WPR.2022.93
WPR.2022.93 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2023-01-05
5. Januar 2023Deutsch16 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2022.93 / zb ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 5. Januar 2023 Besetzung Verwaltungsrichterin Huber, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Bayindir Gesuchsteller A._____, von Russland z. Zt. im Ausschaffungszentrum, 5000 Aarau vertreten durch M.A. HSG...
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Verwaltungsgericht
2. Kammer
WPR.2022.93 / zb ZEMIS [***]; N [***]
Urteil vom 5. Januar 2023
Besetzung Verwaltungsrichterin Huber, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Bayindir
Gesuchsteller A._____, von Russland z. Zt. im Ausschaffungszentrum, 5000 Aarau vertreten durch M.A. HSG in Law and Economics Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
Gesuchsgegner Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Bettina Attenberger, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau
Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftentlassung
Sachverhalt
A.
Der Gesuchsteller ist russischer Staatsangehöriger und reiste eigenen Angaben zufolge am 13. April 2022 in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Bundesasylzentrum der Region Ostschweiz ein Gesuch um Gewährung des Schutzstatus S (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 3 f.).
Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 – eröffnet am 8. August 2022 – lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Gesuch um Gewährung des Schutzstatus S ab und wies den Gesuchsteller auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids aus der Schweiz weg (MI-act. 19 ff.).
Gegen den Entscheid des SEM erhob der Gesuchsteller am 2. September 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil E-3828/2022 vom 25. Oktober 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab (MI-act. 92 ff.).
Am 27. Oktober 2022 wurde der Gesuchsteller in seiner Asylunterkunft angehalten und dem MIKA zugeführt (MI-act. 56 ff.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde ihm gleichentags die Anordnung der Ausschaffungshaft für drei Monate eröffnet (MI-act. 70 ff.).
Mit Urteil WPR.2022.79 vom 28. Oktober 2022 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 26. Januar 2023, 12.00 Uhr, bestätigt (MI-act. 131 ff.). Während der Verhandlung äusserte der Gesuchsteller den Willen, ein Asylgesuch zu stellen (MI-act. 135) Gleichentags stellte er ein Asylgesuch aus der Haft (MI-act. 145).
Am 18. November 2022 ging beim MIKA ein erstes Haftentlassungsgesuch des Gesuchstellers ein (MI-act. 145, 148), auf welches der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil WPR.2022.84 vom 22. November 2022 nicht eintrat (MI-act. 153 ff.).
Am 12. Dezember 2022 ordnete das MIKA die Verlegung des Gesuchstellers vom Ausschaffungszentrum Aarau in das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) am Flughafen Zürich per 3. Januar 2023 an (MI-act. 214).
B.
Am 23. Dezember 2022 ging beim MIKA ein zweites Haftentlassungsgesuch des Gesuchstellers vom 22. Dezember 2022 ein (act. 1 ff.), welches
dem Verwaltungsgericht gleichentags zugestellt wurde (MI-act. 238). Der Gesuchsteller stellte folgende Anträge:
1.
Der Gesuchsteller sei umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen;
2.
Es sei ein Augenschein im Ausschaffungszentrum Aarau vorzunehmen;
3.
Es sei die Widerrechtlichkeit der Haftbedingungen im Ausschaffungszentrum Aarau festzustellen;
4.
Eventualiter sei die Widerrechtlichkeit der Haft festzustellen;
5.
Es sei dem Gesuchsteller zufolge Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege- und Verbeiständung zu gewähren, RA Lea Hungerbühler, sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu mandatieren und auf einen allfälligen Kostenvorschuss sei zu verzichten;
6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2022 beantragte das MIKA die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (act. 42 f.).
C.
Anlässlich der heutigen Verhandlung vor der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Vertreter des MIKA befragt.
D.
Der Gesuchsteller hielt an seinen im Haftentlassungsgesuch vom 22. Dezember 2022 gestellten Anträgen fest (Protokoll S. 3, act. 76).
Das MIKA beantragte die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Protokoll S. 4, act. 77).
Erwägungen
I.
1.
