WPR.2024.36
WPR.2024.36 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2024-05-21
21. Mai 2024Deutsch26 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.36 / jr / we Urteil vom 21. Mai 2024 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin Roder Beschwerde- A._____, Wohnort unbekannt führer vertreten durch Dr. iur. Jürg Krumm, Rechtsanwalt, Möhrlistrasse 97, Postfach, 8050 Zürich g...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
2. Kammer
WPR.2024.36 / jr / we
Urteil vom 21. Mai 2024
Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin Roder
Beschwerde- A._____, Wohnort unbekannt führer vertreten durch Dr. iur. Jürg Krumm, Rechtsanwalt, Möhrlistrasse 97, Postfach, 8050 Zürich
gegen
Departement Volkswirtschaft und Inneres, Kantonspolizei Aargau, Dienst Recht & Compliance, Tellistrasse 85, Postfach, 5004 Aarau
Gegenstand Wegweisung und Fernhaltung gemäss § 34 PolG
Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 5. April 2024
Sachverhalt
A.
1.
Gemäss Kantonspolizei des Kantons Aargau (nachfolgend: Kantonspolizei) wartete der Beschwerdeführer am 4. April 2024 zusammen mit zwei weiteren Personen im Fahrzeug Mercedes ZH aaa vor der Garage U._____ in V._____ auf C._____. Als dieser mit seinem Auto eintraf, sollen sich die beiden sichtbaren Insassen des Mercedes Sturmhauben über den Kopf gezogen haben, woraufhin sich C._____ im Fahrzeug umgehend entfernte und die Polizei avisierte. Gestützt auf die entsprechende bei der kantonalen Notrufzentrale um 08.10 Uhr eingegangene Meldung wurde der Mercedes ZH aaa um 08.22 Uhr in W._____ durch die Polizei angehalten. Bei der Kontrolle des Fahrzeugs wurden der Beschwerdeführer (Beifahrer vorne), D._____, geb. tt.mm.jjjj (Fahrer) und E._____, geb. tt.mm.jjjj (Beifahrer hinten) angetroffen. Der Beschwerdeführer, der über keine Waffentragbewilligung verfügte, trug eine geladene und nicht registrierte Pistole SIG P210 inklusive Ersatzmagazin sowie Handfesseln auf sich, E._____ ein Klappmesser und Handfesseln. Im Fahrzeug befanden sich zwei Sturmhauben.
2.
Die Staatsanwaltschaft X._____ eröffnete am 4. April 2024 gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub, evtl. zu Geiselnahme, gemäss Art. 260bis Abs. 1 Bst. d, evtl. f des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) und Vergehen gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54). Der Behördenauszug aus dem Strafregister des Beschwerdeführers vom 4. April 2024 weist ein weiteres hängiges Verfahren wegen Vergehen gegen das Waffengesetz auf sowie ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. August 2016: Der Beschwerdeführer wurde wegen Nötigung (mehrfach begangen), Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (mehrfach begangen), schwerer Körperverletzung (Versuch), Vergehen gegen das Waffengesetz, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Fahren eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, einfacher Körperverletzung und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB verurteilt. Die ambulante Behandlung wurde mit Entscheid vom 30. Oktober 2019 aufgehoben.
3.
Der Beschwerdeführer wurde durch die Kantonspolizei am 4. April 2024,
09.20 Uhr, gestützt auf Art. 217 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0)
vorläufig festgenommen und nach Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit, erkennungsdienstlicher Erfassung und Abnahme des Wangenschleimhautabstrichs um 18:00 Uhr im Bezirksgefängnis X._____ inhaftiert. Am 5. April 2024 wurde der Beschwerdeführer delegiert einvernommen. Weiter wurde die Wohnung in Y._____, deren Schlüssel anlässlich der Effektenüberprüfung des Beschwerdeführers festgestellt worden war und betreffend welcher er anlässlich seiner Einvernahme selbst angab, dort über ein Büro bzw. ein Zustelldomizil zu verfügen, durchsucht. Danach veranlasste die Staatsanwaltschaft X._____ am 5. April 2024 die Haftentlassung des Beschwerdeführers.
4.
Am 5. April 2024 erliess die Kantonspolizei gegen den Beschwerdeführer nach Gewährung des rechtlichen Gehörs folgende Verfügung (kursiv = handschriftlich):
1.
