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Entscheid

WPR.2024.46

WPR.2024.46 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2024-05-16

16. Mai 2024Deutsch21 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.46 / dh / jh /jr ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 16. Mai 2024 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin Roder Rechtspraktikant Hausmann Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkeh...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WPR.2024.46 / dh / jh /jr ZEMIS [***]; N [***]

Urteil vom 16. Mai 2024

Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin Roder Rechtspraktikant Hausmann

Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Beata Messmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau 1

Gesuchsgegner C._____, von Tunesien, z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Kasinostrasse 30, 5001 Aarau

Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung

Sachverhalt

A.

Am 7. August 2023 reiste der Gesuchsgegner eigenen Angaben zufolge in die Schweiz ein und stellte am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 1).

Ein Abgleich mit den Fingerabrücken des Gesuchsgegners durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) ergab, dass der Gesuchsgegner am 29. September 2022 in Italien um Asyl ersucht hatte (MI-act. 22 ff., 27).

Am 18. September 2023 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Gesuchsgegners gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung, sogenannte "Dublin III-Verordnung") (MI-act. 24, 29). Da Italien seit Dezember 2022 keine Asylsuchenden, für die es gemäss Dublin-Abkommen zuständig wäre, übernimmt, erklärte sich schliesslich die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens des Gesuchsgegner zuständig (MI-act. 94).

Mit Zuweisungsentscheid vom 4. Januar 2024 wies das SEM den Gesuchsgegner dem Kanton Aargau zu (MI-act. 30). In der Folge wurde er in der Asylunterkunft W._____ untergebracht (MI-act. 34 ff.).

Am 13. Februar 2024 ging bei der Regionalpolizei W._____ ein Notruf ein, ausgehend von der Zentrumsleiterin der Asylunterkunft W._____. Gemäss deren Angaben habe sich der Gesuchsgegner auffällig verhalten, indem er bei der Asylunterkunft vor dem benachbarten Schulhaus lauthals gebetet und dabei mehrmals "Allahu akbar" geschrien habe (MI-act. 35). Gemäss Rapport der Regionalpolizei W._____ vom 13. Februar 2024 wurde der Gesuchsgegner durch die ausgerückte Polizei in betender Stellung festgestellt und angesprochen. Er habe die Polizei aber nicht beachtet und weiter gebetet. Später habe er angegeben, er führe keine Konversation mit Nicht-Muslimen. Die Melderin habe angegeben, dass der Gesuchsgegner bereits in den beiden vorangehenden Tagen verstörendes Verhalten gezeigt habe, mehrfach Anwohner und Schüler gefragt habe, wer Muslim sei, einer Betreuerin gesagt habe "sie müsse keine Angst haben, in sechs Tagen passiere etwas und in zwei Wochen werde alles besser" und einer Angestellten der Asylunterkunft wortlos bis zu deren Auto gefolgt sein (MI-act. 34 ff., insb. 35). Weiter habe der Gesuchsgegner einem anderen Asylsuchenden dessen Handy weggenommen und zu ihm gesagt, dass er es erst wiedererhalte, wenn er Muslim sei (MI-act. 35).

In der Folge wurde der Gesuchsgegner von der Regionalpolizei W._____ vorläufig festgenommen und im Zentralgefängnis W._____ inhaftiert (MI.act. 75 ff., insb. 80).

Ebenfalls am 13. Februar 2024 durchsuchte eine Patrouille der Kantonspolizei Aargau in der Asylunterkunft den Spint und den Schlafbereich des Gesuchsgegners (MI-act. 35), wobei weder Waffen noch extremistisches Material festgestellt wurden (MI-act. 35). Es wurden vier Notizbücher mit arabischen Handnotizen (ab Zimmer), ein loses Blatt mit arabischen Handnotizen (ab Person) und ein Mobiltelefon sichergestellt (MI-act. 79). Die Sichtung des sichergestellten Materials ergab namentlich, dass sich der Gesuchsgegner intensiv mit dem Koran befasste, sich für das aktuelle Geschehen in Gaza/Israel interessierte und sich in seiner Heimat an der Vogel- und Hasenjagd beteiligt hatte. Darüber hinaus wurde keine Affinität zu Waffen, Sprengstoff oder ähnlichem Kriegsgerät festgestellt (MI-act. 81). Es wurden keine Hinweise auf ein Interesse für Gewaltstraftaten entsprechende Vorbereitungshandlungen oder extremistisches Gedankengut erkannt und keine Bilder, Banner, Fahnen, Insignien oder Konversationen in Bezug auf die islamistischen Terror-Gruppierungen IS/Daesh, Al-Qaida, Boko Haram, Al-Shabaab, Hai'at Tahrir asch-Scham (HTS) und Hizb Allah detektiert (MI-act. 81). Bei den dem Gesuchsgegner abgenommenen losen Handnotizen handelte es sich um Koran-Gebete bzw. gute Wünsche "für alle" sowie um Abschriften von Hocharabisch-Textpassagen aus dem Koran (MI-act. 81).