Die inhaftierte Person kann einen Monat nach Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen, über welches das angerufene Gericht innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden hat. Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung kann bei der Haft nach Art. 76
AIG nach zwei Monaten gestellt werden (Art. 80 Abs. 5 AIG; § 6 und § 15 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht [EGAR; SAR 122.600]).
2.
Vorliegend stellte der Gesuchsteller am 23. Dezember 2022 ein Haftentlassungsgesuch, welches gleichentags vom MIKA an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde (act. 1 ff.). Gleichentags ging die Stellungnahme des MIKA beim Verwaltungsgericht ein (act. 43 f.). Die mündliche Verhandlung betreffend Haftentlassung fand am 5. Januar 2023 statt. Die Frist zur Einreichung der Stellungnahme (vier Arbeitstage; § 15 Abs. 2 EGAR) und die Frist zur Durchführung einer Verhandlung (acht Arbeitstage; Art. 80 Abs. 5 AIG) wurden damit eingehalten.
II.
1.
Wird nach der richterlichen Haftüberprüfung ein Gesuch um Entlassung aus der Ausschaffungshaft eingereicht, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft immer noch gegeben sind oder ob ein Haftbeendigungsgrund nach Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG eingetreten ist bzw. ob sich die Haft aus anderen Gründen nicht mehr rechtfertigen lässt.
2.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2022 wurde festgestellt, dass der Haftzweck – die Sicherstellung des Vollzugs der Ausschaffung des Gesuchstellers aus der Schweiz – erstellt sei (WPR.2022.79, Erw. II/2.1). Daran hat sich offensichtlich nichts geändert.
3.
Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.
Der Gesuchsteller erklärte an der heutigen Verhandlung, er sei nur bereit, in die Ukraine auszureisen (Protokoll S. 3, act. 76). Seine Aufenthaltsbewilligung für die Ukraine ist jedoch am 5. Oktober 2022 abgelaufen (MI-act. 17) und stellt kein internationales Reisedokument dar. Wegen des Kriegs mit Russland ist der ukrainische Luftraum zudem bis auf weiteres geschlossen (www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/ukraine/reisehinweise-fuerdieukraine.html). Eine Ausschaffung des Gesuchstellers in die Ukraine dürfte unter diesen Umständen auf absehbare Zeit nicht möglich sein.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts WPR.2022.79 vom 28. Oktober 2022 wurde jedoch festgestellt, dass die Rückführung des Gesuchstellers nach Russland möglich ist (Erw. II/2.3, MI-act. 134 f.). Daran hat sich gemäss den Aussagen des Vertreters des MIKA bis heute nichts geändert (Protokoll
S. 3, act. 76). Ebenso wenig steht einer Rückführung entgegen, dass der Gesuchsteller die Vernichtung seines russischen Passes veranlasst hat (Protokoll S. 3, act. 76), da davon auszugehen ist, dass problemlos ein neuer Reisepass oder zumindest ein Ersatzreisedokument ausgestellt werden kann. Eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots kann mangels konkreter Hinweise auf eine persönliche, gezielte Gefährdung des Gesuchstellers bei einer Rückkehr nach Russland auch heute nicht erkannt werden (dazu im Einzelnen Urteil des Verwaltungsgerichts WPR.2022.79 vom 28. Oktober 2022, Erw. II/2.3 [MI-act. 134 f.]). Es liegen damit keine Gründe vor, die dem Vollzug der Wegweisung nach Russland entgegenstehen würden.
Der Umstand, dass der Gesuchsteller während der Ausschaffungshaft ein Asylgesuch gestellt hat, ändert an dieser Beurteilung nichts. Am 21. Dezember 2022 wurde der Gesuchsteller vom SEM zu seinen Asylgründen angehört (MI-act. 243). Dem SEM ist die zeitliche Dringlichkeit der Behandlung des Asylgesuchs des Gesuchstellers bekannt (MI-act. 225 f.). Da deshalb weiterhin in absehbarer Zeit mit dem Abschluss des Asylverfahrens und mit dem baldigen Vollzug der Wegweisung zu rechnen ist, steht das laufende Asylverfahren des Gesuchstellers der Weiterführung der Ausschaffungshaft bis zum 26. Januar 2023, 12.00 Uhr, nicht entgegen (BGE 140 II 409, Erw. 2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_260/2018 vom 9. April 2018, Erw. 4.2). Ob die Ausschaffungshaft über dieses Datum hinaus verlängert oder stattdessen eine Vorbereitungshaft (Art. 75 AIG) angeordnet werden könnte oder der Gesuchsteller aus der Haft zu entlassen wäre, falls bis dann kein Asylentscheid vorliegen sollte, wird zum gegebenen Zeitpunkt das MIKA und allenfalls das Verwaltungsgericht zu entscheiden haben.
