WPR.2024.115
WPR.2024.115 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2024-12-19
19. Dezember 2024Deutsch14 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.115 / th ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 19. Dezember 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Hufschmid Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofs...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
2. Kammer
WPR.2024.115 / th ZEMIS [***]; N [***]
Urteil vom 19. Dezember 2024
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Hufschmid
Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Bernhard Pigl, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau
Gesuchsgegner A._____, von Tunesien z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Schaffhauserstrasse 57, Postfach, 4332 Stein AG
Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung
Sachverhalt
A.
Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 18. Februar 2023 illegal über Italien in die Schweiz ein, nachdem er am 29. August 2022 über Lampedusa nach Europa eingereist war (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 15, 19).
Am 19. Februar 2023 stellte der Gesuchsgegner unter der Identität B._____ in der Schweiz ein Asylgesuch (MI-act. 15). Gleichentags bestätigte er handschriftlich die von ihm anlässlich der Registrierung als Asylsuchender angegebenen Personalien, einschliesslich seines Vor- und Nachnamens (MI-act. 7).
Am 20. April 2023 ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die italienischen Behörden um Rückübernahme des Gesuchsgegners im Rahmen des Dublin-Abkommens (MI-act. 21 ff.). Das Gesuch wurde am 19. Juni 2023 gutgeheissen, mit Überstellungsfrist bis zum 19. Dezember 2023 (MI-act. 53, 69).
Am 12. Juli 2023 fällte das SEM betreffend den Gesuchsgegner einen Zuweisungsentscheid an den Kanton Aargau (MI-act. 31 f.).
Das Asylverfahren des Gesuchsgegners wurde mit Nichteintretensentscheid des SEM vom 28. August 2023 abgeschlossen und der Gesuchsgegner gestützt auf das Dublin-Abkommen aus der Schweiz nach Italien weggewiesen (MI-act. 52 ff.). Dieser Entscheid wurde am 12. September 2023 rechtskräftig (MI-act. 70).
Nachdem die Rückführung des Gesuchsgegners nach Italien scheiterte (MI-act. 101), verfügte das SEM am 21. Dezember 2023 die Wiederaufnahme des Asylverfahrens des Gesuchsgegners (MI-act. 87 f.). Am 4. April 2024 verfügte das SEM sodann die Ablehnung des Asylgesuchs des Gesuchsgegners sowie seine Wegweisung aus der Schweiz (MI-act. 100 ff.). Dieser Entscheid wurde am 18. April 2024 rechtskräftig (MI-act.106).
Am 14. Mai 2024 wandte sich der Gesuchsgegner in einer E-Mail erstmals unter Angabe seiner (wie später festgestellt) korrekten Identität an das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) (MI-act. 115).
Am 16. Mai 2024 erschien der Gesuchsgegner zu einem Ausreisegespräch beim MIKA und gab unter anderem zu Protokoll, er werde die Schweiz nicht freiwillig in Richtung Tunesien verlassen und arbeite illegal in einem türkischen Supermarkt (MI-act. 127 ff.). Im Anschluss an die Befragung verfügte das MIKA die Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau (MI-act. 116 ff.).
Am 12. Juni 2024 richtete sich das SEM mit einer Identifikationsanfrage betreffend den Gesuchsgegner an die tunesischen Behörden (MI-act. 137 ff.). Diese bestätigten am 9. September 2024 die Identität des Gesuchsgegners als A._____, tunesischer Staatsangehöriger (MI-act. 141 f., 145).
Nachdem der Gesuchsgegner am 29. September 2024 aufgrund des Verdachts auf Einbruchdiebstahl in Q._____ von einer Polizeipatrouille angehalten, vorläufig festgenommen und im Untersuchungsgefängnis Telli inhaftiert worden war (MI-act. 173 ff.), lehnte das Zwangsmassnahmengericht Kanton Aargau mit Entscheid vom 1. Oktober 2024 den Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf Untersuchungshaft für den Gesuchsgegner ab (MI-act. 161).
Im Anschluss an die Entlassung aus dem Untersuchungsgefängnis Telli wurde der Gesuchsgegner am 1. Oktober 2024 dem MIKA zwecks Befragung zugeführt (MI-act. 161 ff.).
Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 1. Oktober 2024 im Anschluss an ein Ausreisegespräch das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft und betreffend die Anordnung eines Einreiseverbots gewährt (MI-act. 162 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft für drei Monate bis zum 31. Dezember 2024, 12.00 Uhr eröffnet.
Mit Urteil vom 3. Oktober 2024 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 31. Dezember 2024, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2024.92 [MI-act. 196 ff.]), wobei das begründete Urteil fälschlicherweise eine Haftverlängerung bis zum 29. Dezember 2024 auswies.
Gleichentags meldete das MIKA den Gesuchsgegner für einen unbegleiteten Flug nach Tunis an (MI-act. 190 f.). Der Flug musste jedoch am 6. November 2024 aufgrund fehlender Ersatzreisedokumente des Gesuchsgegners annulliert werden (MI-act. 208).
Am 8. November 2024 meldete das MIKA den Gesuchsgegner für einen weiteren unbegleiteten Flug an, welcher auf den 5. Dezember 2024 bestätigt wurde (MI-act. 217 ff.). Das SEM ersuchte daraufhin die tunesischen Behörden am 11. November 2024 erneut um Ausstellung eines Ersatzreisedokuments (MI-act. 220 ff.).
Mit Benachrichtigung vom 27. November 2024 teilte das SEM mit, dass die tunesische Botschaft bis zum 5. Dezember 2024 kein Ersatzreisedokument
ausstellen wird (MI-act. 239). Das MIKA musste daraufhin den gebuchten Flug vom 5. Dezember 2024 annullieren (MI-act. 240).
Mit Urteil vom 28. November 2024 nahm das Verwaltungsgericht eine Berichtigung des Urteils vom 3. Oktober 2024 vor. Die Haftbestätigung wurde dabei, entsprechend dem an der Verhandlung vom 3. Oktober 2024 ausgehändigten Dispositiv, bis zum 31. Dezember 2024 berichtigt (MI-act. 245 ff.).
B.
Am 10. Dezember 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 266 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):
1.
Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 31. März 2025, 12.00 Uhr, verlängert.
2.
Eventualiter wird gestützt auf Art. 78 AIG eine Durchsetzungshaft angeordnet.
3.
Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.
C.
Anlässlich des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA auf die Durchführung einer Haftüberprüfungsverhandlung mit Parteibefragung (MI-act. 266).
D.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 nahm der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur beantragten Haftverlängerung Stellung und beantragte Folgendes (act. 16):
1.
Die mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft des MIKA sei nicht zu bestätigen. Die eventualiter angeordnete Durchsetzungshaft sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Erwägungen
I.
1.
Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. I/4.3 ff.).
2.
Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 31. Dezember 2024 bestätigt (Entscheide des Verwaltungsgerichts WPR.2024.92 vom 3. Oktober 2024; MI-act. 196 ff. und WPR.2024.92 vom 28. November 2024; MI-act. 245 ff.). Das MIKA ordnete am 10. Dezember 2024 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner auf eine mündliche Haftüberprüfungsverhandlung (MI-act. 266). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft.
II.
1.
Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 AIG).
Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.).
2.
2.1
Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.
2.2
Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).
Mit Verfügung vom 4. April 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 104). Diese Verfügung erwuchs am 14. April 2024 unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 106). Damit liegt nicht nur ein rechtsgenüglicher, sondern auch ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor.
2.3
Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.
Der Vertreter des Gesuchsgegners bringt diesbezüglich vor, aus dem bisherigen Verhalten der tunesischen Behörden hinsichtlich der Ausstellung eines Ersatzreisedokuments, welches zur zweimaligen Annullation eines gebuchten Fluges geführt hat, sei zu schliessen, dass künftig kein Ersatzreisedokument für den Gesuchsgegner ausgestellt werde. Es mangle daher im vorliegenden Fall an der Vollzugsperspektive.
