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Entscheid

WPR.2024.61

WPR.2024.61 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2024-07-26

26. Juli 2024Deutsch22 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.61 / sp / jb Urteil vom 26. Juli 2024 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____, von der Ukraine führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Andreas Holenstein, Rechtsanwalt, Rötistrasse 22, 4500 Sol...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WPR.2024.61 / sp / jb

Urteil vom 26. Juli 2024

Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin Peter

Beschwerde- A._____, von der Ukraine führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Andreas Holenstein, Rechtsanwalt, Rötistrasse 22, 4500 Solothurn

gegen

Kantonspolizei Aargau Stützpunkt Muri, Kirchbühlstrasse 1, 5630 Muri AG

Gegenstand Wegweisung und Fernhaltung gemäss § 34 PolG

Verfügung der Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Muri, vom 28. Mai 2024

Sachverhalt

A.

Am 28. Mai 2024 ging bei der Kantonspolizei Aargau (nachfolgend: Kantonspolizei) eine Meldung ein, wonach ein Mädchen bei der Schule in W._____ durch einen unbekannten Mann in einem blauen Fahrzeug angesprochen worden sei. Die ausgerückte Polizeipatrouille konnte auf einem in der Nähe zur Schule liegenden Parkplatz ein auf die Beschreibung passendes Fahrzeug feststellen. Vor Ort traf die Kantonspolizei auf drei Personen, welche in den vergangen Tagen bereits polizeilich in Erscheinung getreten waren. In der Folge verfügte die Kantonspolizei gegen alle drei Personen eine Wegweisung von allen Schul- und Kindergartenanlagen in W._____. Gleichentags, zu einem späteren Zeitpunkt, wurde dasselbe Fahrzeug bei einer Sportanlage in W._____, wo Kinder Fussballtraining hatten, gesichtet. Im Fahrzeug befanden sich zwei der drei zuvor weggewiesenen Personen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die Kantonspolizei folgende Verfügung:

1.

Weggewiesen und ferngehalten wird Name(n) A._____ Vorname(n) B._____ Geburtsdatum tt.mm.jjjj Geschlecht männlich Beruf ohne Erwerb Heimatort Nation Ukraine PLZ, Wohnsitz W._____ Strasse X-Strasse bbb Telefon aaa

2.

Die Wegweisung und Fernhaltung gilt räumlich für folgenden Bereich: PLZ/Ort/Adresse Detailauflagen Öffentliche Plätze und andere öffentliche Räume, welche vorwiegend oder insbesondere durch minderjährige Personen frequentiert werden. Als erweiterung zur bereits ausgesprochenen Wegweisung für sämtliche Schulanlagen und Kindergärten in der Gemeinde W._____.

3.

Die Dauer der Wegweisung gilt vom 28.05.2024 / 1300 Uhr bis 28.08.2024 / 1300 Uhr

4.

Wird die Wegweisung und Fernhaltung nicht eingehalten, kann gemäss § 31 Abs. 1 lit. d PolG Polizeigewahrsam angeordnet werden und es erfolgt eine Anzeige gestützt auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs. Diese Bestimmung lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft".

5.

Um den Zweck der Massnahme nicht zu gefährden, wird einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen.

6.

Befindet sich der Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort innerhalb eines der bezeichneten Rayons, darf dieser auf direktem Weg zu bzw. von seinem Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort betreten werden. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Rayons (inkl. Umsteigen) ist einzig zwecks Durchquerung des Rayons gestattet.

B.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Holenstein, mit Eingabe vom 27. Juni 2024 (Eingang am 1. Juli 2024) Beschwerde und stellte folgende Anträge:

1.

Es sei die Verfügung vom 28. Mai 2024 aufzuheben.

2.

Eventualiter sei die Verfügung vom 28. Mai 2024 zur Neubeurteilung und zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege und um Einsetzung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersuchen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

C.

Die Kantonspolizei, Dienst Recht & Compliance, verfasste eine Stellungnahme und stellte diese dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (nachfolgend: Verwaltungsgericht) am 4. Juli 2024 zusammen mit der Beschwerde und den Vorakten vorab per Fax und anschliessend per Post zu.