4.
4.1
Der mit Urteil des Verwaltungsgerichts WPR.2022.79 vom 28. Oktober 2022 (Erw. II/3 [MI-act. 135 f.]) festgestellte Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG besteht nach wie vor.
Nachdem der Gesuchsteller während der Ausschaffungshaft ein Asylgesuch gestellt hat, kann ihm nicht mehr vorgeworfen werden, er weigere sich auszureisen. Vielmehr würde er sich widersprüchlich verhalten, wenn er Ausreisebereitschaft signalisieren würde. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung der Ausschaffungshaft vom 27. Oktober 2022 sowie anlässlich der Verhandlung vom 28. Oktober 2022 wollte er jedoch den Aufbewahrungsort seines Reisepasses nicht angeben (MI-act. 76, 136), und an der heutigen Verhandlung erklärte er sogar, er habe jemanden beauftragt, seinen russischen Pass zu vernichten (Protokoll S. 3, act. 76). Dieses Verhalten – insbesondere das Vernichtenlassen des Passes – lässt darauf schliessen, dass sich der Gesuchsteller behördlichen Anordnungen widersetzt. Dementsprechend ist weiterhin davon auszugehen, dass er nach einer Haftentlassung versuchen würde, sich der Ausschaffung nach Russland zu entziehen, falls sein Asylgesuch abgelehnt werden sollte. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG nach wie vor erfüllt.
4.2
Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG ist erfüllt, wenn sich eine Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird.
Nachdem der Gesuchsteller, der sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, sein Asylgesuch erst während der Ausschaffungshaft und nur drei Tage nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3828/2022 vom 25. Oktober 2022, mit welchem seine vom SEM angeordnete Wegweisung aus der Schweiz bestätigt wurde (MI-act. 92 ff.), gestellt hat, obwohl ihm dies seit seiner Einreise am 13. April 2022 möglich und zumutbar gewesen wäre, ist auch dieser Haftgrund vorliegend erfüllt.
5.
5.1
5.1.1. Der Gesuchsteller beanstandet die Haftbedingungen im Ausschaffungszentrum Aarau. Anlässlich der heutigen Verhandlung äusserte er sich dahingehend, dass er keine Möglichkeit habe, im Freien zu spazieren (Protokoll S. 3, act. 76). Zudem brachte er vor, er könne kaum Kontakt zu seiner Familie aufbauen und werde nicht ausreichend ärztlich behandelt (Protokoll S. 3, act. 76). Im Haftentlassungsgesuch wird überdies eine Verletzung des Trennungsgebots im Ausschaffungszentrum Aarau sowie fehlender Internetzugang gerügt (act. 8 ff.).
5.1.2
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist freiheitsentziehenden ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses zu verzichten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (Urteil des Bundesgerichts 2C_386/2020 vom 9. Juni 2020, Erw. 1.2.1 m.w.H.).
Der Gesuchsteller hat die Haftbedingungen im Ausschaffungszentrum Aarau weder anlässlich der Haftüberprüfung vom 28. Oktober 2022 (Urteil des Verwaltungsgerichts WPR.2022.79 vom 28. Oktober 2022, Erw. II/4, MI-act. 136) noch im ersten Haftentlassungsgesuch vom 3. November 2022 (MI-act. 145) und im Gespräch mit einer Vertreterin des MIKA vom 18. November 2022 (MI-act. 160) gerügt und auch nicht in der seit der Haftanordnung mit dem MIKA geführten Korrespondenz seiner Rechtsvertreter des HEKS (MI-act. 146, 177, 179, 207, 209, 212 f., 220 f.) beanstanden lassen. Erst im vorliegenden Haftentlassungsgesuch vom 22. Dezember 2022 erhob er entsprechende Rügen, nachdem das MIKA am 12. Dezember 2022 seine Verlegung in das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativmassnahmen (ZAA) Zürich per 3. Januar 2022 angeordnet hatte (MI-act. 214 ff.). Der Gesuchsteller hatte demnach fast zwei Monate lang Gelegenheit, persönlich oder über eine seiner Rechtsvertretungen die Haftbedingungen im Ausschaffungszentrum Aarau zu beanstanden und die Behebung der von ihm erkannten Mängel zu verlangen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies nicht geschehen ist.