Weggewiesen und ferngehalten wird Name(n) A._____ Vorname(n) B._____ Geburtsdatum tt.mm.jjjj Geschlecht männlich Beruf Rechtsberater Heimatort Z._____ Nation Schweiz PLZ, Wohnsitz unstet Strasse Telefon
2.
Die Wegweisung und Fernhaltung gilt räumlich für folgenden Bereich: Kantonsgebiet Kanton Aargau gemäss ausgehändigtem Begleitblatt "Wegweisung Kantonsgebiet Aargau"
3.
Die Dauer der Wegweisung gilt vom 05.04.2024 / 2200 Uhr bis 04.07.2024 / 1800 Uhr
4.
Wird die Wegweisung und Fernhaltung nicht eingehalten, kann gemäss § 31 Abs. 1 lit. d PolG Polizeigewahrsam angeordnet werden und es erfolgt eine Anzeige gestützt auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs. Diese Bestimmung lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft".
5.
Um den Zweck der Massnahme nicht zu gefährden, wird einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen.
6.
Für den Zeitraum eines nachweislich angeordneten behördlichen Termins im Kantonsgebiet Aargau (z.B. Vorladung Staatsanwaltschaft) gilt die vorliegende Fernhaltemassnahme nicht.
B.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, mit Eingabe vom 22. April 2024 (eingegangen beim Dienst Recht & Compliance des Departements Volkswirtschaft und Inneres [nachfolgend: Vorinstanz] am 23. April 2024) Beschwerde und stellte folgende Anträge:
1.
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2024 sei aufzuheben.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates.
sowie den prozessualen Antrag:
Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
C.
1.
Am 24. April 2024 übermittelte die Vorinstanz dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (nachfolgend: Verwaltungsgericht) die Beschwerde per Fax. Am 26. April 2024 stellte sie dem Verwaltungsgericht per Fax ihre Stellungnahme gemäss § 48a Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) und die Akten per Post zu. Die Akten gingen am 29. April 2024 beim Verwaltungsgericht ein. Der Stellungnahme ist unter anderem zu entnehmen, dass die Vorinstanz erwog, die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde als Arbeitsort bezeichnete Gemeinde Y._____ sowie den Arbeitsweg des Beschwerdeführers nach Y._____ wiedererwägungsweise vom Rayon auszunehmen, aus welchem der Beschwerdeführer weggewiesen bzw. von welchem er ferngehalten wird. Von einer Wiedererwägung sei jedoch abgesehen worden, nachdem der Beschwerdeführer angegeben habe, dass eine solche nicht in seinem Sinne sei.
2.
Mit Instruktionsverfügung vom 30. April 2024 stellte der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die Stellungnahme zur Kenntnis zu, ohne einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen.
3.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2024 wies der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab.
Erwägungen
I.
1.
Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet die am 5. April 2024 durch die Kantonspolizei verfügte Wegweisung und Fernhaltung des Beschwerdeführers gemäss § 34 Abs. 1 lit. a PolG. Gegen Wegweisungen und Fernhaltungen nach § 34 PolG ist gemäss § 48a Abs. 1 lit. b PolG die Beschwerde bei der zuständigen Kammerpräsidentin oder dem zuständigen Kammerpräsidenten des Verwaltungsgerichts als einzige und letzte kantonale Instanz zulässig. Innerhalb des Verwaltungsgerichts werden Verfahren betreffend Art. 48a PolG durch die 2. Kammer beurteilt (vgl. Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [Geschäftsordnung; GKA 155.200.3.101], Anhang 1), wobei die zugeteilten Oberrichterinnen und Oberrichter namentlich durch andere hauptamtliche Oberrichterinnen und Oberrichter vertreten werden können (§ 12 Geschäftsordnung). Der unterzeichnende Einzelrichter ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Gemäss § 48a Abs. 6 PolG i.V.m. § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, ist es ihm doch während dreier Monate untersagt, das Gebiet des Kantons Aargau zu betreten. Weiter hat er, nachdem die Massnahme bis zum 4. Juli 2024 angeordnet worden ist und somit noch andauert, ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung der Verfügung. Er hat damit ein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid in der Sache und ist zur Beschwerde befugt.
Gemäss § 48a Abs. 6 PolG i.V.m. § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, ist es ihm doch während dreier Monate untersagt, das Gebiet des Kantons Aargau zu betreten. Weiter hat er, nachdem die Massnahme bis zum 4. Juli 2024 angeordnet worden ist und somit noch andauert, ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung der Verfügung. Er hat damit ein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid in der Sache und ist zur Beschwerde befugt.
