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Entscheid

WPR.2024.77

WPR.2024.77 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2024-09-23

23. September 2024Deutsch14 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.77 / jr / jh Urteil vom 23. September 2024 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin Roder Beschwerde- B._____, von Russland führer gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Kantonspolizei Aargau, Dienst Recht & Compli...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WPR.2024.77 / jr / jh

Urteil vom 23. September 2024

Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin Roder

Beschwerde- B._____, von Russland führer

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Kantonspolizei Aargau, Dienst Recht & Compliance, Tellistrasse 85, Postfach, 5004 Aarau

Gegenstand Wegweisung und Fernhaltung gemäss § 34 PolG Kontakt- und Annäherungsverbot gemäss § 34b PolG

Verfügung der Kantonspolizei Aargau, Posten Wettingen, vom 14. August 2024

Sachverhalt

A.

1.

1.1 Gemäss Verfügung der Kantonspolizei des Kantons Aargau vom 14. August 2024 ging an diesem Tag um 17:38 Uhr bei der kantonalen Notrufzentrale die Meldung ein, dass der Beschwerdeführer am Wohnort seiner getrennt von ihm lebenden Ehefrau, D._____, Sturm klingle. Vor Ort habe der Beschwerdeführer angehalten werden und mit D._____ Rücksprache genommen werden können. Gemäss deren Angaben habe der Beschwerdeführer Sturm geläutet, weil er den gemeinsamen Kindern Geschenke habe übergeben wollen.

1.2 Ausweislich der Akten befinden sich der Beschwerdeführer und D._____ in einer konfliktbehafteten Trennungssituation. Am Bezirksgericht Q._____ ist ein eherechtliches Verfahren hängig. Der Beschwerdeführer verfügt über ein begleitetes Besuchsrecht betreffend die zwei gemeinsamen Kinder, jeweils am ersten und dritten Samstag im Monat für jeweils fünf Stunden. Weiter darf er jeden Mittwoch für eine halbe Stunde mit seinen Kindern per Videotelefonie in Kontakt stehen. Es besteht eine Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) (Akten der Kantonspolizei [KAPO-act.] 32).

Im Kontext der schwierigen familiären Situation sind folgende Ereignisse mit Polizeieinsatz aktenkundig:

a) Polizeibericht Häusliche Gewalt vom 16. Juni 2022, gemäss welchem am 15. Juni 2022 der Beschwerdeführer unangemeldet am Wohnort von D._____ und den beiden gemeinsamen Kindern erschienen sei. Es sei im Flur vor der Wohnung zu einem verbalen Streit zwischen den Ehegatten mit anschliessenden gegenseitigen Tätlichkeit gekommen (Akten der Kantonspolizei [KAPO-act.] 6 ff.);

b) Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 25. Oktober 2022, gemäss welchem der Beschwerdeführer bei der Gemeinde V._____ ein Familiennachzugsgesuch eingereicht und dabei die Unterschrift seiner Ehefrau gefälscht habe, da diese die Unterschrift verweigerte (KAPO-act. 7 f.);

c) Polizeibericht Häusliche Gewalt vom 16. Oktober 2022, gemäss welchem der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2022 unangemeldet am Wohnort von D._____ und den beiden gemeinsamen Kindern erschienen sei. Es sei zu einem verbalen Disput zwischen den Ehegatten

gekommen, in dessen Anschluss sich der Vater von D._____, A._____, eingemischt habe. Es sei zwischen A._____ und dem Beschwerdeführer zu einem Gerangel gekommen, bei dem Ersterer sich die Schulter ausgerenkt und Letzterer sich leichte Schürfwunden an Finger und Knie zugezogen habe und sein Mobiltelefon beschädigt worden sei. Es folgte eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft betreffend beide Beteiligte (KAPO-act. 13 ff., 17 ff.);

d) Polizeibericht Häusliche Gewalt vom 3. August 2023, gemäss welchem der Beschwerdeführer am Wohnort von D._____ und den beiden gemeinsamen Kindern erschienen sei, um seiner Tochter Geschenke zum Geburtstag zu bringen, obwohl ihm der persönliche Kontakt für diesen Tag durch den Kindes- und Erwachsenenschutzdienst (KESD) nicht bewilligt worden sei. Es kam zu keinen Drohungen oder Tätlich-keiten (KAPO-act. 21 ff.);

e) Polizeibericht Häusliche Gewalt vom 9. April 2024, gemäss welchem der Beschwerdeführer am 9. April 2024 die beiden gemeinsamen Kinder mit ihrer Grossmutter auf der Strasse erblickt, mit dem E-Trottinett zu ihnen gefahren und die Kinder an sich genommen habe. Während sich die Tochter befreien und zur Grossmutter habe rennen können, sei der Beschwerdeführer mit seinem Sohn davon gerannt. Er habe von zwei männlichen Personen und der Grossmutter angehalten und bis zum Eintreffen der Polizei zurückgehalten werden können (KAPO-act. 29 ff., 38 ff.);

