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Entscheid

WPR.2024.107

WPR.2024.107 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2024-11-11

11. November 2024Deutsch18 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.107 / Bu / th ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 11. November 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Hufschmid Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bah...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WPR.2024.107 / Bu / th ZEMIS [***]; N [***]

Urteil vom 11. November 2024

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Hufschmid

Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Beata Messmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau

Gesuchsgegner A._____, von Algerien, alias B._____, von Algerien z.Zt. im Bezirksgefängnis Aarau, 5000 Aarau amtlich vertreten durch MLaw Camill Droll, Rechtsanwalt, Kirchgasse 25, Postfach 442, 4601 Olten

Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung

Sachverhalt

A.

Der Gesuchsgegner reiste am 2. Dezember 2021 in die Schweiz ein und reichte gleichentags unter dem Namen B._____ ein Asylgesuch ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 2 ff.).

Mit Entscheid vom 25. Mai 2022 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch des Gesuchgegners nicht ein und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg, da dieser ausschliesslich wirtschaftliche Fluchtgründe geltend gemacht hatte (MI-act. 15 ff.). Der Nichteintretensentscheid erwuchs am 2. Juni 2022 in Rechtskraft, womit der Gesuchsgegner die Schweiz ab diesem Datum hätte verlassen müssen (MI-act. 26). Aus der Rechtskraftbescheinigung geht hervor, dass der Gesuchsgegner neu zusätzlich unter dem Alias A._____, geb. tt.mm.jjjj, geführt wird.

Am 27. Juni 2022 führte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) mit dem Gesuchsgegner ein Ausreisegespräch durch, in welchem der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA erklärte, er sei nicht bereit, nach Algerien zurückzukehren (MI-act. 38 ff.). Gleichentags verfügte das MIKA eine bis auf Weiteres geltende Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau (MI-act. 44).

Das SEM reichte am 1. Juli 2022 bei den algerischen Behörden eine identifikationsanfrage ein und nannte auch den Aliasnamen des Gesuchsgegners (MI-act. 60 ff.).

Der Gesuchsgegner verstiess zwischen dem 3. August 2022 und dem 8. November 2022 mehrfach gegen die verfügte Eingrenzung (MI-act. 63 ff., 70 ff., 79 ff.) und wurde am 13. Dezember 2022 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn wegen mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und mehrfacher Missachtung der Eingrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Wochen verurteilt (MI-act. 89 ff.).

Am 22. September 2023 führte das MIKA mit dem Gesuchsgegner ein weiteres Ausreisegespräch durch. Der Gesuchsgegner gab erneut an, er sei nicht bereit, nach Algerien zurückzukehren und bei der Papierbeschaffung mitzuwirken, da seine Lebenspartnerin (Schweizerisch-Schwedische Doppelbürgerin) ein Kind erwarte, dessen Vater er sei (MI-act. 103 ff.).

Gemäss einer Mitteilung des SEM vom 23. August 2024 hatten die algerischen Behörden die Identität des Gesuchsgegner als A._____, algerischer Staatsbürger, geb. tt.mm.jjjj, bestätigt (MI-act. 127 f.).

Der Gesuchsgegner wurde am 8. November 2024 in Q._____ von der Kantonspolizei Aargau im Auftrag des MIKA festgenommen und dem MIKA zugeführt (MI-act. 133 ff.).

B.

Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 8. November 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 143 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):

1.

Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet.

2.

Die Haft begann am 8. November 2024, 10.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 7. Februar 2025, 10.00 Uhr angeordnet.

3.

Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.

C.

Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt.

D.

Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 4, act. 29).

Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 29):

1.

Der Gesuchsgegner sei per sofort aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

2.

Dem Gesuchsgegner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

3.

Der Rechtsanwalt Camill Droll, substituiert durch den Rechtsanwalt Joël Dietler, sei im Endentscheid als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Gesuchsgegners einzusetzen.

Erwägungen

I.

1.

Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa).

2.

Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 8. November 2024,

10.11

Uhr angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 11. November 2024, 11.30 Uhr, das Urteil wurde um 12.30 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.

II.

1.

Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).

Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).

2.

2.1

Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.

2.2

Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).

Das SEM trat mit Verfügung vom 25. Mai 2022 auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners nicht ein und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 15 ff.). Diese Verfügung erwuchs am 2. Juni 2022 unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 26 f.). Damit liegt nicht nur ein rechtsgenüglicher, sondern auch ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor.

2.3

Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.

2.3.1

Der Vertreter des Gesuchsgegners führt an, der Vollzug der Wegweisung sei undurchführbar, da der Gesuchsgegner aufgrund der geplanten Heirat mit seiner Lebenspartnerin in naher Zukunft ein Kurzaufenthaltsrecht in der Schweiz erhalten werde (Protokoll, S. 5, act. 30).

Die Ausschaffungshaft kann sich gemäss geltender Rechtsprechung als unverhältnismässig erweisen, wenn sämtliche notwendigen Papiere vorliegen, ein Heiratstermin feststeht und innert kurzer Frist mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen ist (vgl. Urteile 2C_218/2013 vom 26. März 2013, E. 5.2; 2C_150/2012 vom 14. Februar 2012, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs gab der Gesuchsgegner am 8. November 2024 zu Protokoll, dass hinsichtlich der Heirat weder beim Zivilstandsamt noch beim MIKA entsprechende Gesuche eingereicht worden seien. Im Verlauf der heutigen Befragung äusserte sich der Vertreter des Gesuchsgegners dahingehend, dass entsprechende Gesuche eingereicht würden, sobald alle Voraussetzungen erfüllt seien. Dies sei der Fall, sobald die Lebenspartnerin des Gesuchsgegners eine neue Arbeitsstelle antrete, welche in Aussicht stünde (Protokoll S. 6, act. 31).

Da der Gesuchsgegner eigenen Aussagen zu folge derzeit über keine Identitätsdokumente verfügt (MI-act. 147), die notwendigen Papiere zur Eheschliessung damit nicht vorliegen, folglich kein Heiratstermin feststeht und beim zuständigen Zivilstandsamt noch nicht einmal das Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen zur behaupteten bevorstehenden Eheschliessung.

2.3.2

Darüber hinaus macht der Vertreter des Gesuchsgegners geltend, es bestehe aufgrund der derzeitigen Schwangerschaft der Lebenspartnerin des Gesuchsgegners gestützt auf Art. 8 EMRK ein Anspruch des Gesuchsgegners auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Der Vollzug der Wegweisung werde daher in naher Zukunft rechtlich verunmöglicht. Der Vertreter des Gesuchsgegners verweist hierzu auf BGE 122 II 148, Erw. 3 (Protokoll, S. 5, act. 30).

Der Vertreter des Gesuchsgegners übersieht, dass in jenem Fall aufgrund der erstellten Vaterschaft zu einer Schweizer Tochter eine durch Art. 8 EMRK geschützte Beziehung vorlag, welche weitere Abklärungen erforderlich machten und welche dazu führten, dass mit einer Ausschaffung innert der damals noch kürzeren Frist von neun Monaten nicht gerechnet werden konnte, weshalb die Haft als unverhältnismässig taxiert wurde. Dies ist hier nicht der Fall, da die Vaterschaft des Gesuchsgegners zum noch ungeborenen Kind nicht erstellt ist.

2.3.3

Weitergehend macht der Vertreter des Gesuchsgegners geltend, der Gesuchsgegner werde sich sowohl weigern, einen unbegleiteten Flug (DEPU-Flug), als auch einen begleiteten Flug (DEPA-Flug) anzutreten. Folglich sei eine Ausschaffung nicht möglich und der Gesuchsgegner könne nur mittels eines Sonderflugs ausgeschafft werden (Protokoll, S. 3, act. 28). Der Vertreter des Gesuchsgegners stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass es ungewiss sei, ob und wann wieder Sonderflüge nach Algerien durchgeführt werden könnten. Es fehle folglich zurzeit an der erforderlichen Perspektive zur Durchführung einer zeitnahen Ausreise (Protokoll, S. 5, act. 30).

