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Entscheid

WPR.2025.100

WPR.2025.100 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2025-10-09

9. Oktober 2025Deutsch18 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.100 / dg / as / jh ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 9. Oktober 2025 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin i.V. Schmucki Rechtspraktikant Grunder Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WPR.2025.100 / dg / as / jh ZEMIS [***]; N [***]

Urteil vom 9. Oktober 2025

Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin i.V. Schmucki Rechtspraktikant Grunder

Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Christian Meier, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau

Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Belarus (Weissrussland) z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Kasinostrasse 30, 5001 Aarau

Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung

Sachverhalt

A.

Der Gesuchsgegner reiste am 1. September 2022 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 7).

Mit Zuweisungsentscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 8. November 2022 wurde der Gesuchsgegner dem Kanton Aargau zugewiesen (MI-act. 8 f.).

Am 30. Mai 2023 wurde der Gesuchsgegner im P._____ wegen einer Narbenhernie oberhalb des Bauchnabels operiert (MI-act. 217 f.).

Mit Entscheid vom 6. Mai 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, forderte ihn auf, die Schweiz und den Schengen-Raum bis zum Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 69 ff.). Der Gesuchsgegner focht die Verfügung des SEM am 15. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde an. Das Bundesverwaltungsgericht trat am 5. Juni 2024 wegen Formmängeln nicht auf die Beschwerde ein (MI-act. 82 ff.). Damit wurde der Wegweisungsentscheid rechtskräftig und das SEM setzte die Ausreisefrist neu auf den 4. Juli 2024 an (MI-act. 87 ff.). Weil der Gesuchsgegner den Kostenvorschuss nicht leistete, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Juli 2024 auch auf sein am 2. Juli 2024 eingereichtes Revisionsgesuch nicht ein (MI-act. 102 ff.).

Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) führte am 13. August 2024 ein Ausreisegespräch mit dem Gesuchsgegner, anlässlich dessen sich der Gesuchsgegner weigerte, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 117 f.). Gleichentags verfügte das MIKA eine unbefristete Eingrenzung auf den Kanton Aargau (MI-act. 106 ff.).

Am 3. Oktober 2024 stellten die belarussischen Behörden ein Ersatzreisedokument für den Gesuchsgegner mit Gültigkeit bis zum 31. März 2025 aus (MI-act. 137 ff.).

Am 16. Dezember 2024 meldete das MIKA den Gesuchsgegner für einen möglichst zeitnahen Flug nach Belarus an (MI-act. 164 f.). Der auf den 3. Januar 2025 gebuchte Flug musste aus administrativen Gründen jedoch am 24. Dezember 2024 annulliert werden (MI-act. 166 f.).

Nachdem der Gesuchsgegner in den Jahren 2022, 2023 und 2024 mehrmals wegen Bagatelldelikten verurteilt worden war, wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 19. Februar 2025 unter ande-

rem wegen Diebstahls i. S. v. Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) verurteilt (MI-act. 178 ff.).

Am 21. März 2025 wurde der Gesuchsgegner von der Luzerner Polizei in Luzern aufgegriffen (MI-act. 175 ff.). In der Folge wurde er am 16. April 2025 von der Staatsanwaltschaft Luzern unter anderem wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung i. S. v. Art. 119 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) mittels Strafbefehl verurteilt (MI-act. 178 ff.).

Im April 2025 stellten die belarussischen Behörden für den Gesuchsgegner ein neues Ersatzreisedokument aus, mit Gültigkeit bis zum 16. Oktober 2025 (MI-act. 194 ff.).

Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 18. Juni 2025 mit dem MIKA gab der Gesuchsgegner erneut zu Protokoll, dass er nicht bereit sei, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 200 ff.).