Mit Instruktionsverfügung vom 4. Juli 2024 stellte der instruierende Verwaltungsrichter dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Kantonspolizei, Dienst Recht & Compliance, zur Kenntnisnahme zu und bewilligte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Gleichzeitig setzte der Einzelrichter der Kantonspolizei, Dienst Recht & Compliance, eine Frist zur Einreichung sämtlicher in ihrer Stellungnahme erwähnten Fotos und Videoaufnahmen. Dem kam die Kantonspolizei, Dienst Recht & Compliance, mit Eingabe vom 10. Juli 2024 nach.

Erwägungen

I.

1.

Gemäss § 34 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) ist die Kantonspolizei sachlich zuständig für die Wegwei-

sung und Fernhaltung, wenn die betroffene Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährdet oder stört.

Betroffene Personen können gemäss § 48a Abs. 1 lit. b PolG bei der zuständigen Kammerpräsidentin oder dem zuständigen Kammerpräsidenten des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter gegen polizeiliche Massnahmen, welche gestützt auf § 34 PolG erlassen wurden, Beschwerde erheben. Innerhalb des Verwaltungsgerichts werden Verfahren betreffend Massnahmen nach § 48a PolG durch die 2. Kammer beurteilt (vgl. Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [Geschäftsordnung; GKA 155.200.3.101], Anhang 1), wobei die zugeteilten Oberrichterinnen und Oberrichter namentlich durch andere hauptamtliche Oberrichterinnen und Oberrichter vertreten werden können (§ 12 Geschäftsordnung). Der unterzeichnende Einzelrichter ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Gemäss § 48a Abs. 6 PolG i. V. m. § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat.

Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Ihm wurde untersagt, während dreier Monate öffentliche Plätze und andere öffentliche Räume, welche vorwiegend oder insbesondere durch minderjährige Personen frequentiert werden, zu betreten. Die Massnahme wurde bis zum 28. August 2024 angeordnet und dauert somit noch an, weshalb ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung der Verfügung vorliegt. Der Beschwerdeführer hat damit ein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid in der Sache.

Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Ihm wurde untersagt, während dreier Monate öffentliche Plätze und andere öffentliche Räume, welche vorwiegend oder insbesondere durch minderjährige Personen frequentiert werden, zu betreten. Die Massnahme wurde bis zum 28. August 2024 angeordnet und dauert somit noch an, weshalb ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung der Verfügung vorliegt. Der Beschwerdeführer hat damit ein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid in der Sache.

3.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG); eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (§ 55 Abs. 3 VRPG e contrario).

4.

Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (§§ 43 f. VRPG).

II.

1.

1.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit den Feststellungen der Kantonspolizei zum Sachverhalt sei er

grundsätzlich einverstanden, nicht aber mit der Begründung. Der Beschwerdeführer führt sodann aus, er und seine Eltern hätten zunächst in einem Wohnhaus gelebt, hätten dies indessen verlassen müssen und seien danach in eine Wohneinheit mit sieben weiteren Flüchtlingen eingeteilt worden. Dort hätten sich der Beschwerdeführer und seine Eltern bedroht und unsicher gefühlt. In der Folge hätten sie der Gemeinde mitgeteilt, lieber in ihrem Fahrzeug zu wohnen, bis eine Lösung gefunden würde. Seit dem 21. Mai 2024 würden der Beschwerdeführer und seine Eltern in ihrem Fahrzeug leben und die Sanitäranlagen der öffentlichen Schule nutzen. Schüler hätten sie keine angesprochen. Was die Kantonspolizei zur Begründung der Wegweisung ausführe, nämlich zur Verhinderung weiterer Verletzungen der sexuellen Integrität oder gar strafrechtlichen Verfahren, erwecke den Eindruck, dass der Beschwerdeführer aus sexuellen Motiven Kinder bei der Schulanlage angesprochen habe, was nicht stimme. Das Motiv des Aufenthalts bei der Schule sei ihre prekäre und unhaltbare Wohnsituation. Auch seien keine Straftatbestände festgestellt worden, was auch dem Schreiben des Gemeinderats vom 29. Juni 2024 zu entnehmen sei. Es sei in keiner Weise ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gestört habe. Im Übrigen sei die Wegweisung ohne genügende Abklärung des Sachverhalts für die Maximaldauer von drei Monaten verfügt worden. Eine mildere Massnahme sei nicht geprüft worden. Die verfügte Wegweisung erweise sich als unverhältnismässig und rechtswidrig.