3.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG); eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (§ 55 Abs. 3 VRPG e contrario).
4.
Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (§§ 43 f. VRPG)
II.
1.
1.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führt er aus, für Zwangsmassnahmen nach kantonalem Polizeirecht bestehe im Bereich der Strafverfolgung gemäss Art. 123 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) kein Raum, solche seien nur in Fällen unmittelbarer Gefahrenabwehr im Rahmen von Art. 57 BV anwendbar. Darum sei es der Vorinstanz aber nicht gegangen. Sie habe den Beschwerdeführer unter dem Titel Wiederholungsgefahr zur Verhinderung weiterer Straftaten für die maximal zulässige Dauer von drei Monaten präventiv vom gesamten Kantonsgebiet weggewiesen. Im gegen den Beschwerdeführer eröffneten Strafverfahren sei aber weder die Untersuchungshaft noch eine Ersatzmassnahme angeordnet worden. Die Voraussetzungen des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr seien nicht erfüllt gewesen. Wenn die Wiederholungsgefahr nach Strafprozessordnung zu verneinen sei, habe dies auch für die polizeiliche Wegweisung zu gelten. Zudem sei auch die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu verneinen. Die Vorinstanz begründe nicht, welche Straftaten in welchem Gebiet verhindert werden sollen und es sei unklar, welche Rechtsgüter geschützt werden bzw. durch den Beschwerdeführer gefährdet sein sollen. Entsprechend sei nicht ersichtlich, inwiefern die Wegweisung und Fernhaltung zur Verhinderung dieser Gefährdung geeignet sein solle. Um "weitere Straftaten" zu verhindern, sei die verfügte Massnahme auch nicht erforderlich. Schliesslich sei auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne zu verneinen: Aufgrund der angefochtenen Verfügung sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, sich an seinen Arbeitsplatz an der T-Strasse in Y._____ zu begeben, was massive finanzielle Einbussen zur Folge haben werde. Die angefochtene Verfügung schränke den Beschwerdeführer in unzumutbarer Weise in seiner Bewegungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV und in seiner Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV ein.
1.2 Nach Ansicht der Vorinstanz ist die angefochtene Verfügung zulässig und verhältnismässig. Die Wegweisung und Fernhaltung könne auch aus präventiven Überlegungen zur Verhinderung einer möglichen bevorstehenden Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingesetzt werden. Der Begriff der Störung sei in diesem Zusammenhang weit zu fassen und umfasse auch Handlungen, bei welchen der Verdacht auf eine strafrechtliche Relevanz bestehe. Der Beschwerdeführer sei in den Registraturen der Kantonspolizei unter anderem als Beschuldigter wegen schwerer Körperverletzung, Angriff, Nötigung, Diebstahl, Tätlichkeit sowie mehrfach wegen Drohung, Wiederhandlung Waffengesetz und Widerhandlung Betäubungsmittelgesetz verzeichnet. Nach dem Vorfall vom 4. April 2024 sei er vorläufig festgenommen, nach durchgeführter Einvernahme und Hausdurchsuchung am 5. April 2024 aber wieder aus der Haft entlassen worden. Es bestehe indes weiterhin der Verdacht, dass vom Beschwerdeführer eine grosse Gefahr für das Opfer, aber auch für die Bevölkerung des Kantons Aargau ausgehe. Dieser gründe auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer, der über keine Waffentragbewilligung verfüge, mit einer geladenen, nicht registrierten Waffe unterwegs gewesen sei. Nach eigenen Aussagen werde er niemanden fragen, ob er eine Waffe erwerben und tragen dürfe, erachte es als sein Recht, eine Waffe dabei zu haben und werde das nächste Mal eine vier Kaliber grössere Waffe dabei haben. Weiter begründe sich der Verdacht damit, dass der Beschwerdeführer bewaffnet und mit vermummten Begleitpersonen beim Opfer vorstellig geworden sei, angeblich um dieses auf Schulden hinzuweisen. Schliesslich würden die Vorgänge des Beschwerdeführers aus den polizeilichen Registraturen darauf schliessen lassen, dass er vor der Begehung schwerer Straftaten nicht zurückschrecke. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der seine Dienste als Rechtsberater auf www.bbb.ch anbiete, auch bei weiteren Personen im Kanton Aargau vorstellig werde. Es sei entsprechend nicht nur das Opfer potenziell gefährdet. Die Wegweisung und Fernhaltung aus dem Kanton Aargau sei geeignet, um weitere Straftaten wie Drohung, Körperverletzung, Angriff, Nötigung etc., welcher der Beschwerdeführer bereits in früheren Fällen verdächtigt worden sei, zu verhindern. Die Begrenzung auf ein kleineres Gebiet wäre zur Verhinderung möglicher bevorstehender Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht gleich geeignet. Was den Arbeitsort Y._____ anbelange, so habe die Vorinstanz aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde den Arbeitsort und -weg des Beschwerdeführers wiedererwägungsweise vom Rayon der Wegweisung und Fernhaltung ausnehmen wollen. Da nicht bekannt sei, wo sich der Beschwerdeführer in der Schweiz niedergelassen habe und wo entsprechend sein Arbeitsweg durchführe, sei mit dem Rechtsvertreter Kontakt aufgenommen worden. Aus der entsprechenden Korrespondenz habe sich aber ergeben, dass der Beschwerdeführer die Wiedererwägung nicht wolle.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die gegen ihn erlassene Wegweisung und Fernhaltung beschlage den Bereich der Strafprozessordnung. Wenn die Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu verneinen sei, habe dies auch für die polizeiliche Wegweisung zu gelten.
