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Entscheid

WPR.2023.76

WPR.2023.76 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2023-09-11

11. September 2023Deutsch17 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.76 / Bu / we Urteil vom 11. September 2023 Beschwerde- A._____ führer gegen Stadtpolizei Baden, Amtshaus, Rathausgasse 3, 5401 Baden Gegenstand Wegweisung und Fernhaltung gemäss § 34 PolG Sachverhalt A. Am 30. August 2023 erliess die Stadt...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WPR.2023.76 / Bu / we

Urteil vom 11. September 2023

Beschwerde- A._____ führer

gegen

Stadtpolizei Baden, Amtshaus, Rathausgasse 3, 5401 Baden

Gegenstand Wegweisung und Fernhaltung gemäss § 34 PolG

Sachverhalt

A.

Am 30. August 2023 erliess die Stadtpolizei Baden gegen den Beschwerdeführer eine Wegweisung- und Fernhaltungsverfügung für die Zonen 1, 2 und 3 der Stadt Baden gemäss beigelegtem Plan für die Dauer vom 30. August 2023, 13.30 Uhr bis 30. November 2023, 13.30 Uhr.

Unter dem Titel Ort und Datum des beanstandeten Verhaltens bzw. unter dem Titel Sachverhalt wurde Folgendes festgehalten:

5400 Baden, Cordulaplatz 30.08.2023, ca. 13.10 Uhr

Passanten meldeten der KNZ [Kantonale Notrufzentrale], dass sie von A. rassistisch beleidigt und aggressiv angepöbelt werden. A. gibt an, für den Nationalrat zu kandidieren. Er spielte Musik und verteilte Flyer ohne Bewilligung. (Wiederholt)

Zur Begründung der Verfügung wurde Folgendes festgehalten:

- Aufrechterhaltung Ruhe und Ordnung - Aggressives + auffälliges Verhalten - Verhinderung von Straftaten (Stand ohne Bewilligung) - Schutz von unbeteiligten Dritten

Sodann ist der besagten Verfügung unter dem Abschnitt rechtliches Gehör die folgende, wohl durch den Beschwerdeführer selbst verfasste bzw. notierte Anmerkung zu finden:

Kein aggressives + auffälliges Verhalten, wurde genötigt und angegriffen. Zeugen vorhanden.

Der Verfügung liegt ein Plan der Stadt Baden bei, dem zu entnehmen ist, welche drei der vier dort ausgezeichneten Gebiete der Beschwerdeführer nicht mehr betreten darf.

B.

Gegen die Verfügung erhob der Beschwerdeführer gleichentags Beschwerde und verlangte die Aufhebung der Verfügung.

In der Folge verfasste der Leiter öffentliche Sicherheit der Stadt Baden eine Stellungnahme und stellte diese dem Verwaltungsgericht zusammen mit der Wegweisungs- und Fernhaltungsverfügung vom 30. August 2023 und der Beschwerde vom 30. August 2023 am 1. September 2023 zu (Faxeingang am 1. September 2023, Posteingang am 4. September 2023).

C.

Nachdem der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht unterzeichnet hatte, wurde er mit Instruktionsverfügung vom 4. September 2023 aufgefordert, eine unterzeichnete Beschwerde einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2023 (Eingang am 7. September 2023) fristgerecht nach und reichte in der Beilage ein Zeitprotokoll ein, aus welchem der Ablauf aus Sicht des Beschwerdeführers hervorgeht. Dem Dokument ist unter anderem Folgendes zu entnehmen: "baue hinten in der Cordula Passage Notenständer auf; beginne Flyer zu verteilen für meine Kandidatur; singe Lieder “Pappgesichter”; spreche mit jungen Leuten".

Erwägungen

I.

1.

1.1

Gemäss § 4 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200, Stand 01.01.2022) gewährleisten die Gemeinden die lokale Sicherheit auf dem Gemeindegebiet, insbesondere die öffentliche Sicherheit und Ordnung (lit. a). Soweit sie dabei hoheitliche Funktionen wahrnehmen, ist ihnen der Beizug privater Sicherheitsdienste verwehrt (§ 19 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 PolG). Dies gilt insbesondere für den Erlass von Verfügungen, wie der vorliegend angefochtenen.