Eine Haftentlassung wegen undurchführbarem Vollzug rechtfertigt sich nur dann, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen (BGE 147 II 49, Erw. 2.2.3). Dies ist etwa der Fall bei länger dauernder Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder einer ausdrücklichen oder zumindest klar erkennbaren und konsequent gehandhabten Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen (BGE 125 II 217, Erw. 2). Bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht auf den Vollzug der Wegweisung, ist die Haft indessen nicht zu beenden (BGE 130 II 56, Erw. 4.1.3).

Die Androhung der Verweigerung eines Linienfluges genügt indes nicht, um den Gesuchsgegner mangels Vollzugsperspektive aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. In einem Rechtsstaat kann nicht von der Rechtsdurchsetzung abgesehen werden, weil der Betroffene erklärt, sich nicht an die Rechtsordnung halten zu wollen (vgl. BGE 136 IV 97, Erw. 6.3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_898/2017 vom 2. Februar 2018, Erw. 4.1). Vorliegend ist für den Gesuchsgegner aktuell ein DEPU-Flug oder ein DEPA-Flug geplant. Danach besteht, entgegen der Ansicht des Vertreters des Gesuchsgegners, durchaus die Möglichkeit einer Rückführung mittels eines Sonderfluges. So finden Sonderflüge nach Algerien bekanntermassen wieder statt (Gemäss SEM verliessen 2023 mehr weggewiesene Personen die Schweiz als im Vorjahr; online abrufbar unter: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/sem/medien/mm.msg-id-100012.html, zuletzt besucht am 14. November 2024). Dass aktuell sämtliche Vollzugsmöglichkeiten nach Algerien bestehen, wurde an der heutigen Verhandlung entsprechend auch durch die Vertreterin des Gesuchstellers bestätigt (Protokoll, S. 4, act. 29).

Nach dem Gesagten ist vorliegend von einer ernsthaften Aussicht auf den Vollzug der Wegweisung auszugehen.

2.3.4

Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind nicht ersichtlich.

3.

3.1

3.1.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1).

Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).

Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. AN-DREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG JANINE SERT, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76).

3.1.2

Der Gesuchsgegner ist aufgrund des rechtskräftigen Wegweisungsentscheides dazu verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 26 f.).

Nachdem sich der Gesuchsgegner konstant weigerte die Schweiz freiwillig in Richtung Algerien zu verlassen (MI-act. 38 ff., 103 ff., MI-act. 143 ff., Protokoll S. 3, act. 28), liegen klare Anzeichen dafür vor, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will.

Darüber hinaus ist der Gesuchsgegner im Jahr 2021 unter falscher Identität in die Schweiz eingereist (MI-act. 1 ff.). Wer eine falsche Identität oder einen gefälschten Ausweis verwendet, bietet gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts sowie des Bundesgerichts keine Gewähr für eine selbständige Ausreise (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2016.49 vom 21. März 2016, Erw. 3.2; BGE 122 II 49, Erw. 2a).

Darüber hinaus ist der Gesuchsgegner im Jahr 2021 unter falscher Identität in die Schweiz eingereist (MI-act. 1 ff.). Wer eine falsche Identität oder einen gefälschten Ausweis verwendet, bietet gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts sowie des Bundesgerichts keine Gewähr für eine selbständige Ausreise (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2016.49 vom 21. März 2016, Erw. 3.2; BGE 122 II 49, Erw. 2a).

Unter diesen Umständen steht fest, dass der Gesuchsgegner mit seinem Verhalten klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt hat und es ist nicht davon auszugehen, dass er die Schweiz nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft auf direktem Weg freiwillig in Richtung Algerien verlassen würde.

Daran vermögen auch die Äusserungen des Vertreters des Gesuchsgegners nichts zu ändern, dass sich die Kooperationsbereitschaft des Gesuchsgegners mit Beginn der Beziehung zu seiner Lebenspartnerin im November 2023 massgeblich erhöht habe (Protokoll S. 4, act. 29). Eine erhöhte Kooperationsbereitschaft im Bezug auf den Vollzug der Wegweisung ist klarerweise zu verneinen, so hat der Gesuchsgegner doch mehrfach und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, er werde eine Ausreise nach Algerien verweigern (MI-act. 38 ff., 103 ff., 143 ff.). Die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin ist gar als zusätzliches Indiz zu werten, dass der Vollzug der Wegweisung verweigert würde, zumal der Gesuchsgegner klar angibt, er wolle sein künftiges Leben in der Schweiz verbringen (Protokoll S. 4, act. 29).