Am 19. Juni 2025 äusserte des SEM ernsthafte Bedenken im Hinblick auf die Rückführung des Gesuchsgegners und bat das MIKA daher, mit den Vorbereitungsarbeiten für die Rückreiseorganisation zuzuwarten (MI-act. 205 f.). Am 24. Juni 2025 informierte das SEM das MIKA, dass nichts mehr gegen eine Rückführung spreche und das MIKA den Gesuchsgegner für einen Flug anmelden könne (MI-act. 224).

Am 9. Juli 2025 meldete das MIKA den Gesuchsgegner für einen unbegleiteten Flug (Deportee Unaccompanied; DEPU) an. Das SEM annullierte die Fluganmeldung jedoch am 11. Juli 2025 aufgrund administrativ-medizinischer Gründe (MI-act. 226 ff.). Daraufhin meldete das MIKA den Gesuchsgegner am 23. Juli 2025 für einen begleiteten Flug (Deportee Accompanied; DEPA) an. Der in der Folge für den 3. September 2025 gebuchte Flug musste allerdings am 29. Juli 2025 aufgrund administrativer Gründe annulliert werden (MI-act. 246 ff.).

Nachdem das MIKA den Gesuchsgegner am 9. September 2025 wiederum für einen unbegleiteten Flug nach Belarus angemeldet hatte, konnte das SEM am 11. September 2025 einen Ausschaffungsflug auf den 6. Oktober 2025 buchen (MI-act. 249 f., 255 ff.).

Am 6. Oktober 2025, 06.54 Uhr, wurde der Gesuchsgegner im Auftrag des MIKA von der Kantonspolizei Aargau in der Asylunterkunft Q._____ zwecks Zuführung an den Flughafen Zürich angehalten (MI-act. 270). Dieser weigerte sich jedoch, den Flug nach Belarus anzutreten (MI-act. 267). Der Gesuchsgegner wurde daraufhin auf Anordnung des MIKA gestützt auf § 12 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) festgenommen und im Bezirksgefängnis Aarau inhaftiert (MI-act. 270, 276).

B.

Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 7. Oktober 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 276 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):

1.

Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet.

2.

Die Haft begann am 6. Oktober 2025, 06.54 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 5. Januar 2026, 12.00 Uhr, angeordnet.

3.

Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.

C.

Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt.

D.

Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 8, act. 45).

Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 8, act. 45):

1.

Es sei der Beschuldigte [richtig: der Gesuchsgegner] unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

2.

Eventualiter sei ihm die Auflage zu erteilen, sich im bisherigen Asylheim aufzuhalten.

3.

Subeventualiter sei die Ausschaffungshaft für maximal einen Monat anzuordnen.

4.

Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Erwägungen

I.

1.

Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 AIG, § 6 EGAR). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2.b/aa).

2.

Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 6. Oktober 2025,

06.54

Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 9. Oktober 2025, 13.35 Uhr; das Urteil wurde um 14.35 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.

II.

1.

Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).

Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).

2.

2.1

Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.

2.2

Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).

Das SEM lehnte das Asylgesuch des Gesuchsgegners mit Entscheid vom 6. Mai 2024 ab, wies ihn zugleich aus der Schweiz weg und ordnete an,

Das SEM lehnte das Asylgesuch des Gesuchsgegners mit Entscheid vom 6. Mai 2024 ab, wies ihn zugleich aus der Schweiz weg und ordnete an,

dass er die Schweiz und den Schengen-Raum spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des negativen Asylentscheids zu verlassen habe (MI-act. 69 ff.). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht weder auf die Beschwerde (MI-act. 82 ff.) noch auf das Revisionsgesuch (MI-act. 102 ff.) des Gesuchsgegners eintrat, liegt mittlerweile sogar ein rechtskräftiger und damit rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.

2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.

Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden.

3.

3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1).

Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).

Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 76 AIG).

