WPR.2023.58
WPR.2023.58 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2023-07-17
17. Juli 2023Deutsch9 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.58 / sp / we Urteil vom 17. Juli 2023 Beschwerde- A._____ führer Zustelladresse: [...] gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Kantonspolizei Aargau, Rechtsdienst, Tellistrasse 85, Postfach, 5004 Aarau Beigeladene B._____ Gegenstand...
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Verwaltungsgericht
2. Kammer
WPR.2023.58 / sp / we
Urteil vom 17. Juli 2023
Beschwerde- A._____ führer Zustelladresse: [...]
gegen
Departement Volkswirtschaft und Inneres, Kantonspolizei Aargau, Rechtsdienst, Tellistrasse 85, Postfach, 5004 Aarau
Beigeladene B._____
Gegenstand Wegweisung und Fernhaltung gemäss § 34a PolG
Verfügung der Kantonspolizei Aargau vom 25. Juni 2023
Sachverhalt
A.
Am 25. Juni 2023 um 09.06 Uhr meldete sich A. bei der kantonalen Notrufzentrale und gab an, seine Ehefrau habe sich mit der gemeinsamen Tochter in der Wohnung eingeschlossen. Seine Ehefrau habe psychische Probleme. Er befinde sich mit dem Vermieter vor Ort, wobei der Zuritt zur Wohnung mit dem Generalschlüssel jedoch nicht möglich sei. Der entsandten Polizeipatrouille wurde gemäss Polizeibericht vom 26. Juni 2023 ohne Probleme Einlass in die Wohnung gewährt und die Polizisten konnten mit der Ehefrau von A. sprechen. Der Bericht hält weiter fest, dass die Ehefrau sich dagegen geweigert habe, ihren Ehemann in die Wohnung hineinzulassen. Die Ehefrau und die Tochter seien wohlauf gewesen, hätten indessen einen verängstigten Eindruck gemacht, welcher sich im Verlauf des Gesprächs verstärkt habe. Die Ehefrau habe erklärt, Angst vor ihrem Ehemann zu haben. Er sei oft aggressiv und schreie. Auch habe er ihr mehrfach gedroht, sie zu schlagen und habe dabei auch schon Gegenstände herumgeworfen. Zudem habe er sie an den Armen gepackt, weshalb sie sich ich in ihr Zimmer eingeschlossen habe. Die Patrouille hielt weiter fest, dass die Tochter sinngemäss die gleichen Angaben wie ihre Mutter gemacht habe.
Anlässlich der gleichentags ab 11.15 Uhr durch die Kantonspolizei Aargau durchgeführten Befragung führte die Ehefrau zunächst aus, sie vermute, ihr Ehemann sei am Arbeitsplatz eine Beziehung mit einer anderen Frau eingegangen. Da er Pfleger sei und es sich bei der anderen Frau um eine Patientin handle, habe sie (die Ehefrau) dies dem Arbeitgeber ihres Ehemannes mitteilen wollen. Sie habe extreme Angst gehabt, wie ihr Ehemann reagieren würde, wenn er hiervon erfahren würde. Sie habe befürchtet, er würde sie missbrauchen und ihr die Knochen brechen. Deshalb habe sie sich in der Wohnung eingeschlossen, nachdem ihr Ehemann erschienen sei. Weiter gab die Ehefrau zu Protokoll, sie habe ihren Ehemann im Verlauf der Jahre oft aggressiv erlebt, wobei es beinahe zur Körperverletzung gekommen sei. Auch habe er ihr sehr oft gedroht.
Im Anschluss an die Befragung stellte die Ehefrau gegen ihren Ehemann, A., Strafantrag, wobei der Strafantrag kein konkretes Delikt nannte, sondern sich auf den Vorwurf beschränkte, A. "setzt mich seit 12 Jahren psychisch verbal unter Druck, schmiss Sachen nach mir, hielt meine Arme fest und geht mir nun auch noch fremd. Ehebruch. Alles strafbar aus der EV vom 25.06 23)".
B.