Aufgrund dieses Ereignisses verfügte die Kantonspolizei Aargau am 7. April 2024 wegen versuchter Kindsentführung, evt. Entziehung Minderjähriger, die Wegweisung und Fernhaltung des Beschwerdeführers vom Bezirk Q._____ gemäss § 34 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200), gültig bis zum 7. Juli 2024 (KAPO-act. 31 f.). Weiter wird gegen den Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft Q._____ ein Strafverfahren geführt (KAPO-act. 44); f) Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 1. Juni 2024, gemäss welchem der Beschwerdeführer am 27. Mai 2024 trotz gültiger Wegweisung und Fernhaltung ein Auto Bobby-Car auf dem Balkon der Wohnung von D._____ und den beiden gemeinsamen Kindern deponiert habe (KAPO-act. 40 f.);

g) Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 24. Juni 2024, gemäss welchem es am 1. März 2024 zwischen dem Beschwerdeführer und dem neuen Partner von D._____, C._____, zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen und der Beschwerdeführer gegenüber C._____ tätlich geworden sei. Es folgte eine Anzeige des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft wegen Tätlichkeit (KAPO-act. 25 ff.).

B.

Am 14. August 2024 erliess die Kantonspolizei Aargau gegen den Beschwerdeführer folgende Verfügung (act. 1 ff.):

1.

Der gewaltausübenden Person Name(n) B._____ Vorname(n) E._____ Geburtsdatum tt.mm.jjjj Geschlecht männlich Beruf IT-Analyst Heimatort Nation Russland PLZ, Wohnsitz Strasse X-Strasse Y._____

Telefon bbb

Zustelladresse / Erreichbarkeit

PLZ, Ort Strasse X-Strasse Y._____ Telefon bbb Bemerkung c/o F._____

wird ☒ eine Wegweisung und Fernhaltung (öffentlicher Raum) gemäss § 34 PolG ☐ eine Wegweisung und Fernhaltung (HG) gemäss § 34a PolG ☒ ein Kontaktverbot gemäss § 34b Abs. 1 PolG ☒ ein Annäherungsverbot gemäss § 34b Abs. 1 PolG verfügt.

2.

Geltungsbereich für die Wegweisung und Fernhaltung a. Die Wegweisung und Fernhaltung gilt räumlich für folgenden Bereich: Wohnort D._____, tt.mm.jjjj: R._____, Y-Strasse

Zusätzlich: Gemeindegebiet R._____

b. Die Dauer der Wegweisung und Fernhaltung gilt vom 14.08.2024 / 1915 Uhr bis 14.09.2024 / 1915 Uhr.

Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Rayons (inkl. Umsteigen) ist einzig zwecks Durchquerung des Rayons gestattet.

Befindet sich der Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort innerhalb eines der bezeichneten Rayons, darf dieser auf direktem Weg zu bzw. von seinem Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort betreten werden.

Angaben zum Ausbildungsort der gewaltausübenden Person (Adresse): Keine ☐ derzeit nicht arbeitstätig oder in Ausbildung

3.

Geltungsbereich für das Kontaktverbot: a. Der gewaltausübenden Person ist es untersagt, sich persönlich, über Dritte und über sämtliche Medien (telefonisch, E-Mail, soziale Medien,

Post etc.) mit der nachfolgenden Person / mit den nachfolgenden Personen in Kontakt zu treten:

Name/Vorname: D._____, tt.mm.jjjj

b. Die Dauer des Kontaktverbots gilt vom 14.08.2024 / 1930 Uhr bis 14.09.2024 / 1930 Uhr.

4.

Geltungsbereich für das Annäherungsverbot: a. Der gewaltausübenden Person ist es untersagt, sich weniger als 100 Metern der nachfolgenden Person / den nachfolgenden Personen anzunähern:

Name/Vorname: D._____, tt.mm.jjjj

b. Die Dauer des Annäherungsverbots gilt vom 14.08.2024 / 1930 Uhr bis 14.09.2024 / 1930 Uhr.

5.

Die verfügte Massnahme behält auch dann ihre Gültigkeit, wenn die gewaltbetroffene Person mit der Rückkehr in den von der Wegweisung betroffenen Bereich, der Annäherung und/oder der Kontaktaufnahme einverstanden ist.

6.