2.2 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts ist gemäss Art. 123 Abs. 1 BV Sache des Bundes. Ausgangspunkt eines jeden Strafverfahrens ist der Verdacht, eine strafbare Handlung sei begangen worden. Das Strafprozessrecht regelt die Vorkehrungen und die Schritte des Verfahrens, mit welchem die Richtigkeit dieses Verdachts überprüft und gegebenenfalls die Straftat beurteilt wird (BGE 140 I 353, Erw. 5.1 mit weiterem Hinweis, auch zum Folgenden). Soweit hingegen zu regeln ist, mit welchen Mitteln Straftaten verhindert werden können oder ihre erst mögliche Begehung festgestellt werden kann, beschlägt dies das Polizeirecht, zu dessen Erlass gemäss Art. 57 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 BV (e contrario) grundsätzlich die Kantone zuständig sind.
Die Polizei, die sowohl für die Kriminalitätsbekämpfung als auch die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verantwortlich ist, nimmt einen Teil ihrer Aufgaben als Strafverfolgungsbehörden nach den Regeln der abschliessend durch Bundesrecht geregelten Strafprozessordnung wahr (vgl. zum Ganzen Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 12. Februar 2020 zum Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit [Polizeigesetz, PolG]; Änderung, 20.35, S. 5). Die eigentliche Hauptaufgabe der Polizei, die Gefahrenabwehr sowie die vorzeitige Erkennung und Verhinderung von Straftaten, ergreift die Polizei hingegen in eigener Verantwortung nach den ihr vom Gesetzgeber mit dem PolG zur Verfügung gestellten Massnahmen. In der Praxis verläuft die Grenze zwischen strafprozessualer und polizeirechtlicher Tätigkeit der Polizei fliessend und eine klare Trennung ist nicht immer möglich (BGE 143 IV 27, Erw. 2.5 mit Hinweis).
2.3 Die angefochtene Verfügung wurde zur Verhinderung von Straftaten erlassen. Die Verhinderung von Straftaten stellt eine explizite gesetzliche Aufgabe der Kantonspolizei dar (§ 3 Abs. 1 lit. b PolG). Die entsprechende Kompetenz der Kantone ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten (siehe vorne Erw. II/2.2; BGE 140 I 353, Erw. 5.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_39/2021 vom 29. November 2022, in BGE 149 I 218 nicht publizierte Erw. 4.1). Eine Kompetenzüberschreitung der Kantonspolizei ist im Erlass der angefochtenen Verfügung somit nicht zu erblicken.