Der Gesuchsteller hat die Haftbedingungen im Ausschaffungszentrum Aarau weder anlässlich der Haftüberprüfung vom 28. Oktober 2022 (Urteil des Verwaltungsgerichts WPR.2022.79 vom 28. Oktober 2022, Erw. II/4, MI-act. 136) noch im ersten Haftentlassungsgesuch vom 3. November 2022 (MI-act. 145) und im Gespräch mit einer Vertreterin des MIKA vom 18. November 2022 (MI-act. 160) gerügt und auch nicht in der seit der Haftanordnung mit dem MIKA geführten Korrespondenz seiner Rechtsvertreter des HEKS (MI-act. 146, 177, 179, 207, 209, 212 f., 220 f.) beanstanden lassen. Erst im vorliegenden Haftentlassungsgesuch vom 22. Dezember 2022 erhob er entsprechende Rügen, nachdem das MIKA am 12. Dezember 2022 seine Verlegung in das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativmassnahmen (ZAA) Zürich per 3. Januar 2022 angeordnet hatte (MI-act. 214 ff.). Der Gesuchsteller hatte demnach fast zwei Monate lang Gelegenheit, persönlich oder über eine seiner Rechtsvertretungen die Haftbedingungen im Ausschaffungszentrum Aarau zu beanstanden und die Behebung der von ihm erkannten Mängel zu verlangen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies nicht geschehen ist.
Da das Ausschaffungszentrum Aarau ab Ende 2022 nur noch für kurzfristige Inhaftierungen (wenige Tage zur Durchführung von Befragungen und Haftverhandlungen) genutzt wird und der Gesuchsteller infolgedessen im Falle der Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs nunmehr am 6. Januar 2023 in das ZAA Zürich verlegt werden wird (MI-act. 239), fällt die Beseitigung der von ihm geltend gemachten Mängel in den Haftbedingungen im Ausschaffungszentrum Aarau im Hinblick auf den weiteren Vollzug der Ausschaffungshaft ausser Betracht und die aufgeworfenen Fragen bezüglich der Haftbedingungen im Ausschaffungszentrum Aarau können sich auch nicht wieder stellen. Nach der eingangs zitierten Rechtsprechung ist auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses somit nicht zu verzichten. Unter den dargelegten Umständen fehlt es dem Gesuchsteller an einem aktuellen praktischen Interesse an der Überprüfung der Haftbedingungen im Ausschaffungszentrum Aarau. Ein Feststellungsinteresse ist damit zu verneinen. Antrag 3 des Haftentlassungsgesuchs ist deshalb abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, den vom Gesuchsteller beantragten Augenschein im Ausschaffungszentrum Aarau vorzunehmen, weshalb der entsprechende Beweisantrag (Antrag 2 des Haftentlassungsgesuchs) ebenfalls abzuweisen ist.
5.2. Der Gesuchsteller bringt weiter vor, dass auch die Haftbedingungen im ZAA Zürich, wohin er am 6. Januar 2022 verlegt werden soll, zu beanstanden seien (Protokoll S. 3, act. 76). Er stützt diese Rüge auf das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2022.00700 vom 15. Dezember 2022 (act. 78). In diesem Urteil wurde jedoch festgehalten, dass die beanstandeten Haftbedingungen spätestens innert fünf Tagen seit Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne der Erwägungen angepasst werden müssen. Es ist davon auszugehen, dass die im Verfahren VB.2022.00700 gerügten Haftbedingungen (Einschliesszeiten, Spazierzeiten, Besuchszeiten, Internetzeiten) mittlerweile für alle Inhaftierten im Sinne des erwähnten Urteils angepasst wurden.