In der Folge erliess die Kantonspolizei Aargau gegen A. folgende Verfügung, welche ihm ausgehändigt wurde (kursiv = handschriftlich):
1.
Weggewiesen und ferngehalten wird:
Name(n) A. Vorname(n) A. Geburtsdatum [...] Geschlecht männlich Beruf Krankenpfleger Heimatort DE Nation Deutschland PLZ, Wohnsitz [...] Q. Strasse X-Strasse Zustelladresse, Erreichbarkeit PLZ, Ort [...] R. Strasse Y Telefon [...]
2.
Die Wegweisung und Fernhaltung gilt räumlich für folgenden Bereich: [...] / Q. / X-Strasse Detailauflagen: Grundstück und ganzes Mehrfamilienhaus, inkl. Allfälliger Garage oder Keller-/ Estrich-Räumlichkeiten
Dieser Bereich darf auch dann nicht betreten werden, wenn die gewaltbetroffene Person damit einverstanden ist.
3.
Die Dauer der Wegweisung und Fernhaltung gilt vom 25.06.2023 / 1630 Uhr bis 05.07.2023 / 1400 Uhr.
4.
Die Polizei nimmt der weggewiesenen und ferngehaltenen Person alle Schlüssel zur Wohnung bzw. zum Haus ab. Die weggewiesene und ferngehaltene Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Muss die weggewiesene und ferngehaltene Person dringend benötigte Gegenstände aus dem der Wegweisung/Fernhaltung betroffenen Bereich abholen, darf dies nur in Gegenwart der Polizei geschehen.
5.
Wird die Wegweisung und Fernhaltung nicht eingehalten, kann gemäss § 31 Abs. 1 lit. d PolG Polizeigewahrsam angeordnet werden und es erfolgt eine Anzeige gestützt auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs. Diese Bestimmung lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft".
6.
Um den Zweck der Massnahme nicht zu gefährden, wird einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen.
7.
Befindet sich der Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort innerhalb eines der bezeichneten Rayons, darf dieser auf direktem Weg zu bzw. von seinem Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort betreten werden. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Rayons (inkl. Umsteigen) ist einzig zwecks Durchquerung des Rayons gestattet.
C.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 7. Juli 2023 bei der Kantonspolizei Aargau schriftlich Beschwerde ein und verlangte eine erneute Prüfung der Wegweisungs- und Fernhalteverfügung.
Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Die Kantonspolizei verfasste eine Stellungnahme und stellte diese dem Verwaltungsgericht zusammen mit der Beschwerde und den Vorakten am 13. Juli 2023 vorab per Fax und anschliessend per Post zu.
Erwägungen
1.
Gemäss § 34 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) ist die Kantonspolizei sachlich zuständig für die Wegweisung und Fernhaltung, wenn die betroffene Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährdet oder stört.
Betroffene Personen können gemäss § 48a Abs. 1 lit. b PolG bei der zuständigen Kammerpräsidentin oder dem zuständigen Kammerpräsidenten des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter gegen polizeiliche Massnahmen, welche gestützt auf § 34 PolG erlassen wurden, Beschwerde erheben. Innerhalb des Verwaltungsgerichts werden Verfahren betreffend Massnahmen nach § 48a PolG durch die 2. Kammer beurteilt (vgl. Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [Geschäftsordnung; GKA 155.200.3.101], Anhang 1).
2.
2.1
Da die Massnahme bis zum 5. Juli 2023, 14.00 Uhr, angeordnet wurde, ist vorab zu klären, ob im heutigen Zeitpunkt über die Streitsache noch materiell zu entscheiden ist.
2.2
Nach § 42 Abs. 1 lit a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat.
Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es aktuell oder in einem qualifizierten Sinn künftig ist (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über
die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu § 38 - 72 [a]VRPG, 1998, N. 139 zu § 38; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1991, S. 368, Erw. 2a). Der Nachteil, den ein Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung erleidet, muss durch den Rechtsmittelentscheid beseitigt werden können; damit sind Interessen dann nicht mehr aktuell, wenn der Nachteil tatsächlich nicht mehr besteht oder bereits irreversibel eingetreten ist. Die aargauische Praxis verlangt das Vorliegen eines aktuellen praktischen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung (MERKER, a.a.O., N. 140 zu § 38; AGVE 1990, S. 328, Erw. 2b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vom Erfordernis des aktuellen Interesses dann abzusehen, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 141 II91, Erw. 1.3; AGVE 2013, S. 279, Erw. 1.2.1).
Fehlt es an einem schutzwürdigen eigenen Interesse im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Fällt das schutzwürdige eigene Interesse nach Einreichung der Beschwerde dahin, ist das Verfahren als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben (MERKER, a.a.O., N. 141 zu § 38). Eine Beschwerde gilt dann als eingereicht, wenn sie fristwahrend übermittelt wurde (Postaufgabe, persönliche Übergabe und, soweit zulässig, elektronische Übermittlung; vgl. § 28 Abs. 1 VRPG sowie Art. 143 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; RETO FELLER, in: RUTH HERZOG/MICHEL DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern,
2.
Aufl. 2020, N. 29 f. zu § Art.16 VRPG).
Gemäss § 48a Abs. 2 PolG sind Beschwerden wie die vorliegende bei der anordnenden Behörde einzureichen. Massgebend ist damit, wie sich das schutzwürdige eigene Interesse im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bei der Kantonspolizei Aargau präsentierte.
2.3
Die gegen den Beschwerdeführer erlassene Wegweisungs- und Fernhaltungsverfügung dauerte vom 25. Juni bis 5. Juli 2023. Der Beschwerdeführer erhob am 7. Juli 2023 (Postaufgabe) Beschwerde. Zu diesem Zeitpunkt entfaltete die angefochtene Verfügung keine Wirkung mehr. Damit steht fest, dass auf die Beschwerde mangels schutzwürdigem eigenen Interesse nicht einzutreten ist.
Es sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich oder werden geltend gemacht, aufgrund derer vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen wäre. Dies umso weniger, als in vergleichbaren Fällen bei zeitnaher Beschwerdeerhebung die Möglichkeit einer Beschwerdebeurteilung durch den Einzelrichter vor dem zeitlichen Ablauf der verfügten Wegweisung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Es muss daher dahin gestellt bleiben, ob hier die Voraussetzungen für den Erlass einer Wegweisungsverfügung erfüllt waren. Dabei rechtfertigt sich immerhin der Hinweis, dass bei der richterlichen Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Wegweisung Zurückhaltung geboten ist. Auch in Fällen, wie dem vorliegenden, bei dem die Verhältnismässigkeit der Wegweisung jedenfalls im Nachhinein allenfalls als fragwürdig erscheinen könnte, dürfte unter Zugrundelegung des Kenntnisstands der anordnenden Polizisten bzw. Polizistinnen und des auf ihnen lastenden Entscheidungsdrucks nicht leichthin auf Unverhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen geschlossen werden.
2.4
Die Stellungnahme des Rechtsdiensts der Kantonspolizei vom 13. Juli 2023 ist dem Beschwerdeführer inkl. Rapport der Regionalpolizei D. vom 26. Juni 2023 zusammen mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen.
III.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Immerhin war die Beschwerdeerhebung für ihn angesichts des mit der Wegweisung verbundenen Verhaltensvorwurfs naheliegend. Ausnahmsweise rechtfertigt es sich daher, trotz Nichteintretens auf die Beschwerde die Verfahrenskosten angemessen zu reduzieren (vgl. § 3 Abs. 3 des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [VKD; SAR 221.150]). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).
Entscheid
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 91.00, gesamthaft Fr. 291.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (unter Beilage der Stellungnahme des Rechtsdiensts der Kantonspolizei vom 13. Juli 2023 und des Rapports der Regionalpolizei D. vom 26. Juni 2023) die Kantonspolizei Aargau, Rechtsdienst die Beigeladene
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 17. Juli 2023
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Einzelrichter:
Berger