WPR.2023.102
WPR.2023.102 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2023-12-13
13. Dezember 2023Deutsch17 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.102 / jr / we ZEMIS [***] N [***] Urteil vom 13. Dezember 2023 Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Daniel Widmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 A...
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Verwaltungsgericht
2. Kammer
WPR.2023.102 / jr / we ZEMIS [***] N [***]
Urteil vom 13. Dezember 2023
Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Daniel Widmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau
Gesuchsgegner A._____, von Algerien, alias B._____, von Algerien z. Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Rue Saint Pierre, Postfach 504, 1701 Fribourg
Gegenstand Durchsetzungshaft gestützt auf Art. 78 AIG / Haftverlängerung
Sachverhalt
A.
Der Gesuchsgegner reiste am 1. Februar 2022 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 112 ff.). Mit Entscheid vom 25. Mai 2022 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 112 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Juli 2022 nicht ein (MI-act. 141 ff.).
Der Gesuchsgegner wurde am 26. März 2022 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 40.00, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt (MI-act. 31 ff.).
Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 30. Mai 2022 gab der Gesuchsgegner gegenüber dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) an, dass er nicht freiwillig nach Algerien zurückkehren wolle (MI-act. 121).
Mit Schreiben vom 8. August 2022 forderte das SEM den Gesuchsgegner auf, die Schweiz bis am 15. August 2022 zu verlassen, und ermahnte ihn, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (MI-act. 153).
Am 15. September 2022 wurde der Gesuchsgegner von der Stadtpolizei Zürich wegen Verdachts eines versuchten Einbruchdiebstahls in ein Einfamilienhaus verhaftet (MI-act. 163 ff., 175 ff.). Am 17. September 2022 wurde er vom Zwangsmassnahmengericht Zürich in Untersuchungshaft versetzt (MI-act. 183 ff.) und am 22. September 2022 in das Zentralgefängnis Lenzburg überstellt (MI-act. 182). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 wurde der Gesuchsgegner vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bis am 15. März 2023 in Sicherheitshaft versetzt (MI-act. 199 ff.).
Mit Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 1. März 2023 wurde der Gesuchsgegner wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten (unter Anrechnung von 168 Tagen Untersuchungshaft) und einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Ausserdem wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen. Auf eine Eintragung im Schengener Informationssystem wurde verzichtet (MI-act. 213 ff.).
Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 17. April 2023 gab der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA wiederum an, dass er nicht freiwillig nach Algerien zurückkehren wolle und er auch nicht bereit sei, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (MI-act. 229 ff.).
Anhand einer Lingua-Sprachanalyse vom 12. Mai 2023 wurde festgestellt, dass der Gesuchsgegner eindeutig in Algerien sozialisiert wurde (MI-act. 247).
Der Gesuchsgegner wurde am 15. Mai 2023, 7.00 Uhr, aus dem Strafvollzug entlassen (MI-act. 249) und durch das MIKA in Ausschaffungshaft genommen. Mit Urteil vom 17. Mai 2023 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 14. August 2023, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2023.39 [MI-act. 267 ff.]).
Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 stellte das MIKA ein Rechtshilfeersuchen an Interpol Bern betreffend die Abklärung der Identität des Gesuchsgegners (MI-act. 288). Am 27. Juli 2023 gab Interpol Bern an, der Gesuchsgegner sei weder in der Datenbank für Gesichtserkennung noch in der Datenbank für Fingerabdrücke gelistet (MI-act. 316 ff.).
Die angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wurde mit Urteil vom 11. August 2023 (WPR.2023.67 [MI-act. 300]) bis zum 14. November 2023, 12.00 Uhr, bestätigt.
Zwecks Abklärung der Identität des Gesuchsgegners stellte das SEM mehrere Anfragen an das algerische Konsulat (MI-act. 1 ff., 6 f., 188 f., 211 f.,
279 f.), letztmals am 20. September 2023 (MI-act. 310 ff.). Diese blieben bislang unbeantwortet.