1.2 In ihrer Stellungnahme führt die Kantonspolizei, Dienst Recht & Compliance, aus, im Zeitraum vom 21. bis 28. Mai 2024 seien betreffend den Beschwerdeführer, seinen Eltern und ihrem blauen Fahrzeug mit ukrainischem Kontrollschild diverse Meldungen bei der kantonalen Notrufzentrale eingegangen:

a) Am 21. Mai 2024, um ca. 15.30 Uhr, habe eine Anwohnerin gemeldet, seit ca. 1,5 Stunden stehe ein Fahrzeug mit ukrainischem Kontrollschild, darin zwei Personen, auf dem C-Platz in W._____. Vor Ort seien die Eltern des Beschwerdeführers angetroffen worden. Sie hätten angegeben, mit ihrer Wohnsituation nicht zufrieden zu sein.

b) Am 27. Mai 2024, um ca. 14.30 Uhr, meldete ein Anwohner, dass ein Fahrzeug mit ukrainischem Kontrollschild, darin ein Mann, verdächtig im Quartier herumfahre. Die ausgerückte Polizeipatrouille habe als Fahrzeuglenker den Vater des Beschwerdeführers angetroffen.

c) Gleichentags, um ca. 16.10 Uhr, habe ein Anwohner gemeldet, dass ein Mitte 30-jähriger Mann ein Mädchen angesprochen habe. Das Fahrzeug des Mannes stehe noch vor Ort. Die ausgerückte Polizeipatrouille habe erneut den Vater des Beschwerdeführers vor Ort angetroffen.

d) Ein weiterer Anwohner meldete am 28. Mai 2024, um ca. 11.50 Uhr, dass seine Tochter von drei Personen angesprochen worden sei. Anschliessend hätten die Personen versucht, seine Tochter in ein blaues Fahrzeug zu ziehen. Vor Ort sei die ausgerückte Polizeipatrouille auf das blaue Fahrzeug, auf den Beschwerdeführer, auf dessen Vater und auf einen Bekannten des Beschwerdeführers getroffen. Die Abklärungen hätten ergeben, dass das Mädchen entgegen der Meldung "nur" angesprochen worden sei. Zu einem Versuch, das Mädchen in das Fahrzeug zu ziehen, sei es nicht gekommen.

e) Es sei bereits mehrfach vorgekommen, dass Kinder aus diesem Fahrzeug angesprochen worden seien. Einen schlüssigen Grund für den Aufenthalt beim Schulareal und für das Ansprechen von Kindern hätten der Beschwerdeführer, sein Vater und der Bekannte nicht angeben können. In der Folge und nachdem ein strafbares Verhalten habe ausgeschlossen werden können, sei die Wegweisung und Fernhaltung gegen die drei Personen von sämtlichen Schularealen der Gemeinde W._____ verfügt worden.

f) Am 28. Mai 2024, um ca. 18.15 Uhr, habe der Schulleiter gemeldet, das bereits bekannte blaue Fahrzeug stehe nun bei der Sportanlage D._____, wo aktuell ein Fussballtraining mit Kindern stattfinde. Vor Ort seien der Beschwerdeführer und seine Eltern angetroffen worden. Ein strafbares Verhalten habe nicht nachgewiesen werden können.

Gestützt auf sämtliche Feststellungen und insbesondere aufgrund der Häufung entsprechender Meldungen habe eine sexuelle Motivation für das wiederholte Ansprechen von Kindern nicht ausgeschlossen werden können. Deshalb wurde die Wegweisung und Fernhaltung gegen den Beschwerdeführer auf sämtliche öffentliche Plätze und öffentliche Räume, welche vorwiegend durch minderjährige Personen frequentiert würden, erweitert.

2.

Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Kantonspolizei seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verletzt habe, zu prüfen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach sein Vorbringen im Rahmen der Anordnung der Wegweisung und Fernhaltung durch die Kantonspolizei nicht berücksichtigt worden sei, erweist sich als unbegründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende behördliche Begründungspflicht erfordert nicht, dass mit der Begründung eine einlässliche Auseinandersetzung mit allen Parteistandpunkten erfolgt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt wird (statt vieler BGE 142 II 49, Erw. 9.2; 136 I 184, Erw. 2.2.1). In der Verfügung vom 28. Mai 2024 wurde handschriftlich vermerkt, was der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäussert hat. Vor dem Hintergrund, dass vorliegend die Anordnung von Massnahmen nach dem Polizeigesetz zu beurteilen ist und es in der Natur der Sache liegt, dass die Polizei im Rahmen ihrer Zuständigkeit in rascher Weise reagieren und entscheiden muss, ist in der äusserst knappen Erwähnung der Vorbringen des Beschwerdeführers noch keine Verletzung ihrer Begründungspflicht zu erblicken. Auch geht aus der Begründung in der Verfügung hervor, dass die Kantonspolizei die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erklärungen als nicht plausibel qualifizierte. Damit ist davon auszugehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Entscheidfindung der Kantonspolizei durchaus Eingang gefunden haben, jedoch in materieller Hinsicht anders beurteilt wurden, als dies der Beschwerdeführer wünschte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Kantonspolizei ist nach dem Gesagten nicht zu erblicken.

3.

3.1 Gemäss § 34 Abs. 1 lit. a PolG kann die Polizei Personen von einem bestimmten Gebiet wegweisen oder fernhalten, wenn diese die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden oder stören.

3.2 Öffentliche Sicherheit und Ordnung sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die sich kaum abstrakt umschreiben lassen (BGE 147 I 103, Erw. 16). Im Sinne einer Annäherung bezweckt der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein friedliches Zusammenleben aller Betroffenen und sind darunter sämtliche Regeln zu verstehen, die ein friedliches Zusammenleben gewährleisten (vgl. zum Ganzen Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts WPR.2023.76 vom 11. September 2023, Erw. II/2.2).

Gefährdet oder stört eine betroffene Person durch ihr Verhalten oder durch Herbeiführung eines Zustandes dieses friedliche Zusammenleben, ist der Tatbestand der Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfüllt und kann die Anordnung einer Wegweisung oder Fernhaltung gestützt auf § 34 Abs. 1 lit. a PolG grundsätzlich in Betracht gezogen werden. Hinsichtlich der Regeln, die das friedliche Zusammenleben gewährleisten, ist primär (aber nicht nur) auf geschriebenes Recht abzustellen, mit anderen Worten auf diejenigen Normen, welche den Individuen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen auferlegen.

Bei der Störung wurde die öffentliche Sicherheit und Ordnung bereits beeinträchtigt, wohingegen bei der Gefährdung die Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung noch nicht eingetreten ist. Hier dient die Massnahme der Prävention, wobei eine bloss abstrakte (theoretische) Gefährdung nicht ausreicht (ANDREAS BAUMANN, Aargauisches Polizeigesetz, Praxiskommentar, 2006, S. 170 f.). Eine Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut besteht nur dann, wenn seine Schädigung bei ungehindertem Ablauf des Geschehens hinreichend wahrscheinlich ist (ANDREAS BAUMANN, a. a. O., S. 49, auch zum Folgenden). Dazu muss auf Grundlage der im Zeitpunkt der Entscheidfällung zur Verfügung stehenden Erkenntnisse eine Prognose gestellt werden. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt einerseits nicht Gewissheit, dass der Schaden eintreten werde. Andererseits genügt die blosse Möglichkeit eines Schadeneintrittes nicht zur Annahme einer Gefahr.

Die gestützt auf § 34 Abs. 1 lit. a PolG verfügbare Wegweisung oder Fernhaltung richtet sich damit gegen nicht im Einzelnen bestimmbare Gefährdungsarten und Gefährdungsformen in vielgestaltigen und wandelbaren Verhältnissen und ist situativ den konkreten Umständen anzupassen. Eine Wegweisung oder Fernhaltung darf nur dann angeordnet werden, wenn eine erhebliche Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Gefährdung oder Störung die Schwelle der Bagatelle klar überschreitet.

Nach dem Gesagten ist zunächst zu prüfen, ob die betroffene Person durch ihr Verhalten oder durch Herbeiführung eines Zustandes in erheblichem Masse gegen Regeln verstossen hat, die ihr ein bestimmtes Tun oder Unterlassen auferlegen und welches als erhebliche Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung bzw. des friedlichen Zusammenlebens einzustufen ist. Ist dies zu bejahen, muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob mit Blick auf die Dauer und das Gebiet, welches nicht mehr betreten werden darf, sowie unter Beachtung der privaten Interessen, dieses Gebiet zu betreten, ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Massnahme resultiert.