Gestützt auf die genannten Bestimmungen sowie § 34 Abs. 1 lit. a PolG ist die Gemeindepolizei sachlich und örtlich zuständig für die Wegweisung und Fernhaltung auf dem Gemeindegebiet, wenn eine Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährdet oder stört.

Betroffene Personen können gemäss § 48a Abs. 1 lit. b PolG bei der zuständigen Kammerpräsidentin oder dem zuständigen Kammerpräsidenten des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter gegen polizeiliche Massnahmen, welche gestützt auf § 34 PolG erlassen wurden, Beschwerde erheben. Innerhalb des Verwaltungsgerichts werden Verfahren betreffend Massnahmen nach § 48a PolG durch die 2. Kammer beurteilt (vgl. Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [Geschäftsordnung; GKA 155.200.3.101], Anhang 1).

Beschwerden sind, entgegen den Ausführungen in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung, nicht bei der Kantonspolizei Aargau, sondern bei der anordnenden Behörde, hier bei der Stadtpolizei Baden, einzureichen. Diese hat dem Verwaltungsgericht ihre Stellungnahme mit

den Verfahrensakten innert drei Werktagen seit Eingang der Beschwerde zuzustellen (§ 48a Abs. 2 PolG).

1.2. Nachdem die Massnahme für drei Monate, bis zum 30. November 2023, angeordnet wurde und somit noch andauert, hat der Beschwerdeführer nach wie vor ein schützenswertes Interesse an einem Entscheid in der Sache.

1.2. Nachdem die Massnahme für drei Monate, bis zum 30. November 2023, angeordnet wurde und somit noch andauert, hat der Beschwerdeführer nach wie vor ein schützenswertes Interesse an einem Entscheid in der Sache.

1.3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine durch die Stadtpolizei Baden gestützt auf § 34 PolG verfügte Wegweisung und Fernhaltung. Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und (nachträglich) formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (vgl. §§ 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

2.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 55 Abs. 1 VRPG); eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (§ 55 Abs. 3 VRPG e contrario).

II.

1.

1.1. Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, er kandidiere als einziger Kandidat der Musikpartei für den Nationalrat. In diesem Zusammenhang mache er politische Willensbildung mit seinen Liedern. Er suche so Kontakt mit den Wählern. Die Mitarbeiter einer Bar hätten ihn beleidigt und bedroht und zu ihm gesagt: "Ich drücke dir meinen Schweizer Ausweis in die Fresse, du bist kein Schweizer, verschwinde". Jegliche Diskussion über Meinungsfreiheit und politische Rechte seien vergebens gewesen. Die Polizei habe sich geweigert, zum Tatort zu gehen, habe alle Argumente verdreht und auch seine Kandidatur als Nationalrat nicht geprüft.

1.2. In der Stellungnahme führt der Leiter öffentliche Sicherheit der Stadt Baden aus, das Kommando der Stadtpolizei Baden beantrage die Bestätigung der Verfügung, eventualiter sei die Wegweisung um zwei Monate auf einen Monat, bis zum 30. September 2023, zu verkürzen. Kräfte der Stadtpolizei seien am 30. August 2023 um 12.55 Uhr von der Kantonalen Notrufzentrale wegen eines Streits in die Cordulapassage in Baden disponiert worden. Vor Ort hätten die Beamten den Beschwerdeführer festgestellt, welcher musikalisch auf sich aufmerksam habe machen wollen. Zur Unterstützung seines Musikvortrages habe sich der Beschwerdeführer mit seiner Gitarre begleitet und habe einen Notenständer aufgestellt. Gemäss dem polizeilichen Journaleintrag habe der Beschwerdeführer Passanten und Arbeiter, welche mit Aufräumarbeiten der Badenfahrt beschäftig gewesen seien, beleidigt und beschimpft. Nach Klärungen vor Ort sei dem Beschwerdeführer die Wegweisung auf dem Polizeiposten der Stadtpolizei eröffnet worden. Die Stadt Baden regle die vorübergehende Nutzung des öffentlichen Grundes mit dem Reglement über die Benutzung von öffentlichem Grund zu Sonderzwecken (RBöG) vom 24. Oktober 2017 (KER 200.120) bzw. der Gebührenverordnung zum Reglement über die Benützung von öffentlichem Grund zu Sonderzwecken (VBöG) vom 30. Oktober 2017 (KER 200.121). § 2 VBöG sehe für Strassenmusikantinnen und Strassenmusikanten eine explizite Bewilligungspflicht vor. Ohne weitere Bewilligung geduldet würden politische Unterschriftensammlungen oder Kundgebungen mit bis zu fünf gleichzeitigen Teilnehmerinnen oder Teilnehmern. Die Regelungen für die Nutzung des öffentlichen Grundes seien dem Beschwerdeführer in den letzten Monaten mehrfach mündlich und auch über E-Mail erklärt worden. Verschiedene Male sei festgestellt worden, dass sich der Beschwerdeführer dem geltenden Regelwerk nicht unterwerfe. Die Wegweisung sei gerechtfertigt, da das Verhalten des Beschwerdeführers geeignet sei, die allgemeine Ruhe und Ordnung empfindlich zu stören und Interventionen der Polizei auszulösen. Weiter sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den öffentlichen Raum wider besseres Wissen nutzen wolle.

