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Entscheid

WPR.2024.108

WPR.2024.108 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2024-11-20

20. November 2024Deutsch14 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.108 / dh ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 20. November 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Hausmann Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofst...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WPR.2024.108 / dh ZEMIS [***]; N [***]

Urteil vom 20. November 2024

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Hausmann

Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Nino Koch, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau

Gesuchsgegner C._____, von Algerien z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden

Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung

Sachverhalt

A.

Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 12. Juni 2023 von Frankreich in die Schweiz ein und stellte am 13. Juni 2023 ein Asylgesuch (Akten des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau [MI-act.] 46, 98). Dieses wurde durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 4. Juli 2023 abgeschrieben (MI-act. 46 ff.).

Am 27. Juni 2023 wurde der Gesuchsgegner durch die Kantonspolizei Aargau aufgrund mehrfachen versuchten Einbruchdiebstahls vorläufig festgenommen. Ab diesem Zeitpunkt befand er sich in Untersuchungshaft, im vorzeitigen Strafvollzug bzw. zuletzt bis zum 25. August 2024 im Strafvollzug (MI-act. 1 f., 4, 84, 122).

Mit Urteil vom 7. März 2024 verurteilte das Bezirksgericht Lenzburg den Gesuchsgegner rechtskräftig wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Landesverweisung von zehn Jahren (MI-act. 67 ff., 84).

Am 10. Juni 2024 wurde der Gesuchsgegner dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zwecks Gewährung eines Ausreisegesprächs aus dem Strafvollzug zugeführt (MI-act. 93) und gab zu Protokoll, er sei nicht bereit, freiwillig nach Algerien zurückzukehren (MI-act. 98).

Mit Schreiben vom 18. Juli 2024 (Versand am 31. Juli 2024) gelangte das SEM an das algerische Konsulat und ersuchteum Bestätigung der Identität des Gesuchsgegners (MI-act. 113 ff.).

Zwecks Zuführung zum MIKA zur Anordnung einer Ausschaffungshaft per Strafende wurde der Gesuchsgegner am 22. August 2024 von der Justizvollzugsanstalt Lenzburg ins Bezirksgefängnis Aarau verlegt (MI-act. 122 f.).

Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 23. August 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft per 25. August 2024 gewährt (MI-act. 125 ff.), welche ihm direkt im Anschluss daran eröffnet wurde (MI-act. 129 ff.). Mit Urteil vom 26. August 2024 bestätigte das Verwaltungsgericht die gegen den Gesuchsgegner angeordnete Ausschaffungshaft (MI-act. 147 ff.).

Mit E-Mail vom 27. August 2024 übermittelte die Justizvollzugsanstalt Lenzburg dem Bezirksgefängnis Aarau eine Liste der Telefonate, welche der Gesuchsgegner zwischen dem 4. Mai 2024 und dem 14. August 2024 getätigt hatte. Sämtliche Auslandanrufe erfolgten an Nummern mit

algerischer Vorwahl, welche offenbar A._____ bzw. B._____ gehören (MI-act. 144 f.).

Seit seiner Inhaftierung im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich wurde der Gesuchsgegner wiederholt disziplinarrechtlich auffällig, weshalb am 27. September 2024 und am 1. November 2024 insgesamt drei Disziplinarverfügungen gegen ihn erlassen werden mussten (MI-act. 162 ff., 170 ff., 176 ff.).

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 gelangte das SEM erneut an das algerische Konsulat und monierte die hängige Identifikationsanfrage (MI-act. 170 ff.).

B.

Am 11. November 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA gab der Gesuchsgegner unter anderem zu Protokoll, er sei marokkanischer Staatsbürger, verfüge über ein entsprechendes Reisepapier und sei bereit zur Ausreise nach Marokko, sofern er finanzielle Unterstützung erhalte (MI-act. 185 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):

1.

Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 24. Februar 2025, 12.00 Uhr, verlängert.

2.

Eventualiter wird gestützt auf Art. 78 AIG eine Durchsetzungshaft angeordnet.

3.

Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.

C.

Nachdem der Gesuchsgegner den Einstieg für den Transport zur auf den 13. November 2024 angesetzten Haftverhandlung verweigert hatte (act. 30), teilte dessen amtlicher Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht auf telefonische Anfrage hin mit, es könne auf die Durchführung einer mündlichen Haftverhandlung verzichtet werden (act. 31).

Am 13. November 2024 verfügte das Verwaltungsgericht, es sei dem Rechtsvertreter des Gesuchsgegners bis zum 14. November 2024,

12.00 Uhr, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben (act. 32 f.).

D.

Mit Eingabe vom 13. November 2024 nahm der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur angeordneten Haftverlängerung Stellung und beantragte Folgendes (act. 36):

1.