3.3 Der Verfügung vom 28. Mai 2024 ist bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers Folgendes zu entnehmen:

Die Berichtsperson trat erneut an einer Örtlichkeit auf, bei welcher Kinder in unmittelbarer Umgebung sich befunden haben. Eine plausible Erklärung für den Aufenthalt in der Umgebung der Kinder konnte nicht dargelegt werden. Aufgrund der Umstände, dass die Berichtsperson bei einem fremden Ansprechen aus PW beteiligt gewesen war und der Tatsache, dass die Berichtsperson erneut in der Umgebung von Kindern festgestellt wurde, wird zur Verhinderung von weiteren Verletzungen der sexuellen Integrität oder gar strafrechtlich relevanten Verfehlungen, die bestehende Wegweisung von Schulanlagen erweitert.

Zunächst fällt auf, dass die Formulierung "[…] zur Verhinderung von weiteren Verletzungen […]" davon zeugt, dass es bereits zu Verletzungen gekommen ist, wofür sich in den Akten jedoch keinerlei Anhaltspunkte finden. Weiter ist festzustellen, dass weder in der Verfügung vom 28. Mai 2024 noch im Polizeirapport vom 3. Juni 2024 festgehalten wurde, was der Beschwerdeführer zu dem von der Kantonspolizei monierten Verhalten konkret ausführte. So lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb es sich dabei um nicht schlüssige Gründe handeln soll, wie die Kantonspolizei geltend macht. Es fehlen sodann Ausführungen dazu, weshalb das Ansprechen von Kindern und der Aufenthalt in der Umgebung von Kindern vorliegend eine Verletzung ihrer sexuellen Integrität bzw. überhaupt ein mögliches strafrechtlich relevantes Verhalten befürchten lassen. Auch aufgrund der Akten ergeben sich hierzu keine konkreten Anhaltspunkte. Eine solche Gefahr lässt sich auch nicht anhand der zuvor erfolgten Ereignisse begründen, wie nachfolgend aufgezeigt wird.

Vor der Wegweisung und Fernhaltung des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2024 macht die Kantonspolizei, Dienst Recht & Compliance, insgesamt vier Ereignisse geltend, bei denen der Beschwerdeführer beim Ansprechen von Kindern beteiligt gewesen sei oder sich mit dem Fahrzeug in der Nähe von Kindern aufgehalten habe. Gemäss den Angaben in der Stellungnahme vom 3. Juli 2024 traf die Kantonspolizei nach Eingang der ersten Meldung am 21. Mai 2024 vor Ort die Eltern des Beschwerdeführers. Diese hätten angegeben, mit ihrer Wohnsituation unzufrieden zu sein. Nach der zweiten Meldung bei der Kantonspolizei vom 27. Mai 2024, wonach ein Fahrzeug verdächtig im Quartier herumfahre, habe die Kantonspolizei den Vater des Beschwerdeführers vor Ort angetroffen. Gleichentags ging eine weitere Meldung bei der Kantonspolizei ein, wonach ein Mädchen angesprochen worden sei und das Fahrzeug des Mannes noch vor Ort stehe. Die Kantonspolizei traf vor Ort erneut auf den Vater des Beschwerdeführers. Festzustellen ist zunächst, dass der Beschwerdeführer jeweils nicht vor Ort angetroffen werden konnte. Ob ein Mädchen in der Tat angesprochen wurde, von wem genau es angesprochen wurde und ob das Ansprechen eine Komponente beinhaltete, welche tatsächlich auf eine Gefahr schliessen liesse, wird in der Stellungnahme nicht weiter ausgeführt. Im Zusammenhang mit diesen drei Ereignissen ist somit nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer irgendein Verhalten an den Tag gelegt hat, welches die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdete oder beeinträchtigte.