Weiter ist dem beschwerdeführerischen Vorbringen nicht zu folgen, dass es auch für die polizeiliche Wegweisung zu gelten habe, wenn die Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu verneinen seien. Bei der Untersuchungshaft wegen (einfacher) Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO und der Wegweisung zur Verhinderung von Straftaten nach § 34 Abs. 1 lit. a PolG handelt es sich um unterschiedliche Zwangsmassnahmen. Entsprechend sind auch die Voraussetzungen für deren Erlass nicht identisch: Während eine Person polizeilich von einem bestimmten Gebiet weggewiesen oder ferngehalten werden kann, wenn sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährdet oder stört (§ 34 Abs. 1 lit. a PolG), setzt der strafprozessuale Haftgrund der Wiederholungsgefahr neben dem dringenden Tatverdacht voraus, dass eine Vortat vorliegt, schwere Vergehen oder Verbrechen drohen, durch welche die Sicherheit anderer erheblich und unmittelbar gefährdet sein muss, und dass eine Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten ist (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; MARC FORSTER in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 221 StPO). Die Verneinung der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr, für die neben dem allgemeinen Haftgrund drei Elemente konstitutiv sind, schliesst deshalb nicht automatisch auch den Erlass der an lediglich eine Voraussetzung geknüpften polizeilichen Wegweisung (siehe hinten Erw. II/4.1) aus. Der Beschwerdeführer kann damit im vorliegenden Verfahren aus der nicht angeordneten strafprozessualen Untersuchungshaft bzw. entsprechender Ersatzmassnahmen nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer erblickt in der von der Kantonspolizei am 5. April 2024 für drei Monate angeordneten Wegweisungs- und Fernhalteverfügung ferner eine Verletzung seiner Grundrechte. Er macht geltend, dadurch in seiner Bewegungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV und seiner Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV eingeschränkt zu sein.
3.2 Nach Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Das Bundesgericht hat in Wegweisungs- und Fernhaltungsmassnahmen schon mehrmals (unterschiedlich schwere) Eingriffe in die persönliche Freiheit erblickt (BGE 147 I 103, Erw. 10.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_519/2022 vom 15. März 2024, Erw. 3). Mit der angefochtenen Verfügung wird der Beschwerdeführer während dreier Monate daran gehindert, das Gebiet des gesamten Kantons Aargau zu betreten. Er wird dadurch klarerweise in seiner Bewegungsfreiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV beeinträchtigt.
Auch der Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit ist durch die angefochtene Verfügung tangiert: Die Wirtschaftsfreiheit wird in Art. 27 BV gewährleistet. Sie schützt jede privatwirtschaftliche (selbständige) Tätigkeit, die der Erzielung eines Gewinns oder Erwerbs dient (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_627/2009 vom 23. Februar 2010, Erw. 2.1). Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Das Führen eines Beratungsbüros, wie es der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Y._____ tut, fällt in den Schutzbereich von Art. 27 BV.
Sowohl die Bewegungs- als auch die Wirtschaftsfreiheit gelten allerdings nicht schrankenlos. Beide Grundrechte können gestützt auf Art. 36 BV eingeschränkt werden. Eine Grundrechtseinschränkung bedarf jedoch in
jedem Fall einer gesetzlichen Grundlage, muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV; zum Ganzen BGE 147 I 103, Erw. 10.3). Die Einhaltung dieser verfassungsmässigen Voraussetzungen ist nachfolgend zu prüfen.
4.
4.1 Die strittige Wegweisung bzw. Fernhaltung erging in Anwendung von § 34 Abs. 1 lit. a PolG und stützt sich damit auf eine formell-gesetzliche Grundlage. Gemäss dieser Bestimmung kann die Polizei Personen von einem bestimmten Gebiet wegweisen oder fernhalten, wenn diese die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden oder stören. Zweck der Wegweisung oder Fernhaltung ist der Schutz von Polizeigütern (Entscheid des Regierungsrats Aargau vom 23. Mai 2018, AGVE 2018 S. 461, Erw. 2). Die Wegweisung oder Fernhaltung darf nur so lange dauern, als dies zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter erforderlich ist, längstens aber drei Monate und ist bei einer Dauer von länger als 24 Stunden durch Verfügung zu eröffnen (§ 34 Abs. 1bis PolG). Das für die Wegweisung oder Fernhaltung bestimmte Gebiet darf nur so gross sein, als dies zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter erforderlich ist (§ 34 Abs. 1ter PolG). Anstelle einer Wegweisung oder Fernhaltung kann die Polizei gemäss § 34 Abs. 1quinquies PolG als mildere Massnahme einer Person bestimmte Verhaltensweisen in einem bestimmten Gebiet verbieten.
