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Entscheid

WPR.2022.77

WPR.2022.77 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2023-01-11

11. Januar 2023Deutsch10 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2022.77 / Bu / we ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 11. Januar 2023 Beschwerde- A._____, von Somalia führer vertreten durch lic. iur. Andreas Bänziger, Rechtsanwalt, Eichwaldstrasse 7, 6005 Luzern gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aa...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WPR.2022.77 / Bu / we ZEMIS [***]; N [***]

Urteil vom 11. Januar 2023

Beschwerde- A._____, von Somalia führer vertreten durch lic. iur. Andreas Bänziger, Rechtsanwalt, Eichwaldstrasse 7, 6005 Luzern

gegen

Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Daniel Widmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau

Gegenstand Eingrenzung gestützt auf Art. 74 AIG

Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 21. September 2022

Sachverhalt

A.

Der Beschwerdeführer reiste im August 2013 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. In der Folge wurde er dem Kanton Aargau zugewiesen. Sein Asylgesuch wurde am 17. November 2015 – soweit aus den Akten ersichtlich – rechtskräftig abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 13, 19, 78 ff.).

B.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 352) wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) vom 16. April 2020 für unbestimmte Zeit auf das Gebiet des Bezirks X. eingegrenzt sowie gleichzeitig aus dem Gebiet der Stadt X. ausgegrenzt (MI-act. 354 ff.).

Aufgrund diverser begangener und sanktionierter Strafdelikte hob das Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. April 2021 auf und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (MI-act. 457 ff.). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, welche nach wie vor hängig ist.

Nachdem der Beschwerdeführer vom 28. November 2020 bis zum 8. Juni 2022 diverse Freiheitsstrafen verbüsst hatte (MI-act. 483), ersuchte er mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. September 2022 um Aufhebung der Rayonauflage vom 16. April 2020 (MI-act. 532 ff.).

Das Ersuchen wurde mit Schreiben des MIKA vom 21. September 2022 abgelehnt (MI-act. 523 f.; act. 1).

C.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Oktober 2022 (Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 3 ff.):

1.

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2022 sei aufzuheben.

2.

Die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. April 2020 angeordnete Eingrenzung und Ausgrenzung sei per 24. Juni 2022 aufzuheben.

3.

Eventualiter sei diese Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, die Rayonauflage sei unverhältnismässig, weil sie wegen Delikten erlassen worden sei, für die er inzwischen bestraft worden sei und deren Strafen er verbüsst habe. Zudem sei eine Weiterführung der Rayonauflage mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe gegen die Rayonauflage verstossen, unzulässig.

D.

Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss am 20. Dezember 2022 die Akten ein, nahm zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung (act. 53 ff.).

Erwägungen

I.

Verfügungen des MIKA betreffend Gebietsbeschränkungen, die gestützt auf Art. 74 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) angeordnet wurden, können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Überprüfung erfolgt durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts (§ 6 Abs. 1 EGAR). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Verfügungen des MIKA betreffend Gebietsbeschränkungen, die gestützt auf Art. 74 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) angeordnet wurden, können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Überprüfung erfolgt durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts (§ 6 Abs. 1 EGAR). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Weigerung des MIKA vom 21. September 2022, die Gebietsbeschränkung vom 16. April 2020 aufzuheben. Die Zuständigkeit ist somit gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

In Beschwerdeverfahren betreffend Gebietsbeschränkungen können vor Verwaltungsgericht einzig die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 VRPG).

II.

Gebietsbeschränkungen (Ein- und Ausgrenzungen) können gemäss Art. 74 Abs. 2 AIG von der Behörde des Kantons angeordnet werden, der für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Das Verbot, ein bestimmtes Gebiet zu betreten (Ausgrenzung), kann auch von der Behörde des Kantons erlassen werden, in dem dieses Gebiet liegt.

Im vorliegenden Fall verfügte das MIKA eine Gebietsbeschränkung. Der Beschwerdeführer wurde im Asylverfahren dem Kanton Aargau zugewiesen, womit dieser auch für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Innerkantonal zuständige Behörde im Sinne von Art. 74 AIG ist gemäss § 17 Abs. 1 EGAR das MIKA. Die Gebietsbeschränkung wurde damit durch die zuständige Behörde erlassen.

2.1. Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn die Person keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet; diese Massnahme dient insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels.

2.2. Der Beschwerdeführer verfügt als vorläufig Aufgenommener nicht über eine der drei genannten Bewilligungen. Mit Blick auf das Fehlen eines Aufenthaltstitels ist die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG somit erfüllt.

2.3. Der Beschwerdeführer wurde seit seiner Einreise in die Schweiz wegen diverser Strafdelikte verurteilt. Aufgrund dieser Delikte steht fest, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung gestört und gefährdet hat, weshalb auch diese Voraussetzung von Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt ist.

