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Entscheid

WPR.2024.66

WPR.2024.66 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2024-07-22

22. Juli 2024Deutsch13 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.66 / sf ZEMIS [***] Urteil vom 22. Juli 2024 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin i.V. Feusier Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau ver...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WPR.2024.66 / sf ZEMIS [***]

Urteil vom 22. Juli 2024

Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin i.V. Feusier

Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Hatice Karadere, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau

Gesuchsgegner A._____, von Kosovo, alias A._____, von Albanien, alias C._____, von Bulgarien z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Kasinostrasse 30, 5001 Aarau

Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung

Sachverhalt

A.

Am 4. November 2021 wurde der Gesuchsgegner von der Luzerner Polizei bei einer Baustellenkontrolle festgenommen, nachdem er sich in Arbeitskleidung der A._____ AG als Tourist ausgab und sich mit gefälschten polnischen Dokumenten auswies. Auf die Frage, woher er die Kleidung erhalten habe, antwortete der Gesuchsgegner, diese gefunden zu haben (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 5 ff.). Das Amt für Migration Luzern (AMIGRA) wies den Gesuchsgegner gleichentags aus der Schweiz und dem gesamten Schengen-Raum weg und setzte ihm eine Ausreisefrist an (MI-act. 33 f.). Weiter verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Einreiseverbot gegen den Gesuchsgegner für den Zeitraum vom 8. November 2021 bis zum 7. November 2025 (MI-act. 90). Gemäss eigenen Angaben hat der Gesuchsgegner Ausreisefrist wahrgenommen und ist in sein Heimatland Kosovo zurückgekehrt (MI-act. 133).

Der Gesuchsgegner reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt erneut in die Schweiz ein und meldete sich unter der falschen Identität C._____ für einen Arbeitseinsatz für die A._____ AG an, für den Zeitraum vom 16. Mai 2024 bis zum 13. August 2024 (MI-act. 100, 110).

Am 18. Juli 2024 wurde der Gesuchsgegner zusammen mit zwei weiteren Personen im Rahmen einer Patrouillenfahrt in einem Lieferwagen von der Polizei angehalten, kontrolliert und vorläufig festgenommen. Der Gesuchsgegner trug abermals Arbeitskleidung mit der Aufschrift A._____ AG und gab erneut an, diese gefunden zu haben. Er wies sich mit einer gefälschten bulgarischen Identitätskarte als C._____ aus (MI-act. 123).

B.

Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) wies den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 19. Juli 2024 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 148 ff.). Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am gleichen Tag das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 129 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):

1.

Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet.

2.

Die Haft begann am 18. Juli 2024, 15.30 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 17. Oktober 2024, 12.00 Uhr, angeordnet.

3.

Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit es zu einer Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.

C.

Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt.

D.

Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 3, act. 35).

Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 36):

1.

Der Gesuchsgegner sei sofort aus der Haft zu entlassen.

2.

Eventualiter sei die Ausschaffungshaft nur für einen Monat zu bestätigen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Erwägungen

I.

1.

Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2.b/aa).

2.

Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 18. Juli 2024,

15.30

Uhr, aus der polizeilich motivierten Haft entlassen und umgehend migrationsrechtlich inhaftiert. Die mündliche Verhandlung begann am 22. Juli 2024, 10.35 Uhr; das Urteil wurde um 11.10 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.

II.

1.

Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).

Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).

2.

2.1

Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.

2.2

Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).

Mit Verfügung vom 19. Juli 2024 wies das MIKA den Gesuchsgegner aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg. Es liegt somit ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.

2.3

Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.

Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden.

3.

3.1

Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1).

Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).

Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. AN-DREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CA-RONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76).

3.2

Das MIKA vertritt die Ansicht, dass der Gesuchsgegner durch Angabe einer falschen Identität und Ausweisen mit gefälschten Dokumenten anlässlich der Polizeikontrolle vom 18. Juli 2024 seine Wahrheitspflicht verletzt habe. Mit der Verheimlichung seiner wahren Herkunft und Personalien habe er die Behörden vorsätzlich getäuscht, um sich als freizügigkeitsberechtigte Person Vorteile im Schengen-Raum verschaffen zu können. Ferner dürfte der Gesuchsgegner sich bewusst unter einer falschen Identität ausgegeben haben, um das noch bis November 2025 gültige Einreiseverbot zu umgehen. Bei Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern, sei die Gefahr des Untertauchens gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig zu bejahen. Der Gesuchsgegner habe zwar behauptet, ausreisewillig zu sein, jedoch sei diese Aussage im Hinblick auf sein gesamtes Verhalten als reine Schutzbehauptung im Zusammenhang mit der drohenden Inhaftierung zu werten.