Am 28. Mai 2024 ging die vierte Meldung bei der Kantonspolizei ein, wonach ein Mädchen von drei Personen angesprochen worden sei und diese versucht hätten, das Mädchen in das Fahrzeug zu ziehen. Vor Ort traf die Kantonspolizei auf den Beschwerdeführer, seinen Vater und einen Bekannten. Der im Nachgang zu diesem Ereignis erlassenen Verfügung betreffend Wegweisung und Fernhaltung vom 28. Mai 2024 von sämtlichen Schulund Kindergartenanlagen in W._____ ist beim geschilderten Sachverhalt lediglich zu entnehmen, dass ein minderjähriges Mädchen auf dem Schulareal angesprochen worden sei. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde in der Wegweisungsverfügung vermerkt, dass der Beschwerdeführer den geschilderten Sachverhalt nicht akzeptiere. Die Kantonspolizei begründete die Wegweisung und Fernhaltung gegen den Beschwerdeführer damit, dass es um den Schutz der minderjährigen Kinder sowie Stärkung des Sicherheitsgefühls bei Schülern, Lehrern und Eltern gehe. Aus dem Polizeirapport vom 3. Juni 2024 geht in diesem Zusammenhang hervor, dass alle drei angetroffenen Personen in den vergangenen Tagen infolge Ansprechens von Kindern bereits polizeilich in Erscheinung getreten waren. Die drei Personen hätten keine schlüssigen Gründe für ihren Aufenthalt auf dem Schulareal sowie betreffend Ansprechens von Kindern nennen können. Dem Polizeirapport ist sodann zu entnehmen, dass auf einer Videoüberwachungskamera, welche das gesamte Schulareal überwache, während eines Augenscheins der Aufnahme der Vater des Beschwerdeführers als diejenige Person habe festgestellt werden können, welche zuvor ein Mädchen auf ihrem Nachhauseweg merkwürdig angesprochen habe. Anlässlich der Polizeikontrolle habe sich der Vater des Beschwerdeführers teilweise renitent sowie ungeduldig verhalten. Auch habe er gegenüber der Kantonspolizei verneint, zuvor Kinder angesprochen zu haben.

Weder aus dem Polizeirapport noch aus der Verfügung geht indessen hervor, welche Gründe der Beschwerdeführer, sein Vater und der Bekannten für das von der Kantonspolizei monierte Verhalten angegeben haben. Somit lässt sich auch nicht nachvollziehen, ob sich diese Gründe – wie von der Kantonspolizei vorgebracht – als nicht schlüssig erweisen. Auch wird nicht dargelegt, inwiefern das Ansprechen des Mädchens durch den Vater des Beschwerdeführers, welches von der Überwachungskamera aufgezeichnet wurde, merkwürdig gewesen sein soll. Welche Rolle der Beschwerdeführer dabei eingenommen hat bzw. welches Verhalten dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorzuwerfen ist, führt die Kantonspolizei ebenfalls nicht aus. Hinweise, dass die Kantonspolizei danach weitere Abklärungen tätigte, fehlen. Erst im Schreiben der Kantonspolizei, Dienst Recht & Compliance, vom 10. Juli 2024 wird festgehalten, dass ein Augenschein der Aufnahmen der Videoüberwachung der Schule W._____ vorgenommen, die Videoaufnahme aber nicht sichergestellt worden sei. Mittlerweile sei die Aufnahme gelöscht worden. Damit bleibt auch unklar, ob und was die Kantonspolizei im Zusammenhang mit der Meldung des Vaters des Mädchens betreffend Versuchs, das Mädchen in das Fahrzeug zu ziehen, unternommen hat. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, ist davon auszugehen, dass sich dieses gemeldete Verhalten nicht bestätigen liess. Dies geht auch aus der Stellungnahme der Kantonspolizei, Dienst Recht & Compliance, vom 3. Juli 2024 hervor.

Schliesslich ging gleichentags zu einem späteren Zeitpunkt die Meldung bei der Kantonspolizei ein, dass sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers und seinen Eltern auf dem Parkplatz bei der Sportanlage befinde. Dies zu einem Zeitpunkt, als ein Fussballtraining der Kinder stattgefunden hat. Vor Ort seien der Beschwerdeführer und seine Eltern angetroffen worden und sie hätten keinen schlüssigen Grund für den Aufenthalt bei der Sportanlage angeben können. Auch in diesem Zusammenhang geht weder aus der Verfügung vom 28. Mai 2024 noch aus dem Polizeirapport vom 3. Juni 2024 hervor, welche Gründe der Beschwerdeführer und seine Eltern für ihren Aufenthalt bei der Sportanlage angegeben haben.