1.3. Abgesehen von der Verfügung vom 30. August 2023, der Beschwerde vom 30. August 2023 und der Stellungnahme des Leiters öffentliche Sicherheit der Stadt Baden vom 1. September 2023 wurden durch diesen keine weiteren Akten eingereicht.

2.

2.1. Gemäss § 34 Abs. 1 lit. a PolG kann die Polizei Personen von einem bestimmten Gebiet wegweisen oder fernhalten, wenn diese die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden oder stören.

2.2. Öffentliche Sicherheit und Ordnung sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die sich kaum abstrakt umschreiben lassen (BGE 147 I 103, Erw. 16). Im Sinne einer Annäherung bezweckt der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein friedliches Zusammenleben aller Betroffenen und sind darunter sämtliche Regeln zu verstehen, die ein friedliches Zusammenleben gewährleisten.

Gefährdet oder stört eine betroffene Person durch ihr Verhalten oder durch Herbeiführung eines Zustandes dieses friedliche Zusammenleben, ist der Tatbestand der Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfüllt und kann die Anordnung einer Wegweisung und/oder Fernhaltung gestützt auf § 34 Abs. 1 lit. a PolG grundsätzlich in Betracht gezogen werden. Hinsichtlich der Regeln, die das friedliche Zusammenleben gewährleisten, ist primär (aber nicht nur) auf geschriebenes Recht abzustellen, mit anderen Worten auf diejenigen Normen, welche den Individuen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen auferlegen. Bei der Gefährdung ist die Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung noch nicht eingetreten, wogegen bei der Störung die öffentliche Sicherheit und Ordnung bereits beeinträchtigt wurde.

Die gestützt auf § 34 Abs. 1 lit. a PolG verfügbare Wegweisung und/oder Fernhaltung richtet sich damit gegen nicht im Einzelnen bestimmbare Gefährdungsarten und Gefährdungsformen in vielgestaltigen und wandelbaren Verhältnissen und ist situativ den konkreten Umständen anzupassen. Dem Umstand, dass der Tatbestand der Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf vielfältige Art und Weise erfüllt werden und eine Wegweisung und/oder Fernhaltung zur Folge haben kann, ist einerseits dadurch Rechnung zu tragen, dass die Gefährdung oder Störung, die von der betroffenen Person ausgeht, die Schwelle der Bagatelle klar überschreitet. Dies geht daraus hervor, dass eine Wegweisung und/oder Fernhaltung nur dann angeordnet werden darf, wenn eine erhebliche Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt. In gewissem Ausmass kann zudem die Unbestimmtheit von Normen durch verfahrensrechtliche Garantien kompensiert werden und kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit besondere Bedeutung zu (BGE 147 I 103, Erw. 16 mit weiteren Hinweisen).