Die mit Verfügung vom 6. November 2024 (richtig: 11. November 2024) angeordnete Ausschaffungshaft bzw. die eventualiter angeordnete Durchsetzungshaft des Gesuchstellers sei nicht zu bestätigen und es sei der Gesuchsteller anzuweisen, den Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

Gleichentags überstellte das MIKA dem Verwaltungsgericht eine Aktennotiz, wonach der Gesuchsgegner keine Freiwilligkeitserklärung zur Rückkehr nach Algerien oder Marokko unterzeichnet habe. Es habe nicht erstellt werden können, ob eine telefonische Kontaktaufnahme mit der zuständigen Heimatvertretung erfolgt sei (act. 34).

Erwägungen

I.

1.

Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. I/4.3 ff.).

2.

Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 24. November 2024 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.79 vom 26. August 2024; MI-act. 147 ff.). Das MIKA ordnete am 11. November 2024 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Infolge des durch den Gesuchsgegner verweigerten Transports zur auf den 13. November 2024 angesetzten Haftverhandlung teilte sein Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht telefonisch mit, er wolle anstelle einer mündlichen Haftverhandlung schriftlich Stellung nehmen (act. 31). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft.

Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 24. November 2024 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.79 vom 26. August 2024; MI-act. 147 ff.). Das MIKA ordnete am 11. November 2024 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Infolge des durch den Gesuchsgegner verweigerten Transports zur auf den 13. November 2024 angesetzten Haftverhandlung teilte sein Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht telefonisch mit, er wolle anstelle einer mündlichen Haftverhandlung schriftlich Stellung nehmen (act. 31). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft.

II.

1.

Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur

Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 AIG).

Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.).

2.

2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.

2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).

Mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 7. März 2024 wurde der Gesuchsgegner gestützt auf Art. 66a StGB für zehn Jahre aus der Schweiz verwiesen (MI-act. 67 ff.). Dieser Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 95). Damit liegt nicht nur eine erstinstanzliche, sondern auch eine rechtskräftige Landesverweisung vor.

2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.

Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners bringt diesbezüglich vor, das MIKA ginge inzwischen davon aus, der Gesuchsgegner sei marokkanischer Staatsbürger, weshalb das MIKA nun mit den marokkanischen Behörden in Kontakt zu treten habe. Es reiche nicht aus, dass das SEM zuletzt mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 die beim algerischen Konsulat hängige Identifikationsanfrage moniert habe. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft sei zudem erst zulässig, wenn sich die Papierbeschaffung als erfolglos erwiesen habe. Gleichzeitig wird sinngemäss vorgebracht, die Anordnung einer Ausschaffungshaft sei ebenfalls unzulässig, da die Beschaffung eines marokkanischen Ersatzreisedokuments ohne Mitwirkung des Gesuchsgegners unter Umständen mehrere Monate bzw. länger als die maximal zulässige Haftlänge dauern könne (act. 37).

Zunächst ist festzuhalten, dass nicht das MIKA der Ansicht ist, der Gesuchsgegner sei Marrokaner, sondern der Gesuchsgegner anlässlich der

Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 11. November 2024 selbst vorbrachte, er sei marokkanischer Staatsbürger (MI-act. 185 f.). Sodann ist korrekt, dass die Identifikationsanfrage beim algerischen Konsulat noch immer hängig ist und das SEM die marokkanischen Behörden bisher noch nicht kontaktiert hat. Daraus vermag der Gesuchsgegner allerdings nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Von einer fehlenden Identifizierungsmöglichkeit mit den bestehenden Angaben des Betroffenen (hier: algerischer Staatsangehöriger) ist gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts erst nach fünf bis sechs Monaten auszugehen. Diese Zeitspanne ist vorliegend noch nicht ausgeschöpft, zumal die erste Kontaktaufnahme mit dem algerischen Konsulat erst am 31. Juli 2024 erfolgte (MI-act. 116 ff.). Zudem ist das MIKA momentan (noch) nicht verpflichtet, auch Kontakt zu den marokkanischen Behörden aufzunehmen. Dies deshalb nicht, weil die Aussage des Gesuchsgegners, er sei marokkanischer Staatsbürger, verfüge über ein entsprechendes Reisedokument, und sei zur freiwilligen Ausreise dorthin bereit, im jetzigen Zeitpunkt als reine Schutzbehauptung zu werten ist. So konnte der Gesuchsgegner anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 11. November 2024 weder Belege hierfür erbringen, noch wurden seinerseits Schritte zur Beschaffung von Identitätsdokumenten eingeleitet (MI-act. 186; act. 34). Die Telefonliste des Gesuchsgegners aus der Justizvollzugsanstalt Pöschwies weist zudem (nebst Inlandanrufen) lediglich ausländische Nummern mit algerischer Vorwahl (+213) auf. Dies, zusammen mit dem Umstand, dass die jeweiligen Empfänger dieser Nummern ihren Nachnamen mit dem Gesuchsgegner teilen, was eine Verwandtschaft nahelegt, lässt eine algerische Staatsangehörigkeit weiterhin wahrscheinlich, eine marokkanische Staatsbürgerschaft des Gesuchsgegners hingegen fingiert erscheinen (MI-act. 144). Nach dem Gesagten kann entgegen den Vorbringen des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners nicht relevant sein, wie viel Zeit die Beschaffung marokkanischer Reisedokumente in Anspruch nehmen würde. Die Angabe einer neuen Staatsangehörigkeit bedeutet somit vorliegend nicht, dass von einer fehlenden Vollzugsperspektive auszugehen wäre.

Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich.

3.

In Ergänzung zu den mit Urteil vom 26. August 2024 getroffenen Erwägungen zum Haftgrund der Untertauchensgefahr (vgl. WPR.2024.79, Erw. II/3.1; MI-act. 151 f.) ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 11. November 2024 zwar angab, selbständig nach Marokko ausreisen zu wollen, sofern er finanzielle Rückkehrunterstützung erhalte (MI-act. 186 f.). Wie oben ausgeführt (Erw. II/2.3), ist dies als reine Schutzbehauptung zu werten und für eine marokkanische Staatsbürgerschaft bestehen momentan keinerlei Anhaltspunkte. Von einer Untertauchensgefahr ist umso mehr auszugehen, als der Gesuchsgegner bis zuletzt durch äusserst renitentes Verhalten aufgefallen ist, indem während der Ausschaffungshaft innert kürzester Zeit drei Disziplinarverfügungen gegen ihn hatten ausgesprochen werden müssen (MI-act. 162 ff.,

166 ff., 176 ff.). Zudem scheint der Gesuchsgegner selbst uneins darüber zu sein, wohin er denn ausreisen will, machte er doch als Schlussbemerkung zum rechtlichen Gehör vom 11. November 2024 geltend, nach Spanien ausreisen zu wollen (MI-act. 188). Zuletzt verweigerte der Gesuchsgegner den Transport zur auf den 13. November 2024 angesetzten Haftverhandlung, obschon er selbst eine solche verlangt hatte (MI-act. 187) und unternahm bisher keinerlei Schritte, um die behauptete marokkanische Staatsangehörigkeit und Reisewilligkeit (etwa durch Unterzeichnung einer Freiwilligkeitserklärung) zu belegen (act. 30, 34). Damit bekräftigt der Gesuchsgegner, dass er nicht bereit ist, behördlichen Anordnungen nachzukommen sondern sich nach wie vor weigert, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren, weshalb der Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG nach wie vor erfüllt ist.

Überdies besteht auch der mit Urteil vom 26. August 2024 festgestellte Haftgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG nach wie vor (vgl. WPR.2024.79, Erw. II/3.2; MI-act. 153).

4.

Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (MI-act. 187).

5.

Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. Sollte die beim algerischen Konsulat hängige Identifikationsanfrage negativ ausfallen, so hat sich das MIKA um die schnellstmögliche Kontaktierung der marokkanischen Behörden zu bemühen, sofern die diesbezüglichen Vorbringen des Gesuchsgegners bis dahin nicht zurückgezogen oder sonst entkräftet wurden.

6.

6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und

18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG).

6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich die Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 25. August 2024 – 24. November 2024).

Die sechsmonatige Frist wird damit am 24. Februar 2025 enden und die Haft kann längstens bis zum 24. Februar 2026 verlängert werden.

6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 24. Februar 2025, an.

Da die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG.

Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.

7.

Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Weshalb die vom Gesuchsgegner behauptete Ausreisebereitschaft die Haft unverhältnismässig erscheinen lassen sollte, erhellt entgegen den diesbezüglichen, nicht substanziierten, Ausführungen des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners nicht, insbesondere zumal die selbständige Ausreise an die Gewährung finanzieller Rückkehrunterstützung geknüpft wurde und somit nicht bedingungslos erfolgte (act. 37).

Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist aufgrund der erstellten Untertauchensgefahr nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.

III.

1.

Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.

2.

Der mit Urteil vom 26. August 2024 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2024.79 einreichen.

IV.

1.

Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).

2.

Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.

1.

Die am 11. November 2024 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 24. Februar 2025, 12.00 Uhr, bestätigt.

2.

Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.

3.

Es werden keine Kosten auferlegt.

Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 20. November 2024

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.:

i.V.

Busslinger Hausmann