht ausgeschöpft hat.
3.4. 3.4.1. Zur Frage, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse die Wegweisung und Fernhaltung rechtfertigt, ist festzuhalten, dass grundsätzlich von einem erheblichen öffentlichen Interesse auszugehen ist, häusliche Gewalt zu verhindern. Dieses ist umso höher zu veranschlagen, je gravierender die drohende Gewaltanwendung ist.
Im vorliegenden Fall kam es bislang zu keinen gravierenden Gewaltanwendungen seitens des Beschwerdeführers. Insbesondere hat seine Ehefrau, soweit ersichtlich, keine länger anhaltenden körperlichen Beeinträchtigungen erlitten. Damit bleibt es insgesamt bei einem erheblichen öffentlichen Interesse an der angeordneten Massnahme.
3.4.2. Zwar ist das private Interesse in der eigenen Wohnung verbleiben zu können, grundsätzlich ebenfalls als erheblich einzustufen, wird aber aufgrund der mit § 34a Abs. 2 PolG auf maximal 20 Tage beschränkten Dauer der Massnahme relativiert und ist deshalb lediglich als gering einzustufen. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die üblichen Einschränkungen, welche mit einer Wegweisung und Fernhaltung verbunden sind. Das private Interesse ist jedoch dann höher zu veranschlagen, wenn im konkreten Einzelfall besondere private Interessen betroffen sind.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er werde hinsichtlich seiner Arbeit und bezüglich des Kontakts zu seinen Kindern, insbesondere beim bevorstehenden Besuch seines Sohnes in der Schweiz, eingeschränkt. Dabei handelt es sich um übliche Einschränkungen, die mit einer Wegweisung und Fernhaltung verbunden sind. Nachdem er keine weiteren Aspekte vorbringt, die sein privates Interesse erhöhen würden und solche sich auch nicht aus den Akten ergeben, ist sein privates Interesse an der sofortigen Aufhebung der Massnahme insgesamt als gering einzustufen. Dies umso mehr, als die Wegweisung lediglich für 10 Tage angeordnet wurde.
3.4.3. Nach dem Gesagten überwiegt das erhebliche öffentliche Interesse an der Wegweisung und Fernhaltung das geringe private Interesse, die eheliche Wohnung sofort wieder betreten zu können.
4.
Zusammenfassend steht fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Wegweisung und Fernhaltung gegen den Beschwerdeführer erfüllt sind und die verfügte Massnahme verhältnismässig ist. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
III.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht, zumal ein solcher ohnehin nicht beantragt wurde (§ 32 Abs. 2 VRPG).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 102.00, gesamthaft Fr. 402.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer die Kantonspolizei Aargau, Rechtsdienst die Beigeladene
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 5. Mai 2022
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Einzelrichter:
Busslinger