Öffentliche Sicherheit und Ordnung sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die sich kaum abstrakt umschreiben lassen (BGE 147 I 103, Erw. 16). Im Sinne einer Annäherung bezweckt der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein friedliches Zusammenleben aller Betroffenen und sind darunter sämtliche Regeln zu verstehen, die ein friedliches Zusammenleben gewährleisten (vgl. zum Ganzen Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts WPR.2023.76 vom 11. September 2023, Erw. II/2.2). Gefährdet oder stört eine Person durch ihr Verhalten oder durch Herbeiführen eines Zustandes dieses friedliche Zusammenleben, ist der Tatbestand der Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfüllt und kann die Anordnung einer Wegweisung oder Fernhaltung gestützt auf § 34 Abs. 1 lit. a PolG grundsätzlich in Betracht gezogen werden. Hinsichtlich der Regeln, die das friedliche Zusammenleben gewährleisten, ist primär (aber nicht nur) auf geschriebenes Recht abzustellen, mit anderen Worten auf diejenigen Normen, welche den Individuen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen auferlegen.
Bei der Störung wurde die öffentliche Sicherheit und Ordnung bereits beeinträchtigt, wohingegen bei der Gefährdung die Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung noch nicht eingetreten ist. Hier dient die Massnahme der Prävention, wobei eine bloss abstrakte (theoretische) Gefährdung nicht ausreicht (ANDREAS BAUMANN, Aargauisches Polizeigesetz, Praxiskommentar, 2006, S. 170 f.). Eine Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut besteht nur dann, wenn seine Schädigung bei ungehindertem Ablauf des Geschehens hinreichend wahrscheinlich ist (ANDREAS BAUMANN, a. a. O., S. 49, auch zum Folgenden). Dazu muss auf Grundlage der im Zeitpunkt der Entscheidfällung zur Verfügung stehenden Erkenntnisse eine Prognose gestellt werden. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt einerseits nicht Gewissheit, dass der Schaden eintreten werde. Andererseits genügt die blosse Möglichkeit eines Schadeneintrittes nicht zur Annahme einer Gefahr.
Die gestützt auf § 34 Abs. 1 lit. a PolG verfügbare Wegweisung oder Fernhaltung richtet sich damit gegen nicht im Einzelnen bestimmbare Gefährdungsarten und Gefährdungsformen in vielgestaltigen und wandelbaren Verhältnissen und ist situativ den konkreten Umständen anzupassen. Eine Wegweisung oder Fernhaltung darf nur dann angeordnet werden, wenn eine erhebliche Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Gefährdung oder Störung die Schwelle der Bagatelle klar überschreitet.
Nach dem Gesagten ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten oder durch das Herbeiführen eines Zustandes in erheblichem Masse gegen Regeln verstossen hat, die ihm ein bestimmtes Tun oder Unterlassen auferlegen und das als erhebliche Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung bzw. des friedlichen Zusammenlebens einzustufen ist. Ist dies zu bejahen, muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob mit Blick auf die Dauer und das Gebiet, welches nicht mehr betreten werden darf, sowie unter Beachtung der privaten Interessen, dieses Gebiet zu betreten, ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Massnahme resultiert.
4.2 Der Beschwerdeführer führte anlässlich der polizeilichen Kontrolle vom 4. April 2024 eine geladene, nicht registrierte Pistole (SIG P210) mit eingesetztem Magazin mit sich sowie ein Ersatzmagazin und Handfesseln. Er verfügt über keinen Waffenerwerbsschein oder eine Waffentragbewilligung. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme gab er zu Protokoll, die Waffe zu tragen, weil er wisse, dass die Polizei ihn nicht schützen könne, wenn es hart auf hart komme. Er frage keinen Richter, ob er eine Waffe tragen könne. Es sei sein "gottverdammtes Recht", die Waffe dabei zu haben seit dem 6./7. Oktober 2023. Was der Staatsanwalt sage, interessiere ihn wirklich nicht und das nächste Mal sei die Waffe vier Kaliber grösser. Der Beschwerdeführer führte auch aus, dass er anlässlich seiner Vorsprache bei der Garage von Herrn C._____ keine Waffe gezogen habe, es aber einfach gewesen wäre, auf den Kopf zu zielen und er getroffen hätte, "egal ob besoffen oder nicht."
Es wird deutlich, dass der Beschwerdeführer die polizeilichen Feststellungen betreffend die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nicht nur nicht bestreitet, sondern diese sogar bestätigt und bereitwillig Angaben macht zu seiner Motivation, seiner Treffsicherheit und seiner fehlenden Bereitschaft, sich künftig an das Gesetz zu halten. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer durch Tragen einer unbewilligten Waffe inklusive Munition gegen die Vorschriften des Waffengesetzes und somit gegen Regeln, die den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bezwecken (siehe vorne Erw. II/4.1) verstossen hat. Dieses Verhalten ist tatbestandsmässig gemäss Art. 33 Abs. 1 WG und stellt ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB dar. Damit ist die Schwelle der Bagatelle klar überschritten und das Verhalten ist ohne Weiteres als erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu qualifizieren. Der Tatbestand von § 34 Abs. 1 lit. a PolG in der Variante der Störung ist damit erfüllt.
