WPR.2024.51
WPR.2024.51 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2024-05-30
30. Mai 2024Deutsch11 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.51 / jh / dh ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 30. Mai 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger Gerichtsschreiberin i.V. Feusier Rechtspraktikant Hausmann Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rü...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
2. Kammer
WPR.2024.51 / jh / dh ZEMIS [***]; N [***]
Urteil vom 30. Mai 2024
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger Gerichtsschreiberin i.V. Feusier Rechtspraktikant Hausmann
Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Marcel Schneider, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau
Gesuchsgegner A._____, von Algerien z.Zt. im Bezirksgefängnis, 5000 Aarau amtlich vertreten durch lic. iur. Markus Häfliger, Rechtsanwalt, Alte Bahnhofstrasse 1, Postfach 1548, 5610 Wohlen
Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung
Sachverhalt
A.
Der Gesuchsgegner reiste am 3. Dezember 2018 erstmals illegal in die Schweiz ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 14) und wurde in der Folge am 26. Februar 2023 begleitet nach Algerien ausgeschafft (MI-act. 463 ff.), nachdem zuvor, am 14. November 2022, eine unbegleitete Ausschaffung annulliert werden musste, da der Gesuchsgegner sich nicht zur Ausreise bereitgehalten hat (MI-act. 432).
Am 25. Februar 2024 ist der Gesuchsgegner eigenen Angaben zufolge erneut illegal in die Schweiz eingereist (MI-act. 494). Seine Ausweispapiere hat der Gesuchsgegner bewusst in Algerien gelassen (MI-act. 531).
Beamte der Kantonspolizei Aargau konnten den Gesuchsgegner am 28. Mai 2024 festnehmen, nachdem dieser sich der Anhaltung auf dem Fussweg zu entziehen versucht hatte. Anlässlich der anschliessenden Effektenkontrolle konnten sieben Tabletten LSD sichergestellt werden (MI-act. 523 ff.).
Am 29. Mai 2024 wurde der Gesuchsgegner dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Wegweisung gemäss Art. 64 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.200) zugeführt (MI-act. 541). Gleichentags verfügte das MIKA die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz und dem Schengen-Raum (MI-act. 540 ff.).
B.
Am 29. Mai 2024, 14.00 Uhr, wurde dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 546 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):
1.
Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet.
2.
Die Haft begann am 28. Mai 2024, 16.10 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 27. August 2024, 12.00 Uhr angeordnet.
3.
Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer
Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.
C.
Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt.
D.
Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 4 f., act. 28 f.).
Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 5, act. 29):
1.
Die Ausschaffungshaft sei aufzuheben und Herr A._____ sofort aus der Haft zu entlassen; eventualiter sei die Ausschaffungshaft für 60 Tage anzuordnen.
2.
Der amtliche Rechtsvertreter sei aus der Staatskasse zu entschädigen und es sei auf die Rückforderung vom Gesuchsgegner zu verzichten.
Erwägungen
1.
Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa).
2.
Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 28. Mai 2024,
16.10
Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 30. Mai 2024, 10.40 Uhr; das Urteil wurde um 11.00 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.
II.
1.
Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann
die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).
Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).
2.
2.1
Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.
2.2
Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).
Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 wies das MIKA den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg (MI-.act. 540 ff.). Es liegt somit ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.
2.3
Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.
Im vorliegenden Fall sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Die Identität des Gesuchsgegners steht fest (Protokoll S. 3, act. 27) und anlässlich der heutigen Verhandlung liess die Vertreterin des MIKA verlauten, dass regelmässig Flugverbindungen nach Algerien bestünden (Protokoll S. 5, act. 29).
Weiter konnte das MIKA den Gesuchsgegner erfolgreich für ein algerisches Ausreisegespräch (Counselling) am 26. Juni 2024 anmelden (MI-act. 553). Der Ausstellung eines Ersatzreisedokuments und somit dem Vollzug der Wegweisung stehen ab diesem Zeitpunkt demnach keine weiteren Hindernisse entgegen.
Weiter konnte das MIKA den Gesuchsgegner erfolgreich für ein algerisches Ausreisegespräch (Counselling) am 26. Juni 2024 anmelden (MI-act. 553). Der Ausstellung eines Ersatzreisedokuments und somit dem Vollzug der Wegweisung stehen ab diesem Zeitpunkt demnach keine weiteren Hindernisse entgegen.
3.
3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1).
Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).
Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. AN-DREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CA-RONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76).
3.2. Bereits die erste Ausschaffung des Gesuchsgegners konnte nicht ordnungsgemäss erfolgen, nachdem der Gesuchsgegner sich wegen Untertauchens nicht zur Ausreise bereitgehalten hat und in der Folge begleitet ausgeschafft werden musste (MI-act. 432, 463 ff.). Anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 29. Mai 2024 betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft äusserte sich der Gesuchsgegner sodann dahingehend, dass er nicht bereit sei, die Schweiz in Richtung Algerien zu verlassen, obschon gegen ihn die Wegweisung aus der Schweiz verfügt wurde (MI-act. 547). In dieser konstanten Weigerung, seiner Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Daran ändert auch nichts, dass der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung geäussert hat, er wolle die Schweiz nun doch freiwillig verlassen. Denn kurz darauf gab er zu Protokoll, vor der Heimreise Angst zu haben wegen Problemen mit der Justiz (Protokoll S. 3, act. 27). Auch der anlässlich der heutigen Verhandlung geäusserte Wunsch, seine im Kanton Aargau lebende Freundin heiraten zu wollen, lässt es als äusserst zweifelhaft erscheinen, dass der Gesuchsgegner tatsächlich freiwillig aus der Schweiz ausreisen wird (Protokoll S. 5, act. 29). Die Aussage des Gesuchsgegners, die Schweiz freiwillig verlassen zu wollen, erscheint somit als reine Schutzbehauptung, um der Ausschaffungshaft entgehen zu können.
Seine Untertauchensgefahr unterstrich der Gesuchsgegner zudem mit seinem Fluchtversuch, welchen er anlässlich der Anhaltung vom 28. Mai 2024 unternahm (MI-act. 524). Ein solches Verhalten dient einzig dazu, sich der drohenden Haft entziehen zu wollen und zeugt von einer besonderen Renitenz gegenüber behördlichen Anordnungen.
Nach dem Gesagten steht im vorliegenden Fall fest, dass der Gesuchsgegner insbesondere aufgrund seiner Weigerung, die Schweiz zu verlassen und mit seinem wiederholt gegen behördliche Anordnungen gerichteten Verhalten klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt hat. Es ist unter diesen Umständen nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz auf direktem Weg freiwillig in Richtung Algerien verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG erfüllt.
4.
Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. (Protokoll S. 4, act. 28).
5.
Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.
6.
Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.
7.
Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung
des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als der Gesuchsgegner sich bis vor der heutigen Verhandlung weigerte, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 547) und mit seinem Verhalten, insbesondere dem Fluchtversuch vom 28. Mai 2024 (MI-act. 524), keinerlei Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise in sein Heimatland bietet.
Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.
III.
1.
Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.
2.
Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen.
IV.
1.
Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).
2.
Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.
3.
Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt.
1.
Die am 29. Mai 2024 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 27. August 2024, 12.00 Uhr, bestätigt.
2.
Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.
3.
Es werden keine Kosten auferlegt.
4.
Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Markus Häfliger, Rechtsanwalt, Wohlen, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen.
Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 30. Mai 2024
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.:
i.V.
Busslinger Feusier