Die Polizei nimmt der weggewiesenen, ferngehaltenen, mit einem Annäherungs- und/oder Kontaktverbot belegten Person alle Schlüssel zur Wohnung bzw. zum Haus ab. Die weggewiesene, ferngehaltene, mit einem Annäherungs- und/oder Kontaktverbot belegte Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Muss die weggewiesene, ferngehalten, mit einem Annäherungs- und/oder Kontaktverbot belegte Person dringend benötigte Gegenstände aus dem der Wegweisung/Fernhaltung betroffenen Bereich abholen, darf dies nur in Gegenwart der Polizei geschehen.

7.

Wird die verfügte Massnahme nicht eingehalten, kann gemäss § 31 Abs. 1 lit. d PolG Polizeigewahrsam angeordnet werden und es erfolgt eine Anzeige gestützt auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs. Diese Bestimmung lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft".

8.

Um den Zweck der Massnahme nicht zu gefährden, wird einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen.

[Rechtsmittelbelehrung]

C.

1.

Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 15. August 2024 bei der Kantonspolizei ein als Berufung bezeichnetes Schreiben in russischer Sprache mit deutscher Deepl-Übersetzung ein

(act. 5 ff.). Die Beschwerde wurde von der Kantonspolizei dem Verwaltungsgericht zugestellt (§ 48a Abs. 2 PolG).

2.

Mit Verfügung vom 19. August 2024 forderte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, die deutschsprachige Fassung der Beschwerde zu unterzeichnen und die unterzeichnete Beschwerde innert zehn Tagen beim Verwaltungsgericht einzureichen sowie dem Verwaltungsgericht eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt zu geben. Die Verfügung wurde auf dem Rechtshilfeweg an die in der Verfügung vom 14. August 2024 aufgeführte Adresse (act. 2) des Beschwerdeführers in Deutschland gesandt (act. 10 f).

3.

Die Kantonspolizei verfasste eine Stellungnahme und stellte diese dem Verwaltungsgericht am 20. August 2024 vorab per Fax und anschliessend per Post zu (act. 12 ff.).

4.

Die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2024 konnte dem Beschwerdeführer unter der einzigen bekannten Adresse bis dato nicht zugestellt werden. Entsprechend wurde ihm auch die Stellungnahme der Kantonspolizei nicht zugestellt.

Erwägungen

1.

Anfechtungsobjekt der vorliegend zu behandelnden Beschwerde bildet die am 14. August 2024 durch die Kantonspolizei Aargau verfügte Wegweisung und Fernhaltung gemäss § 34 PolG, sowie das Kontakt- und Annäherungsverbot gemäss § 34b PolG. Gegen entsprechende Verfügungen ist gemäss § 48a Abs. 1 lit. b und c PolG die Beschwerde bei der zuständigen Kammerpräsidentin oder dem zuständigen Kammerpräsidenten des Verwaltungsgerichts als einzige und letzte kantonale Instanz zulässig. Innerhalb des Verwaltungsgerichts werden Verfahren betreffend Art. 48a PolG durch die 2. Kammer beurteilt (vgl. Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [Geschäftsordnung; GKA 155.200.3.101], Anhang 1), wobei die zugeteilten Oberrichterinnen und Oberrichter namentlich durch andere hauptamtliche Oberrichterinnen und Oberrichter vertreten werden können (§ 12 Geschäftsordnung). Der unterzeichnende Einzelrichter ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

2.1

Nach § 42 Abs. 1 lit a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat.

Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es aktuell oder in einem qualifizierten Sinn künftig ist (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu § 38–72 [a]VRPG, 1998, N. 139 zu § 38; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1991, S. 368, Erw. 2a). Der Nachteil, den eine beschwerdeführende Person durch die angefochtene Verfügung erleidet, muss durch den Rechtsmittelentscheid beseitigt werden können; damit sind Interessen dann nicht mehr aktuell, wenn der Nachteil tatsächlich nicht mehr besteht oder bereits irreversibel eingetreten ist. Die aargauische Praxis verlangt das Vorliegen eines aktuellen praktischen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung (MERKER, a. a. O., N. 140 zu § 38; AGVE 1990, S. 328, Erw. 2b, Entscheide des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts WPR.2024.54 vom 20. Juni 2024 und WPR.2024.58 vom 24. Juli 2024, je Erw. II/2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vom Erfordernis des aktuellen Interesses dann abzusehen, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 141 II 91, Erw. 1.3; AGVE 2013, S. 279, Erw. 1.2.1).

Fehlt es an einem schutzwürdigen eigenen Interesse im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Fällt das schutzwürdige eigene Interesse nach Einreichung der Beschwerde dahin, ist das Verfahren als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben (MERKER, a. a. O., N. 141 zu § 38).

Eine Beschwerde gilt dann als eingereicht, wenn sie fristwahrend übermittelt wurde (Postaufgabe, persönliche Übergabe und, soweit zulässig, elektronische Übermittlung; vgl. § 28 Abs. 1 VRPG i. V. m. Art. 143 Abs. 1 und 2 und Art. 62 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; RETO FELLER, in: Ruth Herzog / Michel Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 29 f. zu Art.16 VRPG).