Das Verhalten des Beschwerdeführers ist aber auch in der Variante der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung tatbestandsmässig im Sinne von § 34 Abs. 1 lit. a PolG: Schon allein der Umstand, dass die rechtswidrig mitgeführte, nicht registrierte Waffe geladen war, lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer durchaus auch bereit ist, diese einzusetzen. Dies wird durch seine Äusserungen untermauert, namentlich, dass, "wenn es einmal zu schiessen beginnt", "17 Schuss nicht viel" seien, er "einfach gerne vorbereitet" sei und das nächste Mal "die Waffe vier Kaliber grösser" sei. Vor diesem Hintergrund ist hinreichend wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer, dessen Waffe beschlagnahmt wurde, erneut bewaffnen wird und bei ungehindertem Ablauf des Geschehens das Polizeigut Leib und Leben nicht nur von Herrn C._____ sondern von einer unbestimmten Anzahl von Personen geschädigt würde (siehe vorne Erw. II/4.1). Auch hier ist die Schwelle der Bagatelle klar überschritten.
4.3 Im Sinne eines Zwischenfazits ist erstens festzuhalten, dass § 34 PolG eine formellgesetzliche und damit genügende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV darstellt. Zweitens ist sowohl der Tatbestand der Beeinträchtigung als auch jener der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfüllt und die Anordnung der Wegweisung und Fernhaltung des Beschwerdeführers gestützt auf § 34 Abs. 1 lit. a PolG ist grundsätzlich zulässig. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der verfügten Massnahme.
5.
5.1 Wie jede Verfügung muss auch die Anordnung einer Wegweisung und Fernhaltung bzw. eines Kontakt- und Annäherungsverbots verhältnismässig sein. Nachdem § 34 PolG als "Kann-Bestimmung" normiert wurde,
besteht seitens der anordnenden Behörde ein Ermessensspielraum sowohl im Hinblick auf die Frage, ob eine Massnahme (Wegweisung, Fernhaltung) überhaupt verfügt und falls ja, für welche Dauer sie angeordnet werden soll. Das der Vorinstanz zustehende Ermessen ist aufgrund der eingeschränkten Kognition (siehe vorne Erw. I.3; § 55 VRPG) durch das Verwaltungsgericht nicht überprüfbar. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen jedoch nicht nach Belieben, sondern pflichtgemäss wahrzunehmen; sie ist insbesondere gehalten, dieses unter Beachtung des Willkürverbots und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit auszuüben. Eine allfällige Ermessensüber- und unterschreitung oder ein Ermessensmissbrauch stellt eine Rechtsverletzung dar, die durch das Verwaltungsgericht geprüft werden muss.
Im Folgenden ist deshalb zu klären, ob die Vorinstanz ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat. Jede angeordnete Massnahme ist konkret dahin zu überprüfen, ob sie geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen; ob sie erforderlich ist oder ob zur Erreichung des Zwecks auch eine mildere Massnahme genügte; ob sie verhältnismässig im engeren Sinne ist, d. h. ein überwiegendes öffentliches Interesse an der angeordneten Massnahme besteht (vgl. zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit: ULRICH HÄFE-LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
8. Aufl. 2020, N. 514 ff.).
5.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine geladene Waffe mit sich geführt, Bereitschaft signalisiert, diese auch einzusetzen und zudem angegeben, nächstes Mal eine vier Kaliber grössere Waffe dabei zu haben. Die Wegweisung und Fernhaltung des Beschwerdeführers für drei Monate aus dem bzw. vom ganzen Kanton Aargau bezweckt den Schutz von Leib und Leben der sich im Kantonsgebiet aufhaltenden Personen und der Verhinderung solcher gefährdenden Verhaltensweisen des Beschwerdeführers auf dem Kantonsgebiet. Die angefochtene Verfügung ist geeignet, diesen Zweck zu erreichen.