Nach dem Gesagten ist somit nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer selbst minderjährige Kinder angesprochen hat. Zum einen bestreitet der Beschwerdeführer dies getan zu haben und zum anderen konnte ein solches Verhalten weder durch die Kantonspolizei selbst festgestellt werden noch anderweitig, beispielsweise mittels Videoaufnahmen oder anderweitigen Beweismitteln, bestätigt werden. Diesbezügliche Abklärungen, wie etwa eine Befragung der betroffenen Eltern und Kinder, hat die Kantonspolizei jedenfalls nicht getätigt.

Allein das Ansprechen von Kindern stellt zudem noch kein Verhalten dar, welches eine erhebliche Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung bzw. des friedlichen Zusammenlebens bewirkt. Hinzu kommt, dass die Eltern des Beschwerdeführers anlässlich der aufgrund der ersten Meldung erfolgten Personenkontrolle auf dem Parkplatz angegeben hatten, dass sie mit ihrer Wohnsituation unzufrieden seien. Der Beschwerdeführer führt zudem aus, dass er und seine Eltern nach einem erfolgten Wohnungswechsel und dem neuen Zusammenleben mit sieben weiteren Flüchtlingen es vorgezogen hätten, fortan im Fahrzeug zu schlafen, bis eine andere Lösung gefunden werde. Diese Angaben hätten ohne grossen Aufwand überprüft werden können. Der Mitteilung des Gemeinderats vom 29. Mai 2024 an die Eltern von Schulkindern ist zu entnehmen, dass der Familie des Beschwerdeführers zwar eine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden sei, sie sich indessen geweigert hätten, diese zu beziehen. Die Familie würde nun selbständig nach einer Unterkunft suchen. Vor diesem Hintergrund erscheint auch nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer und seine Eltern auf öffentlichen Parkplätzen und in der Nähe von Schul- bzw. Sportanlagen, welche meist über öffentlich zugängliche Sanitätsanlagen verfügen, aufgehalten haben. Die Nutzung der Schulanlage durch den Beschwerdeführer und seine Eltern wird denn auch in der Mitteilung des Gemeinderats erwähnt. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass keine schlüssigen Gründe für das Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Eltern vorliegen, wie dies die Kantonspolizei mehrfach ausführte. Im Übrigen vermag auch der blosse Aufenthalt auf einem öffentlichen Parkplatz und in der Nähe von öffentlichen Plätzen für sich allein noch keine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. des friedlichen Zusammenlebens zu begründen. Nach dem Gesagten ist somit auch nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer, indem er sich auf öffentlichen Parkplätzen in der Nähe von Schul- und Sportanlagen aufgehalten hat, die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich störte oder gefährdete.

4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich vorgeworfen werden kann, er habe mit seinem Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet. Die Verfügung vom 28. Mai 2024 ist damit aufzuheben. Angesichts dieser Ausgangslage erübrigen sich Ausführungen zur Verhältnismässigkeit der von der Kantonspolizei verfügten Wegweisung und Fernhaltung für die maximal zulässige Dauer von drei Monaten.

III.

1.

Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten

2.

Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer. Die Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die mit Verfügung vom 4. Juli 2024 gewährte unentgeltliche Rechtspflege erweist sich somit als obsolet.

3.

3.1 Als unterliegende Partei hat die Kantonspolizei Aargau dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die mit Verfügung vom 4. Juli 2024 gewährte Einsetzung des Anwalts des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand erweist sich somit ebenfalls als obsolet.

3.2 Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Verfahren betreffend Massnahmen nach dem Polizeigesetz sind sogenannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes oder der Anwältin sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes oder der Anwältin einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).

3.3 Im vorliegenden Fall ist in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen die Entschädigung inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 1'300.00 festzusetzen.

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Kantonspolizei Aargau vom 28. Mai 2024 aufgehoben

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.

3.

Die Kantonspolizei Aargau wird angewiesen, dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'300.00 zu ersetzen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, unter Beilage der Eingabe der Kantonspolizei, Dienst Recht & Compliance, vom 10. Juli 2024 samt Beilagen) die Kantonspolizei Aargau

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 26. Juli 2024

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

i.V.

J. Huber Peter