Sollten bestimmte Haftbedingungen im ZAA Zürich nach dem Eintritt des Gesuchstellers seiner Auffassung nach nicht den grundrechtlichen oder gesetzlichen Anforderungen entsprechen, hätte er die Behebung der Mängel bei den für das ZAA zuständigen Behörden des Kantons Zürich zu verlangen bzw. beim MIKA ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, falls er die Rechtswidrigkeit der Haft als solche zufolge unzulässiger Haftbedingungen geltend machen will.
6.
Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. Das MIKA ist verpflichtet, auf den Asylentscheid des SEM zu warten. Indem das MIKA das SEM mehrfach über die zeitliche Dringlichkeit des Asylentscheids informiert und auf eine rasche Anhörung insistiert hat (MI-act. 163, 225 f.) und sich der Vertreter des MIKA anlässlich der heutigen Verhandlung dahingehend geäussert hat, dass das MIKA beim SEM nochmals nachfragen werde, wann der Entscheid über das Asylgesuch des Gesuchstellers gefällt wird (Protokoll S. 3, act. 76), wurden alle möglichen und nötigen Vorkehrungen getroffen, das Verfahren zu beschleunigen. Eine überlange Verfahrensdauer bezüglich des Asylverfahrens durch das SEM, welche sich das MIKA entgegenhalten lassen müsste, liegt ebenfalls nicht vor.
7.
Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft deshalb nicht mehr gegeben seien, weil diese im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere könnten eine Meldepflicht oder eine Eingrenzung den Vollzug der Wegweisung nicht sicherstellen. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine neuen Anhaltspunkte, welche für eine Entlassung aus der Haft sprechen würden. Der Gesuchsteller macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind somit im Moment keine Gründe ersichtlich, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der bis zum 26. Januar 2023, 12.00 Uhr, gegen den Gesuchsteller angeordneten Ausschaffungshaft nach wie vor erfüllt sind. Das Haftentlassungsgesuch ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.
III.
1.
1.1. Der Gesuchsteller ersucht in seinem Haftentlassungsgesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung seiner Anwältin zu seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin.
1.2. 1.2.1. Gemäss § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zuständige Behörde auf Gesuch natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG).
1.2.2. Da erstinstanzliche Verfahren im Bereich der Zwangsmassnahmen, einschliesslich Haftüberprüfungen, von Gesetzes wegen unentgeltlich sind (§ 28 Abs. 1 EGAR), fällt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten im vorliegenden Verfahren von vornherein ausser Betracht. Mit Rechtsanwalt Dominic Frey, Aarau, hat der Gesuchsteller zudem bereits einen amtlichen Rechtsvertreter, der vom Kanton entschädigt wird (vgl. § 27 EGAR), und es sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Entlassung von Rechtsanwalt Frey als amtlicher Rechtsvertreter rechtfertigen würden. Die anwaltliche Vertretung des Gesuchstellers durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler im vorliegenden Haftentlassungsverfahren ist deshalb zur gehörigen Wahrung seiner Interessen nicht notwendig i.S.v. § 34 Abs. 2 VRPG. Ihre Bestellung zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin fällt somit ausser Betracht. Das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demzufolge abzuweisen.
2.
Gestützt auf § 28 Abs. 1 EGAR werden für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben.
3.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der vollständig unterliegende Gesuchsteller seine Parteikosten selber zu tragen (analog § 32 Abs. 2
VRPG). Der mit Urteil des Verwaltungsgerichts WPR.2022.79 vom 27. Oktober 2022 bestätigte amtliche Rechtsvertreter des Gesuchstellers bleibt im Amt.
IV.
1.
Die Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein erneutes Haftentlassungsgesuch frühestens nach zwei Monaten gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).
2.
Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA den Gesuchsgegnern daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.
3.
Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt.
1.
Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten auferlegt.
4.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: die Gesuchsgegner (Vertreterin, im Doppel) den amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchstellers (z.K.) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 5. Januar 2023
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.:
i.V.
Huber Bayindir