Die durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wurde mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 13. November 2023 (WPR.2023.101 [MI-act. 339 ff.]) nicht bestätigt, wohl aber die eventualiter angeordnete Durchsetzungshaft für die Dauer von einem Monat bis zum 14. Dezember 2023, 12.00 Uhr.
B.
Am 4. Dezember 2023 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner in Abwesenheit des Rechtsvertreters das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft (MI-act. 355 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Durchsetzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):
1.
Die Durchsetzungshaft wird gestützt auf Art. 78 AIG und Art. 79 AIG um zwei Monate bis zum 14. Februar 2024, 12.00 Uhr, verlängert.
2.
Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.
C.
Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs äusserte sich der Gesuchsgegner dahingehend, dass er weder bereit sei, nach Algerien auszureisen noch bei der Papierbeschaffung zu kooperieren. Zudem verzichtete er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Verlängerung der Durchsetzungshaft (MI-act. 356).
D.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 wurde die Anordnung der Haftverlängerung samt den migrationsamtlichen Akten dem amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur allfälligen Stellungnahme bis zum 11. Dezember 2023 (Eingang) zugestellt (act. 5 f.). Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass über die Haftverlängerung aufgrund der Akten entschieden werde, wenn innert Frist keine Stellungnahme eingehe. Der amtliche Rechtsvertreter reichte am 11. Dezember 2023 eine Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge (act. 13 ff.):
1.
Die Anträge vom 04.12.2023 der Vollzugsbehörde seien abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei und der Betroffene sei unverzüglich in Freiheit zu versetzen.
2.
Eventualiter: Es sei festzustellen, dass die vorliegende Haft Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK verletzt und es sei dem Betroffenen eine Genugtuung von CHF 100.00 pro Hafttag auszurichten (Art. 5 Ziff. 5 EMRK).
3.
Subeventualiter: Es seien bei einem Freiheitsentzug die geeigneten Ersatzmassnahmen anzuordnen.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen
I.
1.
Eine bestehende Durchsetzungshaft kann mit Zustimmung der richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Auf Gesuch der inhaftierten Person überprüft das angerufene Gericht die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der durch das MIKA angeordneten Verlängerung der Durchsetzungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung innerhalb von acht Arbeitstagen nach Einreichung des Gesuchs (Art. 78 Abs. 4 AIG).
Verzichtet der Inhaftierte auf eine mündliche Verhandlung, entscheidet die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft aufgrund der Akten über die Verlängerung der Durchsetzungshaft (Urteil des Bundesgerichts 2C_1089/2012 vom 22. November 2012, Erw. 3.2.1).
2.
Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 14. Dezember 2023, 12.00 Uhr, bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.101 vom 13. November 2023; MI-act. 339 ff.). Am 4. Dezember 2023 ordnete das MIKA die Haftverlängerung an (act. 358 ff.). Anlässlich des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung (MI-act. 356). Die heutige Überprüfung erfolgt daher ohne Befragung des Gesuchsgegners, gestützt auf die Akten, und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft.
Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 14. Dezember 2023, 12.00 Uhr, bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.101 vom 13. November 2023; MI-act. 339 ff.). Am 4. Dezember 2023 ordnete das MIKA die Haftverlängerung an (act. 358 ff.). Anlässlich des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung (MI-act. 356). Die heutige Überprüfung erfolgt daher ohne Befragung des Gesuchsgegners, gestützt auf die Akten, und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft.
II.
1.
Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die rechtskräftige Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MSG aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG).
Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 78 Abs. 3 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.).
2.
2.1. Das MIKA begründet seine Haftverlängerung damit, dass der Gesuchsgegner nach wie vor keine Kooperationsbereitschaft hinsichtlich seiner Ausreise zeige. Mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft solle
er weiterhin angehalten werden, bei der Ausreise zu kooperieren. Der Haftzweck ist damit erstellt.
2.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine rechtskräftige Landesverweisung vorliegt.
Mit dem Entscheid des SEM vom 25. Mai 2022 (MI-act. 112 ff.) liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid gegen den Gesuchsgegner vor. Weiter wurde er mit Strafurteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 1. März 2023 für fünf Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 213 ff.). Damit liegt auch eine rechtskräftige Landesverweisung nach Art. 66a StGB vor (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.101 vom 13. November 2023, Erw. II/2.2 [MI-act. 343]).