Aufgrund des negativen Asylentscheids und des damit einhergehenden Wegweisungsentscheids vom 6. Mai 2024 war der Gesuchsgegner verpflichtet, die Schweiz und den Schengen-Raum zu verlassen (MI-act. 69 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners trat das Bundesverwaltungsgericht nicht ein, womit der negative Asylentscheid des SEM in Rechtskraft erwuchs (MI-act. 82 ff.). In der Folge setzte das SEM dem Gesuchsgegner eine neue Ausreisefrist auf den 4. Juli 2024 an (MI-act. 87). Die genannte Frist liess der Gesuchsgegner unbenutzt verstreichen.

Der Gesuchsgegner gab mehrfach, auch anlässlich der heutigen Verhandlung, zu Protokoll, er werde trotz seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren (siehe vorne lit. A; Protokoll S. 7, act. 44), was grundsätzlich bereits eine konkrete Untertauchensgefahr zu indizieren vermag. Hinzu tritt der Umstand, dass der Gesuchsgegner den für ihn gebuchten unbegleiteten Rückflug am 6. Oktober 2025 verweigerte (siehe vorne lit. A; MI-act. 267).

In dieser konsequenten Weigerung, seiner Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will und nicht bereit ist, sich an behördliche Anweisungen zu halten, wenn sie den Wegweisungsvollzug betreffen (vgl. BGE 140 II 1, Erw. 5.3; BGE 130 II 377, Erw. 3.2.2; BGE 130 II 56, Erw. 3.2). Die Ausführungen des amtlichen Vertreters des Gesuchsgegners, der Gesuchsgegner sei bislang nie untergetaucht und hätte den Vorladungen des MIKA stets Folge geleistet, vermögen an der festgestellten Untertauchensgefahr nichts zu ändern (Protokoll S. 8, act 45). Vielmehr akzentuiert sich die Gefahr des Untertauchens, nachdem sich der Vollzug der Wegweisung konkretisiert hat, der Gesuchsgegner sich jedoch beständig und nachdrücklich weigert, die Schweiz zu verlassen.

Aufgrund des Gesagten liegt der Haftgrund der Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG vor.

3.2. Ein weiterer Haftgrund besteht gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG, wenn eine Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Verbrechen sind gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Für den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist erforderlich, dass eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (ZÜND, a. a. O., N. 12 zu Art. 75 AIG).

Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei diesem Haftgrund keine Prognose darüber erforderlich, ob sich die ausländische Person dem Vollzug der Wegweisung tatsächlich entziehen wird. Vielmehr besteht aufgrund der schweren Straffälligkeit eine gesetzliche Vermutung, dass sich eine wegen eines Verbrechens verurteilte Person behördlichen Anordnungen widersetzen und versuchen wird, sich der Ausschaffung zu entziehen (Urteile des Bundesgerichts 2C_455/2009 vom 5. August 2009, Erw. 2.1 und 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018, Erw. 3.2).

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 17. Februar 2025 gegen den Gesuchsgegner einen Strafbefehl wegen Diebstahls – ein Delikt, das mit einer Höchststrafe von mehr als drei Jahren belegt und damit als Verbrechen einzustufen ist (Art. 10 Abs. 2 StGB). Damit ist der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ebenfalls erfüllt.

Liegt ein Haftgrund vor, weil die betroffene Person wegen eines Verbrechens (rechtskräftig) verurteilt wurde, kann sich die Anordnung einer Haft allenfalls dann als nicht notwendig und damit unverhältnismässig erweisen, wenn sich die betroffene Person proaktiv um eine Rückkehr in ihr Heimatland bemüht und so ihre Ausreisebereitschaft untermauert. Ein derartiges Verhalten ist beim Gesuchsgegner jedoch nicht erkennbar.

3.3. Ein weiterer Haftgrund liegt nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG vor, wenn eine Person ein ihr nach Art. 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt.

Da der Gesuchsgegner die ihm angesetzte Ausreisefrist unbenutzt verstreichen liess, verfügte das MIKA am 13. August 2024 eine Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau (MI-act. 106 ff.). Vorliegend ist aktenkundig, dass der Gesuchsgegner am 21. März 2025 von der Luzerner Polizei in Luzern aufgegriffen wurde. Damit hat der Gesuchsgegner nachweislich mindestens einmal gegen die ihm vom MIKA auferlegte Eingrenzung verstossen. Folglich ist der Haftgrund des Verstosses gegen eine Gebietsbeschränkung gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG ebenfalls erfüllt.