Am 15. Februar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft W._____ die Untersuchungshaft für den Gesuchsgegner, wobei zur Begründung vorgebracht wurde, es bestehe einerseits ein Tatverdacht wegen versuchter Nötigung und Schreckung der Bevölkerung, andererseits Flucht-, Kollusions- und Ausführungsgefahr (MI-act. 43).

Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (nachfolgend: ZMG) den staatsanwaltschaftlichen Antrag auf Untersuchungshaft ab (MI-act. 42 ff.). Betreffend die versuchte Nötigung liess das ZMG die Bejahung des dringenden Tatverdachts offen, nachdem sich eine Haft gestützt auf das geschilderte Verhalten als unverhältnismässig erweisen würde. Betreffend die Schreckung der Bevölkerung wurde der dringende Tatverdacht verneint.

Der Gesuchsgegner wurde entsprechend am 16. Februar 2024 aus der Haft entlassen und in der Asylunterkunft X._____ untergebracht (MI-act. 80).

In der Nacht vom 8. auf den 9. März 2024 wurde der Gesuchsgegner erneut in Polizeigewahrsam genommen, nachdem er sich in der Asylunterkunft X._____ auffällig verhalten hatte. Er soll dem Sicherheitsdienst in der

Asylunterkunft drei Messer abgegeben haben, habe im Freien schlafen wollen und sich zu seiner Verteidigung einer Schaufel behändigt. Ausserdem habe er mit einer leeren Giesskanne so getan, als würde er den Boden vor der Asylunterkunft reinigen (MI-act. 107 ff.). Die Kantonspolizei Aargau entliess den Gesuchsgegner in derselben Nacht wieder und brachte ihn zurück in die Asylunterkunft (MI-act. 110).

Am 10. März 2024 fiel der Gesuchsgegner erneut durch mehrere verstörende Handlungen in der Asylunterkunft X._____ auf. So soll er einen Mitarbeiter der Asylunterkunft dazu aufgefordert haben, ihm ein Feuerzeug auszuhändigen, um ein Vogelhaus anzuzünden. Einen Mitbewohner habe er aufgefordert, ihn mit einem Messer abzustechen. Zudem habe er das Sommerhaus sowie den Gartenschopf der Asylunterkunft mit Salz bestreut, um "Dämonen und Hexen zu vertreiben", sei nicht ansprechbar gewesen und habe lautstark gebetet, wobei er teilweise in Tränen ausgebrochen sei. Nachdem der dazugerufene Arzt der Oseara AG beim Gesuchsgegner eine Depression und Psychose diagnostiziert hatte, wurde der Gesuchsgegner fürsorgerisch in der Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) untergebracht (MI-act. 100 f., 113 ff.).

Am 13. Mai 2024 wurde der Gesuchsgegner, bei welchem gemäss Verlaufsbericht der PDAG vom 3. Mai 2024 eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert wurde (MI-act. 151), aus der PDAG entlassen (MI-act. 128). Er wurde anschliessend dem MIKA zugeführt (MI-act. 134), wo ihm gleichentags das rechtliche Gehör betreffend Anordnung einer Vorbereitungshaft gewährt wurde (MI-act. 139 ff.). Anlässlich dieses Gespräches gab der Gesuchsgegner an, sein Asylgesuch zurückziehen zu und nach Tunesien zurückreisen zu wollen und erklärte sich damit einverstanden, dass ein Konsularbeamter Tunesiens für ihn tätig werde (MI-act. 141 f.).

Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 ordnete das MIKA gegenüber dem Gesuchsgegner eine Vorbereitungshaft für drei Monate, bis zum 12. August 2024, an (MI-act. 144 ff.).

Der Gesuchsgegner zog sein Asylgesuch am 13. Mai 2024 schriftlich zurück (MI-act. 149). Gleichentags erfolgte eine Flugbuchung für die Rückführung des Gesuchsgegners von Genf nach Djerba für den 15. Mai 2024 (MI-act. 155 ff.).

Am 14. Mai 2024 wurde dem Gesuchsgegner durch das MIKA das rechtliche Gehör betreffend Wegweisung gewährt und im Anschluss die Wegweisungsverfügung eröffnet (MI-act. 167, 163 ff.).

B.

Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 14. Mai 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer

Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 167 ff., insbesondere 168 ff.). Dabei gab der Gesuchsgegner an, er sei bereit nach Tunesien auszureisen und selbständig einen Flug nach Tunesien anzutreten.

Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):

1.

Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet.

2.

Die Haft begann am 14. Mai 2024, 12.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 13. August 2024, 12.00 Uhr, angeordnet.

3.

Die am 13. Mai 2024 angeordnete Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 75 AIG wird hiermit beendet.

4.

Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.

C.

Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt.

D.

Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 7, act. 35).

Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 7, act. 35):

1.

Der Gesuchsgegner sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

2.

Eventualiter sei dem Gesuchsgegner die Weisung zu erteilen, die Ausschaffung in sein Heimatland in der Asylunterkunft abzuwarten.

3.

Subeventualiter sei die Ausschaffungshaft auf einen Monat anzusetzen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Erwägungen

I.

1.

Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa).

2.

Im vorliegenden Fall befand sich der Gesuchsgegner ab dem 13. Mai 2024,

08.00

Uhr, in Vorbereitungshaft und ab 14. Mai 2024, 12.00 Uhr, wurde er in Ausschaffungshaft genommen. Die mündliche Verhandlung begann am 16. Mai 2024, 11.09 Uhr; das Urteil wurde um 11.51 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.

II.

1.

Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).

Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).

2.

2.1

Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.

2.2

Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).

Der Gesuchsgegner wurde am 14. Mai 2024 durch das MIKA aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen (MI-act. 163 ff.). Diese Verfügung wurde ihm gleichentags eröffnet (MI-act. 166 f.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.

2.3

Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.

Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden.

3.

3.1

3.1.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1).

Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).

Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/ CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in:

MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76).

3.1.2

Das MIKA vertritt die Ansicht, die Untertauchensgefahr sei dadurch erstellt, dass der Gesuchsgegner seine Ausreisebereitschaft erst angesichts der drohenden Haft, anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Anordnung einer Vorbereitungshaft vom 13. Mai 2024, signalisiert habe (MI-act. 177). Dem kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass der Gesuchsgegner erst nach Haftandrohung angab, sein Asylgesuch zurückziehen und die Schweiz freiwillig verlassen zu wollen. Jedoch wurde ihm vorher nie die Gelegenheit gegeben, sich zu einer allfälligen Ausreisebereitschaft zu äussern bzw. wurde er gar nicht konkret danach gefragt. Damit kann aus dem Zeitpunkt der entsprechenden Äusserung nicht geschlossen werden, es handle sich lediglich um eine Schutzbehauptung. Dass der Gesuchsgegner während seines Klinikaufenthalts gegenüber einem Mitarbeiter des SEM offenbar angegeben haben soll, nicht freiwillig ausreisen zu wollen (MI-act. 85, 116), ändert daran nichts, darf eine entsprechende Erklärung dem Betroffenen doch nicht zum Nachteil gereichen, solange noch ein Asylverfahren hängig ist (ANDREAS ZÜND, a.a.O., N. 7 zu Art. 76 AIG mit weiterem Hinweis). Schliesslich widerspricht sich das MIKA hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Gesuchsgegners selbst, indem es "aufgrund seiner Aussage, so schnell wie möglich nach Tunesien ausreisen zu wollen", unmittelbar im Anschluss an das Gespräch betreffend Anordnung einer Vorbereitungshaft eine Flugbuchung in Auftrag gab (MI-act. 176).

