WPR.2023.32
WPR.2023.32 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2023-04-06
6. April 2023Deutsch14 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.32 / iö / nk ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 6. April 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Huber, Vorsitz Gerichtsschreiberin Özcan Rechtspraktikant Käser Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkeh...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
2. Kammer
WPR.2023.32 / iö / nk ZEMIS [***]; N [***]
Urteil vom 6. April 2023
Besetzung Verwaltungsrichter Huber, Vorsitz Gerichtsschreiberin Özcan Rechtspraktikant Käser
Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau
Gesuchsgegner A._____, von Bangladesch amtlich vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau
Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung
Sachverhalt
A.
Der Gesuchsgegner reiste am 24. August 2014 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags in Vallorbe ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 10). Mit Entscheid vom 7. November 2016 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz bis zum 2. Januar 2017 zu verlassen, und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 31 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Januar 2017 nicht ein (MI-act. 43 ff.).
Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 setzte das SEM dem Gesuchsgegner eine neue Ausreisefrist bis zum 25. Januar 2017 an und wies ihn auf seine Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Reisepapieren hin (MI-act. 47). Mit Schreiben vom 12. Januar 2017 forderte ihn auch das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) auf, die Schweiz innert der angesetzten Ausreisefrist zu verlassen (MI-act. 48).
Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 20. Januar 2017 gab der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA an, nicht freiwillig nach Bangladesch zurückkehren zu wollen. Ausserdem sei er nicht bereit, Reisedokumente zu beschaffen (MI-act. 51 ff.). In der Folge ersuchte das MIKA das SEM gleichentags um Vollzugsunterstützung bei der Papierbeschaffung (MI-act. 54 f.).
Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 ordnete das MIKA eine Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau an (MI-act. 67 ff.).
Mit Entscheid vom 9. Februar 2017 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Gesuchsgegners vom 23. Januar 2017 ab und erklärte den Asyl- und Wegweisungsentscheid vom 7. November 2016 für vollstreckbar (MI-act. 77 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. April 2017 nicht ein (MI-act. 101 ff.).
Am 11. Dezember 2019 beantragte das SEM bei der Botschaft von Bangladesch für den Gesuchsgegner ein Ersatzreisedokument (MI-act. 129 f.).
Mit E-Mail vom 22. Januar 2020 teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner als Staatsangehöriger von Bangladesch identifiziert worden sei. Zur Ausstellung eines Ersatzreisedokuments müsse jedoch noch eine Befragung des Gesuchsgegners durch die Vertretung von Bangladesch durchgeführt werden (MI-act. 134 f.).
Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 29. Januar 2020 gab der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA an, dass er nicht freiwillig nach Bangladesch zurückkehren wolle (MI-act. 141 ff.).
Mit Schreiben vom 7. April 2021 teilte das SEM dem MIKA mit, dass die Behörden von Bangladesch bereit seien, ein Ersatzreisedokument für den Gesuchsgegner auszustellen (MI-act. 182 f.).
Am 20. Dezember 2021 stellten der Gesuchsgegner und seine Partnerin beim MIKA ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat (MI-act. 220 ff.). Nachdem die Partnerin des Gesuchsgegners mit E-Mail vom 31. Oktober 2022 mitgeteilt hatte, sie wolle den Gesuchsgegner nicht heiraten (MI-act. 318), schrieb das MIKA das Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat mit Schreiben vom 1. November 2022 infolge Rückzugs des Gesuchs als gegenstandslos geworden von der Kontrolle ab (MI-act. 320). In der Folge meldete das MIKA den Gesuchsgegner am 14. März 2023 für einen Flug nach Dhaka an, der auf den 17. April 2023 bestätigt wurde (MI-act. 334 ff.).
Am 5. April 2023 wurde der Gesuchsgegner in seiner Unterkunft polizeilich angehalten und gleichentags um 14.15 Uhr dem MIKA zugeführt (MI-act. 343 ff.).
B.
Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner gleichentags das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 345 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):
1.
Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet.
2.
Die Haft begann am 5. April 2023, 09.20 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 4. Juli 2023, 12.00 Uhr, angeordnet.
3.
Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.
C.
Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Vertreter des MIKA und der Gesuchsgegner befragt.
D.
Das MIKA beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 6, act. 41).
Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 6, act. 41):
1.
Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 5. April 2023 sei aufzuheben und der Gesuchsgegner sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen
I.
1.
Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2b/aa).
2.
Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 5. April 2023,
09.20
Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 6. April 2023, 09.40 Uhr; das Urteil wurde um 10.30 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.
II.
1.
Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann
die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).
Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).
2.
2.1
Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.
2.2
Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).
