WPR.2023.39
WPR.2023.39 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2023-06-17
17. Juni 2023Deutsch17 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.39 / nk ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 17. Mai 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Huber, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Käser Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001...
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Verwaltungsgericht
2. Kammer
WPR.2023.39 / nk ZEMIS [***]; N [***]
Urteil vom 17. Mai 2023
Besetzung Verwaltungsrichter Huber, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Käser
Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Daniel Widmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau
Gesuchsgegner A._____, von Algerien, alias B._____, von Algerien, amtlich vertreten durch MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Rue Saint Pierre 8, 504, 1701 Fribourg
Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung
Sachverhalt
A.
Der Gesuchsgegner reiste am 1. Februar 2022 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 112 ff.). Mit Entscheid vom 25. Mai 2022 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen, und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 112 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Juli 2022 nicht ein (MI-act. 141 ff.).
Der Gesuchsgegner wurde am 26. März 2022 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 40.00, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt (MI-act. 31 ff.).
Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 30. Mai 2022 gab der Gesuchsgegner gegenüber dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) an, dass er nicht freiwillig nach Algerien zurückkehren wolle (MI-act. 121).
Mit Schreiben vom 8. August 2022 forderte das SEM den Gesuchsgegner auf, die Schweiz bis am 15. August 2022 zu verlassen, und ermahnte ihn, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (MI-act. 153).
Am 15. September 2022 wurde der Gesuchsgegner von der Stadtpolizei Zürich wegen Verdachts eines versuchten Einbruchdiebstahls in ein Einfamilienhaus verhaftet (MI-act. 163 ff., 175 ff.). Am 17. September 2022 wurde er vom Zwangsmassnahmengericht Zürich in Untersuchungshaft versetzt (MI-act. 183 ff.) und am 22. September 2022 in das Zentralgefängnis Lenzburg überstellt (MI-act. 182). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 wurde der Gesuchsgegner vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bis am 15. März 2023 in Sicherheitshaft versetzt (MI-act. 199 ff.).
Mit Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 1. März 2023 wurde der Gesuchsgegner wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten (unter Anrechnung von 168 Tagen Untersuchungshaft) und einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Ausserdem wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen. Auf eine Eintragung im Schengener Informationssystem wurde verzichtet (MI-act. 213 ff.).
Zwecks Abklärung der Identität des Gesuchsgegners stellte das SEM mehrere Anfragen an das algerische Konsulat (MI-act. 1 ff., 6 f., 188 f.), letztmals am 14. März 2023 (MI-act. 211 f.). Diese blieben bislang unbeantwortet.
Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 17. April 2023 gab der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA wiederum an, dass er nicht freiwillig nach Algerien zurückkehren wolle und er auch nicht bereit sei, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (MI-act. 229 ff.).
Anhand einer Lingua-Sprachanalyse vom 12. Mai 2023 wurde festgestellt, dass der Gesuchsgegner eindeutig in Algerien sozialisiert wurde (MI-act. 247).
Der Gesuchsgegner wurde am 15. Mai 2023, 7.00 Uhr, aus dem Strafvollzug entlassen und unmittelbar daran anschliessend im Auftrag des MIKA migrationsrechtlich festgenommen. Am gleichen Tag wurde er dem MIKA zugeführt (MI-act. 248).
B.
Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 15. Mai 2023 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 248 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):
1.
Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet.
2.
Die Haft begann am 15. Mai 2023, 07.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 14. August 2023, 12.00 Uhr, angeordnet.
3.
Eventualiter wird gestützt auf Art. 78 AIG eine Durchsetzungshaft für die Dauer von einem Monat angeordnet.
4.
Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.
C.
Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Vertreter des MIKA und der Gesuchsgegner befragt.
D.
Das MIKA beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 4, act. 31).
Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 31):
1.
Es sei die Verfügung vom 15.05.2023 des MIKA i.S. A. vollumfänglich aufzuheben und der Gesuchsgegner sei stattdessen aus der Haft zu entlassen.
2.
Eventualiter: Es sei der Gesuchsgegner unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen.
3.
Subeventualiter sei die Ausschaffungshaft auf zwei Monate zu beschränken.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen
I.
1.
Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa).
Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 15. Mai 2023, 7.00 Uhr, aus dem Strafvollzug entlassen und gleichentags dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 17. Mai 2023, 9.45 Uhr; das Urteil wurde um 10.45 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.
II.
1.
Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Für den Vollzug der Landesverweisungen ist jeweils der Kanton zuständig, dessen Strafgerichte sie angeordnet haben (Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]).
Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR sowie § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die örtlich und sachlich zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).