Das MIKA begründet die Untertauchensgefahr weiter mit dem Gesamtverhalten des Gesuchsgegners, mit welchem er gezeigt habe, nicht zur Kooperation bereit zu sein, namentlich durch die Weigerung, mit nicht-muslimischen Polizeibeamten zu kooperieren (Protokoll S. 5, act. 33). Dass sich der Gesuchsgegner weigerte, mit Nicht-Muslimen zu kooperieren, ist angesichts seiner psychiatrischen Diagnose zu relativieren, zumal der Verlaufsbericht der PDAG vom 3. Mai 2024 festhält, er präsentiere sich "psychisch stabiler und kooperativer" (MI-act. 151) und auch die Polizei anlässlich ihrer Einsätze von März 2024 angab, er habe sich kooperativ verhalten (MI-act. 107, 112 sowie sinngemäss MI-act. 115 am Schluss). Zudem geht aus den Akten nicht hervor, dass der Gesuchsgegner während seines Aufenthalts in der PDAG oder seit seiner Entlassung aus derselben solches Verhalten jemals wieder gezeigt hätte. Entsprechend kann dem MIKA nicht dahingehend gefolgt werden, dass der Gesuchsgegner in seinem bisherigen Gesamtverhalten eine renitente Grundeinstellung zeige. Im Gegenteil ist mit dem Vertreter des Gesuchsgegners festzuhalten, dass sich der Gesuchsgegner stets in den ihm zugewiesenen Asylunterkünften aufhielt, was ein gewichtiges Indiz gegen die Untertauchensgefahr darstellt (ANDREAS ZÜND, a.a.O., N. 7 zu Art. 76 AIG). Ferner scheint sich der Gesuchsgegner seit seiner Einweisung in die PDAG kooperativ und angemessen zu verhalten, wie aus dem Verlaufsbericht der PDAG vom 3. Mai 2024 hervorgeht (MI-act. 151).

Schliesslich bringt das MIKA vor, es sei ein Strafverfahren gegen den Gesuchsteller hängig, weshalb bei ihm eher als bei "unbescholtenen Personen" davon auszugehen sei, er werde sich künftig behördlichen Anordnungen widersetzen (MI-act. 177). Auch dem kann nicht gefolgt werden. Aus einem hängigen Strafverfahren kann keine Untertauchensgefahr abgeleitet werden. Vielmehr gilt bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss bzw. bis zur rechtskräftigen Verurteilung für den Gesuchsgegner die Unschuldsvermutung, die auch das MIKA zu beachten hat (siehe Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts WPR.2019.92 vom 12. August 2019, Erw. II/3.2).

Schliesslich bringt das MIKA vor, es sei ein Strafverfahren gegen den Gesuchsteller hängig, weshalb bei ihm eher als bei "unbescholtenen Personen" davon auszugehen sei, er werde sich künftig behördlichen Anordnungen widersetzen (MI-act. 177). Auch dem kann nicht gefolgt werden. Aus einem hängigen Strafverfahren kann keine Untertauchensgefahr abgeleitet werden. Vielmehr gilt bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss bzw. bis zur rechtskräftigen Verurteilung für den Gesuchsgegner die Unschuldsvermutung, die auch das MIKA zu beachten hat (siehe Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts WPR.2019.92 vom 12. August 2019, Erw. II/3.2).

Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beteuerung des Gesuchsgegners, die Schweiz freiwillig verlassen zu wollen, eine reine Schutzbehauptung sein sollte. Die Untertauchensgefahr ist zu verneinen.

3.2. 3.2.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung zudem auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn sie andere Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt wurde. Vom Haftgrund erfasst werden namentlich die strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit und – teilweise – gegen die sexuelle Integrität (ANDREAS ZÜND, a.a.O, N. 11 zu Art. 75 AIG). Die verlangte Ernsthaftigkeit der Bedrohung bzw. die erhebliche Gefährdung an Leib und Leben muss im Einzelfall geprüft werden, auch wenn der Gesetzgeber vermutungsweise davon ausgeht, dass, wer straffällig geworden ist, eher dazu neigt, sich allgemein den behördlichen Anordnungen zu widersetzen (Urteil des Bundesgerichts 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019, Erw. 3.2). Delikte mit Bagatellcharakter reichen nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 2C_293/2012 vom 18. April 2021, Erw. 4.3). Der Haftgrund entfällt, wenn im Rahmen einer pflichtgemässen Prognose aufgrund klarer Anhaltspunkte auf ein künftiges Wohlverhalten geschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019, Erw. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Ebenfalls entfällt der Haftgrund, wenn das Strafverfahren eingestellt oder bei einem Antragsdelikt der Strafantrag zurückgezogen wird (ANDREAS ZÜND, a.a.O, N. 11 zu Art. 75 AIG).

