WPR.2024.87
WPR.2024.87 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2024-09-30
30. September 2024Deutsch15 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.87 / dh ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 30. September 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Hausmann Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofst...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
2. Kammer
WPR.2024.87 / dh ZEMIS [***]; N [***]
Urteil vom 30. September 2024
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Hausmann
Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Marcel Schneider, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau
Gesuchsgegner A._____, von Algerien, alias B._____, von Algerien z.Zt. im Zentralgefängnis, 5600 Lenzburg amtlich vertreten durch lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Schaffhauserstrasse 57, Postfach, 4332 Stein AG
Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung
Sachverhalt
A.
Am 18. Juni 2020 reiste der Gesuchsgegner eigenen Angaben zufolge illegal in die Schweiz ein und stellte am 22. Juni 2020 unter dem Namen B._____ ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 140).
Da sich der Gesuchsgegner den Behörden nicht zur Verfügung gehalten hat und offenbar nach Deutschland ausgereist war, schrieb das Staatssekretariat für Migration (SEM) sein Asylgesuch am 17. September 2020 ab (MI-act. 141, 143).
Nachdem das SEM am 21. April 2021 einem Übernahmeersuchen Deutschlands zugestimmt hatte, erfolgte die Übernahme des Gesuchsgegners von Deutschland in die Schweiz am Folgetag (MI-act. 143 f.). Infolgedessen nahm das SEM das Asylverfahren des Gesuchsgegners am 27. April wieder auf (MI-act. 145).
Am 11. Mai 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum bis zum 12. Juni 2023 zu verlassen (MI-act. 147 ff.).
Am 28. Juli 2023 gelangte das SEM mit einer Identifikationsanfrage betreffend den Gesuchsgegner an das algerische Konsulat (MI-act. 64 ff.).
Aufgrund Verdachts auf Diebstahl und Hausfriedensbruch wurde der Gesuchsgegner am 27. November 2023 von einer Patrouille der Kantonspolizei Aargau in X._____ angehalten und vorläufig festgenommen (MI-act. 1 ff.). Infolgedessen ordnete das Zwangsmassnahmengericht Kanton Aargau gegen den Gesuchsgegner eine Untersuchungshaft bis längstens am 27. Februar 2024 an (MI-act. 42 ff.).
Am 12. Dezember 2023 erkundigte sich das SEM erneut beim algerischen Konsulat betreffend die pendente Identifikationsanfrage (MI-act. 48 ff.).
Am 3. Januar 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen den Gesuchsgegner Klage aufgrund mehrfachen (teils versuchten) Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (MI-act. 56 ff.).
Mit Verfügung vom 28. Februar 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Kanton Aargau gegen den Gesuchsgegner eine Sicherheitshaft mit einstweiliger Dauer bis am 20. Mai 2024 an (MI-act. 69 ff.).
Am 6. Mai 2024 verurteilte das Bezirksgericht Lenzburg den Gesuchsgegner unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, einer Busse von 200.00 Franken und fünf Jahren Landesverweisung (MI-act. 77 ff.).
Am 17. Mai 2024 bestätigte das algerische Konsulat die Identität des Gesuchsgegners als A._____, geboren am tt.mm.jjjj in Alger, algerischer Staatsangehöriger (MI-act. 90 ff.). Infolgedessen gelangte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 21. Juni 2024 an das SEM mit der Anfrage, den Gesuchsgegner so bald als möglich für ein Counselling zu berücksichtigen, sodass dieses noch möglichst während des Strafvollzugs durchgeführt und ein Flug nach Algerien gebucht werden könne (MI-act. 121 f.).
Am 2. September 2024 gelangte das MIKA erneut an das SEM und erkundigte sich, ob der Gesuchsgegner für ein Counselling im September berücksichtigt werden könne. Dies wurde durch das SEM verneint. Der Gesuchsgegner könne frühestens für ein Counselling im Oktober berücksichtigt werden (MI-act. 133). Das MIKA wandte sich deshalb am 23. September 2024 abermals an das SEM betreffend Counselling-Termine, worauf dieses gleichentags bestätigte, der Gesuchsgegner werde für ein Counselling im November 2024 eingeladen (MI-act. 160).
Am 24. September 2024 wurde der Gesuchsgegner während des noch bis zum 30. September 2024 andauernden Strafvollzugs (MI-act. 117 ff.) zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft dem MIKA zugeführt (MI-act. 164 ff.).
B.
Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner gleichentags das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 164 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):
1.
Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet.
2.
Die Haft beginnt am 30. September 2024, 08.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate angeordnet.
3.
Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.
C.
Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt.
D.
Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 4, act. 32).
Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 32):
1.
Die mit Verfügung vom 24. September 2024 angeordnete Ausschaffungshaft des MIKA sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Erwägungen
I.
1.
Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa).
2.
Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 30. September 2024,
08.00
Uhr, aus dem Strafvollzug entlassen. Die mündliche Verhandlung begann am 30. September 2024, 11.30 Uhr; das Urteil wurde um 12.10 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.
II.
1.
Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).
Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR sowie § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).
2.
2.1
Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.
2.2
Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).
Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 147 ff.). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 169). Ferner wurde der Gesuchsgegner mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 6. Mai 2024 für eine Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen (MI-act. 77 ff.). Dieses Urteil ist ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 171). Damit liegen ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid und eine rechtskräftige Landesverweisung vor.