Dem ist nicht zuzustimmen. Massgebend für die Prognose der Durchführbarkeit des Vollzugs einer Wegweisung ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Haft hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht wird vollzogen werden können (BGE 130 II 56, Erw. 4.1.3). Blosse Erschwernisse, die eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, machen die Ausschaffung aber nicht bereits undurchführbar (Urteil des Bundesgerichts 2C_583/2010 vom 6. August 2010, E. 1.2). Der Umstand, dass sich das MIKA bis anhin zweimal gezwungen sah, aufgrund eines fehlenden Ersatzreisedokuments einen gebuchten Flug für den Gesuchsgegner zu annullieren, reicht nicht, um die Unmöglichkeit des künftigen Vollzuges zu begründen und stellt lediglich ein vorübergehendes Erschwernis im Vollzug der Wegweisung dar. Zudem ist nicht erstellt, dass die tunesischen Behörden die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments für den Gesuchsgegner künftig im Grundsatz verweigern werden. Demnach scheint die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments in absehbarer Zeit möglich und die Vollzugsperspektive ist vorliegend weiterhin zu bejahen.
Dem ist nicht zuzustimmen. Massgebend für die Prognose der Durchführbarkeit des Vollzugs einer Wegweisung ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Haft hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht wird vollzogen werden können (BGE 130 II 56, Erw. 4.1.3). Blosse Erschwernisse, die eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, machen die Ausschaffung aber nicht bereits undurchführbar (Urteil des Bundesgerichts 2C_583/2010 vom 6. August 2010, E. 1.2). Der Umstand, dass sich das MIKA bis anhin zweimal gezwungen sah, aufgrund eines fehlenden Ersatzreisedokuments einen gebuchten Flug für den Gesuchsgegner zu annullieren, reicht nicht, um die Unmöglichkeit des künftigen Vollzuges zu begründen und stellt lediglich ein vorübergehendes Erschwernis im Vollzug der Wegweisung dar. Zudem ist nicht erstellt, dass die tunesischen Behörden die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments für den Gesuchsgegner künftig im Grundsatz verweigern werden. Demnach scheint die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments in absehbarer Zeit möglich und die Vollzugsperspektive ist vorliegend weiterhin zu bejahen.
Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich.
3.
Der mit Urteil vom 3. Oktober 2024 festgestellte Haftgrund der Untertauchensgefahr besteht nach wie vor (vgl. WPR.2024.92, Erw. II/3; MI-act. 196 ff.). Daran vermögen auch die vom Gesuchsgegner im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 10. Dezember 2024 gemachten Äusserungen
hinsichtlich seiner behaupteten Ausreisebereitschaft nichts zu ändern (MI-act. 256). In Anbetracht dessen, dass der Gesuchsgegner sich in der Vergangenheit mehrfach geäussert hat, die Schweiz nicht in Richtung Tunesien verlassen zu wollen (MI-act. 128, 162 ff.), sich bei seiner Einreise in die Schweiz einer falschen Identität bedient hat (MI-act. 7) und im Rahmen der Verhandlung vom 3. Oktober 2024 zugab, sich in jüngster Zeit an einem Einbruchdiebstahl beteiligt zu haben, bietet der Gesuchsgegner weiterhin keinerlei Gewähr dafür, bei einer allfälligen Haftentlassung die Schweiz ordnungsgemäss zu verlassen. Die am 10. Dezember 2024 geäusserte Ausreisebereitschaft erscheint demnach als reine Schutzbehauptung. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG weiterhin erfüllt.
4.
Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor.
5.
Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.
6.
6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75–78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und
18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG).
6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich die Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75–78 AIG (Ausschaffungshaft 1. Oktober 2024 – 31. Dezember 2024).
Die sechsmonatige Frist wird damit am 31. März 2025 enden und die Haft kann längstens bis zum 31. März 2026 verlängert werden.
6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 31. März 2025 an.
Da die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75–78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG.
Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.
7.
Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Ob triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass sich dieser innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen, ist an dieser Stelle nicht mehr zu beurteilen. Dieser Punkt wurde bereits eingehend in Bezug auf die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Ausschaffung geprüft (vgl. vorne Erw. 2.3). Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.
III.
1.
Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.
2.
Der mit Urteil vom 3. Oktober 2024 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2024.92 einreichen.
IV.
1.
Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).
2.
Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.
1.
Die am 10. Dezember 2024 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 31. März 2025, 12.00 Uhr, bestätigt.
2.
Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.
3.
Es werden keine Kosten auferlegt.
Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 19. Dezember 2024
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.:
Busslinger Hufschmid