3.2.2. Das MIKA bringt vor, der Gesuchsgegner habe andere Personen ernsthaft bedroht und werde deshalb strafrechtlich verfolgt. Relevant sei einzig, dass

der Gesuchsgegner strafrechtlich verfolgt werde, eine Gesamtwürdigung hinsichtlich des Ausgangs des Strafverfahrens sei nicht vorgenommen worden (Protokoll S. 5, act. 33).

Konkret wird dem Gesuchsgegner vorgeworfen, er habe mehrfach "Allahu akbar" gerufen und andere Personen gefragt, ob sie Muslime seien, wobei er mutmasslich eine entsprechende Liste führe. Ausserdem habe er einem anderen Asylbewerber sein Mobiltelefon entwendet und diesem mitgeteilt, dass er das Mobiltelefon erst wieder erhalten werde, wenn er zu einem "richtigen" Muslim konvertiert sei. Ferner habe der Gesuchsgegner gegenüber einer Angestellten der Asylunterkunft kryptische Aussagen gemacht und sei ihr bis zu deren Auto gefolgt.

Diese dem Gesuchsgegner vorgeworfenen Verhaltensweisen bilden (zumindest teilweise) Gegenstand eines Strafverfahrens. Wie unter Erwägung II/3.2.1 hiervor dargetan, genügt dieser Umstand allein entgegen den Ausführungen des MIKA auch bei der Bedrohung und der Gefährdung an Leib und Leben nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG nicht ohne Weiteres für die Begründung des Haftgrundes. Vielmehr ist die Ernsthaftigkeit der Bedrohung bzw. die Erheblichkeit der Gefährdung im Einzelfall zu prüfen. Der Entscheid des ZMG vom 16. Februar 2024, mit welchem die Untersuchungshaft des Gesuchsgegners abgelehnt worden ist (siehe vorne lit. A), spricht diesbezüglich eine deutliche Sprache: Zwar beurteilte das ZMG betreffend den Vorwurf der versuchten Nötigung den dringenden Tatverdacht nicht, da sich gestützt darauf eine Untersuchungshaft (ohnehin) als unverhältnismässig erwiesen hätte, wies aber darauf hin, dass die Strafbarkeit des entsprechenden Verhaltens "sehr fraglich" erscheine (MI-act. 43). Betreffend die Schreckung der Bevölkerung hielt das Haftgericht fest, "dass der Ausruf "Allahu akbar" – während eines Gebets! – oder eine missionarische Haltung/Betätigung [nicht] zu einer Tatbeständlichkeit i.S.v. Art. 258 StGB führe" (MI-act. 44) und folgerte, dass ein dringender Tatverdacht im Sinne dieser Strafnorm "offensichtlich nicht erfüllt sei" (ebd.). Aus diesen Erwägungen wird deutlich, dass im vorliegenden Fall das gegen den Gesuchsgegner eröffnete Strafverfahren keinesfalls für sich den Haftgrund bzw. die Ernsthaftigkeit der vom Gesuchsgegner ausgehenden Gefahr zu begründen vermag.

Die verlangte Ernsthaftigkeit der Bedrohung bzw. die erhebliche Gefährdung an Leib und Leben lässt sich auch anhand der Akten nicht erstellen: Weder der Ausruf "Allahu akbar" noch eine missionarische Haltung stellen per se eine ernsthafte Bedrohung oder Gefährdung an Leib und Leben dar. "Allahu akbar" heisst sinngemäss nichts anderes, als "Gott ist gross/der Grösste". Der entsprechende Ausruf während des Gebets, wie er vorliegend getätigt wurde, ist nicht unüblich. Das MIKA vermag nicht darzulegen, inwiefern dadurch eine tatsächliche oder bloss potenzielle ernsthafte Bedrohung vorlag. Ebenso wenig wird dargetan und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass (und weshalb) sich Personen dadurch und durch das Erkunden nach ihrer Religion ernsthaft bedroht gefühlt hätten. Dass der Gesuchsgegner diesbezüglich eine Liste führen sollte, lässt sich anhand der Akten nicht bestätigen. Im Gegenteil führte die Sichtung der beim Gesuchsgegner sichergestellten Notizen keine solche Liste zu Tage (vgl. vorne lit. A).