3.1. Wie jede Verfügung muss auch die Anordnung einer Rayonauflage verhältnismässig sein. Nachdem Art. 74 Abs. 1 AIG als "Kann-Bestimmung" nor-

miert wurde, besteht seitens der anordnenden Behörde ein Ermessensspielraum sowohl im Hinblick auf die Frage, ob eine Rayonauflage überhaupt verfügt und, falls ja, auf welches Gebiet eine betroffene Person eingegrenzt bzw. aus welchem Gebiet sie ausgegrenzt werden soll. Das der Vorinstanz zustehende Ermessen ist aufgrund der eingeschränkten Kognition (siehe vorne Erw. I/2.; § 55 VRPG) durch das Verwaltungsgericht nicht überprüfbar. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen jedoch nicht nach Belieben, sondern pflichtgemäss wahrzunehmen; sie ist insbesondere gehalten, dieses unter Beachtung des Willkürverbots und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit auszuüben, ansonsten eine Rechtsverletzung vorläge. Im Folgenden ist zu klären, ob die Vorinstanz ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat.

Mit andern Worten ist zu prüfen,

 ob die angeordnete Massnahme geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen,  ob sie erforderlich ist oder ob zur Erreichung des Zweckes auch eine mildere Massnahme genügen würde und  ob die Massnahme verhältnismässig im engeren Sinne ist, d.h. ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Massnahme besteht.

(Vgl. zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 514 ff.).

3.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch seine deliktische Tätigkeit gestört und gefährdet. Dies insbesondere ausserhalb des Bezirks X. sowie auf dem Gebiet der Stadt X. (vgl. exemplarisch MI-act. 150: Diebstahl in Y. vom 10. Januar 2018; MI-act. 227 und 356: Einschleichdiebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Beschimpfung in X. vom 4. August 2018).

Die angeordnete Ein- bzw. Ausgrenzung ist deshalb geeignet, den angestrebten Zweck, d.h. die Einschränkung bzw. Verhinderung weiterer Störungen und Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zu erreichen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer auch ausserhalb von X. im Bezirk X. deliktisch tätig war und allenfalls eine noch eingeschränktere Gebietsbeschränkung noch geeigneter gewesen wäre.

3.3. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine mildere Massnahme genügt hätte, den angestrebten Zweck zu erreichen. Dies insbesondere in Anbetracht der Tatsache nicht, dass bei genauer Betrachtung eine schärfere

Massnahme, d.h. eine engere Rayonauflage, nicht zu beanstanden gewesen wäre.

3.4. Zur Frage, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse die Gebietsbeschränkung rechtfertigt, ist Folgendes festzuhalten:

Grundsätzlich ist von einem grossen öffentlichen Interesse auszugehen, Störungen oder Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern oder einzuschränken, womit ein entsprechend grosses öffentliches Interesse an der Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus X. und an dessen Eingrenzung auf den Bezirk X. besteht.

Der Beschwerdeführer bringt als privates Interesse, das Gebiet der Stadt X. betreten zu dürfen, nichts rechtserheblich Konkretes vor. Sein Interesse dürfte damit vorwiegend darin bestehen, über den Bahnhof X. reisen zu können, sollte auch die Eingrenzung auf den Bezirk X. aufgehoben werden. Bezüglich der Eingrenzung auf den Bezirk X. führt er aus, er habe einen Partner in Z., den er aufgrund der Eingrenzung nicht besuchen könne. Hierzu ist festzuhalten, dass es seinem Partner freisteht, den Beschwerdeführer im Bezirk X. zu besuchen. Eine unverhältnismässige Einschränkung der Bewegungsfreiheit, welche gar in sein Recht auf Ausübung des Familienlebens eingreifen würde, besteht damit nicht. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer in begründeten Fällen eine Ausnahmebewilligung beantragen kann, welcher, wie den Akten zu entnehmen ist (MI-act. 372), auch entsprochen wird. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich ein gewisses privates Interesse zuzubilligen, welches jedoch nicht als gross einzustufen ist.

Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausgrenzung aus dem Gebiet der Stadt X. und der Eingrenzung auf den Bezirk X. das private Interesse des Beschwerdeführers an einer uneingeschränkten Bewegungsfreiheit.

3.5. Nach dem Gesagten erweist sich die angeordnete Massnahme grundsätzlich als verhältnismässig.

4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gebietsbeschränkung sei aufgrund der langen Dauer und des Umstandes, dass sie heute nur noch damit begründet werden könne, dass der Beschwerdeführer gegen die Gebietsbeschränkung verstossen habe, unverhältnismässig.

4.2. Dies trifft nicht zu. Einerseits hat der Beschwerdeführer, wie dem Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 2. August 2022 entnommen werden kann, am 21. Juli 2022 ein öffentliches Verkehrsmittel ohne Fahrkarte benutzt, womit keine Rede davon sein kann, die Störung der öffentlichen Ordnung beschränke sich einzig auf den Verstoss gegen Gebietsbeschränkungen. Andererseits ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich eine Aufrechterhaltung der Gebietsbeschränkung selbst dann rechtfertigen würde, wenn der Beschwerdeführer einzig gegen die verfügte Rayonauflage verstossen hätte. Eine Aufhebung der Rayonauflage ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, erst dann angezeigt, wenn sich der Beschwerdeführer über längere Zeit in Freiheit wohlverhalten hat.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die durch das MIKA verfügte Einbzw. Ausgrenzung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden war und ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

III.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 136.00 gesamthaft Fr. 636.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 11. Januar 2023

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Einzelrichter:

Busslinger