Gemäss § 48a Abs. 2 PolG sind Beschwerden wie die vorliegende bei der anordnenden Behörde einzureichen. Massgebend ist damit, wie sich das

schutzwürdige eigene Interesse des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bei der Kantonspolizei Aargau präsentierte.

2.2

2.2.1 Der Beschwerdeführer erhob gegen die Wegweisungs- und Fernhaltungsverfügung sowie das Kontakt- und Annäherungsverbot vom 14. August 2024 am 15. August 2024 Beschwerde. Allerdings war die Beschwerde nicht unterzeichnet.

Gemäss § 43 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 VRPG ist eine Beschwerde schriftlich einzureichen, wobei die Schriftlichkeit auch das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift umfasst. Fehlt die eigenhändige Unterschrift, besteht Anspruch auf Ansetzung einer Nachfrist zur Behebung dieses Mangels (§ 43 Abs. 3 Satz 3 VRPG).

Mit Verfügung vom 19. August 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert zehn Tagen eine unterzeichnete Beschwerde einzureichen. Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer bis dato nicht zugestellt werden. Damit hat er bis heute keine Kenntnis der Verfügung und die Frist zur Nachbesserung hat noch nicht zu laufen begonnen.

2.2.2

Es liegt daher bis dato keine den zwingenden Formerfordernissen von § 43 VRPG entsprechende Beschwerde vor. Eine solche ist Voraussetzung sowohl für das Eintreten auf das Rechtsmittel als auch für die Feststellung des schutzwürdigen Interesses im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (siehe vorne Erw. 2.1 am Schluss). Da der vorliegende Mangel verbesserungsfähig ist (siehe vorne Erw. 2.2.1), die entsprechende Verfügung dem Beschwerdeführer aber nicht hat zugestellt werden können, müsste die Verfügung vom 19. August 2024 nunmehr im Sinne von § 27 Abs. 2 VRPG im Amtsblatt publiziert werden.

Auf diesen Schritt wird mit Verweis auf die nachfolgende Erwägung verzichtet (siehe nachfolgend Erw. 2.3).

2.3

Die Wegweisung und Fernhaltung sowie das Kontakt- und Annäherungsverbot gemäss Verfügung der Kantonspolizei vom 14. August 2024 wurden nur bis zum 14. September 2024, 19.15 Uhr bzw. 19.30 Uhr (act. 2 f.) angeordnet. Seit dem 14. September 2024, 19.31 Uhr, entfaltet die angefochtene Verfügung also keine Wirkung mehr. Damit steht fest, dass spätestens am 14. September 2024, 19.31 Uhr, das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung dieser Verfügung dahingefallen ist (siehe vorne Erw. 2.1). Selbst wenn die Beschwerde nachträglich verbessert würde (siehe vorne Erw. 2.2.1 f.), ist das Verfahren infolge weggefallener Beschwer als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben.

2.4

Nach dem Gesagten wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten, wenn sie nicht nachträglich innert Frist verbessert wird. Oder sie wäre als gegenstandslos abzuschreiben, sofern eine Verbesserung fristgerecht vorgenommen wird. In beiden Fällen wird über die Beschwerde nicht materiell entschieden.

Aus prozessökonomischen Gründen wird deshalb auf weitere Schritte verzichtet (siehe vorne Erw. 2.2.2) und es wird unter Annahme der erfüllten Eintretensvoraussetzungen die Beschwerde als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

3.

Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG).

Wird ein Verfahren wie im vorliegenden Fall gegenstandslos, sind die Kosten so zu verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird (§ 31 Abs. 3 VRPG). Angesichts des Umstands, dass die Anordnungen nach §§ 34 ff. PolG durch die Polizei aufgrund einer vorläufigen Beurteilung erfolgt, ist bei der gerichtlichen Beurteilung, ob sie sich auf eine genügende sachverhaltliche Grundlage stützen und verhältnismässig sind, Zurückhaltung geboten. Angesichts der den Beschwerdeführer betreffenden aktendkundigen früheren Vorkommnisse, in welche die Polizei involviert war, ist aufgrund einer summarischen Beurteilung der Prozessaussichten davon auszugehen, dass die Beschwerde kaum Aussicht auf Erfolg hatte, weshalb die Kosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Da das Verfahren wegen Eintritts der Gegenstandslosigkeit keinen grossen Aufwand verursachte, rechtfertigt es sich, die Kosten angemessen zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 4A_450/2021 vom 17. Januar 2022, Erw. 2.1). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).

Entscheid

1.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (durch Publikation des Dispositivs im Amtsblatt) die Kantonspolizei

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 23. September 2024

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

J. Huber Roder