2.3
Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.
Der Gesuchsgegner wird gemäss Mitteilung des SEM vom 23. September 2024 zu einem Counselling-Termin im November eingeladen (MI-act. 160). Nachdem diesbezüglich im Moment keine Zweifel bestehen (Protokoll S. 1 ff., act. 29 ff.), ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner spätestens bis Ende November 2024 an einem Counselling wird teilnehmen können. Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners (act. 35), ist aufgrund des Fehlens eines genauen Datums für das Counselling nicht davon auszugehen, es fehle an einer Vollzugsperspektive, zumal bis zum Ende der maximal zulässigen Haftdauergenügend Zeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen.
Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich.
3.
3.1
Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1).
Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).
Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. AN-DREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG JANINE SERT, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76).
Der Gesuchsgegner ist aufgrund der gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB angeordneten Landesverweisung (MI-act. 86) verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Er äusserte sich zuletzt anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 24. September 2024 dahingehend, er sei nicht bereit, die Schweiz in Richtung Algerien zu verlassen (MI-act. 165). Erst anlässlich der heutigen Verhandlung gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, er sei dazu bereit, die Schweiz in Richtung Algerien zu verlassen, wolle eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnen und könne seinen originalen und noch bis 2026 oder 2027 gültigen Reisepass besorgen (Protokoll S. 3, act. 31). In Anbetracht seines bisherigen Verhaltens erscheinen diese Zusicherungen wenig glaubhaft. So musste das SEM aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Gesuchsgegners den Weg der Papierbeschaffung über das algerische Konsulat begehen (MI-act. 64 ff.). Zudem hat sich der Gesuchsgegner in der Vergangenheit trotz laufenden Asylverfahrens den Behörden nicht zur Verfügung gehalten. Seine Weigerung, behördlichen Anordnungen nachzukommen, unterstrich der Gesuchsgegner zuletzt anlässlich der heutigen Verhandlung, indem er angab, er werde nach spätestens 20 Tagen erneut in ein europäisches Land einreisen (Protokoll S. 3, act. 31), und dies obschon er rechtskräftig aus dem gesamten Schengen-Raum weggewiesen worden war (MI-act. 151). Unter diesen Umständen ist die vom Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung geäusserte Kooperationsbereitschaft als reine Schutzbehauptung zur Abwendung der drohenden Ausschaffungshaft zu qualifizieren.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Gesuchsgegner mit seinem bisherigen Verhalten klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt hat und es ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz auf direktem Weg freiwillig in Richtung Algerien verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.
3.2
Weiter stützt das MIKA seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Verbrechen sind gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Für den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist erforderlich, dass eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (ZÜND, a.a.O., N. 12 zu Art. 75 AIG).
Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist keine Prognose darüber erforderlich, ob sich der Ausländer dem Vollzug der Wegweisung tatsächlich entziehen wird. Vielmehr besteht aufgrund der schweren Straffälligkeit eine gesetzliche Vermutung, dass sich eine wegen eines Verbrechens verurteilte Person behördlichen Anordnungen widersetzen und versuchen wird, sich der Ausschaffung zu entziehen (Urteile des Bundesgerichts 2C_455/2009 vom 5. August 2009, Erw. 2.1 und 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018, Erw. 3.2).
Das Bezirksgericht Lenzburg hat den Gesuchsgegner mit Urteil vom 6. Mai 2024 unter anderem wegen mehrfachen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und fünf Jahren Landesverweis rechtskräftig verurteilt (MI-act. 77 ff., 169). Nachdem Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet wird und Verbrechen als Taten definiert werden, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB), steht fest, dass der Gesuchsgegner rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde.
Liegt ein Haftgrund vor, weil die betroffene Person wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, kann sich die Anordnung einer Haft allenfalls dann als nicht notwendig und damit unverhältnismässig erweisen, wenn sich die betroffene Person proaktiv um eine Rückkehr in ihr Heimatland bemüht und so ihre Ausreisebereitschaft untermauert. Ein derartiges Verhalten ist beim Gesuchsgegner jedoch, wie unter Erw. II/3.2 dargelegt, nicht erkennbar.
Nach dem Gesagten ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ebenfalls erfüllt.
3.3
Zusammenfassend steht fest, dass die Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG (Untertauchensgefahr) sowie gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) erfüllt sind.
4.
Da die heutige Verhandlung direkt im Anschluss an das Ende des Strafvollzugs des Gesuchsgegners stattgefunden hat, erübrigen sich Erwägungen zu den Haftbedingungen.
5.
Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners (act. 35) stellt das kurze Zuwarten des MIKA nach erfolgreicher Identifikation des Gesuchsgegners keine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. Auch sonst liegen keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.
6.
Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.
7.
Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist aufgrund der vom Gesuchsgegner ausgehenden Untertauchensgefahr nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.
III.
1.
Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.
2.
Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen.
IV.
1.
Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).
2.
Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.
3.
Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt.
Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt.
1.
Die am 24. September 2024 per 30. September 2024, 08.00 Uhr, angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 29. Dezember 2024, 12.00 Uhr, bestätigt.
2.
Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.
3.
Es werden keine Kosten auferlegt.
4.
Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Stein AG, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen.
Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 30. September 2024
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.:
Busslinger Hausmann