Nach dem Gesagten ist zunächst zu prüfen, ob die betroffene Person durch ihr Verhalten oder durch Herbeiführung eines Zustandes in erheblichem Masse gegen Regeln verstossen hat, die ihr ein bestimmtes Tun oder Unterlassen auferlegen und welches als erhebliche Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung bzw. des friedlichen Zusammenlebens einzustufen ist. Bejahendenfalls ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob mit Blick auf die Dauer und das Gebiet, welches nicht mehr betreten werden darf sowie unter Beachtung der privaten Interessen, dieses Gebiet zu betreten, ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Massnahme resultiert.

2.3. Der Verfügung vom 30. August 2023 ist bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers einzig Folgendes zu entnehmen: "Passanten meldeten der KNZ, dass sie von A. rassistisch beleidigt und aggressiv angepöbelt werden. A. gibt an, für den Nationalrat zu kandidieren. Er spielte Musik und verteilte Flyer ohne Bewilligung. (Wiederholt)". Als Ort der Widerhandlung gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung wird in der Verfügung der Cordulaplatz genannt. Ergänzend führt der Leiter öffentliche Sicherheit der Stadt Baden zum Sachverhalt lediglich aus, Kräfte der Stadtpolizei seien wegen eines Streites in die Cordulapassage disponiert worden und hätten dort den Beschwerdeführer angetroffen, der musikalisch auf sich habe aufmerksam machen wollen, sich selber auf der Gitarre begleitet habe und einen Notenständer aufgestellt habe. Zudem wird auf einen polizeilichen Journaleintrag verwiesen: "beleidigte und beschimpfte er Passanten und die Arbeiter, welche mit Aufräumarbeiten der Badenfahrt beschäftigt waren".

Sämtliche Vorwürfe wurden durch den Beschwerdeführer bereits bei Erlass der Verfügung bestritten. Vielmehr sei er selbst genötigt und angegriffen worden, wofür er Zeugen habe. Präzisierend führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, er sei von Mitarbeitern einer Bar beleidigt worden und diese hätten ihn bedroht. Gemäss eigenen Angaben gemäss Zeitprotokoll will er selbst über den Notruf die Polizei alarmiert haben.

Bezüglich des vorgeworfenen Verhaltens wurden weder Journaleinträge noch ein Polizeirapport vorgelegt. Es ist den Akten auch nicht zu entnehmen, von wem bzw. von welcher Nummer aus die Kantonale Notrufzentrale angerufen wurde. Offenbar wurden keine Zeugen einvernommen und es wurde auch kein Protokoll über die Befragung des Beschwerdeführers erstellt.

Aufgrund der vorliegenden Akten und der eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass sich der Vorfall entgegen den Angaben in der Wegweisungs- und Fernhalteverfügung nicht auf dem Cordulaplatz, sondern in der Cordulapassage zugetragen hat.

Zum tatbestandsmässigen Verhalten ist anzumerken, dass rassistisches Beleidigen und Anpöbeln unbeteiligter Dritter zweifellos Handlungen darstellen, die das friedliche Zusammenleben stören und dazu führen können, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden. Zumal immer die Gefahr besteht, dass die Beleidigungen und Anpöbelungen eskalieren und zu Tätlichkeiten führen können. Solches Verhalten ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erstellt. Wird das vorgeworfene Verhalten bestritten und können die herbeigerufenen Polizisten das vorgeworfene Verhalten nicht durch eigene Wahrnehmung bezeugen und dies in einem Rapport festhalten, geht es nicht an, einzig auf einen Journaleintrag der Kantonalen Notrufzentrale abzustellen und diesen nicht einmal als Kopie zu den Akten zu legen. Vielmehr sind in einem solchen Fall die beleidigten und angepöbelten Personen zu ermitteln und sind deren Aussagen zu Protokoll zu nehmen. Dies gilt umso mehr als einerseits der Beschwerdeführer behauptet, selbst die Kantonale Notrufzentrale kontaktiert zu haben und er dies kaum gemacht hätte, wenn er sich nicht bedroht gefühlt hätte, andererseits zumindest die Arbeiter, die mit Aufräumarbeiten der Badenfahrt beschäftigt waren, mit grosser Wahrscheinlichkeit noch vor Ort waren, als die Stadtpolizei eintraf und damit problemlos hätten befragt werden und die Befragung zumindest hätte rapportiert werden können. Es geht auch nicht an, allfällige Entlastungszeugen, auf die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde hingewiesen hat, nicht zum Sachverhalt einzuvernehmen.