2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist.
Die per 15. August 2022 angesetzte Ausreisefrist (MI-act. 153 f.) hat der Gesuchsgegner unbenutzt verstreichen lassen.
2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die rechtskräftige Landesverweisung auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann.
Auch diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt: Sämtliche seitens der Behörden unternommenen Anstrengungen zur Feststellung der Identität des Gesuchsgegners sind bis dato erfolglos geblieben (MI-act. 1 ff., 6 f., 159 ff.,
188 ff., 211 ff., 279 ff., 288 f., 310 ff., siehe vorne lit. A). Es ist daher und mangels konkreter Aussichten nicht mehr davon auszugehen, dass das MIKA bzw. das SEM ohne Mitwirkung des Gesuchsgegners Reisepapiere erhältlich machen kann. Der Gesuchsgegner weigert sich aber nach wie vor, die Schweiz freiwillig zu verlassen und bei der Papierbeschaffung zu kooperieren. Vielmehr gab er anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 4. Dezember 2023 an, er könne im Gefängnis bleiben, bis er sterbe (MI-act. 355). Es ist vor diesem Hintergrund offensichtlich, dass die Wegweisung bzw. Landesverweisung wegen des persönlichen Verhaltens des Gesuchsgegners nicht vollzogen werden kann.
2.5. Eine Durchsetzungshaft ist schliesslich nur dann zu bestätigen, wenn die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist und eine mildere Massnahme nicht zum Ziel führt.
Die Anordnung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte, weil die Haft zu beenden ist, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 130 II 56). Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 13. November 2023 festgestellt, bestehen zur Zeit keine Vollzugsperspektiven (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; Urteil des Verwaltungsgerichts WPR.2023.101 vom 13. November 2023, Erw. 2.3), da die Identität des Gesuchsgegners (noch) nicht bestätigt ist und keine Ersatzreisepapiere vorliegen. Eine Ausreise des Gesuchsgegners ist damit unmöglich und die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig.
Inwiefern eine andere, mildere Massnahme den Gesuchsgegner zur Kooperation bei der Ausreise bewegen könnte, ist nicht ersichtlich. Auch für den amtlichen Rechtsvertreter offenbar nicht, der zwar zweimal ausführt, es seien weniger einschneidende bzw. gerechtere und menschenwürdigere Massnahmen zu ergreifen, indes offenlässt, worin diese liegen könnten (act. 13 f.).
2.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Durchsetzungshaft erfüllt.
3.
Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (MI-act. 356). Der pauschal bleibende Hinweis des amtlichen Rechtsvertreters in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2023, wonach die fortgesetzte Inhaftierung schwerwiegende Auswirkungen auf das geistige und emotionale Wohlbefinden des Gesuchsgegners haben könne (act. 14), stellt keine konkrete Beanstandung dar und vermag die Haftbedingungen nicht in Frage zu stellen.
4.
Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. Die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchsgegners, es sei nichts unternommen worden, um eine Ausreise zu bewerkstelligen, verfängt mit Blick auf die vorinstanzlich getroffenen Identitätsabklärungen (siehe vorne lit. A; MI-act. 1 ff., 6 f., 188 f., 211 f., 279 f., 310 ff.) nicht.
5.
5.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von
sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüberhinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen
15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG).
5.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit sieben Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 - 78 AIG (Ausschaffungshaft 15. Mai 2023 – 14. November 2023; Durchsetzungshaft 14. November 2023 – 14. Dezember 2023).
Die sechsmonatige Frist endete am 14. November 2023 und die Haft kann längstens bis zum 14. November 2024 verlängert werden.
5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 14. Februar 2024, an.
Mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen.
Der Gesuchsgegner hat sich mehrfach, zuletzt anlässlich des rechtlichen Gehörs betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft vom 4. Dezember 2023 dahingehend geäussert, dass er nicht gewillt sei, freiwillig nach Algerien zurückzukehren und sich weigere, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren (MI-act. 355 ff.). Damit sind die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt. Weiter scheitert die Ausschaffung bislang auch an der ausgebliebenen Reaktion des algerischen Konsulats auf die Identitätsabklärungen des SEM, womit auch die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist.
Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Es steht dem Gesuchsgegner jederzeit frei, seine Kooperationsbereitschaft anzuzeigen und die Haft durch die Ausreise zu beenden (Art. 78 Abs. 6 lit. b AIG). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.
6.
Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2023, wonach er klar zum Ausdruck gebracht habe, nicht bei der Rückführung mitzuwirken und dass damit die Vollzugsperspektive nicht gegeben sei, vermögen an der Verhältnismässigkeit der Haftverlängerung nichts zu ändern: Auch wenn die Chance, dass der Gesuchsgegner sein Verhalten ändern wird, als minimal bezeichnet werden muss, wird sich zeigen müssen, ob er mit der Anordnung der Durchsetzungshaft effektiv nicht zur Einsicht gebracht werden kann, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren beziehungsweise freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Eine Entlassung aus der Durchsetzungshaft vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer von 18 Monaten mit der Begründung, ein Betroffener verweigere standhaft die für den Vollzug der Wegweisung notwendige Mitwirkung, steht nicht zur Diskussion. Dies umso weniger, als die Anordnung einer Durchsetzungshaft ein unkooperatives Verhalten des Betroffenen voraussetzt und der Gesetzgeber festgelegt hat, wie lange auf einen Betroffenen mittels Inhaftierung Druck ausgeübt werden darf, damit dieser sein Verhalten ändert. Hinzu kommt, dass es gerichtsnotorisch ist, dass die Weigerung zur Kooperation mit zunehmender Haftdauer kleiner wird und es in früheren Fällen gelang, Betroffene sogar kurz vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer zu einer Verhaltensänderung zu bewegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_630/2015 vom 7. August 2015, Erw. 2.2). Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.
Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners ist vor diesem Hintergrund auch keine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) zu erblicken. Die Durchsetzungshaft stützt sich auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK (Haft zur Sicherung eines schwebenden Ausweisungsverfahrens) und dient in diesem Rahmen der Erzwingung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung (Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK). Sie muss, wie alle staatlichen Massnahmen, dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechen, wobei nach dem Willen des Gesetzgebers eine Haftdauer von bis zu 18 Monaten verhältnismässig sein kann (BGE 140 II 409, Erw. 2.1; 134 I 92,m Erw. 2.1.2; 133 II 97, Erw. 2.2). Nachdem die Verlängerung der Durchsetzungshaft für zulässig erklärt wurde, steht gleichsam fest, dass sie Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK nicht verletzt. Abgesehen davon könnte im Rahmen der vorliegend durchzuführenden Haftüberprüfung mangels Zuständigkeit ohnehin nicht über eine Genugtuung entschieden werden.
7.
Nachdem der subeventualiter gestellte Antrag 3 unverständlich ist, können dazu keine Erwägungen gemacht werden.
III.
1.
Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.
2.
Der mit Urteil vom 17. Mai 2023 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2023.39 einreichen.
IV.
1.
Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs jederzeit gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG; BGE 140 II 409, Erw. 2.2) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).
2.
Soll die Haft gegebenenfalls erneut verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 und 3 AIG), hat das MIKA dem Gesuchsgegner vorgängig das rechtliche Gehör insbesondere betreffend seiner Ausreisebereitschaft - zu gewähren. Gleichzeitig ist ihm die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 78 Abs. 4 AIG wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die allfällige Anordnung einer Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.
1.
Die am 4. Dezember 2023 durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft wird bis zum 14. Februar 2024, 12.00 Uhr, bestätigt.
2.
Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.
3.
Es werden keine Kosten auferlegt.
4.
Der mit Urteil vom 17. Mai 2023 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2023.39 einreichen.
Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel; vorab per Inca-Mail) das MIKA (mit Rückschein; inklusive Stellungnahme des amtlichen Vertreters, vorab per E-Mail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 13. Dezember 2023
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Einzelrichter:
Busslinger