WPR.2022.49
WPR.2022.49 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2022-07-26
26. Juli 2022Deutsch12 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2022.49 / rw / jb ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 26. Juli 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Wetter Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrass...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
2. Kammer
WPR.2022.49 / rw / jb ZEMIS [***]; N [***]
Urteil vom 26. Juli 2022
Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Wetter
Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Marcel Schneider, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau
Gesuchsgegner A._____, von Albanien z. Zt. im Ausschaffungszentrum, 5000 Aarau amtlich vertreten durch lic. iur. Martin Leiser, Rechtsanwalt, Rathausgasse 9, 5000 Aarau
Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung
Sachverhalt
A.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erliess gegen den Gesuchsgegner am 7. Juli 2016 ein Einreiseverbot, gültig vom 12. Juli 2016 bis zum 11. Juli 2020 (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 10 f.), welches ihm gleichentags eröffnet wurde (MI-act. 13).
Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 5. Dezember 2017 wurde der Gesuchsgegner wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20; rechtswidriger Aufenthalt) und Hinderung einer Amtshandlung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt. Darüber hinaus wurde der Gesuchsgegner in Anwendung von Art. 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen (MI-act. 58 ff.).
In Vollziehung der angeordneten Landesverweisung buchte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) auf das Datum der bedingten Entlassung des Gesuchsgegners aus dem Strafvollzug am 15. März 2018 (MI-act. 80 ff.) einen Flug nach Tirana, Albanien (MI-act. 85 ff.). Der Gesuchsgegner wurde in der Folge am 15. März 2018 direkt ab dem Strafvollzug aus der Schweiz ausgeschafft (MI-act. 99).
In Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe für die mit Strafurteil vom 5. Dezember 2017 ausgesprochene Geldstrafe von zehn Tagessätzen wurde der Beschwerdeführer im Zentralgefängnis Lenzburg inhaftiert, nachdem der Gesuchsgegner zuvor am 17. September 2018 in Dornach festgenommen worden war (MI-act. 102 f.). Der Gesuchsgegner wurde am 19. September 2018 wieder aus dem Strafvollzug entlassen (MI-act. 112 f., 115).
Nach Anordnung einer Ausschaffungshaft für 95 Stunden mit Verfügung vom 20. September 2018 durch das MIKA wurde der Gesuchsgegner am 22. September 2018 ausgeschafft (MI-act. 144).
In Vollstreckung eines Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurns vom 31. Januar 2019 wurde der Gesuchsgegners im Untersuchungsgefängnis Solothurn inhaftiert, nachdem er zuvor von der Kantonspolizei angehalten worden war (MI-act. 149 ff.). Nach Vollzugsende am 20. September 2019 wurde der Gesuchsgegner gleichentags aus der Schweiz ausgeschafft (MI-act. 164).
Am 12. März 2020 ordnete das MIKA nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Ausschaffungshaft für 12 Tage an, da der Gesuchsgegner zu-
vor in Basel von der Polizei angehalten wurde. Die Ausschaffungshaft wurde durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 12. März 2020 bestätigt (WPR.2020.26; MI-act. 206 ff). Am 17. März 2020 wurde der Gesuchsgegner nach Albanien ausgeschafft.
Am 14. Juli 2021 wurde der Gesuchsgegner in Basel angehalten, da er ohne gültige Reisedokumente in die Schweiz eingereist war. In Vollstreckung einer 90-tägigen Freiheitsstrafe wurde der Gesuchsgegner im Gefängnis Bässlergut in Basel inhaftiert. Nach Entlassung aus dem Strafvollzug wurde der Gesuchsgegner nach Griechenland ausgeschafft, nachdem die griechischen Behörden einem Rückübernahmegesuch zugestimmt hatten (MI-act. 253 ff., 287).
Am 22. Juli 2022, 12.46 Uhr wurde der Gesuchsgegner erneut in Basel angehalten und in Haft genommen (MI-act. 289 ff.). Am Folgetag verfügte das Amt für Bevölkerungsdienste und Migration des Kantons Basel-Stadt eine kurzfristige Festnahme gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). Am 25. Juli 2022 wurde der Gesuchsgegner dem MIKA zugeführt, welches eine Festnahme gestützt auf § 12 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) anordnete (MI-act. 310 ff.).
B.
Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 25. Juli 2022 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 310 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):
1.
Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet.
2.
Die Haft begann am 22. Juli 2022, 12.46 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate angeordnet.
3.
Die Haft wird im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft in Zürich vollzogen.
C.
Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt.
D.
Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 4, act. 28).
Der Gesuchsgegner liess folgenden Antrag stellen (Protokoll S. 4, act. 28):
Die mit Verfügung vom 25.07.2022 des Amts für Migration und Integration (MIKA) angeordnete Ausschaffungshaft nach Art.76 AIG sei nur für maximal einen Monat zu bewilligen.
Erwägungen
I.
1.
Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 AIG, § 6 EGAR). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa).
2.
Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 22. Juli 2022,
12.46
Uhr, in Basel angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 26. Juli 2022, 08.30 Uhr; das Urteil wurde um 08.55 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.
II.
1.
Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).
Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR sowie § 91a der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 9. Juli 2003 (SMV; SAR 253.111) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).
2.
2.1
Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.
2.2
Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).
Mit Urteil vom 5. Dezember 2017 hat das Bezirksgericht Baden den Gesuchsgegner gestützt auf Art. 66abis StGB fünf Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 59 ff.). Die ausgesprochene Landesverweisung ist in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 68), womit eine rechtsgenügliche Landesverweisung vorliegt.
2.3
Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.
Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden.
3.
3.1
Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1).
Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).
Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/ CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76).
3.2
Der Gesuchsgegner wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 5. Dezember 2017 fünf Jahre des Landes verwiesen. Der Gesuchsgegner verstiess seither bereits zum wiederholten Mal gegen die Landesverweisung, indem er immer wieder in die Schweiz einreiste, obwohl er sich seines illegalen Aufenthaltes bewusst war. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Gesuchsgegner kann davon ausgegangen werden, dass er sich nicht an behördliche Anordnungen hält und auch künftig gegen die Landesverweisung verstossen wird. Insofern ist die Aussage des Gesuchsgegners im Rahmen des rechtlichen Gehörs und anlässlich der heutigen Verhandlung, er sei bereit die Schweiz in Richtung Griechenland oder Albanien zu verlassen, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren.
Unter diesen Umständen steht fest, dass der Gesuchsgegner klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt hat. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG erfüllt.
4.
Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 3, act. 27).
5.
Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.
6.
Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners beantragt, die Ausschaffungshaft sei maximal für einen Monat zu bewilligen, da die Beschaffung des Reisepasses des Gesuchsgegners als auch die Organisation der Rückkehr innert kürzester Zeit erfolgen könnten. Diesem Vorbringen ist allerdings entgegen zu halten, dass das MIKA erst anlässlich der heutigen Verhandlung die Kontaktdaten von jener Person erhielt, die gemäss Angaben des Gesuchsgegners im momentanen Besitz seines Reisepasses sein soll. Das MIKA wird daher zunächst den Reisepass des Gesuchsgegners beschaffen und in der Folge die Rückreise nach Albanien organisieren müssen. Das MIKA geht von einem Zeithorizont von drei bis vier Wochen aus, welcher für die gesamte Organisation gebraucht wird. Dieselbe Zeitdauer wird für das Stellen eines Rückübernahmegesuches an Griechenland sowie einer anschliessenden Organisation einer Rückreise nach Griechenland benötigt. In Anbetracht dieser Ausgangslage ist die angeordnete Haftdauer von drei Monaten nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.
7.
Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Soweit der Rechtsvertreter die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners aufgrund seiner Rückenprobleme in Frage stellt, ist entgegenzuhalten, dass anlässlich der heutigen Verhandlung eine ärztliche Untersuchung vereinbart wurde und in den nächsten Tagen durchgeführt wird. Es liegen deshalb keine Hinweise vor, dass der Gesuchsgegner nicht hafterstehungsfähig ist. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.
III.
1.
Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.
2.
Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen.
IV.
1.
Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).
2.
Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.
3.
Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt.
Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt.
1.
Die am 25. Juli 2022 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 21. Oktober 2022, 12.00 Uhr, bestätigt.
2.
Die Haft ist im Ausschaffungszentrum des Kantons Aargau in Aarau oder im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft in Zürich zu vollziehen.
3.
Es werden keine Kosten auferlegt.
4.
Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Martin Leiser, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen.
Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 26. Juli 2022
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Berger Wetter