3.1.3. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.

3.2. 3.2.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung zudem auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG, wonach ein Haftgrund gegeben

ist, wenn eine ausländische Person ein ihr nach Art. 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt.

3.2.2. Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 ordnete das MIKA eine Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das aargauische Kantonsgebiet an (MI-act. 44 ff.). Der Gesuchsgegner hat mehrfach gegen diese Anordnung verstossen (MI-act. 63 ff., 70 ff., 79 ff.) und wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13. Dezember 2022 wegen mehrfacher Missachtung der Eingrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG rechtskräftig verurteilt. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.

3.3. 3.3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung des Weiteren auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG, wonach ein Haftgrund gegeben ist, wenn eine ausländische Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB sind Verbrechen Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.

3.3.2. Die Staatsanwaltschaft Solothurn hat den Gesuchsgegner mit Strafbefehl vom 13. Dezember 2022 wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt (MI-act. 89 ff.). Art. 139 Abs. 1 ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bedroht, weshalb diese Verurteilung wegen eines Verbrechens erfolgt ist und der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.

3.4. Der Vertreter des Gesuchsgegners macht im Hinblick auf die Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG (Untertauchensgefahr) und Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h (Verurteilung wegen eines Verbrechens) geltend, das Vorgehen des MIKA sei widersprüchlich und verletze das Prinzip von Treu und Glauben. Der Strafbefehl bezüglich der Verurteilung eines Verbrechens habe dem MIKA seit dem 17. Januar 2023 vorgelegen und der Gesuchsgegner habe bereits im September 2023 im Rahmen eines Ausreisegesprächs angegeben, nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen. Damit seien dem MIKA beide Haftgründe mindestens acht Monate vor der migrationsrechtlichen Inhaftierung des Gesuchsgegners am 8. November 2024 bekannt gewesen und es seien seit diesem Zeitpunkt keine neuen Haftgründe dazu gekommen.

Diese Argumentation greift ins Leere. Gemäss den vorliegenden Akten war dem MIKA erst seit dem 23. August 2024 bekannt, dass der Gesuchsgegner durch die algerischen Behörden identifiziert worden ist (MI-act. 127 f.).

Wie die Vertreterin des Gesuchstellers im Rahmen der heutigen Verhandlung zutreffend zu Protokoll gegeben hat, bestand erst zu diesem Zeitpunkt eine realistische Perspektive die Wegweisung des Gesuchsgegners zu vollziehen (Protokoll S. 5, act. 30). In der Haftanordnung vom 8. November 2024 bzw. im Auftrag zur Festnahme des MIKA vom 17. September 2024 ist damit keine Verletzung des Prinzips von Treu und Glauben zu erkennen.

3.5. Zusammenfassend steht fest, dass die Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG (Untertauchensgefahr), Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG (Verstoss gegen eine Rayonauflage) sowie Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) erfüllt sind.

4.

Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 3, act. 28).

5.

Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.

6.

Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.

7.

Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Daran ändert auch die Beziehung des Gesuchsgegners zu seiner Lebenspartnerin oder die behauptete bevorstehende Vaterschaft nichts. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.

III.

1.

Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben und der diesbezügliche Antrag des Vertreters des Gesuchsgegners erübrigt sich.

2.

Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen.

IV.

1.

Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).

2.

Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.

3.

Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt.

1.

Die am 8. November 2024 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 7. Februar 2025, 10.00 Uhr, bestätigt.

2.

Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.

3.

Es werden keine Kosten auferlegt.

4.

Als amtlicher Rechtsvertreter wird MLaw Camill Droll, Rechtsanwalt, Olten bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen.

Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 11. November 2024

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.:

Busslinger Hufschmid