2.
2.1
Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.
2.2
Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).
Mit rechtskräftigem Urteil vom 1. März 2023 wurde der Gesuchsgegner von der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg gestützt auf Art. 66a StGB für fünf Jahre aus der Schweiz verwiesen (MI-act. 213 ff.). Damit liegt eine rechtsgenügliche Landesverweisung vor.
2.3
Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.
Soweit der Gesuchsgegner geltend macht, seine Rückführung nach Algerien sei aufgrund des Non-Refoulement-Gebots nicht möglich, kann ihm nicht gefolgt werden. Nachdem sein Asylgesuch vom SEM am 25. Mai 2022 abgewiesen worden ist, weil er über keine Flüchtlingseigenschaft verfügt, kann davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsgegner keinen Schutz in der Schweiz benötigt. Das SEM hielt weiter fest, es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung drohe (MI-act. 114 ff.). Eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots kann mangels konkreter Hinweise auf eine persönliche, gezielte Gefährdung des Gesuchsgegners bei einer Rückkehr nach Algerien auch heute nicht erkannt werden, sodass sich der Gesuchsgegner derzeit nicht erfolgreich auf das Non-Refoulement-Gebot berufen kann. Das MIKA wird im Vollzugszeitpunkt erneut zu prüfen haben, ob Vollzugshindernisse bestehen.
Entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners ist die Ausschaffung nach Algerien nicht unmöglich, weil keine Sonderflüge stattfinden. Der Vertreter des MIKA gab anlässlich der heutigen Verhandlung zu Protokoll, dass nach Algerien sowohl begleitete als auch unbegleitete Ausschaffungen auf Linienflügen stattfinden. Solche fänden in gewisser Regelmässigkeit statt, zuletzt etwa im September und Dezember 2022 (Protokoll S. 3, act. 30). Die Identität des Gesuchsgegners wurde von den algerischen Behörden trotz mehrfacher Anfrage des SEM bislang zwar noch nicht bestätigt; eine Lingua-Sprachanalyse hat jedoch ergeben, dass der Gesuchsgegner eindeutig in Algerien sozialisiert wurde (MI-act. 247). Anlässlich der heutigen Verhandlung gab der Vertreter des MIKA zu Protokoll, dass sich die Sprachanalyse positiv auf die Dauer der Ersatzreisepapierbeschaffung auswirken werde und diese erfahrungsgemäss innerhalb von 18 Monaten erledigt werden könne (Protokoll S. 3, act. 30). Somit ist davon auszugehen, dass die Identifikation des Gesuchsgegners und die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers durch die algerischen Behörden innert nützlicher Frist erfolgen werden.
Der Gesuchsgegner gab auf Nachfrage zu Protokoll, dass es ihm gut gehe, und er machte keine gesundheitlichen Einschränkungen geltend, welche seine Reisefähigkeit einschränken würden (Protokoll S. 3, act. 30). Somit ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner reisefähig ist.
Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich.
3.
3.1
Das MIKA stützt seine Haftanordnung zunächst auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1).
Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).
Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. AN-DREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CA-RONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76).
Der Gesuchsgegner, gegen den eine rechtskräftige Wegweisungsverfügung des SEM (MI-act. 112 ff.) und eine rechtskräftige obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB vorliegen (MI-act. 213 ff.), äusserte sich anlässlich mehrerer Ausreisegespräche sowie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft am 15. Mai 2023 dahingehend, dass er nicht bereit sei, die Schweiz in Richtung Algerien zu verlassen (MI-act. 121, 229 f., 248 ff.). In dieser konstanten Weigerung, der Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Deshalb kann der Gesuchsgegner auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass ihm keine Chance zur selbständigen Ausreise geboten wurde, ist doch davon auszugehen, dass er nach der Haftentlassung nicht unmittelbar in sein Heimatland ausreisen würde, sondern allenfalls nach Griechenland, wo er jedoch nach eigener Aussage über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt (Protokoll S. 3, act. 30).
An dieser Beurteilung ändert nichts, dass sich der Gesuchsgegner nunmehr anlässlich der heutigen Verhandlung zur Rückkehr nach Algerien be-
reit erklärte (Protokoll S. 3, act. 30). Angesichts seines bisherigen Verhaltens, erscheint die heute geäusserte Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise als blosse Schutzbehauptung, um die drohende Ausschaffungshaft abzuwenden, und ist als unglaubhaft zu qualifizieren.