3.4. Zusammenfassend steht fest, dass im vorliegenden Fall die Haftgründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG (Untertauchensgefahr), Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) und Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG (Verstoss gegen eine Gebietsbeschränkung) erfüllt sind.

4.

Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 7, act. 44).

5.

Den vom Vertreter des Gesuchsgegners anlässlich der Verhandlung gemachten Ausführungen zu einer möglichen Verletzung des Beschleunigungsgebots kann nicht gefolgt werden (vgl. Protokoll S. 8 ff., act. 45 ff.). Das in Art. 76 Abs. 4 AIG statuierte Beschleunigungsgebot besagt, dass die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehrungen umgehend zu treffen sind. Es entfaltet seine Wirkung im Grundsatz erst dann, wenn sich die betroffene Person in Ausschaffungshaft befindet, welche aus Gründen der Verhältnismässigkeit so kurz wie möglich sein soll (Urteil des Bundesgerichts 2A.635/2004 vom 15. November 2004, Erw. 2.6).

Vorliegend kam es bei den Vorbereitungen zum Vollzug der Ausschaffung zwar zu Verzögerungen, da Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand des Gesuchsgegners und in Bezug auf die Zulässigkeit von Rückschaffungen nach Belarus notwendig waren, weshalb mehrere Fluganmeldungen vorgenommen werden mussten (Protokoll S. 6 f., act. 43 f.). Aus den Akten geht jedoch deutlich hervor, dass sich das SEM und das MIKA stets darum bemühten, das Verfahren voranzutreiben, und sich der Gesuchsgegner während dieser Zeit in Freiheit befand. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots i. S. v. Art. 76 Abs. 4 AIG liegt unter diesen Umständen nicht vor. Selbst wenn sich der Gesuchsgegner während der notwendigen Abklärungen in Haft befunden hätte, wäre das Beschleunigungsgebot vorliegend nicht verletzt, da die Behörden das Verfahren beförderlich vorantrieben.

6.

Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.

7.

Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde.

Dass die Ausschaffungshaft geeignet ist, sicherzustellen, dass der Gesuchsgegner für einen gebuchten Ausschaffungsflug zur Verfügung steht, ist notorisch und erfordert keine weiteren Erläuterungen.

Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann aufgrund der festgestellten Untertauchensgefahr der Vollzug der Ausschaffung einzig mittels erneuter Rayonauflagen oder einer Meldepflicht beim MIKA nicht sichergestellt werden, zumal der Gesuchsgegner bereits gegen eine gegen ihn verfügte Eingrenzung verstiess und dafür strafrechtlich belangt wurde (vgl. MI-act. 106 ff., 265 f.).

Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden.

Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig, zumal seine Hafterstehungsfähigkeit am 6. Oktober 2025 ärztlich festgestellt wurde (MI-act. 268 f.). Er führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Zudem ist sichergestellt, dass der Gesuchsgegner in Haft die notwendigen Medikamente zur Behandlung seiner Suchterkrankung erhält (Protokoll S. 4, act. 41 und S. 7, act. 44).

Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.

III.

1.

Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.

2.

Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen.

IV.

1.

Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).

2.

Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und

Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.

3.

Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt.

1.

Die am 7. Oktober 2025 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 5. Januar 2026, 12.00 Uhr, bestätigt.

2.

Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.

3.

Der Gesuchsgegner ist spätestens am 10. Oktober 2025 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haftanstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungshaft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchsgegner aus der Haft zu entlassen.

4.

Es werden keine Kosten auferlegt.

5.

Als amtlicher Rechtsvertreter wird Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen.

Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).

Aarau, 9. Oktober 2025

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

J. Huber Schmucki