Auffällig ist überdies, dass der Leiter öffentliche Sicherheit der Stadt Baden in seiner Stellungnahme nicht mehr von rassistischen Beleidigungen, sondern lediglich noch von Beleidigungen spricht.

Nach dem Gesagten ist zwar davon auszugehen, dass es am besagten Tag in der Cordulapassage in Baden zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und Dritten gekommen ist. Wie diese begonnen hat und wer wen mit welchen Worten beleidigt, angepöbelt oder bedroht hat, geht aus den vorgelegten Akten jedoch nicht schlüssig hervor. Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich vorgeworfen werden kann, er habe die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet.

2.4. Daran ändern auch die Hinweise des Leiters öffentliche Sicherheit der Stadt Baden auf die gesetzlichen Grundlagen der Stadt Baden zur vorübergehenden Nutzung des öffentlichen Grundes nichts, zumal nicht behauptet wird, dass der Beschwerdeführer gegen diese gesetzlichen Grundlagen verstossen hat. Ohne konkrete Beispiele oder Vorfälle zu nennen wird lediglich behauptet, dem Beschwerdeführer seien in den letzten Monaten mehrfach mündlich und über E-Mail die Regelungen für die Nutzung des öffentlichen Grundes erklärt worden. Behauptet wird sodann pauschal, es sei festgestellt worden, dass sich der Beschwerdeführer dem geltenden Regelwerk nicht unterwerfe. Dass derartige pauschale Vorwürfe nicht genügen, eine erhebliche Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu belegen, versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Ausführungen.

Eine Konsultation des RBöG führt sodann auf den ersten Blick auch nicht dazu, dass auf einen Gesetzesverstoss geschlossen werden könnte. Zwar sind gemäss § 10 lit. g RBöG "andere Nutzungen des öffentlichen Grunds" bewilligungspflichtig und haben Strassenmusikanten gemäss § 2 VBöG eine Gebühr zu leisten. Es wird jedoch zu Recht nicht dargetan der Beschwerdeführer sei am besagten Tag als Strassenkünstler aufgetreten. Vielmehr ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass dieser, wenn auch unkonventionell, auf seine Kandidatur als Nationalrat aufmerksam machen wollte. Diesbezüglich hält § 3bis Abs. 2 RBöG fest, dass politische Parteien von der Entrichtung einer Behandlungs- und Benutzungsgebühr befreit sind, wenn sie einen Stand unterhalten und dadurch politische Informationen verbreiten oder Unterschriften sammeln. Dass zum Verbreiten politischer Informationen auch das Verteilen von Flyern im Zusammenhang mit den Nationalratswahlen gehören, versteht sich von selbst. Hinzu kommt, dass in der Stadt Baden gemäss Ausführungen des Leiters öffentliche Sicherheit der Stadt Baden politische Kundgebungen bis zu fünf gleichzeitigen Teilnehmern ohne weitere Bewilligung geduldet werden.

Einzig bezüglich des Ortes der behaupteten Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt bei wortgetreuer Auslegung des RBöG ein Verstoss gegen das RBöG vor. Gemäss § 10 lit. f RBöG untersteht die über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung des Metro Shops und der Cordulapassage einer generellen Bewilligungspflicht. Ob dies auch für politische Kundgebungen bis zu fünf gleichzeitigen Teilnehmern gilt, oder ob Betroffene zufolge praxisgemässer Duldung ihre Kundgebungen auch im Metro Shop und in der Cordulapassage bewilligungsfrei durchführen dürfen, ist unklar. Klar ist jedoch, dass dem Beschwerdeführer seitens der Stadtpolizei (zu Recht) kein Verstoss gegen § 10 lit. f RBöG vorgeworfen wurde, da die Durchführung einer politischen Kundgebung durch eine einzelne Person in der Cordulapassage zwar je nach Praxis der Stadtpolizei allenfalls bewilligungspflichtig ist, jedoch unter Vorbehalt eines massiv störenden Verhaltens keine erhebliche Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Ein tatbestandsmässiges Verhalten läge allenfalls dann vor, wenn es sich – wovon hier aufgrund der eingereichten Akten nicht auszugehen ist – um einen wiederholten Vorfall handeln würde.