5.3 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine mildere Massnahme genügte, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Die Beschlagnahmung der sichergestellten Waffe ist angesichts der Äusserung des Beschwerdeführers, nächstes Mal eine grössere Waffe dabeizuhaben, zur Erreichung des angestrebten Zwecks nicht gleich geeignet. Gleiches gilt für die gesetzlich vorgesehene mildere Massnahme gemäss § 34 Abs. 1quinquies PolG (Verbot einer bestimmten Verhaltensweise), hat der Beschwerdeführer doch deutlich zu verstehen gegeben, dass er sich von Verboten und gesetzlichen Unterlassungspflichten nicht beeindrucken lässt.
5.4 5.4.1 Zur Frage, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse die Wegweisung und Fernhaltung rechtfertigt, ist festzuhalten, dass grundsätzlich von einem erheblichen öffentlichen Interesse am Schutz von Leib und Leben der Kantonsbevölkerung und an der Verhinderung von Straftaten auszugehen ist. Dies ist umso höher zu veranschlagen, je gravierender die Verhaltensweise ist.
Vorliegend legte der Beschwerdeführer (unter Berücksichtigung seines Strafregisterauszugs bereits zum wiederholten Male) ein unter § 34 Abs. 1 lit. a PolG fallendes Verhalten an den Tag. Zwar lassen sich anhand der Akten nicht alle gemäss Vorinstanz durch den Beschwerdeführer begangenen früheren Taten nachvollziehen, namentlich findet sich kein Eintrag zu Diebstahl, Tätlichkeit und Drohung und keine Mehrfachbegehung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dies ist für die vorliegende Beurteilung aber ohne Belang. Vom neuerlich gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren zeigte sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme völlig unbeeindruckt und liess keinen Zweifel daran, dass er erstens auch künftig (um vier Kaliber grössere) Waffen auf sich tragen und zweitens notfalls von diesen auch Gebrauch machen werde. Damit ist die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für Leib und Leben gravierend und das öffentliche Interesse an der angeordneten Massnahme insgesamt sehr gross.
5.4.2 Auch das private Interesse des Beschwerdeführers an der sofortigen Aufhebung der Wegweisung und Fernhaltung ist nicht unerheblich. Er darf durch die angefochtene Verfügung während dreier Monate das Kantonsgebiet nicht betreten, was sowohl mit Blick auf die Dauer als auch den Perimeter dem gesetzlich maximal Möglichen entspricht und den Beschwerdeführer damit relativ weitgehend in seiner Bewegungsfreiheit einschränkt. Allerdings bringt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Bewegungsfreiheit keine konkreten Gründe vor, die eine Erhöhung des privaten Interesses erlaubte.
Erhöht wird das private Interesse indes grundsätzlich dadurch, dass die Massnahme nicht nur die Bewegungsfreiheit, sondern auch die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers einschränkt: Ausweislich der Akten ist erstellt, dass dieser in Y._____ über Büroräumlichkeiten verfügt, welche er nun nicht aufsuchen und damit seine privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit nicht frei ausüben kann. Allerdings ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz angeboten worden ist, den Arbeitsort und -weg vom verfügten Perimeter auszunehmen, sodass die Einschränkung in die Bewegungsfreiheit geringer und jene in die Wirtschaftsfreiheit nicht mehr gegeben gewesen wäre. Es hätte dem Beschwerdeführer freigestanden, der Vorinstanz die hierfür erforderlichen Angaben bekannt zu geben, nämlich seinen Wohn- bzw. Aufenthaltsort und den zurückzulegenden Weg nach Y._____. Der Beschwerdeführer hat sich aber entschieden, keine Angaben zu machen und vielmehr angegeben, an einer Wiedererwägung kein Interesse zu haben. Dieser Umstand lässt jedenfalls den Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit als wenig gravierend erscheinen, sodass sich deswegen keine Erhöhung des privaten Interesses rechtfertigt.
Weitere Umstände für die Erhöhung oder Reduktion des privaten Interesses sind nicht ersichtlich, sodass es insgesamt bei einem grossen privaten Interesse an der Aufhebung der Massnahme bleibt.
5.4.3 Nach dem Gesagten überwiegt das sehr grosse öffentliche Interesse an der Wegweisung und Fernhaltung des Beschwerdeführers aus dem Kanton Aargau das grosse private Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme.
6.
Zusammenfassend steht fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Wegweisung und Fernhaltung erfüllt sind und die Massnahme verhältnismässig ist. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
III.
1.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG).
Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'000.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VDK; SAR 221.150]).
2.
Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen
von Fr. 198.00, gesamthaft Fr. 1'198.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Kantonspolizei Aargau, Dienst Recht & Compliance
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 21. Mai 2024
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
J. Huber Roder