Mit Verfügung vom 7. November 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 31 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Januar 2017 nicht ein (MI-act. 43 ff.). Das in der Folge vom Gesuchsgegner gestellte Wiedererwägungsgesuch wies das SEM mit Verfügung vom 9. Februar 2017 ab und erklärte den Asyl- und Wegweisungsentscheid vom 7. November 2016 für vollstreckbar (MI-act. 77 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. April 2017 nicht ein (MI-act. 101 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.
2.3
Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.
Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Dies umso weniger, als der Gesuchsgegner von den Behörden von Bangladesch als bangladeschischer Staatsangehöriger identifiziert wurde (MI-act. 134), ihm ein Ersatzreisepapier zugesichert wurde (MI-act. 182 f.) und für ihn bereits ein unbegleiteter Flug, welcher voraussichtlich am 17. April 2023 erfolgen wird, gebucht werden konnte (MI-act. 336 ff.).
Der Vertreter des MIKA führte anlässlich der heutigen Verhandlung aus, die Zusicherung eines Ersatzreisedokuments für den Gesuchsgegner sei
nach wie vor aktuell und werde durch die Botschaft von Bangladesch bis zum Flug ausgestellt werden (Protokoll S. 5, act. 40). Diese behördliche Zusicherung kann durch das Vorbringen des Gesuchsgegners, es könne aufgrund des bisher schwierigen Umgangs mit den Behörden von Bangladesch nicht davon ausgegangen werden, dass sie innert nützlicher Frist ein Ersatzreisedokument für ihn ausstellen würden (act. 46), nicht entkräftet werden. Insbesondere finden sich keine Hinweise in den Akten, dass die Behörden von Bangladesch ungenügend mit den Schweizerischen Behörden kooperiert hätten.
Nachdem auch regelmässige Flugverbindungen nach Bangladesch bestehen (act. 3), stehen dem Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt keine Hindernisse entgegen.
3.
3.1
Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1).
Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).
Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. AN-DREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CA-RONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76).
3.2
Der Gesuchsgegner, gegen den ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt (MI-act. 31 ff.), hätte die Schweiz bis zum 25. Januar 2017 verlassen müssen (MI-act. 47). Anlässlich diverser Ausreisegespräche sowie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft am 5. April 2023 äusserte sich der Gesuchsgegner dahingehend, dass er nicht bereit sei, die Schweiz in Richtung Bangladesch zu verlassen (MI-act. 51, 141, 345 f.). Im Rahmen der heutigen Verhandlung gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, dass seine Freundin gesagt habe, er solle nicht nach Bangladesch zurückkehren. Weiter wolle er ein Härtefallgesuch stellen (Protokoll S. 3, act. 38).
In dieser mehrfachen Weigerung, der Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Daran ändert auch nichts, dass er in der Vergangenheit sämtlichen Vorladungen Folge geleistet hat und bislang nie unbekannten Aufenthalts war. Dieses Verhalten legte er an den Tag, als er noch nicht befürchten musste, ausgeschafft zu werden. Da er nunmehr das Flugdatum kennt und weiss, dass der Vollzug der Wegweisung unmittelbar bevorsteht, ist aufgrund seiner Weigerung, die Schweiz in Richtung Bangladesch zu verlassen, davon auszugehen, dass er sich der Ausschaffung entziehen wird. Weitere Indizien dafür sind, dass er in der Schweiz eine Freundin hat und Mitglied in einem Badmintonclub ist, dessen Mitspieler er vermisst (Protokoll S. 7, act. 42). Ob der Gesuchsgegner auch seine Mitwirkungspflichten bei der Papierbeschaffung verletzt und somit ein weiteres Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt hat, kann damit offenbleiben.
Insgesamt setzte der Gesuchsgegner damit klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr, und es ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz selbständig in Richtung Bangladesch verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.
4.
Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 6, act. 41).
5.
Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.
6.
Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.
7.
Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde.
Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist – entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners – nicht ersichtlich. Insbesondere wäre eine Eingrenzung in Kombination mit einer kurzfristigen Festhaltung vor dem Ausreisedatum aufgrund seiner Weigerung zur Ausreise keinesfalls zielführend. Daran ändert nichts, dass der Gesuchsgegner bisher für die Behörden erreichbar war, wäre es ihm doch ohne weiteres möglich, sich den Behörden bis zum Rückführungszeitpunkt zur Verfügung zu halten und trotzdem unterzutauchen, sobald der Rückflug anzutreten wäre.
Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen.
III.
1.
Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.
2.
Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen.
IV.
1.
Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).
2.
Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.
3.
Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt.
Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt.
1.
Die am 5. April 2023 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 4. Juli 2023, 12.00 Uhr, bestätigt.
2.
Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.
3.
Es werden keine Kosten auferlegt.
4.
Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen.
Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 6. April 2023
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Huber Özcan