Ferner hat sich der Gesuchsgegner trotz den entsprechenden Aufforderungen des MIKA und des SEM (MI-act. 121, 229 ff., 248 ff.) nicht darum bemüht, selbständig Reisepapiere zu beschaffen, sondern die Papierbeschaffung gänzlich den Behörden überlassen. Damit ist er auch seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und hat sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Unter diesen Umständen steht fest, dass der Gesuchsgegner mit seinem bisherigen Verhalten klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt hat und es ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz auf direktem Weg freiwillig in Richtung Algerien verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.
3.2
Weiter stützt das MIKA seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Verbrechen sind gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Für den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist erforderlich, dass eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (ZÜND, a.a.O., N. 12 zu Art. 75 AIG).
Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei diesem Haftgrund keine Prognose darüber erforderlich, ob sich der Ausländer dem Vollzug der Wegweisung tatsächlich entziehen wird. Vielmehr besteht aufgrund der schweren Straffälligkeit eine gesetzliche Vermutung, dass sich eine wegen eines Verbrechens verurteilte Person behördlichen Anordnungen widersetzen und versuchen wird, sich der Ausschaffung zu entziehen (Urteile des Bundesgerichts 2C_455/2009 vom 5. August 2009, Erw. 2.1 und 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018, Erw. 3.2).
Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg hat den Gesuchsgegner mit Urteil vom 1. März 2023 unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 2 StGB rechtskräftig verurteilt (MI-act. 213 ff.). Für gewerbsmässigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB ist eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren als Höchststrafe vorgesehen, weshalb dieser Straftatbestand ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB darstellt. Nachdem es keiner Prognose darüber bedarf, ob sich der Gesuchsgegner tatsächlich der Wegweisung entziehen wird, spielt es keine Rolle, dass sich der Gesuchsgegner bereit erklärt hat, die Schweiz in Richtung Griechenland oder Algerien zu verlassen.
Liegt ein Haftgrund vor, weil die betroffene Person wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, kann sich die Anordnung einer Haft allenfalls dann als nicht notwendig und damit unverhältnismässig erweisen, wenn sich die betroffene Person proaktiv um eine Rückkehr in ihr Heimatland bemüht und so ihre Ausreisebereitschaft untermauert. Ein derartiges Verhalten ist beim Gesuchsgegner jedoch nicht erkennbar.
Nach dem Gesagten ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ebenfalls erfüllt.
4.
Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 3, act. 30). Weiter hat der Vertreter des MIKA im Rahmen der heutigen Verhandlung bestätigt, dass noch am Verhandlungstag eine Verlegung des Gesuchsgegners in das ZAA Zürich erfolgen werde (Protokoll S. 3, act. 30).
5.
Dem Argument des Gesuchsgegners, die Behörden hätten das Beschleunigungsgebot verletzt, indem sie die Zeit während seines Strafvollzugs nicht genutzt hätten, um für ihn ein Ersatzreisepapier zu beschaffen bzw. einen Flug zu buchen, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Beschleunigungsgebot gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst dann als verletzt, wenn von Behördenseite her während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden und diese Verzögerung nicht in erster Linie im Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen begründet liegt (BGE 139 I 206, Erw. 2.1 m.w.H.). Nachdem zuletzt am 14. März 2023 eine Anfrage zur Identitätsabklärung beim algerischen Konsulat gemacht wurde (MI-act. 211 f.) und am 12. Mai 2023 eine Lingua-Sprachanalyse durchgeführt wurde (MI-act. 247), welche als Vorkehrung des Ausschaffungsprozesses zu werten ist, sind keine zwei Monate Untätigkeit festzustellen. Darüber hinaus kann die fehlende Antwort der algerischen Behörden auf die Anfrage zur Identitätsabklärung weder dem MIKA noch dem SEM angelastet werden. Somit ist das Beschleunigungsverbot nicht verletzt.
6.
Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.
7.
Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Insbesondere die Gewährung der Möglichkeit einer selbständigen Ausreise in Verbindung mit einer Meldepflicht wäre nicht zielführend, wäre es ihm diesfalls doch ohne weiteres möglich, sich den Behörden bis zum Ausreisezeitpunkt zur Verfügung zu halten und trotzdem unterzutauchen, sobald der Rückflug anzutreten wäre.
Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.
III.
1.
Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.
2.
Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da das MIKA eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen.
IV.
1.
Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).
2.
Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.
3.
Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt.
Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt.
1.
Die am 15. Mai 2023 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 14. August 2023, 12.00 Uhr, bestätigt.
2.
Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.
3.
Es werden keine Kosten auferlegt.
4.
Als amtlicher Rechtsvertreter wird MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen.
Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 17. Mai 2023
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.:
i.V.
Huber Käser