Zwar kommt dem Gesuchsgegner im strafrechtlichen Verfahren gegen sich selbst keine Wahrheitspflicht zu, es trifft aber zu, dass der Gesuchsgegner mit einem fremden Reisepass in die Schweiz eingereist ist und sich gegenüber der Polizei zunächst als diese fremde Person ausgab (siehe vorne

lit. A). Wer eine falsche Identität oder einen gefälschten Ausweis verwendet, bietet gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts wie auch des Bundesgerichts keine Gewähr für eine selbständige Ausreise (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.21 vom 15. März 2023, Erw. 3.2 mit Verweis auf WPR.2016.49 vom 21. März 2016, Erw. 3.2 sowie BGE 122 II 49, Erw. 2a). Wie der Gesuchsteller richtig ausführt, ist in diesen Fällen die Untertauchensgefahr regelmässig zu bejahen. Die anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 19. Juli 2024 und der Verhandlung vom 22. Juli 2024 gemachte Ausführung des Gesuchsgegners, zur selbständigen Ausreise aus der Schweiz bereit zu sein, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Erstens scheitert eine rechtmässige selbständige Ausreise aktuell an den fehlenden Reisedokumenten. Zweitens spricht die Tatsache, dass der Gesuchsgegner trotz gültigem Einreiseverbot erneut in die Schweiz eingereist ist und sich erneut mit gefälschten Dokumenten ausgewiesen hat gegen einen seriösen Ausreisewillen. Vielmehr ist aufgrund dieser Indizien davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner auch in Zukunft behördlichen Anordnungen nicht folgen wird. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.

lit. A). Wer eine falsche Identität oder einen gefälschten Ausweis verwendet, bietet gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts wie auch des Bundesgerichts keine Gewähr für eine selbständige Ausreise (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.21 vom 15. März 2023, Erw. 3.2 mit Verweis auf WPR.2016.49 vom 21. März 2016, Erw. 3.2 sowie BGE 122 II 49, Erw. 2a). Wie der Gesuchsteller richtig ausführt, ist in diesen Fällen die Untertauchensgefahr regelmässig zu bejahen. Die anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 19. Juli 2024 und der Verhandlung vom 22. Juli 2024 gemachte Ausführung des Gesuchsgegners, zur selbständigen Ausreise aus der Schweiz bereit zu sein, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Erstens scheitert eine rechtmässige selbständige Ausreise aktuell an den fehlenden Reisedokumenten. Zweitens spricht die Tatsache, dass der Gesuchsgegner trotz gültigem Einreiseverbot erneut in die Schweiz eingereist ist und sich erneut mit gefälschten Dokumenten ausgewiesen hat gegen einen seriösen Ausreisewillen. Vielmehr ist aufgrund dieser Indizien davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner auch in Zukunft behördlichen Anordnungen nicht folgen wird. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.

3.3. Das MIKA stützt seine Haftanordnung weiter auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn sie trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann.

Der Gesuchsgegner reiste trotz Einreiseverbot in die Schweiz ein und verstiess damit gegen die Verfügung vom 4. November 2021 des SEM (MI-act. 90 ff.). Eine sofortige Ausschaffung des Gesuchsgegners ist aufgrund fehlender gültiger Reisedokumente (noch) nicht möglich.

Damit ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt.

4.

Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 3, act. 35).

5.

Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.

6.

Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die

beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.

7.

Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.

III.

1.

Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.

2.

Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen.

IV.

1.

Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).

2.

Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.

3.

Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt.

1.

Die am 19. Juli 2024 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 17. Oktober 2024, 12.00 Uhr, bestätigt.

2.

Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.

3.

Es werden keine Kosten auferlegt.

4.

Als amtlicher Rechtsvertreter wird Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen.

Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 22. Juli 2024

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

J. Huber Feusier