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Entscheid

WPR.2022.32

WPR.2022.32 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2022-05-11

11. Mai 2022Deutsch8 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2022.32 / or / Bu Urteil vom 11. Mai 2022 Beschwerde- A._____ führer gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Kantonspolizei Aargau, Rechtsdienst, Tellistrasse 85, Postfach, 5004 Aarau Gegenstand Wegweisung und Fernhaltung gemäss § 34 Pol...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WPR.2022.32 / or / Bu

Urteil vom 11. Mai 2022

Beschwerde- A._____ führer

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Kantonspolizei Aargau, Rechtsdienst, Tellistrasse 85, Postfach, 5004 Aarau

Gegenstand Wegweisung und Fernhaltung gemäss § 34 PolG

Verfügung der Kantonspolizei Aargau vom 1. April 2022

Sachverhalt

A.

Anlässlich einer Personenkontrolle in X. wurde A. am 1. April 2022,

00.05 Uhr, durch die Kantonspolizei Aargau kontrolliert und befragt. Im Nachgang dazu und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die Kantonspolizei gleichentags gegen A. folgende Verfügung (kursiv = handschriftlich):

1.

[...]

2.

Die Wegweisung und Fernhaltung gilt räumlich für folgenden Bereich: 5234 Z. und Region öffentlicher Raum Umgebung Y. siehe sep. Blatt (Kartenausschnitt)

3.

Die Dauer der Wegweisung und Fernhaltung gilt vom Datum/Zeit 01.04.2022 / 0200 bis Datum/ Zeit 01.05.2022 / 0200

4.

Wird die Wegweisung und Fernhaltung nicht eingehalten, kann gemäss § 31 Abs. 1 lit. d PolG Polizeigewahrsam angeordnet werden und es erfolgt eine Anzeige gestützt auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs. Diese Bestimmung lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft".

5.

Um den Zweck der Massnahme nicht zu gefährden, wird einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen.

6.

Befindet sich der Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort innerhalb eines der bezeichneten Rayons, darf dieser auf direktem Weg zu bzw. von seinem Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort betreten werden. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Rayons (inkl. Umsteigen) ist einzig zwecks Durchquerung des Rayons gestattet.

B.

Gegen diese Verfügung reichte A. (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 30. April 2022 (Eingang bei der Kantonspolizei am Montag, 2. Mai 2022) schriftlich Beschwerde ein und stellte folgende Anträge:

1.

Die Verfügung (Wegweisung und Fernhaltung) für J234 Z. und Region; öffentlicher Raum Umgebung Y. vom 01.04.2022, 0.05 Uhr ist aufzuheben;

2.

Gegen die Polizist:innen Wm B., Fw C., D., Pol E., F. der Mobilen Polizei, Kantonspolizei Aargau ist von Amtswegen Strafanzeige zu erstatten, da die ungerechtfertigte Wegweisung und Fernhaltung eine Widerhandlung gegen die Bundesverfassung, EMRK darstellt;

3.

Es wird innert 10 Tage ab erhalt dieser Beschwerde eine Stellungnahme der Polizei des Kantons Aargau verlangt, wo ersichtlich sein soll das der Beschwerdeführer wie in Abschnitt 1.3. bis 1.5. beschrieben habe etwas begangen habe was das Rayonverbot begründet;

Die Kantonspolizei verfasste eine Stellungnahme und stellte diese dem Verwaltungsgericht zusammen mit der Beschwerde und den Vorakten am 5. Mai 2022 vorab per Fax und anschliessend per Post zu.

Erwägungen

I.

1.

Gemäss § 34 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) ist die Kantonspolizei sachlich zuständig für die Wegweisung und Fernhaltung, wenn die betroffene Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährdet oder stört.

Betroffene Personen können gemäss § 48a Abs. 1 lit. b PolG bei der zuständigen Kammerpräsidentin oder dem zuständigen Kammerpräsidenten des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter gegen polizeiliche Massnahmen, welche gestützt auf § 34 PolG erlassen wurden, Beschwerde erheben. Innerhalb des Verwaltungsgerichts werden Verfahren betreffend Massnahmen nach § 48a PolG durch die 2. Kammer beurteilt (vgl. Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [Geschäftsordnung; GKA 155.200.3.101], Anhang 1).

2.

2.1

Da die Massnahme lediglich bis zum 1. Mai 2022, 02.00 Uhr, angeordnet wurde, ist vorab zu klären, ob im heutigen Zeitpunkt über die Streitsache noch materiell zu entscheiden ist.

2.2

Nach § 42 Abs. 1 lit a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat.

Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es aktuell oder in einem qualifizierten Sinn künftig ist (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu § 38 - 72 [a]VRPG, 1998, N. 139 zu § 38; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1991, S. 368, Erw. 2a). Der Nachteil, den ein Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung erleidet, muss durch den Rechtsmittelentscheid beseitigt werden können; damit sind Interessen dann nicht mehr aktuell, wenn der Nachteil tatsächlich nicht mehr besteht oder bereits irreversibel eingetreten ist. Die aargauische Praxis verlangt das Vorliegen eines aktuellen praktischen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung (MERKER, a.a.O., N. 140 zu § 38; AGVE 1990, S. 328, Erw. 2b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vom Erfordernis des aktuellen Interesses dann abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte (AGVE 2013, S. 279, Erw. 1.2.1).

Fehlt es an einem schutzwürdigen eigenen Interesse im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Fällt das schutzwürdige eigene Interesse nach Einreichung der Beschwerde dahin, ist das Verfahren als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben (MERKER, a.a.O., N. 141 zu § 38). Eine Beschwerde gilt dann als eingereicht, wenn sie fristwahrend übermittelt wurde (Postaufgabe, persönliche Übergabe und, soweit zulässig, elektronische Übermittlung; vgl. § 28 Abs. 1 VRPG sowie Art. 143 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; RETO FELLER, in: RUTH HERZOG/MICHEL DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern,

2.

Aufl. 2020, N. 29 f. zu § Art. 16 VRPG).

Gemäss § 48a Abs. 2 PolG sind Beschwerden wie die vorliegende bei der anordnenden Behörde einzureichen. Massgebend ist damit, wie sich das schutzwürdige eigene Interesse im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bei der Kantonspolizei präsentierte.

2.3

Die gegen den Beschwerdeführer erlassene Wegweisungs- und Fernhalteverfügung dauerte vom 1. April 2022 bis zum 1. Mai 2022. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bei der Kantonspolizei (Postaufgabe am 30. April 2022) war der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung noch beschwert. Ab dem 2. Mai 2022 entfaltete die Verfügung jedoch keine Wirkung mehr. Damit steht fest, dass das schutzwürdige eigene Interesse an der Aufhebung der Verfügung der Kantonspolizei Aargau vom 1. April 2022 nach Einreichung der Beschwerde dahingefallen und das Verfahren diesbezüglich als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben ist.

Es sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich oder werden geltend gemacht, aufgrund derer vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen wäre. Dies umso weniger, als in vergleichbaren Fällen bei zeitnaher Beschwerdeerhebung ohne Weiteres während der Dauer der Wegweisung ein richterlicher Entscheid erwirkt werden kann.

Es sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich oder werden geltend gemacht, aufgrund derer vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen wäre. Dies umso weniger, als in vergleichbaren Fällen bei zeitnaher Beschwerdeerhebung ohne Weiteres während der Dauer der Wegweisung ein richterlicher Entscheid erwirkt werden kann.

3.

Der Beschwerdeführer verlangt mit Antrag 2 seiner Beschwerde, es seien gegen diverse Polizistinnen und Polizisten "von Amtswegen Strafanzeige zu erstatten, da die ungerechtfertigte Wegweisung und Fernhaltung eine Widerhandlung gegen die Bundesverfassung, EMRK" darstelle.

Gemäss § 41 Abs. 1 VRPG können Entscheide mit Beschwerde angefochten werden. Mögliche Strafverfahren gegen bestimmte Mitarbeitende des Kantons sind nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Auf Antrag

2 ist infolgedessen nicht einzutreten.

Anzumerken bleibt, dass Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden gemäss § 34 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 (EG StPO; SAR 251.200) lediglich dann verpflichtet sind, bei der Staatsanwaltschaft Meldung zu erstatten, wenn sie in ihrer amtlichen Stellung Kenntnis von Verbrechen oder schweren Vergehen erhalten haben. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die genannten Polizistinnen und Polizisten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hätten. Eine Meldung von Amtes wegen ist damit nicht zu erstatten.

4.

Die Stellungnahme des Rechtsdienstes der Kantonspolizei vom 5. Mai 2022 ist dem Beschwerdeführer inkl. Rapport der Kantonspolizei vom 19. April 2022 über die Personenkontrolle vom 1. April 2022 zusammen mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen.

III.

Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht, zumal ein solcher ohnehin nicht beantragt wurde (§ 32 Abs. 2 VRPG).

1.

Das Beschwerdeverfahren wird in Bezug auf Antrag 1 als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben.

2.

Auf Antrag 2 der Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Stellungnahme des Rechtsdienstes der Kantonspolizei vom 5. Mai 2022 wird dem Beschwerdeführer inkl. Rapport der Kantonspolizei vom 19. April 2022 über die Personenkontrolle vom 1. April 2022 zugestellt.

4.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 78.00, gesamthaft Fr. 378.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

5.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer die Kantonspolizei Aargau, Rechtsdienst

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 11. Mai 2022

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Einzelrichter:

Busslinger