Dass der Gesuchsgegner dem anderen Asylbewohner dessen Mobiltelefon schliesslich zwecks Nötigung zum Konvertieren zum Islam weggenommen haben soll, erweist sich anhand der Akten als reine Interpretation. Dem Polizeirapport vom 18. April 2024 ist zu entnehmen (MI-act. 78, Hervorhebung hinzugefügt):

Dem Mitbewohner D._____ dessen Mobiltelefon weggenommen und das Gerät erst auf wiederholtes Insistieren dem anwesenden Betreuungspersonal ausgehändigt. Dabei für den Mobiltelefoneigentümer Unverständliches auf Arabisch herumgeschrien. Sodann weinend in arabischer Sprache gebetet und in bruchstückhaftem Englisch in Bezug auf den Geschädigten erwähnt "This no good man, no telephon", wobei aus den Gesamtumständen abgeleitet wurde, dass dabei dessen Religion gemeint war und somit zumindest versucht worden ist, den Mobiltelefoneigentümer zu einem Konvertieren zu einem "richtigen Moslem" zu nötigen. – Das Telefon konnte dem Berechtigten durch Funktionäre des Asylbewerberzentrums unbeschädigt zurückgegeben werden.

Abgesehen davon, dass sich damit das diesbezüglich dem Gesuchsgegner vorgeworfene Verhalten nicht erstellen lässt, wäre dadurch auch die Schwelle einer ernsthaften Bedrohung nicht erreicht. Dasselbe gilt für die kryptischen Aussagen gegenüber einer Angestellten der Asylunterkunft.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass beim Gesuchsgegner nach seiner Einweisung in die Klinik der PDAG mittels fürsorgerischer Unterbringung eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert wurde (vgl. vorne lit. A). Es ist aufgrund der vorliegenden Akten sehr wahrscheinlich, dass das auffällige Verhalten des Gesuchsgegners auf dessen psychische Erkrankung zurückzuführen ist und nicht – wie das MIKA in seiner Argumentation unterstellt – auf eine radikale religiöse Haltung. Die psychische Erkrankung wurde während des stationären Klinikaufenthalts therapiert und dem Gesuchsgegner eine Depotmedikation verabreicht. Es ist davon auszugehen, dass die Klinik der PDAG den Gesuchsgegner nicht aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen hätte, wenn von ihm im Zeitpunkt der Entlassung eine Fremdgefährdung ausgegangen wäre. Zudem sind seit seiner Entlassung keine auffälligen Verhaltensweisen aktenkundig.

Daraus ergibt sich, dass weder die einzelnen dem Gesuchsgegner vorgeworfenen Verhaltensweisen (so sie sich denn erstellen lassen) für sich noch deren Summe die für den Haftgrund nach Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG verlangte Ernsthaftigkeit der Bedrohung bzw. die erhebliche Gefährdung an

Leib und Leben zu begründen vermögen. Das Vorliegen dieses Haftgrunds ist zu verneinen.

3.3. Da die vom MIKA vorgebrachten Haftgründe der Untertauchensgefahr und der ernsthaften Bedrohung und der Gefährdung an Leib und Leben nicht bestätigt werden können und das MIKA darüber hinaus keine weiteren Haftgründe aufführt und solche auch nicht erkennbar sind, liegt kein Haftgrund vor.

4.

Unter diesen Umständen kann die Haftanordnung aufgrund des fehlenden Haftgrunds nicht bestätigt werden, weshalb sich die Prüfung der restlichen Voraussetzungen erübrigt.

III.

1.

Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.

2.

Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, seine Kostennote einzureichen.

IV.

Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt.

1.

Die am 14. Mai 2024 durch das Migrationsamt des Kantons Aargau angeordnete Ausschaffungshaft wird nicht bestätigt.

2.

Der Gesuchsgegner ist unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

3.

Es werden keine Kosten auferlegt.

4.

Als amtlicher Rechtsvertreter wird Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, seine detaillierte Kostennote einzureichen.

Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 16. Mai 2024

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

i. V.

J. Huber Roder