3.

Anzumerken bleibt Folgendes: Selbst wenn man davon ausginge, der Tatbestand der erheblichen Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei erfüllt, wäre die Verfügung aufzuheben. Abgesehen davon, dass weder der Verfügung noch der späteren Stellungnahme des Leiters öffentliche Sicherheit der Stadt Baden Ausführungen zur Verhältnismässigkeit zu entnehmen sind und sich damit die Frage stellt, ob die Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge mangelhafter Begründung aufgehoben werden müsste, ist offensichtlich, dass die Massnahme bezüglich Rayon und erst recht bezüglich der angeordneten Dauer unverhältnismässig ist.

Es besteht zwar offensichtlich eine gesetzliche Grundlage, welche einen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers zulassen würde. Ebenso offensichtlich ist aber, dass das angestrebte Ziel, der Schutz von Passanten, auch dadurch hätte erreicht werden können, dass man dem Beschwerdeführer, allenfalls in Abweichung von der Usanz, politische Kundgebungen bis zu fünf Teilnehmer bewilligungsfrei zu dulden, oder zur Durchsetzung der geltenden Praxis, eine Bewilligungspflicht hätte auferlegen und die sodann erteilte Bewilligung zwar gebührenbefreit, jedoch nur unter Auflagen hätte erteilen können. Dies unter Hinweis auf § 15 RBöG, wonach ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoss gegen die Verfügung mit Busse bestraft werden kann. Mit anderen Worten besteht im vorliegenden Fall eine mildere Massnahme, um das angestrebte Ziel zu erreichen.

Selbst wenn dem nicht so wäre, müsste die Massnahme als unverhältnismässig im engeren Sinne bezeichnet werden. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb aus einem einzigen Vorfall – und nur dieser steht hier gemäss Verfügung und eingereichter Akten zur Diskussion, da die genannten pauschalen Vorwürfe ausser Acht zu lassen sind – auf ein derart grosses öffentliches Interesse geschlossen werden könnte, welches es rechtfertigen würde, den Beschwerdeführer während der gesetzlich zulässigen Maximaldauer von drei Monaten von einem Grossteil des Gemeindegebietes seiner Wohngemeinde fernzuhalten.

4.

Zusammenfassend ist die Verfügung der Stadtpolizei Baden vom 30. August 2023 aufzuheben, da die Stadtpolizei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährdet oder gestört hat. Selbst wenn der Tatbestand als erfüllt zu betrachten wäre, wäre die Verfügung dennoch aufzuheben, da einerseits der angestrebte Zweck mit einer milderen Massnahme hätte erreicht werden können und andererseits kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Massnahme besteht, dies insbesondere mit Blick auf den Rayon und die Dauer der Fernhaltung.

III.

1.

1.1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben.

1.2. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens obsiegt der Beschwerdeführer, weshalb die Verfahrenskosten entweder auf die Staatskasse zu nehmen oder der Vorinstanz aufzuerlegen sind. Zwar bewegt sich die Vorinstanz mit ihrer äusserst knappen Begründung der Verfügung bzw. mit ihrer Stellungnahme, welcher kein Wort zur Verhältnismässigkeit der Massnahme zu entnehmen ist und aufgrund des Umstandes, dass weder Zeugen einvernommen noch die Parteiaussage zu Protokoll genommen wurde und auch kein Polizeirapport erstellt wurde, zumindest knapp an der Grenze schwerwiegender Verfahrensfehler. Nachdem es sich aber vorliegend um ein erstmaliges Verfahren der Stadtpolizei Baden handelt, ist auf eine Kostenauferlegung zu verzichten und die Verfahrenskosten sind durch den Kanton zu tragen.

2.

Da der Beschwerdeführer nicht vertreten ist, fällt ein Parteikostenersatz ausser Betracht (vgl. § 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG).

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Stadtpolizei Baden vom 30. August 2023 aufgehoben.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer die Stadtpolizei Baden

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 11. September 2023

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Einzelrichter:

Busslinger